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F-3449/2017

F-3449/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. 2001) reiste am 5. September 2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 7. April 2017 - eröffnet am 20. April 2017 - trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es sei-ne Wegweisung in die Niederlande als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an. Weil der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2016 erklärt hatte, er wünsche eine Zusammenführung mit zwei sich in diesem Land aufhaltenden Geschwistern, verzichtete er auf die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels. B. Am 5. Mai 2017 orientierte das Amt für Migration des Kantons Luzern den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen betreffend seine Überstellung in die Niederlande und gewährte ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme. C. Daraufhin erliess das SEM am 15. Mai 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 18. Mai 2017 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Damit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Während seines Aufenthalts hierzulande habe er zudem Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die Rückreise ins Herkunftsland hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sei daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. D. Am 18. Mai 2017 begab sich der Beschwerdeführer auf dem Luftweg selbständig in die Niederlande. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde er am Flughafen Zürich-Kloten von einem Mitarbeiter des Unternehmens "dnata" bis zum Abflug betreut. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen (die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei verletzt); eventualiter sei das Einreiseverbot aufzuheben und die Ausschreibung im SIS zu löschen, subeventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen herabzusetzen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt er durch seine Vertreterin im Wesentlichen vor, sein junges Alter lasse die unrechtmässige Einreise nicht als derart schwer erscheinen, dass sie für sich genommen ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermöge. So könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich vor seiner Einreise nicht über die hiesigen Einreisevorschriften informiert und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt zu haben. Vielmehr hätte es weiterer Gefährdungshinweise bedurft. Gerade in seinem Falle gebe es allerdings keinerlei Hinweise für eine solche künftige Störung. Seit der Einreise in die Schweiz habe er nämlich stets vorgebracht, eine Überstellung in die Niederlande zu seinen beiden Geschwistern zu wünschen. In diesem Zusammenhang habe er viel Kooperationsbereitschaft gezeigt und sich bis und mit Ausreise stets an die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anweisungen gehalten. Auch habe er sich während dieser Zeit in der ihm zugewiesenen Pflegefamilie im Kanton Luzern sehr gut eingelebt und die Schule ohne jegliche Zwischenfälle besucht. Er stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Daran vermöchten die von ihm verursachten Sozialhilfekosten nichts zu ändern. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass er sich damals im schulpflichtigen Alter befunden und damit keine Möglichkeit gehabt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es fänden sich mithin keine Anhaltspunkte, welche - zur Unrechtmässigkeit der Einreise kumuliert - die Notwendigkeit eines Einreiseverbots begründen würden. Hinzu kämen seine privaten Interessen. So habe er während der Dauer des Dublin-Verfahrens enge Beziehungen zur Schweiz aufgebaut; insbesondere zur Pflegefamilie unterhalte er weiterhin regelmässigen Kontakt. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2017 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Am 5. September 2017 zog das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren. Hierbei verwies es auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5237/2016 vom 7. Juni 2017. H. Mit Replik vom 30. September 2017 lässt der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und den gestellten Begehren festhalten. I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von drei auf zwei Jahre herabgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Im Umfang der Reduktion ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht weder in Bezug auf den Erlass des Einreiseverbots noch die Ausschreibung im SIS in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).

E. 3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar relativ knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Aus dem Umfang der Begründung lassen sich allerdings keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten (siehe etwa Urteil des BVGer F-5721/2017 vom 9. März 2018 E. 3.3). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass dem Beschwerdeführer illegale Einreise vorgeworfen wird, worin das SEM einen Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt. Die Frage, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist, ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb seitens der Vorinstanz nicht in jedem Einzelfall darauf verwiesen werden muss. Analoges gilt mit Blick auf die Ausschreibung im SIS, deren Rechtmässigkeit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ohnehin überprüft wird. Auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (das Verursachen von Sozialhilfekosten) wird verständlich dargelegt. Wohl trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 5. Mai 2017 gewährten rechtlichen Gehörs keine privaten Gründe erwähnt, sondern die Ankündigung des Erlasses einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme einfach zur Kenntnis genommen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 31). Von daher bestand für die Vorinstanz kein Anlass, auf die sich erkennbar im gesetzlichen Rahmen bewegende Dauer des Einreiseverbots näher einzugehen. Unter den dargestellten Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, über seine gesetzliche Vertreterin sachgerecht und wirksam gegen die vorinstanzliche Verfügung vorzugehen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Vernehmlassung (die zusätzliche Hinweise zur bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis in diesem Bereich enthielt) eine Replik einzureichen, wovon er Gebrauch machte.

E. 3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das Staatssekretariat als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.).

E. 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2 m.H.).

E. 5.1 Wie schon erwähnt, begründet die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler Einreise in die Schweiz, womit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Zum anderen wirft sie ihm vor, während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei auch die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat (recte: in die gemäss dem Dublin-Abkommen zuständigen Niederlande) von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den im Asylverfahren ergangenen, unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid vom 7. April 2017 (SEM act. 2, pag. 21 - 30). Der Hinweis auf das Alter des Betroffenen erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich, stellen Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften normalerweise doch keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). Soweit eingewendet wird, es sei nicht ersichtlich, inwiefern vom Beschwerdeführer künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, wäre anzumerken, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3760) und das Einreiseverbot zudem auch der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossinnen und Rechtsgenossen dient (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5 m.H.). Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung, vergleichbare Verstösse werden gemäss geltender Praxis jedoch regelmässig mit Fernhaltemassnahmen geahndet. Mit der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.

E. 5.3 Bezüglich des von der Vorinstanz des Weiteren aufgeführten Fernhaltegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG - der Verursachung von Sozialhilfekosten - gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, 2015, Art. 67 N. 3a). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, hat er doch während seines (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern es mussten ebenfalls die durch das Asylverfahren in der Schweiz entstandenen Aufwendungen inklusive diejenigen der Überstellung in den Dublin-Staat Niederlande von der öffentlichen Hand übernommen werden. Demzufolge besteht hier zusätzlich ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG.

E. 5.4 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermögen.

E. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Wie angetönt (siehe E. 4.2 hiervor), hat das Einreiseverbot in erster Linie präventiven Charakter. Vorliegend dient es dazu, einem erneuten illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der weitere Sozialhilfekosten verursachen könnte, entgegenzuwirken. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die davon betroffene Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.

E. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Diesbezüglich werden zur Pflegefamilie in der Schweiz aufgebaute, engere Kontakte geltend gemacht. Vorliegend geht es allerdings nicht um ein Aufenthaltsrecht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer angesichts des hierzulande bereits durchlaufenen Dublin-Verfahrens kaum eine Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantragen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die mit der verhängten Fernhaltemassnahme verbundenen Einschränkungen erweisen sich mithin als nicht besonders einschneidend.

E. 6.4 Das beschriebene Fehlverhalten gilt es hingegen insofern zu relativieren, als die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen mit der Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande zu zwei ihm nahe stehenden Geschwistern nicht mehr im ursprünglichen Masse anzunehmen ist. Ebenfalls mitzuberücksichtigen gilt es - nicht zuletzt mit Blick auf die verursachten Sozialhilfekosten - seine Minderjährigkeit. Zugute gehalten werden kann ihm in dieser Hinsicht zudem sein kooperatives Verhalten während des Asylverfahrens. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz betraf die Übernahme der Rückreisekosten im Übrigen nicht diejenigen in den Herkunftsstaat, wurde die betreffende Person doch nicht nach Eritrea zurückgeschafft, sondern in den Dublin-Staat Niederlande überstellt. Dem in der Vernehmlassung zitierten Beispiel eines zweijährigen Einreiseverbots schliesslich liegt keine vergleichbare Konstellation zugrunde.

E. 6.5 Im Rechtsmittelverfahren hat das SEM die anfänglich für drei Jahre angeordnete Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre reduziert. Aufgrund des Gesagten ist das verhängte Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen. Hinsichtlich der zweijährigen Dauer erscheint die Fernhaltemassnahme hingegen nach wie vor als unverhältnismässig lang. Als verhältnismässig ist angesichts der dargelegten Umstände eine Befristung des Einreiseverbots auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu erachten. Damit wird den Besonderheiten des Falles (siehe E. 5.2 - 5.3 sowie 6.3 - 6.4) ausreichend Rechnung getragen.

E. 7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb - soweit sie nicht bereits durch die in der Vernehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots gegenstandslos geworden ist - teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu befristen. Die SIS-Ausschreibung ist entsprechend anzupassen.

E. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. der Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteivertreterin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses, Befreiung von den Verfahrenskosten). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 9.3 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist dem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten stattzugeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen (MNA). Im Kanton Luzern übernimmt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen die Betreuung und Rechtsvertretung unbegleiteter Minderjähriger. Die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ist dadurch gewährleistet.

E. 9.4 Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der behördlichen Vertretung nicht zuzusprechen; derartiges wird denn auch nicht geltend gemacht. Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbots auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3449/2017 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, handelnd durch den gesetzlichen Vertreter Dominik Willi, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, Gesetzliche Vertretung MNA, Brünigstrasse 25, Postfach 2544, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. 2001) reiste am 5. September 2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 7. April 2017 - eröffnet am 20. April 2017 - trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es sei-ne Wegweisung in die Niederlande als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an. Weil der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2016 erklärt hatte, er wünsche eine Zusammenführung mit zwei sich in diesem Land aufhaltenden Geschwistern, verzichtete er auf die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels. B. Am 5. Mai 2017 orientierte das Amt für Migration des Kantons Luzern den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen betreffend seine Überstellung in die Niederlande und gewährte ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme. C. Daraufhin erliess das SEM am 15. Mai 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 18. Mai 2017 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Damit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Während seines Aufenthalts hierzulande habe er zudem Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die Rückreise ins Herkunftsland hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sei daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. D. Am 18. Mai 2017 begab sich der Beschwerdeführer auf dem Luftweg selbständig in die Niederlande. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde er am Flughafen Zürich-Kloten von einem Mitarbeiter des Unternehmens "dnata" bis zum Abflug betreut. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen (die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei verletzt); eventualiter sei das Einreiseverbot aufzuheben und die Ausschreibung im SIS zu löschen, subeventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen herabzusetzen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt er durch seine Vertreterin im Wesentlichen vor, sein junges Alter lasse die unrechtmässige Einreise nicht als derart schwer erscheinen, dass sie für sich genommen ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermöge. So könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich vor seiner Einreise nicht über die hiesigen Einreisevorschriften informiert und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt zu haben. Vielmehr hätte es weiterer Gefährdungshinweise bedurft. Gerade in seinem Falle gebe es allerdings keinerlei Hinweise für eine solche künftige Störung. Seit der Einreise in die Schweiz habe er nämlich stets vorgebracht, eine Überstellung in die Niederlande zu seinen beiden Geschwistern zu wünschen. In diesem Zusammenhang habe er viel Kooperationsbereitschaft gezeigt und sich bis und mit Ausreise stets an die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anweisungen gehalten. Auch habe er sich während dieser Zeit in der ihm zugewiesenen Pflegefamilie im Kanton Luzern sehr gut eingelebt und die Schule ohne jegliche Zwischenfälle besucht. Er stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Daran vermöchten die von ihm verursachten Sozialhilfekosten nichts zu ändern. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass er sich damals im schulpflichtigen Alter befunden und damit keine Möglichkeit gehabt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es fänden sich mithin keine Anhaltspunkte, welche - zur Unrechtmässigkeit der Einreise kumuliert - die Notwendigkeit eines Einreiseverbots begründen würden. Hinzu kämen seine privaten Interessen. So habe er während der Dauer des Dublin-Verfahrens enge Beziehungen zur Schweiz aufgebaut; insbesondere zur Pflegefamilie unterhalte er weiterhin regelmässigen Kontakt. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2017 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Am 5. September 2017 zog das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren. Hierbei verwies es auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5237/2016 vom 7. Juni 2017. H. Mit Replik vom 30. September 2017 lässt der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und den gestellten Begehren festhalten. I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von drei auf zwei Jahre herabgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Im Umfang der Reduktion ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht weder in Bezug auf den Erlass des Einreiseverbots noch die Ausschreibung im SIS in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar relativ knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Aus dem Umfang der Begründung lassen sich allerdings keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten (siehe etwa Urteil des BVGer F-5721/2017 vom 9. März 2018 E. 3.3). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass dem Beschwerdeführer illegale Einreise vorgeworfen wird, worin das SEM einen Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt. Die Frage, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist, ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb seitens der Vorinstanz nicht in jedem Einzelfall darauf verwiesen werden muss. Analoges gilt mit Blick auf die Ausschreibung im SIS, deren Rechtmässigkeit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ohnehin überprüft wird. Auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (das Verursachen von Sozialhilfekosten) wird verständlich dargelegt. Wohl trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 5. Mai 2017 gewährten rechtlichen Gehörs keine privaten Gründe erwähnt, sondern die Ankündigung des Erlasses einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme einfach zur Kenntnis genommen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 31). Von daher bestand für die Vorinstanz kein Anlass, auf die sich erkennbar im gesetzlichen Rahmen bewegende Dauer des Einreiseverbots näher einzugehen. Unter den dargestellten Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, über seine gesetzliche Vertreterin sachgerecht und wirksam gegen die vorinstanzliche Verfügung vorzugehen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Vernehmlassung (die zusätzliche Hinweise zur bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis in diesem Bereich enthielt) eine Replik einzureichen, wovon er Gebrauch machte. 3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das Staatssekretariat als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2 m.H.). 5. 5.1 Wie schon erwähnt, begründet die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler Einreise in die Schweiz, womit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Zum anderen wirft sie ihm vor, während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei auch die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat (recte: in die gemäss dem Dublin-Abkommen zuständigen Niederlande) von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den im Asylverfahren ergangenen, unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid vom 7. April 2017 (SEM act. 2, pag. 21 - 30). Der Hinweis auf das Alter des Betroffenen erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich, stellen Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften normalerweise doch keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). Soweit eingewendet wird, es sei nicht ersichtlich, inwiefern vom Beschwerdeführer künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, wäre anzumerken, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3760) und das Einreiseverbot zudem auch der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossinnen und Rechtsgenossen dient (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5 m.H.). Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung, vergleichbare Verstösse werden gemäss geltender Praxis jedoch regelmässig mit Fernhaltemassnahmen geahndet. Mit der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 5.3 Bezüglich des von der Vorinstanz des Weiteren aufgeführten Fernhaltegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG - der Verursachung von Sozialhilfekosten - gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, 2015, Art. 67 N. 3a). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, hat er doch während seines (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern es mussten ebenfalls die durch das Asylverfahren in der Schweiz entstandenen Aufwendungen inklusive diejenigen der Überstellung in den Dublin-Staat Niederlande von der öffentlichen Hand übernommen werden. Demzufolge besteht hier zusätzlich ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG. 5.4 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermögen. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Wie angetönt (siehe E. 4.2 hiervor), hat das Einreiseverbot in erster Linie präventiven Charakter. Vorliegend dient es dazu, einem erneuten illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der weitere Sozialhilfekosten verursachen könnte, entgegenzuwirken. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die davon betroffene Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Diesbezüglich werden zur Pflegefamilie in der Schweiz aufgebaute, engere Kontakte geltend gemacht. Vorliegend geht es allerdings nicht um ein Aufenthaltsrecht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer angesichts des hierzulande bereits durchlaufenen Dublin-Verfahrens kaum eine Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantragen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die mit der verhängten Fernhaltemassnahme verbundenen Einschränkungen erweisen sich mithin als nicht besonders einschneidend. 6.4 Das beschriebene Fehlverhalten gilt es hingegen insofern zu relativieren, als die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen mit der Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande zu zwei ihm nahe stehenden Geschwistern nicht mehr im ursprünglichen Masse anzunehmen ist. Ebenfalls mitzuberücksichtigen gilt es - nicht zuletzt mit Blick auf die verursachten Sozialhilfekosten - seine Minderjährigkeit. Zugute gehalten werden kann ihm in dieser Hinsicht zudem sein kooperatives Verhalten während des Asylverfahrens. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz betraf die Übernahme der Rückreisekosten im Übrigen nicht diejenigen in den Herkunftsstaat, wurde die betreffende Person doch nicht nach Eritrea zurückgeschafft, sondern in den Dublin-Staat Niederlande überstellt. Dem in der Vernehmlassung zitierten Beispiel eines zweijährigen Einreiseverbots schliesslich liegt keine vergleichbare Konstellation zugrunde. 6.5 Im Rechtsmittelverfahren hat das SEM die anfänglich für drei Jahre angeordnete Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre reduziert. Aufgrund des Gesagten ist das verhängte Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen. Hinsichtlich der zweijährigen Dauer erscheint die Fernhaltemassnahme hingegen nach wie vor als unverhältnismässig lang. Als verhältnismässig ist angesichts der dargelegten Umstände eine Befristung des Einreiseverbots auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu erachten. Damit wird den Besonderheiten des Falles (siehe E. 5.2 - 5.3 sowie 6.3 - 6.4) ausreichend Rechnung getragen.

7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb - soweit sie nicht bereits durch die in der Vernehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots gegenstandslos geworden ist - teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu befristen. Die SIS-Ausschreibung ist entsprechend anzupassen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. der Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteivertreterin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses, Befreiung von den Verfahrenskosten). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 9.3 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist dem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten stattzugeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen (MNA). Im Kanton Luzern übernimmt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen die Betreuung und Rechtsvertretung unbegleiteter Minderjähriger. Die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ist dadurch gewährleistet. 9.4 Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der behördlichen Vertretung nicht zuzusprechen; derartiges wird denn auch nicht geltend gemacht. Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbots auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: