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F-733/2018

F-733/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-03 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der 1969 unter dem Namen (...) in Pristina (dem heutigen Kosovo) geborene Beschwerdeführer reiste 1990 erstmals in die Schweiz ein und stellte gemäss Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) zwischen 1991 und 1993 in der Schweiz drei Asylgesuche, welche allesamt abgelehnt wurden. Von 1992-1996 war er mit einer Schweizerin verheiratet, hatte mit ihr ein Kind und liess sich dann scheiden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 23). B. 1997 reiste der Beschwerdeführer nach Australien, stellte dort ein Asylgesuch und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1998 heiratete er in Australien die schweizerische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972). Im Jahr 2000 kam in Kosovo ein gemeinsames Kind zur Welt (Beilagen zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer nahm die australische Staatsbürgerschaft an und liess sich in A._______ umbenennen (SEM-act. 2/S. 22 f.). C. Bereits in Australien wurde der Beschwerdeführer mit Einbruchdiebstählen von grossem Ausmass in Verbindung gebracht. 2009 wurde er in Österreich wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. In Deutschland machte er sich im Jahr 2011 des Diebstahls in Mittäterschaft schuldig und wurde mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (vgl. zum Ganzen SEM-act. 2/S. 21 f.). D. Das Bezirksgericht X._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Januar 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt. Dem Urteil lagen zwei Einbruchdiebstähle zugrunde, deren Deliktsumme sich auf knapp Fr. 800'000.- belief (vgl. SEM-act. 2/S. 9-52). In derselben Periode, in der der Beschwerdeführer die genannten Delikte beging (Oktober 2015), wurde er auch wegen rechtswidriger Einreise bestraft (SEM-act. 2/S. 22). Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 4. Januar 2018 die Wegweisung aus der Schweiz (SEM-act. 2/S. 55-57). E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 2/S. 53-54) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-act. 3/S. 58-60). Der Beschwerdeführer reiste nach Gewährung der bedingten Haftentlassung am 19. Januar 2018 nach Sydney aus (SEM-act. 6/S. 65-67). F. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf maximal 5 Jahre zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache aufgrund der Gehörsverletzung der Ehefrau zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das zehnjährige Einreiseverbot einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeute. Angesichts seines Wohlverhaltens im Strafvollzug stelle er zudem keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (BVGer-act. 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom zuständigen Instruktionsrichter abgewiesen (BVGer-act. 3). H. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). I. In seiner Replik vom 12. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (BVGer-act. 8). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Ehefrau ist hingegen nicht Verfügungsadressatin. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Verhängung des Einreiseverbots gegenüber dem Beschwerdeführer einen unmittelbaren Nachteil erleiden würde, der sie zu einer Drittbeschwerde berechtigen würde (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5; BVGE 2015/16 E. 2.2.1). Mangels eigenen Rechtsschutzinteresses ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ehefrau zur Verhängung des Einreiseverbots anzuhören, obwohl dadurch auch ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK tangiert und verletzt werde (BVGer-act. 1). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie kein psychologisches Gutachten betreffend die zukünftige Straffälligkeit des Beschwerdeführers habe erstellen lassen (BVGer-act. 8).

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die in Verfassung und Gesetz garantierten Verfahrensrechte kommen nur den Verfahrensparteien zu (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 141 Rz. 561).

E. 3.3 Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Ehefrau vor der Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber ihrem Mann anzuhören. Die Ehefrau war nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Einreiseverbot alle Vorbringen zum Zusammenleben mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind bereits geltend machen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet.

E. 3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde von sich aus den relevanten Prozessstoff zusammen und bestimmt, welche Tatsachen mit welchen Beweisen zu beschaffen sind. Nach Art. 49 Bst. b VwVG kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29 S. 773 f.).

E. 3.5 Die Vorinstanz war vorliegend nicht verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhalts ein psychologisches Gutachten des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. Eine Prognose über dessen zukünftige Straffälligkeit kann auch anhand der Akten erstellt werden. Ihm wäre es zudem offen gestanden, ein solches Gutachten als Beweismittel einzureichen und darzutun, inwiefern sich dieses auf sein zukünftiges Verhalten auswirkt. Es kann somit weder von einer unvollständigen noch von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ausgegangen werden.

E. 4 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

E. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).

E. 5.2 Am 24. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht X._______ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vom Beschwerdeführer ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit der genannten Verurteilung des Bezirksgerichts X._______. Vom Beschwerdeführer gehe eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Schwere der Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter könne keine Prognose für sein zukünftiges Verhalten gestellt und eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr daher nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer müsse sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis stellen (SEM-act. 3/S. 59). Familiäre Kontakte können auch ausserhalb der Schweiz bzw. des Schengen-Raums gepflegt werden es bestehe die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots aus wichtigen Gründen. Ein Einreiseverbot von 10 Jahren rechtfertige sich deshalb auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers (BVGer-act. 6).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er aufgrund seines Wohlverhaltens im Strafvollzug als rehabilitiert gelten könne. Es gehe keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, weshalb die Überschreitung der fünfjährigen Dauer des Einreiseverbots nicht gerechtfertigt sei. Zudem seien seine persönlichen Interessen zu berücksichtigen, allem voran der Umstand, dass er mit einer Schweizerin verheiratet sei und mit ihr ein Kind habe. Das Einreiseverbot verhindere Besuche bei seiner Familie in der Schweiz, weshalb ein schwerwiegender Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Dieser könne nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (BVGer-act. 1).

E. 6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGerF-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 5.4).

E. 6.4 Die Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt impliziert bereits ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1). Dieses wird sodann explizit im genannten Urteil des Bezirksgerichts X._______ erwähnt (vgl. SEM-act. 2/S. 24 f.). In objektiver Hinsicht wiegen die Taten v.a. angesichts der hohen Deliktsumme von knapp Fr. 800'000.- schwer. Der Beschwerdeführer wählte als Einbruchsobjekte gezielt Häuser von wohlhabenden Personen aus, was auf ein professionelles Vorgehen hindeutet. Da er sich nur mit grosser Gewaltanwendung Zugang zu den gut geschützten Einfamilienhäusern verschaffen konnte, legte er eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Dabei verursachte er einen Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 25'000.-. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind der direkte Vorsatz des Beschwerdeführers und die ausschliesslich finanziell bzw. egoistisch motivierte Tatbegehung zu berücksichtigen. Zudem wurden die Delikte in gewerbsmässiger Weise begangen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 24. Januar 2017, SEM-act. 2/S. 27-30). Ebenfalls straferhöhend berücksichtigt wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits früher einschlägig und in erheblichem Umfang delinquiert hatte (vgl. vorn unter C.) und infolgedessen im Ausland zu Freiheitsstrafen von insgesamt 51 Monaten verurteilt worden war. Zusätzlich ins Gewicht fällt seine Verurteilung wegen Missachtung eines Einreiseverbots für den Schengen-Raum, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. zum Ganzen Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 24. Januar 2017, SEM-act. 2/S. 21 f.). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt somit insgesamt schwer.

E. 6.5 Der Zeitraum seit der Haftentlassung im Januar 2018 bis heute erweist sich angesichts der schweren Straftaten noch als zu kurz, als dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bereits angenommen werden könnte, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Es muss mitberücksichtigt werden, dass dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung keine signifikante Aussagekraft zukommt. Dieses wird vielmehr erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu. Bei der günstigen Prognose, welche im Rahmen einer bedingten Haftentlassung attestiert wird, gilt es zudem zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil F-953/2017 E. 5.3). Vorliegend kann angesichts der Schwere der Delikte, deren gewerbsmässigen Begehung sowie der zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund seines klaglosen Verhaltens im Strafvollzug als rehabilitiert gelten kann.

E. 6.6 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Regeldauer von fünf Jahren überschreiten.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Vom Beschwerdeführer geht - wie bereits ausgeführt - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung ist demgemäss als gross zu erachten.

E. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht in seiner Stellungnahme zum Einreiseverbot geltend, dass seine Frau und sein Kind in der Schweiz leben und er diese gerne besuchen möchte (SEM-act. 2/S. 53). Das Einreiseverbot verhindere dies und stelle daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und hat seine Schweizer Ehefrau in Australien geheiratet. Das inzwischen volljährige gemeinsame Kind ist im Jahr 2000 in Kosovo zur Welt gekommen. Aus erster Ehe hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein bereits erwachsenes Kind (vgl. vorn unter A.). Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich die Beschwerdeführerin und die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Nimmt man an, dass sie sich in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum befinden, stellt sich die Frage, ob das Einreiseverbot (mittelbare) Auswirkungen auf das Familienleben hat (vgl. Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Eine allfällige Beeinträchtigung bestünde für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für die Besuche bei seiner Ehefrau und seinen Kindern jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen. Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt jedoch grundsätzlich keine Unverhältnismässigkeit dar (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

E. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, sich mit seiner Ehefrau und seinen erwachsenen Kindern auch ausserhalb des Schengen-Raums, sei es in Kosovo oder Australien, zu treffen und das Familienleben dort zu pflegen. Zudem kann der Kontakt mittels Telefon sowie modernen Kommunikationsmitteln wie SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw. aufrechterhalten werden. Für die Zumutbarkeit einer solchen Pflege des Familienlebens spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Angaben im Zemis aufgrund seiner seit 1998 bestehenden Ehe nie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt hat. Im Weiteren steht es ihm offen, die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus dem Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland vom 6. September 1855 (SR 0.142.113.671) in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Die sich daraus ergebenden Rechte, welche auch australischen Staatsangehörigen zukommen, betreffen Aufenthalt und Niederlassung in der Schweiz, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).

E. 7.6 Die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung somit nicht in Frage zu stellen. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot ist daher im Ergebnis als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen. Die eventualiter beantragte Reduktion fällt damit ausser Betracht, ebenso die subeventualiter beantragte Rückweisung.

E. 8 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage zulasten der Ehefrau zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-733/2018 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der 1969 unter dem Namen (...) in Pristina (dem heutigen Kosovo) geborene Beschwerdeführer reiste 1990 erstmals in die Schweiz ein und stellte gemäss Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) zwischen 1991 und 1993 in der Schweiz drei Asylgesuche, welche allesamt abgelehnt wurden. Von 1992-1996 war er mit einer Schweizerin verheiratet, hatte mit ihr ein Kind und liess sich dann scheiden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 23). B. 1997 reiste der Beschwerdeführer nach Australien, stellte dort ein Asylgesuch und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1998 heiratete er in Australien die schweizerische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972). Im Jahr 2000 kam in Kosovo ein gemeinsames Kind zur Welt (Beilagen zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer nahm die australische Staatsbürgerschaft an und liess sich in A._______ umbenennen (SEM-act. 2/S. 22 f.). C. Bereits in Australien wurde der Beschwerdeführer mit Einbruchdiebstählen von grossem Ausmass in Verbindung gebracht. 2009 wurde er in Österreich wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. In Deutschland machte er sich im Jahr 2011 des Diebstahls in Mittäterschaft schuldig und wurde mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (vgl. zum Ganzen SEM-act. 2/S. 21 f.). D. Das Bezirksgericht X._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Januar 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt. Dem Urteil lagen zwei Einbruchdiebstähle zugrunde, deren Deliktsumme sich auf knapp Fr. 800'000.- belief (vgl. SEM-act. 2/S. 9-52). In derselben Periode, in der der Beschwerdeführer die genannten Delikte beging (Oktober 2015), wurde er auch wegen rechtswidriger Einreise bestraft (SEM-act. 2/S. 22). Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 4. Januar 2018 die Wegweisung aus der Schweiz (SEM-act. 2/S. 55-57). E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 2/S. 53-54) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-act. 3/S. 58-60). Der Beschwerdeführer reiste nach Gewährung der bedingten Haftentlassung am 19. Januar 2018 nach Sydney aus (SEM-act. 6/S. 65-67). F. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf maximal 5 Jahre zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache aufgrund der Gehörsverletzung der Ehefrau zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das zehnjährige Einreiseverbot einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeute. Angesichts seines Wohlverhaltens im Strafvollzug stelle er zudem keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (BVGer-act. 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom zuständigen Instruktionsrichter abgewiesen (BVGer-act. 3). H. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). I. In seiner Replik vom 12. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (BVGer-act. 8). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Ehefrau ist hingegen nicht Verfügungsadressatin. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Verhängung des Einreiseverbots gegenüber dem Beschwerdeführer einen unmittelbaren Nachteil erleiden würde, der sie zu einer Drittbeschwerde berechtigen würde (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5; BVGE 2015/16 E. 2.2.1). Mangels eigenen Rechtsschutzinteresses ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ehefrau zur Verhängung des Einreiseverbots anzuhören, obwohl dadurch auch ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK tangiert und verletzt werde (BVGer-act. 1). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie kein psychologisches Gutachten betreffend die zukünftige Straffälligkeit des Beschwerdeführers habe erstellen lassen (BVGer-act. 8). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die in Verfassung und Gesetz garantierten Verfahrensrechte kommen nur den Verfahrensparteien zu (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 141 Rz. 561). 3.3 Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Ehefrau vor der Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber ihrem Mann anzuhören. Die Ehefrau war nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Einreiseverbot alle Vorbringen zum Zusammenleben mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind bereits geltend machen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet. 3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde von sich aus den relevanten Prozessstoff zusammen und bestimmt, welche Tatsachen mit welchen Beweisen zu beschaffen sind. Nach Art. 49 Bst. b VwVG kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29 S. 773 f.). 3.5 Die Vorinstanz war vorliegend nicht verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhalts ein psychologisches Gutachten des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. Eine Prognose über dessen zukünftige Straffälligkeit kann auch anhand der Akten erstellt werden. Ihm wäre es zudem offen gestanden, ein solches Gutachten als Beweismittel einzureichen und darzutun, inwiefern sich dieses auf sein zukünftiges Verhalten auswirkt. Es kann somit weder von einer unvollständigen noch von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ausgegangen werden.

4. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 5. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 5.2 Am 24. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht X._______ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vom Beschwerdeführer ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit der genannten Verurteilung des Bezirksgerichts X._______. Vom Beschwerdeführer gehe eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Schwere der Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter könne keine Prognose für sein zukünftiges Verhalten gestellt und eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr daher nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer müsse sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis stellen (SEM-act. 3/S. 59). Familiäre Kontakte können auch ausserhalb der Schweiz bzw. des Schengen-Raums gepflegt werden es bestehe die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots aus wichtigen Gründen. Ein Einreiseverbot von 10 Jahren rechtfertige sich deshalb auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers (BVGer-act. 6). 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er aufgrund seines Wohlverhaltens im Strafvollzug als rehabilitiert gelten könne. Es gehe keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, weshalb die Überschreitung der fünfjährigen Dauer des Einreiseverbots nicht gerechtfertigt sei. Zudem seien seine persönlichen Interessen zu berücksichtigen, allem voran der Umstand, dass er mit einer Schweizerin verheiratet sei und mit ihr ein Kind habe. Das Einreiseverbot verhindere Besuche bei seiner Familie in der Schweiz, weshalb ein schwerwiegender Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Dieser könne nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (BVGer-act. 1). 6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGerF-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 5.4). 6.4 Die Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt impliziert bereits ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1). Dieses wird sodann explizit im genannten Urteil des Bezirksgerichts X._______ erwähnt (vgl. SEM-act. 2/S. 24 f.). In objektiver Hinsicht wiegen die Taten v.a. angesichts der hohen Deliktsumme von knapp Fr. 800'000.- schwer. Der Beschwerdeführer wählte als Einbruchsobjekte gezielt Häuser von wohlhabenden Personen aus, was auf ein professionelles Vorgehen hindeutet. Da er sich nur mit grosser Gewaltanwendung Zugang zu den gut geschützten Einfamilienhäusern verschaffen konnte, legte er eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Dabei verursachte er einen Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 25'000.-. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind der direkte Vorsatz des Beschwerdeführers und die ausschliesslich finanziell bzw. egoistisch motivierte Tatbegehung zu berücksichtigen. Zudem wurden die Delikte in gewerbsmässiger Weise begangen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 24. Januar 2017, SEM-act. 2/S. 27-30). Ebenfalls straferhöhend berücksichtigt wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits früher einschlägig und in erheblichem Umfang delinquiert hatte (vgl. vorn unter C.) und infolgedessen im Ausland zu Freiheitsstrafen von insgesamt 51 Monaten verurteilt worden war. Zusätzlich ins Gewicht fällt seine Verurteilung wegen Missachtung eines Einreiseverbots für den Schengen-Raum, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. zum Ganzen Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 24. Januar 2017, SEM-act. 2/S. 21 f.). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt somit insgesamt schwer. 6.5 Der Zeitraum seit der Haftentlassung im Januar 2018 bis heute erweist sich angesichts der schweren Straftaten noch als zu kurz, als dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bereits angenommen werden könnte, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Es muss mitberücksichtigt werden, dass dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung keine signifikante Aussagekraft zukommt. Dieses wird vielmehr erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu. Bei der günstigen Prognose, welche im Rahmen einer bedingten Haftentlassung attestiert wird, gilt es zudem zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil F-953/2017 E. 5.3). Vorliegend kann angesichts der Schwere der Delikte, deren gewerbsmässigen Begehung sowie der zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund seines klaglosen Verhaltens im Strafvollzug als rehabilitiert gelten kann. 6.6 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Regeldauer von fünf Jahren überschreiten. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht - wie bereits ausgeführt - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung ist demgemäss als gross zu erachten. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht in seiner Stellungnahme zum Einreiseverbot geltend, dass seine Frau und sein Kind in der Schweiz leben und er diese gerne besuchen möchte (SEM-act. 2/S. 53). Das Einreiseverbot verhindere dies und stelle daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und hat seine Schweizer Ehefrau in Australien geheiratet. Das inzwischen volljährige gemeinsame Kind ist im Jahr 2000 in Kosovo zur Welt gekommen. Aus erster Ehe hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein bereits erwachsenes Kind (vgl. vorn unter A.). Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich die Beschwerdeführerin und die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Nimmt man an, dass sie sich in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum befinden, stellt sich die Frage, ob das Einreiseverbot (mittelbare) Auswirkungen auf das Familienleben hat (vgl. Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Eine allfällige Beeinträchtigung bestünde für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für die Besuche bei seiner Ehefrau und seinen Kindern jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen. Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt jedoch grundsätzlich keine Unverhältnismässigkeit dar (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, sich mit seiner Ehefrau und seinen erwachsenen Kindern auch ausserhalb des Schengen-Raums, sei es in Kosovo oder Australien, zu treffen und das Familienleben dort zu pflegen. Zudem kann der Kontakt mittels Telefon sowie modernen Kommunikationsmitteln wie SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw. aufrechterhalten werden. Für die Zumutbarkeit einer solchen Pflege des Familienlebens spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Angaben im Zemis aufgrund seiner seit 1998 bestehenden Ehe nie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt hat. Im Weiteren steht es ihm offen, die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 7.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus dem Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland vom 6. September 1855 (SR 0.142.113.671) in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Die sich daraus ergebenden Rechte, welche auch australischen Staatsangehörigen zukommen, betreffen Aufenthalt und Niederlassung in der Schweiz, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 7.6 Die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung somit nicht in Frage zu stellen. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot ist daher im Ergebnis als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen. Die eventualiter beantragte Reduktion fällt damit ausser Betracht, ebenso die subeventualiter beantragte Rückweisung.

8. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage zulasten der Ehefrau zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: