Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1991) hielt sich seit Geburt in der Schweiz auf, gelangte in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung und war bis zu seiner Ausreise am 15. Dezember 2017 bei seiner Mutter wohnhaft. Er ist ledig und kinderlos. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mit einer Reihe strafrechtlicher Delikte in Erscheinung:
- Am 29. April 2009 bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft See/Oberland wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung und mehrfacher Übertretung mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August 2012 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung und der Ruhestörung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Buse von Fr. 100.- verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 wurde er wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2014 wurde er wegen versuchter Drohung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2014 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon der Vollzug von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezweit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2015 die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings unter Anerkennung einer Notwehrsituation, und erhöhte das Strafmass auf 32 Monate ohne Aufschub des Strafvollzugs. Auf eine Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2015 nicht ein. C. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2012 im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 wegen seiner Straffälligkeit verwarnt und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs hingewiesen worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2016 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden in der Folge von sämtlichen kantonalen Rechtsmittelinstanzen (von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2016 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. August 2016) und in letzter Instanz vom Bundesgericht am 17. Juli 2017 abgewiesen. D. Am 17. November 2017 hiess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 15. Dezember 2017 (zwei Drittel der Strafe) gut. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 29. November 2017 (eröffnet am 11. Dezember 2017) gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig ab 15. Dezember 2017). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Am 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo ausgeschafft. G. Am 15. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2018 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. Duplik des SEM vom 4. Juni 2018, Triplik des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 und Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Juli 2018) ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2019 traten die Änderungen der Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft (siehe Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2016 des Ausländergesetzes, AS 2018 3171). Die Teilrevision hat unter anderem auch zu einer Änderung des Gesetzestitels geführt. Das AuG wurde in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) umbenannt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend den vorliegend zu beurteilenden Verfahrensgegenstand des Einreiseverbots haben inhaltlich jedoch keine Änderungen erfahren, weshalb das Gericht in der Folge die neue Gesetzesbezeichnung verwendet (vgl. Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 1 m.H.).
E. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]).
E. 4.2 Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG kann erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 4.2). Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1).
E. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 5.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid - unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015 (unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls und Sachbeschädigung) und auf frühere Strafurteile - zur Begründung fest, der Beschwerdeführer habe sich trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen nicht gebessert, sondern sei gewalttätiger geworden. In der Summe stelle dieses strafbare Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Anbetracht der jahrelangen Straffälligkeit, der betroffenen Rechtsgüter und des hohen Masses an Uneinsichtigkeit bestehe deshalb ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der grossen kriminellen Energie, der Brutalität und der wiederholten schweren Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter sei eine Prognose nicht möglich sowie eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der gesamten, konkreten Umstände sei die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots angezeigt und verhältnismässig. Daher habe der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die für das Einreisverbot ausschlaggebende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung den Tathergang nicht berücksichtigt. Diese Tat sei im Rahmen einer Notwehrsituation erfolgt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Stichverletzung, die der Beschwerdeführer seinem Bekannten zugefügt habe, objektiv nur eine leichte Verletzung dargestellt habe, und er bei seinem Bekannten geblieben sei, um diesen zu überreden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Bei den anderen Vorstrafen handle es sich um Bagatellen, welche bedingte Geldstrafen zur Folge gehabt hätten, sofern sie nicht jugendstrafrechtlich geahndet worden seien. Dass er - der Beschwerdeführer - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, treffe daher nicht zu. Ebenso wenig könne von einer grossen kriminellen Energie und Brutalität ausgegangen werden. Ferner sei in den Erwägungen der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass er sich vor, während und auch nach dem Strafvollzug korrekt verhalten habe und er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Den Kosovo kenne er kaum. Sämtliche persönliche Bindungen (u.a. eine enge Beziehung zur Mutter und seinen drei älteren Schwestern) würden sich in der Schweiz befinden. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid einseitig auf die gegen ihn verhängten Strafsanktionen abgestellt und es in pflichtwidriger Weise unterlassen, die Eigenheiten des Einzelfalles (persönliche und familiäre Beziehungen) in Erwägung zu ziehen. Insofern habe sie die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung und den ihm Rahmen weiterer Schriftenwechsel abgegeben Stellungnahmen hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und bestreitet insbesondere den Vorwurf, keine pflichtgemässe Interessenabwägung vorgenommen zu haben. Bei Verurteilungen von über zwei Jahren könnten gemäss ständiger Praxis Einreiseverbote bis zu zehn oder mehr Jahren in Betracht gezogen werden. Die Abwägung falle aufgrund der wiederholten, schweren Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Uneinsichtigkeit klar zu dessen Ungunsten aus. Zudem könne aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus.
E. 5.4 In seiner Replik und einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer seinerseits an sämtlichen bisherigen Ausführungen fest, insbesondere am Vorwurf an die Vorinstanz, keine pflichtgemässe Interessenabwägung vorgenommen zu haben. Er habe aufgrund des Strafvollzugs eine Resozialisierung durchgemacht, sei nicht mehr straffällig geworden und habe im Kosovo beruflich Fuss fassen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine aktuelle Rückfallgefahr gebe es daher nicht.
E. 6 Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung keine pflichtgemässe Interessenabwägung vorgenommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Soweit dies als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen ist, ergibt sich dazu Folgendes:
E. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien. Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höherer Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1).
E. 6.2 Der Umfang einer Begründung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Zwar trifft es zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers sind jedoch bereits im Rahmen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung wiederholt und umfassend gewürdigt worden (vgl. Urteil des BGer 2C_979/2016 vom 17. Juli 2017). Die entsprechenden Urteile und Entscheide der kantonalen Migrationsbehörde, der kantonalen Rekursinstanz, des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts befinden sich in den Akten der Vorinstanz und dienten ihr als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbots. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei dem ihm am 27. November 2017 gewährten rechtlichen Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme lediglich angab, dass für ihn die Fernhaltung in Bezug auf den Schengen-Raum nicht nachvollziehbar sei, ohne speziell auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten privaten Interessen hinzuweisen. Auf jeden Fall war es für den Beschwerdeführer erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Zudem konnte er seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darlegen, in dem das Bundesverwaltungsgericht über die volle Kognition verfügt. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht wäre daher ohnehin als geheilt zu betrachten.
E. 7.1 Am 7. Juli 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Diese Strafe ist Ausdruck eines Verhaltens, welches zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG darstellt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht ein Einreiseverbot ausgesprochen, was vom Beschwerdeführer - er beantragt eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf höchstens fünf Jahre - auch nicht bestritten wird. Das Einreiseverbot ist daher im Grundsatz zu bestätigen.
E. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns vereinbar ist. Mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darstellt. Wird dies bejaht, ist noch zu prüfen, ob unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit am zehnjährigen Einreiseverbot festgehalten werden kann.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jugendalter straffällig. In der Folge delinquierte er in mehr oder wenigen regelmässigen Abständen weiter (u.a. wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung, vgl. Sachverhalt Bst. B). Trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen hat sich der Beschwerdeführer nicht gebessert, sondern ist gewalttätiger geworden. Schliesslich erwirkte er am 7. Juli 2015 eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen im Januar 2014. Noch während der Strafuntersuchung, die zum Urteil vom 7. Juli 2015 führte, wurde er wiederum straffällig. Allein schon der Straftatbestand der schweren Körperverletzung, der ein hochwertiges Rechtsgut (Leib und Leben) betrifft, und das über den Beschwerdeführer verhängte Strafmass indizieren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Auch als Versuch begangen, stellt dieses Delikt eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb - ausserordentliche Umstände vorbehalten - darin grundsätzlich eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu erblicken ist.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vor und nach dem Strafvollzug korrekt verhalten und die Bedingungen für eine frühzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt, was bei einer konkreten Rückfallgefahr nicht der Fall gewesen wäre. Er verkennt dabei aber, dass selbst nach Einschätzung der Straf- bzw. Strafvollzugsbehörde bei ihm von einem mittelgradigen Risiko für schwerwiegende Gewaltsdelikte ausgegangen werden müsse. Die bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug in den Kosovo wurde trotz belastender Legalprognose verfügt (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 17. November 2017 S. 5 und S. 7). Zudem gebietet der Sicherheitsgedanke, welcher einem Einreiseverbot zugrunde liegt, auch ein geringeres Rückfallrisiko (nicht nur bezogen auf begangene schwere Delikte, sondern auch auf künftige Delinquenz von geringerer Schwere) nicht hinzunehmen. Die für eine Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbehörde muss deshalb in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht. Diese Einschätzung kann strenger ausfallen als jene der Strafbehörden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 6.2.2 m.H.).
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten und mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG (vgl. E. 4 hiervor) ist in casu eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer erst seit dem 15. Dezember 2017 auf freiem Fuss befindet (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). An dieser Einschätzung vermag auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Kosovo (gemäss Eingabe vom 9. Juli 2018 soll er dort ein regelmässiges Einkommen von monatlich Euro 500.- erzielen) zurzeit nichts zu ändern. Die Überschreitung der Fünfjahresgrenze nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ist zu bestätigen.
E. 7.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der langjährigen Fernhaltung ist schon deswegen auszugehen, weil eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG bejaht worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3 m.H.). Diesem sicherheitspolizeilichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nach Ablauf von mindestens fünf Jahren ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gegenüberzustellen.
E. 7.3.1 Unter dem Aspekt der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensauslösende Delikt im Eventualvorsatz begangen hat. Auch handelte er in Notwehr und zeichnete sich durch ein positives Nachtatverhalten aus. Trotzdem bezeichnete das Obergericht des Kantons Zürich das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich (dessen Verhalten zeuge von einer "Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Verletzten"). Er hat mit einem zwar nicht besonders grossen Messer seinem Kontrahenten in den Bauch gestossen. Dieser wurde nicht lebensbedrohlich verletzt, was allerdings nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei. Zu berücksichtigen ist zudem, wie bereits oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde und sich trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen nicht gebessert hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt, welche unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine langjährige, die Grenze von fünf Jahren deutlich überschreitende Fernhaltemassnahme rechtfertigt.
E. 7.3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit Geburt) zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern er - angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts - Verbindungen zur Schweiz aufrechterhalten will, die über den Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern hinausgehen. Er hat in der Schweiz drei Lehren abgebrochen und weist Betreibungen von Fr. 15'000.-, Verlustscheine in unbekannter Höhe und Schulden von über Fr. 55'000.- auf. In Bezug auf die Beziehung als Erwachsener zu seiner Mutter und den Geschwistern entfaltet Art. 8 EMRK keine Wirkung (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2); diese Wirkung wäre im Rahmen des Einreiseverbots ohnehin beschränkt (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3; BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Kontakte zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen können ohne Weiteres im Ausland gepflegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. E. 4.1); dies ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer F-733/2018 vom 3. April 2019 E. 7.3 m.H.).
E. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme durch die relativ geringfügigen privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht aufgewogen werden. Angesichts der Umstände erscheint ein Einreiseverbot von zehn Jahren angemessen. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung. So bestätigte das BVGer gegenüber einem mazedonischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen schwerer Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ein Einreiseverbot von zehn Jahren, obwohl dieser sich seit 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und hier sogar eine Frau und zwei minderjährige Kinder hatte (Urteil des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014). Desgleichen bestätigte es ein zehnjähriges Einreiseverbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war, obwohl dieser seit 17 Jahren in der Schweiz lebte und hier (nebst Eltern und Geschwister) eine Tochter hatte (Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014). Sodann bestätigte das BVGer ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raub und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (nach Jugendstrafrecht) verurteilt worden war, obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen war und nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch seine Verlobte hier lebten (Urteil des BVGer F-3185/2018 vom 15. März 2019).
E. 8 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-301/2018 Urteil vom 3. April 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1991) hielt sich seit Geburt in der Schweiz auf, gelangte in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung und war bis zu seiner Ausreise am 15. Dezember 2017 bei seiner Mutter wohnhaft. Er ist ledig und kinderlos. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mit einer Reihe strafrechtlicher Delikte in Erscheinung:
- Am 29. April 2009 bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft See/Oberland wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung und mehrfacher Übertretung mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August 2012 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung und der Ruhestörung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Buse von Fr. 100.- verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 wurde er wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2014 wurde er wegen versuchter Drohung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2014 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon der Vollzug von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezweit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2015 die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings unter Anerkennung einer Notwehrsituation, und erhöhte das Strafmass auf 32 Monate ohne Aufschub des Strafvollzugs. Auf eine Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2015 nicht ein. C. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2012 im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 wegen seiner Straffälligkeit verwarnt und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs hingewiesen worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2016 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden in der Folge von sämtlichen kantonalen Rechtsmittelinstanzen (von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2016 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. August 2016) und in letzter Instanz vom Bundesgericht am 17. Juli 2017 abgewiesen. D. Am 17. November 2017 hiess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 15. Dezember 2017 (zwei Drittel der Strafe) gut. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 29. November 2017 (eröffnet am 11. Dezember 2017) gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig ab 15. Dezember 2017). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Am 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo ausgeschafft. G. Am 15. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2018 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. Duplik des SEM vom 4. Juni 2018, Triplik des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 und Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Juli 2018) ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2019 traten die Änderungen der Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft (siehe Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2016 des Ausländergesetzes, AS 2018 3171). Die Teilrevision hat unter anderem auch zu einer Änderung des Gesetzestitels geführt. Das AuG wurde in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) umbenannt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend den vorliegend zu beurteilenden Verfahrensgegenstand des Einreiseverbots haben inhaltlich jedoch keine Änderungen erfahren, weshalb das Gericht in der Folge die neue Gesetzesbezeichnung verwendet (vgl. Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 1 m.H.). 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). 4.2 Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG kann erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 4.2). Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid - unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015 (unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls und Sachbeschädigung) und auf frühere Strafurteile - zur Begründung fest, der Beschwerdeführer habe sich trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen nicht gebessert, sondern sei gewalttätiger geworden. In der Summe stelle dieses strafbare Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Anbetracht der jahrelangen Straffälligkeit, der betroffenen Rechtsgüter und des hohen Masses an Uneinsichtigkeit bestehe deshalb ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der grossen kriminellen Energie, der Brutalität und der wiederholten schweren Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter sei eine Prognose nicht möglich sowie eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der gesamten, konkreten Umstände sei die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots angezeigt und verhältnismässig. Daher habe der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die für das Einreisverbot ausschlaggebende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung den Tathergang nicht berücksichtigt. Diese Tat sei im Rahmen einer Notwehrsituation erfolgt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Stichverletzung, die der Beschwerdeführer seinem Bekannten zugefügt habe, objektiv nur eine leichte Verletzung dargestellt habe, und er bei seinem Bekannten geblieben sei, um diesen zu überreden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Bei den anderen Vorstrafen handle es sich um Bagatellen, welche bedingte Geldstrafen zur Folge gehabt hätten, sofern sie nicht jugendstrafrechtlich geahndet worden seien. Dass er - der Beschwerdeführer - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, treffe daher nicht zu. Ebenso wenig könne von einer grossen kriminellen Energie und Brutalität ausgegangen werden. Ferner sei in den Erwägungen der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass er sich vor, während und auch nach dem Strafvollzug korrekt verhalten habe und er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Den Kosovo kenne er kaum. Sämtliche persönliche Bindungen (u.a. eine enge Beziehung zur Mutter und seinen drei älteren Schwestern) würden sich in der Schweiz befinden. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid einseitig auf die gegen ihn verhängten Strafsanktionen abgestellt und es in pflichtwidriger Weise unterlassen, die Eigenheiten des Einzelfalles (persönliche und familiäre Beziehungen) in Erwägung zu ziehen. Insofern habe sie die Begründungspflicht verletzt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung und den ihm Rahmen weiterer Schriftenwechsel abgegeben Stellungnahmen hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und bestreitet insbesondere den Vorwurf, keine pflichtgemässe Interessenabwägung vorgenommen zu haben. Bei Verurteilungen von über zwei Jahren könnten gemäss ständiger Praxis Einreiseverbote bis zu zehn oder mehr Jahren in Betracht gezogen werden. Die Abwägung falle aufgrund der wiederholten, schweren Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Uneinsichtigkeit klar zu dessen Ungunsten aus. Zudem könne aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus. 5.4 In seiner Replik und einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer seinerseits an sämtlichen bisherigen Ausführungen fest, insbesondere am Vorwurf an die Vorinstanz, keine pflichtgemässe Interessenabwägung vorgenommen zu haben. Er habe aufgrund des Strafvollzugs eine Resozialisierung durchgemacht, sei nicht mehr straffällig geworden und habe im Kosovo beruflich Fuss fassen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine aktuelle Rückfallgefahr gebe es daher nicht.
6. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung keine pflichtgemässe Interessenabwägung vorgenommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Soweit dies als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen ist, ergibt sich dazu Folgendes: 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien. Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höherer Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1). 6.2 Der Umfang einer Begründung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Zwar trifft es zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers sind jedoch bereits im Rahmen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung wiederholt und umfassend gewürdigt worden (vgl. Urteil des BGer 2C_979/2016 vom 17. Juli 2017). Die entsprechenden Urteile und Entscheide der kantonalen Migrationsbehörde, der kantonalen Rekursinstanz, des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts befinden sich in den Akten der Vorinstanz und dienten ihr als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbots. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei dem ihm am 27. November 2017 gewährten rechtlichen Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme lediglich angab, dass für ihn die Fernhaltung in Bezug auf den Schengen-Raum nicht nachvollziehbar sei, ohne speziell auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten privaten Interessen hinzuweisen. Auf jeden Fall war es für den Beschwerdeführer erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Zudem konnte er seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darlegen, in dem das Bundesverwaltungsgericht über die volle Kognition verfügt. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht wäre daher ohnehin als geheilt zu betrachten. 7. 7.1 Am 7. Juli 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Diese Strafe ist Ausdruck eines Verhaltens, welches zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG darstellt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht ein Einreiseverbot ausgesprochen, was vom Beschwerdeführer - er beantragt eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf höchstens fünf Jahre - auch nicht bestritten wird. Das Einreiseverbot ist daher im Grundsatz zu bestätigen. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns vereinbar ist. Mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darstellt. Wird dies bejaht, ist noch zu prüfen, ob unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit am zehnjährigen Einreiseverbot festgehalten werden kann. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jugendalter straffällig. In der Folge delinquierte er in mehr oder wenigen regelmässigen Abständen weiter (u.a. wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung, vgl. Sachverhalt Bst. B). Trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen hat sich der Beschwerdeführer nicht gebessert, sondern ist gewalttätiger geworden. Schliesslich erwirkte er am 7. Juli 2015 eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen im Januar 2014. Noch während der Strafuntersuchung, die zum Urteil vom 7. Juli 2015 führte, wurde er wiederum straffällig. Allein schon der Straftatbestand der schweren Körperverletzung, der ein hochwertiges Rechtsgut (Leib und Leben) betrifft, und das über den Beschwerdeführer verhängte Strafmass indizieren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Auch als Versuch begangen, stellt dieses Delikt eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb - ausserordentliche Umstände vorbehalten - darin grundsätzlich eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu erblicken ist. 7.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vor und nach dem Strafvollzug korrekt verhalten und die Bedingungen für eine frühzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt, was bei einer konkreten Rückfallgefahr nicht der Fall gewesen wäre. Er verkennt dabei aber, dass selbst nach Einschätzung der Straf- bzw. Strafvollzugsbehörde bei ihm von einem mittelgradigen Risiko für schwerwiegende Gewaltsdelikte ausgegangen werden müsse. Die bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug in den Kosovo wurde trotz belastender Legalprognose verfügt (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 17. November 2017 S. 5 und S. 7). Zudem gebietet der Sicherheitsgedanke, welcher einem Einreiseverbot zugrunde liegt, auch ein geringeres Rückfallrisiko (nicht nur bezogen auf begangene schwere Delikte, sondern auch auf künftige Delinquenz von geringerer Schwere) nicht hinzunehmen. Die für eine Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbehörde muss deshalb in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht. Diese Einschätzung kann strenger ausfallen als jene der Strafbehörden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 6.2.2 m.H.). 7.2.3 Nach dem Gesagten und mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG (vgl. E. 4 hiervor) ist in casu eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer erst seit dem 15. Dezember 2017 auf freiem Fuss befindet (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). An dieser Einschätzung vermag auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Kosovo (gemäss Eingabe vom 9. Juli 2018 soll er dort ein regelmässiges Einkommen von monatlich Euro 500.- erzielen) zurzeit nichts zu ändern. Die Überschreitung der Fünfjahresgrenze nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ist zu bestätigen. 7.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der langjährigen Fernhaltung ist schon deswegen auszugehen, weil eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG bejaht worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3 m.H.). Diesem sicherheitspolizeilichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nach Ablauf von mindestens fünf Jahren ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gegenüberzustellen. 7.3.1 Unter dem Aspekt der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensauslösende Delikt im Eventualvorsatz begangen hat. Auch handelte er in Notwehr und zeichnete sich durch ein positives Nachtatverhalten aus. Trotzdem bezeichnete das Obergericht des Kantons Zürich das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich (dessen Verhalten zeuge von einer "Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Verletzten"). Er hat mit einem zwar nicht besonders grossen Messer seinem Kontrahenten in den Bauch gestossen. Dieser wurde nicht lebensbedrohlich verletzt, was allerdings nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei. Zu berücksichtigen ist zudem, wie bereits oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde und sich trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen nicht gebessert hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt, welche unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine langjährige, die Grenze von fünf Jahren deutlich überschreitende Fernhaltemassnahme rechtfertigt. 7.3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit Geburt) zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern er - angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts - Verbindungen zur Schweiz aufrechterhalten will, die über den Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern hinausgehen. Er hat in der Schweiz drei Lehren abgebrochen und weist Betreibungen von Fr. 15'000.-, Verlustscheine in unbekannter Höhe und Schulden von über Fr. 55'000.- auf. In Bezug auf die Beziehung als Erwachsener zu seiner Mutter und den Geschwistern entfaltet Art. 8 EMRK keine Wirkung (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2); diese Wirkung wäre im Rahmen des Einreiseverbots ohnehin beschränkt (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3; BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Kontakte zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen können ohne Weiteres im Ausland gepflegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. E. 4.1); dies ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer F-733/2018 vom 3. April 2019 E. 7.3 m.H.). 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme durch die relativ geringfügigen privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht aufgewogen werden. Angesichts der Umstände erscheint ein Einreiseverbot von zehn Jahren angemessen. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung. So bestätigte das BVGer gegenüber einem mazedonischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen schwerer Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ein Einreiseverbot von zehn Jahren, obwohl dieser sich seit 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und hier sogar eine Frau und zwei minderjährige Kinder hatte (Urteil des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014). Desgleichen bestätigte es ein zehnjähriges Einreiseverbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war, obwohl dieser seit 17 Jahren in der Schweiz lebte und hier (nebst Eltern und Geschwister) eine Tochter hatte (Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014). Sodann bestätigte das BVGer ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raub und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (nach Jugendstrafrecht) verurteilt worden war, obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen war und nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch seine Verlobte hier lebten (Urteil des BVGer F-3185/2018 vom 15. März 2019).
8. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: