Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 und der Anhörung vom 20. März 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in B._______ geboren und im Dorf C._______ (beide Provinz al-Hasakah, Kanton Cizîrê) aufgewachsen. Die Schule habe sie im 11. Schuljahr abgebrochen und sich der YPJ (Yekîneyên Parastina Jin, Frauenkampfverbände der Volksverteidigungseinheiten [YPG]) angeschlossen. Seit der 7. Klasse habe sie sich dies überlegt, ihre Eltern seien jedoch dagegen gewesen. Am (...) habe sie sich nach der Schule im Büro der YPJ in B._______ gemeldet und sich der YPJ angeschlossen. Sie sei an der Waffe ausgebildet, zufolge ihres Alters jedoch nie an die Front geschickt worden. Als "Kommitan" habe sie die Aufsicht über vier weitere Frauen gehabt. Nach sechs Monaten habe sie keine Lust mehr gehabt, insbesondere weil sie aufgrund der körperlichen Tätigkeiten Rückenschmerzen gehabt habe. Sie habe sich zudem zunehmend gefürchtet, da eine Freundin von ihr als Märtyrerin umgekommen sei. Dies habe sie ihrem (...) in der Schweiz erzählt und er habe ihr zur Ausreise geraten. Sie sei deshalb nach Hause gegangen. Dort sei sie von Mitgliedern der YPJ aufgesucht worden und sie habe sich bereit erklärt, wieder mitzugehen. Nach ungefähr einer Woche sei sie erneut nach Hause gegangen und für fünfzehn Tage dort geblieben. Danach sei sie zu ihrem Grossvater gegangen, welcher sie bis an die türkische Grenze begleitet habe. In Istanbul habe sie bei der schweizerischen Botschaft versucht, mittels einer Einladung ihres (...) ein Visum zu erhalten; dies sei ihr jedoch verweigert worden. Bei ihrer Weiterreise nach Griechenland sei sie aufgegriffen worden und für eine Woche in der Türkei inhaftiert gewesen. Danach sei ihr die Ausreise nach Griechenland geglückt und sie sei via Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater während sieben Tagen inhaftiert gewesen. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: ihre syrische Identitätskarte im Original sowie diverse Fotos (in Kopie) aus ihrer Zeit bei der YPJ. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017, eröffnet am 9. Oktober 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Unter der gleichen Voraussetzung verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft. Diese Voraussetzungen erfülle sie nicht. Sie sei als Minderjährige freiwillig der YPJ beigetreten und habe während einer gewissen Zeit diverse Aufgaben für die YPJ übernommen. Nach einigen Monaten sei sie unerlaubt nach Hause gegangen. Sie habe ihren Dienst freiwillig geleistet, denn für Minderjährige und Frauen bestehe keine Dienstpflicht. Es könne deshalb nicht von offizieller Desertion gesprochen werden. Der derzeitigen Quellenlage sei nicht zu entnehmen, dass ihr aufgrund ihrer Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen. Sie selber habe angegeben, wäre sie erwischt worden, so wäre sie entweder festgenommen oder als Wache eingesetzt worden. Folglich könne nicht von Nachteilen von asylrelevantem Ausmass gesprochen werden. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass sie angeblich aktiv mittels Foto an den Checkpoints gesucht werde. Ihre diesbezüglichen Ausführungen und ihre Erläuterungen in Bezug auf die Inhaftierung ihres Vaters seien äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen. Weiter sei die Wehrdienstpflicht durch die YPG nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die Videoaufnahmen ihrer Einheit der YPJ, worauf sie zu sehen sei, seien im Rahmen der Anhörung besprochen, in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch nicht erwähnt worden. Sie sei nicht nur zufolge der Desertion von Seiten der YPG Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, sondern auch von Seiten des syrischen Regimes. Zufolge der Veröffentlichung des Videos sei sie in besonderem Masse exponiert. Es sei davon auszugehen, dass das syrische Regime von ihren Aktivitäten für die YPG Kenntnis erlangt habe und sie als Regimegegnerin betrachtet werde. Gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner gehe das syrische Regime mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Ihre Herkunftsregion stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, da es an einem effektiven Schutz fehle.
E. 6.1 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5 und 5. hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f. m.w.H. und die dort zitierten Quellen) ist das Vorliegen einer begründeten Furcht eines Asylgesuchstellers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses wegen Desertion aus den Kräften der YPG durch dieselbe zu verneinen. Aus der im erwähnten Urteil aufgezeigten Quellenlage ergibt sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen diesbezüglich grösstenteils von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen äussern, weshalb deren Aussagekraft erheblich zu relativieren ist. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Dienstverweigerer im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
E. 6.3 Diese Rechtsprechung ist analog auf die geltend gemachte Desertion aus der YPJ anzuwenden. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPJ als Oppositionelle betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte. Sie trat der YPJ freiwillig bei und desertierte nicht wegen ihrer politischen Einstellung, sondern weil sie Rückenschmerzen hatte und befürchtete, wie ihre Freundin als Märtyrerin zu sterben (vgl. SEM-Akten A 5 S. 9; A 18 S. 17). Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPJ aufgrund ihrer Desertion ist zu verneinen.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, zufolge ihrer Tätigkeit bei der YPJ, die in zwei Youtube-Videos dokumentiert sei, von der syrischen Regierung als Regierungsgegnerin betrachtet zu werden. Bei den Videos geht es gemäss Übersetzung anlässlich der Anhörung um den Abschluss von Trainings der Frauenschutzeinheit (vgl. A 18 F6 und F8). Die Beschwerdeführerin selbst reichte von den beiden Videos weder eine Übersetzung ein noch führte sie aus, in welcher Minute sie erkennbar sei. Auch macht sie nicht geltend, sich in den Videos besonders exponiert zu haben, sondern sie habe sich dort auch trainieren lassen und sei in diesem Zusammenhang zu sehen (vgl. A 18 S. 3). Nach der Visionierung des ersten Videos ist sodann auch nicht erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Weise exponiert hat. Das zweite Video ist auf Youtube nicht mehr abrufbar (Stand 3. April 2019) und kann deshalb nicht gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen keine Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden geltend. Seit ihrer Ausreise hat sie sich auch nicht exilpolitisch betätigt und sie stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie (vgl. A 18 S. 7). Alleine aufgrund eines Trainingsvideos der YPJ, auf welchem sie jedoch nicht besonders exponiert in Erscheinung tritt, ist nicht davon auszugehen, dass sie von der syrischen Regierung als Regimegegnerin wahrgenommen werden würde. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). In einer Gesamtwürdigung ist deshalb auch nicht von Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden auszugehen.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
E. 9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 8. November 2017 geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'238.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint angemessen. Der Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'238.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6329/2017 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 und der Anhörung vom 20. März 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in B._______ geboren und im Dorf C._______ (beide Provinz al-Hasakah, Kanton Cizîrê) aufgewachsen. Die Schule habe sie im 11. Schuljahr abgebrochen und sich der YPJ (Yekîneyên Parastina Jin, Frauenkampfverbände der Volksverteidigungseinheiten [YPG]) angeschlossen. Seit der 7. Klasse habe sie sich dies überlegt, ihre Eltern seien jedoch dagegen gewesen. Am (...) habe sie sich nach der Schule im Büro der YPJ in B._______ gemeldet und sich der YPJ angeschlossen. Sie sei an der Waffe ausgebildet, zufolge ihres Alters jedoch nie an die Front geschickt worden. Als "Kommitan" habe sie die Aufsicht über vier weitere Frauen gehabt. Nach sechs Monaten habe sie keine Lust mehr gehabt, insbesondere weil sie aufgrund der körperlichen Tätigkeiten Rückenschmerzen gehabt habe. Sie habe sich zudem zunehmend gefürchtet, da eine Freundin von ihr als Märtyrerin umgekommen sei. Dies habe sie ihrem (...) in der Schweiz erzählt und er habe ihr zur Ausreise geraten. Sie sei deshalb nach Hause gegangen. Dort sei sie von Mitgliedern der YPJ aufgesucht worden und sie habe sich bereit erklärt, wieder mitzugehen. Nach ungefähr einer Woche sei sie erneut nach Hause gegangen und für fünfzehn Tage dort geblieben. Danach sei sie zu ihrem Grossvater gegangen, welcher sie bis an die türkische Grenze begleitet habe. In Istanbul habe sie bei der schweizerischen Botschaft versucht, mittels einer Einladung ihres (...) ein Visum zu erhalten; dies sei ihr jedoch verweigert worden. Bei ihrer Weiterreise nach Griechenland sei sie aufgegriffen worden und für eine Woche in der Türkei inhaftiert gewesen. Danach sei ihr die Ausreise nach Griechenland geglückt und sie sei via Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater während sieben Tagen inhaftiert gewesen. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: ihre syrische Identitätskarte im Original sowie diverse Fotos (in Kopie) aus ihrer Zeit bei der YPJ. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017, eröffnet am 9. Oktober 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Unter der gleichen Voraussetzung verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft. Diese Voraussetzungen erfülle sie nicht. Sie sei als Minderjährige freiwillig der YPJ beigetreten und habe während einer gewissen Zeit diverse Aufgaben für die YPJ übernommen. Nach einigen Monaten sei sie unerlaubt nach Hause gegangen. Sie habe ihren Dienst freiwillig geleistet, denn für Minderjährige und Frauen bestehe keine Dienstpflicht. Es könne deshalb nicht von offizieller Desertion gesprochen werden. Der derzeitigen Quellenlage sei nicht zu entnehmen, dass ihr aufgrund ihrer Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen. Sie selber habe angegeben, wäre sie erwischt worden, so wäre sie entweder festgenommen oder als Wache eingesetzt worden. Folglich könne nicht von Nachteilen von asylrelevantem Ausmass gesprochen werden. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass sie angeblich aktiv mittels Foto an den Checkpoints gesucht werde. Ihre diesbezüglichen Ausführungen und ihre Erläuterungen in Bezug auf die Inhaftierung ihres Vaters seien äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen. Weiter sei die Wehrdienstpflicht durch die YPG nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 5.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die Videoaufnahmen ihrer Einheit der YPJ, worauf sie zu sehen sei, seien im Rahmen der Anhörung besprochen, in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch nicht erwähnt worden. Sie sei nicht nur zufolge der Desertion von Seiten der YPG Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, sondern auch von Seiten des syrischen Regimes. Zufolge der Veröffentlichung des Videos sei sie in besonderem Masse exponiert. Es sei davon auszugehen, dass das syrische Regime von ihren Aktivitäten für die YPG Kenntnis erlangt habe und sie als Regimegegnerin betrachtet werde. Gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner gehe das syrische Regime mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Ihre Herkunftsregion stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, da es an einem effektiven Schutz fehle. 6. 6.1 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5 und 5. hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f. m.w.H. und die dort zitierten Quellen) ist das Vorliegen einer begründeten Furcht eines Asylgesuchstellers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses wegen Desertion aus den Kräften der YPG durch dieselbe zu verneinen. Aus der im erwähnten Urteil aufgezeigten Quellenlage ergibt sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen diesbezüglich grösstenteils von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen äussern, weshalb deren Aussagekraft erheblich zu relativieren ist. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Dienstverweigerer im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 6.3 Diese Rechtsprechung ist analog auf die geltend gemachte Desertion aus der YPJ anzuwenden. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPJ als Oppositionelle betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte. Sie trat der YPJ freiwillig bei und desertierte nicht wegen ihrer politischen Einstellung, sondern weil sie Rückenschmerzen hatte und befürchtete, wie ihre Freundin als Märtyrerin zu sterben (vgl. SEM-Akten A 5 S. 9; A 18 S. 17). Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPJ aufgrund ihrer Desertion ist zu verneinen. 6.4 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, zufolge ihrer Tätigkeit bei der YPJ, die in zwei Youtube-Videos dokumentiert sei, von der syrischen Regierung als Regierungsgegnerin betrachtet zu werden. Bei den Videos geht es gemäss Übersetzung anlässlich der Anhörung um den Abschluss von Trainings der Frauenschutzeinheit (vgl. A 18 F6 und F8). Die Beschwerdeführerin selbst reichte von den beiden Videos weder eine Übersetzung ein noch führte sie aus, in welcher Minute sie erkennbar sei. Auch macht sie nicht geltend, sich in den Videos besonders exponiert zu haben, sondern sie habe sich dort auch trainieren lassen und sei in diesem Zusammenhang zu sehen (vgl. A 18 S. 3). Nach der Visionierung des ersten Videos ist sodann auch nicht erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Weise exponiert hat. Das zweite Video ist auf Youtube nicht mehr abrufbar (Stand 3. April 2019) und kann deshalb nicht gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen keine Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden geltend. Seit ihrer Ausreise hat sie sich auch nicht exilpolitisch betätigt und sie stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie (vgl. A 18 S. 7). Alleine aufgrund eines Trainingsvideos der YPJ, auf welchem sie jedoch nicht besonders exponiert in Erscheinung tritt, ist nicht davon auszugehen, dass sie von der syrischen Regierung als Regimegegnerin wahrgenommen werden würde. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). In einer Gesamtwürdigung ist deshalb auch nicht von Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden auszugehen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 8. November 2017 geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'238.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint angemessen. Der Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'238.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: