Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater E.______ ihren Heimatstaat im Juli 2013 und reisten mit einem im Libanon ausgestellten Visum am 10. April 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 14. April 2014 um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Erstbefragungen vom 19. Mai 2014 und den Anhörungen vom 18. Juli 2014 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, christlichen Glaubens zu sein und Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Terroristische Organisationen seien aktiv, es werde bombardiert und die Kinder könnten nicht mehr zur Schule gehen. Unbekannte hätten das Haus durchsucht. B. Mit Entscheid vom 19. August 2014 - eröffnet am 20. August 2014 - verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an. Gleichzeitig wurde indessen der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 (Postaufgabe) verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2014 eine entsprechende Vollmacht einzureichen, welche in der Folge fristgereicht einging. E. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 15. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. F. Im Rahmen des gewährten Replikrechts wurde keine Stellungnahme eingereicht. G. Am 16. November 2015 zog der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden E._______, welcher seit der Einreise wegen häuslicher Gewalt getrennt von den Beschwerdeführenden lebte, sein Asylgesuch wegen beabsichtigter freiwilliger Ausreise zurück, worauf das SEM mit Beschluss vom 27. November 2015 das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu haben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, den Beschwerdeführenden sei aufgrund ihres christlichen Glaubens Asyl zu gewähren. Hierzu ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass es sich bei Syrien um einen laizistischen Staat handelt, in welchem Christen nicht generell verfolgt werden. Auch der Hinweis auf Verfolgungen von Christen durch den sog. Islamischen Staat oder andere dschihadistische Gruppierungen vermag daran nichts zu ändern, da die aus F._______ in der Provinz G._______ stammenden Beschwerdeführenden davon nicht betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015, D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 6 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5106/2014/mel Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), und deren Kinder B.________, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch D._______, Swiss-Exile, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater E.______ ihren Heimatstaat im Juli 2013 und reisten mit einem im Libanon ausgestellten Visum am 10. April 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 14. April 2014 um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Erstbefragungen vom 19. Mai 2014 und den Anhörungen vom 18. Juli 2014 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, christlichen Glaubens zu sein und Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Terroristische Organisationen seien aktiv, es werde bombardiert und die Kinder könnten nicht mehr zur Schule gehen. Unbekannte hätten das Haus durchsucht. B. Mit Entscheid vom 19. August 2014 - eröffnet am 20. August 2014 - verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an. Gleichzeitig wurde indessen der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 (Postaufgabe) verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2014 eine entsprechende Vollmacht einzureichen, welche in der Folge fristgereicht einging. E. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 15. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. F. Im Rahmen des gewährten Replikrechts wurde keine Stellungnahme eingereicht. G. Am 16. November 2015 zog der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden E._______, welcher seit der Einreise wegen häuslicher Gewalt getrennt von den Beschwerdeführenden lebte, sein Asylgesuch wegen beabsichtigter freiwilliger Ausreise zurück, worauf das SEM mit Beschluss vom 27. November 2015 das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu haben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, den Beschwerdeführenden sei aufgrund ihres christlichen Glaubens Asyl zu gewähren. Hierzu ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass es sich bei Syrien um einen laizistischen Staat handelt, in welchem Christen nicht generell verfolgt werden. Auch der Hinweis auf Verfolgungen von Christen durch den sog. Islamischen Staat oder andere dschihadistische Gruppierungen vermag daran nichts zu ändern, da die aus F._______ in der Provinz G._______ stammenden Beschwerdeführenden davon nicht betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015, D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
6. Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: