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D-4055/2012

D-4055/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf Einsichtsgewährung in sämtliche Akten und auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4055/2012 Urteil vom 13. August 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2012 auf dem Luftweg via B._______ in Richtung Schweiz verliess, dass sie am 18. Februar 2012 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie zwei Pässe, einen ungültigen mit einem tschechischen Visum und einen gültigen mit einem annullierten tschechischen Visum, bei sich hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2012 ihre Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies (vgl. Akten BFM A3), dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person am 25. Februar 2012 im Flughafen C._______ das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, es bestünden keine Gründe gegen die Zuständigkeit Tschechiens, aber hier in der Schweiz seien ihr Vater und Bruder, weshalb es vernünftig wäre, wenn sie hier alle zusammensein könnten, dass sie hofften, in der Schweiz bleiben zu dürfen, da es sich um ein neutrales und sicheres Land handle, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 1. März 2012 gestützt aufArt. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligte (vgl. A13), dass das BFM gestützt auf die von der Tschechischen Republik ausgestellten Schengen-Visa am 18. April 2012 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A19), dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 17. Juli 2012 zustimmten (vgl. A22), dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 - eröffnet am 30. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung in die Tschechische Republik verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Juli 2012 (Poststempel vom 2. August 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2012 durch ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nachreichen und dabei beantragen liess, es sei ihr Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, dass ihr nach der Gewährung der Einsicht in die eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen eine ausreichende Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass eventualiter auf ihr Asylgesuch einzutreten sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen eine Kopie der Beschwerdeergänzung vom 7. August 2012 hinsichtlich ihrer Eltern und Geschwister (Verfahren D-4053/2012) sowie die damit ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. Beilagen 1 - 8) eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012), dass demnach und auch mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, das BFM habe ihr Gelegenheit gegeben, in alle entscheidrelevanten Akten Einsicht zu nehmen, weshalb der Antrag auf Einsichtsgewährung in sämtliche Akten abzuweisen ist, dass infolgedessen auch der Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin zwei Reisepässe auf sich trug, einen ungültigen mit einem tschechischen Visum und einen gültigen mit einem annullierten tschechischen Visum, dass im Weiteren die tschechischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. A22), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 9Abs. 4 Dublin II-Verordnung), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, sie könne unmöglich alleine nach E._______ zurück, weshalb sie darum bitte, ihr Asylgesuch mit dem ihrer Familie zu vereinigen, dass ihr Vater in E._______ Kontakt zu einem Salafisten gehabt habe, weswegen die Familie bei einer Rückkehr dorthin in grosser Gefahr sei, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung,Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Tschechien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Tschechien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Beschwerdeführerin den tschechischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen, dass sie in Tschechien ebenso behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe seitens Dritter beanspruchen kann, dass angesichts dessen ihre in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die tschechischen Behörden könnten sie nicht ausreichend schützen, als unbegründet zu erachten ist, dass die Tschechische Republik darüber hinaus an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Tschechien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, dass sich die tschechischen Behörden im Übrigen auch für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin für zuständig erklärten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4053/2012 vom 9. August 2012), weshalb die von ihr erwünschte Familieneinheit gewahrt ist, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be­reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Tschechien demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Einsichtsgewährung in sämtliche Akten und auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: