Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Provinz Al Hasakah, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...), gelangte zu Fuss in die Türkei und mit dem Bus nach Istanbul, von wo er wenige Tage später in einem Lastkraftwagen in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei. Gemäss Akten reiste er am 2. September 2010 mit einem gefälschten Pass per Flugzeug von Thessaloniki in die Schweiz und danach im Zug weiter nach Deutschland, wo er anlässlich einer Kontrolle festgehalten und am 7. September 2010 den Migrationsbehörden des Kantons C._______ übergeben wurde. Er ersuchte am 8. September 2010 um Asyl und wurde am 13. September 2010 summarisch befragt (Protokoll: SEM-Akten A1/8). Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er sei yezidischer Kurde und habe in Syrien keine Rechte. Er habe am 12. und am 16. März 2009 in D._______, wo er studiert habe, an Demonstrationen teilgenommen und sei fotografiert worden. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren, worauf er aus Angst das Land verlassen habe. Er wisse nicht, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass er gesucht werde, da er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe. A.b Am 14. September 2010 wurde er vom Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel als verschwunden gemeldet. Eigenen Angaben zufolge habe er die Schweiz indes erst im Oktober 2010 verlassen. In der Folge wurde das Asylgesuch am 4. März 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Im November 2012 kehrte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz zurück, nachdem er sich während zweier Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Seine anfängliche Behauptung, zwischenzeitlich während eines Jahres wieder in Syrien gewesen zu sein (vgl. Befragung betr. Dublin vom 7. November 2012, A19/7 S. 2 f.), nahm er an der Anhörung als Schutzbehauptung zurück (A21 F132 f.). Das Asylverfahren wurde am 5. November 2012 wieder aufgenommen. Am 17. Februar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A21/17). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe am 20. Mai 2009 vor dem (...) in D._______ demonstriert und an weiteren Protestaktionen teilgenommen. Er habe Kontakt zu kurdischen Aktivisten gehabt und gemerkt, dass er deswegen Probleme bekommen werde, und sei deshalb in sein Dorf zurückgekehrt. Da er keine Immatrikulationsbestätigung mehr gehabt habe, habe er den Militärdienst nicht mehr verschieben können und sei aufgeboten worden. Er habe auf keinen Fall Militärdienst leisten wollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er in Syrien beruflich nichts erreichen würde, und er sei aus der Befürchtung, in politischer Hinsicht aktiver zu werden und damit Verfolgungsgefahr für sich und seine Familie zu schaffen, geflohen. In der Schweiz habe er an zwei gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Er reichte seinen syrischen Pass, die syrische Identitätskarte, das Militärdienstbüchlein, zwei Marschbefehle, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister von E._______, eine Kopie seines Maturitätszeugnisses, ein Deutschkurs-Zertifikat und eine Arbeitsbestätigung der Sozialhilfe C._______ sowie drei Fotoausdrucke von Demonstrationen ein. A.d Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzulässigen Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Oktober 2014 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Diese erfolgte fristgerecht. D. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 an ihren Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. E. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Dezember 2014 seine Replik zur Vernehmlassung und am 9. Januar 2015 eine Bestätigung der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), Sektion Europa, vom (...) sowie Fotoausdrucke von drei Demonstrationen und einer Veranstaltung der PYD zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, oder die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel und substantiiert darlegen können, wie respektive ob er von den syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen identifiziert worden sei und folglich deren Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe. Er habe in der Zeit bis zu seiner Ausreise nie Kontakt mit den Behörden gehabt und sei auch danach nie wegen regimekritischer Tätigkeiten gesucht worden. Hätte er sich bei den Demonstrationen derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hätte, wären seine Angehörigen mit Sicherheit bereits belangt worden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien deshalb unbegründet und somit nicht asylbeachtlich. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken, da er bloss Teilnehmer an Demonstrationen gewesen sei und keine spezielle Funktion innegehabt habe. Ausserdem sei er nur Sympathisant zweier kurdischer Parteien. Damit habe er sich nicht besonders exponiert. Ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung in Syrien anzunehmen, sei fraglich. Es sei unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von seinen sporadischen Teilnahmen an Kundgebungen Notiz genommen hätten und ihm deswegen Verfolgung drohe. Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar, da er keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und es keine Hinweise darauf gebe, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden oder Dritter konkret und gezielt etwas zu befürchten hätte. Die Rekrutierung zum Militärdienst sei grundsätzlich ein legitimes Recht des Staates. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liege. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in der syrischen Armee hätte völkerrechtswidrige Taten ausführen müssen. Seine Rekrutierung sei rechtsstaatlich korrekt erfolgt. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion legitim. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatliche Grundlage hätten, politisch motiviert seien und die Betroffenen in einer in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft treffen würden. Der Beschwerdeführer habe Syrien jedoch vor den Unruhen vom März 2011 verlassen und sich so dem regulären Dienst in der Armee entzogen. Seine Furcht vor Sanktionen sei daher nicht asylrelevant. Da sich aus den Akten konkrete - in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht genannte - Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände unzulässig.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Vorinstanz stelle ein "real risk" für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung fest, lasse jedoch offen, weshalb sie zu diesem Schluss gelange. Denkbare Gründe seien die Militärdienstverweigerung und die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers. Es treffe nicht zu, dass seine exilpolitische Aktivität die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste nicht hätte auf sich ziehen können. Wie die Vorinstanz selbst festhalte, würden Syrer im Ausland durch die Geheimdienste umfassend bespitzelt. Das Regime werde sich an jedem rächen, den es als verräterisch ansehe. Die Vorinstanz argumentiere fälschlicherweise, im Zeitpunkt der Flucht sei die Rekrutierung des Beschwerdeführers legitim gewesen. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch der Zeitpunkt des Entscheides massgeblich, und heute anerkenne die Vorinstanz einerseits, dass die Militärdienstverweigerung eine Art. 3 EMRK verletzende Sanktion nach sich ziehe, und anderseits (implizit), dass die Furcht, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen begehen zu müssen, heute wohl berechtigt sei. Sie lasse aber ausser Acht, dass das Motiv für die harte Bestrafung von Refraktären darin liege, dass das Regime sofort von der Militärdienstverweigerung auf Regimefeindlichkeit schliesse. Die verbotenen Nachteile würden dem Betroffenen zugefügt, weil er aus diesem politischen Grund als unliebsam gelte. Das Verfolgungsmotiv sei damit flüchtlingsrechtlich relevant. Die Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien unverhältnismässig hoch und könnten nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden, sondern seien geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien gezwungen würde, sich in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Wo die beachtliche Möglichkeit bestehe, dass eine Person die Beteiligung am bewaffneten Konflikt nicht vermeiden könnte und dadurch dem Risiko der Begehung von Verstössen gegen das internationale Recht ausgesetzt wäre, sei gemäss den Richtlinien des UNHCR eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen. Angesichts der Lage in Syrien stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit gezwungen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen und zu den Kriegsverbrechen beizutragen. Die Wehrdienstverweigerung sei demnach flüchtlingsrechtlich relevant. Da die Veränderungen in Syrien nach seiner Ausreise entstanden seien, sei er aus objektiven Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Hinzu komme eine religiöse Verfolgung: Seit dem Vormarsch des so genannten Islamischen Staates (IS) habe sich die Lage gerade für Yeziden bedrohlich verändert. Der IS werde dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten, wie ein Massaker an Yeziden im Irak gezeigt habe, und der Staat würde ihn offensichtlich nicht beschützen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz bezüglich der Wehrdienstverweigerung fest, im Kontext von Syrien sei die Refraktion erst asylrelevant, wenn diese von den Behörden als politisches Vergehen eingestuft und entsprechend geahndet werde. Die Refraktion vor Kriegsausbruch sei dagegen ein militärrechtliches Delikt, dessen Sanktionen nicht über eine legitime Ahndung hinausgehen würden. Mit seiner Ausreise im (...) habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Da dies vor Beginn der Unruhen gewesen sei, habe er mit der Refraktion nicht eine von den Behörden allenfalls als staatsfeindlich eingestufte Haltung gegen die Vorgehensweise der Armee gegen die Bevölkerung ausgedrückt. Es gebe keine Hinweise auf eine drohende Bestrafung, welche über rein militärstrafrechtliche Konsequenzen hinausgehen würde. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde, um der syrischen Armee zu dienen. Mit der an sich legitimen Rekrutierung gehe jedoch das Risiko einher, im Rahmen der Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen oder solchen ausgesetzt zu werden. Dieser Gefahr werde mit der Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäss Art. 3 EMRK Rechnung getragen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, angesichts der Brutalität der Verfolgung von Regimegegnern bereits vor Ausbruch des Krieges werde dieses mit Sicherheit Rache an all jenen nehmen wollen, welche es als verräterisch einstufe. Damit würden auch Refraktäre schwerste Nachteile erleben, sollten sie zurückkehren. Es gehe nicht darum, was der Beschwerdeführer mit seiner Flucht gewillt gewesen sei, zum Ausdruck zu bringen, sondern darum, wie das Regime sein Verhalten interpretiere. Die Menschenrechtsverletzungen, welche jemand im Dienste des grausamen Diktators verüben müsste, würden als Gewissensgründe genügen, um Refraktäre als politisch Verfolgte anzuerkennen.
E. 5.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der FK keine Flüchtlinge seien.
E. 5.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. Es ist somit abzuklären, welche asylrechtliche Relevanz dieser Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens geltend, er habe in D._______ an mehreren Demonstrationen teilgenommen und Kontakt zu kurdischen Aktivisten gehabt. Er sei von syrischen Sicherheitsagenten fotografiert worden, und die syrischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten erfahren (vgl. A1 S. 4; A21 F30 und 69S. 4). Als die Sicherheitskräfte im Anmarsch gewesen seien, hätten sie im Taxi die Flucht ergriffen, und er sei nicht sicher, ob er gesucht worden sei (vgl. A21 F66-70). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner zwei- oder dreimaligen Teilnahme an Demonstrationen, welche keine konkreten Folgen für ihn nach sich zog, nicht in einem derartigen Ausmass die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, das dadurch im Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung gedroht hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher Syrien noch vor den Unruhen vom März 2011 verliess, sich damals dem regulären Dienst in der Armee entzogen hat. Seine Refraktion dürfte zum damaligen Zeitpunkt von den Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit verstanden worden sein und keine asylrelevante Verfolgung ausgelöst haben, sondern als militärrechtliches Delikt betrachtet worden sein, dessen Sanktionierung grundsätzlich legitim wäre. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
E. 5.3.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, mit der im Falle einer Rückkehr drohenden Einziehung in den Militärdienst gehe das Risiko einher, im Rahmen der Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen oder solchen ausgesetzt zu werden. Dieser Gefahr werde mit der Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäss Art. 3 EMRK Rechnung getragen. Darüber hinaus ist vorliegend zu prüfen, welche Konsequenzen die Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr für ihn hätte. Wie vorstehend festgehalten wurde, werden Desertion und Refraktion vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist, was zu einer objektiv begründeten Furcht vor politisch motivierter Bestrafung führt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Kurden, der vor seiner Ausreise in Syrien einige politische Aktivitäten ausführte. Wenngleich diese Aktivitäten als gering zu bezeichnen sind und im Zeitpunkt der Ausreise nicht zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu führen vermochten, kann anhand seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass er von den syrischen Behörden tatsächlich fotografiert und registriert wurde, was bei einer Rückkehr im Rahmen eines zu erwartenden Verfahrens wegen Dienstverweigerung voraussichtlich entdeckt würde. Angesichts der harten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die seinerzeitige Dienstverweigerung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was, wie gesagt, grundsätzlich legitim wäre. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlungen zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen.
E. 5.3.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 5.3.4 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Al Hasakah. Diese Region wird gegenwärtig zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Die PYD und die YPG üben in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle aus, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5 ff.). Die Voraussetzungen für die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind folglich nicht erfüllt. Damit ist die Beschwerde bezüglich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft) gutzuheissen.
E. 5.3.5 Einer Asylgewährung entgegenstehende Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53-55 AsylG) sind nicht aktenkundig. Mithin ist die Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Asylverweigerung und der Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen.
E. 5.3.6 Ob der Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Aktivitäten zusätzlich valable subjektive Nachfluchtgründe hat, braucht nicht geprüft zu werden, da hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft keine Besserstellung und in Bezug auf den Status sogar eine mindere Rechtsfolge (vorläufige Aufnahme statt Asyl; vgl. Art. 54 AsylG) resultieren würde.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 10. November 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 26. Dezember 2014 wird ein zeitlicher Aufwand von 7,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 24.60 ausgewiesen. Da in der Zusammenstellung der Aktivitäten auch einige Kanzleiarbeiten enthalten sind, die indessen im Stundentarif eines Anwalts mitberücksichtigt sind, ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine gegenüber der geforderten leicht reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6007/2014 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Provinz Al Hasakah, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...), gelangte zu Fuss in die Türkei und mit dem Bus nach Istanbul, von wo er wenige Tage später in einem Lastkraftwagen in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei. Gemäss Akten reiste er am 2. September 2010 mit einem gefälschten Pass per Flugzeug von Thessaloniki in die Schweiz und danach im Zug weiter nach Deutschland, wo er anlässlich einer Kontrolle festgehalten und am 7. September 2010 den Migrationsbehörden des Kantons C._______ übergeben wurde. Er ersuchte am 8. September 2010 um Asyl und wurde am 13. September 2010 summarisch befragt (Protokoll: SEM-Akten A1/8). Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er sei yezidischer Kurde und habe in Syrien keine Rechte. Er habe am 12. und am 16. März 2009 in D._______, wo er studiert habe, an Demonstrationen teilgenommen und sei fotografiert worden. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren, worauf er aus Angst das Land verlassen habe. Er wisse nicht, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass er gesucht werde, da er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe. A.b Am 14. September 2010 wurde er vom Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel als verschwunden gemeldet. Eigenen Angaben zufolge habe er die Schweiz indes erst im Oktober 2010 verlassen. In der Folge wurde das Asylgesuch am 4. März 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Im November 2012 kehrte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz zurück, nachdem er sich während zweier Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Seine anfängliche Behauptung, zwischenzeitlich während eines Jahres wieder in Syrien gewesen zu sein (vgl. Befragung betr. Dublin vom 7. November 2012, A19/7 S. 2 f.), nahm er an der Anhörung als Schutzbehauptung zurück (A21 F132 f.). Das Asylverfahren wurde am 5. November 2012 wieder aufgenommen. Am 17. Februar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A21/17). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe am 20. Mai 2009 vor dem (...) in D._______ demonstriert und an weiteren Protestaktionen teilgenommen. Er habe Kontakt zu kurdischen Aktivisten gehabt und gemerkt, dass er deswegen Probleme bekommen werde, und sei deshalb in sein Dorf zurückgekehrt. Da er keine Immatrikulationsbestätigung mehr gehabt habe, habe er den Militärdienst nicht mehr verschieben können und sei aufgeboten worden. Er habe auf keinen Fall Militärdienst leisten wollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er in Syrien beruflich nichts erreichen würde, und er sei aus der Befürchtung, in politischer Hinsicht aktiver zu werden und damit Verfolgungsgefahr für sich und seine Familie zu schaffen, geflohen. In der Schweiz habe er an zwei gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Er reichte seinen syrischen Pass, die syrische Identitätskarte, das Militärdienstbüchlein, zwei Marschbefehle, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister von E._______, eine Kopie seines Maturitätszeugnisses, ein Deutschkurs-Zertifikat und eine Arbeitsbestätigung der Sozialhilfe C._______ sowie drei Fotoausdrucke von Demonstrationen ein. A.d Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzulässigen Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Oktober 2014 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Diese erfolgte fristgerecht. D. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 an ihren Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. E. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Dezember 2014 seine Replik zur Vernehmlassung und am 9. Januar 2015 eine Bestätigung der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), Sektion Europa, vom (...) sowie Fotoausdrucke von drei Demonstrationen und einer Veranstaltung der PYD zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, oder die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel und substantiiert darlegen können, wie respektive ob er von den syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen identifiziert worden sei und folglich deren Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe. Er habe in der Zeit bis zu seiner Ausreise nie Kontakt mit den Behörden gehabt und sei auch danach nie wegen regimekritischer Tätigkeiten gesucht worden. Hätte er sich bei den Demonstrationen derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hätte, wären seine Angehörigen mit Sicherheit bereits belangt worden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien deshalb unbegründet und somit nicht asylbeachtlich. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken, da er bloss Teilnehmer an Demonstrationen gewesen sei und keine spezielle Funktion innegehabt habe. Ausserdem sei er nur Sympathisant zweier kurdischer Parteien. Damit habe er sich nicht besonders exponiert. Ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung in Syrien anzunehmen, sei fraglich. Es sei unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von seinen sporadischen Teilnahmen an Kundgebungen Notiz genommen hätten und ihm deswegen Verfolgung drohe. Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar, da er keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und es keine Hinweise darauf gebe, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden oder Dritter konkret und gezielt etwas zu befürchten hätte. Die Rekrutierung zum Militärdienst sei grundsätzlich ein legitimes Recht des Staates. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liege. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in der syrischen Armee hätte völkerrechtswidrige Taten ausführen müssen. Seine Rekrutierung sei rechtsstaatlich korrekt erfolgt. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion legitim. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatliche Grundlage hätten, politisch motiviert seien und die Betroffenen in einer in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft treffen würden. Der Beschwerdeführer habe Syrien jedoch vor den Unruhen vom März 2011 verlassen und sich so dem regulären Dienst in der Armee entzogen. Seine Furcht vor Sanktionen sei daher nicht asylrelevant. Da sich aus den Akten konkrete - in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht genannte - Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände unzulässig. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Vorinstanz stelle ein "real risk" für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung fest, lasse jedoch offen, weshalb sie zu diesem Schluss gelange. Denkbare Gründe seien die Militärdienstverweigerung und die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers. Es treffe nicht zu, dass seine exilpolitische Aktivität die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste nicht hätte auf sich ziehen können. Wie die Vorinstanz selbst festhalte, würden Syrer im Ausland durch die Geheimdienste umfassend bespitzelt. Das Regime werde sich an jedem rächen, den es als verräterisch ansehe. Die Vorinstanz argumentiere fälschlicherweise, im Zeitpunkt der Flucht sei die Rekrutierung des Beschwerdeführers legitim gewesen. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch der Zeitpunkt des Entscheides massgeblich, und heute anerkenne die Vorinstanz einerseits, dass die Militärdienstverweigerung eine Art. 3 EMRK verletzende Sanktion nach sich ziehe, und anderseits (implizit), dass die Furcht, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen begehen zu müssen, heute wohl berechtigt sei. Sie lasse aber ausser Acht, dass das Motiv für die harte Bestrafung von Refraktären darin liege, dass das Regime sofort von der Militärdienstverweigerung auf Regimefeindlichkeit schliesse. Die verbotenen Nachteile würden dem Betroffenen zugefügt, weil er aus diesem politischen Grund als unliebsam gelte. Das Verfolgungsmotiv sei damit flüchtlingsrechtlich relevant. Die Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien unverhältnismässig hoch und könnten nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden, sondern seien geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien gezwungen würde, sich in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Wo die beachtliche Möglichkeit bestehe, dass eine Person die Beteiligung am bewaffneten Konflikt nicht vermeiden könnte und dadurch dem Risiko der Begehung von Verstössen gegen das internationale Recht ausgesetzt wäre, sei gemäss den Richtlinien des UNHCR eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen. Angesichts der Lage in Syrien stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit gezwungen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen und zu den Kriegsverbrechen beizutragen. Die Wehrdienstverweigerung sei demnach flüchtlingsrechtlich relevant. Da die Veränderungen in Syrien nach seiner Ausreise entstanden seien, sei er aus objektiven Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Hinzu komme eine religiöse Verfolgung: Seit dem Vormarsch des so genannten Islamischen Staates (IS) habe sich die Lage gerade für Yeziden bedrohlich verändert. Der IS werde dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten, wie ein Massaker an Yeziden im Irak gezeigt habe, und der Staat würde ihn offensichtlich nicht beschützen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz bezüglich der Wehrdienstverweigerung fest, im Kontext von Syrien sei die Refraktion erst asylrelevant, wenn diese von den Behörden als politisches Vergehen eingestuft und entsprechend geahndet werde. Die Refraktion vor Kriegsausbruch sei dagegen ein militärrechtliches Delikt, dessen Sanktionen nicht über eine legitime Ahndung hinausgehen würden. Mit seiner Ausreise im (...) habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Da dies vor Beginn der Unruhen gewesen sei, habe er mit der Refraktion nicht eine von den Behörden allenfalls als staatsfeindlich eingestufte Haltung gegen die Vorgehensweise der Armee gegen die Bevölkerung ausgedrückt. Es gebe keine Hinweise auf eine drohende Bestrafung, welche über rein militärstrafrechtliche Konsequenzen hinausgehen würde. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde, um der syrischen Armee zu dienen. Mit der an sich legitimen Rekrutierung gehe jedoch das Risiko einher, im Rahmen der Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen oder solchen ausgesetzt zu werden. Dieser Gefahr werde mit der Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäss Art. 3 EMRK Rechnung getragen. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, angesichts der Brutalität der Verfolgung von Regimegegnern bereits vor Ausbruch des Krieges werde dieses mit Sicherheit Rache an all jenen nehmen wollen, welche es als verräterisch einstufe. Damit würden auch Refraktäre schwerste Nachteile erleben, sollten sie zurückkehren. Es gehe nicht darum, was der Beschwerdeführer mit seiner Flucht gewillt gewesen sei, zum Ausdruck zu bringen, sondern darum, wie das Regime sein Verhalten interpretiere. Die Menschenrechtsverletzungen, welche jemand im Dienste des grausamen Diktators verüben müsste, würden als Gewissensgründe genügen, um Refraktäre als politisch Verfolgte anzuerkennen. 5. 5.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der FK keine Flüchtlinge seien. 5.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). 5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. Es ist somit abzuklären, welche asylrechtliche Relevanz dieser Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens geltend, er habe in D._______ an mehreren Demonstrationen teilgenommen und Kontakt zu kurdischen Aktivisten gehabt. Er sei von syrischen Sicherheitsagenten fotografiert worden, und die syrischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten erfahren (vgl. A1 S. 4; A21 F30 und 69S. 4). Als die Sicherheitskräfte im Anmarsch gewesen seien, hätten sie im Taxi die Flucht ergriffen, und er sei nicht sicher, ob er gesucht worden sei (vgl. A21 F66-70). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner zwei- oder dreimaligen Teilnahme an Demonstrationen, welche keine konkreten Folgen für ihn nach sich zog, nicht in einem derartigen Ausmass die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, das dadurch im Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung gedroht hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher Syrien noch vor den Unruhen vom März 2011 verliess, sich damals dem regulären Dienst in der Armee entzogen hat. Seine Refraktion dürfte zum damaligen Zeitpunkt von den Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit verstanden worden sein und keine asylrelevante Verfolgung ausgelöst haben, sondern als militärrechtliches Delikt betrachtet worden sein, dessen Sanktionierung grundsätzlich legitim wäre. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 5.3.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, mit der im Falle einer Rückkehr drohenden Einziehung in den Militärdienst gehe das Risiko einher, im Rahmen der Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen oder solchen ausgesetzt zu werden. Dieser Gefahr werde mit der Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäss Art. 3 EMRK Rechnung getragen. Darüber hinaus ist vorliegend zu prüfen, welche Konsequenzen die Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr für ihn hätte. Wie vorstehend festgehalten wurde, werden Desertion und Refraktion vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist, was zu einer objektiv begründeten Furcht vor politisch motivierter Bestrafung führt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Kurden, der vor seiner Ausreise in Syrien einige politische Aktivitäten ausführte. Wenngleich diese Aktivitäten als gering zu bezeichnen sind und im Zeitpunkt der Ausreise nicht zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu führen vermochten, kann anhand seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass er von den syrischen Behörden tatsächlich fotografiert und registriert wurde, was bei einer Rückkehr im Rahmen eines zu erwartenden Verfahrens wegen Dienstverweigerung voraussichtlich entdeckt würde. Angesichts der harten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die seinerzeitige Dienstverweigerung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was, wie gesagt, grundsätzlich legitim wäre. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlungen zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen. 5.3.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.3.4 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Al Hasakah. Diese Region wird gegenwärtig zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Die PYD und die YPG üben in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle aus, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5 ff.). Die Voraussetzungen für die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind folglich nicht erfüllt. Damit ist die Beschwerde bezüglich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft) gutzuheissen. 5.3.5 Einer Asylgewährung entgegenstehende Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53-55 AsylG) sind nicht aktenkundig. Mithin ist die Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Asylverweigerung und der Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen. 5.3.6 Ob der Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Aktivitäten zusätzlich valable subjektive Nachfluchtgründe hat, braucht nicht geprüft zu werden, da hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft keine Besserstellung und in Bezug auf den Status sogar eine mindere Rechtsfolge (vorläufige Aufnahme statt Asyl; vgl. Art. 54 AsylG) resultieren würde.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 10. November 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 26. Dezember 2014 wird ein zeitlicher Aufwand von 7,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 24.60 ausgewiesen. Da in der Zusammenstellung der Aktivitäten auch einige Kanzleiarbeiten enthalten sind, die indessen im Stundentarif eines Anwalts mitberücksichtigt sind, ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine gegenüber der geforderten leicht reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub