Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A.a Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass sein Mandant am 16. September 2012 in die Schweiz eingereist sei und am 25. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellen werde. Er ersuchte ausdrücklich darum, den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuzuweisen, da dessen Cousin väterlicherseits dort wohne und der Beschwerdeführer aufgrund des jugendlichen Alters auf die Unterstützung dieses Cousins angewiesen sei. A.b Am 25. September 2012 reichte der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit im EVZ B._______ ein Asylgesuch ein. Am 9. Oktober 2012 wurde er dort zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angeführt, gestützt auf das Asylgesuch vom 25. September 2012 und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentraum, in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie in Erwägung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 17. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 11. Oktober 2012 und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die die Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsentscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Folge hätten.
E. 2.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sei analog zur Praxis bei Nichteintretensentscheiden mit Eröffnung des Entscheids Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, zu gewähren. Andernfalls sei es ihm verwehrt, seine Beschwerde in allen Punkten gewichtig begründen zu können. Das BFM habe die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Begründung verweigert. Weder bestünden öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der Akten noch seien solche von der Vorinstanz geltend gemacht worden. Es sei offensichtlich, dass er dadurch seine prozessualen Rechte nicht in genügendem Umfang wahrnehmen könne.
E. 2.1.1 Es ist daher zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zutrifft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörden, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. Dieser in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweiligen Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus jeweils gleichzeitig mit dem Entscheid zu eröffnen wären. Ein solcher Anspruch lässt sich denn auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt, zumal in diesen Fällen - abhängig vom Entscheideröffnungsdatum - die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern kann wie in der hier zu beurteilenden Konstellation. Die Rüge, wonach das BFM die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Begründung verweigert habe, ist schon unter diesen Umständen als nicht stichhaltig zu erachten. Weiter reichte der Beschwerdeführer, der bereits vor der Einreichung seines Asylgesuchs einen im Asylrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, während des bisherigen, bis zum Zuweisungsentscheid gediehenen vorinstanzlichen Verfahrens kein Akteneinsichtsgesuch beim BFM ein und kündigte die Einreichung eines solchen auch nicht an, weshalb von einer Weigerung der Vorinstanz aus diesem Grund keine Rede sein kann.
E. 2.1.2 Hinsichtlich der im Aktenverzeichnis des BFM aufgeführten Aktenstücke ist festzustellen, dass bis auf die Akte A9/10 (Protokoll der Befragung zur Person [BzP]) sämtliche Aktenstücke zu Recht entweder als interne Akten (A10/1: Triage Identitätskategorie; A12/1: Dublin-Triage; A13/1: Internes Triageblatt), als unwesentliche Akten (A3/2: Personalienblatt; A4/1: Resultate AFIS/Eurodac; A15/6: Adminstrative Akten [Kontrollblatt; Kopien Zuweisungsentscheid; Übersicht Personendaten]) oder als der gesuchstellenden Person bekannte Akten (A1/10: Fax Rechtsvertreter; A5/3: Fax an Rechtsvertreter [Einladung zu BzP]; A6/2: Antwort auf A5/3; A7/2 und A8/2: Eingaben des Rechtsvertreters mit Zustellkuverts; A11: Beweismittelumschlag; A14/2: Fax von Rechtsvertreter; A16/1: Fax Zuweisungsentscheid an Rechtsvertreter) qualifiziert wurden. Lediglich bei der Akte A9/10 (Protokoll BzP) handelt es sich um eine entscheidrelevante Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, weshalb grundsätzlich ein Recht auf Einsicht bestehen würde, dies jedoch auch nur in dem Umfang, als es die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentlichen Verhältnisse zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten betrifft. Vorliegend jedoch nahm der Rechtsvertreter beziehungsweise dessen bevollmächtigte Mitarbeiterin, F._______, den Akten zufolge an der Befragung teil, war mithin bei der Erstellung des fraglichen Aktenstücks anwesend und erhielt von dessen Inhalt, so insbesondere von der Anwesenheit von einem in der Schweiz lebenden Verwandten und dessen allfälligen näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer, durch eigene Wahrnehmung (erneut) Kenntnis. Dadurch nahm er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Befragung zur Person des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, vor Abschluss der Untersuchungshandlungen des BFM (vgl. auch untenstehende Erwägungen zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) nochmals Einsicht in die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentlichen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erhalten, besteht nicht. Daran ändert auch nichts, dass eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters - die er mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 3. Oktober 2012 zur Teilnahme an der Befragung zur Person bevollmächtigte und deren Teilnahme er der Vorinstanz in Aussicht stellte - an der Befragung zur Person teilnahm, zumal er sich deren Verhalten wie sein eigenes anrechnen lassen muss. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass des Zuweisungsentscheids keine Einsicht in für diesen Entscheid wesentliche Teile des Protokolls der BzP eingeräumt wurde, bedeutet somit nicht, dass - wie in der Beschwerde gerügt - das Recht auf Akteneinsicht von der Vorinstanz verletzt wurde. Ohnehin ist im Interesse einer noch nicht amtlich abgeschlossenen Untersuchung grundsätzlich erst dann Einsicht in die Protokolle zu gewähren, wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter wies denn auch einerseits noch vor Einreichung seines Asylgesuchs in seinem Schreiben vom 25. September 2012 und andererseits in der Befragung zur Person sowie in der Rechtsmitteleingabe auf den in der Schweiz lebenden Verwandten und die Gründe, weshalb er für den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens an dessen Aufenthaltskanton zugewiesen werden möchte, hin. Dadurch zeigte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter, dass er gar nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen war, um eine Beschwerde mit tauglicher Begründung einreichen zu können. Der Antrag auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ist daher abzuweisen. 2.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs geltend. Bereits mit Eingabe vom 25. September 2012 sei ausdrücklich darum ersucht worden, dass er dem gleichen Kanton wie sein Cousin F._______, zu welchem er engen Kontakt pflege und dies auch bereits in der Heimat getan habe, zugewiesen werde, damit er in der Nähe seines Cousins oder bei diesem unterkommen könne. Dieses Begehren habe er anlässlich der Befragung zur Person bekräftigt. Mit der standardisierten Fax-Verfügung vom 11. Oktober 2012 habe das BFM mit keinem Wort auf den Antrag betreffend Zuweisung zum Aufenthaltskanton seines Cousins Bezug genommen. Das Gesagte wiege umso schwerer, als sich öffentliche und private Interessen an einer Unterbringung seiner Person im Aufenthaltskanton seines Cousins überlagern würden, da eine Wohnsitznahme bei einem seiner Familienmitglieder nach Massgabe des öffentlichen Interesses und angesichts der zeitweiligen Kapazitätsengpässe bei der Aufnahme Asylsuchender offensichtlich zu seinen Gunsten zu gewichten seien. Zudem könne seiner persönlichen Situation zwangsläufig besser Rechnung getragen werden, wenn er in einem vertrauten Umfeld unterkommen könne. Trotz dieser gewichtigen Gründe habe es das BFM unterlassen, die Kriterien, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere werde nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung zum aktuellen Aufenthaltskanton rechtfertigten und inwiefern diese stärker zu gewichten seien als die öffentlichen und privaten Interessen an einer Unterbringung im Aufenthaltskanton seines Cousins. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Folge haben. 2.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Eingabe vom 25. September 2012 sowie anlässlich der am 9. Oktober 2012 durchgeführten Befragung zur Person ausdrücklich zu Protokoll, einen in der Schweiz lebenden Cousin väterlicherseits zu haben. Aufgrund seines Alters sei er auf die Unterstützung dieses Cousins angewiesen; so könne ihn dieser insbesondere bei der Einschulung unterstützen. Gleichzeitig ersuchte er um Zuweisung seiner Person an den Aufenthaltskanton seines Cousins. Das Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise und führte diesbezüglich an, gestützt auf das Asylgesuch vom 25. September 2012 und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentraum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 AsylV 1 sowie in Erwägung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3). 2.2.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs auferlegen der Behörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung wiederspiegelt mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), doch hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 2.2.4 In der Beschwerdeeingabe wird zu Recht darauf hingewiesen, der Zuweisungsentscheid vermöge angesichts der Sachlage nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung standzuhalten. Die Vorinstanz gab mit ihrer schematischen Begründung der Verfügung in ungenügender Weise zu erkennen, inwieweit sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung an den Aufenthaltskanton seines in der Schweiz weilenden Cousins konkret auseinandersetzte und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vornahm. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses, namentlich in Berücksichtigung der geltend gemachten Notwendigung einer Unterstützung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, was eine ernsthafte Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers belegt hätte. Der blosse Verweis auf die Abklärungen im Empfangszentrum, die entsprechende Rechtsbelehrung sowie die angewendeten Bestimmungen des Asylgesetzes und der Asylverordnung 1 im Rahmen einer Formularverfügung - was zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
E. 2.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dieser Anspruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
E. 2.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verfahrensverletzung geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass solche Verletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation orientiert sich dabei entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7190/2007 vom 8. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz als schwerer Mangel dar, welcher auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist. So ist es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. Zudem stellt das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/47 E. 3.1 bis 3.3. S. 674-677) seit Jahren die gängige Rechtsprechung dar, die der Vorinstanz mittlerweile bekannt sein müsste, weshalb eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht gerechtfertigt ist.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der vorinstanzliche Zuweisungsentscheid vom 11. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdeanträge - so auch hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - einzugehen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist daher abzuweisen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5434/2012 Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N_______. Sachverhalt: A.a Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass sein Mandant am 16. September 2012 in die Schweiz eingereist sei und am 25. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellen werde. Er ersuchte ausdrücklich darum, den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuzuweisen, da dessen Cousin väterlicherseits dort wohne und der Beschwerdeführer aufgrund des jugendlichen Alters auf die Unterstützung dieses Cousins angewiesen sei. A.b Am 25. September 2012 reichte der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit im EVZ B._______ ein Asylgesuch ein. Am 9. Oktober 2012 wurde er dort zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angeführt, gestützt auf das Asylgesuch vom 25. September 2012 und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentraum, in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie in Erwägung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 17. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 11. Oktober 2012 und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). Vorliegend ist die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) unter Beachtung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 22. Oktober 2012 abgelaufen, weshalb die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und am 17. Oktober 2012 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). 1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.6 Zur Rüge der nicht rechtsgültigen Eröffnung des Zuweisungsentscheides durch die Vorinstanz, wonach diese den angefochtenen Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax am 11. Oktober 2012 zugestellt, der Beschwerdeführer selber jedoch bis dato keinen Originalentscheid an seinem Zustelldomizil erhalten habe, ist Folgendes festzuhalten: Wurde - wie vorliegend - vom Beschwerdeführer ein Vertreter gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG bezeichnet, muss die Behörde, solange die Partei die eingeräumte Vollmacht nicht widerruft, alle für die Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vornehmen (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg], Zürich 2009, N 16 zu Art. 11). Weiter darf gemäss Art. 38 VwVG den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Wird die Verfügung einer vertretenen Partei gar nicht (gemäss Ausführungen Beschwerdeführer) und ihrer Rechtsvertretung lediglich in Kopie zugestellt, liegt (zwar) ein Eröffnungsmangel vor. Die Partei wird dadurch aber nicht irregeführt und erleidet auch keinen Nachteil, weshalb die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Verfügungskopie an die Rechtsvertretung ausgelöst wird (vgl. auch Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, a.a.O., N 12 zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2.2). Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei nicht rechtsgültig eröffnet worden, ist daher als unbegründet zu erachten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die die Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsentscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Folge hätten. 2.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sei analog zur Praxis bei Nichteintretensentscheiden mit Eröffnung des Entscheids Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, zu gewähren. Andernfalls sei es ihm verwehrt, seine Beschwerde in allen Punkten gewichtig begründen zu können. Das BFM habe die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Begründung verweigert. Weder bestünden öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der Akten noch seien solche von der Vorinstanz geltend gemacht worden. Es sei offensichtlich, dass er dadurch seine prozessualen Rechte nicht in genügendem Umfang wahrnehmen könne. 2.1.1 Es ist daher zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zutrifft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörden, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. Dieser in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweiligen Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus jeweils gleichzeitig mit dem Entscheid zu eröffnen wären. Ein solcher Anspruch lässt sich denn auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt, zumal in diesen Fällen - abhängig vom Entscheideröffnungsdatum - die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern kann wie in der hier zu beurteilenden Konstellation. Die Rüge, wonach das BFM die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Begründung verweigert habe, ist schon unter diesen Umständen als nicht stichhaltig zu erachten. Weiter reichte der Beschwerdeführer, der bereits vor der Einreichung seines Asylgesuchs einen im Asylrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, während des bisherigen, bis zum Zuweisungsentscheid gediehenen vorinstanzlichen Verfahrens kein Akteneinsichtsgesuch beim BFM ein und kündigte die Einreichung eines solchen auch nicht an, weshalb von einer Weigerung der Vorinstanz aus diesem Grund keine Rede sein kann. 2.1.2 Hinsichtlich der im Aktenverzeichnis des BFM aufgeführten Aktenstücke ist festzustellen, dass bis auf die Akte A9/10 (Protokoll der Befragung zur Person [BzP]) sämtliche Aktenstücke zu Recht entweder als interne Akten (A10/1: Triage Identitätskategorie; A12/1: Dublin-Triage; A13/1: Internes Triageblatt), als unwesentliche Akten (A3/2: Personalienblatt; A4/1: Resultate AFIS/Eurodac; A15/6: Adminstrative Akten [Kontrollblatt; Kopien Zuweisungsentscheid; Übersicht Personendaten]) oder als der gesuchstellenden Person bekannte Akten (A1/10: Fax Rechtsvertreter; A5/3: Fax an Rechtsvertreter [Einladung zu BzP]; A6/2: Antwort auf A5/3; A7/2 und A8/2: Eingaben des Rechtsvertreters mit Zustellkuverts; A11: Beweismittelumschlag; A14/2: Fax von Rechtsvertreter; A16/1: Fax Zuweisungsentscheid an Rechtsvertreter) qualifiziert wurden. Lediglich bei der Akte A9/10 (Protokoll BzP) handelt es sich um eine entscheidrelevante Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, weshalb grundsätzlich ein Recht auf Einsicht bestehen würde, dies jedoch auch nur in dem Umfang, als es die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentlichen Verhältnisse zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten betrifft. Vorliegend jedoch nahm der Rechtsvertreter beziehungsweise dessen bevollmächtigte Mitarbeiterin, F._______, den Akten zufolge an der Befragung teil, war mithin bei der Erstellung des fraglichen Aktenstücks anwesend und erhielt von dessen Inhalt, so insbesondere von der Anwesenheit von einem in der Schweiz lebenden Verwandten und dessen allfälligen näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer, durch eigene Wahrnehmung (erneut) Kenntnis. Dadurch nahm er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Befragung zur Person des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, vor Abschluss der Untersuchungshandlungen des BFM (vgl. auch untenstehende Erwägungen zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) nochmals Einsicht in die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentlichen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erhalten, besteht nicht. Daran ändert auch nichts, dass eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters - die er mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 3. Oktober 2012 zur Teilnahme an der Befragung zur Person bevollmächtigte und deren Teilnahme er der Vorinstanz in Aussicht stellte - an der Befragung zur Person teilnahm, zumal er sich deren Verhalten wie sein eigenes anrechnen lassen muss. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass des Zuweisungsentscheids keine Einsicht in für diesen Entscheid wesentliche Teile des Protokolls der BzP eingeräumt wurde, bedeutet somit nicht, dass - wie in der Beschwerde gerügt - das Recht auf Akteneinsicht von der Vorinstanz verletzt wurde. Ohnehin ist im Interesse einer noch nicht amtlich abgeschlossenen Untersuchung grundsätzlich erst dann Einsicht in die Protokolle zu gewähren, wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter wies denn auch einerseits noch vor Einreichung seines Asylgesuchs in seinem Schreiben vom 25. September 2012 und andererseits in der Befragung zur Person sowie in der Rechtsmitteleingabe auf den in der Schweiz lebenden Verwandten und die Gründe, weshalb er für den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens an dessen Aufenthaltskanton zugewiesen werden möchte, hin. Dadurch zeigte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter, dass er gar nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen war, um eine Beschwerde mit tauglicher Begründung einreichen zu können. Der Antrag auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ist daher abzuweisen. 2.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs geltend. Bereits mit Eingabe vom 25. September 2012 sei ausdrücklich darum ersucht worden, dass er dem gleichen Kanton wie sein Cousin F._______, zu welchem er engen Kontakt pflege und dies auch bereits in der Heimat getan habe, zugewiesen werde, damit er in der Nähe seines Cousins oder bei diesem unterkommen könne. Dieses Begehren habe er anlässlich der Befragung zur Person bekräftigt. Mit der standardisierten Fax-Verfügung vom 11. Oktober 2012 habe das BFM mit keinem Wort auf den Antrag betreffend Zuweisung zum Aufenthaltskanton seines Cousins Bezug genommen. Das Gesagte wiege umso schwerer, als sich öffentliche und private Interessen an einer Unterbringung seiner Person im Aufenthaltskanton seines Cousins überlagern würden, da eine Wohnsitznahme bei einem seiner Familienmitglieder nach Massgabe des öffentlichen Interesses und angesichts der zeitweiligen Kapazitätsengpässe bei der Aufnahme Asylsuchender offensichtlich zu seinen Gunsten zu gewichten seien. Zudem könne seiner persönlichen Situation zwangsläufig besser Rechnung getragen werden, wenn er in einem vertrauten Umfeld unterkommen könne. Trotz dieser gewichtigen Gründe habe es das BFM unterlassen, die Kriterien, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere werde nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung zum aktuellen Aufenthaltskanton rechtfertigten und inwiefern diese stärker zu gewichten seien als die öffentlichen und privaten Interessen an einer Unterbringung im Aufenthaltskanton seines Cousins. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Folge haben. 2.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Eingabe vom 25. September 2012 sowie anlässlich der am 9. Oktober 2012 durchgeführten Befragung zur Person ausdrücklich zu Protokoll, einen in der Schweiz lebenden Cousin väterlicherseits zu haben. Aufgrund seines Alters sei er auf die Unterstützung dieses Cousins angewiesen; so könne ihn dieser insbesondere bei der Einschulung unterstützen. Gleichzeitig ersuchte er um Zuweisung seiner Person an den Aufenthaltskanton seines Cousins. Das Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise und führte diesbezüglich an, gestützt auf das Asylgesuch vom 25. September 2012 und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentraum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 AsylV 1 sowie in Erwägung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3). 2.2.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs auferlegen der Behörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung wiederspiegelt mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), doch hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 2.2.4 In der Beschwerdeeingabe wird zu Recht darauf hingewiesen, der Zuweisungsentscheid vermöge angesichts der Sachlage nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung standzuhalten. Die Vorinstanz gab mit ihrer schematischen Begründung der Verfügung in ungenügender Weise zu erkennen, inwieweit sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung an den Aufenthaltskanton seines in der Schweiz weilenden Cousins konkret auseinandersetzte und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vornahm. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses, namentlich in Berücksichtigung der geltend gemachten Notwendigung einer Unterstützung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, was eine ernsthafte Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers belegt hätte. Der blosse Verweis auf die Abklärungen im Empfangszentrum, die entsprechende Rechtsbelehrung sowie die angewendeten Bestimmungen des Asylgesetzes und der Asylverordnung 1 im Rahmen einer Formularverfügung - was zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3). 2.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dieser Anspruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). 2.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verfahrensverletzung geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass solche Verletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation orientiert sich dabei entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7190/2007 vom 8. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz als schwerer Mangel dar, welcher auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist. So ist es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. Zudem stellt das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/47 E. 3.1 bis 3.3. S. 674-677) seit Jahren die gängige Rechtsprechung dar, die der Vorinstanz mittlerweile bekannt sein müsste, weshalb eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht gerechtfertigt ist. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der vorinstanzliche Zuweisungsentscheid vom 11. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdeanträge - so auch hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist daher abzuweisen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: