Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1993, nachfolgend: Beschwerdeführer) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügte - genau wie seine Eltern - über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Seine beiden Geschwister sind Schweizer Bürger. Der Beschwerdeführer war bereits in der Primarschule verhaltensauffällig und wurde schliesslich in der neunten Klasse von der Schule ausgeschlossen, nachdem er ein Mädchen mit einem Messer verletzt hatte. Im Jahr 2008 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern die Obhut über ihren Sohn, der daraufhin für mehrere Jahre in ein Jugendheim kam. Bereits im frühen Jugendalter trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung und wurde 2006 und 2007 wegen mehrfacher Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung verurteilt (vgl. zum Ganzen den Sachverhalt unter A. im Urteil des BGer 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018). B. Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Angriffs, mehrfachen Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt und mit einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 80.- sowie einer ambulanten Massnahme bestraft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/S. 1-35). C. Am 6. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von der Kantonspolizei St. Gallen eine Busse von Fr. 100.- auferlegt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2014 erkannte das Untersuchungsamt Altstätten den Beschwerdeführer des Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.- (SEM-act. 1/S. 82-85). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Strassenverkehrsunfalls mit Nichtgenügen der Meldepflicht, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Hinderung einer Amtshandlung von der Kantonspolizei St. Gallen angezeigt (SEM-act. 5/S. 178-191). D. Am 19. Januar 2014 schlug der Beschwerdeführer einem Barbetreiber mit der Faust ins Gesicht und brach ihm dabei den Kiefer. Für diese Tat wurde er vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (SEM-act. 1/S. 97-100). Mit Urteil vom 7. November 2016 hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts betreffend die strafrechtliche Verurteilung auf, da es die Tat als einfache Körperverletzung qualifizierte und das Opfer den Strafantrag inzwischen zurückgezogen hatte. Betreffend den inkriminierten Sachverhalt und die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Opfer wurde der Entscheid des Kreisgerichts allerdings bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2016, SEM-act. 1/S. 101-118). Eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil des BGer 6B_261/2017 vom 13. November 2017). E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an (SEM-act. 2/S. 141-148). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 18. August 2015, SEM-act. 3/S. 149-163; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017, SEM-act. 4/S. 164-177); ebenso die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_290/2017). F. Am 25. April 2018 verfügte die Vorinstanz nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 8/S. 214) gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-act. 10/S. 215-217). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 13. April 2018 (SEM-act. 13/S. 222-223). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2018 und die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre. Er macht im Wesentlichen geltend, es handle sich bei den von ihm verübten Straftaten um Jugendsünden und inzwischen gehe keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr von ihm aus. Das Einreiseverbot sei zudem unverhältnismässig, da seine persönlichen Interessen - er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen - das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen würden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). I. In seiner Replik vom 12. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Begründung der Vorinstanz enthalte grundlegende Mängel, da sie zu weiten Teilen falsch sei. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 1 Ziff. 9-12).
E. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz begründet die Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbots mit der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche vom Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit ausgehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht davon aus, dass der Vorfall in der Bar am 19. Januar 2014 als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei. Allenfalls hätte die Vorinstanz zum besseren Verständnis hinzufügen können, dass die Tat vom Kantonsgericht St. Gallen und dem Bundesgericht als einfache Körperverletzung eingestuft worden war und sich der Rückzug des Strafantrags hierauf bezieht. Die Bezeichnung des Vorfalls als Gewaltexzess stammt aus dem Urteil des Bundesgerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2); ebenso die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unbelehrbar sei und seine Straftaten von einer stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, abstossenden Brutalität und einer kaum vorhandenen Deliktshemmung zeugen (Urteil 2C_290/2017 E. 4.1 f.). Die Vorinstanz stützt ihre Begründung auch nicht allein auf die zivilrechtliche Haftung des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer ab. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinen Jugendjahren miteinbezogen hat, wird doch bei der Prognosestellung naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person berücksichtigt (Urteil des BVGer F-3449/2017 vom 12. September 2018 E. 4.2). Genauso durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung auf den Vorfall in der Bar stützen, auch wenn die diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde (vgl. zur Bedeutung des Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Verfahren E. 6.5).
E. 3.4 Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der Beschwerdeinstanz grundlegende Mängel aufweisen würde oder falsch wäre. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit nachgekommen und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
E. 4 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
E. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
E. 5.2 Am 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht St. Gallen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrerer anderer Delikte zu einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vom Beschwerdeführer ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit den mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, allem voran derjenigen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013. Danach sei er erneut straffällig und insbesondere auch gewalttätig geworden, indem er einem Barbetreiber den Kiefer gebrochen habe. Angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Gewaltdelikte gehe von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege dessen private Interessen an der Pflege der Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Verlobten in der Schweiz. Zudem bestehe die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots (SEM-act. 10/S. 216; BVGer-act. 6).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass von ihm keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, da die von ihm verübten Delikte längst vergangene Jugendsünden seien und die im Erwachsenenalter begangenen Delikte die notwendige Schwere nicht erreichen würden. Seither habe er sich beruflich und privat positiv entwickelt. Das zehnjährige Einreiseverbot sei vor dem Hintergrund seiner privaten Interessen unverhältnismässig. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und sei hier beruflich integriert. Zudem leben seine Eltern, Geschwister und seine Verlobte in der Schweiz. Die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots reiche zur Pflege dieser Beziehungen nicht aus (BVGer-act. 1 Ziff. 13-19; BVGer-act. 12 und Entschuldigungsschreiben in Beilage 6 zu BVGer-act. 1).
E. 6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 5.4). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).
E. 6.4 Die jugendstrafrechtliche Freiheitsstrafe von 27 Monaten impliziert bereits ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1). Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung hat er sodann das höchste Rechtsgut von Leib und Leben (potentiell) verletzt. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird sodann explizit im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018 hervorgehoben. Die von ihm begangenen Straftaten zeugen nach Auffassung des Bundesgerichts von einer stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, abstossenden Brutalität sowie einer kaum vorhandenen Deliktshemmung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.1). Er und seine Mittäter hätten selbst dann noch auf das Opfer eingeprügelt, als dieses bereits wehr- bzw. bewusstlos am Boden lag. Der Tötungserfolg sei nur deshalb ausgeblieben, weil Dritte die Polizei und die Sanität alarmiert hätten. Das Opfer habe bleibende Schäden davongetragen, insbesondere eine irreparable Verletzung des linken Auges. Der Beschwerdeführer habe beim Vorfall in der Diskothek auch einen weiteren Menschen angegriffen, und zwar nur deshalb, weil dieser ein Freund des Opfers war. Daneben umfasste die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 noch weitere vom Beschwerdeführer verübte Gewalttaten, darunter weitere Angriffe, bei denen die Opfer ebenfalls Körperverletzungen erlitten, sowie mehrfachen Raub, den Einbruch in ein Restaurant (Deliktsbetrag Fr. 5'150.- / Sachschaden Fr. 2'000.-) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt somit insgesamt schwer.
E. 6.5 Seit der Verurteilung vom 1. Oktober 2013 machte sich der Beschwerdeführer neben dem Gewaltexzess vom 19. Januar 2014 mehrfach des Betäubungsmittelkonsums sowie einmal des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss schuldig. Im Jahr 2017 wurde er wegen eines Strassenverkehrsunfalls mit Nichtgenügen der Meldepflicht, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige gebracht. Dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall in der Bar am 19. Januar 2014 infolge des Rückzugs des Strafantrags des Opfers aufgehoben wurde, ist für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend. Das Einreiseverbot hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine reine Verwaltungsmassnahme (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Insofern geht es nur darum, ob der Betroffene mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten gesetzliche Vorschriften missachtet hat, was vorliegend zweifellos der Fall ist, da der Beschwerdeführer den Vorfall eingestanden hat und die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen bereits im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen sowie im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr strittig waren (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2).
E. 6.6 Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer den Konflikt in der Bar am 19. Januar 2014 bewusst habe eskalieren lassen, indem er nach dem Hausverweis eigens mit Verstärkung in die Bar zurückgekehrt sei und dem Betreiber ins Gesicht geschlagen habe. Dieser musste wegen des Kieferbruchs hospitalisiert und mehrfach operiert werden und sei während rund zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Mit dieser erneuten Delinquenz zeige der Beschwerdeführer, dass es ihm auch im Erwachsenenalter nicht möglich sei, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Er habe damit auch ehemals günstigere Prognosen widerlegt, sodass von ihm auch zukünftig weitere deliktische Handlungen zu erwarten seien (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund kann der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt um eine Jugendsünde handle, auch vorliegend nicht gefolgt werden.
E. 6.7 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Regeldauer von fünf Jahren überschreiten.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. fernerHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Vom Beschwerdeführer geht - wie bereits ausgeführt - noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung ist demgemäss als gross zu erachten.
E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile betreffend den Kontakt mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Verlobten sind in erster Linie auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zurückzuführen (vgl. Urteil 2C_290/2017). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Familienlebens kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Demnach können die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
E. 7.4 Es stellt sich somit einzig die Frage, ob das Einreiseverbot zusätzliche Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zur Folge hat (vgl. Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Eine allfällige Beeinträchtigung bestünde für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für die Besuche bei seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Verlobten in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismässigkeit dar, wäre doch sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).
E. 7.5 Es ist dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zumutbar, seine Eltern und Geschwister sowie seine Verlobte im Kosovo zu treffen, zumal er dort bei seinen Grosseltern lebt. Der Kontakt kann zudem auch mittels Telefon sowie modernen Kommunikationsmitteln wie SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw. aufrechterhalten werden. Für die Zumutbarkeit dieser Form der Beziehungspflege spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Jugend mehrere Jahre von seinen Eltern und Geschwistern getrennt gelebt hat (vgl. vorn unter A.). Daher erscheint auch die angeblich durch die Wegweisung ihres Sohnes verursachte psychische Erkrankung der Mutter (vgl. die Therapiebestätigung in Beilage 15 zu BVGer-act. 12) nicht weiter entscheidwesentlich. Im Weiteren steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 7.6 Ebenfalls ist im Rahmen der persönlichen Interessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Diesen Interessen trug bereits das Bundesgericht im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rechnung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.4) und sie sind auch vorliegend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist es - trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz - weder als Jugendlicher noch als Erwachsener gelungen, die schweizerische Rechtsordnung nachhaltig zu respektieren. Er mag zwar beruflich integriert gewesen sein und hat seine Ausbildung zum Strassenbauer mit Aussicht auf eine Weiterbildungsmöglichkeit abgeschlossen (vgl. das Arbeitszeugnis in Beilage 8 zu BVGer-act. 1), ansonsten ist eine enge Einbindung in die schweizerische Zivilgesellschaft - abgesehen von seiner Schweizer Verlobten - allerdings kaum erkennbar (zu seiner Integration: Urteil 2C_290/2017 E. 4.4). Die Anpassungsstörungen des Beschwerdeführers im Kosovo, die angeblich zu einer psychischen Erkrankung geführt haben (vgl. den Arztbericht in Beilage 14 zu BVGer-act. 12), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch, verfügt über eine Schweizer Ausbildung und hat im Kosovo Grosseltern, die ihn bei der beruflichen und gesellschaftlichen Integration unterstützen können.
E. 7.7 Nach dem Gesagten vermögen die zweifellos gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot ist daher im Ergebnis als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen.
E. 8 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3185/2018 Urteil vom 15. März 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Rahel Egger,Jacober & Bialas, Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1993, nachfolgend: Beschwerdeführer) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügte - genau wie seine Eltern - über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Seine beiden Geschwister sind Schweizer Bürger. Der Beschwerdeführer war bereits in der Primarschule verhaltensauffällig und wurde schliesslich in der neunten Klasse von der Schule ausgeschlossen, nachdem er ein Mädchen mit einem Messer verletzt hatte. Im Jahr 2008 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern die Obhut über ihren Sohn, der daraufhin für mehrere Jahre in ein Jugendheim kam. Bereits im frühen Jugendalter trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung und wurde 2006 und 2007 wegen mehrfacher Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung verurteilt (vgl. zum Ganzen den Sachverhalt unter A. im Urteil des BGer 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018). B. Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Angriffs, mehrfachen Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt und mit einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 80.- sowie einer ambulanten Massnahme bestraft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/S. 1-35). C. Am 6. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von der Kantonspolizei St. Gallen eine Busse von Fr. 100.- auferlegt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2014 erkannte das Untersuchungsamt Altstätten den Beschwerdeführer des Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.- (SEM-act. 1/S. 82-85). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Strassenverkehrsunfalls mit Nichtgenügen der Meldepflicht, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Hinderung einer Amtshandlung von der Kantonspolizei St. Gallen angezeigt (SEM-act. 5/S. 178-191). D. Am 19. Januar 2014 schlug der Beschwerdeführer einem Barbetreiber mit der Faust ins Gesicht und brach ihm dabei den Kiefer. Für diese Tat wurde er vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (SEM-act. 1/S. 97-100). Mit Urteil vom 7. November 2016 hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts betreffend die strafrechtliche Verurteilung auf, da es die Tat als einfache Körperverletzung qualifizierte und das Opfer den Strafantrag inzwischen zurückgezogen hatte. Betreffend den inkriminierten Sachverhalt und die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Opfer wurde der Entscheid des Kreisgerichts allerdings bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2016, SEM-act. 1/S. 101-118). Eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil des BGer 6B_261/2017 vom 13. November 2017). E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an (SEM-act. 2/S. 141-148). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 18. August 2015, SEM-act. 3/S. 149-163; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017, SEM-act. 4/S. 164-177); ebenso die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_290/2017). F. Am 25. April 2018 verfügte die Vorinstanz nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 8/S. 214) gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-act. 10/S. 215-217). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 13. April 2018 (SEM-act. 13/S. 222-223). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2018 und die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre. Er macht im Wesentlichen geltend, es handle sich bei den von ihm verübten Straftaten um Jugendsünden und inzwischen gehe keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr von ihm aus. Das Einreiseverbot sei zudem unverhältnismässig, da seine persönlichen Interessen - er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen - das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen würden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). I. In seiner Replik vom 12. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Begründung der Vorinstanz enthalte grundlegende Mängel, da sie zu weiten Teilen falsch sei. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 1 Ziff. 9-12). 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.). 3.3 Die Vorinstanz begründet die Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbots mit der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche vom Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit ausgehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht davon aus, dass der Vorfall in der Bar am 19. Januar 2014 als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei. Allenfalls hätte die Vorinstanz zum besseren Verständnis hinzufügen können, dass die Tat vom Kantonsgericht St. Gallen und dem Bundesgericht als einfache Körperverletzung eingestuft worden war und sich der Rückzug des Strafantrags hierauf bezieht. Die Bezeichnung des Vorfalls als Gewaltexzess stammt aus dem Urteil des Bundesgerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2); ebenso die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unbelehrbar sei und seine Straftaten von einer stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, abstossenden Brutalität und einer kaum vorhandenen Deliktshemmung zeugen (Urteil 2C_290/2017 E. 4.1 f.). Die Vorinstanz stützt ihre Begründung auch nicht allein auf die zivilrechtliche Haftung des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer ab. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinen Jugendjahren miteinbezogen hat, wird doch bei der Prognosestellung naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person berücksichtigt (Urteil des BVGer F-3449/2017 vom 12. September 2018 E. 4.2). Genauso durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung auf den Vorfall in der Bar stützen, auch wenn die diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde (vgl. zur Bedeutung des Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Verfahren E. 6.5). 3.4 Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der Beschwerdeinstanz grundlegende Mängel aufweisen würde oder falsch wäre. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit nachgekommen und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
4. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 5. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 5.2 Am 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht St. Gallen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrerer anderer Delikte zu einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vom Beschwerdeführer ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit den mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, allem voran derjenigen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013. Danach sei er erneut straffällig und insbesondere auch gewalttätig geworden, indem er einem Barbetreiber den Kiefer gebrochen habe. Angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Gewaltdelikte gehe von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege dessen private Interessen an der Pflege der Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Verlobten in der Schweiz. Zudem bestehe die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots (SEM-act. 10/S. 216; BVGer-act. 6). 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass von ihm keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, da die von ihm verübten Delikte längst vergangene Jugendsünden seien und die im Erwachsenenalter begangenen Delikte die notwendige Schwere nicht erreichen würden. Seither habe er sich beruflich und privat positiv entwickelt. Das zehnjährige Einreiseverbot sei vor dem Hintergrund seiner privaten Interessen unverhältnismässig. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und sei hier beruflich integriert. Zudem leben seine Eltern, Geschwister und seine Verlobte in der Schweiz. Die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots reiche zur Pflege dieser Beziehungen nicht aus (BVGer-act. 1 Ziff. 13-19; BVGer-act. 12 und Entschuldigungsschreiben in Beilage 6 zu BVGer-act. 1). 6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 5.4). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 6.4 Die jugendstrafrechtliche Freiheitsstrafe von 27 Monaten impliziert bereits ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1). Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung hat er sodann das höchste Rechtsgut von Leib und Leben (potentiell) verletzt. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird sodann explizit im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018 hervorgehoben. Die von ihm begangenen Straftaten zeugen nach Auffassung des Bundesgerichts von einer stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, abstossenden Brutalität sowie einer kaum vorhandenen Deliktshemmung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.1). Er und seine Mittäter hätten selbst dann noch auf das Opfer eingeprügelt, als dieses bereits wehr- bzw. bewusstlos am Boden lag. Der Tötungserfolg sei nur deshalb ausgeblieben, weil Dritte die Polizei und die Sanität alarmiert hätten. Das Opfer habe bleibende Schäden davongetragen, insbesondere eine irreparable Verletzung des linken Auges. Der Beschwerdeführer habe beim Vorfall in der Diskothek auch einen weiteren Menschen angegriffen, und zwar nur deshalb, weil dieser ein Freund des Opfers war. Daneben umfasste die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 noch weitere vom Beschwerdeführer verübte Gewalttaten, darunter weitere Angriffe, bei denen die Opfer ebenfalls Körperverletzungen erlitten, sowie mehrfachen Raub, den Einbruch in ein Restaurant (Deliktsbetrag Fr. 5'150.- / Sachschaden Fr. 2'000.-) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt somit insgesamt schwer. 6.5 Seit der Verurteilung vom 1. Oktober 2013 machte sich der Beschwerdeführer neben dem Gewaltexzess vom 19. Januar 2014 mehrfach des Betäubungsmittelkonsums sowie einmal des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss schuldig. Im Jahr 2017 wurde er wegen eines Strassenverkehrsunfalls mit Nichtgenügen der Meldepflicht, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige gebracht. Dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall in der Bar am 19. Januar 2014 infolge des Rückzugs des Strafantrags des Opfers aufgehoben wurde, ist für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend. Das Einreiseverbot hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine reine Verwaltungsmassnahme (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Insofern geht es nur darum, ob der Betroffene mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten gesetzliche Vorschriften missachtet hat, was vorliegend zweifellos der Fall ist, da der Beschwerdeführer den Vorfall eingestanden hat und die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen bereits im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen sowie im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr strittig waren (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2). 6.6 Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer den Konflikt in der Bar am 19. Januar 2014 bewusst habe eskalieren lassen, indem er nach dem Hausverweis eigens mit Verstärkung in die Bar zurückgekehrt sei und dem Betreiber ins Gesicht geschlagen habe. Dieser musste wegen des Kieferbruchs hospitalisiert und mehrfach operiert werden und sei während rund zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Mit dieser erneuten Delinquenz zeige der Beschwerdeführer, dass es ihm auch im Erwachsenenalter nicht möglich sei, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Er habe damit auch ehemals günstigere Prognosen widerlegt, sodass von ihm auch zukünftig weitere deliktische Handlungen zu erwarten seien (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund kann der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt um eine Jugendsünde handle, auch vorliegend nicht gefolgt werden. 6.7 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Regeldauer von fünf Jahren überschreiten. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. fernerHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht - wie bereits ausgeführt - noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung ist demgemäss als gross zu erachten. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile betreffend den Kontakt mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Verlobten sind in erster Linie auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zurückzuführen (vgl. Urteil 2C_290/2017). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Familienlebens kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Demnach können die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. 7.4 Es stellt sich somit einzig die Frage, ob das Einreiseverbot zusätzliche Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zur Folge hat (vgl. Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Eine allfällige Beeinträchtigung bestünde für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für die Besuche bei seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Verlobten in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismässigkeit dar, wäre doch sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.5 Es ist dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zumutbar, seine Eltern und Geschwister sowie seine Verlobte im Kosovo zu treffen, zumal er dort bei seinen Grosseltern lebt. Der Kontakt kann zudem auch mittels Telefon sowie modernen Kommunikationsmitteln wie SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw. aufrechterhalten werden. Für die Zumutbarkeit dieser Form der Beziehungspflege spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Jugend mehrere Jahre von seinen Eltern und Geschwistern getrennt gelebt hat (vgl. vorn unter A.). Daher erscheint auch die angeblich durch die Wegweisung ihres Sohnes verursachte psychische Erkrankung der Mutter (vgl. die Therapiebestätigung in Beilage 15 zu BVGer-act. 12) nicht weiter entscheidwesentlich. Im Weiteren steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 7.6 Ebenfalls ist im Rahmen der persönlichen Interessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Diesen Interessen trug bereits das Bundesgericht im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rechnung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.4) und sie sind auch vorliegend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist es - trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz - weder als Jugendlicher noch als Erwachsener gelungen, die schweizerische Rechtsordnung nachhaltig zu respektieren. Er mag zwar beruflich integriert gewesen sein und hat seine Ausbildung zum Strassenbauer mit Aussicht auf eine Weiterbildungsmöglichkeit abgeschlossen (vgl. das Arbeitszeugnis in Beilage 8 zu BVGer-act. 1), ansonsten ist eine enge Einbindung in die schweizerische Zivilgesellschaft - abgesehen von seiner Schweizer Verlobten - allerdings kaum erkennbar (zu seiner Integration: Urteil 2C_290/2017 E. 4.4). Die Anpassungsstörungen des Beschwerdeführers im Kosovo, die angeblich zu einer psychischen Erkrankung geführt haben (vgl. den Arztbericht in Beilage 14 zu BVGer-act. 12), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch, verfügt über eine Schweizer Ausbildung und hat im Kosovo Grosseltern, die ihn bei der beruflichen und gesellschaftlichen Integration unterstützen können. 7.7 Nach dem Gesagten vermögen die zweifellos gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot ist daher im Ergebnis als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen.
8. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: