opencaselaw.ch

12T 6/2021

Bundesgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Aufsichtsbeschwerde | Aufsichtsbeschwerden

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 A.________, Afghanischer Staatsbürger, ersuchte am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 23. Juni 2017 sowie 20. Mai 2019 reichte er ergänzende Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht ein mit der Bitte, die aktuelle Lage in Kabul zu berücksichtigen.

E. 1.2 Nach verschiedenen Nachfragen nach dem Stand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht reichte A.________ am 5. November 2021 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Der Anzeiger ersucht um Abschluss des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Er macht Rechtsverweigerung geltend und weist auf die übermässig lange Verfahrensdauer hin.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hob das SEM, in teilweiser Wiedererwägung, die angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 teilweise auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Anzeigers in der Schweiz.

E. 1.4 Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. März 2023 zur Stellungnahme ein. Am 6. April 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil im Verfahren E-3476/2017 bereits am 21. April 2022 ergangen sei.

E. 2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f AufRBGer i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG . Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird ( BGE 144 II 486 ). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.

E. 3 Anhaltspunkte, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von fast fünf Jahren, neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der Lageentwicklung in Afghanistan, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Anzeige wird daher keine Folge geleistet. Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:

Dispositiv
  1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren E-3476/2017 sind unzulässig.
  2. Der Anzeige wird keine Folge geleistet.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Verwaltungskommission 29.06.2023 12T 6/2021 (12T_6/2021) Tribunal fédéral Commission administrative 29.06.2023 12T 6/2021 (12T_6/2021) Tribunale federale Commissione amministrativa 29.06.2023 12T 6/2021 (12T_6/2021)

Aufsichtsbeschwerde | Aufsichtsbeschwerden

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 12T_6/2021 Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission in Sachen administrative Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. (Aufsichtsanzeige von Herrn A.________ vom 5. November 2021) erwägt: 1. 1.1. A.________, Afghanischer Staatsbürger, ersuchte am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 23. Juni 2017 sowie 20. Mai 2019 reichte er ergänzende Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht ein mit der Bitte, die aktuelle Lage in Kabul zu berücksichtigen. 1.2. Nach verschiedenen Nachfragen nach dem Stand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht reichte A.________ am 5. November 2021 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Der Anzeiger ersucht um Abschluss des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Er macht Rechtsverweigerung geltend und weist auf die übermässig lange Verfahrensdauer hin. 1.3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hob das SEM, in teilweiser Wiedererwägung, die angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 teilweise auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Anzeigers in der Schweiz. 1.4. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. März 2023 zur Stellungnahme ein. Am 6. April 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil im Verfahren E-3476/2017 bereits am 21. April 2022 ergangen sei. 2. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f AufRBGer i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG . Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird ( BGE 144 II 486 ). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 3. Anhaltspunkte, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von fast fünf Jahren, neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der Lageentwicklung in Afghanistan, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Anzeige wird daher keine Folge geleistet. Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren E-3476/2017 sind unzulässig. 2. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 29. Juni 2023 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher