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D-5933/2015

D-5933/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus, stellte am Flughafen Zürich am 18. Februar 2012 zusammen mit seiner Mutter (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) und seinen Geschwistern ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz B._______ (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ schriftlich ein zweites Asylgesuch. Dieses teilte ihm am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl- und Wegweisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, und forderte ihn auf, das Gesuch bis spätestens am 28. Juli 2014 schriftlich und begründet beim SEM einzureichen. B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 16. Juli 2014 an das SEM und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, seinen Brüdern D._______ und E._______ (Beschwerdeverfahren D-5931/2015 und D-5932/2015) sowie seiner Schwester und deren Ehemann (F._______ und G._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachgesucht habe. Seine minderjährige Schwester, H._______ (Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsanwalt I._______ vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen sei. Die Kopie einer schriftlichen Asylbegründung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen liege bei; diese beziehe sich vor allem auf die Zeit nach der Wegweisung der Familie aus der Schweiz und die Überstellung nach B._______ sowie der Flucht aus diesem Staat und den Aufenthalt in Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Es werde darum ersucht, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus Syrien angehört werde. B.c Am 22. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien zu Hause überfallen worden. Der Angriff habe nach der Ausreise seines Vaters und seines Bruders D._______ stattgefunden. Sein Schwager sei am Hauseingang von zwei Männern aufgehalten worden. Sie hätten ihn nach dem Verbleib seines Vaters und seines Bruders gefragt. Man habe gedroht, die ganze Familie zu töten, falls er nicht antworte. Man habe ihm gesagt, sie (die Familie des Beschwerdeführers; Anmerkung des Gerichts) seien Abtrünnige, da sie sich vom Islam abgewendet hätten. Der Schwager habe sich in die Wohnung retten können und sie hätten die Polizei gerufen, die gekommen sei. Zudem habe er zeitweise die Schule nicht besuchen können, da er seine Mutter habe beschützen müssen. Man habe ihn nach seiner Ausreise aufgefordert, das Militärbüchlein zu holen und er fürchte, in die Armee eingezogen zu werden. Eine entsprechende Aufforderung sei seinem Grossvater ausgehändigt worden, er wisse aber nichts Genaueres darüber. B.d Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sein Dienstbüchlein einzureichen. Am 19. Februar 2015 antwortete er, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein solches erhalten. C. Mit Verfügung vom 25. August 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Sein Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister zu vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer J._______ vom März 2012 und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. November 2015 an seinen Anträgen fest. H. Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung von Pfarrer J._______ vom September 2015 im Original ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der Schwester des Beschwerdeführers (G._______ und F._______, N [...]) bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entnehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Auch der Umstand, dass er zeitweise die Schule nicht habe besuchen können, sei durch die allgemeine Situation bedingt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Unbekannte die Wohnung der Familie hätten stürmen wollen. Es sei aber bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene geflohen seien. Insgesamt sei den Vorbringen keine zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und einberufen worden sei. Er habe Syrien vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen und keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt. Er habe keine Beweismittel abgegeben und nicht mit Bestimmtheit ausführen können, was in der Aufforderung, das Militärbüchlein abzuholen, gestanden habe. Da er nie ausgehoben worden sei, könne nicht angenommen werden, dass er das Militärbüchlein benötige. Das Vorbringen sei demnach unglaubhaft.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhaltsmässig nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion seines Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, beschimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig erscheine. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe seine Identität und die Kernpunkte der Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Würdigung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen, sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfolgung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeigen der Familie des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Die von den Angehörigen erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe, könne nicht geschlossen werden, diese hätten kein Verfolgungsinteresse, zumal die syrische Armee unter grossem Druck stehe und auf jede Rekrutierungsmöglichkeit angewiesen sei. Hinzu komme das Risiko, dass auch regimetreue Milizen eine Zwangsrekrutierung hätten durchführen können. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor zukünftiger Einberufung in die Asad-treuen Streitkräfte beziehungsweise Strafverfolgung durch die Militärjustiz wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots zur Rekrutierung. Die drohende Strafe wäre als asylrelevant zu beurteilen. In der Bestätigung von Pfarrer J._______ vom September 2015 werde auf die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der Übergriffe auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen hervor. Die Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen befänden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit der versuchten Entführung und beim Überfall fanatisierter Islamisten auf seine Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert worden.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

E. 5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seine Schwester wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von F._______ kann entnommen werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in K._______) lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N [...]).

E. 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in individueller Hinsicht im Wesentlichen aus, sein hauptsächlicher Asylgrund sei der Überfall von Unbekannten auf seine Familie, die ihn hätten töten wollen. Nach der Ausreise seines Vaters und seines Bruders D._______ habe er die Schule nicht mehr besuchen können, da er seine Mutter habe beschützen müssen. Diese Vorbringen stehen im Zusammenhang mit denjenigen seiner Eltern und seiner Geschwister. Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schikanen - so belastend sie für die Familie des Beschwerdeführers gewesen sein mögen - kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemeldet. Sein Vater gab an, Polizeibeamte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sagten aus, sie hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und die Mutter sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Angehörigen des Beschwerdeführers über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Familie ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde, sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Übergriffe auf seinen Vater und seinen Bruder und dem Angriff auf die Wohnung subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchtete, ist nachvollziehbar, indessen kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihm von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde.

E. 5.6.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).

E. 5.6.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit nachträglich auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise wurde er nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht auf eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 5.7 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2012 verliess und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden hatte und seine Heimat legal verliess, ist nicht davon auszugehen, dass er als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihm nicht um eine in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu befürchten, er würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen geraten, die seiner Familie vor seiner Ausreise nachstellten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers, F._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.

E. 6 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Das dem Beschwerdeführer beigeordneten amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar wird im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. Urteil D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des amtlichen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015 festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5933/2015/was Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus, stellte am Flughafen Zürich am 18. Februar 2012 zusammen mit seiner Mutter (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) und seinen Geschwistern ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz B._______ (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ schriftlich ein zweites Asylgesuch. Dieses teilte ihm am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl- und Wegweisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, und forderte ihn auf, das Gesuch bis spätestens am 28. Juli 2014 schriftlich und begründet beim SEM einzureichen. B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 16. Juli 2014 an das SEM und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, seinen Brüdern D._______ und E._______ (Beschwerdeverfahren D-5931/2015 und D-5932/2015) sowie seiner Schwester und deren Ehemann (F._______ und G._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachgesucht habe. Seine minderjährige Schwester, H._______ (Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsanwalt I._______ vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen sei. Die Kopie einer schriftlichen Asylbegründung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen liege bei; diese beziehe sich vor allem auf die Zeit nach der Wegweisung der Familie aus der Schweiz und die Überstellung nach B._______ sowie der Flucht aus diesem Staat und den Aufenthalt in Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Es werde darum ersucht, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus Syrien angehört werde. B.c Am 22. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien zu Hause überfallen worden. Der Angriff habe nach der Ausreise seines Vaters und seines Bruders D._______ stattgefunden. Sein Schwager sei am Hauseingang von zwei Männern aufgehalten worden. Sie hätten ihn nach dem Verbleib seines Vaters und seines Bruders gefragt. Man habe gedroht, die ganze Familie zu töten, falls er nicht antworte. Man habe ihm gesagt, sie (die Familie des Beschwerdeführers; Anmerkung des Gerichts) seien Abtrünnige, da sie sich vom Islam abgewendet hätten. Der Schwager habe sich in die Wohnung retten können und sie hätten die Polizei gerufen, die gekommen sei. Zudem habe er zeitweise die Schule nicht besuchen können, da er seine Mutter habe beschützen müssen. Man habe ihn nach seiner Ausreise aufgefordert, das Militärbüchlein zu holen und er fürchte, in die Armee eingezogen zu werden. Eine entsprechende Aufforderung sei seinem Grossvater ausgehändigt worden, er wisse aber nichts Genaueres darüber. B.d Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sein Dienstbüchlein einzureichen. Am 19. Februar 2015 antwortete er, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein solches erhalten. C. Mit Verfügung vom 25. August 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Sein Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister zu vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer J._______ vom März 2012 und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. November 2015 an seinen Anträgen fest. H. Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung von Pfarrer J._______ vom September 2015 im Original ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der Schwester des Beschwerdeführers (G._______ und F._______, N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entnehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Auch der Umstand, dass er zeitweise die Schule nicht habe besuchen können, sei durch die allgemeine Situation bedingt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Unbekannte die Wohnung der Familie hätten stürmen wollen. Es sei aber bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene geflohen seien. Insgesamt sei den Vorbringen keine zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und einberufen worden sei. Er habe Syrien vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen und keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt. Er habe keine Beweismittel abgegeben und nicht mit Bestimmtheit ausführen können, was in der Aufforderung, das Militärbüchlein abzuholen, gestanden habe. Da er nie ausgehoben worden sei, könne nicht angenommen werden, dass er das Militärbüchlein benötige. Das Vorbringen sei demnach unglaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhaltsmässig nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion seines Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, beschimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig erscheine. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe seine Identität und die Kernpunkte der Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Würdigung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen, sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfolgung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeigen der Familie des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Die von den Angehörigen erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe, könne nicht geschlossen werden, diese hätten kein Verfolgungsinteresse, zumal die syrische Armee unter grossem Druck stehe und auf jede Rekrutierungsmöglichkeit angewiesen sei. Hinzu komme das Risiko, dass auch regimetreue Milizen eine Zwangsrekrutierung hätten durchführen können. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor zukünftiger Einberufung in die Asad-treuen Streitkräfte beziehungsweise Strafverfolgung durch die Militärjustiz wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots zur Rekrutierung. Die drohende Strafe wäre als asylrelevant zu beurteilen. In der Bestätigung von Pfarrer J._______ vom September 2015 werde auf die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der Übergriffe auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen hervor. Die Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen befänden. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit der versuchten Entführung und beim Überfall fanatisierter Islamisten auf seine Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert worden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seine Schwester wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von F._______ kann entnommen werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in K._______) lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N [...]). 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). 5.4 Der Beschwerdeführer führte in individueller Hinsicht im Wesentlichen aus, sein hauptsächlicher Asylgrund sei der Überfall von Unbekannten auf seine Familie, die ihn hätten töten wollen. Nach der Ausreise seines Vaters und seines Bruders D._______ habe er die Schule nicht mehr besuchen können, da er seine Mutter habe beschützen müssen. Diese Vorbringen stehen im Zusammenhang mit denjenigen seiner Eltern und seiner Geschwister. Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schikanen - so belastend sie für die Familie des Beschwerdeführers gewesen sein mögen - kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemeldet. Sein Vater gab an, Polizeibeamte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sagten aus, sie hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und die Mutter sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Angehörigen des Beschwerdeführers über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Familie ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde, sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Übergriffe auf seinen Vater und seinen Bruder und dem Angriff auf die Wohnung subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchtete, ist nachvollziehbar, indessen kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihm von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde. 5.6 5.6.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). 5.6.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit nachträglich auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise wurde er nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht auf eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.7 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2012 verliess und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden hatte und seine Heimat legal verliess, ist nicht davon auszugehen, dass er als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihm nicht um eine in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu befürchten, er würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen geraten, die seiner Familie vor seiner Ausreise nachstellten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers, F._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.

6. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Das dem Beschwerdeführer beigeordneten amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar wird im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. Urteil D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des amtlichen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015 festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: