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E-3476/2017

E-3476/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 sowie der Anhörung vom 19. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (…) Ethnie und in Kabul geboren. Mit (…) Jahren sei seine Familie nach Herat umgezogen. Nach Abschluss seiner Maturität habe er zwei Jahre lang (…) in B._______ studiert und jeweils bei seiner Tante oder Grossmutter in Kabul übernachtet. Im Jahr 2015 habe eine kriminelle Bande den Mann seiner Tante namens C._______ (ein erfolgreicher Ge- schäftsmann; nachfolgend C._______) entführt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld einen Monat später wieder freigelassen. Er selbst, ein Onkel sowie der Sohn der Tante hätten die Polizei über die Entführung informiert. Später seien zwei Bandenmitglieder gefasst worden. In der Folge sei er von der Bande immer wieder mit dem Tod bedroht und zu einer Geldzah- lung aufgefordert worden. Als er einmal von der Universität nach Kabul un- terwegs gewesen sei, sei auf sein Auto geschossen worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Später seien weitere Verwandte in Kabul an- gegriffen worden. Ein Onkel sei dabei getötet, einer entführt und ein Cousin verletzt worden. Er habe Kabul deshalb verlassen und sei nach Herat zu- rückgekehrt. Dort sei er weiterhin telefonisch bedroht worden, und ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Aufenthaltsort bekannt sei. Sein Vater habe beim Sicherheitsdienst in Herat eine Anzeige erstattet. Dennoch habe er weitere Drohanrufe erhalten und befürchtet, dass einer seiner Brüder ent- führt würde. Da die Behörden ihm nicht geholfen hätten, habe er beschlos- sen, das Land zu verlassen. In Herat habe er ein Visum für den Iran erhal- ten und Afghanistan am (…) 2015 verlassen. Im Iran habe er erfahren, dass ein (…) von ihm entführt worden sei und die Entführer mit den Taliban zu- sammenarbeiten würden. Seine Familie sei einige Male telefonisch kon- taktiert und nach ihm gefragt worden. Sein Vater habe ihm deshalb emp- fohlen, weiterzureisen. Am 21. November 2015 sei er in die Schweiz ge- langt. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein:  Seinen Reisepass,  seine Tazkira,  sein Maturitätszeugnis der 12. Klasse,  eine Bestätigung der Universität B._______,

E-3476/2017 Seite 3  einen Ausdruck eines im Internet erschienenen Artikels der „Herat Zeitung“, unter anderem betreffend seine Fluchtgründe (ohne Da- tum und Autor),  eine Kopie eines polizeilichen Schreibens bezüglich der Anzeigeer- stattung durch seinen Vater. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aus- setzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kos- tenvorschussverzicht sowie um Beiordnung der vormaligen Rechtsvertre- terin, MLaw Céline Benz-Desrochers, als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer, die aktuelle Lage in Kabul zu berücksichtigen und den Wegweisungsvoll- zug zufolge Unzumutbarkeit auszusetzen. Er reichte eine Schnellrecher- che der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 teilte die damals zuständige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz- Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kosten- note ein.

E-3476/2017 Seite 4 F. Am 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Darin nahm er Bezug auf sein Rechtsbegehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und äusserte sich zur allgemeinen Verschlechte- rung der Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage in Herat, B._______ und Kabul. Seine Familie sei dadurch in grosse finanzielle Schwierigkeiten ge- raten und könne ihn nicht mehr unterstützen. Da er aus einer «Familie mit Ausbildung» komme, gehöre er einer Risikogruppe an und müsse mit Ent- führung und Lösegelderpressung seitens krimineller Banden und zuneh- mend auch seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen rechnen. Seine Asylgründe seien daher plausibel sowie glaubhaft und er wäre bei einer Rückkehr stark gefährdet. Seine Rückkehr nach Afghanistan sei unter die- sen Umständen nicht zumutbar. G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 und 26. November 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens und bat um Angabe eines ungefähren Urteilszeitpunkts. Diese Anfragen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. November 2019 und 1. Dezember 2020 beantwortet. H. Mit Eingabe vom 9. März 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht die Vertretung des Beschwerde- führers im vorliegenden Beschwerdeverfahren an, da die vormalige Rechtsvertreterin nicht mehr bei der Beratungsstelle für Asylsuchende ar- beite. Weiter bat sie um Angabe des ungefähren Urteilszeitpunkts. I. Mit Schreiben vom 28. April 2021 nahm der aufgrund des Austrittes der bisherigen Instruktionsrichterin neu zuständige Instruktionsrichter zunächst Bezug auf den Mandatswechsel und forderte die rubrizierte Rechtsvertre- terin auf, dem Gericht ein begründetes Gesuch um Mandatswechsel nach- zureichen. Hinsichtlich des Verfahrensstands verwies er – nebst den Schreiben vom 5. November 2019 und 1. Dezember 2020 – auf die auf- grund der COVID-19-Pandemie verbundenen organisatorischen Heraus- forderungen und die vorliegend zusätzliche Verzögerung aufgrund zu ko- ordinierender Rechtsfragen.

E-3476/2017 Seite 5 J. Am 10. September 2021 reichte die vormalige Rechtsvertreterin ein be- gründetes Gesuch um Mandatswechsel nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 entliess der Instruktionsrich- ter MLaw Céline Benz-Desrochers aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin neu als amtliche Rechtsbeiständin bei. L. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hob das SEM im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 eingeleiteten Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung deren Ziffern 3 bis 5 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2022 wurden die Dispositiv- ziffern 3 bis 5 (recte: 4 und 5) der angefochtenen Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In Bezug auf die Dispositiv- ziffern 4 und 5 ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bleibt somit die Prüfung der Flücht- lingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie die verfügte Wegwei- sung (Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungslage seien vage, nicht substanziiert und ohne Realitätskennzeichen ausgefallen. Zufolge der Aus- nahmesituation wäre zu erwarten gewesen, dass er die vorgebrachten Er- eignisse erlebnisgeprägt und mit individuellen Elementen geschildert hätte. Seine Vorbringen hätten jeglichen persönlichen Bezug, Gedankengänge und inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Auf Nachfrage habe er praktisch keine Informationen zu den angeblich erhaltenen Drohanrufen, den Personen der zwei gefassten Bandenmitglieder oder zur Anzahl der Drohanrufe geben können. Seine Schilderungen zum Vorfall mit dem Auto seien nicht substanziiert, unpersönlich und oberflächlich ausgefallen. Ihnen hätten die Lebendigkeit, die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken und Emotionen sowie die Schilderung von Details gefehlt. Zudem habe er den Ablauf der Ereignisse nicht so schildern können, dass sich ein inhaltlich und chronologisch nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergeben habe. Es werde nicht ersichtlich, wie die Drohanrufe gegen ihn in die Rei- henfolge der übrigen Ereignisse (Entführung von C._______, Information der Polizei, Festnahme der zwei Entführer und Freilassung von C._______) einzuordnen seien. Seine widersprüchlichen Angaben ver- stärkten den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe respektive sich die Ereignisse nicht in der dargestellten Art ereignet hätten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Beim undatierten Zeitungsartikel und der Kopie des polizeili- chen Schreibens könne es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. So- dann würden Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedli- che formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Auf eine eingehende Wür- digung werde deshalb verzichtet.

E. 5.2 Diesen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die angeblichen Widersprüche in seinen Ausführungen nicht aufge- führt. Es könne deshalb nicht genau eruiert werden, was ihm vorgeworfen werde. Der Sachverhalt sei komplex und die Vorinstanz hätte weitere Fra- gen stellen oder von ihm ein Schema verlangen müssen, wenn sie ihn nicht verstanden habe. Sie könne ihm nicht ohne Begründung vorwerfen, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt oder die Ereignisse hätten sich in

E-3476/2017 Seite 8 wesentlichen Teilen nicht so ereignet, wie er sie dargestellt habe. Die Dro- hungen am Telefon habe er ziemlich genau wiedergegeben. Zufolge der Komplexität der gesamten Situation könne nicht erwartet werden, dass er sich an jedes einzelne Wort der drohenden Personen oder den Zeitpunkt der Telefonate erinnere. Den wesentlichen Inhalt und den Vorfall mit dem Auto habe er schlüssig, detailliert und ohne Widersprüche dargelegt. Er habe diesen Vorfall dreimal geschildert, weshalb keine persönlichen Emo- tionen erwartet werden könnten. Die Vorinstanz habe ihn sodann nicht nach seinen persönlichen Emotionen gefragt. Weiter habe sie zu bewei- sen, dass die Kopie des Polizeiberichts von Herat gefälscht sei. Eine Prü- fung dieses Dokuments habe sie nicht vorgenommen. Die Behauptung, der Bericht sei nicht authentisch, sei nicht nachvollziehbar. Seine Asylgründe seien detailliert, chronologisch und schlüssig ausgefallen. Der Schutzwille seines Heimatstaates sei nicht vorhanden. Er werde bedroht, weil die be- sagten Personen ihn als schuldig an der Festnahme von zwei Mitgliedern der Entführerbande betrachteten. Diese Leute seien mächtig und würden mit den Taliban arbeiten. Er habe deshalb sein Studium abbrechen müs- sen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtabwägung aller relevanten Um- stände vorgenommen und die Sache sei deshalb eventualiter an diese zu- rückzuweisen. Zudem habe sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Begründungspflicht. Die Argumente der Vorinstanz gegen die Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwiefern Widersprüche bestünden. Überdies habe sie keine Prüfung des eingereichten Polizeiberichts vorgenommen und in nicht nachvollziehbarer Weise behauptet, dieser sei nicht authen- tisch. Es sei an der Vorinstanz zu beweisen, dass der Bericht gefälscht sei. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der an- gefochtenen Verfügung bewirken könnten.

E. 6.2 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären

E-3476/2017 Seite 9 und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivor- bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge- legt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Dabei verwies sie stets auf die exakten Protokollstellen, auf wel- che mit dem jeweiligen Argument Bezug genommen wurde. Es trifft zwar zu, dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die erwähnten «wi- dersprüchlichen Angaben» hinsichtlich der Reihenfolge der Ereignisse nicht explizit angeführt wurden. Diese ergeben sich jedoch aus der Lektüre der Protokollstellen, auf welche die Vorinstanz diesbezüglich verwies. Die vorinstanzliche Begründung ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Polizeiberichts ist sodann festzustellen, dass die Vor- instanz zwar mit knapper, aber nachvollziehbarer und damit rechtsgenü- gender Begründung von einer eingehenden Prüfung respektive Würdigung dieses Beweismittels absah. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte sie nicht in abschliessender Weise die mangelnde Authentizität die- ses Beweismittels fest, sondern verzichtete aufgrund des generell geringen Beweiswerts solcher Dokumente auf eine eingehende Würdigung, zumal sie seine Vorbringen für unglaubhaft befunden hat. Aus dem von ihm er- wähnten BVGE 2011/37 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der diesem Entscheid zugrunde liegende Sach- verhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung der Abklä- rungspflicht seitens der Vorinstanz im Wesentlichen mit einer – seiner An- sicht nach – falschen Würdigung seiner Vorbringen. Dies betrifft allerdings nicht die Frage nach der formellen, sondern der materiellen Richtigkeit des

E-3476/2017 Seite 10 angefochtenen Entscheids und ist nachfolgend zu prüfen. Mangels Sub- stanziierung seitens des Beschwerdeführers ist hierauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

E. 6.4 Insgesamt hat die Vorinstanz in rechtsgenügender und nachvollziehba- rer Weise dargelegt, auf welche Überlegungen sie sich in ihrem Entscheid stützte. Eine zureichende Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres möglich. Eine Verletzung for- meller Verfahrensvorschriften ist zu verneinen. Eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz fällt damit nicht in Betracht. Ob die Begründung der Vorinstanz in materieller Hinsicht zutreffend ist, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider- spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er- lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma- chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim- mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar- stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht zu genü-

E-3476/2017 Seite 11 gen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerdeein- gabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II.2) und obiger Zusammen- fassung (E. 5.1) verwiesen werden.

E. 7.3.1 Zunächst fällt auf, dass im Erzählstil des Beschwerdeführers augen- scheinliche Strukturbrüche festzustellen sind. Lediglich eingangs der An- hörung vermochte er in der freien Wiedergabe der Asylgründe ausführlich und mit einzelnen Realkennzeichen seine Fluchtgründe darzulegen. Dies betrifft jedoch nur jene Aspekte, von welchen im Voraus angenommen wer- den durfte, dass diese im Rahmen einer Anhörung thematisiert werden. Schilderungen zu diesen Geschehnissen hätten daher im Hinblick auf eine Anhörung problemlos vorbereitet werden können. Währenddem der Be- schwerdeführer den Grund für seine Ausreise aus dem Heimatland in einer einzigen sehr langen Antwort zur gestellten Eingangsfrage (vgl. vorinstanz- liche Akten A14 F 49) ausführt, zeichnet sich sein nachfolgendes Aussage- verhalten in Kontrast hierzu dadurch aus, dass er auf Fragen und Nachfra- gen zumeist nur noch kurz, oberflächlich, ausweichend und auffallend ohne Realkennzeichen antwortete. So erwähnte er beispielsweise im freien Be- richt hinsichtlich des Vorfalls mit dem Auto zwar den Ort des Vorfalls, die Marke sowie die Farbe des anderen Fahrzeugs sowie dass sie «richtig Angst» gehabt hätten (vgl. A14 F49, S. 7). Auf die spätere Bitte der befra- genden Person, diesen Vorfall nochmals genau zu schildern, antwortete er jedoch nur kurz und ohne jegliche Details, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handeln würde (vgl. A14 F69). Weitere Einzel- heiten und insbesondere persönliche Eindrücke fehlen in seinen Schilde- rungen, welche damit insgesamt äusserst oberflächlich blieben. Dieser auf- fallende Bruch in der Aussagequalität stellt für sich bereits ein Indiz für ei- nen konstruierten Sachverhalt dar.

E. 7.3.2 Hinzu kommt, dass sich die Aussagequalität auch dadurch auszeich- net, dass die Schilderungen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Logikbrü- che aufweisen und stellenweise auch nur wenig lebensnah erscheinen. Hierzu kann beispielhaft aufgeführt werden, dass der geschilderte Ablauf, wie und weshalb es angeblich zu Drohanrufen gekommen sei, als wenig realitätsnah einzustufen ist. Der Beschwerdeführer gab an, über mehrere

E-3476/2017 Seite 12 Monate hinweg von Unbekannten telefonisch bedroht und hierbei beharr- lich zu Geldzahlungen aufgefordert worden zu sein. Trotz unzähliger erhal- tener Anrufe vermochte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei klare Anga- ben zum Inhalt und Ablauf dieser Anrufe zu machen (vgl. A14, F58, F63, F68). Seine Schilderungen zeichnen sich hierbei nicht nur durch Substanz- losigkeit aus, sondern lassen sich im Übrigen auch mit seinen sonstigen Darstellungen nicht in Einklang bringen. Soweit der Beschwerdeführer bei- spielsweise vorbrachte, die ihm unbekannten Anrufer (vgl. A14 F59 ff., F84) wüssten «alles genau über ihn» (vgl. A14 F49, F93), ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb er dann nicht in der Lage war, den Inhalt der vielen Telefon- gespräche auch nur annähernd substanziell darzulegen. Bemerkenswert erscheint ferner, dass diese Personen, welche angeblich umfassendes Wissen über seine Aktivitäten und sein Leben hätten, ihn niemals zu Hause, an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort, an dem er sich gemeinhin aufhielt, aufgesucht und bedroht hätten, sondern sich stattdes- sen monatelang bloss immer wieder telefonisch bei ihm gemeldet hätten, ohne hierbei ihre Vorgehensweise irgendwie zu ändern oder ihre Forde- rungen überhaupt je klar zu konkretisieren. Weiter ist auch die angebliche Verhaltensweise der Anrufer mit einer ech- ten Bedrohungssituation kaum in Einklang zu bringen. Die Anrufer, die über Monate hinweg Geld verlangt haben sollen, hätten in der ganzen Zeit nie ein Ultimatum für die Bezahlung gesetzt. Vielmehr hätten diese sich ein- fach damit begnügt, ihn über rund (…) Monate hinweg – manchmal sogar mehrmals täglich – zu bedrohen (vgl. A14 F62-68, F84). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Leute angeblich über jeden seiner Schritte informiert gewesen seien (vgl. A14 F49, F74, F86, F93). Auch der Grund, weshalb er überhaupt Zielscheibe dieser Personen ge- worden sei, erscheint wenig schlüssig. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass diese Personen sich angeblich daran gestört hätten, dass er die Polizei aufgesucht und mehrere Anzeigen erstattet habe (vgl. A14 F74). Deshalb sei es schliesslich zu Drohanrufen und zu Geldforderungen gekommen. Hierbei erscheint jedoch kaum verständlich, weshalb die an- geblichen Anrufer vom ihm nicht etwa den Rückzug dieser Anzeigen oder einen Widerruf seiner bei der Polizei getätigten Aussagen, sondern ledig- lich monatelang eine nicht näher spezifizierte Zahlung eines Geldbetrags gefordert haben sollten. Auch dieses Geschehen wirkt wenig realitätsnah.

E-3476/2017 Seite 13 Wie das SEM zu Recht festhielt, sind auch hinsichtlich der zeitlichen Ein- ordnung der Drohungen Widersprüche festzustellen. So erwähnte der Be- schwerdeführer im freien Bericht zunächst, sie (er, sein Cousin und sein Onkel) seien in der Zeit, in der sie verschiedene Polizeiposten infolge der Entführung von C._______ aufgesucht hätten, immer wieder von den Ent- führern angerufen und bedroht worden (vgl. A14 F49). Später antwortete er in Widerspruch hierzu auf mehrmalige entsprechende Nachfragen, dass er den ersten Drohanruf erst rund eine Woche nach der Mitteilung der Po- lizei über die Festnahme der Entführer erhalten habe (vgl. A14 F57, F94). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, bei den Leuten, die ihn bedroht hätten, handle es sich um mächtige Personen mit Kontakt zu den Taliban (vgl. A14 F81), steht diese Aussage in Widerspruch zu seinen übrigen Angaben. Mehrfach hat der Beschwerdeführer auf konkrete Nach- frage zur Identität dieser Personen zu Protokoll gegeben, keinerlei Kennt- nis zu haben, wer diese Personen überhaupt seien (vgl. A14 F 59 [«Ich schwöre, dass wir nicht wissen, wer diese Personen waren. Sie waren uns unbekannte Personen»]; F84 [«Ich kenne diese Personen nicht. Ich habe sie nie gesehen. Weil ich sie nicht kenne, weiss ich nicht, ob ich sie schon mal gesehen habe oder nicht. Ich möchte damit sagen, dass ich nie direkt persönlich bedroht worden bin»). Wenn der Beschwerdeführer über keiner- lei Kenntnis der Personen verfügt, welche ihn angeblich bedroht hätten, kann er offenkundig auch keinerlei Kenntnis darüber haben, ob diese Per- sonen mächtig sind oder über welche Kontakte diese verfügen. Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers weisen Wider- sprüche auf. So gab er beispielsweise an, dass das Auto, aus welchem geschossen worden sei, ihnen entgegengekommen sei (vgl. A14 F69 [«Dort kam uns ein Auto entgegen»]). Wenig später erwähnte er abwei- chend hiervon, dieses Fahrzeug sei ebenfalls Richtung Kabul unterwegs gewesen, und dessen Insassen hätten auf ihn und seine Mitfahrer ge- schossen, als das Auto auf gleicher Höhe gewesen sei (vgl. A14 F83). Diese Schilderungen sind offensichtlich nicht vereinbar. Die Frage, aus welcher Richtung ein Fahrzeug gekommen ist (in Fahrtrichtung oder in Ge- genrichtung) aus dem geschossen wurde, ist ein zentraler Aspekt innerhalb eines Geschehensablaufs. Dass ein Betroffener, der einen solchen Vorfall effektiv selber erlebt haben will, sich nicht daran erinnern kann, aus wel- cher Fahrtrichtung das angreifende Auto gekommen ist, erscheint daher wenig lebensnah.

E-3476/2017 Seite 14 Letztlich erweisen sich auch die Angaben, welche Auswirkungen seine Ausreise auf seine Familie gehabt habe, als inkonsistent. Während der Be- schwerdeführer zum einen angab, die anhaltenden Bedrohungen seien für seine Familie dermassen belastend, dass seine Familie vermutlich alsbald das Land verlassen müsse (vgl. A14 F88), brachte er wenig später hierzu vor, dass ausser ein paar Anrufen, in denen sich die Unbekannten nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, seine Familie keinerlei weitere Prob- leme gehabt habe. Die Situation der Familie sei bloss schwierig, weil er so weit weg von ihnen lebe (vgl. A14 F91 f.).

E. 7.3.3 In einer Gesamtwürdigung erscheinen die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner persönlichen Bedrohung als unglaubhaft.

E. 7.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen sein dürfte. Seinen Angaben zufolge erfolg- ten die angebliche Entführung von C._______ und die anschliessenden Drohungen in der kriminellen Absicht der Entführerbande, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Damit wären selbst bei Wahrunterstellung der Vor- bringen die Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-3476/2017 Seite 15 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit sei- nem Begehren um Asylgewährung und um Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen- verfügung vom 27. Juni 2017 wurde das mit der Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs. 3 VwVG) verzichtet, nachdem die Begehren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet worden waren und die Bedürftigkeit be- legt war. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt praxis- gemäss unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finan- ziellen Verhältnisse. Aus dem ZEMIS ergibt sich nun, dass der Beschwer- deführer seit dem (…) 2020 als (…) erwerbstätig ist, womit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 ist deshalb wie- dererwägungsweise in diesem Punkt aufzuheben und der Antrag auf Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.– sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 wurde sie aus ihrem Mandat entlassen und an ihrer Stelle neu die rubrizierte Rechtsvertreterin eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom

E-3476/2017 Seite 16

27. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von aArt. 110a AsylG. Folglich wäre die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischen- verfügung vom 27. Juni 2017 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuhe- ben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil jedoch abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf (vgl. Urteil des BVGer D-2294/2019 vom 5. Juni 2020, E. 12.2.).

E. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer – zur Hälfte – unterliegt, ist der Rechts- vertretung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Soweit der Beschwer- deführer – ebenfalls zur Hälfte – obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Kostennote vom 11. Juli 2017 für die Beschwerdeerhebung ausge- wiesene Zeitaufwand von sieben Stunden erscheint zu hoch und ist um zwei Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben bis zum Mandatswechsel vom 13. Oktober 2021 ist ein Aufwand von ins- gesamt acht Stunden als angemessen zu veranschlagen. Für die einzige Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin ist ein Aufwand von einer halben Stunde als angemessen zu veranschlagen. Mangels anderer Hinweise ist von einer Abtretung des Honorars der vor- maligen Rechtsvertreterin an die rubrizierte amtliche Rechtsbeiständin auszugehen, zumal beide bei der Bündner Beratungsstelle für Asylsu- chende tätig waren respektive sind. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und gestützt auf die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 637.50 sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in gleicher Höhe (jeweils inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 637.50 auszurichten.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 637.50 ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3476/2017 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 sowie der Anhörung vom 19. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und in Kabul geboren. Mit (...) Jahren sei seine Familie nach Herat umgezogen. Nach Abschluss seiner Maturität habe er zwei Jahre lang (...) in B._______ studiert und jeweils bei seiner Tante oder Grossmutter in Kabul übernachtet. Im Jahr 2015 habe eine kriminelle Bande den Mann seiner Tante namens C._______ (ein erfolgreicher Geschäftsmann; nachfolgend C._______) entführt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld einen Monat später wieder freigelassen. Er selbst, ein Onkel sowie der Sohn der Tante hätten die Polizei über die Entführung informiert. Später seien zwei Bandenmitglieder gefasst worden. In der Folge sei er von der Bande immer wieder mit dem Tod bedroht und zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Als er einmal von der Universität nach Kabul unterwegs gewesen sei, sei auf sein Auto geschossen worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Später seien weitere Verwandte in Kabul angegriffen worden. Ein Onkel sei dabei getötet, einer entführt und ein Cousin verletzt worden. Er habe Kabul deshalb verlassen und sei nach Herat zurückgekehrt. Dort sei er weiterhin telefonisch bedroht worden, und ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Aufenthaltsort bekannt sei. Sein Vater habe beim Sicherheitsdienst in Herat eine Anzeige erstattet. Dennoch habe er weitere Drohanrufe erhalten und befürchtet, dass einer seiner Brüder entführt würde. Da die Behörden ihm nicht geholfen hätten, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. In Herat habe er ein Visum für den Iran erhalten und Afghanistan am (...) 2015 verlassen. Im Iran habe er erfahren, dass ein (...) von ihm entführt worden sei und die Entführer mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Seine Familie sei einige Male telefonisch kontaktiert und nach ihm gefragt worden. Sein Vater habe ihm deshalb empfohlen, weiterzureisen. Am 21. November 2015 sei er in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: Seinen Reisepass, seine Tazkira, sein Maturitätszeugnis der 12. Klasse, eine Bestätigung der Universität B._______, einen Ausdruck eines im Internet erschienenen Artikels der "Herat Zeitung", unter anderem betreffend seine Fluchtgründe (ohne Datum und Autor), eine Kopie eines polizeilichen Schreibens bezüglich der Anzeigeerstattung durch seinen Vater. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um Beiordnung der vormaligen Rechtsvertreterin, MLaw Céline Benz-Desrochers, als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer, die aktuelle Lage in Kabul zu berücksichtigen und den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit auszusetzen. Er reichte eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. F. Am 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Darin nahm er Bezug auf sein Rechtsbegehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und äusserte sich zur allgemeinen Verschlechterung der Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage in Herat, B._______ und Kabul. Seine Familie sei dadurch in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten und könne ihn nicht mehr unterstützen. Da er aus einer «Familie mit Ausbildung» komme, gehöre er einer Risikogruppe an und müsse mit Entführung und Lösegelderpressung seitens krimineller Banden und zunehmend auch seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen rechnen. Seine Asylgründe seien daher plausibel sowie glaubhaft und er wäre bei einer Rückkehr stark gefährdet. Seine Rückkehr nach Afghanistan sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 und 26. November 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens und bat um Angabe eines ungefähren Urteilszeitpunkts. Diese Anfragen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. November 2019 und 1. Dezember 2020 beantwortet. H. Mit Eingabe vom 9. März 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren an, da die vormalige Rechtsvertreterin nicht mehr bei der Beratungsstelle für Asylsuchende arbeite. Weiter bat sie um Angabe des ungefähren Urteilszeitpunkts. I. Mit Schreiben vom 28. April 2021 nahm der aufgrund des Austrittes der bisherigen Instruktionsrichterin neu zuständige Instruktionsrichter zunächst Bezug auf den Mandatswechsel und forderte die rubrizierte Rechtsvertreterin auf, dem Gericht ein begründetes Gesuch um Mandatswechsel nachzureichen. Hinsichtlich des Verfahrensstands verwies er - nebst den Schreiben vom 5. November 2019 und 1. Dezember 2020 - auf die aufgrund der COVID-19-Pandemie verbundenen organisatorischen Herausforderungen und die vorliegend zusätzliche Verzögerung aufgrund zu koordinierender Rechtsfragen. J. Am 10. September 2021 reichte die vormalige Rechtsvertreterin ein begründetes Gesuch um Mandatswechsel nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 entliess der Instruktionsrichter MLaw Céline Benz-Desrochers aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin neu als amtliche Rechtsbeiständin bei. L. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hob das SEM im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 eingeleiteten Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung deren Ziffern 3 bis 5 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2022 wurden die Dispositivziffern 3 bis 5 (recte: 4 und 5) der angefochtenen Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt somit die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie die verfügte Wegweisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungslage seien vage, nicht substanziiert und ohne Realitätskennzeichen ausgefallen. Zufolge der Ausnahmesituation wäre zu erwarten gewesen, dass er die vorgebrachten Ereignisse erlebnisgeprägt und mit individuellen Elementen geschildert hätte. Seine Vorbringen hätten jeglichen persönlichen Bezug, Gedankengänge und inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Auf Nachfrage habe er praktisch keine Informationen zu den angeblich erhaltenen Drohanrufen, den Personen der zwei gefassten Bandenmitglieder oder zur Anzahl der Drohanrufe geben können. Seine Schilderungen zum Vorfall mit dem Auto seien nicht substanziiert, unpersönlich und oberflächlich ausgefallen. Ihnen hätten die Lebendigkeit, die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken und Emotionen sowie die Schilderung von Details gefehlt. Zudem habe er den Ablauf der Ereignisse nicht so schildern können, dass sich ein inhaltlich und chronologisch nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergeben habe. Es werde nicht ersichtlich, wie die Drohanrufe gegen ihn in die Reihenfolge der übrigen Ereignisse (Entführung von C._______, Information der Polizei, Festnahme der zwei Entführer und Freilassung von C._______) einzuordnen seien. Seine widersprüchlichen Angaben verstärkten den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe respektive sich die Ereignisse nicht in der dargestellten Art ereignet hätten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Beim undatierten Zeitungsartikel und der Kopie des polizeilichen Schreibens könne es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Sodann würden Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Auf eine eingehende Würdigung werde deshalb verzichtet. 5.2 Diesen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die angeblichen Widersprüche in seinen Ausführungen nicht aufgeführt. Es könne deshalb nicht genau eruiert werden, was ihm vorgeworfen werde. Der Sachverhalt sei komplex und die Vorinstanz hätte weitere Fragen stellen oder von ihm ein Schema verlangen müssen, wenn sie ihn nicht verstanden habe. Sie könne ihm nicht ohne Begründung vorwerfen, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt oder die Ereignisse hätten sich in wesentlichen Teilen nicht so ereignet, wie er sie dargestellt habe. Die Drohungen am Telefon habe er ziemlich genau wiedergegeben. Zufolge der Komplexität der gesamten Situation könne nicht erwartet werden, dass er sich an jedes einzelne Wort der drohenden Personen oder den Zeitpunkt der Telefonate erinnere. Den wesentlichen Inhalt und den Vorfall mit dem Auto habe er schlüssig, detailliert und ohne Widersprüche dargelegt. Er habe diesen Vorfall dreimal geschildert, weshalb keine persönlichen Emotionen erwartet werden könnten. Die Vorinstanz habe ihn sodann nicht nach seinen persönlichen Emotionen gefragt. Weiter habe sie zu beweisen, dass die Kopie des Polizeiberichts von Herat gefälscht sei. Eine Prüfung dieses Dokuments habe sie nicht vorgenommen. Die Behauptung, der Bericht sei nicht authentisch, sei nicht nachvollziehbar. Seine Asylgründe seien detailliert, chronologisch und schlüssig ausgefallen. Der Schutzwille seines Heimatstaates sei nicht vorhanden. Er werde bedroht, weil die besagten Personen ihn als schuldig an der Festnahme von zwei Mitgliedern der Entführerbande betrachteten. Diese Leute seien mächtig und würden mit den Taliban arbeiten. Er habe deshalb sein Studium abbrechen müssen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorgenommen und die Sache sei deshalb eventualiter an diese zurückzuweisen. Zudem habe sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Begründungspflicht. Die Argumente der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwiefern Widersprüche bestünden. Überdies habe sie keine Prüfung des eingereichten Polizeiberichts vorgenommen und in nicht nachvollziehbarer Weise behauptet, dieser sei nicht authentisch. Es sei an der Vorinstanz zu beweisen, dass der Bericht gefälscht sei. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 6.2 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Dabei verwies sie stets auf die exakten Protokollstellen, auf welche mit dem jeweiligen Argument Bezug genommen wurde. Es trifft zwar zu, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die erwähnten «widersprüchlichen Angaben» hinsichtlich der Reihenfolge der Ereignisse nicht explizit angeführt wurden. Diese ergeben sich jedoch aus der Lektüre der Protokollstellen, auf welche die Vorinstanz diesbezüglich verwies. Die vorinstanzliche Begründung ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Hinsichtlich des Polizeiberichts ist sodann festzustellen, dass die Vorinstanz zwar mit knapper, aber nachvollziehbarer und damit rechtsgenügender Begründung von einer eingehenden Prüfung respektive Würdigung dieses Beweismittels absah. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte sie nicht in abschliessender Weise die mangelnde Authentizität dieses Beweismittels fest, sondern verzichtete aufgrund des generell geringen Beweiswerts solcher Dokumente auf eine eingehende Würdigung, zumal sie seine Vorbringen für unglaubhaft befunden hat. Aus dem von ihm erwähnten BVGE 2011/37 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Vorinstanz im Wesentlichen mit einer - seiner Ansicht nach - falschen Würdigung seiner Vorbringen. Dies betrifft allerdings nicht die Frage nach der formellen, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids und ist nachfolgend zu prüfen. Mangels Substanziierung seitens des Beschwerdeführers ist hierauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 6.4 Insgesamt hat die Vorinstanz in rechtsgenügender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, auf welche Überlegungen sie sich in ihrem Entscheid stützte. Eine zureichende Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres möglich. Eine Verletzung formeller Verfahrensvorschriften ist zu verneinen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt damit nicht in Betracht. Ob die Begründung der Vorinstanz in materieller Hinsicht zutreffend ist, ist nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.2 Nach Prüfung der Akten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerdeeingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II.2) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 7.3 7.3.1 Zunächst fällt auf, dass im Erzählstil des Beschwerdeführers augenscheinliche Strukturbrüche festzustellen sind. Lediglich eingangs der Anhörung vermochte er in der freien Wiedergabe der Asylgründe ausführlich und mit einzelnen Realkennzeichen seine Fluchtgründe darzulegen. Dies betrifft jedoch nur jene Aspekte, von welchen im Voraus angenommen werden durfte, dass diese im Rahmen einer Anhörung thematisiert werden. Schilderungen zu diesen Geschehnissen hätten daher im Hinblick auf eine Anhörung problemlos vorbereitet werden können. Währenddem der Beschwerdeführer den Grund für seine Ausreise aus dem Heimatland in einer einzigen sehr langen Antwort zur gestellten Eingangsfrage (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F 49) ausführt, zeichnet sich sein nachfolgendes Aussageverhalten in Kontrast hierzu dadurch aus, dass er auf Fragen und Nachfragen zumeist nur noch kurz, oberflächlich, ausweichend und auffallend ohne Realkennzeichen antwortete. So erwähnte er beispielsweise im freien Bericht hinsichtlich des Vorfalls mit dem Auto zwar den Ort des Vorfalls, die Marke sowie die Farbe des anderen Fahrzeugs sowie dass sie «richtig Angst» gehabt hätten (vgl. A14 F49, S. 7). Auf die spätere Bitte der befragenden Person, diesen Vorfall nochmals genau zu schildern, antwortete er jedoch nur kurz und ohne jegliche Details, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handeln würde (vgl. A14 F69). Weitere Einzelheiten und insbesondere persönliche Eindrücke fehlen in seinen Schilderungen, welche damit insgesamt äusserst oberflächlich blieben. Dieser auffallende Bruch in der Aussagequalität stellt für sich bereits ein Indiz für einen konstruierten Sachverhalt dar. 7.3.2 Hinzu kommt, dass sich die Aussagequalität auch dadurch auszeichnet, dass die Schilderungen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Logikbrüche aufweisen und stellenweise auch nur wenig lebensnah erscheinen. Hierzu kann beispielhaft aufgeführt werden, dass der geschilderte Ablauf, wie und weshalb es angeblich zu Drohanrufen gekommen sei, als wenig realitätsnah einzustufen ist. Der Beschwerdeführer gab an, über mehrere Monate hinweg von Unbekannten telefonisch bedroht und hierbei beharrlich zu Geldzahlungen aufgefordert worden zu sein. Trotz unzähliger erhaltener Anrufe vermochte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei klare Angaben zum Inhalt und Ablauf dieser Anrufe zu machen (vgl. A14, F58, F63, F68). Seine Schilderungen zeichnen sich hierbei nicht nur durch Substanzlosigkeit aus, sondern lassen sich im Übrigen auch mit seinen sonstigen Darstellungen nicht in Einklang bringen. Soweit der Beschwerdeführer beispielsweise vorbrachte, die ihm unbekannten Anrufer (vgl. A14 F59 ff., F84) wüssten «alles genau über ihn» (vgl. A14 F49, F93), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht in der Lage war, den Inhalt der vielen Telefongespräche auch nur annähernd substanziell darzulegen. Bemerkenswert erscheint ferner, dass diese Personen, welche angeblich umfassendes Wissen über seine Aktivitäten und sein Leben hätten, ihn niemals zu Hause, an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort, an dem er sich gemeinhin aufhielt, aufgesucht und bedroht hätten, sondern sich stattdessen monatelang bloss immer wieder telefonisch bei ihm gemeldet hätten, ohne hierbei ihre Vorgehensweise irgendwie zu ändern oder ihre Forderungen überhaupt je klar zu konkretisieren. Weiter ist auch die angebliche Verhaltensweise der Anrufer mit einer echten Bedrohungssituation kaum in Einklang zu bringen. Die Anrufer, die über Monate hinweg Geld verlangt haben sollen, hätten in der ganzen Zeit nie ein Ultimatum für die Bezahlung gesetzt. Vielmehr hätten diese sich einfach damit begnügt, ihn über rund (...) Monate hinweg - manchmal sogar mehrmals täglich - zu bedrohen (vgl. A14 F62-68, F84). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Leute angeblich über jeden seiner Schritte informiert gewesen seien (vgl. A14 F49, F74, F86, F93). Auch der Grund, weshalb er überhaupt Zielscheibe dieser Personen geworden sei, erscheint wenig schlüssig. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass diese Personen sich angeblich daran gestört hätten, dass er die Polizei aufgesucht und mehrere Anzeigen erstattet habe (vgl. A14 F74). Deshalb sei es schliesslich zu Drohanrufen und zu Geldforderungen gekommen. Hierbei erscheint jedoch kaum verständlich, weshalb die angeblichen Anrufer vom ihm nicht etwa den Rückzug dieser Anzeigen oder einen Widerruf seiner bei der Polizei getätigten Aussagen, sondern lediglich monatelang eine nicht näher spezifizierte Zahlung eines Geldbetrags gefordert haben sollten. Auch dieses Geschehen wirkt wenig realitätsnah. Wie das SEM zu Recht festhielt, sind auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Drohungen Widersprüche festzustellen. So erwähnte der Beschwerdeführer im freien Bericht zunächst, sie (er, sein Cousin und sein Onkel) seien in der Zeit, in der sie verschiedene Polizeiposten infolge der Entführung von C._______ aufgesucht hätten, immer wieder von den Entführern angerufen und bedroht worden (vgl. A14 F49). Später antwortete er in Widerspruch hierzu auf mehrmalige entsprechende Nachfragen, dass er den ersten Drohanruf erst rund eine Woche nach der Mitteilung der Polizei über die Festnahme der Entführer erhalten habe (vgl. A14 F57, F94). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, bei den Leuten, die ihn bedroht hätten, handle es sich um mächtige Personen mit Kontakt zu den Taliban (vgl. A14 F81), steht diese Aussage in Widerspruch zu seinen übrigen Angaben. Mehrfach hat der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage zur Identität dieser Personen zu Protokoll gegeben, keinerlei Kenntnis zu haben, wer diese Personen überhaupt seien (vgl. A14 F 59 [«Ich schwöre, dass wir nicht wissen, wer diese Personen waren. Sie waren uns unbekannte Personen»]; F84 [«Ich kenne diese Personen nicht. Ich habe sie nie gesehen. Weil ich sie nicht kenne, weiss ich nicht, ob ich sie schon mal gesehen habe oder nicht. Ich möchte damit sagen, dass ich nie direkt persönlich bedroht worden bin»). Wenn der Beschwerdeführer über keinerlei Kenntnis der Personen verfügt, welche ihn angeblich bedroht hätten, kann er offenkundig auch keinerlei Kenntnis darüber haben, ob diese Personen mächtig sind oder über welche Kontakte diese verfügen. Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers weisen Widersprüche auf. So gab er beispielsweise an, dass das Auto, aus welchem geschossen worden sei, ihnen entgegengekommen sei (vgl. A14 F69 [«Dort kam uns ein Auto entgegen»]). Wenig später erwähnte er abweichend hiervon, dieses Fahrzeug sei ebenfalls Richtung Kabul unterwegs gewesen, und dessen Insassen hätten auf ihn und seine Mitfahrer geschossen, als das Auto auf gleicher Höhe gewesen sei (vgl. A14 F83). Diese Schilderungen sind offensichtlich nicht vereinbar. Die Frage, aus welcher Richtung ein Fahrzeug gekommen ist (in Fahrtrichtung oder in Gegenrichtung) aus dem geschossen wurde, ist ein zentraler Aspekt innerhalb eines Geschehensablaufs. Dass ein Betroffener, der einen solchen Vorfall effektiv selber erlebt haben will, sich nicht daran erinnern kann, aus welcher Fahrtrichtung das angreifende Auto gekommen ist, erscheint daher wenig lebensnah. Letztlich erweisen sich auch die Angaben, welche Auswirkungen seine Ausreise auf seine Familie gehabt habe, als inkonsistent. Während der Beschwerdeführer zum einen angab, die anhaltenden Bedrohungen seien für seine Familie dermassen belastend, dass seine Familie vermutlich alsbald das Land verlassen müsse (vgl. A14 F88), brachte er wenig später hierzu vor, dass ausser ein paar Anrufen, in denen sich die Unbekannten nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, seine Familie keinerlei weitere Probleme gehabt habe. Die Situation der Familie sei bloss schwierig, weil er so weit weg von ihnen lebe (vgl. A14 F91 f.). 7.3.3 In einer Gesamtwürdigung erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Bedrohung als unglaubhaft. 7.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen sein dürfte. Seinen Angaben zufolge erfolgten die angebliche Entführung von C._______ und die anschliessenden Drohungen in der kriminellen Absicht der Entführerbande, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Damit wären selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen die Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um Asylgewährung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs. 3 VwVG) verzichtet, nachdem die Begehren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet worden waren und die Bedürftigkeit belegt war. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt praxisgemäss unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse. Aus dem ZEMIS ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 2020 als (...) erwerbstätig ist, womit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 ist deshalb wiedererwägungsweise in diesem Punkt aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 wurde sie aus ihrem Mandat entlassen und an ihrer Stelle neu die rubrizierte Rechtsvertreterin eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 27. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von aArt. 110a AsylG. Folglich wäre die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil jedoch abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf (vgl. Urteil des BVGer D-2294/2019 vom 5. Juni 2020, E. 12.2.). 10.3 Soweit der Beschwerdeführer - zur Hälfte - unterliegt, ist der Rechtsvertretung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls zur Hälfte - obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Kostennote vom 11. Juli 2017 für die Beschwerdeerhebung ausgewiesene Zeitaufwand von sieben Stunden erscheint zu hoch und ist um zwei Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben bis zum Mandatswechsel vom 13. Oktober 2021 ist ein Aufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen zu veranschlagen. Für die einzige Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin ist ein Aufwand von einer halben Stunde als angemessen zu veranschlagen. Mangels anderer Hinweise ist von einer Abtretung des Honorars der vormaligen Rechtsvertreterin an die rubrizierte amtliche Rechtsbeiständin auszugehen, zumal beide bei der Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende tätig waren respektive sind. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und gestützt auf die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 637.50 sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in gleicher Höhe (jeweils inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 637.50 auszurichten.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 637.50 ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: