Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus Damaskus, stellte am Flughafen Zürich am 18. Februar 2012 zusammen mit ihrer Mutter (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) und ihren Geschwistern ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz B._______ (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Sie führte aus, sie werde wegen ihrem Vater aus religiösen Gründen verfolgt. In den letzten Jahren habe sie sich in Ländern ausserhalb des Dublin-Gebiets aufgehalten, weshalb die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. B.b Am 27. März 2014 liess die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zum Beleg ihres Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Gebiets einreichen. Es wurde zudem die Durchführung einer Anhörung beantragt. B.c Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 7. April 2014 weitere Beweismittel zu ihren Aufenthalten in Ländern ausserhalb des Dublin-Gebiets einreichen. B.d Nachdem die (...) Behörden ein Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 2. April 2014 am 13. Mai 2014 und 4. Juli 2014 abschlägig beantwortet hatten, teilte das SEM ihr am 9. Juli 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. C. Am 21. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie befürchte, wegen der Probleme ihrer Familie getötet zu werden. Sie seien überfallen worden und sie habe sich sehr geängstigt. Eines Abends - ihr Vater und ihr Bruder C._______ hätten Syrien schon verlassen gehabt - habe ihr Schwager heftig an die Türe geklopft. Er habe gesagt, sie sollten die Polizei rufen. Sie hätten die Türe versperrt und kurz darauf seien Leute gekommen, die an diese gepoltert und Drohungen ausgestossen hätten. Als die Polizeisirene ertönt sei, seien sie geflüchtet. Ihr Vater, der angegriffen worden sei, und ihr Bruder C._______ seien verfolgt worden. Auch ihre Mutter sei einmal bedroht worden. Sie sei von Nachbarn verhöhnt und beschimpft worden. Auf Nachfrage, ob sie wie ihr Vater auch konvertiert sei, antwortete sie, dass sie sich als Christin fühle, aber noch nicht getauft worden sei. Da sie ihren Glauben geändert habe, werde man ihr die Kehle durchschneiden. D. Mit Verfügung vom 25. August 2015 - eröffnet am 27. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. E. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Eltern und Geschwister zu vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer D._______ vom März 2012 und September 2015 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 an ihren Anträgen fest. I. Am 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung von Pfarrer D._______ vom September 2015 im Original ein. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der Schwester der Beschwerdeführerin (E._______und F._______, N [...]) bei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entnehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Unbekannte die Wohnung der Familie hätten stürmen wollen. Es sei aber bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene geflohen seien. Insgesamt sei den Vorbringen keine zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie sich als Christin fühle, aber nicht konvertiert habe. Christen unterlägen in Syrien einzig aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe insbesondere auf das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhaltsmässig nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Konversion ihres Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, beschimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie persönlich unglaubwürdig erscheine. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe ihre Identität und die Kernpunkte der Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Würdigung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen, sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfolgung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige der Familie der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Die von den Angehörigen erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. In der Bestätigung von Pfarrer D._______ vom September 2015 werde auf die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der Übergriffe auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin hervor. Die Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen befänden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit der versuchten Entführung ihres Bruders und beim Überfall fanatisierter Islamisten auf ihre Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert worden.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Ihre Schwester wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von F._______ kann entnommen werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in G._______) lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N [...]).
E. 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in individueller Hinsicht im Wesentlichen aus, sie sei aufgrund der Konversion ihres Vaters und ihrer Sympathie für das Christentum von ehemaligen Nachbarn schikaniert und ausgegrenzt worden. Ferner seien ihr Vater und ihr Bruder C._______ angegriffen worden. Nach deren Ausreise sei ihr Schwager von Unbekannten angesprochen und bedroht worden. Diese hätten anschliessend versucht, die Wohnung aufzubrechen. Das SEM hat in dieser Hinsicht berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schikanen - so belastend sie für die Beschwerdeführerin gewesen sein mögen - kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf ihren Vater und ihren Bruder C._______, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemeldet. Ihr Vater gab an, Polizeibeamte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen und ihn und seinen Sohn befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Sohn und sie hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und sie sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Angehörigen der Beschwerdeführerin über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Angehörigen der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde, sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchtete, ist nachvollziehbar, indessen kann ihr für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihr von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde.
E. 5.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2012 verliess und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden hatte und ihre Heimat legal verliess, ist nicht davon auszugehen, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihr nicht um eine in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu befürchten, sie würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen geraten, die ihren Angehörigen vor ihrer Ausreise nachstellten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schwester, F._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
E. 6 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Das dem der Beschwerdeführerin beigeordneten amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar wird im Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des amtlichen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015 festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5937/2015/mel Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus Damaskus, stellte am Flughafen Zürich am 18. Februar 2012 zusammen mit ihrer Mutter (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) und ihren Geschwistern ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz B._______ (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Sie führte aus, sie werde wegen ihrem Vater aus religiösen Gründen verfolgt. In den letzten Jahren habe sie sich in Ländern ausserhalb des Dublin-Gebiets aufgehalten, weshalb die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. B.b Am 27. März 2014 liess die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zum Beleg ihres Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Gebiets einreichen. Es wurde zudem die Durchführung einer Anhörung beantragt. B.c Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 7. April 2014 weitere Beweismittel zu ihren Aufenthalten in Ländern ausserhalb des Dublin-Gebiets einreichen. B.d Nachdem die (...) Behörden ein Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 2. April 2014 am 13. Mai 2014 und 4. Juli 2014 abschlägig beantwortet hatten, teilte das SEM ihr am 9. Juli 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. C. Am 21. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie befürchte, wegen der Probleme ihrer Familie getötet zu werden. Sie seien überfallen worden und sie habe sich sehr geängstigt. Eines Abends - ihr Vater und ihr Bruder C._______ hätten Syrien schon verlassen gehabt - habe ihr Schwager heftig an die Türe geklopft. Er habe gesagt, sie sollten die Polizei rufen. Sie hätten die Türe versperrt und kurz darauf seien Leute gekommen, die an diese gepoltert und Drohungen ausgestossen hätten. Als die Polizeisirene ertönt sei, seien sie geflüchtet. Ihr Vater, der angegriffen worden sei, und ihr Bruder C._______ seien verfolgt worden. Auch ihre Mutter sei einmal bedroht worden. Sie sei von Nachbarn verhöhnt und beschimpft worden. Auf Nachfrage, ob sie wie ihr Vater auch konvertiert sei, antwortete sie, dass sie sich als Christin fühle, aber noch nicht getauft worden sei. Da sie ihren Glauben geändert habe, werde man ihr die Kehle durchschneiden. D. Mit Verfügung vom 25. August 2015 - eröffnet am 27. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. E. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Eltern und Geschwister zu vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer D._______ vom März 2012 und September 2015 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 an ihren Anträgen fest. I. Am 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung von Pfarrer D._______ vom September 2015 im Original ein. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der Schwester der Beschwerdeführerin (E._______und F._______, N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entnehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Unbekannte die Wohnung der Familie hätten stürmen wollen. Es sei aber bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene geflohen seien. Insgesamt sei den Vorbringen keine zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie sich als Christin fühle, aber nicht konvertiert habe. Christen unterlägen in Syrien einzig aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe insbesondere auf das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhaltsmässig nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Konversion ihres Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, beschimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie persönlich unglaubwürdig erscheine. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe ihre Identität und die Kernpunkte der Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Würdigung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen, sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfolgung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige der Familie der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Die von den Angehörigen erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. In der Bestätigung von Pfarrer D._______ vom September 2015 werde auf die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der Übergriffe auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin hervor. Die Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen befänden. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit der versuchten Entführung ihres Bruders und beim Überfall fanatisierter Islamisten auf ihre Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert worden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Ihre Schwester wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von F._______ kann entnommen werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in G._______) lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N [...]). 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in individueller Hinsicht im Wesentlichen aus, sie sei aufgrund der Konversion ihres Vaters und ihrer Sympathie für das Christentum von ehemaligen Nachbarn schikaniert und ausgegrenzt worden. Ferner seien ihr Vater und ihr Bruder C._______ angegriffen worden. Nach deren Ausreise sei ihr Schwager von Unbekannten angesprochen und bedroht worden. Diese hätten anschliessend versucht, die Wohnung aufzubrechen. Das SEM hat in dieser Hinsicht berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schikanen - so belastend sie für die Beschwerdeführerin gewesen sein mögen - kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf ihren Vater und ihren Bruder C._______, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemeldet. Ihr Vater gab an, Polizeibeamte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen und ihn und seinen Sohn befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Sohn und sie hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und sie sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Angehörigen der Beschwerdeführerin über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Angehörigen der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde, sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchtete, ist nachvollziehbar, indessen kann ihr für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihr von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde. 5.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2012 verliess und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden hatte und ihre Heimat legal verliess, ist nicht davon auszugehen, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihr nicht um eine in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu befürchten, sie würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen geraten, die ihren Angehörigen vor ihrer Ausreise nachstellten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schwester, F._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
6. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Das dem der Beschwerdeführerin beigeordneten amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar wird im Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des amtlichen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015 festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: