Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Juni 2015 und gelangte am 25. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der stark verkürzten Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 sowie insbesondere anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. August 2017 brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ (Provinz C._______) zur Welt gekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban - er sei (...) alt gewesen - sei seine Familie in den Iran geflohen, da sein Vater ein Mudschahed gewesen sei. Als er ungefähr (...) alt gewesen sei, sei seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sich die Lage nach dem Sturz der Taliban verbessert habe. Sie hätten fortan in Kabul gelebt. Sein Heimatland habe er im Juni 2015 verlassen müssen, weil er aufgrund einer Familienfehde gefährdet gewesen sei. Diese habe damit begonnen, dass sein Onkel seinen Cousin zwangsmässig - und ohne Einwilligung deren Eltern - mit einer jungen Frau respektive einem Mädchen habe vermählen lassen. Sein Onkel sei daraufhin von einem Mann namens D._______, der bei der al-Qaida gewesen sei, getötet und das Mädchen seinem Cousin wieder weggenommen worden. Der Konflikt sei durch Vermittlung der Dorfältesten gelöst worden, indem seiner Tante und seinem Cousin Land abgetreten und eine Geldsumme bezahlt worden sei. Zwei Jahre später sei seine Tante an Brustkrebs gestorben und sein Cousin habe sich entschlossen, gegen die Familie von D._______ Rache zu üben. Zusammen mit seinem Bruder E._______ (Bruder des Beschwerdeführers) und zwei weiteren Personen habe sein Cousin die Familie von D._______ angegriffen. Sein Cousin sei dabei ums Leben gekommen. Sein Bruder habe sich gestellt und sei inhaftiert worden. Daraufhin hätten er (der Beschwerdeführer) und sein Vater sich aus Furcht vor einem Racheakt der Familie von D._______ versteckt aufgehalten, jedoch an unterschiedlichen Orten. Er sei bei verschiedenen Kollegen gewesen und nur noch selten für ganz kurze Zeit nach Hause gegangen; sein Vater sei gar nicht mehr nach Hause gegangen. Etwa zwei Monate nach dem Vorfall seien Familienangehörige von D._______ nachts gewaltsam in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten nach ihm sowie seinem Vater gesucht. Elf Tage später seien sie tagsüber ein weiteres Mal gekommen. Nach diesen Vorfällen habe er sich zu einem Bergwerk in der Provinz C._______ begeben, wo nach (...) geschürft worden sei. Dort habe er in Zelten der Arbeiter Unterschlupf gefunden und sei nur noch sporadisch zu seinen Freunden nach Kabul gegangen. Einer der Bergarbeiter habe mit ihm Mitleid gehabt und habe ihm daher die Ausreise aus Afghanistan organisiert und bezahlt. Etwa im Mai 2017 habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass seine Familie Kabul respektive Afghanistan verlassen müsse, weil sich die Lage verschlechtert habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern. Sein Bruder sei sodann etwa Ende Juli 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden und vermutlich nach Russland gegangen. Für die weitergehenden Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkira, Kopien der Tazkiras seines Vaters und seines Bruders, zwei Fotografien seines getöteten Onkels (vor und nach dessen Tod) sowie zwei Schreiben, welche seine Gefährdung aufgrund der Familienfehde bestätigen würden, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. September 2017 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Am 2. Oktober 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei bezog er sich - insbesondere in seinen rechtlichen Ausführungen - im Wesentlichen auf den durch das SEM verfügten Wegweisungsvollzug respektive dessen Zumutbarkeit, ohne jedoch konkrete materielle Anträge zu stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Bestätigung des (...) zu seinen Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richte. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem hiess sie das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Das SEM kam diesem Ersuchen mit Vernehmlassung vom 24. November 2017 nach. H. H.a Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 27. März 2020 eingeräumt. H.b Mit Schreiben vom 17. März 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 7. April 2020. Die Instruktionsrichterin liess der Rechtsvertreterin am 18. März 2020 eine Kopie der Beschwerdeschrift zukommen und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2. April 2020. H.c Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - eine Replik ein. Darin beantragte er seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie gegebenenfalls die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Erstellung des massgeblichen Sachverhalts, umfassenden Beweiswürdigung und neuen Entscheidung. Der Replik lagen zwei Fotografien im Zusammenhang mit seinen Asylgründen (vgl. E. 5.2 nachstehend) und diverse Unterlagen bezüglich seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz sowie eine Kostennote bei. I. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass nach genauerer Betrachtung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift und insbesondere angesichts der Ausführungen in der Replik davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit seiner Laienbeschwerde die Verfügung des SEM vom 21. September 2017 auch betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs anfechten wollen. Entsprechend hielt sie fest, dass entgegen den Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 auch diese Aspekte Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden würden. Sie lud das SEM daher zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor. J. Das SEM reichte am 2. März 2021 eine ergänzende Stellungnahme ein. K. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 15. März 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - von dem ihm mit Verfügung vom 11. März 2021 eingeräumten Äusserungsrecht Gebrauch. Er ersuchte dabei explizit um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie eventualiter um Erteilung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig gab er an, dass keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege, weshalb er die diesbezüglich angesetzte Frist habe verstreichen lassen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (S. 2: "Materielles" Ziff. 3) in formeller Hinsicht rügt, das SEM habe mangels zureichender Fragestellung den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, ist vorweg darauf einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe und die für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs wesentlichen Umstände darzulegen. Aus dem Anhörungsprotokoll - und insbesondere den in der Replik vom 26. März 2020 in diesem Zusammenhang zitierten Protokollstellen - ergeben sich sodann keine massgeblichen Hinweise dafür, dass es bei der Anhörung zu wesentlichen Problemen bei der Übersetzung oder Protokollierung gekommen wäre. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zielt damit ins Leere. Auch sonst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag in der Replik vom 26. März 2020 abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Asylbegründung in mehrere zeitliche Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan auf etwa anfangs Juni 2015 festgesetzt. In der Anhörung habe er angegeben, er sei noch bis zwei Monate vor seiner Ausreise in die Schule gegangen. Am (...) 2015 habe er sich eine Tazkira ausstellen lassen, weil er gerade angefangen habe, für das Geschäft seines Vaters zu arbeiten. Weiter habe er erwähnt, er sei sieben Monate nach dem Vorfall, in welchen sein Bruder involviert gewesen sei und weswegen er bedroht sei, aus Afghanistan ausgereist. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei der Laden seines Vaters geschlossen worden und habe er versteckt gelebt. Von diesen sieben Monaten sei er etwa viereinhalb Monate in einem Bergwerk in der Provinz C._______ gewesen. Auf den Hinweis, dass der Vorfall nach seinen Angaben etwa Ende des Jahres 2014 hätte stattfinden müssen und er sich nicht gleichzeitig auf der Flucht habe befinden und in einem Laden habe arbeiten können, der bereits geschlossen worden sei, habe er ausweichend geantwortet. Auf die Nachfrage, wann der Vorfall gewesen sei, habe er den 25. Februar 2015 genannt; er sei am 25. September 2015 in die Schweiz eingereist. Am Schluss der Anhörung habe er konkretisiert, dass die von ihm erwähnten sieben Monate seine Reise in die Schweiz mitbeinhalten würden, er also nur dreieinhalb Monate nach dem folgenschweren Vorfall in Afghanistan geblieben und etwa ebenso lange auf der Reise nach Europa gewesen sei. Diese Angaben würden jedoch in klarem Widerspruch mit einigen der erwähnten Zeitangaben stehen. Seine Versuche, die Widersprüche während der Rückübersetzung aufzulösen, indem er Bemerkungen (bzgl. des zeitlichen Bezugspunkts) zu den entsprechenden Passagen habe anbringen lassen, würden schon deshalb nicht überzeugen, weil er damit nicht alle Widersprüche aufheben könne. So stehe seine Aussage, wonach er bis zwei Monate vor seiner Ausreise die Schule besucht habe, in einem unauflösbaren Widerspruch mit beiden Versionen, also ob der Vorfall nun Ende 2014 oder im Februar 2015 gewesen sei. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb er seine Ausreise aus Afghanistan mit seiner Einreise in die Schweiz als zeitlichen Bezugspunkt hätte verwechseln sollen. Diese Häufung von zeitlichen Unstimmigkeiten, die er nicht schlüssig habe erklären können, lege die Vermutung nahe, dass es sich bei seiner Asylbegründung um eine konstruierte Geschichte handle. Ihm könne daher die vorgebrachte Bedrohung aufgrund einer Familienfehde nicht geglaubt werden. Die vielen kleineren Ungereimtheiten in seinen Aussagen würden diese Einschätzung unterstreichen. So habe er etwa das angeblich einzige Telefongespräch mit seinem Vater nach seiner Ausreise wenig substanziiert und stereotyp geschildert. Interessanterweise habe er auch erwähnt, dass sein Vater ihm am Telefon ausgerichtet habe, es tue ihm leid, dass er ihm nur bei der Ausreise aus Afghanistan habe behilflich sein können und nicht mehr, was seiner Aussage widerspreche, wonach es ein Bergarbeiter gewesen sei, der ihm seine Ausreise organisiert und finanziert habe. In diesem Zusammenhang habe er zunächst angegeben, es sei ihm nicht bekannt, wieviel die Reise gekostet habe. Wenig später habe er aber ausgesagt, dass die Reise ihn etwa 9000 Dollar gekostet habe. Sein Vorbringen zur Verfolgungssituation vermöge daher den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift noch nichts entgegen und bekräftigte sinngemäss lediglich die Wahrheit seiner Aussagen. Erst in der Replik vom 26. März 2020 äusserte er sich durch seine Rechtsvertreterin zu den vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen und machte geltend, dass den Protokollen zahlreiche Realkennzeichen (insb. logisch konsistente Erzählung der Vorgeschichte, Verwendung der direkten Rede bei Aussagen Dritter) zu entnehmen seien, die deutlich auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen schliessen lassen würden. Ausserdem wies er darin auf die Fortsetzung der Familienfehde hin. So habe der Bergarbeiter F._______, der mit ihm und seinem Bruder E._______ befreundet sei, das Geld, welches er für seine Flucht ausgegeben habe, von seinem Bruder zurückverlangt. Sein Bruder sei daher von Russland nach C._______ zurückgekehrt, um das Land der Familie zu verkaufen und F._______ anschliessend auszuzahlen. Sein Bruder sei bei diesem Vorhaben von F._______ begleitet worden. Dabei seien beide von der verfeindeten Familie getötet worden. Dies belege - unter Hinweis auf das in den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" betreffend Blutfehden Festgehaltene - dass seine Furcht, als Bruder von E._______ ebenfalls Ziel der Blutrache zu werden, begründet (gewesen) sei. Zu den neuen Vorbringen reichte er zwei Fotografien (von ihm und F._______ resp. von F._______ auf dem Totenbett) ein.
E. 5.3 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die mit der Replik eingereichten Fotografien keine konkrete ursächliche Verbindung zwischen dem angeblichen Tod von F._______ und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Familienfehde herzustellen vermöchten, weshalb die in der angefochtenen Verfügung dargelegte Einschätzung nach wie vor als zutreffend erachtet werde.
E. 5.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass die eingereichten Fotografien zwar selbst keinen eindeutigen Beweis für die Familienfehde darstellen würden, sich jedoch nahtlos in seine von Beginn weg stringenten Ausführungen einfügen würden.
E. 6.1 Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, an. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu den zeitlichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden, welche im Wesentlichen zu bestätigen sind. In der Replik wurde diesbezüglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse in der Heimat zu vergessen versucht und es sei nachvollziehbar, dass zeitliche Abläufe, die über zwei Jahre (Zeitspanne zwischen angeblichen Ereignissen und Anhörung) zurückliegen würden, nicht mehr korrekt wiedergegeben werden könnten. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So wurde der Beschwerdeführer bereits in der BzP auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Wichtigkeit genauer, lückenloser, widerspruchsfreier und richtiger Angaben hingewiesen (vgl. Akten SEM A7/11 S. 2). Ausserdem schilderte er eine Verfolgungssituation und nicht irgendwelche unbedeutenden Ereignisse, bei welchen zeitlich genaue Abläufe tatsächlich nicht erwartet werden könnten.
E. 6.2 Neben den zeitlichen Widersprüchen fällt insbesondere auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen weitestgehend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. In Bezug auf seine Ausführungen zum Hergang der Familienfehde ist dies insofern nachvollziehbar, als er dadurch bis zur angeblichen Involvierung seines Bruders nicht direkt betroffen war (vgl. A21/23 F64, 66). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff seines Cousins und seines Bruders auf die Familie von D._______ und insbesondere über die daraus entstandenen Konsequenzen (von sich aus) detaillierter und in einer zeitlichen Abfolge berichtet hätte. Er erwähnte beispielsweise weder während der freien Schilderung noch bei den anschliessend gestellten Fragen, wie sich der geschilderte Konflikt auf ihn ausgewirkt habe und weshalb er und sein Vater beim ersten Angriff durch Angehörige von D._______ nicht zu Hause gewesen seien, dass sie umgehend ihr Haus verlassen hätten und er sich nur noch bei Freunden aufgehalten habe (vgl. A21/23 F62, 64 und 70). Erst auf die erneute Frage, wieso er und sein Vater beim ersten Angriff nicht zuhause gewesen seien, gab er an, dass sie nach dem Vorfall mit Involvierung seines Bruders kaum beziehungsweise gar nicht mehr zuhause gewesen seien (vgl. A21/23 F74). Sodann erklärte er erstmals auf die konkrete Frage, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten habe, dass er bei seinen Freunden und Schulkollegen gewesen sei; eine Nacht habe er bei dem einen und die andere Nacht bei dem anderen verbracht (vgl. A21/23 F77). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits im Zusammenhang mit den zuvor gestellten Fragen zu seinem Schulbesuch in äusserst unsubstanziierter Weise davon sprach, dass er während zweier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan von einem Haus zum anderen habe gehen und sich habe verstecken müssen (vgl. A21/23 F45), ist die nachfolgende späte Erwähnung des Untertauchens bei Freunden nicht nachvollziehbar. Betreffend den genannten sowie den weiteren Angriff durch D._______s Angehörige gab er ferner nur in oberflächlicher und stereotyper Weise wieder, was ihm davon angeblich erzählt worden war. Er äusserte sich jedoch gar nicht respektive nicht konkret zum Zeitpunkt und Kontext, in welchem ihm jeweils davon berichtet worden sein soll oder zu seiner Reaktion auf das Geschilderte (vgl. etwa A21/23 F64, 67, 69, 84 ff.). Aus seinen Ausführungen geht ferner nicht hervor, wann (nach dem zweiten Angriff) er genau den Entschluss gefasst haben will, sich im Bergwerk zu verstecken und wie er überhaupt auf diese Idee gekommen sein will (vgl. A21/23 F88). Seine Aussagen zu seinem dortigen Aufenthalt sind ebenfalls äusserst oberflächlich ausgefallen (vgl. A21/23 F88, 92 f.). Es ist ihnen insbesondere nicht zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich seiner durch einen (vormals) fremden Bergarbeiter organisierten Ausreise aus Afghanistan, deren Bezahlung durch diesen und dem Zurücklassen seiner (gefährdeten) Familienangehörigen irgendwelche Überlegungen gemacht hätte und diesbezüglich eine Diskussion mit dem Bergarbeiter oder eine Absprache mit seinen Familienangehörigen stattgefunden hätte (vgl. A21/23 F97, 133, 138 ff.).
E. 6.3 Schliesslich ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung, wonach sein Vater gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A21/23 F124) noch angab, sein Vater wohne an der von ihm angegebenen Adresse (vgl. A7/11 Ziff. 3.01). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt wurde, wobei der Zeitdruck für den Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in der Replik vom 26. März 2020 spürbar gewesen sei - nicht nachvollziehbar, weshalb er an dieser Stelle nicht angab, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne (vgl. A21/23 F77, 165). Dies gilt umso mehr, als er in der BzP den angeblichen Gefängnisaufenthalt seines Bruders bereits erwähnte.
E. 6.4 Es ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zum behaupteten Angriff seines Cousins und seines Bruders auf die Familie von D._______, zur Inhaftierung seines Bruders oder zu den beiden Vorfällen bei sich zu Hause, welche die Behörden gemäss seinen Aussagen veranlasst haben sollen, seine Familie "mehr zu schützen und unterstützen" (vgl. A21/23 F120), zu den Akten reichte. Die beiden Schreiben, welche er im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, beziehen sich gemäss seinen Aussagen auf die Tötung seines Onkels und einer sich daraus angeblich ergebenden Gefährdung für ihn (vgl. A21/23 F104, 114), was jedoch so nicht mit seiner Asylbegründung übereinstimmt. Der Beweiswert dieser Schreiben ist daher sowie aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsbestätigungen handelt, ohnehin gering.
E. 6.5 Nach dem Gesagten - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen - ist festzuhalten, dass es sich bei der von ihm dargelegten Familienfehde - zumindest betreffend den durch seinen Cousin initiierten Angriff sowie die Involvierung seines Bruders und die nachfolgenden Probleme - um ein Sachverhaltskonstrukt handelt. Es kann ihm mithin nicht geglaubt werden, dass er deswegen in seinem Heimatland gefährdet gewesen wäre oder noch sein würde. Der Umstand, dass er in der Anhörung bezüglich angeblicher Äusserungen anderer Personen ihm gegenüber immer wieder die direkte Rede verwendete, vermag angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente keinen massgeblichen Hinweis auf Selbsterlebtes darzustellen und ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung betreffend Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu gelangen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik zur angeblichen Fortsetzung der Familienfehde (Tötung u.a. seines Bruders durch die verfeindete Familie) ist daher die Grundlage entzogen. Die entsprechenden Ausführungen werfen sodann ohnehin weitere Fragen auf. So erstaunt es etwa, dass der zumindest vormals fremde Bergarbeiter aus G._______, der dem Beschwerdeführer die Ausreise bezahlt haben soll und den er in der Anhörung nie namentlich nannte, auch mit seinem Bruder befreundet gewesen sein soll. Diesbezüglich wären jedenfalls weiterführende Erklärungen zu erwarten gewesen. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der ergänzenden Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass er in Afghanistan aus anderen als den von ihm genannten Gründen (etwa wegen seiner behaupteten Arbeitstätigkeit) gefährdet sein könnte (vgl. A21/23 F15, 171 f.). Angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde zur Diskriminierung von Tadschiken und gewaltsamen Übergriffen auf diese ist insbesondere festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner Ethnie nicht erfüllt.
E. 6.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen und die übrigen Vorbringen in der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. E. 8.4). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich nach wie vor darauf ab (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2858/2020 vom 9. Juli 2021 E. 5; D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 8.3.3.2)
E. 8.3.3.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung - teilweise im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sowie unter Hinweis auf das (damals aktuellste) Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Lage in Afghanistan beziehungsweise Kabul (BVGE 2011/7) - im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und verschiedene begünstigende Faktoren für den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Er sei jung, gesund, alleinstehend und verfüge über eine knapp zwölfjährige Schulbildung. Neben seiner Schulbildung habe er für seinen Vater in dessen Laden gearbeitet. Zwar habe er angegeben, dass er mit seiner Kernfamilie seit ungefähr anfangs Juni (2017) keinen Kontakt mehr gehabt habe und diese aus Afghanistan ausgereist sei. Auch würden sich alle seine Verwandten, die er in Kabul gehabt habe, nicht mehr dort befinden. In der BzP habe er immerhin angegeben, in Kabul würden eine Tante und fünf Onkel mütterlicherseits sowie drei Onkel väterlicherseits wohnen. Der Wegzug all seiner Verwandten aus Kabul erscheine sehr unwahrscheinlich, wobei diese Einschätzung durch Ungereimtheiten untermauert werde, die sich während der Anhörung ergeben hätten. So habe er auf die Frage, weshalb seine Familie nicht mit den drei Onkeln väterlicherseits aus Kabul weggereist sei, um sich der Bedrohung der von ihm vorgebrachten Familienfehde zu entziehen, geantwortet, dass diese Onkel bereits einige Zeit vor dem Vorfall mit seinem Bruder ausgereist seien. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er zunächst erwidert, er habe in der BzP nicht erwähnt, dass sie in Kabul wohnhaft seien. Danach habe er vermutliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher angeführt, was jedoch als blosse Schutzbehauptung zu werten sei. Einerseits sei ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt worden und er habe dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Andererseits handle es sich bei der Ortsbezeichnung Kabul nicht um ein Wort, welches eine Doppeldeutigkeit aufweise oder derart unterschiedlich ausgesprochen werde, dass es leicht zu Missverständnissen führen könnte. Auch sein Hinweis, er habe zu Beginn der Anhörung bereits ausgesagt, dass seine Onkel väterlicherseits aufgrund der wirtschaftlichen Situation weggezogen seien, überzeuge nicht, da er nur bezüglich seiner Verwandten mütterlicherseits von wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe. In Bezug auf den Wegzug seiner Familie aus Kabul habe er sodann unklare und vage Antworten gegeben, welche die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen in Zweifel ziehen würden. Er habe gesagt, seine Eltern hätten Afghanistan verlassen müssen, weil sich die Lage verschlechtert habe. Auf die Fragen, weshalb genau und wieso zu diesem Zeitpunkt seine Familie Afghanistan verlassen habe, habe er eine ganze Reihe von Vermutungen angestellt. Es erscheine nicht plausibel, dass er zwar mit seiner Mutter vor deren Ausreise gesprochen habe, aber von ihr nicht ins Bild gesetzt worden sei, weshalb genau sich die Lage verschlechtert habe. Auch habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb seine Familie erst nach über zwei Jahren (seit Beginn der angeblichen Bedrohungslage) Afghanistan verlassen habe. Seine Aussagen bezüglich Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und Verwandten seien somit unglaubhaft und es sei viel mehr davon auszugehen, dass sich diese immer noch in Kabul befinden würden. Zwar sei von Amtes wegen zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt seien. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden respektive widersprüchlichen Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein stabiles und tragfähiges soziales und wirtschaftliches Netz vorfinden werde. Demzufolge erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 8.3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen (erneut) vor, dass er aus der sehr unsicheren Provinz C._______ stamme, in Kabul über kein familiäres Netz verfüge und kein Haus oder eine andere Wohnmöglichkeit besitze. Ansonsten machte er hauptsächlich Ausführungen zur generellen Situation in Afghanistan (und in diesem Zusammenhang auch zu einem Clan namens [...]).
E. 8.3.3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des neuen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als zumutbar zu erachten sei, wobei es bezüglich des Vorliegens eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums sowie einer gesicherten Wohnsituation wiederum auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers respektive die widersprüchlichen und wenig überzeugenden Aussagen zum Verbleib seiner Verwandten und Kernfamilie verwies. Es sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Verschlechterung seines Beziehungsnetzes mit seinen Asylvorbringen verknüpft sei, die ihrerseits insgesamt als unglaubhaft eingestuft worden seien.
E. 8.3.3.4 In der Replik wurde diesbezüglich zunächst auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibs seiner Kernfamilie und Verwandten eingegangen. Dazu wurde insbesondere auf die vormalige Flucht seiner Familie aus Afghanistan in den Iran im Jahr 1996 wegen der Taliban, deren Rückkehr nach Afghanistan nach dem Sturz der Taliban sowie die erneute Rückeroberung weiter Teile Afghanistans durch die Taliban nach seiner Ausreise hingewiesen. Es sei mithin naheliegend, dass sein Vater wieder vor den Taliban geflohen sei. Ausserdem habe seine Mutter davon ausgehen können, dass ihr Sohn über das Geschehen in der Heimat informiert sei, weshalb es durchaus plausibel sei, dass sie beim letzten Telefonat nicht genau erklärt habe, warum und wie genau sich die Lage verschlechtert habe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer sodann im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort seiner Onkel eine Aussage unterstellt, die er nicht gemacht habe. So habe er nicht ausgesagt, dass sie ausgereist, sondern dass sie von Kabul weggereist seien. Schliesslich wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz - sowohl in sprachlicher Hinsicht, als auch beruflich und privat - ausgesprochen gut integriert habe. Er habe sich vollends von der afghanischen Kultur abgewandt und habe den Islam hinter sich gelassen. Seine Weltanschauung habe sich vollkommen verändert und er habe hier erkannt, dass die Gewalt, welche auch innerhalb seiner Familie üblich gewesen sei, verwerflich sei. Eine Rückkehr sei nicht mehr vorstellbar. Er pflege keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da er sich einerseits vor schlechten Neuigkeiten fürchte und andererseits der Familie nicht von seinem Gesinnungswandel, welchen diese nicht verstehen würde, erzählen wolle. Die Reintegration in seinem Heimatland sei sodann durch die lange Abwesenheit zusätzlich erschwert.
E. 8.3.4.1 Das Gericht gelangt - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, handelt es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen gesunden, jungen Mann, der über eine beinahe zwölfjährige Schulbildung und ausserdem etwas Arbeitserfahrung in seinem Heimatland verfügt. Auch darf aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Verbleib seiner Kernfamilie sowie seiner Verwandten davon ausgegangen werden, dass sich sowohl erstere als auch ein Grossteil seiner Verwandten nach wie vor in Kabul aufhält. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann - auch bezüglich Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie deren Folgen - auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Replik vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der darin vertretenen Ansicht ist insbesondere nicht plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm beim angeblich letzten Telefonat nicht erklärt haben soll, warum und wie genau sich die Lage für sie verschlechtert respektive aufgrund welcher Ereignisse und Überlegungen sich ein Wegzug aus Kabul für sie aufgedrängt habe. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst zu Protokoll gab, bei diesem Telefongespräch hätten sie über die aktuelle Lage bei seiner Familie gesprochen (vgl. A21/23 F19). Seine Aussagen zu einem Telefonat mit seinem Nachbarn in Afghanistan nach der behaupteten letzten Kontaktaufnahme mit seinen Eltern vermögen deren Wegzug aus Kabul ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Einerseits ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem bereits Ausgeführten erheblich reduziert und er verweist auch darin auf seine als unglaubhaft erkannten Probleme mit D._______. Andererseits sind auch die entsprechenden Ausführungen letztlich als unsubstanziiert zu bezeichnen (vgl. A21/23 F22 ff.). Betreffend den Aufenthalt der Onkel väterlicherseits trifft es sodann zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht aussagte, diese seien ausgereist, sondern dass diese nach H._______ gezogen seien (vgl. A21/23 F26). Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen sind. Damit liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besonders begünstigende Faktoren im Sinne der aktuellen Praxis vor, sodass vorliegend ausnahmsweise nicht von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen ist.
E. 8.3.4.2 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Kabul vorhandenen Beziehungsnetz unglaubhafte Angaben machte, kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er - wie in der Replik vorgebracht - keinen Kontakt mehr mit seiner Kernfamilie hat. Was sodann die Ausführungen in der Replik im Zusammenhang mit der Abkehr von der heimatlichen Kultur und Religion betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund seiner reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit sowie der Unsubstanziiertheit der entsprechenden Vorbringen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Diese Vorbringen sind sodann ohnehin nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal sich daraus keine konkrete Gefährdung seinerseits im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ergibt. Auch wenn er einen innerlichen Gesinnungswandel vollzogen hat, lässt nichts darauf schliessen, dass ihm deshalb sein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Kabul bei einer Rückkehr nicht zur Verfügung stehen und ihm bei seiner Reintegration nicht behilflich sein würde.
E. 8.3.4.3 Was ferner seine durchaus anerkennenswerte Integration betrifft, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG - dessen formelle Voraussetzungen der Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllen dürfte - fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, die einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen können (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG; BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die diesbezüglichen Vorbringen und die eingereichten Unterlagen ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 8.3.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erweist. Die weiteren Beschwerdevorbringen - insbesondere die Ausführungen zur generellen Situation in Afghanistan in der Beschwerdeschrift, die nur eine Woche nach dem massgeblichen Referenzurteil datiert - sind (auch heute) nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig. Mit (ergänzender) Replik vom 15. März 2021 bestätigte er dem Gericht jedoch, dass keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 in diesem Punkt wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 9.1). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5938/2017 Urteil vom 2. August 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Juni 2015 und gelangte am 25. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der stark verkürzten Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 sowie insbesondere anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. August 2017 brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ (Provinz C._______) zur Welt gekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban - er sei (...) alt gewesen - sei seine Familie in den Iran geflohen, da sein Vater ein Mudschahed gewesen sei. Als er ungefähr (...) alt gewesen sei, sei seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sich die Lage nach dem Sturz der Taliban verbessert habe. Sie hätten fortan in Kabul gelebt. Sein Heimatland habe er im Juni 2015 verlassen müssen, weil er aufgrund einer Familienfehde gefährdet gewesen sei. Diese habe damit begonnen, dass sein Onkel seinen Cousin zwangsmässig - und ohne Einwilligung deren Eltern - mit einer jungen Frau respektive einem Mädchen habe vermählen lassen. Sein Onkel sei daraufhin von einem Mann namens D._______, der bei der al-Qaida gewesen sei, getötet und das Mädchen seinem Cousin wieder weggenommen worden. Der Konflikt sei durch Vermittlung der Dorfältesten gelöst worden, indem seiner Tante und seinem Cousin Land abgetreten und eine Geldsumme bezahlt worden sei. Zwei Jahre später sei seine Tante an Brustkrebs gestorben und sein Cousin habe sich entschlossen, gegen die Familie von D._______ Rache zu üben. Zusammen mit seinem Bruder E._______ (Bruder des Beschwerdeführers) und zwei weiteren Personen habe sein Cousin die Familie von D._______ angegriffen. Sein Cousin sei dabei ums Leben gekommen. Sein Bruder habe sich gestellt und sei inhaftiert worden. Daraufhin hätten er (der Beschwerdeführer) und sein Vater sich aus Furcht vor einem Racheakt der Familie von D._______ versteckt aufgehalten, jedoch an unterschiedlichen Orten. Er sei bei verschiedenen Kollegen gewesen und nur noch selten für ganz kurze Zeit nach Hause gegangen; sein Vater sei gar nicht mehr nach Hause gegangen. Etwa zwei Monate nach dem Vorfall seien Familienangehörige von D._______ nachts gewaltsam in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten nach ihm sowie seinem Vater gesucht. Elf Tage später seien sie tagsüber ein weiteres Mal gekommen. Nach diesen Vorfällen habe er sich zu einem Bergwerk in der Provinz C._______ begeben, wo nach (...) geschürft worden sei. Dort habe er in Zelten der Arbeiter Unterschlupf gefunden und sei nur noch sporadisch zu seinen Freunden nach Kabul gegangen. Einer der Bergarbeiter habe mit ihm Mitleid gehabt und habe ihm daher die Ausreise aus Afghanistan organisiert und bezahlt. Etwa im Mai 2017 habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass seine Familie Kabul respektive Afghanistan verlassen müsse, weil sich die Lage verschlechtert habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern. Sein Bruder sei sodann etwa Ende Juli 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden und vermutlich nach Russland gegangen. Für die weitergehenden Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkira, Kopien der Tazkiras seines Vaters und seines Bruders, zwei Fotografien seines getöteten Onkels (vor und nach dessen Tod) sowie zwei Schreiben, welche seine Gefährdung aufgrund der Familienfehde bestätigen würden, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. September 2017 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Am 2. Oktober 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei bezog er sich - insbesondere in seinen rechtlichen Ausführungen - im Wesentlichen auf den durch das SEM verfügten Wegweisungsvollzug respektive dessen Zumutbarkeit, ohne jedoch konkrete materielle Anträge zu stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Bestätigung des (...) zu seinen Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richte. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem hiess sie das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Das SEM kam diesem Ersuchen mit Vernehmlassung vom 24. November 2017 nach. H. H.a Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 27. März 2020 eingeräumt. H.b Mit Schreiben vom 17. März 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 7. April 2020. Die Instruktionsrichterin liess der Rechtsvertreterin am 18. März 2020 eine Kopie der Beschwerdeschrift zukommen und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2. April 2020. H.c Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - eine Replik ein. Darin beantragte er seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie gegebenenfalls die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Erstellung des massgeblichen Sachverhalts, umfassenden Beweiswürdigung und neuen Entscheidung. Der Replik lagen zwei Fotografien im Zusammenhang mit seinen Asylgründen (vgl. E. 5.2 nachstehend) und diverse Unterlagen bezüglich seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz sowie eine Kostennote bei. I. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass nach genauerer Betrachtung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift und insbesondere angesichts der Ausführungen in der Replik davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit seiner Laienbeschwerde die Verfügung des SEM vom 21. September 2017 auch betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs anfechten wollen. Entsprechend hielt sie fest, dass entgegen den Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 auch diese Aspekte Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden würden. Sie lud das SEM daher zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor. J. Das SEM reichte am 2. März 2021 eine ergänzende Stellungnahme ein. K. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 15. März 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - von dem ihm mit Verfügung vom 11. März 2021 eingeräumten Äusserungsrecht Gebrauch. Er ersuchte dabei explizit um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie eventualiter um Erteilung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig gab er an, dass keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege, weshalb er die diesbezüglich angesetzte Frist habe verstreichen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (S. 2: "Materielles" Ziff. 3) in formeller Hinsicht rügt, das SEM habe mangels zureichender Fragestellung den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, ist vorweg darauf einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe und die für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs wesentlichen Umstände darzulegen. Aus dem Anhörungsprotokoll - und insbesondere den in der Replik vom 26. März 2020 in diesem Zusammenhang zitierten Protokollstellen - ergeben sich sodann keine massgeblichen Hinweise dafür, dass es bei der Anhörung zu wesentlichen Problemen bei der Übersetzung oder Protokollierung gekommen wäre. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zielt damit ins Leere. Auch sonst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag in der Replik vom 26. März 2020 abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Asylbegründung in mehrere zeitliche Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan auf etwa anfangs Juni 2015 festgesetzt. In der Anhörung habe er angegeben, er sei noch bis zwei Monate vor seiner Ausreise in die Schule gegangen. Am (...) 2015 habe er sich eine Tazkira ausstellen lassen, weil er gerade angefangen habe, für das Geschäft seines Vaters zu arbeiten. Weiter habe er erwähnt, er sei sieben Monate nach dem Vorfall, in welchen sein Bruder involviert gewesen sei und weswegen er bedroht sei, aus Afghanistan ausgereist. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei der Laden seines Vaters geschlossen worden und habe er versteckt gelebt. Von diesen sieben Monaten sei er etwa viereinhalb Monate in einem Bergwerk in der Provinz C._______ gewesen. Auf den Hinweis, dass der Vorfall nach seinen Angaben etwa Ende des Jahres 2014 hätte stattfinden müssen und er sich nicht gleichzeitig auf der Flucht habe befinden und in einem Laden habe arbeiten können, der bereits geschlossen worden sei, habe er ausweichend geantwortet. Auf die Nachfrage, wann der Vorfall gewesen sei, habe er den 25. Februar 2015 genannt; er sei am 25. September 2015 in die Schweiz eingereist. Am Schluss der Anhörung habe er konkretisiert, dass die von ihm erwähnten sieben Monate seine Reise in die Schweiz mitbeinhalten würden, er also nur dreieinhalb Monate nach dem folgenschweren Vorfall in Afghanistan geblieben und etwa ebenso lange auf der Reise nach Europa gewesen sei. Diese Angaben würden jedoch in klarem Widerspruch mit einigen der erwähnten Zeitangaben stehen. Seine Versuche, die Widersprüche während der Rückübersetzung aufzulösen, indem er Bemerkungen (bzgl. des zeitlichen Bezugspunkts) zu den entsprechenden Passagen habe anbringen lassen, würden schon deshalb nicht überzeugen, weil er damit nicht alle Widersprüche aufheben könne. So stehe seine Aussage, wonach er bis zwei Monate vor seiner Ausreise die Schule besucht habe, in einem unauflösbaren Widerspruch mit beiden Versionen, also ob der Vorfall nun Ende 2014 oder im Februar 2015 gewesen sei. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb er seine Ausreise aus Afghanistan mit seiner Einreise in die Schweiz als zeitlichen Bezugspunkt hätte verwechseln sollen. Diese Häufung von zeitlichen Unstimmigkeiten, die er nicht schlüssig habe erklären können, lege die Vermutung nahe, dass es sich bei seiner Asylbegründung um eine konstruierte Geschichte handle. Ihm könne daher die vorgebrachte Bedrohung aufgrund einer Familienfehde nicht geglaubt werden. Die vielen kleineren Ungereimtheiten in seinen Aussagen würden diese Einschätzung unterstreichen. So habe er etwa das angeblich einzige Telefongespräch mit seinem Vater nach seiner Ausreise wenig substanziiert und stereotyp geschildert. Interessanterweise habe er auch erwähnt, dass sein Vater ihm am Telefon ausgerichtet habe, es tue ihm leid, dass er ihm nur bei der Ausreise aus Afghanistan habe behilflich sein können und nicht mehr, was seiner Aussage widerspreche, wonach es ein Bergarbeiter gewesen sei, der ihm seine Ausreise organisiert und finanziert habe. In diesem Zusammenhang habe er zunächst angegeben, es sei ihm nicht bekannt, wieviel die Reise gekostet habe. Wenig später habe er aber ausgesagt, dass die Reise ihn etwa 9000 Dollar gekostet habe. Sein Vorbringen zur Verfolgungssituation vermöge daher den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift noch nichts entgegen und bekräftigte sinngemäss lediglich die Wahrheit seiner Aussagen. Erst in der Replik vom 26. März 2020 äusserte er sich durch seine Rechtsvertreterin zu den vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen und machte geltend, dass den Protokollen zahlreiche Realkennzeichen (insb. logisch konsistente Erzählung der Vorgeschichte, Verwendung der direkten Rede bei Aussagen Dritter) zu entnehmen seien, die deutlich auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen schliessen lassen würden. Ausserdem wies er darin auf die Fortsetzung der Familienfehde hin. So habe der Bergarbeiter F._______, der mit ihm und seinem Bruder E._______ befreundet sei, das Geld, welches er für seine Flucht ausgegeben habe, von seinem Bruder zurückverlangt. Sein Bruder sei daher von Russland nach C._______ zurückgekehrt, um das Land der Familie zu verkaufen und F._______ anschliessend auszuzahlen. Sein Bruder sei bei diesem Vorhaben von F._______ begleitet worden. Dabei seien beide von der verfeindeten Familie getötet worden. Dies belege - unter Hinweis auf das in den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" betreffend Blutfehden Festgehaltene - dass seine Furcht, als Bruder von E._______ ebenfalls Ziel der Blutrache zu werden, begründet (gewesen) sei. Zu den neuen Vorbringen reichte er zwei Fotografien (von ihm und F._______ resp. von F._______ auf dem Totenbett) ein. 5.3 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die mit der Replik eingereichten Fotografien keine konkrete ursächliche Verbindung zwischen dem angeblichen Tod von F._______ und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Familienfehde herzustellen vermöchten, weshalb die in der angefochtenen Verfügung dargelegte Einschätzung nach wie vor als zutreffend erachtet werde. 5.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass die eingereichten Fotografien zwar selbst keinen eindeutigen Beweis für die Familienfehde darstellen würden, sich jedoch nahtlos in seine von Beginn weg stringenten Ausführungen einfügen würden. 6. 6.1 Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, an. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu den zeitlichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden, welche im Wesentlichen zu bestätigen sind. In der Replik wurde diesbezüglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse in der Heimat zu vergessen versucht und es sei nachvollziehbar, dass zeitliche Abläufe, die über zwei Jahre (Zeitspanne zwischen angeblichen Ereignissen und Anhörung) zurückliegen würden, nicht mehr korrekt wiedergegeben werden könnten. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So wurde der Beschwerdeführer bereits in der BzP auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Wichtigkeit genauer, lückenloser, widerspruchsfreier und richtiger Angaben hingewiesen (vgl. Akten SEM A7/11 S. 2). Ausserdem schilderte er eine Verfolgungssituation und nicht irgendwelche unbedeutenden Ereignisse, bei welchen zeitlich genaue Abläufe tatsächlich nicht erwartet werden könnten. 6.2 Neben den zeitlichen Widersprüchen fällt insbesondere auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen weitestgehend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. In Bezug auf seine Ausführungen zum Hergang der Familienfehde ist dies insofern nachvollziehbar, als er dadurch bis zur angeblichen Involvierung seines Bruders nicht direkt betroffen war (vgl. A21/23 F64, 66). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff seines Cousins und seines Bruders auf die Familie von D._______ und insbesondere über die daraus entstandenen Konsequenzen (von sich aus) detaillierter und in einer zeitlichen Abfolge berichtet hätte. Er erwähnte beispielsweise weder während der freien Schilderung noch bei den anschliessend gestellten Fragen, wie sich der geschilderte Konflikt auf ihn ausgewirkt habe und weshalb er und sein Vater beim ersten Angriff durch Angehörige von D._______ nicht zu Hause gewesen seien, dass sie umgehend ihr Haus verlassen hätten und er sich nur noch bei Freunden aufgehalten habe (vgl. A21/23 F62, 64 und 70). Erst auf die erneute Frage, wieso er und sein Vater beim ersten Angriff nicht zuhause gewesen seien, gab er an, dass sie nach dem Vorfall mit Involvierung seines Bruders kaum beziehungsweise gar nicht mehr zuhause gewesen seien (vgl. A21/23 F74). Sodann erklärte er erstmals auf die konkrete Frage, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten habe, dass er bei seinen Freunden und Schulkollegen gewesen sei; eine Nacht habe er bei dem einen und die andere Nacht bei dem anderen verbracht (vgl. A21/23 F77). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits im Zusammenhang mit den zuvor gestellten Fragen zu seinem Schulbesuch in äusserst unsubstanziierter Weise davon sprach, dass er während zweier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan von einem Haus zum anderen habe gehen und sich habe verstecken müssen (vgl. A21/23 F45), ist die nachfolgende späte Erwähnung des Untertauchens bei Freunden nicht nachvollziehbar. Betreffend den genannten sowie den weiteren Angriff durch D._______s Angehörige gab er ferner nur in oberflächlicher und stereotyper Weise wieder, was ihm davon angeblich erzählt worden war. Er äusserte sich jedoch gar nicht respektive nicht konkret zum Zeitpunkt und Kontext, in welchem ihm jeweils davon berichtet worden sein soll oder zu seiner Reaktion auf das Geschilderte (vgl. etwa A21/23 F64, 67, 69, 84 ff.). Aus seinen Ausführungen geht ferner nicht hervor, wann (nach dem zweiten Angriff) er genau den Entschluss gefasst haben will, sich im Bergwerk zu verstecken und wie er überhaupt auf diese Idee gekommen sein will (vgl. A21/23 F88). Seine Aussagen zu seinem dortigen Aufenthalt sind ebenfalls äusserst oberflächlich ausgefallen (vgl. A21/23 F88, 92 f.). Es ist ihnen insbesondere nicht zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich seiner durch einen (vormals) fremden Bergarbeiter organisierten Ausreise aus Afghanistan, deren Bezahlung durch diesen und dem Zurücklassen seiner (gefährdeten) Familienangehörigen irgendwelche Überlegungen gemacht hätte und diesbezüglich eine Diskussion mit dem Bergarbeiter oder eine Absprache mit seinen Familienangehörigen stattgefunden hätte (vgl. A21/23 F97, 133, 138 ff.). 6.3 Schliesslich ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung, wonach sein Vater gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A21/23 F124) noch angab, sein Vater wohne an der von ihm angegebenen Adresse (vgl. A7/11 Ziff. 3.01). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt wurde, wobei der Zeitdruck für den Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in der Replik vom 26. März 2020 spürbar gewesen sei - nicht nachvollziehbar, weshalb er an dieser Stelle nicht angab, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne (vgl. A21/23 F77, 165). Dies gilt umso mehr, als er in der BzP den angeblichen Gefängnisaufenthalt seines Bruders bereits erwähnte. 6.4 Es ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zum behaupteten Angriff seines Cousins und seines Bruders auf die Familie von D._______, zur Inhaftierung seines Bruders oder zu den beiden Vorfällen bei sich zu Hause, welche die Behörden gemäss seinen Aussagen veranlasst haben sollen, seine Familie "mehr zu schützen und unterstützen" (vgl. A21/23 F120), zu den Akten reichte. Die beiden Schreiben, welche er im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, beziehen sich gemäss seinen Aussagen auf die Tötung seines Onkels und einer sich daraus angeblich ergebenden Gefährdung für ihn (vgl. A21/23 F104, 114), was jedoch so nicht mit seiner Asylbegründung übereinstimmt. Der Beweiswert dieser Schreiben ist daher sowie aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsbestätigungen handelt, ohnehin gering. 6.5 Nach dem Gesagten - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen - ist festzuhalten, dass es sich bei der von ihm dargelegten Familienfehde - zumindest betreffend den durch seinen Cousin initiierten Angriff sowie die Involvierung seines Bruders und die nachfolgenden Probleme - um ein Sachverhaltskonstrukt handelt. Es kann ihm mithin nicht geglaubt werden, dass er deswegen in seinem Heimatland gefährdet gewesen wäre oder noch sein würde. Der Umstand, dass er in der Anhörung bezüglich angeblicher Äusserungen anderer Personen ihm gegenüber immer wieder die direkte Rede verwendete, vermag angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente keinen massgeblichen Hinweis auf Selbsterlebtes darzustellen und ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung betreffend Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu gelangen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik zur angeblichen Fortsetzung der Familienfehde (Tötung u.a. seines Bruders durch die verfeindete Familie) ist daher die Grundlage entzogen. Die entsprechenden Ausführungen werfen sodann ohnehin weitere Fragen auf. So erstaunt es etwa, dass der zumindest vormals fremde Bergarbeiter aus G._______, der dem Beschwerdeführer die Ausreise bezahlt haben soll und den er in der Anhörung nie namentlich nannte, auch mit seinem Bruder befreundet gewesen sein soll. Diesbezüglich wären jedenfalls weiterführende Erklärungen zu erwarten gewesen. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der ergänzenden Vernehmlassung verwiesen werden. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass er in Afghanistan aus anderen als den von ihm genannten Gründen (etwa wegen seiner behaupteten Arbeitstätigkeit) gefährdet sein könnte (vgl. A21/23 F15, 171 f.). Angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde zur Diskriminierung von Tadschiken und gewaltsamen Übergriffen auf diese ist insbesondere festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner Ethnie nicht erfüllt. 6.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen und die übrigen Vorbringen in der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. E. 8.4). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich nach wie vor darauf ab (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2858/2020 vom 9. Juli 2021 E. 5; D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 8.3.3.2) 8.3.3 8.3.3.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung - teilweise im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sowie unter Hinweis auf das (damals aktuellste) Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Lage in Afghanistan beziehungsweise Kabul (BVGE 2011/7) - im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und verschiedene begünstigende Faktoren für den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Er sei jung, gesund, alleinstehend und verfüge über eine knapp zwölfjährige Schulbildung. Neben seiner Schulbildung habe er für seinen Vater in dessen Laden gearbeitet. Zwar habe er angegeben, dass er mit seiner Kernfamilie seit ungefähr anfangs Juni (2017) keinen Kontakt mehr gehabt habe und diese aus Afghanistan ausgereist sei. Auch würden sich alle seine Verwandten, die er in Kabul gehabt habe, nicht mehr dort befinden. In der BzP habe er immerhin angegeben, in Kabul würden eine Tante und fünf Onkel mütterlicherseits sowie drei Onkel väterlicherseits wohnen. Der Wegzug all seiner Verwandten aus Kabul erscheine sehr unwahrscheinlich, wobei diese Einschätzung durch Ungereimtheiten untermauert werde, die sich während der Anhörung ergeben hätten. So habe er auf die Frage, weshalb seine Familie nicht mit den drei Onkeln väterlicherseits aus Kabul weggereist sei, um sich der Bedrohung der von ihm vorgebrachten Familienfehde zu entziehen, geantwortet, dass diese Onkel bereits einige Zeit vor dem Vorfall mit seinem Bruder ausgereist seien. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er zunächst erwidert, er habe in der BzP nicht erwähnt, dass sie in Kabul wohnhaft seien. Danach habe er vermutliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher angeführt, was jedoch als blosse Schutzbehauptung zu werten sei. Einerseits sei ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt worden und er habe dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Andererseits handle es sich bei der Ortsbezeichnung Kabul nicht um ein Wort, welches eine Doppeldeutigkeit aufweise oder derart unterschiedlich ausgesprochen werde, dass es leicht zu Missverständnissen führen könnte. Auch sein Hinweis, er habe zu Beginn der Anhörung bereits ausgesagt, dass seine Onkel väterlicherseits aufgrund der wirtschaftlichen Situation weggezogen seien, überzeuge nicht, da er nur bezüglich seiner Verwandten mütterlicherseits von wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe. In Bezug auf den Wegzug seiner Familie aus Kabul habe er sodann unklare und vage Antworten gegeben, welche die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen in Zweifel ziehen würden. Er habe gesagt, seine Eltern hätten Afghanistan verlassen müssen, weil sich die Lage verschlechtert habe. Auf die Fragen, weshalb genau und wieso zu diesem Zeitpunkt seine Familie Afghanistan verlassen habe, habe er eine ganze Reihe von Vermutungen angestellt. Es erscheine nicht plausibel, dass er zwar mit seiner Mutter vor deren Ausreise gesprochen habe, aber von ihr nicht ins Bild gesetzt worden sei, weshalb genau sich die Lage verschlechtert habe. Auch habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb seine Familie erst nach über zwei Jahren (seit Beginn der angeblichen Bedrohungslage) Afghanistan verlassen habe. Seine Aussagen bezüglich Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und Verwandten seien somit unglaubhaft und es sei viel mehr davon auszugehen, dass sich diese immer noch in Kabul befinden würden. Zwar sei von Amtes wegen zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt seien. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden respektive widersprüchlichen Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein stabiles und tragfähiges soziales und wirtschaftliches Netz vorfinden werde. Demzufolge erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen (erneut) vor, dass er aus der sehr unsicheren Provinz C._______ stamme, in Kabul über kein familiäres Netz verfüge und kein Haus oder eine andere Wohnmöglichkeit besitze. Ansonsten machte er hauptsächlich Ausführungen zur generellen Situation in Afghanistan (und in diesem Zusammenhang auch zu einem Clan namens [...]). 8.3.3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des neuen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als zumutbar zu erachten sei, wobei es bezüglich des Vorliegens eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums sowie einer gesicherten Wohnsituation wiederum auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers respektive die widersprüchlichen und wenig überzeugenden Aussagen zum Verbleib seiner Verwandten und Kernfamilie verwies. Es sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Verschlechterung seines Beziehungsnetzes mit seinen Asylvorbringen verknüpft sei, die ihrerseits insgesamt als unglaubhaft eingestuft worden seien. 8.3.3.4 In der Replik wurde diesbezüglich zunächst auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibs seiner Kernfamilie und Verwandten eingegangen. Dazu wurde insbesondere auf die vormalige Flucht seiner Familie aus Afghanistan in den Iran im Jahr 1996 wegen der Taliban, deren Rückkehr nach Afghanistan nach dem Sturz der Taliban sowie die erneute Rückeroberung weiter Teile Afghanistans durch die Taliban nach seiner Ausreise hingewiesen. Es sei mithin naheliegend, dass sein Vater wieder vor den Taliban geflohen sei. Ausserdem habe seine Mutter davon ausgehen können, dass ihr Sohn über das Geschehen in der Heimat informiert sei, weshalb es durchaus plausibel sei, dass sie beim letzten Telefonat nicht genau erklärt habe, warum und wie genau sich die Lage verschlechtert habe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer sodann im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort seiner Onkel eine Aussage unterstellt, die er nicht gemacht habe. So habe er nicht ausgesagt, dass sie ausgereist, sondern dass sie von Kabul weggereist seien. Schliesslich wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz - sowohl in sprachlicher Hinsicht, als auch beruflich und privat - ausgesprochen gut integriert habe. Er habe sich vollends von der afghanischen Kultur abgewandt und habe den Islam hinter sich gelassen. Seine Weltanschauung habe sich vollkommen verändert und er habe hier erkannt, dass die Gewalt, welche auch innerhalb seiner Familie üblich gewesen sei, verwerflich sei. Eine Rückkehr sei nicht mehr vorstellbar. Er pflege keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da er sich einerseits vor schlechten Neuigkeiten fürchte und andererseits der Familie nicht von seinem Gesinnungswandel, welchen diese nicht verstehen würde, erzählen wolle. Die Reintegration in seinem Heimatland sei sodann durch die lange Abwesenheit zusätzlich erschwert. 8.3.4 8.3.4.1 Das Gericht gelangt - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, handelt es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen gesunden, jungen Mann, der über eine beinahe zwölfjährige Schulbildung und ausserdem etwas Arbeitserfahrung in seinem Heimatland verfügt. Auch darf aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Verbleib seiner Kernfamilie sowie seiner Verwandten davon ausgegangen werden, dass sich sowohl erstere als auch ein Grossteil seiner Verwandten nach wie vor in Kabul aufhält. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann - auch bezüglich Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie deren Folgen - auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Replik vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der darin vertretenen Ansicht ist insbesondere nicht plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm beim angeblich letzten Telefonat nicht erklärt haben soll, warum und wie genau sich die Lage für sie verschlechtert respektive aufgrund welcher Ereignisse und Überlegungen sich ein Wegzug aus Kabul für sie aufgedrängt habe. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst zu Protokoll gab, bei diesem Telefongespräch hätten sie über die aktuelle Lage bei seiner Familie gesprochen (vgl. A21/23 F19). Seine Aussagen zu einem Telefonat mit seinem Nachbarn in Afghanistan nach der behaupteten letzten Kontaktaufnahme mit seinen Eltern vermögen deren Wegzug aus Kabul ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Einerseits ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem bereits Ausgeführten erheblich reduziert und er verweist auch darin auf seine als unglaubhaft erkannten Probleme mit D._______. Andererseits sind auch die entsprechenden Ausführungen letztlich als unsubstanziiert zu bezeichnen (vgl. A21/23 F22 ff.). Betreffend den Aufenthalt der Onkel väterlicherseits trifft es sodann zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht aussagte, diese seien ausgereist, sondern dass diese nach H._______ gezogen seien (vgl. A21/23 F26). Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen sind. Damit liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besonders begünstigende Faktoren im Sinne der aktuellen Praxis vor, sodass vorliegend ausnahmsweise nicht von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen ist. 8.3.4.2 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Kabul vorhandenen Beziehungsnetz unglaubhafte Angaben machte, kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er - wie in der Replik vorgebracht - keinen Kontakt mehr mit seiner Kernfamilie hat. Was sodann die Ausführungen in der Replik im Zusammenhang mit der Abkehr von der heimatlichen Kultur und Religion betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund seiner reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit sowie der Unsubstanziiertheit der entsprechenden Vorbringen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Diese Vorbringen sind sodann ohnehin nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal sich daraus keine konkrete Gefährdung seinerseits im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ergibt. Auch wenn er einen innerlichen Gesinnungswandel vollzogen hat, lässt nichts darauf schliessen, dass ihm deshalb sein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Kabul bei einer Rückkehr nicht zur Verfügung stehen und ihm bei seiner Reintegration nicht behilflich sein würde. 8.3.4.3 Was ferner seine durchaus anerkennenswerte Integration betrifft, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG - dessen formelle Voraussetzungen der Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllen dürfte - fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, die einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen können (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG; BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die diesbezüglichen Vorbringen und die eingereichten Unterlagen ist daher nicht weiter einzugehen. 8.3.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erweist. Die weiteren Beschwerdevorbringen - insbesondere die Ausführungen zur generellen Situation in Afghanistan in der Beschwerdeschrift, die nur eine Woche nach dem massgeblichen Referenzurteil datiert - sind (auch heute) nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig. Mit (ergänzender) Replik vom 15. März 2021 bestätigte er dem Gericht jedoch, dass keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 in diesem Punkt wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 9.1). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: