Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Familie am 17. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 11. März 2016 führte sie aus, die Familie sei wegen des Krieges aus Syrien ausgereist und ihr Bruder sei gesucht worden. Während ihr Bruder (...) habe, sei er vom Regime und der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gesucht worden. Diese hätten dem Vater gesagt, dass, wenn er den Bruder nicht übergebe, sie mitgenommen werde, was aber nicht passiert sei. Ihr Vater sei während zwanzig Tagen inhaftiert worden (SEM-Akte A11/12 S. 7 f. Ziff. 7.01). Bei der Anhörung am 29. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei wegen ihrer Familie ausgereist. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen, weil ihr Vater und ihr Bruder Mitglieder der Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der PKK [Partiya Karkeren Kurdistan] respektive der YPG) gewesen seien und sich um die Organisation von Kundgebungen gekümmert hätten. Die Demonstrationen, an welchen die Familie teilgenommen habe, seien gegen das Regime gerichtet gewesen. Deshalb seien die Eltern behelligt und gefragt worden, weshalb sie an Demonstrationen teilnehmen würden. Für sie persönlich hätte dies keine Konsequenzen gehabt, da sie noch ein Kind gewesen sei. Ihr Vater sei einmal während ungefähr vierzehn bis fünfzehn Tagen inhaftiert und nach ihrem Bruder sei mehrfach gesucht worden. Ihr Bruder C._______ habe nach den Prüfungen nicht mehr zu Hause geschlafen, sondern habe sich bei der Grossmutter, der Tante und dem Onkel aufgehalten. Er habe sich vor den Apoci versteckt. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, ihr werde hingegen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt und die Schweiz gewähre ihr und ihrem Kind Asyl. C. Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend Asylgewährung festzustellen (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Weiter sei die Verfügung vom 29. Oktober 2018 in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es sei vor einigen Tagen zu einer Invasion der Türkei in Nordsyrien gekommen. In der Folge sei es zu einer Übereinkunft der Kurden mit dem syrischen Regime gekommen. Diese neusten Entwicklungen seien bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung der Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 bzw. Art. 51 AsylG). Dispositivziffer 3 (Asylgewährung) ist damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe davon abgesehen, die Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin, insbesondere dasjenige des Bruders C._______, beizuziehen. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin vom selben Sachbearbeiter des SEM verfasst wurden wie die sie betreffende Verfügung. In jener Verfügung werden die Aussagen der Eltern den Aussagen des Sohnes C._______ gegenübergestellt. Daraus ist zu schliessen, dass der zuständige Sachbearbeiter die Verfügung der Beschwerdeführerin in Kenntnis des von C._______ geschilderten Sachverhalts verfasst hat. Somit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 5.4 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geprüft, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien konkret bedroht war und ob sie aufgrund ihres Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Aus der Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und Argumenten der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) auseinandergesetzt hat. Alleine aus der Tatsache, dass in der Verfügung die auf Facebook veröffentlichten Fotos nicht ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz sich nicht damit auseinandergesetzt und dies in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Es liegt damit keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor.
E. 5.5 Soweit in der Beschwerdeschrift in der Tatsache, dass die Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hat, eine Verletzung der Abklärungspflicht erkannt wird, ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben.
E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und dem herrschenden Bürgerkrieg begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, habe deshalb aber keine persönlichen Probleme gehabt.
E. 7.3 Sie habe weiter vorgebracht, die YPG habe sie anstelle ihres Bruders rekrutieren wollen. Es treffe zwar zu, dass die kurdischen Volksverteidigungseinheiten im Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht für Männer ab 18 Jahren eingeführt hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es bei einer (Zwangs-)rekrutierung durch die YPG aber an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung. Es sei davon auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Ferner habe die Beschwerdeführerin persönliche Probleme verneint und habe selbst nie persönlich Kontakt zu den YPG gehabt.
E. 7.4 Was allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin betreffe, sei festzuhalten, dass sich ihr Engagement auf die Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz beschränke. Sie habe keinerlei spezielle Funktion oder sonst einen Grund genannt, aus welchem sie sich von der breiten Masse an syrischen Demonstranten abheben und das syrische Regime sich deshalb besonders für sie interessieren würde. Sie habe keine politischen Aktivitäten ausgeübt, die sie einer Verfolgungsgefahr aussetzen würden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle.
E. 8.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
E. 8.2 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin (derjenigen ihrer Familie und denjenigen ihres Ehemannes) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfülle.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, ihre originäre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Um Wiederholung zu vermeiden, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 8.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin habe sich von der YPG zurückgezogen, weshalb ihr Bruder, ihre Schwester und sie gesucht worden seien. Zahlreichen Berichten auf KurdWatch sei zu entnehmen, dass die YPG regelmässig Zwangsrekrutierungen durchführe und zahlreiche junge Männer und Frauen an Checkpoints rekrutiert habe. Es seien sogar Minderjährige in den Militärdienst geschickt worden. Das Vorgehen der YPG verstosse gegen international anerkannte Menschenrechte. Sie und ihre Familie würden von der YPG asylrelevant verfolgt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-2678/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bei der YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion der Beschwerdeführerin lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG ist daher zu verneinen.
E. 8.3 Zum Beweis ihres exilpolitischen Engagements liess die Beschwerdeführerin diverse Fotos einreichen, auf welchen sie mit ihrer Familie bei der Teilnahme an Demonstrationen in D._______ und E._______ zu sehen sei. Daraus werde das herausragende politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin ersichtlich. Sie selbst habe eine politische, oppositionelle Haltung, die sie öffentlich bekunde. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung angegeben hat, sie wisse nicht genau, was die Demonstration in D._______ zum Inhalt gehabt habe. Sie sei lediglich hingegangen, weil ihre Eltern und Geschwister hingegangen seien (SEM-Akte A 37/12 Q13). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin selbst politisch nicht interessiert ist. Es bestehen ferner nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin oder Mitglieder ihrer Familie hätten sich in besonderem Masse (das heisst über die Teilnahme an Veranstaltungen und über den Kontakt mit den besagten Organisationen hinaus) exponiert und deshalb als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen.
E. 8.4 Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes oder den YPG ist zu verneinen.
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) mit einem syrischen Staatsbürger verheiratet, welchem am (...) in der Schweiz Asyl gewährt wurde. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch aufgrund ihres Ehemannes verfolgt würde und ihr deshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuzuerkennen sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer vor diesem Hintergrund nunmehr rein hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit ihrem Ehemann einer allfälligen Verfolgung ausgesetzt wäre, wurde aber bereits mit ihrer Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2019 vor, die Ereignisse in Syrien hätten sich in jüngster Zeit überstürzt. Die Lage insbesondere im Norden des Landes ist volatil. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten vermag die Beschwerdeführerin daraus im heutigen Zeitpunkt jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aufgrund des vorliegenden Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers.
E. 8.6 Das SEM hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr Asyl gewährt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6773/2018 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Familie am 17. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 11. März 2016 führte sie aus, die Familie sei wegen des Krieges aus Syrien ausgereist und ihr Bruder sei gesucht worden. Während ihr Bruder (...) habe, sei er vom Regime und der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gesucht worden. Diese hätten dem Vater gesagt, dass, wenn er den Bruder nicht übergebe, sie mitgenommen werde, was aber nicht passiert sei. Ihr Vater sei während zwanzig Tagen inhaftiert worden (SEM-Akte A11/12 S. 7 f. Ziff. 7.01). Bei der Anhörung am 29. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei wegen ihrer Familie ausgereist. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen, weil ihr Vater und ihr Bruder Mitglieder der Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der PKK [Partiya Karkeren Kurdistan] respektive der YPG) gewesen seien und sich um die Organisation von Kundgebungen gekümmert hätten. Die Demonstrationen, an welchen die Familie teilgenommen habe, seien gegen das Regime gerichtet gewesen. Deshalb seien die Eltern behelligt und gefragt worden, weshalb sie an Demonstrationen teilnehmen würden. Für sie persönlich hätte dies keine Konsequenzen gehabt, da sie noch ein Kind gewesen sei. Ihr Vater sei einmal während ungefähr vierzehn bis fünfzehn Tagen inhaftiert und nach ihrem Bruder sei mehrfach gesucht worden. Ihr Bruder C._______ habe nach den Prüfungen nicht mehr zu Hause geschlafen, sondern habe sich bei der Grossmutter, der Tante und dem Onkel aufgehalten. Er habe sich vor den Apoci versteckt. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, ihr werde hingegen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt und die Schweiz gewähre ihr und ihrem Kind Asyl. C. Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend Asylgewährung festzustellen (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Weiter sei die Verfügung vom 29. Oktober 2018 in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es sei vor einigen Tagen zu einer Invasion der Türkei in Nordsyrien gekommen. In der Folge sei es zu einer Übereinkunft der Kurden mit dem syrischen Regime gekommen. Diese neusten Entwicklungen seien bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung der Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 bzw. Art. 51 AsylG). Dispositivziffer 3 (Asylgewährung) ist damit in Rechtskraft erwachsen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe davon abgesehen, die Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin, insbesondere dasjenige des Bruders C._______, beizuziehen. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin vom selben Sachbearbeiter des SEM verfasst wurden wie die sie betreffende Verfügung. In jener Verfügung werden die Aussagen der Eltern den Aussagen des Sohnes C._______ gegenübergestellt. Daraus ist zu schliessen, dass der zuständige Sachbearbeiter die Verfügung der Beschwerdeführerin in Kenntnis des von C._______ geschilderten Sachverhalts verfasst hat. Somit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 5.4 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geprüft, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien konkret bedroht war und ob sie aufgrund ihres Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Aus der Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und Argumenten der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) auseinandergesetzt hat. Alleine aus der Tatsache, dass in der Verfügung die auf Facebook veröffentlichten Fotos nicht ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz sich nicht damit auseinandergesetzt und dies in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Es liegt damit keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. 5.5 Soweit in der Beschwerdeschrift in der Tatsache, dass die Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hat, eine Verletzung der Abklärungspflicht erkannt wird, ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und dem herrschenden Bürgerkrieg begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. 7.2 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, habe deshalb aber keine persönlichen Probleme gehabt. 7.3 Sie habe weiter vorgebracht, die YPG habe sie anstelle ihres Bruders rekrutieren wollen. Es treffe zwar zu, dass die kurdischen Volksverteidigungseinheiten im Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht für Männer ab 18 Jahren eingeführt hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es bei einer (Zwangs-)rekrutierung durch die YPG aber an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung. Es sei davon auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Ferner habe die Beschwerdeführerin persönliche Probleme verneint und habe selbst nie persönlich Kontakt zu den YPG gehabt. 7.4 Was allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin betreffe, sei festzuhalten, dass sich ihr Engagement auf die Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz beschränke. Sie habe keinerlei spezielle Funktion oder sonst einen Grund genannt, aus welchem sie sich von der breiten Masse an syrischen Demonstranten abheben und das syrische Regime sich deshalb besonders für sie interessieren würde. Sie habe keine politischen Aktivitäten ausgeübt, die sie einer Verfolgungsgefahr aussetzen würden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. 8. 8.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1). 8.2 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin (derjenigen ihrer Familie und denjenigen ihres Ehemannes) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfülle. 8.2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, ihre originäre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Um Wiederholung zu vermeiden, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 8.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin habe sich von der YPG zurückgezogen, weshalb ihr Bruder, ihre Schwester und sie gesucht worden seien. Zahlreichen Berichten auf KurdWatch sei zu entnehmen, dass die YPG regelmässig Zwangsrekrutierungen durchführe und zahlreiche junge Männer und Frauen an Checkpoints rekrutiert habe. Es seien sogar Minderjährige in den Militärdienst geschickt worden. Das Vorgehen der YPG verstosse gegen international anerkannte Menschenrechte. Sie und ihre Familie würden von der YPG asylrelevant verfolgt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-2678/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bei der YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion der Beschwerdeführerin lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG ist daher zu verneinen. 8.3 Zum Beweis ihres exilpolitischen Engagements liess die Beschwerdeführerin diverse Fotos einreichen, auf welchen sie mit ihrer Familie bei der Teilnahme an Demonstrationen in D._______ und E._______ zu sehen sei. Daraus werde das herausragende politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin ersichtlich. Sie selbst habe eine politische, oppositionelle Haltung, die sie öffentlich bekunde. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung angegeben hat, sie wisse nicht genau, was die Demonstration in D._______ zum Inhalt gehabt habe. Sie sei lediglich hingegangen, weil ihre Eltern und Geschwister hingegangen seien (SEM-Akte A 37/12 Q13). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin selbst politisch nicht interessiert ist. Es bestehen ferner nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin oder Mitglieder ihrer Familie hätten sich in besonderem Masse (das heisst über die Teilnahme an Veranstaltungen und über den Kontakt mit den besagten Organisationen hinaus) exponiert und deshalb als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen. 8.4 Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes oder den YPG ist zu verneinen. 8.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) mit einem syrischen Staatsbürger verheiratet, welchem am (...) in der Schweiz Asyl gewährt wurde. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch aufgrund ihres Ehemannes verfolgt würde und ihr deshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuzuerkennen sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer vor diesem Hintergrund nunmehr rein hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit ihrem Ehemann einer allfälligen Verfolgung ausgesetzt wäre, wurde aber bereits mit ihrer Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2019 vor, die Ereignisse in Syrien hätten sich in jüngster Zeit überstürzt. Die Lage insbesondere im Norden des Landes ist volatil. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten vermag die Beschwerdeführerin daraus im heutigen Zeitpunkt jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aufgrund des vorliegenden Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers. 8.6 Das SEM hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr Asyl gewährt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger