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E-918/2016

E-918/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am (...) und gelangten gleichentags auf dem Luftweg im Besitz von Schengen Visa in die Schweiz, wo sie am 9. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 16. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Am 23. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführerin und B._______ zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten [...] und [...]). A.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie mit ihrer Familie von F._______ nach E._______ gezogen, wo sie ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, der (...) gewesen sei, geheiratet habe. Danach sei sie mit ihrem Ehemann wieder nach F._______ gegangen, weil er dort stationiert gewesen sei. In F._______ hätten sie im Quartier G._______ - einer Militärsiedlung - gewohnt, die seit Kriegsbeginn öfters gestürmt worden sei. Ihr Mann habe den Dienst nicht quittieren können, weil er sonst als Verräter betrachtet worden wäre. Er und auch sie sowie ihre (...) seien wegen seiner Tätigkeit als (...) bedroht worden. So hätten beispielsweise Sheikhs erlaubt, Militärangehörige und ihre Familien zu töten; in anderen Militärsiedlungen habe es Massaker gegeben. Gegner des syrischen Regimes hätten bereits vor der Ermordung ihres Ehemannes wiederholt versucht, ihn zu töten. So seien beispielsweise an ihrem Auto, das zuvor in der Garage geprüft worden sei, Manipulationen vorgenommen worden, was dazu geführt habe, dass es ihr Mann, mit dem sie und (...) nach E._______ unterwegs gewesen seien, kaum mehr habe steuern können. Er sei brieflich und per SMS bedroht worden mit der Mitteilung, man sei hinter ihm her und habe ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Ihre Namen und diejenigen seiner Vorgesetzen seien auf einer schwarzen Liste auf (...) gestanden. Deshalb habe ihr Mann ihr geraten, nicht mehr zusammen mit ihm aus dem Haus zu gehen. (...) Tage vor seiner Ermordung sei ein Anschlag auf ihn verübt worden, indem (...) hätten und Schüsse auf ihn abgefeuert worden seien, ohne dass ihm etwas passiert sei. Einige Tage später habe man ihr erzählt, ihr Ehemann sei ermordet worden, als er (...) unterwegs gewesen sei und (...) ihm gefolgt seien. Zu jener Zeit habe es viele Verräter gegeben, man habe niemandem mehr trauen können. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie zusammen mit B._______ und C._______ nach E._______ zurückgegangen, weil sie nicht mehr in der Militärsiedlung hätten bleiben können und auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen gewesen seien. E._______ sei damals unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, aber immer wieder von Gegnern angegriffen worden. Oft hätten Raketen in den Wohngebieten eingeschlagen; auch ihr Haus sei zur Hälfte zerstört worden. Mit der Zeit seien ihre engsten Verwandten, die sie unterstützt hätten, ausgereist. Die Familie ihres verstorbenen Ehemannes - insbesondere ihr (...) - habe sich zunehmend in ihr Leben eingemischt, was bei ihr einen starken Druck ausgelöst habe. Eines Tages sei sie auf dem Weg nach F._______ gewesen, um sich Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes ausstellen zu lassen. Bei einem Checkpoint seien ihr die Leute dort suspekt vorgekommen, weshalb sie umgekehrt sei. Daraufhin hätten diese Leute sie (...) verfolgt und niedergeschlagen, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie ein Auto angehalten und den Fahrer gebeten, sie zum (...) in der Nähe ihrer Verwandten zu bringen, von wo aus sie (...) kontaktiert habe. Sie wisse nicht, warum man sie verfolgt und niedergeschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien viele Leute getötet und entführt worden, mit einem solchen Vorfall hätten auch andere Personen konfrontiert werden können. Ihre Situation als Witwe und alleinstehende Frau mit zwei Kindern, die fehlende Unterstützung, der tätliche Angriff auf ihre Person, die stets schlechter werdende wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage sowie die damit einhergehenden Ängste um ihr Leben und dasjenige ihrer (...) habe dazu geführt, dass sie Syrien verlassen habe. Bei einer Rückkehr müsste sie Nachstellungen seitens der Regimegegner befürchten, die für sie als Angehörige eines ermordeten (...) auch nach einem allfälligen Kriegsende eine Gefahr wären. Es gebe sehr viel Hass, der ein Vertrauen selbst zu engen Freunden unmöglich mache. Zudem bringe der Daesh, der grosse Gebiete in Syrien beherrsche, sehr viele Leute, insbesondere auch Christen, um, die wegen den verschiedenen in Syrien agierenden Gruppierungen ohnehin einer allgemeinen Gefahr ausgesetzt seien. B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Mutter zu den Geschehnissen vor und nach der Ermordung seines Vaters und führte auf die Frage, weshalb er Syrien verlassen und hier in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, aus, sie seien nach der Ermordung seines Vaters nach E._______ gegangen, weil sie Angst gehabt hätten, weiterhin in F._______ zu leben. In F._______ hätten sie oft SMS mit Todesdrohungen erhalten. Der Name seines Vaters sei auf einer schwarzen Liste gestanden. In E._______ seien viele Raketen eingeschlagen und es sei auf sie geschossen worden. Eine Rakete habe die Hälfte ihres Hauses beschädigt. Ab und zu habe ihre Mutter ihn und C._______ zu seiner Tante in den Libanon oder in das Dorf gebracht, damit sie dort in Sicherheit sein konnten. In E._______ sei es momentan so, dass man zum Militärdienst aufgeboten werde, wenn man in der Oberstufe sei und nicht zur Schule gehe. Einmal sei seine Mutter verfolgt und geschlagen worden. Er könne sich nicht mehr an vieles erinnern und er wolle sich auch nicht mehr an diese schwierige Zeit erinnern. Seine Tante habe sie in die Schweiz eingeladen und zusammen mit ihrem Mann unterstützt. Ohne seine Tante hätten seine Mutter, C._______ und er in Syrien nicht überleben können. Sie wären dort entweder getötet oder ins Militär eingezogen worden. Er befürchte als Christ, von der Daesh, der Nusra-Front oder der freien syrischen Armee (FSA) getötet zu werden. Er würde sterben, wenn er als Christ zurückkehren müsste. Auf entsprechende Fragen antwortete er, in F._______ hätten Heckenschützen auf sie geschossen, in ihrem ganzen Wohnquartier sei geschossen worden. Einmal hätten sie einen Autounfall gehabt, er wisse nicht, wer an ihrem Auto etwas kaputt gemacht habe. Auch in E._______ habe auf einmal jemand auf ihn und seinen Freund geschossen, als sie gerade Sport gemacht hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der BzP (...) zu den Akten. Bei der Anhörung reichte sie unter anderem (...) ein. Des Weiteren reichte sie weitere (...) Unterlagen zur (...) ein. B. Mit am 13. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 9. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und gestützt auf Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Zustellungsnachweis, eine Vollmacht vom 3. Februar 2016 und eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016 ein. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 17. Februar 2016 einreichen. E. E.a Am 22. Februar 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 110a AsylG ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 10. März 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Replik vom 1. April 2016 die Gutheissung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sowie Vaters und der daraus resultierenden Bedrohung für sie vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere lasse sich in Bezug auf die Vorkommnisse in E._______ (Bombardierung des Quartiers, Beschiessung durch Heckenschützen und der Übergriff auf die Beschwerdeführerin durch ihr unbekannte Personen) feststellen, dass sich diese nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtet hätten, sondern vielmehr im Rahmen der allgemeinen, durch den Bürgerkrieg geprägten Lage verursacht seien. Die Beschwerdeführerin habe denn auch hinsichtlich des Übergriffs auf ihre Person selber ausgesagt, dies hätte auch anderen Leuten auf der Strasse passieren können, weil in jener Zeit sehr viele Personen getötet und entführt worden seien. Weder sie noch B._______ hätten bei den Anhörungen für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes respektive Vaters konkrete, gegen ihre Familie gerichtete Vorfälle geltend gemacht. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich die Verfolgung des Ehemannes durch seine politischen Gegner in direkter Weise ausschliesslich auf ihn und nur indirekt auch auf die Beschwerdeführerin und (...) bezogen haben dürfte. Somit lägen auch keine offensichtlichen Gründe für ihre Befürchtung vor, in Syrien wegen der vorgängigen Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters für den Staat der potenziellen Rache von Regimegegnern ausgesetzt zu sein, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Aussage den Leuten nie etwas über die Arbeit ihres Mannes und Hintergründe seines Todes erzählt habe. Des Weiteren fehle es dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Druck des (...) auf ihre Person an der nötigen Intensität, um als asylrelevantes Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Diesbezüglich habe sie ausgesagt, es sei zwar zu Meinungsverschiedenheiten gekommen und sie würden nicht mehr miteinander sprechen, aber er habe sie nicht bedroht. Zur geltend gemachten Verfolgung der Christen in Syrien sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch seien. Sie seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht haben müsse, selber verfolgt zu werden respektive in der Vergangenheit ein beträchtlicher Teil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Die Situation und Gefährdung der Christen in Syrien präsentiere sich regional verschieden. Die Anzahl der im syrischen Bürgerkrieg aus religiösen Gründen getöteten oder in Mitleidenschaft gezogenen Christen lasse sich aufgrund der unsicheren Quellenangabe nur schätzen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil von ihnen Opfer von Übergriffen geworden seien. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster somit eine relativ geringe Dichte auf, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien nicht erfüllt seien. Zudem hätten weder die Beschwerdeführerin noch B._______ gezielte Übergriffe aufgrund ihres christlichen Glaubens geltend gemacht. Vielmehr hätten beide vorgebracht, als Christen von Gruppierungen der Nusra-Front, dem Daesh und auch der FSA gefährdet zu sein. Diese Vorbringen vermöchten aufgrund des Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur vom Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Anhörung geltend gemachten Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst sei festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien früher oder später militärisch ausgehoben worden wäre. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien jedoch im Dezember 2013 verlassen, womit sich B._______ seiner Dienstpflicht bereits früh entzogen habe. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflicht anzuhalten. Seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei somit als nicht begründet einzustufen. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das SEM jedoch den Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.

E. 4.2 Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, das SEM ziehe die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel und insbesondere auch nicht, dass die Familie gegenüber der Allgemeinheit verstärkt sowie individuell verfolgt und mit tragischem Erfolg angegriffen worden sei. Der Argumentation des SEM, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Nachstellungen nicht von staatlichen Organen ausgegangen sei, könne nicht gefolgt werden. Es habe bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft versäumt, die offensichtlich fehlende Schutzfähigkeit des syrischen Staates bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Des Weiteren sei die Unterscheidung der Situation vor und nach der Ermordung des Ehemannes und Vaters unrealistisch und weltfremd. Weshalb die Verfolger heute oder in Zukunft nicht mehr im Besitz der einschlägigen Informationen über die Beschwerdeführenden sein und diese in derselben kriminellen Absicht verwenden sollten, werde vom SEM nicht dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Anschlag beim Checkpoint gerade nicht geltend mache, sie wisse mit Sicherheit, dass er ihr persönlich gegolten habe, lasse sich nicht ableiten, die gezielte Verfolgung könne ausgeschlossen werden. Gleich verhalte es sich mit dem Anschlag auf B._______ und der Beschiessung der Wohnung der Familie mit Raketen. Auch wenn die Verfolgung vielleicht in erster Linie dem Ehemann und Vater als Akteur und Militärangehöriger gegolten habe, sei nicht zu erwarten, dass die heute bereits (...) respektive (...) Jahre alten (...) von den damaligen Widersachern ignoriert werden würden. Sie könnten in den Augen der Rebellion ebenfalls potentielle Akteure sein und andererseits durch ihre Abreise ins Ausland nach Ausbruch der Unruhen als Verräter gelten. Auch könne nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin sei als Witwe eines aus politischen Motiven ermordeten regimetreuen Militärangehörigen im mittleren Kader nicht ernsthaft gefährdet. Immerhin habe sie das Leben mit ihm geteilt und es sei davon auszugehen, dass ihr auch unterstellt werde, ihn mental unterstützt zu haben. Aus dem Gesagten müsse geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht hätten, aufgrund ihrer politischen oder unterstellten Anschauungen respektive ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters auch im Sinne einer Reflexverfolgung bei ihrer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sollte die Bedrohungslage wider Erwarten aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit als nicht asylrelevant eingeschätzt werden, müsse doch anerkannt werden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen unzumutbaren psychischen Druck auf die Beschwerdeführenden ausübe. Des Weiteren sei die Situation der Christen, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (E-2764/2015) noch als sicher eingeschätzt worden sei, unsicher, weil heute nicht absehbar sei, wie sich die Lage weiter entwickeln werde. Zudem sei in Bezug auf (...) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Anwesenheit in Syrien nach einer allfälligen Rückkehr kaum geheim halten könnten, womit die Gefahr einer Rekrutierung respektive Bestrafung wegen Refraktion akut bestehen würde. Sie könnten als Staatsfeinde und potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und deshalb nicht nur von einer Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sein. Auch wenn das im Urteil des BVGer E-6007/2014 vom 6. Oktober 2015 ausschlaggebende frühere Auffallen als Regimegegner vorliegend nicht gegeben sei, würden hier die einzelnen Umstände der gesamten Gefährdungslage dennoch für die Annahme einer begründeten Furcht vor politisch motivierter Bestrafung sprechen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, die Vorinstanz stimme den Beschwerdeführenden insofern zu, als die Schutzfähigkeit des syrischen Staates zum Zeitpunkt der Ermordung ihres Ehemannes und Vaters nicht gegeben gewesen sei. Die Frage, ob sie staatlichen Schutz erhalten hätten, wenn sie darum ersucht hätten, bleibe offen. Das Hauptargument, das gegen die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden spreche, sei indessen nicht die nicht vorhandene Verfolgung seitens des Staates, sondern vielmehr die mangelnde Gezieltheit der Verfolgung nach dem gewaltsamen Tod des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden. Weder die Beschwerdeführerin noch B._______ hätten bei der Erstbefragung (Beschwerdeführerin) und den Anhörungen geltend gemacht, sie seien auch nach seiner Ermordung in gezielter Weise verfolgt worden. Sie wären bei spezifisch gegen sie gerichteten Vorfällen zwingend dazu verpflichtet gewesen, solche vorzubringen und glaubhaft zu machen. Die Umstände würden jedoch klar für die Annahme sprechen, dass sich die von ihnen geltend gemachten Ereignisse im Rahmen der allgemeinen Bürgerkriegslage, der mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen werde, zugetragen haben. Das ihnen in der Beschwerde unterstellte politische Profil aus der Sicht des syrischen Staates, respektive oppositioneller Gruppierungen oder eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der politischen Ansichten des verstorbenen Ehemannes und Vaters sei reine Spekulation und entbehre jeglicher Grundlage. Im Übrigen werde, insbesondere auch in Bezug auf die Punkte c und d der Beschwerdeschrift, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, hinsichtlich der Rüge der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten weder vorgebracht noch rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass sie Opfer einer gezielten Verfolgung gewesen sei-en respektive in Zukunft wären, sei auf die im Asylverfahren geltende Untersuchungsmaxime zu erinnern. Auch wenn diese nicht absolut gelte, hätten die mit der Sache befassten Behörden dennoch die Pflicht, einen erstellten Sachverhalt realistisch und plausibel zu interpretieren. Die Beschwerdeführenden hätten die Umstände ihrer Flucht lückenlos und kohärent dargestellt und die Ursachen des Asylgesuchs ehrlich und unverfälscht geschildert. Der Umstand, dass sie dabei nicht jene Formulierung gefunden hätten, die exakt auf die Anforderungen des Gesetzes passen und sich nicht der gewohnten Terminologie bedienen würden, dürfe ihnen nicht als ungenügendes Glaubhaftmachen zur Last gelegt werden. Bereits aufgrund der dargelegten und vom SEM nicht in Frage gestellten Fakten sei anzuerkennen, dass sie gezielt verfolgt worden seien, auch wenn sie dies nicht mit den üblichen Wendungen dargetan hätten. Der Argumentation der Vorinstanz, es bestünde im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Gefahr, sei speziell in Bezug auf die (...) zu widersprechen. So sei im Zusammenhang mit der Frage bei der Anhörung der Beschwerdeführerin, weshalb man wissen könne, dass ihr verstorbener Ehemann beim Militär gewesen sei, zu unterstellen, dass auch bei einem Machtwechsel minimale staatliche Strukturen bestehen bleiben dürften, und dass gerade solch sensible Informationen wie die spezielle Regimetreue einem neuen, allenfalls radikaleren Regime kaum verborgen bleiben würde, womit die Gefahr der Reflexverfolgung bleibe. Andererseits bestehe für (...) bei einer erneuten Etablierung des aktuellen syrischen Regimes die konkrete und reelle Gefahr, wegen Refraktion verfolgt und bestraft zu werden. Es sei unwahrscheinlich, dass jegliche Informationen über die jetzige und die jeweils vorangegangene Situation verloren gehen würden, so auch nicht das Wissen um die Identität und die Refraktion (...) mittlerweile dienstpflichtigen (...). Die im Recht liegenden Beweismittel stellten schwerwiegende Indizien dafür dar, dass (...), die den Namen ihres im Dienst getöteten Vaters tragen würden, persönlich und individuell gefährdet und bedroht seien. Insbesondere würden die von der Beschwerdeführerin bei der Frage 5 der Anhörung erwähnten und zu den Akten gereichten Dokumente (...) auf den gleichen Namen wie jenen der Söhne lauten.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde und in der Replik sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, weder die Beschwerdeführerin noch B._______ hätten bei der Erstbefragung (Beschwerdeführerin) und den Anhörungen geltend gemacht, sie seien auch nach der Ermordung ihres Ehemannes und Vaters in E._______ in gezielter Weise verfolgt worden. Sie wären im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkung verpflichtet gewesen, eine spätere, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzutun. Die von ihnen geltend gemachten Vorfälle insbesondere in E._______ sind denn auch klarerweise Ausdruck der in Syrien herrschenden Situation allgemeiner Gewalt und der Bürgerkriegszustände, denen die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis in der Replik auf die im Asylverfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts zu ändern, zumal das SEM den Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie B._______ und den zu den Akten gereichten Dokumenten richtig sowie vollständig festgestellt hat. Zudem liegen auch keine Hinweise dafür vor, die Vorinstanz könnte aufgrund der Aussagen falsche Schlussfolgerungen gezogen haben. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass weder die Beschwerdeführerin noch B._______ im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt haben, sie befürchteten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer politischen Anschauungen, respektive ihnen unterstellten politischen Anschauungen oder wegen ihres bei der Ausübung seiner Dienstpflicht ermordeten Ehemannes beziehungsweise Vaters eine Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden oder anderer Gruppierungen in Syrien. Das SEM hat dem in der Beschwerde geltend gemachten unzumutbaren psychischen Druck der Beschwerdeführenden aufgrund der Bürgerkriegszustände in Syrien mit ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz angemessen Rechnung getragen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Replik zu einer allfälligen Machtübernahme durch ein radikaleres Regime und einer daraus resultierenden Reflexverfolgung erübrigt sich, zumal sie rein hypothetischer Natur sind und aufgrund der aktuellen Situation in Syrien jeglicher Grundlage entbehren. Soweit in der Replik geltend gemacht wird, für (...) bestehe im Falle (...) Rückkehr die konkrete und reelle Gefahr, wegen Refraktion verfolgt und bestraft zu werden, ist vorab festzuhalten, dass (...) Syrien bereits im Dezember 2013 verlassen haben, weshalb aufgrund (...) damaligen Alters eine Kontaktaufnahme der syrischen Behörden mit (...) vor (...) Ausreise zwecks Erfüllens (...) Dienstpflicht ausgeschlossen werden kann. Selbst bei Annahme einer Refraktion wäre auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Weder die Beschwerdeführerin noch (...) waren ihren eigenen Angaben zufolge politisch oder religiös aktiv und sie hatten auch keine persönlichen Probleme oder Konflikte mit den syrischen Behörden. Es liegen somit keine substantiierten Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes erfolgtes regimekritisches Engagement vor und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die besondere Aufmerksamkeit des syrischen Regimes hätten auf sich ziehen sollen. Die (...) der Beschwerdeführerin würden somit die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht erfüllen, wenn sie vor ihrer Ausreise in den Militärdienst einberufen worden wären und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätten. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Glaubensgemeinschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, sie seien in Syrien einer gezielten, ernsthaften und individuelle Verfolgung aus religiösen Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Zudem ist, wie dies bereits in Ziffer 2 Bst. c der Beschwerde ausgeführt wurde, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien verneint hat (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015 mit der dort zitierten Rechtsprechung und das Referenzurteil D-5884/2015 vom 13. April 2017 zur Situation der Christen in [...] im Speziellen).

E. 5.2 Zusammenfassend folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 7.3 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

E. 9.2 Da den Beschwerdeführenden mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 12. Februar 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (...) Stunden erscheint in Berücksichtigung des dem Rechtsbeistand zusätzlich entstandenen Aufwands für das Abfassen der Replik angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt, ist der in der Honorarnote aufgeführte Stundenansatz von Fr. (...) entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (...) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-918/2016 Urteil vom 20. Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), und (...) B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am (...) und gelangten gleichentags auf dem Luftweg im Besitz von Schengen Visa in die Schweiz, wo sie am 9. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 16. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Am 23. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführerin und B._______ zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten [...] und [...]). A.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie mit ihrer Familie von F._______ nach E._______ gezogen, wo sie ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, der (...) gewesen sei, geheiratet habe. Danach sei sie mit ihrem Ehemann wieder nach F._______ gegangen, weil er dort stationiert gewesen sei. In F._______ hätten sie im Quartier G._______ - einer Militärsiedlung - gewohnt, die seit Kriegsbeginn öfters gestürmt worden sei. Ihr Mann habe den Dienst nicht quittieren können, weil er sonst als Verräter betrachtet worden wäre. Er und auch sie sowie ihre (...) seien wegen seiner Tätigkeit als (...) bedroht worden. So hätten beispielsweise Sheikhs erlaubt, Militärangehörige und ihre Familien zu töten; in anderen Militärsiedlungen habe es Massaker gegeben. Gegner des syrischen Regimes hätten bereits vor der Ermordung ihres Ehemannes wiederholt versucht, ihn zu töten. So seien beispielsweise an ihrem Auto, das zuvor in der Garage geprüft worden sei, Manipulationen vorgenommen worden, was dazu geführt habe, dass es ihr Mann, mit dem sie und (...) nach E._______ unterwegs gewesen seien, kaum mehr habe steuern können. Er sei brieflich und per SMS bedroht worden mit der Mitteilung, man sei hinter ihm her und habe ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Ihre Namen und diejenigen seiner Vorgesetzen seien auf einer schwarzen Liste auf (...) gestanden. Deshalb habe ihr Mann ihr geraten, nicht mehr zusammen mit ihm aus dem Haus zu gehen. (...) Tage vor seiner Ermordung sei ein Anschlag auf ihn verübt worden, indem (...) hätten und Schüsse auf ihn abgefeuert worden seien, ohne dass ihm etwas passiert sei. Einige Tage später habe man ihr erzählt, ihr Ehemann sei ermordet worden, als er (...) unterwegs gewesen sei und (...) ihm gefolgt seien. Zu jener Zeit habe es viele Verräter gegeben, man habe niemandem mehr trauen können. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie zusammen mit B._______ und C._______ nach E._______ zurückgegangen, weil sie nicht mehr in der Militärsiedlung hätten bleiben können und auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen gewesen seien. E._______ sei damals unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, aber immer wieder von Gegnern angegriffen worden. Oft hätten Raketen in den Wohngebieten eingeschlagen; auch ihr Haus sei zur Hälfte zerstört worden. Mit der Zeit seien ihre engsten Verwandten, die sie unterstützt hätten, ausgereist. Die Familie ihres verstorbenen Ehemannes - insbesondere ihr (...) - habe sich zunehmend in ihr Leben eingemischt, was bei ihr einen starken Druck ausgelöst habe. Eines Tages sei sie auf dem Weg nach F._______ gewesen, um sich Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes ausstellen zu lassen. Bei einem Checkpoint seien ihr die Leute dort suspekt vorgekommen, weshalb sie umgekehrt sei. Daraufhin hätten diese Leute sie (...) verfolgt und niedergeschlagen, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie ein Auto angehalten und den Fahrer gebeten, sie zum (...) in der Nähe ihrer Verwandten zu bringen, von wo aus sie (...) kontaktiert habe. Sie wisse nicht, warum man sie verfolgt und niedergeschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien viele Leute getötet und entführt worden, mit einem solchen Vorfall hätten auch andere Personen konfrontiert werden können. Ihre Situation als Witwe und alleinstehende Frau mit zwei Kindern, die fehlende Unterstützung, der tätliche Angriff auf ihre Person, die stets schlechter werdende wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage sowie die damit einhergehenden Ängste um ihr Leben und dasjenige ihrer (...) habe dazu geführt, dass sie Syrien verlassen habe. Bei einer Rückkehr müsste sie Nachstellungen seitens der Regimegegner befürchten, die für sie als Angehörige eines ermordeten (...) auch nach einem allfälligen Kriegsende eine Gefahr wären. Es gebe sehr viel Hass, der ein Vertrauen selbst zu engen Freunden unmöglich mache. Zudem bringe der Daesh, der grosse Gebiete in Syrien beherrsche, sehr viele Leute, insbesondere auch Christen, um, die wegen den verschiedenen in Syrien agierenden Gruppierungen ohnehin einer allgemeinen Gefahr ausgesetzt seien. B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Mutter zu den Geschehnissen vor und nach der Ermordung seines Vaters und führte auf die Frage, weshalb er Syrien verlassen und hier in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, aus, sie seien nach der Ermordung seines Vaters nach E._______ gegangen, weil sie Angst gehabt hätten, weiterhin in F._______ zu leben. In F._______ hätten sie oft SMS mit Todesdrohungen erhalten. Der Name seines Vaters sei auf einer schwarzen Liste gestanden. In E._______ seien viele Raketen eingeschlagen und es sei auf sie geschossen worden. Eine Rakete habe die Hälfte ihres Hauses beschädigt. Ab und zu habe ihre Mutter ihn und C._______ zu seiner Tante in den Libanon oder in das Dorf gebracht, damit sie dort in Sicherheit sein konnten. In E._______ sei es momentan so, dass man zum Militärdienst aufgeboten werde, wenn man in der Oberstufe sei und nicht zur Schule gehe. Einmal sei seine Mutter verfolgt und geschlagen worden. Er könne sich nicht mehr an vieles erinnern und er wolle sich auch nicht mehr an diese schwierige Zeit erinnern. Seine Tante habe sie in die Schweiz eingeladen und zusammen mit ihrem Mann unterstützt. Ohne seine Tante hätten seine Mutter, C._______ und er in Syrien nicht überleben können. Sie wären dort entweder getötet oder ins Militär eingezogen worden. Er befürchte als Christ, von der Daesh, der Nusra-Front oder der freien syrischen Armee (FSA) getötet zu werden. Er würde sterben, wenn er als Christ zurückkehren müsste. Auf entsprechende Fragen antwortete er, in F._______ hätten Heckenschützen auf sie geschossen, in ihrem ganzen Wohnquartier sei geschossen worden. Einmal hätten sie einen Autounfall gehabt, er wisse nicht, wer an ihrem Auto etwas kaputt gemacht habe. Auch in E._______ habe auf einmal jemand auf ihn und seinen Freund geschossen, als sie gerade Sport gemacht hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der BzP (...) zu den Akten. Bei der Anhörung reichte sie unter anderem (...) ein. Des Weiteren reichte sie weitere (...) Unterlagen zur (...) ein. B. Mit am 13. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 9. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und gestützt auf Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Zustellungsnachweis, eine Vollmacht vom 3. Februar 2016 und eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016 ein. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 17. Februar 2016 einreichen. E. E.a Am 22. Februar 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 110a AsylG ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 10. März 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Replik vom 1. April 2016 die Gutheissung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sowie Vaters und der daraus resultierenden Bedrohung für sie vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere lasse sich in Bezug auf die Vorkommnisse in E._______ (Bombardierung des Quartiers, Beschiessung durch Heckenschützen und der Übergriff auf die Beschwerdeführerin durch ihr unbekannte Personen) feststellen, dass sich diese nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtet hätten, sondern vielmehr im Rahmen der allgemeinen, durch den Bürgerkrieg geprägten Lage verursacht seien. Die Beschwerdeführerin habe denn auch hinsichtlich des Übergriffs auf ihre Person selber ausgesagt, dies hätte auch anderen Leuten auf der Strasse passieren können, weil in jener Zeit sehr viele Personen getötet und entführt worden seien. Weder sie noch B._______ hätten bei den Anhörungen für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes respektive Vaters konkrete, gegen ihre Familie gerichtete Vorfälle geltend gemacht. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich die Verfolgung des Ehemannes durch seine politischen Gegner in direkter Weise ausschliesslich auf ihn und nur indirekt auch auf die Beschwerdeführerin und (...) bezogen haben dürfte. Somit lägen auch keine offensichtlichen Gründe für ihre Befürchtung vor, in Syrien wegen der vorgängigen Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters für den Staat der potenziellen Rache von Regimegegnern ausgesetzt zu sein, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Aussage den Leuten nie etwas über die Arbeit ihres Mannes und Hintergründe seines Todes erzählt habe. Des Weiteren fehle es dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Druck des (...) auf ihre Person an der nötigen Intensität, um als asylrelevantes Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Diesbezüglich habe sie ausgesagt, es sei zwar zu Meinungsverschiedenheiten gekommen und sie würden nicht mehr miteinander sprechen, aber er habe sie nicht bedroht. Zur geltend gemachten Verfolgung der Christen in Syrien sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch seien. Sie seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht haben müsse, selber verfolgt zu werden respektive in der Vergangenheit ein beträchtlicher Teil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Die Situation und Gefährdung der Christen in Syrien präsentiere sich regional verschieden. Die Anzahl der im syrischen Bürgerkrieg aus religiösen Gründen getöteten oder in Mitleidenschaft gezogenen Christen lasse sich aufgrund der unsicheren Quellenangabe nur schätzen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil von ihnen Opfer von Übergriffen geworden seien. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster somit eine relativ geringe Dichte auf, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien nicht erfüllt seien. Zudem hätten weder die Beschwerdeführerin noch B._______ gezielte Übergriffe aufgrund ihres christlichen Glaubens geltend gemacht. Vielmehr hätten beide vorgebracht, als Christen von Gruppierungen der Nusra-Front, dem Daesh und auch der FSA gefährdet zu sein. Diese Vorbringen vermöchten aufgrund des Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur vom Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Anhörung geltend gemachten Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst sei festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien früher oder später militärisch ausgehoben worden wäre. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien jedoch im Dezember 2013 verlassen, womit sich B._______ seiner Dienstpflicht bereits früh entzogen habe. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflicht anzuhalten. Seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei somit als nicht begründet einzustufen. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das SEM jedoch den Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. 4.2 Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, das SEM ziehe die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel und insbesondere auch nicht, dass die Familie gegenüber der Allgemeinheit verstärkt sowie individuell verfolgt und mit tragischem Erfolg angegriffen worden sei. Der Argumentation des SEM, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Nachstellungen nicht von staatlichen Organen ausgegangen sei, könne nicht gefolgt werden. Es habe bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft versäumt, die offensichtlich fehlende Schutzfähigkeit des syrischen Staates bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Des Weiteren sei die Unterscheidung der Situation vor und nach der Ermordung des Ehemannes und Vaters unrealistisch und weltfremd. Weshalb die Verfolger heute oder in Zukunft nicht mehr im Besitz der einschlägigen Informationen über die Beschwerdeführenden sein und diese in derselben kriminellen Absicht verwenden sollten, werde vom SEM nicht dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Anschlag beim Checkpoint gerade nicht geltend mache, sie wisse mit Sicherheit, dass er ihr persönlich gegolten habe, lasse sich nicht ableiten, die gezielte Verfolgung könne ausgeschlossen werden. Gleich verhalte es sich mit dem Anschlag auf B._______ und der Beschiessung der Wohnung der Familie mit Raketen. Auch wenn die Verfolgung vielleicht in erster Linie dem Ehemann und Vater als Akteur und Militärangehöriger gegolten habe, sei nicht zu erwarten, dass die heute bereits (...) respektive (...) Jahre alten (...) von den damaligen Widersachern ignoriert werden würden. Sie könnten in den Augen der Rebellion ebenfalls potentielle Akteure sein und andererseits durch ihre Abreise ins Ausland nach Ausbruch der Unruhen als Verräter gelten. Auch könne nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin sei als Witwe eines aus politischen Motiven ermordeten regimetreuen Militärangehörigen im mittleren Kader nicht ernsthaft gefährdet. Immerhin habe sie das Leben mit ihm geteilt und es sei davon auszugehen, dass ihr auch unterstellt werde, ihn mental unterstützt zu haben. Aus dem Gesagten müsse geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht hätten, aufgrund ihrer politischen oder unterstellten Anschauungen respektive ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters auch im Sinne einer Reflexverfolgung bei ihrer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sollte die Bedrohungslage wider Erwarten aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit als nicht asylrelevant eingeschätzt werden, müsse doch anerkannt werden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen unzumutbaren psychischen Druck auf die Beschwerdeführenden ausübe. Des Weiteren sei die Situation der Christen, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (E-2764/2015) noch als sicher eingeschätzt worden sei, unsicher, weil heute nicht absehbar sei, wie sich die Lage weiter entwickeln werde. Zudem sei in Bezug auf (...) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Anwesenheit in Syrien nach einer allfälligen Rückkehr kaum geheim halten könnten, womit die Gefahr einer Rekrutierung respektive Bestrafung wegen Refraktion akut bestehen würde. Sie könnten als Staatsfeinde und potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und deshalb nicht nur von einer Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sein. Auch wenn das im Urteil des BVGer E-6007/2014 vom 6. Oktober 2015 ausschlaggebende frühere Auffallen als Regimegegner vorliegend nicht gegeben sei, würden hier die einzelnen Umstände der gesamten Gefährdungslage dennoch für die Annahme einer begründeten Furcht vor politisch motivierter Bestrafung sprechen. 4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, die Vorinstanz stimme den Beschwerdeführenden insofern zu, als die Schutzfähigkeit des syrischen Staates zum Zeitpunkt der Ermordung ihres Ehemannes und Vaters nicht gegeben gewesen sei. Die Frage, ob sie staatlichen Schutz erhalten hätten, wenn sie darum ersucht hätten, bleibe offen. Das Hauptargument, das gegen die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden spreche, sei indessen nicht die nicht vorhandene Verfolgung seitens des Staates, sondern vielmehr die mangelnde Gezieltheit der Verfolgung nach dem gewaltsamen Tod des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden. Weder die Beschwerdeführerin noch B._______ hätten bei der Erstbefragung (Beschwerdeführerin) und den Anhörungen geltend gemacht, sie seien auch nach seiner Ermordung in gezielter Weise verfolgt worden. Sie wären bei spezifisch gegen sie gerichteten Vorfällen zwingend dazu verpflichtet gewesen, solche vorzubringen und glaubhaft zu machen. Die Umstände würden jedoch klar für die Annahme sprechen, dass sich die von ihnen geltend gemachten Ereignisse im Rahmen der allgemeinen Bürgerkriegslage, der mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen werde, zugetragen haben. Das ihnen in der Beschwerde unterstellte politische Profil aus der Sicht des syrischen Staates, respektive oppositioneller Gruppierungen oder eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der politischen Ansichten des verstorbenen Ehemannes und Vaters sei reine Spekulation und entbehre jeglicher Grundlage. Im Übrigen werde, insbesondere auch in Bezug auf die Punkte c und d der Beschwerdeschrift, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, hinsichtlich der Rüge der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten weder vorgebracht noch rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass sie Opfer einer gezielten Verfolgung gewesen sei-en respektive in Zukunft wären, sei auf die im Asylverfahren geltende Untersuchungsmaxime zu erinnern. Auch wenn diese nicht absolut gelte, hätten die mit der Sache befassten Behörden dennoch die Pflicht, einen erstellten Sachverhalt realistisch und plausibel zu interpretieren. Die Beschwerdeführenden hätten die Umstände ihrer Flucht lückenlos und kohärent dargestellt und die Ursachen des Asylgesuchs ehrlich und unverfälscht geschildert. Der Umstand, dass sie dabei nicht jene Formulierung gefunden hätten, die exakt auf die Anforderungen des Gesetzes passen und sich nicht der gewohnten Terminologie bedienen würden, dürfe ihnen nicht als ungenügendes Glaubhaftmachen zur Last gelegt werden. Bereits aufgrund der dargelegten und vom SEM nicht in Frage gestellten Fakten sei anzuerkennen, dass sie gezielt verfolgt worden seien, auch wenn sie dies nicht mit den üblichen Wendungen dargetan hätten. Der Argumentation der Vorinstanz, es bestünde im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Gefahr, sei speziell in Bezug auf die (...) zu widersprechen. So sei im Zusammenhang mit der Frage bei der Anhörung der Beschwerdeführerin, weshalb man wissen könne, dass ihr verstorbener Ehemann beim Militär gewesen sei, zu unterstellen, dass auch bei einem Machtwechsel minimale staatliche Strukturen bestehen bleiben dürften, und dass gerade solch sensible Informationen wie die spezielle Regimetreue einem neuen, allenfalls radikaleren Regime kaum verborgen bleiben würde, womit die Gefahr der Reflexverfolgung bleibe. Andererseits bestehe für (...) bei einer erneuten Etablierung des aktuellen syrischen Regimes die konkrete und reelle Gefahr, wegen Refraktion verfolgt und bestraft zu werden. Es sei unwahrscheinlich, dass jegliche Informationen über die jetzige und die jeweils vorangegangene Situation verloren gehen würden, so auch nicht das Wissen um die Identität und die Refraktion (...) mittlerweile dienstpflichtigen (...). Die im Recht liegenden Beweismittel stellten schwerwiegende Indizien dafür dar, dass (...), die den Namen ihres im Dienst getöteten Vaters tragen würden, persönlich und individuell gefährdet und bedroht seien. Insbesondere würden die von der Beschwerdeführerin bei der Frage 5 der Anhörung erwähnten und zu den Akten gereichten Dokumente (...) auf den gleichen Namen wie jenen der Söhne lauten. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde und in der Replik sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, weder die Beschwerdeführerin noch B._______ hätten bei der Erstbefragung (Beschwerdeführerin) und den Anhörungen geltend gemacht, sie seien auch nach der Ermordung ihres Ehemannes und Vaters in E._______ in gezielter Weise verfolgt worden. Sie wären im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkung verpflichtet gewesen, eine spätere, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzutun. Die von ihnen geltend gemachten Vorfälle insbesondere in E._______ sind denn auch klarerweise Ausdruck der in Syrien herrschenden Situation allgemeiner Gewalt und der Bürgerkriegszustände, denen die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis in der Replik auf die im Asylverfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts zu ändern, zumal das SEM den Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie B._______ und den zu den Akten gereichten Dokumenten richtig sowie vollständig festgestellt hat. Zudem liegen auch keine Hinweise dafür vor, die Vorinstanz könnte aufgrund der Aussagen falsche Schlussfolgerungen gezogen haben. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass weder die Beschwerdeführerin noch B._______ im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt haben, sie befürchteten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer politischen Anschauungen, respektive ihnen unterstellten politischen Anschauungen oder wegen ihres bei der Ausübung seiner Dienstpflicht ermordeten Ehemannes beziehungsweise Vaters eine Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden oder anderer Gruppierungen in Syrien. Das SEM hat dem in der Beschwerde geltend gemachten unzumutbaren psychischen Druck der Beschwerdeführenden aufgrund der Bürgerkriegszustände in Syrien mit ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz angemessen Rechnung getragen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Replik zu einer allfälligen Machtübernahme durch ein radikaleres Regime und einer daraus resultierenden Reflexverfolgung erübrigt sich, zumal sie rein hypothetischer Natur sind und aufgrund der aktuellen Situation in Syrien jeglicher Grundlage entbehren. Soweit in der Replik geltend gemacht wird, für (...) bestehe im Falle (...) Rückkehr die konkrete und reelle Gefahr, wegen Refraktion verfolgt und bestraft zu werden, ist vorab festzuhalten, dass (...) Syrien bereits im Dezember 2013 verlassen haben, weshalb aufgrund (...) damaligen Alters eine Kontaktaufnahme der syrischen Behörden mit (...) vor (...) Ausreise zwecks Erfüllens (...) Dienstpflicht ausgeschlossen werden kann. Selbst bei Annahme einer Refraktion wäre auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Weder die Beschwerdeführerin noch (...) waren ihren eigenen Angaben zufolge politisch oder religiös aktiv und sie hatten auch keine persönlichen Probleme oder Konflikte mit den syrischen Behörden. Es liegen somit keine substantiierten Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes erfolgtes regimekritisches Engagement vor und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die besondere Aufmerksamkeit des syrischen Regimes hätten auf sich ziehen sollen. Die (...) der Beschwerdeführerin würden somit die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht erfüllen, wenn sie vor ihrer Ausreise in den Militärdienst einberufen worden wären und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätten. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Glaubensgemeinschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, sie seien in Syrien einer gezielten, ernsthaften und individuelle Verfolgung aus religiösen Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Zudem ist, wie dies bereits in Ziffer 2 Bst. c der Beschwerde ausgeführt wurde, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien verneint hat (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015 mit der dort zitierten Rechtsprechung und das Referenzurteil D-5884/2015 vom 13. April 2017 zur Situation der Christen in [...] im Speziellen). 5.2 Zusammenfassend folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7.3 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 9.2 Da den Beschwerdeführenden mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 12. Februar 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (...) Stunden erscheint in Berücksichtigung des dem Rechtsbeistand zusätzlich entstandenen Aufwands für das Abfassen der Replik angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt, ist der in der Honorarnote aufgeführte Stundenansatz von Fr. (...) entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (...) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Peter Jaggi Versand: