Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Einsichtsgewährung in sämtliche eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen und auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
- Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Einreichung deutscher Übersetzungen wird ebenfalls abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4053/2012 Urteil vom 9. August 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und sein ältester Sohn C._______ ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2012 auf dem Luftweg via G._______ in Richtung Schweiz verliessen, dass sie am 28. Januar 2012 im Flughafen H._______ um Asyl nachsuchten, dass sie jeweils ein gültiges tschechisches Schengen-Visum mit Einreisestempel auf sich trugen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2012 ihre Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens H._______ als Aufenthaltsort zuwies (vgl. Akten BFM A3), dass das BFM Sohn C._______ und dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Person am 30. Januar 2012 und am 31. Januar 2012 im Flughafen H._______ das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass der Sohn diesbezüglich insbesondere erklärte, sie seien schon in I._______ und in J._______ gewesen, aber nirgends gebe es so viel Sicherheit wie in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer seinerseits angab, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, dass ein Verfolger mit einem seiner Angestellten Kontakt gehabt habe und dieser Angestellte von seinem früheren Aufenthalt in I._______ wisse, was Probleme geben könnte, dass er vergangenes Jahr bereits in der Schweiz gewesen sei und wisse, dass hier die Sicherheit gewährleistet sei, dass sich in I._______ viele Syrer aufhielten, weil es einfach sei, ein Visum zu bekommen, dass das BFM dem Beschwerdeführer und seinem Sohn am 6. Februar 2012 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligte (vgl. A17), dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren anderen Kindern den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 16. Februar 2012 auf den 17. Februar 2012 mit dem Flugzeug via G._______ in Richtung Schweiz verliess, dass sie am 18. Februar 2012 im Flughafen H._______ um Asyl nachsuchten, dass sie jeweils zwei Pässe, einen ungültigen mit einem tschechischen Visum und einen gültigen mit einem annullierten tschechischen Visum, bei sich hatten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2012 ihre Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens H._______ als Aufenthaltsort zuwies (vgl. A32), dass das BFM der Beschwerdeführerin und den jüngeren Söhnen D._______ und E._______ anlässlich der Befragungen zur Person am 21. Februar 2012 und am 22. Februar 2012 im Flughafen H._______ das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, dass mit der Tochter F._______ aufgrund ihres Alters keine Befragung durchgeführt wurde (vgl. A38), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend machte, nichts spreche gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Tschechien, jedoch unterhalte ihr Mann hier in der Schweiz freundschaftliche Beziehungen, dass sie, falls es möglich sei, in der Schweiz bleiben möchte, dass die Schweiz ein friedliches und sicheres Land sei, dass Sohn D._______ seinerseits angab, er möchte gerne in der Schweiz bleiben, während Sohn E._______ erklärte, wenn die Schweiz sie definitiv ablehne, würde er lieber nach Tschechien als nach Syrien weggewiesen werden, dass das BFM der Beschwerdeführerin sowie den Kindern D._______, E._______ und F._______ am 1. März 2012 gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligte (vgl. A50), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 3. April 2012 Dokumente, welche die Konfession seiner Familie bestätigen, und eine schriftliche Stellungnahme zu einer Wegweisung in die Tschechische Republik als weitere Beweismittel nachreichte, dass er in der Stellungnahme präzisierte, er habe auf früheren Reisen in I._______ Kontakt zu einem strenggläubigen Muslim gehabt, weshalb seine Familie dort bekannt sei, dass ihnen als Konvertiten in Tschechien Lebensgefahr drohe, dass das BFM gestützt auf die von der Tschechischen Republik ausgestellten Schengen-Visa am 16. Februar 2012, 18. April 2012 und 17. Juli 2012 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A25, A62, A69), dass die tschechischen Behörden das Übernahmeersuchen für den Beschwerdeführer und Sohn C._______ am 10. April 2012 guthiessen (vgl. A55, A56), dass sie dem Ersuchen für die Beschwerdeführerin, Sohn E._______ und Tochter F._______ am 17. Juli 2012 sowie demjenigen betreffend Sohn D._______ am 24. Juli 2012 zustimmten (vgl. A67, A71), dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 - eröffnet am 30. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2012 und 18. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung in die Tschechische Republik verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Juli 2012 (Poststempel vom 2. August 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen Artikel aus dem Internet vom 14. Juni 2012 mit der Überschrift "Razzien gegen Salafisten auch in Bonn" einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2012 durch ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nachreichen und dabei beantragen liessen, es sei ihnen Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen zu gewähren, insbesondere in die Akte A27 sowie in alle Reisepässe und Visa, dass ihnen nach der Gewährung der Einsicht in die Beweismittel und Stellungnahmen eine ausreichende Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, eventualiter zur Einreichung von Übersetzungen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass eventualiter auf ihr Asylgesuch einzutreten sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt wurden, wobei es sich grösstenteils um fremdsprachige Dokumente handelt (vgl. Beilagen 1-8), dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012), dass demnach und auch mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, das BFM habe ihnen Gelegenheit gegeben, in alle entscheidrelevanten Akten Einsicht zu nehmen, weshalb der Antrag auf Einsichtsgewährung in sämtliche eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen abzuweisen ist, dass infolgedessen der Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung ebenso abzuweisen ist, dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass bei dieser Sachlage die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, welche sich den Ausführungen des Rechtsvertreters zufolge offenbar auf Begebenheiten im Heimatland der Beschwerdeführenden beziehen, nicht zu berücksichtigen sind, dass somit auch der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Einreichung deutscher Übersetzungen abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden über Schengen-Visa verfügten, welche von der tschechischen Republik ausgestellt wurden, dass im Weiteren die tschechischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmten (vgl. A55, A56, A67, A71), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 9Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, seine Familienmitglieder und er könnten nicht nach Tschechien zurück, weil sie dort in Gefahr seien, dass Islamisten ihn und seine Familie töten würden, da sie von der Konversion zum Christentum Kenntnis hätten, dass weder die beim BFM geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Tschechien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Tschechien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Beschwerdeführenden den tschechischen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen, dass sie in Tschechien ebenso behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe seitens Dritter beanspruchen können, dass angesichts dessen die Befürchtung des Beschwerdeführers, die tschechischen Behörden könnten sie nicht ausreichend schützen, als unbegründet zu erachten ist, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Internetartikel zu keiner anderen Einschätzung führen kann, da darin über in Deutschland durchgeführte Razzien seitens der Polizei und Justiz gegen radikale Salafisten berichtet wird, jedoch kein konkreter Bezug zu den Beschwerdeführenden ersichtlich ist, dass die Tschechische Republik im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Tschechien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Tschechien demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Einsichtsgewährung in sämtliche eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen und auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
3. Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Einreichung deutscher Übersetzungen wird ebenfalls abgewiesen. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: