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D-5937/2012

D-5937/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-23 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit, gelangten am 4. Juni 2012 mit einem Visum in die Schweiz und suchten am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Sie wurden am 10. Juli 2012 zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton X._______ zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragten die Beschwerdeführenden, dem Kanton Y._______ zugeteilt zu werden. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sie gern mit ihrer Tochter und deren Familie zusammenleben würden. Zum einen, da dies der Gesundheit des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) förderlich sei. Zum anderen, da dieser gegenüber seinen Enkelkindern die Rolle des (...) verstorbenen Vaters einnehme. E. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass der Kantonswechsel die Zustimmung der betroffenen Kantone voraussetze und das Bundesamt das Gesuch daher den involvierten Kantonen unterbreite. F. Der Aufenthaltskanton der Beschwerdeführenden (X._______) stimmte dem Kantonswechsel mit Schreiben vom 20. August 2012 zu, während der Kanton Y._______ seine Zustimmung mit Schreiben vom 21. August 2012 verweigerte. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erwäge eine Abweisung des Gesuchs. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde ihnen im Hinblick auf den ablehnenden Entscheid die Möglichkeit eröffnet, sich dazu schriftlich zu äussern. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs Stellung. I. Mit Verfügung vom 2. November 2012 (mutmassliche Eröffnung am 5. November 2012) lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Genehmigung des Kantonswechsels. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung - in Ermangelung eines Rückscheins - mutmasslich am 5. November 2012 eröffnet worden sei, so dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4 in fine des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, unter Hinweis darauf, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Oktober 2012 in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben war. L. Am 5. Dezember 2012 erliess das BFM eine neue Verfügung, welche sich in den Erwägungen auch zu den Vorbringen im Schreiben vom 15. Oktober 2012 äusserte; das Gesuch um Kantonswechsel wurde erneut abgewiesen. M. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wurden die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme eingeladen. Zwei Fristerstreckungsgesuche wegen gesundheitlicher Probleme des Rechtsvertreters wurden am 3. respektive 22. Januar 2013 gutgeheissen. N. Aufgrund anhaltender gesundheitlicher Probleme stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 27. Februar 2013 erneut ein Gesuch um Fristerstreckung.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

E. 1.3 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden denn auch sinngemäss erhoben.

E. 2 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführenden frühestens am 5. November 2012 eröffnet worden. Am 15. November 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ein. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Verfügung vom 5. Dezember 2012, welche die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 2. November 2012 ersetzte, nicht gegenstandslos geworden, so dass deren Behandlung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG fortzusetzen ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte am 27. Februar 2013 ein drittes Gesuch um Fristerstreckung (bis zum 31. März 2013) zur Einreichung einer Stellungnahme. Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Gericht auf eine erneute Erstreckung der Frist, da das vorliegende Verfahren (lediglich) einen Zwischenentscheid betrifft, so dass eine möglichst zeitnahe Beurteilung der Beschwerde angezeigt erscheint. Zudem erwachsen den Beschwerdeführenden aus dem Verzicht auf erneute Ansetzung einer Frist keine Nachteile, da das Gericht unabhängig von allfälligen in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten die Beschwerde - wie nachstehend ausgeführt - vollumfänglich gutheisst und dabei sinngemäss der bereits in den bisherigen Eingaben vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführenden folgt.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass ihnen zu erlauben sei, zur Familie ihrer Tochter zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen, da er aufgrund der Ereignisse in Syrien erschöpft, schwach und müde sei. Er leide an Schlafstörungen und Atempausen und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Der Schwiegersohn sei (...) verstorben. Seit dessen Tod sei der Grossv­ater, d.h. der Beschwerdeführer, zur unersetzlichen Bezugsperson der Familie geworden und übe nunmehr die Vaterrolle betreffend die vier Enkelkinder aus. Insbesondere zum jüngsten Enkel, D._______, geboren (...), habe er eine ausserordentlich enge Beziehung, welche für beide äusserst wichtig sei, umso mehr, als D._______ aufgrund des Todes seines Vaters sehr leide. Die Gewährleistung dieser Beziehungen sei eine unabdingbare Notwendigkeit zur Verbesserung der Gesundheit des Beschwerdeführers und der psychisch-geistigen Entwicklung der Kinder, ins­besondere von D._______.

E. 4.3 Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Tochter und den Enkelkindern leben wollen würden. Der Aufenthalt im Kanton X._______ würde aufgrund der geographischen Nähe zum Kanton Y._______ jedoch die Pflege der engen Beziehung nicht verunmöglichen. Zudem sei der Zugang zu medizinischer Betreuung im Kanton X._______ jederzeit gewährleistet.

E. 4.4 In der Beschwerde wurde sinngemäss geltend gemacht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze.

E. 4.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.).

E. 4.6 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.187/2002] E. 1.2, BGE 120 Ib 257, 260 E. 1d und 1e, BGE 115 Ib 1, 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e).

E. 4.7 Die Beschwerdeführenden sind nicht Angehörige der Kernfamilie der volljährigen Tochter und deren Kinder, so dass im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. Analog zu den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 4 E. 5.b S. 41 f. kann festgehalten werden, dass eine Berufung auf die Einheit der Familie auch in Konstellationen - wie vorliegend - möglich ist, wo nicht der Beschwerdeführer selbst hilfsbedürftig ist, sondern eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht. Die Beschwerdeführenden brachten überzeugend vor, dass der Beschwerdeführer die Vaterrolle des verstorbenen Schwiegersohnes eingenommen hat. Mit Blick auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) rechtfertigt es sich, beim Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK die Kindesinteressen vermehrt zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 143, 148 E. 2.3). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu bemerken, dass eine Vaterfigur im Entwicklungsstadium, in welchem sich der jüngste Enkel befindet, äusserst wichtig ist, was für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht. Entgegen der Ansicht des BFM steht dieser Feststellung auch die geographische Nähe der beiden involvierten Kantone nicht entgegen. Die Verbindung zwischen dem Grossvater und dem minderjährigen Enkel stellt im vorliegenden Fall somit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung dar. Die angefochtene Verfügung verletzt mithin den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 4.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, das Kantonswechselgesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführenden dem Kanton Y._______ zuzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings ist der Vertreter der Beschwerdeführenden gemäss Angaben in seinem Schreiben vom 9. August 2012 an das BFM (vgl. Akten BFM act. A8) unentgeltlich für die Beschwerdeführenden tätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diesen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zuzuteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5937/2012/mel Urteil vom 23. März 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit, gelangten am 4. Juni 2012 mit einem Visum in die Schweiz und suchten am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Sie wurden am 10. Juli 2012 zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton X._______ zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragten die Beschwerdeführenden, dem Kanton Y._______ zugeteilt zu werden. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sie gern mit ihrer Tochter und deren Familie zusammenleben würden. Zum einen, da dies der Gesundheit des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) förderlich sei. Zum anderen, da dieser gegenüber seinen Enkelkindern die Rolle des (...) verstorbenen Vaters einnehme. E. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass der Kantonswechsel die Zustimmung der betroffenen Kantone voraussetze und das Bundesamt das Gesuch daher den involvierten Kantonen unterbreite. F. Der Aufenthaltskanton der Beschwerdeführenden (X._______) stimmte dem Kantonswechsel mit Schreiben vom 20. August 2012 zu, während der Kanton Y._______ seine Zustimmung mit Schreiben vom 21. August 2012 verweigerte. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erwäge eine Abweisung des Gesuchs. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde ihnen im Hinblick auf den ablehnenden Entscheid die Möglichkeit eröffnet, sich dazu schriftlich zu äussern. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs Stellung. I. Mit Verfügung vom 2. November 2012 (mutmassliche Eröffnung am 5. November 2012) lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Genehmigung des Kantonswechsels. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung - in Ermangelung eines Rückscheins - mutmasslich am 5. November 2012 eröffnet worden sei, so dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4 in fine des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, unter Hinweis darauf, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Oktober 2012 in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben war. L. Am 5. Dezember 2012 erliess das BFM eine neue Verfügung, welche sich in den Erwägungen auch zu den Vorbringen im Schreiben vom 15. Oktober 2012 äusserte; das Gesuch um Kantonswechsel wurde erneut abgewiesen. M. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wurden die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme eingeladen. Zwei Fristerstreckungsgesuche wegen gesundheitlicher Probleme des Rechtsvertreters wurden am 3. respektive 22. Januar 2013 gutgeheissen. N. Aufgrund anhaltender gesundheitlicher Probleme stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 27. Februar 2013 erneut ein Gesuch um Fristerstreckung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), 1.3 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden denn auch sinngemäss erhoben. 2. Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführenden frühestens am 5. November 2012 eröffnet worden. Am 15. November 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ein. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Verfügung vom 5. Dezember 2012, welche die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 2. November 2012 ersetzte, nicht gegenstandslos geworden, so dass deren Behandlung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG fortzusetzen ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte am 27. Februar 2013 ein drittes Gesuch um Fristerstreckung (bis zum 31. März 2013) zur Einreichung einer Stellungnahme. Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Gericht auf eine erneute Erstreckung der Frist, da das vorliegende Verfahren (lediglich) einen Zwischenentscheid betrifft, so dass eine möglichst zeitnahe Beurteilung der Beschwerde angezeigt erscheint. Zudem erwachsen den Beschwerdeführenden aus dem Verzicht auf erneute Ansetzung einer Frist keine Nachteile, da das Gericht unabhängig von allfälligen in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten die Beschwerde - wie nachstehend ausgeführt - vollumfänglich gutheisst und dabei sinngemäss der bereits in den bisherigen Eingaben vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführenden folgt. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass ihnen zu erlauben sei, zur Familie ihrer Tochter zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen, da er aufgrund der Ereignisse in Syrien erschöpft, schwach und müde sei. Er leide an Schlafstörungen und Atempausen und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Der Schwiegersohn sei (...) verstorben. Seit dessen Tod sei der Grossv­ater, d.h. der Beschwerdeführer, zur unersetzlichen Bezugsperson der Familie geworden und übe nunmehr die Vaterrolle betreffend die vier Enkelkinder aus. Insbesondere zum jüngsten Enkel, D._______, geboren (...), habe er eine ausserordentlich enge Beziehung, welche für beide äusserst wichtig sei, umso mehr, als D._______ aufgrund des Todes seines Vaters sehr leide. Die Gewährleistung dieser Beziehungen sei eine unabdingbare Notwendigkeit zur Verbesserung der Gesundheit des Beschwerdeführers und der psychisch-geistigen Entwicklung der Kinder, ins­besondere von D._______. 4.3 Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Tochter und den Enkelkindern leben wollen würden. Der Aufenthalt im Kanton X._______ würde aufgrund der geographischen Nähe zum Kanton Y._______ jedoch die Pflege der engen Beziehung nicht verunmöglichen. Zudem sei der Zugang zu medizinischer Betreuung im Kanton X._______ jederzeit gewährleistet. 4.4 In der Beschwerde wurde sinngemäss geltend gemacht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze. 4.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.). 4.6 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.187/2002] E. 1.2, BGE 120 Ib 257, 260 E. 1d und 1e, BGE 115 Ib 1, 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e). 4.7 Die Beschwerdeführenden sind nicht Angehörige der Kernfamilie der volljährigen Tochter und deren Kinder, so dass im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. Analog zu den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 4 E. 5.b S. 41 f. kann festgehalten werden, dass eine Berufung auf die Einheit der Familie auch in Konstellationen - wie vorliegend - möglich ist, wo nicht der Beschwerdeführer selbst hilfsbedürftig ist, sondern eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht. Die Beschwerdeführenden brachten überzeugend vor, dass der Beschwerdeführer die Vaterrolle des verstorbenen Schwiegersohnes eingenommen hat. Mit Blick auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) rechtfertigt es sich, beim Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK die Kindesinteressen vermehrt zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 143, 148 E. 2.3). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu bemerken, dass eine Vaterfigur im Entwicklungsstadium, in welchem sich der jüngste Enkel befindet, äusserst wichtig ist, was für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht. Entgegen der Ansicht des BFM steht dieser Feststellung auch die geographische Nähe der beiden involvierten Kantone nicht entgegen. Die Verbindung zwischen dem Grossvater und dem minderjährigen Enkel stellt im vorliegenden Fall somit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung dar. Die angefochtene Verfügung verletzt mithin den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, das Kantonswechselgesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführenden dem Kanton Y._______ zuzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings ist der Vertreter der Beschwerdeführenden gemäss Angaben in seinem Schreiben vom 9. August 2012 an das BFM (vgl. Akten BFM act. A8) unentgeltlich für die Beschwerdeführenden tätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diesen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zuzuteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: