Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...]), iranische Staatsangehörige, reichte am 22. Juni 2017 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich ein (vgl. Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM act.] A2/2). A.b Gleichentags verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zu (vgl. SEM act. A3/5). B. Am 24. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter des SEM zur Person befragt (vgl. SEM act. A10/1-18). C. C.a Am 6. Juli 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an (SEM act. A18/25). C.b Gleichentags ging bei der Flughafen-Spezialabteilung, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, der Kantonspolizei Zürich ein vom 5. Juli 2017 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Er ersuchte darin, der Beschwerdeführerin die Vollmacht zur Unterzeichnung zukommen zu lassen, das SEM über die Rechtsvertretung zu informieren sowie die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zuzuweisen. Letzteres wurde damit begründet, dass im genannten Kanton Familienmitglieder leben würden, die sie unterstützen könnten (vgl. SEM act. A17/3). D. Das SEM bewilligte am 10. Juli 2017 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2017 an die Migrationsbehörden des Kantons Schwyz zu weisen sei. Die Vorinstanz informierte den Rechtsvertreter gleichentags mittels Telefax (vgl. SEM act. A19/2). Der Begründung der Zuweisungsverfügung vom 10. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden (SEM act. A23/1). E. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 10. Juli 2017 ersuchte der Rechtsvertreter - mit einem gleichentags datierten und an die Vorinstanz adressierten Schreiben - um Zuweisung seiner Klientin an den Kanton Zürich. Seine Klientin würde sich in einer ihr vollkommen unbekannten Situation wiederfinden, mit ihr unbekannten Problemen konfrontiert und ausserdem nur von fremden Menschen umgeben sein, mit denen sie sich aufgrund der fremden Sprache nicht verständigen könne. Folglich sei sie auf umfängliche Betreuung und Unterstützung angewiesen. Die im Kanton Zürich lebende Schwester könne ihr jegliche Hilfe anbieten, die sie benötige, und sie in jedem Verfahrensschritt unterstützen. Mit dem erleichterten Kontakt zur Schwester könne eine vollkommene Isolation der Beschwerdeführerin verhindert werden (vgl. SEM act. A25/5). F. Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit, dass sich die Eingabe vom 10. Juli 2017 - eingegangen beim SEM am 11. Juli 2017 - inhaltlich gegen den noch nicht rechtskräftig gewordenen Zuweisungsentscheid richte. Bei der Eingabe handle es sich offensichtlich um eine Beschwerde, weshalb sie diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleite (vgl. SEM act. A27/1-7). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Mitteilung vom 27. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).
E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-setzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 21 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch begründet.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können - wie die Beziehung unter Grosseltern und ihren Enkeln bzw. Enkelinnen, Onkeln/Tanten und ihren Nichten/Neffen sowie auch zwischen Geschwistern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff. m.H). Die Abhängigkeit kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. Urteil des BVGer F-7945/2016 vom 19. April 2017 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre im Kanton Zürich lebende Schwester bilden keine Kernfamilie, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist.
E. 3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebt ihre Schwester seit vier Jahren in der Schweiz und ist verheiratet (vgl. Protokoll der Befragung zur Person Pt. 3.02 [SEM act. A10/1-18, S. 6]). Seit der Ausreise ihrer Schwester aus dem Iran pflegten sie nur noch sporadisch Kontakt (vgl. Antwort auf Frage F102 [SEM act. A18/25, S. 18]). Daraus ist zu schliessen, dass die Schwestern seit mindestens vier Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder telefonischen Verkehr hinausgehenden persönlichen Kontakt aufrechterhielten. Von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, gemäss Aktenlage gesunde Frau mit einem Studienabschluss. Obwohl sie während ihres Studiums von ihrer Schwester finanziell unterstützt wurde (vgl. Antwort auf Frage F119 [SEM act. A18/25, S. 20]), sind keine weiteren Hinweise ersichtlich, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen liessen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie in erhöhtem Masse auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Schwester in der Schweiz angewiesen wäre. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich auch nicht aus den fehlenden Sprachkenntnissen oder der Wohnsituation. Den im Vergleich zu anderen Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführerin kann mit den im Zuweisungskanton zur Verfügung stehenden Strukturen genügend Rechnung getragen werden. Dabei kann nicht entscheidend sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe ihrer Schwester aufhalten zu können, nachvollziehbar ist, kann nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Schwester angewiesen wäre. Im Weiteren ergeben sich auch keine Hinweise, dass eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünde (vgl. Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März 2013 E. 4.7).
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erscheint es im vorliegenden Einzelfall unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3953/2017 Urteil vom 17. August 2017 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...]), iranische Staatsangehörige, reichte am 22. Juni 2017 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich ein (vgl. Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM act.] A2/2). A.b Gleichentags verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zu (vgl. SEM act. A3/5). B. Am 24. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter des SEM zur Person befragt (vgl. SEM act. A10/1-18). C. C.a Am 6. Juli 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an (SEM act. A18/25). C.b Gleichentags ging bei der Flughafen-Spezialabteilung, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, der Kantonspolizei Zürich ein vom 5. Juli 2017 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Er ersuchte darin, der Beschwerdeführerin die Vollmacht zur Unterzeichnung zukommen zu lassen, das SEM über die Rechtsvertretung zu informieren sowie die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zuzuweisen. Letzteres wurde damit begründet, dass im genannten Kanton Familienmitglieder leben würden, die sie unterstützen könnten (vgl. SEM act. A17/3). D. Das SEM bewilligte am 10. Juli 2017 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2017 an die Migrationsbehörden des Kantons Schwyz zu weisen sei. Die Vorinstanz informierte den Rechtsvertreter gleichentags mittels Telefax (vgl. SEM act. A19/2). Der Begründung der Zuweisungsverfügung vom 10. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden (SEM act. A23/1). E. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 10. Juli 2017 ersuchte der Rechtsvertreter - mit einem gleichentags datierten und an die Vorinstanz adressierten Schreiben - um Zuweisung seiner Klientin an den Kanton Zürich. Seine Klientin würde sich in einer ihr vollkommen unbekannten Situation wiederfinden, mit ihr unbekannten Problemen konfrontiert und ausserdem nur von fremden Menschen umgeben sein, mit denen sie sich aufgrund der fremden Sprache nicht verständigen könne. Folglich sei sie auf umfängliche Betreuung und Unterstützung angewiesen. Die im Kanton Zürich lebende Schwester könne ihr jegliche Hilfe anbieten, die sie benötige, und sie in jedem Verfahrensschritt unterstützen. Mit dem erleichterten Kontakt zur Schwester könne eine vollkommene Isolation der Beschwerdeführerin verhindert werden (vgl. SEM act. A25/5). F. Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit, dass sich die Eingabe vom 10. Juli 2017 - eingegangen beim SEM am 11. Juli 2017 - inhaltlich gegen den noch nicht rechtskräftig gewordenen Zuweisungsentscheid richte. Bei der Eingabe handle es sich offensichtlich um eine Beschwerde, weshalb sie diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleite (vgl. SEM act. A27/1-7). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Mitteilung vom 27. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-setzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 21 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können - wie die Beziehung unter Grosseltern und ihren Enkeln bzw. Enkelinnen, Onkeln/Tanten und ihren Nichten/Neffen sowie auch zwischen Geschwistern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff. m.H). Die Abhängigkeit kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. Urteil des BVGer F-7945/2016 vom 19. April 2017 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre im Kanton Zürich lebende Schwester bilden keine Kernfamilie, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. 3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebt ihre Schwester seit vier Jahren in der Schweiz und ist verheiratet (vgl. Protokoll der Befragung zur Person Pt. 3.02 [SEM act. A10/1-18, S. 6]). Seit der Ausreise ihrer Schwester aus dem Iran pflegten sie nur noch sporadisch Kontakt (vgl. Antwort auf Frage F102 [SEM act. A18/25, S. 18]). Daraus ist zu schliessen, dass die Schwestern seit mindestens vier Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder telefonischen Verkehr hinausgehenden persönlichen Kontakt aufrechterhielten. Von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, gemäss Aktenlage gesunde Frau mit einem Studienabschluss. Obwohl sie während ihres Studiums von ihrer Schwester finanziell unterstützt wurde (vgl. Antwort auf Frage F119 [SEM act. A18/25, S. 20]), sind keine weiteren Hinweise ersichtlich, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen liessen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie in erhöhtem Masse auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Schwester in der Schweiz angewiesen wäre. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich auch nicht aus den fehlenden Sprachkenntnissen oder der Wohnsituation. Den im Vergleich zu anderen Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführerin kann mit den im Zuweisungskanton zur Verfügung stehenden Strukturen genügend Rechnung getragen werden. Dabei kann nicht entscheidend sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe ihrer Schwester aufhalten zu können, nachvollziehbar ist, kann nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Schwester angewiesen wäre. Im Weiteren ergeben sich auch keine Hinweise, dass eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünde (vgl. Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März 2013 E. 4.7).
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erscheint es im vorliegenden Einzelfall unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: