Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die aus Damaskus stammenden Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer ein konvertierter Christ, die Beschwerdeführerin eine Muslima - stellten am Flughafen Zürich am 28. Januar 2012 beziehungsweise 18. Februar 2012 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz C._______ (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons D._______ schriftlich ein zweites Asylgesuch. Dieses teilte ihnen am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl- und Wegweisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, und forderte sie auf, das Gesuch bis spätestens am 28. Juli 2014 schriftlich und begründet beim SEM einzureichen. B.b Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wandte sich am 16. Juli 2014 an das SEM und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit zwei volljährigen Söhnen (E._______ [Beschwerdeverfahren D-5931/2015] und F._______ [Beschwerdeverfahren D-5932/2015]) sowie einer Tochter und deren Ehemann (G._______ und G._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachgesucht hätten. Die minderjährige Tochter, H._______ (Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsanwalt I._______ vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen sei. Die Kopie einer schriftlichen Asylbegründung der Beschwerdeführenden liege bei; diese beziehe sich vor allem auf die Zeit nach der Wegweisung der Familie aus der Schweiz und die Überstellung nach C._______ sowie der Flucht aus diesem Staat und den Aufenthalt in Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Es werde darum ersucht, dass die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen aus Syrien angehört würden. B.c Am 21. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. B.c.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer alawitischen Familie und habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Schwester gehabt. Es habe ihn schockiert, dass Frauen im Islam benachteiligt würden. Im Jahr 2011 sei er zum Christentum konvertiert; am 21. April 2011 sei er getauft worden. Seine Probleme in Syrien hätten im Jahr 2010 begonnen. Sie hätten in einer Eigentumswohnung gelebt und seien von den Nachbarn angegriffen und schikaniert worden (Abfall sei vor ihre Wohnung gelegt worden, die Pneus des Autos seien zerstochen worden, sie seien beschimpft und verhöhnt worden). Da es nicht mehr zum Aushalten gewesen sei, hätten sie das Haus verlassen und seien in eine Mietwohnung gezogen. Danach habe er Drohbriefe von einem Mann mit dem Rufnamen J._______ erhalten. Er sei getadelt worden, weil er zum Christentum konvertiert sei. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden und er sei nochmals umgezogen. Er habe festgestellt, dass man ihm gefolgt sei, wenn er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Sechs Monate später, am 6. Januar 2012, habe er wiederum die Adresse gewechselt. Am folgenden Tag habe eine Frau an die Türe geklopft und gefragt, ob sie in einer Mietwohnung oder einer Eigentumswohnung lebten. Kurz darauf sei die Frau nochmals gekommen und habe gefragt, zu welcher Familie sie gehörten. Am nächsten Tag habe er zusammen mit seinem Sohn E._______ die Abendmesse besuchen wollen. Als sie den Wagen geparkt hätten, habe hinter ihnen ein Fahrzeug angehalten. Als er habe aussteigen wollen, seien drei Männer gekommen, die ihn aus dem Wagen gezogen und geschlagen hätten. Während dem er geschlagen worden sei, habe er gehört, wie aus dem anderen Fahrzeug jemand gerufen habe, man solle seinen Sohn bringen. Er habe seinen Sohn aufgefordert, zu fliehen. Jemand habe ihn mit einem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Danach seien die Männer gegangen und er habe sich zur Kirchentür geschleppt. Dort habe er um Hilfe gerufen und gesagt, man habe seinen Sohn entführt. Viele Leute seien aus der Kirche gekommen und ein Kollege seines Sohnes habe ihn in seinem Wagen mitgenommen, um nach E._______ zu suchen. Während der Fahrt sei er verarztet worden. Einer der Mitfahrenden habe E._______ angerufen, der gesagt habe, er habe entkommen können. Er sei abgeholt worden und alle seien zur Kirche zurückgekommen, wo die Polizei und der syrische Geheimdienst zugegen gewesen seien. Sie seien befragt worden und hätten Anzeige erstattet. Einige Tage später habe erneut die unbekannte Frau an die Türe geklopft und seiner Ehefrau vorgehalten, sie habe einen abtrünnigen Mann geheiratet. Daraufhin hätten sie beschlossen, auch diese Wohnung zu verlassen. Sie seien am selben Tag nach K._______ gefahren und nach einigen Tagen zurückgekehrt. Pfarrer L._______ habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er in eine andere Kirche gehe. Am folgenden Tag habe er seine Ehefrau, die ihre Mutter habe besuchen wollen, an deren Wohnort abgesetzt. Zehn Minuten später habe ihn ein Mann angerufen und ihm gesagt, er müsse sofort kommen, man habe seine Frau auf dem Boden liegend gefunden. Nachdem er seine Frau nach Hause gebracht habe, habe sie erzählt, sie sei von einem Mann angesprochen worden, der gedroht habe, man werde ihren Mann und ihren älteren Sohn abschlachten. Er habe Pfarrer L._______ angerufen, der ihm gesagt habe, er selbst sei auch bedroht worden. Der Pfarrer habe ihm zur Flucht geraten. Zusammen mit seinem Sohn sei er in die Schweiz gereist. Als er den Pfarrer angerufen habe, habe dieser ihm gesagt, er habe die Kirche verlassen müssen und wohne jetzt am Sitz des Patriarchen. Zwei Wochen später habe er erfahren, dass sein zukünftiger Schwiegersohn angegriffen worden sei. Man habe ihn gefragt, wo sein Schwager und er (der Beschwerdeführer) seien. Die Männer hätten gesagt, sie würden die ganze Familie töten. Dem Schwiegersohn sei die Flucht in die Wohnung gelungen, deren Türe die Angreifer daraufhin hätten aufbrechen wollen. Sie seien erst abgezogen, als die Polizei genaht sei. Er habe seinen Angehörigen gesagt, sie sollten Syrien so schnell wie möglich verlassen. B.c.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes und sagte aus, Grund der Probleme der Familie sei die Konversion ihres Ehemannes. Kurz nach dessen Ausreise sei ihr Schwiegersohn von zwei mit Messern Bewaffneten angegriffen worden. Er habe sich in die Wohnung geflüchtet und die Männer hätten gerufen, sie wollten alle töten. Als sie die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Ihr Schwiegersohn und sie seien mit auf den Polizeiposten gegangen, wo sie Anzeige erstattet hätten. C. Mit Verfügung vom 25. August 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Kinder zu vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer L._______ vom März 2012 und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 26. August 2015 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 an ihren Anträgen fest. H. Am 17. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Bestätigung von Pfarrer L._______ vom September 2015 im Original ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwiegersohnes und der Tochter der Beschwerdeführenden (G._______ und G._______, N [...]) bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen der Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund der Schikanen von Nachbarn und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entnehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zwei Angreifer versucht hätten, die Wohnung der Beschwerdeführenden zu stürmen, nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei. Es sei indessen bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene das Weite gesucht hätten. Die verbale Belästigung der Beschwerdeführerin durch eine Frau stelle keine intensive Verfolgung dar. Die Drohung von Passanten, man werde ihren Mann und E._______ umbringen, sei bloss verbal geäussert worden. Insgesamt sei den Vorbringen keine persönliche, zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Christen unterlägen in Syrien aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe besonders auf das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu. Die Behörden seien im Fall des Beschwerdeführers durchaus schutzbereit gewesen, indem seine Anzeige entgegengenommen worden sei, weshalb die Drohungen von Unbekannten asylrechtlich nicht relevant seien. Ausserdem habe er nach dem Angriff vor der Kirche noch einen Monat an seinem Domizil gewohnt. Die Drohbriefe von einem Unbekannten stellten per se keine intensive Verfolgungsmassnahme dar. Zudem habe er deswegen die Wohnung gewechselt und sei später in diesem Zusammenhang nicht mehr behelligt worden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhaltsmässig nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, beschimpft und belästigt worden seien. Auch das Schreiben der Beschwerdeführenden "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden persönlich unglaubwürdig erschienen. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätten ihre Identität und die Kernpunkte ihrer Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Würdigung der Vorbringen der Familie vorgenommen, sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfolgung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Wer sich von diesem Glauben abwende, könne vom Regime keinen effizienten Schutz erwarten. Es sei zu erwähnen, dass der Koran die Tötung von Konvertiten erlaube. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihnen nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. Somit könne entgegen der Auffassung des SEM nicht davon ausgegangen werden, die Polizei und die Justiz wären zukünftig in der Lage, der christlichen Minderheit in Syrien ausreichenden Schutz vor Übergriffen durch Andersgläubige zu gewähren. In der Bestätigung von Pfarrer L._______ vom September 2015 werde auf die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der Übergriffe auf die Beschwerdeführenden hervor. Die Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen befänden. Das SEM verkenne die Bedeutung der Konversion des Beschwerdeführers. Betrachte man die Vorbringen in einer Gesamtschau, sei von einer realen, asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM übersehe bei seiner Darstellung in der Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführenden nicht nur Ausgrenzung und Beschimpfung, sondern auch Drohungen und tätliche Angriffe erlitten hätten. Diese müssten im Rahmen der Asylrelevanz anders als von der Vorinstanz gewichtet werden. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit der versuchten Entführung von E._______ und beim Überfall fanatisierter Islamisten von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert worden. Angesichts der Massenflucht fast aller syrischer Christen und der Entwicklung des Konflikts könne davon ausgegangen werden, dass Syrer christlicher Glaubensrichtung in den kommenden Jahrzehnten in Syrien keine sichere Lebensgrundlage mehr fänden.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 5.2 Den beigezogenen Akten der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Die Tochter der Beschwerdeführenden wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von G._______ kann entnommen werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in M._______ lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N [...]).
E. 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1).
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden führten in individueller Hinsicht im Wesentlichen aus, sie seien aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers von ehemaligen Nachbarn schikaniert und ausgegrenzt worden. Ferner seien von Unbekannten Drohungen ausgestossen worden und der Beschwerdeführer sei einmal - ebenfalls von Unbekannten - angegriffen worden, als er zusammen mit seinem Sohn E._______ die Kirche habe besuchen wollen. Nach seiner Ausreise sei sein Schwiegersohn von Unbekannten angesprochen, nach seinem Aufenthalt gefragt und bedroht worden. Diese hätten anschliessend versucht, die Wohnung aufzubrechen. Das SEM hat in dieser Hinsicht berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schikanen - so belastend sie für die Beschwerdeführenden gewesen sein mögen - kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf den Beschwerdeführer, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemeldet. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit Drittpersonen seinen Sohn E._______ suchte und abholte, gab an, Polizeibeamte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Sohn und sie hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und sie sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Beschwerdeführenden über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurden, sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten, um ihnen Schutz zu gewähren. Dass sich die Beschwerdeführenden subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchteten, ist nachvollziehbar, indessen kann ihnen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihnen von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde.
E. 5.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien im Jahr 2012 verliessen und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellten, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden hatten und ihre Heimat legal verliessen, ist nicht davon auszugehen, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würden. Da es sich bei ihnen nicht um in Syrien bekannte Persönlichkeiten handelt, ist angesichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu befürchten, sie würden in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen geraten, die ihnen vor ihrer Ausreise nachstellten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter der Beschwerdeführenden, G._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
E. 6 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-beiständung gewährt und Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwalt Peter Frei für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts angesichts des erhöhten Aktenumfangs ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Das amtliche Honorar gilt auch seine Bemühungen in den Beschwerdeverfahren (D-5931/2015, D-5932/2015, D-5933/2015 und D-5937/2015) der Kinder der Beschwerdeführenden (vgl. die entsprechenden Urteile vom heutigen Tag) - in deren Verfahren er ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde - ab, da "nur" eine Beschwerde eingereicht wurde, und die Verfahrensvereinigung aufgrund des Umstandes, dass nicht alle Familienangehörigen im gleichen Ausmass von den geltend gemachten Geschehnissen im Heimatland betroffen waren, und aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht stattgegeben wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5928/2015/mel Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Damaskus stammenden Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer ein konvertierter Christ, die Beschwerdeführerin eine Muslima - stellten am Flughafen Zürich am 28. Januar 2012 beziehungsweise 18. Februar 2012 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz C._______ (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons D._______ schriftlich ein zweites Asylgesuch. Dieses teilte ihnen am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl- und Wegweisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, und forderte sie auf, das Gesuch bis spätestens am 28. Juli 2014 schriftlich und begründet beim SEM einzureichen. B.b Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wandte sich am 16. Juli 2014 an das SEM und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit zwei volljährigen Söhnen (E._______ [Beschwerdeverfahren D-5931/2015] und F._______ [Beschwerdeverfahren D-5932/2015]) sowie einer Tochter und deren Ehemann (G._______ und G._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachgesucht hätten. Die minderjährige Tochter, H._______ (Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsanwalt I._______ vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen sei. Die Kopie einer schriftlichen Asylbegründung der Beschwerdeführenden liege bei; diese beziehe sich vor allem auf die Zeit nach der Wegweisung der Familie aus der Schweiz und die Überstellung nach C._______ sowie der Flucht aus diesem Staat und den Aufenthalt in Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Es werde darum ersucht, dass die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen aus Syrien angehört würden. B.c Am 21. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. B.c.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer alawitischen Familie und habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Schwester gehabt. Es habe ihn schockiert, dass Frauen im Islam benachteiligt würden. Im Jahr 2011 sei er zum Christentum konvertiert; am 21. April 2011 sei er getauft worden. Seine Probleme in Syrien hätten im Jahr 2010 begonnen. Sie hätten in einer Eigentumswohnung gelebt und seien von den Nachbarn angegriffen und schikaniert worden (Abfall sei vor ihre Wohnung gelegt worden, die Pneus des Autos seien zerstochen worden, sie seien beschimpft und verhöhnt worden). Da es nicht mehr zum Aushalten gewesen sei, hätten sie das Haus verlassen und seien in eine Mietwohnung gezogen. Danach habe er Drohbriefe von einem Mann mit dem Rufnamen J._______ erhalten. Er sei getadelt worden, weil er zum Christentum konvertiert sei. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden und er sei nochmals umgezogen. Er habe festgestellt, dass man ihm gefolgt sei, wenn er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Sechs Monate später, am 6. Januar 2012, habe er wiederum die Adresse gewechselt. Am folgenden Tag habe eine Frau an die Türe geklopft und gefragt, ob sie in einer Mietwohnung oder einer Eigentumswohnung lebten. Kurz darauf sei die Frau nochmals gekommen und habe gefragt, zu welcher Familie sie gehörten. Am nächsten Tag habe er zusammen mit seinem Sohn E._______ die Abendmesse besuchen wollen. Als sie den Wagen geparkt hätten, habe hinter ihnen ein Fahrzeug angehalten. Als er habe aussteigen wollen, seien drei Männer gekommen, die ihn aus dem Wagen gezogen und geschlagen hätten. Während dem er geschlagen worden sei, habe er gehört, wie aus dem anderen Fahrzeug jemand gerufen habe, man solle seinen Sohn bringen. Er habe seinen Sohn aufgefordert, zu fliehen. Jemand habe ihn mit einem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Danach seien die Männer gegangen und er habe sich zur Kirchentür geschleppt. Dort habe er um Hilfe gerufen und gesagt, man habe seinen Sohn entführt. Viele Leute seien aus der Kirche gekommen und ein Kollege seines Sohnes habe ihn in seinem Wagen mitgenommen, um nach E._______ zu suchen. Während der Fahrt sei er verarztet worden. Einer der Mitfahrenden habe E._______ angerufen, der gesagt habe, er habe entkommen können. Er sei abgeholt worden und alle seien zur Kirche zurückgekommen, wo die Polizei und der syrische Geheimdienst zugegen gewesen seien. Sie seien befragt worden und hätten Anzeige erstattet. Einige Tage später habe erneut die unbekannte Frau an die Türe geklopft und seiner Ehefrau vorgehalten, sie habe einen abtrünnigen Mann geheiratet. Daraufhin hätten sie beschlossen, auch diese Wohnung zu verlassen. Sie seien am selben Tag nach K._______ gefahren und nach einigen Tagen zurückgekehrt. Pfarrer L._______ habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er in eine andere Kirche gehe. Am folgenden Tag habe er seine Ehefrau, die ihre Mutter habe besuchen wollen, an deren Wohnort abgesetzt. Zehn Minuten später habe ihn ein Mann angerufen und ihm gesagt, er müsse sofort kommen, man habe seine Frau auf dem Boden liegend gefunden. Nachdem er seine Frau nach Hause gebracht habe, habe sie erzählt, sie sei von einem Mann angesprochen worden, der gedroht habe, man werde ihren Mann und ihren älteren Sohn abschlachten. Er habe Pfarrer L._______ angerufen, der ihm gesagt habe, er selbst sei auch bedroht worden. Der Pfarrer habe ihm zur Flucht geraten. Zusammen mit seinem Sohn sei er in die Schweiz gereist. Als er den Pfarrer angerufen habe, habe dieser ihm gesagt, er habe die Kirche verlassen müssen und wohne jetzt am Sitz des Patriarchen. Zwei Wochen später habe er erfahren, dass sein zukünftiger Schwiegersohn angegriffen worden sei. Man habe ihn gefragt, wo sein Schwager und er (der Beschwerdeführer) seien. Die Männer hätten gesagt, sie würden die ganze Familie töten. Dem Schwiegersohn sei die Flucht in die Wohnung gelungen, deren Türe die Angreifer daraufhin hätten aufbrechen wollen. Sie seien erst abgezogen, als die Polizei genaht sei. Er habe seinen Angehörigen gesagt, sie sollten Syrien so schnell wie möglich verlassen. B.c.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes und sagte aus, Grund der Probleme der Familie sei die Konversion ihres Ehemannes. Kurz nach dessen Ausreise sei ihr Schwiegersohn von zwei mit Messern Bewaffneten angegriffen worden. Er habe sich in die Wohnung geflüchtet und die Männer hätten gerufen, sie wollten alle töten. Als sie die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Ihr Schwiegersohn und sie seien mit auf den Polizeiposten gegangen, wo sie Anzeige erstattet hätten. C. Mit Verfügung vom 25. August 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Kinder zu vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer L._______ vom März 2012 und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 26. August 2015 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 an ihren Anträgen fest. H. Am 17. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Bestätigung von Pfarrer L._______ vom September 2015 im Original ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwiegersohnes und der Tochter der Beschwerdeführenden (G._______ und G._______, N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen der Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund der Schikanen von Nachbarn und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entnehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zwei Angreifer versucht hätten, die Wohnung der Beschwerdeführenden zu stürmen, nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei. Es sei indessen bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene das Weite gesucht hätten. Die verbale Belästigung der Beschwerdeführerin durch eine Frau stelle keine intensive Verfolgung dar. Die Drohung von Passanten, man werde ihren Mann und E._______ umbringen, sei bloss verbal geäussert worden. Insgesamt sei den Vorbringen keine persönliche, zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Christen unterlägen in Syrien aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe besonders auf das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu. Die Behörden seien im Fall des Beschwerdeführers durchaus schutzbereit gewesen, indem seine Anzeige entgegengenommen worden sei, weshalb die Drohungen von Unbekannten asylrechtlich nicht relevant seien. Ausserdem habe er nach dem Angriff vor der Kirche noch einen Monat an seinem Domizil gewohnt. Die Drohbriefe von einem Unbekannten stellten per se keine intensive Verfolgungsmassnahme dar. Zudem habe er deswegen die Wohnung gewechselt und sei später in diesem Zusammenhang nicht mehr behelligt worden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhaltsmässig nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, beschimpft und belästigt worden seien. Auch das Schreiben der Beschwerdeführenden "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden persönlich unglaubwürdig erschienen. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätten ihre Identität und die Kernpunkte ihrer Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Würdigung der Vorbringen der Familie vorgenommen, sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfolgung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Wer sich von diesem Glauben abwende, könne vom Regime keinen effizienten Schutz erwarten. Es sei zu erwähnen, dass der Koran die Tötung von Konvertiten erlaube. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihnen nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. Somit könne entgegen der Auffassung des SEM nicht davon ausgegangen werden, die Polizei und die Justiz wären zukünftig in der Lage, der christlichen Minderheit in Syrien ausreichenden Schutz vor Übergriffen durch Andersgläubige zu gewähren. In der Bestätigung von Pfarrer L._______ vom September 2015 werde auf die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der Übergriffe auf die Beschwerdeführenden hervor. Die Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen befänden. Das SEM verkenne die Bedeutung der Konversion des Beschwerdeführers. Betrachte man die Vorbringen in einer Gesamtschau, sei von einer realen, asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM übersehe bei seiner Darstellung in der Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführenden nicht nur Ausgrenzung und Beschimpfung, sondern auch Drohungen und tätliche Angriffe erlitten hätten. Diese müssten im Rahmen der Asylrelevanz anders als von der Vorinstanz gewichtet werden. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit der versuchten Entführung von E._______ und beim Überfall fanatisierter Islamisten von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert worden. Angesichts der Massenflucht fast aller syrischer Christen und der Entwicklung des Konflikts könne davon ausgegangen werden, dass Syrer christlicher Glaubensrichtung in den kommenden Jahrzehnten in Syrien keine sichere Lebensgrundlage mehr fänden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 5.2 Den beigezogenen Akten der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Die Tochter der Beschwerdeführenden wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von G._______ kann entnommen werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in M._______ lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N [...]). 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). 5.4 Die Beschwerdeführenden führten in individueller Hinsicht im Wesentlichen aus, sie seien aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers von ehemaligen Nachbarn schikaniert und ausgegrenzt worden. Ferner seien von Unbekannten Drohungen ausgestossen worden und der Beschwerdeführer sei einmal - ebenfalls von Unbekannten - angegriffen worden, als er zusammen mit seinem Sohn E._______ die Kirche habe besuchen wollen. Nach seiner Ausreise sei sein Schwiegersohn von Unbekannten angesprochen, nach seinem Aufenthalt gefragt und bedroht worden. Diese hätten anschliessend versucht, die Wohnung aufzubrechen. Das SEM hat in dieser Hinsicht berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schikanen - so belastend sie für die Beschwerdeführenden gewesen sein mögen - kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf den Beschwerdeführer, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemeldet. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit Drittpersonen seinen Sohn E._______ suchte und abholte, gab an, Polizeibeamte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Sohn und sie hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und sie sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Beschwerdeführenden über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurden, sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten, um ihnen Schutz zu gewähren. Dass sich die Beschwerdeführenden subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchteten, ist nachvollziehbar, indessen kann ihnen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihnen von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde. 5.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien im Jahr 2012 verliessen und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellten, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden hatten und ihre Heimat legal verliessen, ist nicht davon auszugehen, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würden. Da es sich bei ihnen nicht um in Syrien bekannte Persönlichkeiten handelt, ist angesichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu befürchten, sie würden in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen geraten, die ihnen vor ihrer Ausreise nachstellten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter der Beschwerdeführenden, G._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
6. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-beiständung gewährt und Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwalt Peter Frei für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts angesichts des erhöhten Aktenumfangs ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Das amtliche Honorar gilt auch seine Bemühungen in den Beschwerdeverfahren (D-5931/2015, D-5932/2015, D-5933/2015 und D-5937/2015) der Kinder der Beschwerdeführenden (vgl. die entsprechenden Urteile vom heutigen Tag) - in deren Verfahren er ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde - ab, da "nur" eine Beschwerde eingereicht wurde, und die Verfahrensvereinigung aufgrund des Umstandes, dass nicht alle Familienangehörigen im gleichen Ausmass von den geltend gemachten Geschehnissen im Heimatland betroffen waren, und aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht stattgegeben wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: