Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. November 2018 in die Schweiz und ersuchte am 2. Januar 2019 um Asyl. Tags darauf stellte er einen Antrag auf Privatunterkunft, um bei einer im Kanton Luzern ansässigen Schwester wohnen zu können. Dem Antrag war zu entnehmen, dass auch seine Mutter dort logiert (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Januar 2019 gab er in diesem Zusammenhang an, dass er bei seiner Mutter und dieser Schwester wohnen möchte (SEM act. A9 Ziff. 9.01). B. Am 15. Januar 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Kantonszuweisung das rechtliche Gehör. Dabei äusserte er wiederum den Wunsch, dem Kanton Luzern zugewiesen zu werden, wo seine Mutter und eine Schwester lebten. Die Mutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf seine Hilfe angewiesen, zumal die Schwester beabsichtige, sich zu Studienzwecken in einen anderen Kanton zu begeben (SEM act. A15). C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 1a Bst. e sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Staatssekretariat hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend sei dieser Grundsatz nicht tangiert, handle es sich doch nicht um eine Familie im Sinne des Gesetzgebers. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis könne nicht festgestellt werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM, eventualiter die Zuweisung seines Mandanten an den Kanton Luzern. Weiter sei vollumfängliche Einsicht in sechs ihm seitens der Vorinstanz vorenthaltene Aktenstücke zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten bzw. nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Der Beschwerdeschrift waren unter anderem Unterlagen betreffend die Anerkennung der drei betroffenen Personen als UNHCR-Flüchtlinge beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht in vier der sechs Aktenstücke ganz oder auszugsweise Einsicht. Darüber hinausgehend wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt sodann Gelegenheit, seine Rechtsschrift zu ergänzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. F. Am 4. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG).
E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Für das vorliegende Verfahren gelangt das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. Auf einen Schriftenwechsel wurde im vorliegenden Fall verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2019 rügt der Parteivertreter in doppelter Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was seiner Auffassung nach zur Aufhebung des gefochtenen Zuweisungsentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen muss.
E. 4.1 Zunächst macht er geltend, es liege eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor, weil man seinem Mandanten nicht vollständige Einsicht in sämtliche mit dem Zuweisungsentscheid verbundenen Aktenstücke gewährt habe.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen innerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen.
E. 4.1.2 Der Rechtsvertreter hat erst am 29. Januar 2019, nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung, um Akteneinsicht ersucht (vgl. Beschwerdeschrift II. B. 3). Am 30. Januar 2019 hiess das SEM dieses Gesuch teilweise gut und gewährte Einsicht in drei Aktenstücke und das Aktenverzeichnis. Die Einsicht in die übrigen Aktenstücke verweigerte sie mit dem Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das fragliche Schreiben war als erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung qualifiziert (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz kann demnach zum Vornherein nicht die Kassation des Zuweisungsentscheids zur Folge haben (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-7945/2016 vom 19. April 2017 E. 3.1.2).
E. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 Kopien von vier weiteren Aktenstücken zugestellt (im Falle zweier Aktenstücke bloss auszugsweise), die in Bezug auf die Kantonszuweisung von entscheidswesentlicher Bedeutung sind und auf deren Einsicht Anspruch bestand (siehe Sachverhalt Bst. E). Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Damit ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts - soweit diese begründet war - als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.
E. 4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des SEM, seine Vorbringen zu prüfen und konkret zu begründen.
E. 4.2.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35).
E. 4.2.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 83 zu Art. 29, Rz. 6 zu Art. 30 und Rz.18 ff. zu Art. 32). In aller Regel kann denn erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Waldmann/Bickel, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 32).
E. 4.2.3 Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich das SEM damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
E. 4.2.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Tag nach Einreichung des Asylgesuches einen Antrag auf Privatunterkunft stellte, da er wünschte, bei der einen seiner beiden Schwestern, welche mit der Mutter als Jahresaufenthalterin im Kanton Luzern wohnt, logieren zu dürfen (SEM act. A8). Anlässlich der BzP bestätigte er, dass er mit dieser Schwester und der Mutter zusammenleben möchte (SEM act. A9). Im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs betr. Kantonszuweisung bekräftige er am 15. Januar 2019 seinen diesbezüglichen Wunsch, wobei er hervorhob, die Mutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf seine persönliche Unterstützung angewiesen (SEM act. A15). In ähnlicher Weise äusserte er sich bei der Gehörsgewährung im Rahmen des Dublin-Verfahrens (SEM act. A14). Der Beschwerdeführer ersuchte also schon vor dem Zuweisungsentscheid um eine Zuteilung in den Kanton Luzern. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz den obgenannten Anforderungen gerecht geworden ist.
E. 4.2.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers im Kanton Luzern wohnen. Sodann erwähnte es die schlechte psychische Verfassung der Mutter und den vom Betroffenen hierfür angegebenen Grund (zweijährige Trennung vom Sohn). Ferner hob es den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer seinerzeit trotz erteilter Einreisebewilligung nicht mit der Mutter und der Schwester in die Schweiz eingereist sei und bemerkte schliesslich, dass die Schwester demnächst ein Studium beginne, weshalb sie sich nicht mehr um die Mutter kümmern könne. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass kein Anspruch auf Zuweisung in den betreffenden Kanton bestehe, weil es sich einerseits nicht um eine Familie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handle und andererseits kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei.
E. 4.2.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist eher knapp ausgefallen. Aus dem Umfang der Begründung lassen sich allerdings keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend erscheint allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3449/2017 E. 3.2 m.H.). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass nicht die Kernfamilie tangiert ist. Auch hat die Vorinstanz spezifische schützenswerte Interessen der betroffenen Personen ersichtlich gemacht und sich mit der für das vorliegende Verfahren zentralen Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Da sich ein solches kaum mit einer zweijährigen Trennung in Einklang bringen lässt, bedurfte es hierzu keiner näheren Erläuterungen. Der Hinweis auf die Schwester zeigt ausserdem, dass das SEM weitere Elemente miteinbezogen hat. Nicht auseinanderzusetzen brauchte es sich unter den geschilderten Begebenheiten hingegen mit der Frage der Zuweisung in einen anderen Kanton als Luzern und dem Status der Betroffenen als UNHCR-Flüchtlinge. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand liegt demnach eine hinreichend konkrete Begründung vor, welche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht ist derweil materiell-rechtlicher Natur.
E. 4.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die Anwendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Der volljährige Beschwerdeführer bildet weder mit seiner Mutter noch der hierzulande lebenden Schwester eine Kernfamilie, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist.
E. 5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Schwester - beide vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge - bereits im Dezember 2016 im Rahmen eines Resettlement-Programmes aus Syrien in die Schweiz eingereist sind. Die Mutter ist inzwischen vorläufig aufgenommen, die Schwester im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer selbst gelangte erst im November 2018 in die Schweiz. Daraus ist zu schliessen, dass er in dieser Zeit keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr, Briefe, etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihnen pflegte. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Es kann vorliegend mithin nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 ebenfalls ein humanitäres Visum erhalten hatte. Eigener Darstellung zufolge wegen einer Liebesbeziehung zu einer Frau machte er davon jedoch keinen Gebrauch, sondern entschied sich dafür, in Syrien zu bleiben (SEM act. A15). Er hätte es damals also in einer Hand gehabt, mit Mutter und Schwester in die Schweiz zu reisen. Vor diesem Hintergrund kann von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein.
E. 5.4 Dass es sich bei den drei betroffenen Personen um UNHCR-Flüchtlinge handelt, die unter diesem Status während rund zehn Jahren in Syrien als Kleinfamilie lebten, ist entgegen der Auffassung des Parteivertreters nicht von Belang. Als massgebend erweist sich in diesem Zusammenhang einzig, dass die Einreisen 2016 bzw. 2018 nachweislich gestaffelt erfolgten, weshalb sich der beantragte Beizug der entsprechenden Dossiers erübrigt. Dass Mutter und Schwester seinerzeit dem gleichen Kanton zugewiesen wurden, gründet derweil in deren gemeinsamen Einreise.
E. 5.5 Im Kontext der freiwilligen zweijährigen Trennung zu keinem anderen Ergebnis führen die geltend gemachten, nicht näher dargelegten psychischen Probleme der Mutter. Abgesehen davon logierte sie mit der Tochter bislang in einer 3 ½-Zimmerwohnung und war somit nicht alleine. Wohl soll Letztere beabsichtigen, in einem anderen Kanton zu studieren. Näheres dazu ist aber nicht bekannt. Ohnehin kann allfälligen erhöhten Betreuungsbedürfnissen mit den im Zuweisungskanton zur Verfügung stehenden Strukturen genügend Rechnung getragen werden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe seiner Mutter zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen offen, sich zeitweilig besuchsweise bei seiner Mutter aufzuhalten. Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe seinen Mandanten absichtlich möglichst weit weg vom Kanton Luzern platziert.
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Waadt den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner ergänzender Abklärungen beim Kanton Luzern.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.Vm. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung (siehe E. 4.1.2 und 4.1.3) rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 500.-.
E. 7.2 Praxisgemäss wird bei einer Heilung der Verletzung von Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene sodann eine Parteientschädigung ausgerichtet. Diese ist in Würdigung der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 300.- festzusetzen. Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und ZEMIS [...] retour) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-619/2019 Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. November 2018 in die Schweiz und ersuchte am 2. Januar 2019 um Asyl. Tags darauf stellte er einen Antrag auf Privatunterkunft, um bei einer im Kanton Luzern ansässigen Schwester wohnen zu können. Dem Antrag war zu entnehmen, dass auch seine Mutter dort logiert (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Januar 2019 gab er in diesem Zusammenhang an, dass er bei seiner Mutter und dieser Schwester wohnen möchte (SEM act. A9 Ziff. 9.01). B. Am 15. Januar 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Kantonszuweisung das rechtliche Gehör. Dabei äusserte er wiederum den Wunsch, dem Kanton Luzern zugewiesen zu werden, wo seine Mutter und eine Schwester lebten. Die Mutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf seine Hilfe angewiesen, zumal die Schwester beabsichtige, sich zu Studienzwecken in einen anderen Kanton zu begeben (SEM act. A15). C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 1a Bst. e sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Staatssekretariat hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend sei dieser Grundsatz nicht tangiert, handle es sich doch nicht um eine Familie im Sinne des Gesetzgebers. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis könne nicht festgestellt werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM, eventualiter die Zuweisung seines Mandanten an den Kanton Luzern. Weiter sei vollumfängliche Einsicht in sechs ihm seitens der Vorinstanz vorenthaltene Aktenstücke zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten bzw. nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Der Beschwerdeschrift waren unter anderem Unterlagen betreffend die Anerkennung der drei betroffenen Personen als UNHCR-Flüchtlinge beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht in vier der sechs Aktenstücke ganz oder auszugsweise Einsicht. Darüber hinausgehend wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt sodann Gelegenheit, seine Rechtsschrift zu ergänzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. F. Am 4. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Für das vorliegende Verfahren gelangt das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. Auf einen Schriftenwechsel wurde im vorliegenden Fall verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. In der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2019 rügt der Parteivertreter in doppelter Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was seiner Auffassung nach zur Aufhebung des gefochtenen Zuweisungsentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen muss. 4.1 Zunächst macht er geltend, es liege eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor, weil man seinem Mandanten nicht vollständige Einsicht in sämtliche mit dem Zuweisungsentscheid verbundenen Aktenstücke gewährt habe. 4.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen innerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. 4.1.2 Der Rechtsvertreter hat erst am 29. Januar 2019, nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung, um Akteneinsicht ersucht (vgl. Beschwerdeschrift II. B. 3). Am 30. Januar 2019 hiess das SEM dieses Gesuch teilweise gut und gewährte Einsicht in drei Aktenstücke und das Aktenverzeichnis. Die Einsicht in die übrigen Aktenstücke verweigerte sie mit dem Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das fragliche Schreiben war als erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung qualifiziert (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz kann demnach zum Vornherein nicht die Kassation des Zuweisungsentscheids zur Folge haben (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-7945/2016 vom 19. April 2017 E. 3.1.2). 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 Kopien von vier weiteren Aktenstücken zugestellt (im Falle zweier Aktenstücke bloss auszugsweise), die in Bezug auf die Kantonszuweisung von entscheidswesentlicher Bedeutung sind und auf deren Einsicht Anspruch bestand (siehe Sachverhalt Bst. E). Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Damit ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts - soweit diese begründet war - als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des SEM, seine Vorbringen zu prüfen und konkret zu begründen. 4.2.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35). 4.2.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 83 zu Art. 29, Rz. 6 zu Art. 30 und Rz.18 ff. zu Art. 32). In aller Regel kann denn erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Waldmann/Bickel, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 32). 4.2.3 Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich das SEM damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). 4.2.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Tag nach Einreichung des Asylgesuches einen Antrag auf Privatunterkunft stellte, da er wünschte, bei der einen seiner beiden Schwestern, welche mit der Mutter als Jahresaufenthalterin im Kanton Luzern wohnt, logieren zu dürfen (SEM act. A8). Anlässlich der BzP bestätigte er, dass er mit dieser Schwester und der Mutter zusammenleben möchte (SEM act. A9). Im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs betr. Kantonszuweisung bekräftige er am 15. Januar 2019 seinen diesbezüglichen Wunsch, wobei er hervorhob, die Mutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf seine persönliche Unterstützung angewiesen (SEM act. A15). In ähnlicher Weise äusserte er sich bei der Gehörsgewährung im Rahmen des Dublin-Verfahrens (SEM act. A14). Der Beschwerdeführer ersuchte also schon vor dem Zuweisungsentscheid um eine Zuteilung in den Kanton Luzern. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz den obgenannten Anforderungen gerecht geworden ist. 4.2.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers im Kanton Luzern wohnen. Sodann erwähnte es die schlechte psychische Verfassung der Mutter und den vom Betroffenen hierfür angegebenen Grund (zweijährige Trennung vom Sohn). Ferner hob es den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer seinerzeit trotz erteilter Einreisebewilligung nicht mit der Mutter und der Schwester in die Schweiz eingereist sei und bemerkte schliesslich, dass die Schwester demnächst ein Studium beginne, weshalb sie sich nicht mehr um die Mutter kümmern könne. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass kein Anspruch auf Zuweisung in den betreffenden Kanton bestehe, weil es sich einerseits nicht um eine Familie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handle und andererseits kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. 4.2.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist eher knapp ausgefallen. Aus dem Umfang der Begründung lassen sich allerdings keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend erscheint allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3449/2017 E. 3.2 m.H.). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass nicht die Kernfamilie tangiert ist. Auch hat die Vorinstanz spezifische schützenswerte Interessen der betroffenen Personen ersichtlich gemacht und sich mit der für das vorliegende Verfahren zentralen Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Da sich ein solches kaum mit einer zweijährigen Trennung in Einklang bringen lässt, bedurfte es hierzu keiner näheren Erläuterungen. Der Hinweis auf die Schwester zeigt ausserdem, dass das SEM weitere Elemente miteinbezogen hat. Nicht auseinanderzusetzen brauchte es sich unter den geschilderten Begebenheiten hingegen mit der Frage der Zuweisung in einen anderen Kanton als Luzern und dem Status der Betroffenen als UNHCR-Flüchtlinge. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand liegt demnach eine hinreichend konkrete Begründung vor, welche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht ist derweil materiell-rechtlicher Natur. 4.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die Anwendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Der volljährige Beschwerdeführer bildet weder mit seiner Mutter noch der hierzulande lebenden Schwester eine Kernfamilie, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. 5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Schwester - beide vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge - bereits im Dezember 2016 im Rahmen eines Resettlement-Programmes aus Syrien in die Schweiz eingereist sind. Die Mutter ist inzwischen vorläufig aufgenommen, die Schwester im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer selbst gelangte erst im November 2018 in die Schweiz. Daraus ist zu schliessen, dass er in dieser Zeit keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr, Briefe, etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihnen pflegte. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Es kann vorliegend mithin nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 ebenfalls ein humanitäres Visum erhalten hatte. Eigener Darstellung zufolge wegen einer Liebesbeziehung zu einer Frau machte er davon jedoch keinen Gebrauch, sondern entschied sich dafür, in Syrien zu bleiben (SEM act. A15). Er hätte es damals also in einer Hand gehabt, mit Mutter und Schwester in die Schweiz zu reisen. Vor diesem Hintergrund kann von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein. 5.4 Dass es sich bei den drei betroffenen Personen um UNHCR-Flüchtlinge handelt, die unter diesem Status während rund zehn Jahren in Syrien als Kleinfamilie lebten, ist entgegen der Auffassung des Parteivertreters nicht von Belang. Als massgebend erweist sich in diesem Zusammenhang einzig, dass die Einreisen 2016 bzw. 2018 nachweislich gestaffelt erfolgten, weshalb sich der beantragte Beizug der entsprechenden Dossiers erübrigt. Dass Mutter und Schwester seinerzeit dem gleichen Kanton zugewiesen wurden, gründet derweil in deren gemeinsamen Einreise. 5.5 Im Kontext der freiwilligen zweijährigen Trennung zu keinem anderen Ergebnis führen die geltend gemachten, nicht näher dargelegten psychischen Probleme der Mutter. Abgesehen davon logierte sie mit der Tochter bislang in einer 3 ½-Zimmerwohnung und war somit nicht alleine. Wohl soll Letztere beabsichtigen, in einem anderen Kanton zu studieren. Näheres dazu ist aber nicht bekannt. Ohnehin kann allfälligen erhöhten Betreuungsbedürfnissen mit den im Zuweisungskanton zur Verfügung stehenden Strukturen genügend Rechnung getragen werden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe seiner Mutter zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen offen, sich zeitweilig besuchsweise bei seiner Mutter aufzuhalten. Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe seinen Mandanten absichtlich möglichst weit weg vom Kanton Luzern platziert. 5.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Waadt den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner ergänzender Abklärungen beim Kanton Luzern.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.Vm. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung (siehe E. 4.1.2 und 4.1.3) rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 500.-. 7.2 Praxisgemäss wird bei einer Heilung der Verletzung von Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene sodann eine Parteientschädigung ausgerichtet. Diese ist in Würdigung der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 300.- festzusetzen. Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und ZEMIS [...] retour) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: