Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 2. Dezember 2013 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer der Asylverfahren wurden sie am 3. Dezember 2013 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. April 2014 wurden sie von einer Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer, A._______, im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und syrisch-katholischen Glaubens. Er stamme aus Aleppo (Gouvernement Aleppo) und habe zuletzt im Quartier E._______ gelebt. Von Beruf sei er (...) und habe als solcher bis zum Jahr 2005 in der staatlichen Verwaltung gearbeitet. Unter dem Vorwurf, seinem Schwager, welcher Probleme mit den syrischen Behörden Probleme gehabt habe, beim Verlassen des Landes geholfen zu haben, sei er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2001 zweimal einvernommen worden; weitere Schwierigkeiten seien ihm daraus jedoch nicht erwachsen. Wegen den kriegerischen Auseinandersetzungen, bei denen auch sein Wohnhaus bombardiert worden sei, seien er und seine Frau im August 2012 nach F._______ geflohen. Da die Situation dort aber auch nicht viel besser gewesen sei, seien sie im November 2012 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine beiden Töchter G._______ und H._______ seien irrtümlicherweise auf einem Familienauszug als Musliminnen aufgeführt worden. Er habe sich deswegen beschwert, und der Fehler sei dann auch berichtigt worden. Später sei G._______ aber unter dem Vorwurf, zum Christentum konvertiert zu sein, bedroht und auch körperlich angegriffen worden. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Land laufend verschlechtert. Persönliche Probleme mit den Milizen habe er zwar nie gehabt, doch hätten er und seine Familie in Angst und Schrecken gelebt. Einmal sei in Aleppo auch ein Plakat aufgestellt worden, wonach Christen und Juden nicht mehr in der Stadt leben dürften. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, gab ebenfalls an, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und syrisch-katholischen Glaubens. Sie habe als Beamtin (...) in Aleppo gearbeitet, sei aber im Juni 2001 vorzeitig in Rente geschickt worden. Im Weiteren brachte sie vor, ihre Tochter G._______ sei an der Universität immer wieder belästigt und bedroht worden. Ihre Heimat hätten sie jedoch hauptsächlich wegen des Bürgerkrieges verlassen. Als Christen seien sie und ihre Familie sowohl von der Regierung als auch von Milizen um Unterstützung gebeten worden. Sie seien jedoch neutral geblieben und hätten deshalb alle Angebote abgelehnt. Einmal seien Angehörige der islamistischen Al-Nusra-Front gekommen und hätten Unterstützung verlangt. Da sie diesen aber nicht erlaubt hätten, aufs Dach zu steigen, um von dort aus auf andere Milizen beziehungsweise andere Gebäude zu schiessen, seien die Fenster ihres Hauses eingeschlagen worden. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss ihren Angaben Syrien am 12. Oktober 2013 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter G._______ (vorinstanzliche Akten [...]) in Richtung I._______. Am 17. November 2013 reisten sie von J._______ aus auf dem Luftweg via K._______ nach D._______, wo sie am 18. November 2013 legal mit ihren Besuchervisa enthaltenden Reisepässen in die Schweiz gelangten. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden - jeweils im Original - ihre Reisepässe und Identitätskarten, einen Auszug aus dem Familienregister samt Korrektur und französischer Übersetzung sowie eine Arbeits-/Pensionierungsbestätigung in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. August 2014 - eröffnet am 7. August 2014 - lehnte das BFM die am 20. November 2013 gestellten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme aus der Schweiz an. Das ebenfalls am 20. November 2013 gestellte Asylgesuch der volljährigen Tochter G._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom 27. August 2014 abgelehnt. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auch G._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Verfügung vom 27. August 2014 trat unangefochten in Rechtskraft. C. Die Beschwerdeführenden reichten gegen die BFM-Verfügung vom 5. August 2014 mit Formularbeschwerde vom 3. September 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Gleichzeitig gaben sie - jeweils in Kopie - ein handschriftlich verfasstes Dokument, eine am 1. September 2014 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie (ein weiteres Mal) die französische Übersetzung des Auszugs aus dem Familienregister zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden vorab mit, sie dürften - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. September 2014 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, da zwar die Anträge, nicht aber die beiliegende Begründung in einer der erwähnten Sprachen abgefasst worden seien; die Beschwerdeführenden wurden deshalb aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Mit auf den 22. September 2014 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 20. September 2014) reichten die Beschwerdeführenden eine in deutscher Sprache abgefasste, knapp den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung nach. Sie verwiesen auf den im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalt und insbesondere auf die Situation der Christen in Syrien. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer A._______ geltend, er sei ein kranker Mann. Bei einer Bypass-Operation seien ihm fünf Venen ersetzt worden und er könne nur mit dem Stock gehen. Seit dem negativen Asylentscheid leide er täglich unter Alpträumen; seine Frau müsse immer weinen und habe deswegen nun Augenprobleme. D.c Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht nunmehr den verfahrensrechtlichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der unklaren diesbezüglichen Anträge aufgefordert, bis zum 13. Oktober 2014 mitzuteilen, ob sie auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchten. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Mitteilung ein, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden beantragten nicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Februar 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E.b Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es wies darauf hin, die Beschwerdeführenden stammten aus Aleppo, einer Stadt und Region, welche zurzeit schwer umkämpft, aber nie vom "Islamischen Staat im Irak und Syrien" (ISIS) besetzt oder erobert worden sei. Auch wenn die Lage in Syrien als äusserst labil zu bezeichnen sei, so könne doch in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung seitens des ISIS mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden keine diesbezügliche individuelle Verfolgung geltend machen können. Abgesehen davon gehe das SEM nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in Syrien aus. Was schliesslich die der Beschwerdeeingabe beigefügte Schrift in arabischer Fassung betreffe, so sei diese offensichtlich nicht in ihrer ganzen Länge übersetzt worden. Gemäss Art. 13 und Art. 33a VwVG seien die Beschwerdeführenden als Partei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und, falls notwendig, fremdsprachige Unterlagen auch zu übersetzen, worüber das SEM als Partei jedoch nicht zu befinden habe. E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 26. Februar 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Am 2. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick zu den Akten, welcher eine Resolution des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016, zahlreiche Bilder zerstörter Kirchen und Gebäude im christlichen Stadtteil von Aleppo sowie Berichte zweier Fernsehstationen enthält. Gleichzeitig verwiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die von ihnen bereits anlässlich der Befragungen sowie in der Beschwerdeschrift geschilderten Probleme und machten geltend, nachdem B._______ von der Zerstörung der Wohnung erfahren habe, sei sie wegen des vielen Weinens "am Katarakt erkrankt" und der Blutdruck sei erhöht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Entsprechend gelangte das BFM zutreffend zum Schluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, im Jahr 2001 zweimal im Zusammenhang mit seinem Schwager einvernommen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A5 S. 9), vermöge seine Ausreise im Jahr 2013 nicht zu begründen. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt hatte, danach keine weiteren Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt zu haben (vgl. Vorakten BFM A5 S. 9).
E. 4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Behelligungen durch islamistische Milizen, Beleidigungen aufgrund ihres christlichen Glaubens sowie die Zerstörung ihres Hauses und ganzer Quartiere in Aleppo) hielten aufgrund der fehlenden Intensität und Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Soweit in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2014 auf die Situation der Christen in Syrien verwiesen wird (täglich würden Christen aufgrund ihres Glaubens umgebracht; mit ihren Köpfen werde dann "Fussball gespielt"), ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt hat (vgl. Urteile des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2-9.4 [als Referenzurteil pub-liziert], D-5106/2014 vom 2. Februar 2016 E. 4 sowie E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2-6.4, je m.w.H.). Daran vermag die - auch durch die Bildaufnahmen auf dem am 2. März 2016 eingereichten USB-Stick dokumentierte - Tatsache, dass in Syrien bereits unzählige Kirchen und Wohnhäuser von Christen zerstört wurden, nichts zu ändern, zumal die Zerstörung dieser Gebäude meist eine Folge der allgemeinen, nicht gezielt gegen Christen gerichteten Angriffe auf ganze Ortschaften ist.
E. 4.3 Die übrigen sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer andern Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Reisepässe, die Identitätskarten, der Auszug aus dem Familienregister und die Arbeits-/Pensionierungsbestätigung beziehen sich auf die - gar nicht in Zweifel gezogene - Identität, auf den Reiseweg und die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführenden, und die sich auf dem erwähnten USB-Stick befindenden Dokumente (nebst den Fotos und Fernsehberichten auch eine Resolution des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016) betreffen die allgemeine Lage in Syrien und geben keinen Hinweis auf eine individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden. Was schliesslich das der Formularbeschwerde vom 3. September 2014 (Datum Poststempel) in Kopie beigelegte, in arabischer Sprache abgefasste handschriftliche Dokument betrifft, so bemerkte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 zu Recht, dieses sei (durch die auf den 22. September 2014 datierte Eingabe) offensichtlich nicht in seiner ganzen Länge übersetzt worden. Es ist indessen nicht Sache der Beschwerdeinstanz, für eine (vollständige) Übersetzung des fraglichen Schreibens zu sorgen, zumal den Beschwerdeführenden dieses vom Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2014 zur Übersetzung zugestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des Schreibens in der auf den 22. September 2014 datierten Eingabe (Poststempel: 20. September 2014) enthalten ist.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat demzufolge die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 6.3 Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben Sachverhalt D.b und E.d) beschlagen ausschliesslich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine Erörterung dieser gesundheitlichen Beschwerden erübrigt sich jedoch, da die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz - mit der Begründung der nicht gegebenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. nachstehend E. 8).
E. 8.1 Ungeachtet dessen, dass Asylsuchende - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2014 bemerkt wurde - gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, ist mit dem Entscheid in der Sache das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren [5] der Formularbeschwerde) gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der weitere Eventualantrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist ebenfalls mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Im Übrigen sind den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch die Vorinstanz zu entnehmen, weshalb auf den Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung (Rechtsbegehren [6] und [7] der Formularbeschwerde) nicht einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4957/2014 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 2. Dezember 2013 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer der Asylverfahren wurden sie am 3. Dezember 2013 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. April 2014 wurden sie von einer Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer, A._______, im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und syrisch-katholischen Glaubens. Er stamme aus Aleppo (Gouvernement Aleppo) und habe zuletzt im Quartier E._______ gelebt. Von Beruf sei er (...) und habe als solcher bis zum Jahr 2005 in der staatlichen Verwaltung gearbeitet. Unter dem Vorwurf, seinem Schwager, welcher Probleme mit den syrischen Behörden Probleme gehabt habe, beim Verlassen des Landes geholfen zu haben, sei er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2001 zweimal einvernommen worden; weitere Schwierigkeiten seien ihm daraus jedoch nicht erwachsen. Wegen den kriegerischen Auseinandersetzungen, bei denen auch sein Wohnhaus bombardiert worden sei, seien er und seine Frau im August 2012 nach F._______ geflohen. Da die Situation dort aber auch nicht viel besser gewesen sei, seien sie im November 2012 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine beiden Töchter G._______ und H._______ seien irrtümlicherweise auf einem Familienauszug als Musliminnen aufgeführt worden. Er habe sich deswegen beschwert, und der Fehler sei dann auch berichtigt worden. Später sei G._______ aber unter dem Vorwurf, zum Christentum konvertiert zu sein, bedroht und auch körperlich angegriffen worden. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Land laufend verschlechtert. Persönliche Probleme mit den Milizen habe er zwar nie gehabt, doch hätten er und seine Familie in Angst und Schrecken gelebt. Einmal sei in Aleppo auch ein Plakat aufgestellt worden, wonach Christen und Juden nicht mehr in der Stadt leben dürften. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, gab ebenfalls an, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und syrisch-katholischen Glaubens. Sie habe als Beamtin (...) in Aleppo gearbeitet, sei aber im Juni 2001 vorzeitig in Rente geschickt worden. Im Weiteren brachte sie vor, ihre Tochter G._______ sei an der Universität immer wieder belästigt und bedroht worden. Ihre Heimat hätten sie jedoch hauptsächlich wegen des Bürgerkrieges verlassen. Als Christen seien sie und ihre Familie sowohl von der Regierung als auch von Milizen um Unterstützung gebeten worden. Sie seien jedoch neutral geblieben und hätten deshalb alle Angebote abgelehnt. Einmal seien Angehörige der islamistischen Al-Nusra-Front gekommen und hätten Unterstützung verlangt. Da sie diesen aber nicht erlaubt hätten, aufs Dach zu steigen, um von dort aus auf andere Milizen beziehungsweise andere Gebäude zu schiessen, seien die Fenster ihres Hauses eingeschlagen worden. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss ihren Angaben Syrien am 12. Oktober 2013 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter G._______ (vorinstanzliche Akten [...]) in Richtung I._______. Am 17. November 2013 reisten sie von J._______ aus auf dem Luftweg via K._______ nach D._______, wo sie am 18. November 2013 legal mit ihren Besuchervisa enthaltenden Reisepässen in die Schweiz gelangten. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden - jeweils im Original - ihre Reisepässe und Identitätskarten, einen Auszug aus dem Familienregister samt Korrektur und französischer Übersetzung sowie eine Arbeits-/Pensionierungsbestätigung in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. August 2014 - eröffnet am 7. August 2014 - lehnte das BFM die am 20. November 2013 gestellten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme aus der Schweiz an. Das ebenfalls am 20. November 2013 gestellte Asylgesuch der volljährigen Tochter G._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom 27. August 2014 abgelehnt. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auch G._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Verfügung vom 27. August 2014 trat unangefochten in Rechtskraft. C. Die Beschwerdeführenden reichten gegen die BFM-Verfügung vom 5. August 2014 mit Formularbeschwerde vom 3. September 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Gleichzeitig gaben sie - jeweils in Kopie - ein handschriftlich verfasstes Dokument, eine am 1. September 2014 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie (ein weiteres Mal) die französische Übersetzung des Auszugs aus dem Familienregister zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden vorab mit, sie dürften - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. September 2014 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, da zwar die Anträge, nicht aber die beiliegende Begründung in einer der erwähnten Sprachen abgefasst worden seien; die Beschwerdeführenden wurden deshalb aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Mit auf den 22. September 2014 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 20. September 2014) reichten die Beschwerdeführenden eine in deutscher Sprache abgefasste, knapp den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung nach. Sie verwiesen auf den im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalt und insbesondere auf die Situation der Christen in Syrien. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer A._______ geltend, er sei ein kranker Mann. Bei einer Bypass-Operation seien ihm fünf Venen ersetzt worden und er könne nur mit dem Stock gehen. Seit dem negativen Asylentscheid leide er täglich unter Alpträumen; seine Frau müsse immer weinen und habe deswegen nun Augenprobleme. D.c Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht nunmehr den verfahrensrechtlichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der unklaren diesbezüglichen Anträge aufgefordert, bis zum 13. Oktober 2014 mitzuteilen, ob sie auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchten. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Mitteilung ein, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden beantragten nicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Februar 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E.b Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es wies darauf hin, die Beschwerdeführenden stammten aus Aleppo, einer Stadt und Region, welche zurzeit schwer umkämpft, aber nie vom "Islamischen Staat im Irak und Syrien" (ISIS) besetzt oder erobert worden sei. Auch wenn die Lage in Syrien als äusserst labil zu bezeichnen sei, so könne doch in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung seitens des ISIS mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden keine diesbezügliche individuelle Verfolgung geltend machen können. Abgesehen davon gehe das SEM nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in Syrien aus. Was schliesslich die der Beschwerdeeingabe beigefügte Schrift in arabischer Fassung betreffe, so sei diese offensichtlich nicht in ihrer ganzen Länge übersetzt worden. Gemäss Art. 13 und Art. 33a VwVG seien die Beschwerdeführenden als Partei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und, falls notwendig, fremdsprachige Unterlagen auch zu übersetzen, worüber das SEM als Partei jedoch nicht zu befinden habe. E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 26. Februar 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Am 2. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick zu den Akten, welcher eine Resolution des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016, zahlreiche Bilder zerstörter Kirchen und Gebäude im christlichen Stadtteil von Aleppo sowie Berichte zweier Fernsehstationen enthält. Gleichzeitig verwiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die von ihnen bereits anlässlich der Befragungen sowie in der Beschwerdeschrift geschilderten Probleme und machten geltend, nachdem B._______ von der Zerstörung der Wohnung erfahren habe, sei sie wegen des vielen Weinens "am Katarakt erkrankt" und der Blutdruck sei erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Entsprechend gelangte das BFM zutreffend zum Schluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, im Jahr 2001 zweimal im Zusammenhang mit seinem Schwager einvernommen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A5 S. 9), vermöge seine Ausreise im Jahr 2013 nicht zu begründen. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt hatte, danach keine weiteren Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt zu haben (vgl. Vorakten BFM A5 S. 9). 4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Behelligungen durch islamistische Milizen, Beleidigungen aufgrund ihres christlichen Glaubens sowie die Zerstörung ihres Hauses und ganzer Quartiere in Aleppo) hielten aufgrund der fehlenden Intensität und Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Soweit in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2014 auf die Situation der Christen in Syrien verwiesen wird (täglich würden Christen aufgrund ihres Glaubens umgebracht; mit ihren Köpfen werde dann "Fussball gespielt"), ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt hat (vgl. Urteile des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2-9.4 [als Referenzurteil pub-liziert], D-5106/2014 vom 2. Februar 2016 E. 4 sowie E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2-6.4, je m.w.H.). Daran vermag die - auch durch die Bildaufnahmen auf dem am 2. März 2016 eingereichten USB-Stick dokumentierte - Tatsache, dass in Syrien bereits unzählige Kirchen und Wohnhäuser von Christen zerstört wurden, nichts zu ändern, zumal die Zerstörung dieser Gebäude meist eine Folge der allgemeinen, nicht gezielt gegen Christen gerichteten Angriffe auf ganze Ortschaften ist. 4.3 Die übrigen sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer andern Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Reisepässe, die Identitätskarten, der Auszug aus dem Familienregister und die Arbeits-/Pensionierungsbestätigung beziehen sich auf die - gar nicht in Zweifel gezogene - Identität, auf den Reiseweg und die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführenden, und die sich auf dem erwähnten USB-Stick befindenden Dokumente (nebst den Fotos und Fernsehberichten auch eine Resolution des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016) betreffen die allgemeine Lage in Syrien und geben keinen Hinweis auf eine individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden. Was schliesslich das der Formularbeschwerde vom 3. September 2014 (Datum Poststempel) in Kopie beigelegte, in arabischer Sprache abgefasste handschriftliche Dokument betrifft, so bemerkte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 zu Recht, dieses sei (durch die auf den 22. September 2014 datierte Eingabe) offensichtlich nicht in seiner ganzen Länge übersetzt worden. Es ist indessen nicht Sache der Beschwerdeinstanz, für eine (vollständige) Übersetzung des fraglichen Schreibens zu sorgen, zumal den Beschwerdeführenden dieses vom Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2014 zur Übersetzung zugestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des Schreibens in der auf den 22. September 2014 datierten Eingabe (Poststempel: 20. September 2014) enthalten ist. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat demzufolge die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 6.3 Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben Sachverhalt D.b und E.d) beschlagen ausschliesslich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine Erörterung dieser gesundheitlichen Beschwerden erübrigt sich jedoch, da die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz - mit der Begründung der nicht gegebenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. nachstehend E. 8). 8. 8.1 Ungeachtet dessen, dass Asylsuchende - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2014 bemerkt wurde - gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, ist mit dem Entscheid in der Sache das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren [5] der Formularbeschwerde) gegenstandslos geworden. 8.2 Der weitere Eventualantrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist ebenfalls mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Im Übrigen sind den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch die Vorinstanz zu entnehmen, weshalb auf den Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung (Rechtsbegehren [6] und [7] der Formularbeschwerde) nicht einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: