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F-7945/2016

F-7945/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-19 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) und seine Schwester B._______ (geb. [...]), beide syrische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zufolge am 22. November 2016 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 8. Dezember 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5). Der Beschwerdeführer gab dabei - zum Fluchtweg befragt - an, er habe sein Heimatdorf einige Wochen vor seiner Schwester verlassen. Im November 2016 hätten sie beide sich in der Türkei getroffen und wenige Tage später seien sie zusammen Richtung Schweiz weitergereist. Seine Schwester sei im August 2016 im Rahmen einer religiösen Ferntrauung mit dem im Kanton C._______ wohnhaften D._______, einem Cousin zweiten Grades (nachfolgend: Cousin), verheiratet worden, und sie wolle zusammen mit diesem in der Schweiz leben. B. Mit separaten Verfügungen vom 12. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer und seine Schwester für die Dauer ihrer Asylverfahren dem Kanton E._______ zu (SEM act. A10). Im den Beschwerdeführer betreffenden Formularentscheid verwies die Vorinstanz auf im Empfangs- und Verfahrenszentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten Interessen ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Schwester fochten den sie betreffenden Zuweisungsentscheid mit Eingaben vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Beschwerdeverfahren von B._______ wurde (unter F-7936/2016) separat geführt. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 12. Dezember 2016 und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Weiter sie ihm Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der BzP sowie in die von ihm selbst zu den Akten gereichten Unterlagen zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Verfahrensrechtlich liess der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Er habe trotz entsprechendem Ersuchen die Akten des SEM bisher nicht zur Einsicht erhalten. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. Er habe anlässlich der BzP darum ersucht, in den gleichen Kanton wie seine Schwester bzw. der (mit dieser in Wirklichkeit erst verlobte) Cousin zugewiesen zu werden. Darauf sei das SEM in der standardisierten Verfügung vom 12. Dezember 2016 nicht eingegangen, was zwingend zu deren Aufhebung führen müsse. Materiellrechtlich liess der Beschwerdeführer einwenden, die Vorinstanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Sein Cousin und künftig auch seine Schwester würden im Kanton C._______ wohnen. Er (der Beschwerdeführer) sei noch jung und nicht in der Lage, allein zurecht zu kommen. Der ebenfalls im Kanton C._______ wohnende F._______, der ältere Bruder von D._______, habe ihm gegenüber eine väterliche Rolle inne und könne ihn bei einer Zuweisung in dessen Aufenthaltskanton in emotionaler Hinsicht sowie bei einer sprachlichen und sozialen Integration optimal unterstützen. Zudem dürften er und seine noch minderjährige Schwester aufgrund ihrer engen Beziehung und der gemeinsamen Flucht nicht voneinander getrennt werden. Das Gesagte wiege umso schwerer, als sich öffentliche und private Interessen an einer Unterbringung seiner Person im Aufenthaltskanton seines Cousins überlagern würden. Das SEM habe es unterlassen, die Kriterien, auf welche es seinen abweichenden Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere werde nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen die Zuweisung in den aktuellen Aufenthaltskanton rechtfertigten und inwiefern diese stärker zu gewichten seien als die öffentlichen und privaten Interessen an einer Unterbringung im Aufenthaltskanton seines Cousins. D. In einer unaufgefordert nachgereichten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Dezember 2016 bestätigte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine beigelegte Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2016 seine Rüge, wonach sich das SEM zu Unrecht weigere, ihm Akteneinsicht zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und gewährte Einsicht in das Personalblatt EVZ und auszugsweise in das Befragungsprotokoll vom 8. Dezember 2016. Soweit darüber hinausgehend, wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. F. Der Beschwerdeführer liess seine Rechtsschrift mit einer Eingabe vom 23. Januar 2017 ergänzen. Dabei machte der Rechtsvertreter geltend, er könne zwar aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten nach wie vor nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien zusammengelebt hätten. Davon sei aber auszugehen. Auf jeden Fall hätten sie ihre Flucht teilweise zusammen zurückgelegt. Unter diesen Umständen sei offensichtlich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester nicht erfolgen dürfe. Das habe die Vorinstanz insofern berücksichtigt, als sie beide dem Kanton E._______ zugewiesen habe. Nach vollständiger Abklärung und Prüfung der Kantonszuweisung der Schwester müsse auch die Zuweisung des Beschwerdeführers entsprechend angepasst werden. Der Eingabe beigelegt waren eine Ernennungsurkunde und eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, beides die Schwester betreffend und datiert vom 16. Januar 2017. G. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2017 eine Eingabe seiner Schwester desselben Datums samt einem Schreiben deren Beiständin zu den Akten, wonach er und seine Schwester inzwischen innerhalb des Kantons E._______ in das Durchgangszentrum H._______ transferiert worden seien. Sie würden dort Französischunterricht erhalten und viel näher bei ihrer Verwandtschaft wohnen. Die Asylbehörden und die KESB seien nun offenbar davon überzeugt, dass es für die Geschwister wichtig sei, in einer französischsprachigen Region in der Nähe ihrer Verwandten zu leben. H. Gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil heisst das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7936/2016 die Beschwerde der Schwester gut, hebt die sie betreffende Verfügung (Zuweisung in den Kanton E._______) auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.7 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteileingabe in doppelter Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was seiner Auffassung nach die Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsentscheids und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge haben müsse.

E. 3.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Ganz generell müsste die Vorinstanz bei Verfügungen der angefochtenen Art aufgrund der nur kurzen Beschwerdefrist (analog zur Praxis bei Nichteintretensentscheiden) mit der Eröffnung von Amtes wegen Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, gewähren. Nicht nur, dass die Vorinstanz vorliegend nicht so vorgegangen sei; sie habe darüber hinaus auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember 2016 überhaupt nicht bzw. (mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016) abschlägig reagiert.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen innerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. Der in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch auf Akteneinsicht bedeutet jedoch nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweiligen Betroffenen gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache die entscheidwesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus zuzustellen wären. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt, zumal in diesen Fällen - abhängig vom Datum der Entscheideröffnung - die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern kann wie in der hier zu beurteilenden Konstellation (vgl. Urteil des BVGer D-5434/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1.1).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung um Akteneinsicht ersucht (vgl. Rechtsmittelschrift II. A. 2.). Eine allfällige Verweigerung bzw. Verzögerung der Akteneinsicht (die Vorinstanz verweigerte in einem als Zwischenverfügung qualifizierten Schreiben vom 27. Dezember 2016 eine Einsicht in die Akten, solange die Untersuchung zu den Asylvorbringen nicht abgeschlossen sei und berief sich dabei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) kann demnach zum Vornherein nicht die Kassation der Verfügung zur Folge haben.

E. 3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 Kopien derjenigen vorinstanzlichen Akten zugestellt, die von entscheidswesentlicher Bedeutung sind und auf deren Einsicht Anspruch bestand. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Rechtsschrift gewährt. Damit ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts - soweit diese begründet war - als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. Der Einwand, es könne aufgrund der bloss auszugsweisen Akteneinsicht nach wie vor nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien zusammengelebt hätten, ist demgegenüber unbehelflich. Es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, in seiner Person liegende Gründe wie das Zusammenleben mit der Schwester geltend zu machen. Dazu bedurfte es nicht der vollständigen Offenlegung des Einvernahmeprotokolls.

E. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des SEM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinen beiden im Kanton C._______ lebenden Cousins und zur diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung.

E. 3.2.1 Diese beiden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangen, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich das SEM damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE 2008/47 E. 3.3.3).

E. 3.2.2 Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seitens des Beschwerdeführers anlässlich der BzP beantragt worden wäre, für den Aufenthalt während des Asylverfahrens in einen bestimmten Kanton (konkret: C._______) zugewiesen zu werden. Im Protokoll des Beschwerdeführers (BzP; SEM act. A5) wird zwar unter der Rubrik "Beziehungen in der Schweiz" (Pt. 3.02) erwähnt, dass sich die vorgenannte Schwester und ein Schwager (D._______) in der Schweiz aufhalten. Irgendein spezieller Wunsch zum eigenen Aufenthaltsort wurde aber weder dort noch an anderer Stelle im Protokoll festgehalten; so beispielsweise auch nicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Pt. 8.01) oder Nachfrage zu allfälligen Zusatzbemerkungen (Pt. 9.01) hin. Auf einen entsprechenden Wunsch zu schliessen bestand schliesslich auch angesichts dessen, dass das SEM von dem im Kanton C._______ lebenden "Schwager" Kenntnis hatte, keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als den vor- instanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf ein zu diesem oder auch zu F._______ - der im Protokoll der BzP überhaupt nicht erwähnt wird - bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen waren, und der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt hin auch festhalten liess, er sei gesund (Pt. 8.02). Dem SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe einen Wunsch auf Zuweisung an den Kanton C._______ in seinem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. das Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht geprüft.

E. 3.2.3 Der blosse Verweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularverfügung vermag zu genügen, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). Dies ist dem Gesagten zufolge vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer vermag demnach auch aus der im Zuweisungsentscheid fehlenden Interessenabwägung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 3.3 Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet zu erachten.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können - wie die Beziehung unter Grosseltern und ihren Enkeln bzw. Enkelinnen, Onkeln/Tanten und ihren Nichten/Neffen sowie auch zwischen Geschwistern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des BVGer D-4027/2009 vom 4. September 2009 S. 6). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März 2013 E. 4.6).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bildet weder mit den Cousins noch mit der Schwester eine Kernfamilie, so dass grundsätzlich ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist.

E. 4.3.1 Mit Blick auf die Cousins ist festzuhalten, dass sich diese seit dem Jahre 2010 (F._______) bzw. 2013 (D._______) in der Schweiz aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit sieben bzw. vier Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu ihnen pflegte, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gemäss Aktenlage gesunden Mann. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe und Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz angewiesen wäre. Daran ändern auch die Beschwerdevorbringen zum jungen Alter nichts. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann auch nicht in den Umständen der Unterbringung und der Alltagsbewältigung gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass den im Vergleich zu anderen Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen des Beschwerdeführers mit den den Asylbehörden im Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden kann. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Der Wunsch des Beschwerdeführers, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe seiner Verwandten aufhalten zu können, ist zwar nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organisierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe und Unterstützung durch seine Verwandten angewiesen wäre. Unbesehen davon ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach H._______, eine im (...) und damit nahe an der Grenze zum Wunschkanton gelegene Ortschaft, verlegt worden.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er von seiner Schwester abhängig wäre. Solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Eine Berufung auf die Einheit der Familie ist allerdings auch in Konstellationen möglich, wo nicht der Beschwerdeführer selbst hilfsbedürftig ist, sondern eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht (vgl. Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März 2013 E. 4.7). Die Prüfung der Frage, ob die Schwester infolge ihrer Minderjährigkeit vom Beschwerdeführer besonders abhängig ist, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Nachdem der Aufenthaltskanton der Schwester während deren Asylverfahrens gemäss jenem (ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7936/2016 durch das SEM neu zu beurteilen sein wird (vgl. Sachverhalt Bst. C und G), ist eine allfällige besondere Unterstützungsbedürftigkeit der minderjährigen Schwester im Rahmen jenes Verfahrens abzuklären. Angesichts dessen, dass keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Schwester gleichzeitig gegenüber D._______ und dem Beschwerdeführers besonders unterstützungsbedürftig wäre, besteht keine Veranlassung, den vorliegenden Entscheid zur Bestimmung des Aufenthaltskantons des Beschwerdeführers vom Ergebnis besagter Abklärungen abhängig zu machen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).

E. 6.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 200. festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Beilage: Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2016 und Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2017[je im Doppel]; Dossier N [...] retour) - die Migrationsbehörde des Kantons E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

° Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7945/2016 Urteil vom 19. April 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) und seine Schwester B._______ (geb. [...]), beide syrische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zufolge am 22. November 2016 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 8. Dezember 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5). Der Beschwerdeführer gab dabei - zum Fluchtweg befragt - an, er habe sein Heimatdorf einige Wochen vor seiner Schwester verlassen. Im November 2016 hätten sie beide sich in der Türkei getroffen und wenige Tage später seien sie zusammen Richtung Schweiz weitergereist. Seine Schwester sei im August 2016 im Rahmen einer religiösen Ferntrauung mit dem im Kanton C._______ wohnhaften D._______, einem Cousin zweiten Grades (nachfolgend: Cousin), verheiratet worden, und sie wolle zusammen mit diesem in der Schweiz leben. B. Mit separaten Verfügungen vom 12. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer und seine Schwester für die Dauer ihrer Asylverfahren dem Kanton E._______ zu (SEM act. A10). Im den Beschwerdeführer betreffenden Formularentscheid verwies die Vorinstanz auf im Empfangs- und Verfahrenszentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten Interessen ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Schwester fochten den sie betreffenden Zuweisungsentscheid mit Eingaben vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Beschwerdeverfahren von B._______ wurde (unter F-7936/2016) separat geführt. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 12. Dezember 2016 und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Weiter sie ihm Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der BzP sowie in die von ihm selbst zu den Akten gereichten Unterlagen zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Verfahrensrechtlich liess der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Er habe trotz entsprechendem Ersuchen die Akten des SEM bisher nicht zur Einsicht erhalten. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. Er habe anlässlich der BzP darum ersucht, in den gleichen Kanton wie seine Schwester bzw. der (mit dieser in Wirklichkeit erst verlobte) Cousin zugewiesen zu werden. Darauf sei das SEM in der standardisierten Verfügung vom 12. Dezember 2016 nicht eingegangen, was zwingend zu deren Aufhebung führen müsse. Materiellrechtlich liess der Beschwerdeführer einwenden, die Vorinstanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Sein Cousin und künftig auch seine Schwester würden im Kanton C._______ wohnen. Er (der Beschwerdeführer) sei noch jung und nicht in der Lage, allein zurecht zu kommen. Der ebenfalls im Kanton C._______ wohnende F._______, der ältere Bruder von D._______, habe ihm gegenüber eine väterliche Rolle inne und könne ihn bei einer Zuweisung in dessen Aufenthaltskanton in emotionaler Hinsicht sowie bei einer sprachlichen und sozialen Integration optimal unterstützen. Zudem dürften er und seine noch minderjährige Schwester aufgrund ihrer engen Beziehung und der gemeinsamen Flucht nicht voneinander getrennt werden. Das Gesagte wiege umso schwerer, als sich öffentliche und private Interessen an einer Unterbringung seiner Person im Aufenthaltskanton seines Cousins überlagern würden. Das SEM habe es unterlassen, die Kriterien, auf welche es seinen abweichenden Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere werde nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen die Zuweisung in den aktuellen Aufenthaltskanton rechtfertigten und inwiefern diese stärker zu gewichten seien als die öffentlichen und privaten Interessen an einer Unterbringung im Aufenthaltskanton seines Cousins. D. In einer unaufgefordert nachgereichten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Dezember 2016 bestätigte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine beigelegte Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2016 seine Rüge, wonach sich das SEM zu Unrecht weigere, ihm Akteneinsicht zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und gewährte Einsicht in das Personalblatt EVZ und auszugsweise in das Befragungsprotokoll vom 8. Dezember 2016. Soweit darüber hinausgehend, wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. F. Der Beschwerdeführer liess seine Rechtsschrift mit einer Eingabe vom 23. Januar 2017 ergänzen. Dabei machte der Rechtsvertreter geltend, er könne zwar aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten nach wie vor nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien zusammengelebt hätten. Davon sei aber auszugehen. Auf jeden Fall hätten sie ihre Flucht teilweise zusammen zurückgelegt. Unter diesen Umständen sei offensichtlich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester nicht erfolgen dürfe. Das habe die Vorinstanz insofern berücksichtigt, als sie beide dem Kanton E._______ zugewiesen habe. Nach vollständiger Abklärung und Prüfung der Kantonszuweisung der Schwester müsse auch die Zuweisung des Beschwerdeführers entsprechend angepasst werden. Der Eingabe beigelegt waren eine Ernennungsurkunde und eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, beides die Schwester betreffend und datiert vom 16. Januar 2017. G. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2017 eine Eingabe seiner Schwester desselben Datums samt einem Schreiben deren Beiständin zu den Akten, wonach er und seine Schwester inzwischen innerhalb des Kantons E._______ in das Durchgangszentrum H._______ transferiert worden seien. Sie würden dort Französischunterricht erhalten und viel näher bei ihrer Verwandtschaft wohnen. Die Asylbehörden und die KESB seien nun offenbar davon überzeugt, dass es für die Geschwister wichtig sei, in einer französischsprachigen Region in der Nähe ihrer Verwandten zu leben. H. Gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil heisst das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7936/2016 die Beschwerde der Schwester gut, hebt die sie betreffende Verfügung (Zuweisung in den Kanton E._______) auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.7 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteileingabe in doppelter Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was seiner Auffassung nach die Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsentscheids und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge haben müsse. 3.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Ganz generell müsste die Vorinstanz bei Verfügungen der angefochtenen Art aufgrund der nur kurzen Beschwerdefrist (analog zur Praxis bei Nichteintretensentscheiden) mit der Eröffnung von Amtes wegen Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, gewähren. Nicht nur, dass die Vorinstanz vorliegend nicht so vorgegangen sei; sie habe darüber hinaus auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember 2016 überhaupt nicht bzw. (mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016) abschlägig reagiert. 3.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen innerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. Der in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch auf Akteneinsicht bedeutet jedoch nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweiligen Betroffenen gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache die entscheidwesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus zuzustellen wären. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt, zumal in diesen Fällen - abhängig vom Datum der Entscheideröffnung - die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern kann wie in der hier zu beurteilenden Konstellation (vgl. Urteil des BVGer D-5434/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1.1). 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung um Akteneinsicht ersucht (vgl. Rechtsmittelschrift II. A. 2.). Eine allfällige Verweigerung bzw. Verzögerung der Akteneinsicht (die Vorinstanz verweigerte in einem als Zwischenverfügung qualifizierten Schreiben vom 27. Dezember 2016 eine Einsicht in die Akten, solange die Untersuchung zu den Asylvorbringen nicht abgeschlossen sei und berief sich dabei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) kann demnach zum Vornherein nicht die Kassation der Verfügung zur Folge haben. 3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 Kopien derjenigen vorinstanzlichen Akten zugestellt, die von entscheidswesentlicher Bedeutung sind und auf deren Einsicht Anspruch bestand. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Rechtsschrift gewährt. Damit ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts - soweit diese begründet war - als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. Der Einwand, es könne aufgrund der bloss auszugsweisen Akteneinsicht nach wie vor nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien zusammengelebt hätten, ist demgegenüber unbehelflich. Es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, in seiner Person liegende Gründe wie das Zusammenleben mit der Schwester geltend zu machen. Dazu bedurfte es nicht der vollständigen Offenlegung des Einvernahmeprotokolls. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des SEM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinen beiden im Kanton C._______ lebenden Cousins und zur diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung. 3.2.1 Diese beiden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangen, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich das SEM damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). 3.2.2 Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seitens des Beschwerdeführers anlässlich der BzP beantragt worden wäre, für den Aufenthalt während des Asylverfahrens in einen bestimmten Kanton (konkret: C._______) zugewiesen zu werden. Im Protokoll des Beschwerdeführers (BzP; SEM act. A5) wird zwar unter der Rubrik "Beziehungen in der Schweiz" (Pt. 3.02) erwähnt, dass sich die vorgenannte Schwester und ein Schwager (D._______) in der Schweiz aufhalten. Irgendein spezieller Wunsch zum eigenen Aufenthaltsort wurde aber weder dort noch an anderer Stelle im Protokoll festgehalten; so beispielsweise auch nicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Pt. 8.01) oder Nachfrage zu allfälligen Zusatzbemerkungen (Pt. 9.01) hin. Auf einen entsprechenden Wunsch zu schliessen bestand schliesslich auch angesichts dessen, dass das SEM von dem im Kanton C._______ lebenden "Schwager" Kenntnis hatte, keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als den vor- instanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf ein zu diesem oder auch zu F._______ - der im Protokoll der BzP überhaupt nicht erwähnt wird - bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen waren, und der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt hin auch festhalten liess, er sei gesund (Pt. 8.02). Dem SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe einen Wunsch auf Zuweisung an den Kanton C._______ in seinem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. das Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht geprüft. 3.2.3 Der blosse Verweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularverfügung vermag zu genügen, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). Dies ist dem Gesagten zufolge vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer vermag demnach auch aus der im Zuweisungsentscheid fehlenden Interessenabwägung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.3 Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet zu erachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können - wie die Beziehung unter Grosseltern und ihren Enkeln bzw. Enkelinnen, Onkeln/Tanten und ihren Nichten/Neffen sowie auch zwischen Geschwistern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des BVGer D-4027/2009 vom 4. September 2009 S. 6). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März 2013 E. 4.6). 4.3 Der Beschwerdeführer bildet weder mit den Cousins noch mit der Schwester eine Kernfamilie, so dass grundsätzlich ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. 4.3.1 Mit Blick auf die Cousins ist festzuhalten, dass sich diese seit dem Jahre 2010 (F._______) bzw. 2013 (D._______) in der Schweiz aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit sieben bzw. vier Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu ihnen pflegte, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gemäss Aktenlage gesunden Mann. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe und Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz angewiesen wäre. Daran ändern auch die Beschwerdevorbringen zum jungen Alter nichts. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann auch nicht in den Umständen der Unterbringung und der Alltagsbewältigung gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass den im Vergleich zu anderen Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen des Beschwerdeführers mit den den Asylbehörden im Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden kann. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Der Wunsch des Beschwerdeführers, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe seiner Verwandten aufhalten zu können, ist zwar nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organisierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe und Unterstützung durch seine Verwandten angewiesen wäre. Unbesehen davon ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach H._______, eine im (...) und damit nahe an der Grenze zum Wunschkanton gelegene Ortschaft, verlegt worden. 4.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er von seiner Schwester abhängig wäre. Solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Eine Berufung auf die Einheit der Familie ist allerdings auch in Konstellationen möglich, wo nicht der Beschwerdeführer selbst hilfsbedürftig ist, sondern eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht (vgl. Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März 2013 E. 4.7). Die Prüfung der Frage, ob die Schwester infolge ihrer Minderjährigkeit vom Beschwerdeführer besonders abhängig ist, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Nachdem der Aufenthaltskanton der Schwester während deren Asylverfahrens gemäss jenem (ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7936/2016 durch das SEM neu zu beurteilen sein wird (vgl. Sachverhalt Bst. C und G), ist eine allfällige besondere Unterstützungsbedürftigkeit der minderjährigen Schwester im Rahmen jenes Verfahrens abzuklären. Angesichts dessen, dass keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Schwester gleichzeitig gegenüber D._______ und dem Beschwerdeführers besonders unterstützungsbedürftig wäre, besteht keine Veranlassung, den vorliegenden Entscheid zur Bestimmung des Aufenthaltskantons des Beschwerdeführers vom Ergebnis besagter Abklärungen abhängig zu machen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 6.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 200. festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Beilage: Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2016 und Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2017[je im Doppel]; Dossier N [...] retour)

- die Migrationsbehörde des Kantons E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: