Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ habe zusammen mit ihrem Partner G._______ und den Kindern B._______, C._______ und D._______ am (...) 2009 ihre Heimat al-Hasakah verlassen. Zu Fuss hätten sie die türkische Grenze überschritten und seien über ihnen unbekannte Länder am 29. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. G._______, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) muslimischen Glaubens, und die Beschwerdeführerin - eine Kurdin mit syrischer Staatsangehörigkeit - wurden jeweils separat am 1. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe befragt und am 8. Oktober 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihre Kinder aufgrund des Status ihres Partners, den sie im Juni 1996 religiös geheiratet habe, keine Rechte hätten. Ferner machte sie geltend, sie habe sich der christlichen Kirche zugewandt und auch ihre Kinder taufen lassen. Daraufhin habe ein Priester ihr geraten, Syrien zu verlassen. B. Am (...) wurde die Tochter E._______ geboren. Mit zivilrechtlicher Verfügung vom 29. März 2012 stellte das Tribunal régional Jura bernois-Seeland fest, dass G._______ der Vater dieses Kindes ist. Nach einem anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai 2012 - die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres christlichen Glaubens beinahe täglich häuslicher Gewalt ausgesetzt - legte das BFM zwei separate Dossiers (unter derselben N-Nr.) an. Auf die häusliche Situation wurden die Behörden am 27. August 2012 nochmals aufmerksam gemacht. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde G._______ wegen Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Das BFM wies mit Verfügung ebenfalls vom 7. Januar 2013 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Kinder mangels Asylrelevanz der Vorbringen (Art. 3 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an; der Vollzug wurde indes aufgrund der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Während dieses Verfahrens wurden mehrere Beweismittel eingereicht. Mit Urteil vom 8. April 2014 (E-776/2013) wurde die Verfügung vom 7. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wurde diese angewiesen, weitere Abklärungen hinsichtlich der Lage von (konvertierten) Christen sowie derjenigen der Ajanib im heutigen Syrien vorzunehmen. Zudem sei der Frage nachzugehen, ob die Mitglieder dieser Gruppen bei einer möglichen Rückkehr kollektiv eine gezielte Verfolgung zu befürchten hätten. D. Am (...) kam die Tochter F._______ auf die Welt. E. Am 22. September 2014 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht für Herrn lic. iur. Othman Bouslimi. Das vorangegangene Mandatsverhältnis wurde aufgehoben. Der Rechtsvertreter informierte die Vorinstanz mehrmals über die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. F. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet am 1. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg; die Wegweisung werde indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Die Zugehörigkeit ihrer Kinder zu den Ajanib sei nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Ferner sei die Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben zweifelhaft. Sollte sie dennoch der Wahrheit entsprechen, halte diese Asylbegründung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. G. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter am 1. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben zur Konversion der Beschwerdeführerin glaubhaft seien, weswegen sie mit ernsthaften Nachteilen in ihrer Heimat zu rechnen habe. Ferner habe sich die Situation der Ajanib zwar verbessert, indes hätten die hier anwesenden Kinder der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, eine syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerde lagen je ein Bestätigungsschreiben des römisch-katholischen Pfarramtes H._______ vom (...) 2015 und von Dr. I._______ (Psychiatre-Psychothérapeute FMH, J._______) vom (...) 2015 sowie eine Abrechnung der Fürsorgeleistung von K._______ vom 20. April 2015 bei. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser wurde fristgerecht der Gerichtskasse überwiesen. I. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Identitätsausweise: originaler Auszug des Familienregisters von Ausländern (Ajanib) und originale Ausländer-Ausweise (Ajanib) von G._______ (geboren am [...] in al-Hasakah), von L._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]) und M._______ (geboren am [...]; vgl. auch B9) sowie die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin. Des Weiteren fanden sich mehrere Fotos, welche die Beschwerdeführenden mit syrisch-orthodoxen oder römisch-katholischen Kirchenvertretern aufzeigen (B26), ein handschriftliches in Arabisch verfasstes Bestätigungsschreiben einer Kirche vom (...) 2009 (im Original, B26 und B58) und ein in Arabisch verfasster handschriftlicher Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom (...) 2001 (im Original, mit Übersetzung auf Englisch; B26).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Bezüglich der vorgebrachten häuslichen Gewalt durch den Partner der Beschwerdeführerin ist vorab anzumerken, dass es sich dabei nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, weshalb dieser Einwurf im Asylverfahren nicht geprüft wird.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihr Sohn B._______ seit seiner Geburt an einer Darmerkrankung gelitten habe. In dieser Zeit seien ihr der Herr, der Messias und die Jungfrau Maria in einem Traum erschienen, welche für ihr Kind gebetet hätten. Daraufhin habe sie - obwohl niemand Hoffnungen auf Erfolg gehabt habe - ihr damals (...) jähriges Kind operieren lassen und es sei tatsächlich genesen. Aufgrund dessen habe sie angefangen, die Kirche zu besuchen, obwohl dies für Angehörige muslimischen Glaubens verboten sei. Später habe sie ihre Kinder taufen lassen (B4 S. 6, B8 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht getauft, da dies für Muslime nicht erlaubt sei (B8 S. 7). Mit den Behörden habe sie keine Probleme gehabt, welche indes keine Kenntnisse von ihrer Konversion gehabt hätten (B4 S. 7, B8 S. 8 f.). Aber es hätten sich Gerüchte verbreitet, dass die Beschwerdeführerin konvertiert habe; man habe sie hinter ihrem Rücken beleidigt (B8 S. 8 f.). Aufgrund des rechtlosen Status ihres Partners hätten die Kinder - B._______, C._______ und D._______ sowie die in der Schweiz auf die Welt gekommenen E._______ und F._______ - in Syrien keine Rechte (B4 S. 6 f., B8 S. 5 f.).
E. 5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 30. März 2015 fest, dass die Ajanib gemäss aktueller Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, ihr Partner und die Kinder hätten als Ajanib in Syrien keine Rechte betreffend Arbeit, Schule und Spitäler gehabt. Das SEM verwies ferner auf das präsidiale Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011, das den in al-Hasakah registrierten Ajanib die Möglichkeit einräume, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Darüber hinaus zweifle das SEM an der vorgebrachten Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben (Art. 7 AsylG), da sie über diesen zu wenig detailliert und teilweise tatsachenwidrig berichtet habe, obwohl sie schon seit mehr als (...) Jahren christliche Gottesdienste besuche. Falls die Beschwerdeführerin dennoch konvertiert habe, würden sich aus ihren Aussagen keine Hinweise auf eine bevorstehende Verfolgungsmassnahme ergeben (Art. 3 AsylG). Die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in Syrien verneint das SEM nach einem detaillierten Bericht über die Lage dieser Personen. Syrien sei grundsätzlich ein laizistischer Staat, was auch für die ca. 10% Christen gelte. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges seien vergleichsweise wenige Christen ins Ausland geflüchtet; doch wenn sie - vorwiegend in den Libanon - ausgereist seien, dann seien sie in erster Linie vor Kampfhandlungen, Bombardements sowie wegen der desolaten Sicherheitslage geflüchtet. Ob Christen auch aufgrund ihres Glaubens gefährdet seien, hänge vor allem von ihrem Aufenthaltsort ab: In von der Regierung kontrollierten Gebieten hätten diese keine Verfolgung zu befürchten, während viele Christen - jedoch meist aufgrund von "barrel bombing" - Rebellengebiete verlassen hätten. In Oppositionsgebieten könnten die Christen ihren Glauben nur sehr eingeschränkt ausüben, weil sie dort als Anhänger der Regierung wahrgenommen würden. Indes - obwohl sich die Regierung wie auch die Opposition um die christliche Gemeinschaft bemühen würden - würden sich die meisten Christen weitgehend neutral verhalten. Von einer systematischen Verfolgung der Christen durch die syrischen Behörden könne folglich nicht ausgegangen werden. Anders verhalte sich indes die Lage in denjenigen Gebieten, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) eingenommen worden seien, d.h. einige Regionen von Nord- und Ostsyrien. Es sei dort zu Zwangskonversionen von Nichtmuslimen - vorab Christen und Yeziden - gekommen, weshalb Tausende Anhänger dieser Religionen diese Gebiete verlassen hätten und sich heute meist in von Kurden oder von der Regierung kontrollierten Gebieten aufhalten würden. Es sei indes zu bemerken, dass in den IS-Gebieten nicht nur religiöse Minderheiten vom Terror betroffen seien, sondern auch grosse islamische Gruppierungen wie Sunniten und Schiiten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Personen christlichen Glaubens aus religiösen Gründen z.B. hingerichtet würden; vielmehr handle es bei den Opfern um Kämpfer des Widerstands. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden seien; das Verfolgungsmuster weise somit eine relativ geringe Dichte auf. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien seien demgemäss nicht erfüllt (Art. 3 AsylG). Untersuchungen hätten darüber hinaus ergeben, dass seit dem Beginn der Unruhen in Syrien im März 2011 - d.h. nach der Ausreise der Beschwerdeführenden - für die kurdische Bevölkerung keine Situation entstanden sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre (Art. 3 AsylG). Zusammenfassend stellte das SEM fest, dass vorliegend die Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien.
E. 5.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen widersprachen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift vom 1. Mai 2015. Gewisse Ungereimtheiten bezüglich ihren Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben als Muslimin verbracht habe und nach ihrer Konversion sich immer habe verstecken müssen, um ihre Religion ausüben zu können. Das Dokument des römisch-katholischen Pfarramtes H._______ vom (...) 2015 belege, dass sie regelmässig die Kirche besuche, was in ihrer Heimat fast nicht möglich gewesen sei. Die Ächtung und Beschimpfungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihres christlichen Glaubens von privater Seite habe erdulden müssen, seien als Verfolgungsmassnahmen zu werten. Zudem sei in einem Land, in welchem der Grossteil der Einwohner dem Islam angehöre, die Bekennung zum christlichen Glauben blasphemisch und damit strafbar. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Situation für Christen seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges verschlimmert habe. Bezüglich der Situation der Ajanib habe sich diese zwar verbessert, indes sei es für die Kinder der Beschwerdeführerin nicht möglich, die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend unbedeutend ist, ob die Kinder der Beschwerdeführerin die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können oder nicht. Sollten sie ihre Staatenlosigkeit prüfen lassen wollen, ist dies in einem separaten, speziell dafür vorgesehenen Verfahren anzustreben. Hinsichtlich der Situation der Ajanib in Syrien kann indes auf Folgendes hingewiesen werden: Das SEM beruft sich in seiner Verfügung vom 30. März 2015 auf das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011. Dieser Rechtsakt gewährt denjenigen Ajanib, die - wie die Kinder der Beschwerdeführerin - in der syrischen Provinz al-Hasakah registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, S. 30; UNHCR, Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner für Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Syria, Mai 2011, S. 2 und 4 f.). Gemäss aktueller Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Ajanib aus der Provinz al-Hasakah durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrischen Staatsangehörigkeit haben. Indes geht aus dem Dekret nicht hervor, nach welchen Kriterien dies geschehen soll und wie die Betroffenen vorgehen müssen, um von der Regelung zu profitieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2). Aufgrund der verfügbaren Quellen steht fest, dass eine im Ausland lebende Person, welche die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem Dekret Nr. 49 beanspruchen möchte, persönlich bei den zuständigen Behörden in Syrien vorzusprechen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.4; BVGE 2014/5 E. 11.5, je m.w.H.). Die derzeitige Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Syrien dürfte für die Kinder der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, sich in diesem Land persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen, zumal sie dazu aufgrund ihres Status als Ajanib ohne Reiseerlaubnis die Grenze zu Syrien illegal überschreiten müssten (vgl. Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.4 m.w.H.).
E. 6.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Zugehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin zu den Ajanib wird nicht in Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht bekannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise kollektiv unter asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können (vgl. E. 5.1). Übereinstimmend mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von einer Kollektivverfolgung der Ajanib aus (Art. 3 AsylG).
E. 6.2.2 Des Weiteren sind gegen die Beschwerdeführenden keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar, selbst wenn die Beschwerdeführerin ausführt, ihre Kinder hätten als Ajanib keine Rechte in Syrien (B4 S. 6 f., B8 S. 5 f.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben als zweifelhaft zu bezeichnen ist (Art. 7 AsylG). Es erscheint nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder - ohne Beweise - in Syrien habe taufen lassen, indes diesen Schritt für sich selber nicht vollzogen habe, da dies in Syrien verboten und somit gefährlich sei. Bis anhin - die Beschwerdeführenden leben seit fast sechs Jahren in der Schweiz - liegen auch keine Beweise vor, dass die Beschwerdeführerin einen hier erlaubten Konfessionswechsel realisiert hat, obwohl sie sich als konvertierte Christin bezeichnet und diesen offiziellen Akt gedanklich geplant haben will (B8 S. 7). Die eingereichten Fotos sowie die kirchlichen Schreiben vermögen höchstens den Besuch von christlichen Gottesdiensten und Kontakt mit christlichen Gemeinschaften glaubhaft erscheinen lassen, was diese Erwägungen nicht umzustürzen vermag.
E. 6.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich eine christliche Konvertitin wäre, sind vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Hinweise für eine Verfolgung ersichtlich.
E. 6.4.1 Die Beleidigungen und Gerüchte, welche hinter dem Rücken der allenfalls konvertierten Beschwerdeführerin verbreitet worden sein sollen, stellen keine Hinweise dar, um daraus ernsthafte erlittene Nachteile von bestimmter Intensität ableiten zu können. Auch ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen eine künftige Verfolgung begründen, zumal die Beschwerdeführerin während zehn Jahren bereits ohne ernsthafte Nachteile ein sichtbares Zeichen ihrer Konversion zum Christentum getragen haben will (B4 S. 6: "J'ai là un médaillon de la Vierge Marie, ça fait 10 ans qu'il est accroché à mon cou."; B8 S. 7: "Cela fait longtemps que je fréquente l'église, environ dix ans") und der Sohn B._______ seit seinem (...) Lebensjahr getauft sei (B8 S. 8). Demzufolge ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diesen - falls glaubhaften - Vorfluchtgründen mangels Intensität keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zukommt.
E. 6.4.2 Betreffend die Verfolgung von Christen in Syrien ist zudem Folgendes festzustellen: Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sind wie erwähnt sehr hoch (vgl. E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1).
E. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht. Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese Kosten sind mit dem am 1. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2764/2015 Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ habe zusammen mit ihrem Partner G._______ und den Kindern B._______, C._______ und D._______ am (...) 2009 ihre Heimat al-Hasakah verlassen. Zu Fuss hätten sie die türkische Grenze überschritten und seien über ihnen unbekannte Länder am 29. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. G._______, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) muslimischen Glaubens, und die Beschwerdeführerin - eine Kurdin mit syrischer Staatsangehörigkeit - wurden jeweils separat am 1. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe befragt und am 8. Oktober 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihre Kinder aufgrund des Status ihres Partners, den sie im Juni 1996 religiös geheiratet habe, keine Rechte hätten. Ferner machte sie geltend, sie habe sich der christlichen Kirche zugewandt und auch ihre Kinder taufen lassen. Daraufhin habe ein Priester ihr geraten, Syrien zu verlassen. B. Am (...) wurde die Tochter E._______ geboren. Mit zivilrechtlicher Verfügung vom 29. März 2012 stellte das Tribunal régional Jura bernois-Seeland fest, dass G._______ der Vater dieses Kindes ist. Nach einem anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai 2012 - die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres christlichen Glaubens beinahe täglich häuslicher Gewalt ausgesetzt - legte das BFM zwei separate Dossiers (unter derselben N-Nr.) an. Auf die häusliche Situation wurden die Behörden am 27. August 2012 nochmals aufmerksam gemacht. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde G._______ wegen Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Das BFM wies mit Verfügung ebenfalls vom 7. Januar 2013 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Kinder mangels Asylrelevanz der Vorbringen (Art. 3 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an; der Vollzug wurde indes aufgrund der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Während dieses Verfahrens wurden mehrere Beweismittel eingereicht. Mit Urteil vom 8. April 2014 (E-776/2013) wurde die Verfügung vom 7. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wurde diese angewiesen, weitere Abklärungen hinsichtlich der Lage von (konvertierten) Christen sowie derjenigen der Ajanib im heutigen Syrien vorzunehmen. Zudem sei der Frage nachzugehen, ob die Mitglieder dieser Gruppen bei einer möglichen Rückkehr kollektiv eine gezielte Verfolgung zu befürchten hätten. D. Am (...) kam die Tochter F._______ auf die Welt. E. Am 22. September 2014 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht für Herrn lic. iur. Othman Bouslimi. Das vorangegangene Mandatsverhältnis wurde aufgehoben. Der Rechtsvertreter informierte die Vorinstanz mehrmals über die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. F. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet am 1. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg; die Wegweisung werde indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Die Zugehörigkeit ihrer Kinder zu den Ajanib sei nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Ferner sei die Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben zweifelhaft. Sollte sie dennoch der Wahrheit entsprechen, halte diese Asylbegründung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. G. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter am 1. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben zur Konversion der Beschwerdeführerin glaubhaft seien, weswegen sie mit ernsthaften Nachteilen in ihrer Heimat zu rechnen habe. Ferner habe sich die Situation der Ajanib zwar verbessert, indes hätten die hier anwesenden Kinder der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, eine syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerde lagen je ein Bestätigungsschreiben des römisch-katholischen Pfarramtes H._______ vom (...) 2015 und von Dr. I._______ (Psychiatre-Psychothérapeute FMH, J._______) vom (...) 2015 sowie eine Abrechnung der Fürsorgeleistung von K._______ vom 20. April 2015 bei. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser wurde fristgerecht der Gerichtskasse überwiesen. I. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Identitätsausweise: originaler Auszug des Familienregisters von Ausländern (Ajanib) und originale Ausländer-Ausweise (Ajanib) von G._______ (geboren am [...] in al-Hasakah), von L._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]) und M._______ (geboren am [...]; vgl. auch B9) sowie die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin. Des Weiteren fanden sich mehrere Fotos, welche die Beschwerdeführenden mit syrisch-orthodoxen oder römisch-katholischen Kirchenvertretern aufzeigen (B26), ein handschriftliches in Arabisch verfasstes Bestätigungsschreiben einer Kirche vom (...) 2009 (im Original, B26 und B58) und ein in Arabisch verfasster handschriftlicher Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom (...) 2001 (im Original, mit Übersetzung auf Englisch; B26). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Bezüglich der vorgebrachten häuslichen Gewalt durch den Partner der Beschwerdeführerin ist vorab anzumerken, dass es sich dabei nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, weshalb dieser Einwurf im Asylverfahren nicht geprüft wird. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihr Sohn B._______ seit seiner Geburt an einer Darmerkrankung gelitten habe. In dieser Zeit seien ihr der Herr, der Messias und die Jungfrau Maria in einem Traum erschienen, welche für ihr Kind gebetet hätten. Daraufhin habe sie - obwohl niemand Hoffnungen auf Erfolg gehabt habe - ihr damals (...) jähriges Kind operieren lassen und es sei tatsächlich genesen. Aufgrund dessen habe sie angefangen, die Kirche zu besuchen, obwohl dies für Angehörige muslimischen Glaubens verboten sei. Später habe sie ihre Kinder taufen lassen (B4 S. 6, B8 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht getauft, da dies für Muslime nicht erlaubt sei (B8 S. 7). Mit den Behörden habe sie keine Probleme gehabt, welche indes keine Kenntnisse von ihrer Konversion gehabt hätten (B4 S. 7, B8 S. 8 f.). Aber es hätten sich Gerüchte verbreitet, dass die Beschwerdeführerin konvertiert habe; man habe sie hinter ihrem Rücken beleidigt (B8 S. 8 f.). Aufgrund des rechtlosen Status ihres Partners hätten die Kinder - B._______, C._______ und D._______ sowie die in der Schweiz auf die Welt gekommenen E._______ und F._______ - in Syrien keine Rechte (B4 S. 6 f., B8 S. 5 f.). 5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 30. März 2015 fest, dass die Ajanib gemäss aktueller Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, ihr Partner und die Kinder hätten als Ajanib in Syrien keine Rechte betreffend Arbeit, Schule und Spitäler gehabt. Das SEM verwies ferner auf das präsidiale Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011, das den in al-Hasakah registrierten Ajanib die Möglichkeit einräume, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Darüber hinaus zweifle das SEM an der vorgebrachten Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben (Art. 7 AsylG), da sie über diesen zu wenig detailliert und teilweise tatsachenwidrig berichtet habe, obwohl sie schon seit mehr als (...) Jahren christliche Gottesdienste besuche. Falls die Beschwerdeführerin dennoch konvertiert habe, würden sich aus ihren Aussagen keine Hinweise auf eine bevorstehende Verfolgungsmassnahme ergeben (Art. 3 AsylG). Die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in Syrien verneint das SEM nach einem detaillierten Bericht über die Lage dieser Personen. Syrien sei grundsätzlich ein laizistischer Staat, was auch für die ca. 10% Christen gelte. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges seien vergleichsweise wenige Christen ins Ausland geflüchtet; doch wenn sie - vorwiegend in den Libanon - ausgereist seien, dann seien sie in erster Linie vor Kampfhandlungen, Bombardements sowie wegen der desolaten Sicherheitslage geflüchtet. Ob Christen auch aufgrund ihres Glaubens gefährdet seien, hänge vor allem von ihrem Aufenthaltsort ab: In von der Regierung kontrollierten Gebieten hätten diese keine Verfolgung zu befürchten, während viele Christen - jedoch meist aufgrund von "barrel bombing" - Rebellengebiete verlassen hätten. In Oppositionsgebieten könnten die Christen ihren Glauben nur sehr eingeschränkt ausüben, weil sie dort als Anhänger der Regierung wahrgenommen würden. Indes - obwohl sich die Regierung wie auch die Opposition um die christliche Gemeinschaft bemühen würden - würden sich die meisten Christen weitgehend neutral verhalten. Von einer systematischen Verfolgung der Christen durch die syrischen Behörden könne folglich nicht ausgegangen werden. Anders verhalte sich indes die Lage in denjenigen Gebieten, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) eingenommen worden seien, d.h. einige Regionen von Nord- und Ostsyrien. Es sei dort zu Zwangskonversionen von Nichtmuslimen - vorab Christen und Yeziden - gekommen, weshalb Tausende Anhänger dieser Religionen diese Gebiete verlassen hätten und sich heute meist in von Kurden oder von der Regierung kontrollierten Gebieten aufhalten würden. Es sei indes zu bemerken, dass in den IS-Gebieten nicht nur religiöse Minderheiten vom Terror betroffen seien, sondern auch grosse islamische Gruppierungen wie Sunniten und Schiiten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Personen christlichen Glaubens aus religiösen Gründen z.B. hingerichtet würden; vielmehr handle es bei den Opfern um Kämpfer des Widerstands. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden seien; das Verfolgungsmuster weise somit eine relativ geringe Dichte auf. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien seien demgemäss nicht erfüllt (Art. 3 AsylG). Untersuchungen hätten darüber hinaus ergeben, dass seit dem Beginn der Unruhen in Syrien im März 2011 - d.h. nach der Ausreise der Beschwerdeführenden - für die kurdische Bevölkerung keine Situation entstanden sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre (Art. 3 AsylG). Zusammenfassend stellte das SEM fest, dass vorliegend die Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien. 5.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen widersprachen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift vom 1. Mai 2015. Gewisse Ungereimtheiten bezüglich ihren Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben als Muslimin verbracht habe und nach ihrer Konversion sich immer habe verstecken müssen, um ihre Religion ausüben zu können. Das Dokument des römisch-katholischen Pfarramtes H._______ vom (...) 2015 belege, dass sie regelmässig die Kirche besuche, was in ihrer Heimat fast nicht möglich gewesen sei. Die Ächtung und Beschimpfungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihres christlichen Glaubens von privater Seite habe erdulden müssen, seien als Verfolgungsmassnahmen zu werten. Zudem sei in einem Land, in welchem der Grossteil der Einwohner dem Islam angehöre, die Bekennung zum christlichen Glauben blasphemisch und damit strafbar. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Situation für Christen seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges verschlimmert habe. Bezüglich der Situation der Ajanib habe sich diese zwar verbessert, indes sei es für die Kinder der Beschwerdeführerin nicht möglich, die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend unbedeutend ist, ob die Kinder der Beschwerdeführerin die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können oder nicht. Sollten sie ihre Staatenlosigkeit prüfen lassen wollen, ist dies in einem separaten, speziell dafür vorgesehenen Verfahren anzustreben. Hinsichtlich der Situation der Ajanib in Syrien kann indes auf Folgendes hingewiesen werden: Das SEM beruft sich in seiner Verfügung vom 30. März 2015 auf das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011. Dieser Rechtsakt gewährt denjenigen Ajanib, die - wie die Kinder der Beschwerdeführerin - in der syrischen Provinz al-Hasakah registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, S. 30; UNHCR, Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner für Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Syria, Mai 2011, S. 2 und 4 f.). Gemäss aktueller Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Ajanib aus der Provinz al-Hasakah durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrischen Staatsangehörigkeit haben. Indes geht aus dem Dekret nicht hervor, nach welchen Kriterien dies geschehen soll und wie die Betroffenen vorgehen müssen, um von der Regelung zu profitieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2). Aufgrund der verfügbaren Quellen steht fest, dass eine im Ausland lebende Person, welche die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem Dekret Nr. 49 beanspruchen möchte, persönlich bei den zuständigen Behörden in Syrien vorzusprechen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.4; BVGE 2014/5 E. 11.5, je m.w.H.). Die derzeitige Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Syrien dürfte für die Kinder der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, sich in diesem Land persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen, zumal sie dazu aufgrund ihres Status als Ajanib ohne Reiseerlaubnis die Grenze zu Syrien illegal überschreiten müssten (vgl. Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.4 m.w.H.). 6.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). 6.2.1 Die Zugehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin zu den Ajanib wird nicht in Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht bekannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise kollektiv unter asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können (vgl. E. 5.1). Übereinstimmend mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von einer Kollektivverfolgung der Ajanib aus (Art. 3 AsylG). 6.2.2 Des Weiteren sind gegen die Beschwerdeführenden keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar, selbst wenn die Beschwerdeführerin ausführt, ihre Kinder hätten als Ajanib keine Rechte in Syrien (B4 S. 6 f., B8 S. 5 f.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben als zweifelhaft zu bezeichnen ist (Art. 7 AsylG). Es erscheint nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder - ohne Beweise - in Syrien habe taufen lassen, indes diesen Schritt für sich selber nicht vollzogen habe, da dies in Syrien verboten und somit gefährlich sei. Bis anhin - die Beschwerdeführenden leben seit fast sechs Jahren in der Schweiz - liegen auch keine Beweise vor, dass die Beschwerdeführerin einen hier erlaubten Konfessionswechsel realisiert hat, obwohl sie sich als konvertierte Christin bezeichnet und diesen offiziellen Akt gedanklich geplant haben will (B8 S. 7). Die eingereichten Fotos sowie die kirchlichen Schreiben vermögen höchstens den Besuch von christlichen Gottesdiensten und Kontakt mit christlichen Gemeinschaften glaubhaft erscheinen lassen, was diese Erwägungen nicht umzustürzen vermag. 6.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich eine christliche Konvertitin wäre, sind vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Hinweise für eine Verfolgung ersichtlich. 6.4.1 Die Beleidigungen und Gerüchte, welche hinter dem Rücken der allenfalls konvertierten Beschwerdeführerin verbreitet worden sein sollen, stellen keine Hinweise dar, um daraus ernsthafte erlittene Nachteile von bestimmter Intensität ableiten zu können. Auch ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen eine künftige Verfolgung begründen, zumal die Beschwerdeführerin während zehn Jahren bereits ohne ernsthafte Nachteile ein sichtbares Zeichen ihrer Konversion zum Christentum getragen haben will (B4 S. 6: "J'ai là un médaillon de la Vierge Marie, ça fait 10 ans qu'il est accroché à mon cou."; B8 S. 7: "Cela fait longtemps que je fréquente l'église, environ dix ans") und der Sohn B._______ seit seinem (...) Lebensjahr getauft sei (B8 S. 8). Demzufolge ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diesen - falls glaubhaften - Vorfluchtgründen mangels Intensität keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zukommt. 6.4.2 Betreffend die Verfolgung von Christen in Syrien ist zudem Folgendes festzustellen: Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sind wie erwähnt sehr hoch (vgl. E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). 6.5 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht. Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese Kosten sind mit dem am 1. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: