Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2017 am Flughafen B._______ um Asyl nach, wo sie am 24. Juni 2017 summarisch zu ihrer Person befragt und am 6. Juli 2017 einlässlich angehört wurde. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gewährt. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3953/2017 vom 17. August 2017 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um einen Kantonswechsel in den Kanton ihrer Schwester. Dabei verwies sie auf ihre psychischen Beschwerden und reichte einen entsprechenden Arztbericht vom 6. Dezember 2017 zu den Akten. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand, ersuchte um baldige Terminvergabe für eine einlässliche Anhörung und wies auf ihre psychischen Probleme hin, welche aktenkundig seien. E. Mit Schreiben vom 12. März 2018 antwortete das SEM, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. Es bestätigte jedoch, dass das Gesuch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt und die Beschwerdeführerin sobald wie möglich zu einer Bundesanhörung in Bern vorgeladen werde. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand und den nächsten konkreten Schritten. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte unter Verweis auf ihr Schreiben vom 31. Januar 2019 wiederum um eine Terminvergabe für eine Anhörung. H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 antwortete das SEM, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. Es bestätigte jedoch, dass das Gesuch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt und die Beschwerdeführerin sobald wie möglich zu einer Bundesanhörung in Bern vorgeladen werde. Weiter wurde ausgeführt, künftige Verfahrensstandanfragen könnten nicht beantwortet werden. I. Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, dass ihr Asylverfahren durch das SEM beförderlich abzuschliessen und zügig ein Entscheid zu fällen sei. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 7. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 26. August 2019 verschob das Gericht den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 23. September 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Mit Schreiben vom 5. März 2018, 31. Januar 2019 und 19. Februar 2019 fragte die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bat um Ansetzung eines Anhörungstermins. Diese Schreiben wurden durch das SEM am 12. März 2018 und 25. Februar 2019 beantwortet und der Beschwerdeführerin wurde eine baldige Anhörung in Aussicht gestellt. Nachdem das SEM aber weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte die Beschwerdeführerin Anfang August 2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend darauf verzichtet, der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zuzustellen. Die Vernehmlassung wird ihr mit dem vorliegenden Urteil zu Kenntnis gebracht.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Asylgesuch vom 22. Juni 2017 sei bis heute pendent und das Verfahren sei nicht fortgesetzt worden. Anfragen betreffend Weiterführung des Verfahrens seien vom SEM aufgrund der Prioritätenordnung pauschal verneint worden. Sie habe bereits 2017 über ihre gesundheitlichen Probleme berichtet, die mit den Umständen der Flucht und der Trennung von ihrer Familie in B._______ zusammenhängen würden. Es seien dem SEM auch weitere Beweismittel zugestellt worden. Nach dem Gesagten habe das SEM gegen die gesetzlichen Verfahrensfristen (vgl. Art. 26 d i.V.m. Art. 37 ff. AsylG) und das Beschleunigungsverbot verstossen. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut den ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2017 bezüglich ihrer psychischen Beschwerden zu den Akten.
E. 4.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun über zwei Jahren unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015 und in den folgenden Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Nach der Gesetzesrevision und der Einführung beschleunigter Verfahren würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche nach altem Recht behandelt und kontinuierlich nach dem Prinzip «first in - first out» abgebaut. Vorliegend seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von dieser Prioritätenordnung abzuweichen. Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden nicht zu einer anderen Einstufung führen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen erreicht würden. Aufgrund einer internen Triage sei das vorliegende Verfahren ausserdem als noch nicht entscheidreif zu betrachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen verbunden sei.
E. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 betreffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2017 am Flughafen Zürich um Asyl nach, wo sie am 24. Juni 2017 summarisch zu ihrer Person befragt und am 6. Juli 2017 einlässlich angehört wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2018, 31. Januar 2019 und 19. Februar 2019 fragte die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bat um Ansetzung eines Anhörungstermins. Dabei verwies sie, wie schon in ihrem Kantonswechselgesuch vom 20. Dezember 2017, auch auf ihre psychischen Beschwerden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 und 25. Februar 2019 antwortete das SEM, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. Es bestätigte jedoch, dass das Gesuch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt und die Beschwerdeführerin sobald wie möglich zu einer Bundesanhörung in Bern vorgeladen werde. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden vom SEM jedoch keine weiteren Instruktionsmassnahmen durchgeführt und es wurde kein Entscheid gefällt. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich zwei Jahre und drei Monate vergangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz mehr als zwei Jahre untätig geblieben. Dies ist besonders stossend, als das SEM das vorliegende Verfahren als noch nicht entscheidreif betrachtet und allenfalls weitere Abklärungen für nötig hält, diese aber nicht durchführt oder zumindest in die Wege leitet. Dabei kündigte es immer wieder an, die Beschwerdeführerin zu einer erneuten Anhörung einzuladen, ohne diese jedoch durchzuführen. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer prioritärer Verfahren und insbesondere auch mit Hinweis auf die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin - so insbesondere auf ihre psychischen Probleme (ein entsprechender Arztbericht wurde eingereicht) - grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Ausführungen in der Vernehmlassung vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 beförderlich zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdefüherin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vor-instanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3951/2019tsr Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2017 am Flughafen B._______ um Asyl nach, wo sie am 24. Juni 2017 summarisch zu ihrer Person befragt und am 6. Juli 2017 einlässlich angehört wurde. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gewährt. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3953/2017 vom 17. August 2017 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um einen Kantonswechsel in den Kanton ihrer Schwester. Dabei verwies sie auf ihre psychischen Beschwerden und reichte einen entsprechenden Arztbericht vom 6. Dezember 2017 zu den Akten. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand, ersuchte um baldige Terminvergabe für eine einlässliche Anhörung und wies auf ihre psychischen Probleme hin, welche aktenkundig seien. E. Mit Schreiben vom 12. März 2018 antwortete das SEM, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. Es bestätigte jedoch, dass das Gesuch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt und die Beschwerdeführerin sobald wie möglich zu einer Bundesanhörung in Bern vorgeladen werde. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand und den nächsten konkreten Schritten. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte unter Verweis auf ihr Schreiben vom 31. Januar 2019 wiederum um eine Terminvergabe für eine Anhörung. H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 antwortete das SEM, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. Es bestätigte jedoch, dass das Gesuch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt und die Beschwerdeführerin sobald wie möglich zu einer Bundesanhörung in Bern vorgeladen werde. Weiter wurde ausgeführt, künftige Verfahrensstandanfragen könnten nicht beantwortet werden. I. Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, dass ihr Asylverfahren durch das SEM beförderlich abzuschliessen und zügig ein Entscheid zu fällen sei. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 7. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 26. August 2019 verschob das Gericht den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 23. September 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Mit Schreiben vom 5. März 2018, 31. Januar 2019 und 19. Februar 2019 fragte die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bat um Ansetzung eines Anhörungstermins. Diese Schreiben wurden durch das SEM am 12. März 2018 und 25. Februar 2019 beantwortet und der Beschwerdeführerin wurde eine baldige Anhörung in Aussicht gestellt. Nachdem das SEM aber weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte die Beschwerdeführerin Anfang August 2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend darauf verzichtet, der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zuzustellen. Die Vernehmlassung wird ihr mit dem vorliegenden Urteil zu Kenntnis gebracht. 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Asylgesuch vom 22. Juni 2017 sei bis heute pendent und das Verfahren sei nicht fortgesetzt worden. Anfragen betreffend Weiterführung des Verfahrens seien vom SEM aufgrund der Prioritätenordnung pauschal verneint worden. Sie habe bereits 2017 über ihre gesundheitlichen Probleme berichtet, die mit den Umständen der Flucht und der Trennung von ihrer Familie in B._______ zusammenhängen würden. Es seien dem SEM auch weitere Beweismittel zugestellt worden. Nach dem Gesagten habe das SEM gegen die gesetzlichen Verfahrensfristen (vgl. Art. 26 d i.V.m. Art. 37 ff. AsylG) und das Beschleunigungsverbot verstossen. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut den ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2017 bezüglich ihrer psychischen Beschwerden zu den Akten. 4.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun über zwei Jahren unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015 und in den folgenden Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Nach der Gesetzesrevision und der Einführung beschleunigter Verfahren würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche nach altem Recht behandelt und kontinuierlich nach dem Prinzip «first in - first out» abgebaut. Vorliegend seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von dieser Prioritätenordnung abzuweichen. Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden nicht zu einer anderen Einstufung führen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen erreicht würden. Aufgrund einer internen Triage sei das vorliegende Verfahren ausserdem als noch nicht entscheidreif zu betrachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen verbunden sei. 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 betreffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2017 am Flughafen Zürich um Asyl nach, wo sie am 24. Juni 2017 summarisch zu ihrer Person befragt und am 6. Juli 2017 einlässlich angehört wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2018, 31. Januar 2019 und 19. Februar 2019 fragte die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bat um Ansetzung eines Anhörungstermins. Dabei verwies sie, wie schon in ihrem Kantonswechselgesuch vom 20. Dezember 2017, auch auf ihre psychischen Beschwerden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 und 25. Februar 2019 antwortete das SEM, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. Es bestätigte jedoch, dass das Gesuch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt und die Beschwerdeführerin sobald wie möglich zu einer Bundesanhörung in Bern vorgeladen werde. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden vom SEM jedoch keine weiteren Instruktionsmassnahmen durchgeführt und es wurde kein Entscheid gefällt. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich zwei Jahre und drei Monate vergangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz mehr als zwei Jahre untätig geblieben. Dies ist besonders stossend, als das SEM das vorliegende Verfahren als noch nicht entscheidreif betrachtet und allenfalls weitere Abklärungen für nötig hält, diese aber nicht durchführt oder zumindest in die Wege leitet. Dabei kündigte es immer wieder an, die Beschwerdeführerin zu einer erneuten Anhörung einzuladen, ohne diese jedoch durchzuführen. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer prioritärer Verfahren und insbesondere auch mit Hinweis auf die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin - so insbesondere auf ihre psychischen Probleme (ein entsprechender Arztbericht wurde eingereicht) - grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Ausführungen in der Vernehmlassung vermögen daran nichts zu ändern. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 beförderlich zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdefüherin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vor-instanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: