Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer B._______, suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 11. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ geboren, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater besitze im Stadtteil F._______ in der Stadt E._______ einen Laden, wo dieser (Nennung Ware) verkaufe. Während seiner (...)jährigen Schulzeit habe er mehrmals in der Woche im Geschäft seines Vaters ausgeholfen. Im (Nennung Zeitpunkt) seien die Taliban zu seinem Vater gekommen und hätten Geld verlangt. Sein Vater habe den Taliban das Geld jedoch nicht geben können oder wollen, worauf diese die Auslieferung eines Sohnes gefordert hätten. Da sich sein Vater geweigert habe, hätten er und sein (Nennung Verwandter) von den Taliban je einen Drohbrief erhalten, den er aber nicht gelesen habe. Ausserdem hätten die Taliban in der gleichen Zeit einmal in der Nacht auf ihre Haustüre geschossen. In der Folge seien er und sein (Nennung Verwandter) nach E._______ umgezogen, wo sie zirka (Nennung Dauer) gelebt hätten. Angehörige der Taliban seien dann im (Nennung Zeitpunkt) zweimal im Geschäft seines Vaters in der Stadt E._______ erschienen. Er habe einmal gesehen, wie zwei Personen in den Laden gekommen seien und mit seinem Vater gesprochen hatten. Obwohl diese in der Folge wiederholt das Geschäft seines Vaters aufgesucht und diesen belästigt hätten, habe er sich weiterhin regelmässig im Laden aufgehalten. Seine Familie habe sich wegen dieser Behelligungen an die Behörden im Distrikt D._______ gewandt, jedoch ohne Erfolg, da sich in deren Reihen Angehörige der Taliban befänden. Anlässlich ihres letzten Besuchs hätten die Taliban seinem Vater gedroht, dass sie beim nächsten Mal nicht mehr nur zum Reden kommen, sondern ihn oder seinen (Nennung Verwandter) mitnehmen würden. Aufgrund dieser Situation habe er seine Heimat schliesslich verlassen A.c Am 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei machte er geltend, sein Vater habe das Ansinnen der Taliban, ihn und seinen (Nennung Verwandter) für den heiligen Krieg gegen die Amerikaner zur Verfügung zu stellen, abgelehnt. Darauf hätten die Taliban Geld von seinem Vater verlangt, was dieser ebenfalls verweigert habe, da die Taliban sonst mit diesem Geld unschuldige Menschen umbringen würden. Die Taliban hätten sodann ihr Haus mit Steinen beworfen, wiederholt das Dorf aufgesucht und dort geschossen. Etliche Dorfbewohner wie auch einige Verwandte hätten sich den Taliban angeschlossen. Nach der Tötung eines Dorfbewohners, der auch ihr Verwandter gewesen sei und mit der Regierung zusammengearbeitet habe, sei die ganze Familie nach E._______ geflohen. Dort seien sie von den Taliban ebenfalls belästigt worden. Auch hätten diese Drohbriefe an sie zugestellt. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er sich im Geschäft seines Vaters in E._______ aufgehalten, als zwei Personen mit Bart und Turban gekommen seien und mit seinem Vater gesprochen hätten. Sein Vater habe ihm später erzählt, dass dies Taliban gewesen seien, weshalb er danach zuhause geblieben sei. Die Taliban hätten nach zwei Besuchen bei seinem Vater im Laden angekündigt, dass bei einem dritten Besuch nicht mehr geredet, sondern gehandelt würde. Sein Vater habe deshalb beschlossen, dass er und sein (Nennung Verwandter) Afghanistan verlassen sollten. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban seinen Vater weiterhin belästigt und seien einmal auch nachts zu ihrem Haus in E._______ gekommen. Nachdem die Taliban damals mitbekommen hätten, dass er und sein (Nennung Verwandter) das Land verlassen hätten, hätten die Taliban keine weiteren Schritte mehr unternommen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ordnete dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 nebst ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 6. August 2020. H. Mit Eingabe vom 12. August 2020 reichte der Rechtsvertreter (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 aus, es seien im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände zu bejahen. Er stamme aus der Provinz E._______ und habe vor seiner Ausreise mindestens (Nennung Dauer) mit seiner Familie zusammen in der Stadt E._______ im Stadtteil H._______ gelebt. Zuvor habe er sich mehrmals wöchentlich in der Stadt E._______ aufgehalten, um im Geschäft seines Vaters auszuhelfen. Weitere Verwandte würden ebenfalls in E._______ leben, so (Nennung Verwandte). Der Vater - ein (...)händler - führe in der Stadt E._______ im Stadtteil F._______ seit (Nennung Dauer) ein Geschäft, von dem die Familie gut leben könne, und habe die Reisekosten nach Europa ohne Probleme bezahlen können. Auch der Ehemann seiner (Nennung Verwandte) besitze in E._______ einen Laden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Vater in Kontakt stehe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut bei seiner Kernfamilie in E._______ wohnen und Unterstützung durch diese erhalten könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine (...)-jährige Schulbildung und habe im Geschäft seines Vaters regelmässig ausgeholfen. Es sei anzunehmen, dass er diese Tätigkeit auch künftig ausüben und so weitere Berufserfahrung in der Branche sammeln könne. Ferner dürfte es seinem Vater angesichts dessen geschäftlichen Kontakten möglich sein, ihm allenfalls eine andere Beschäftigung bei einem Geschäftspartner zu vermitteln. Zudem bestehe die Möglichkeit, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über einen guten Gesundheitszustand. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, ein Vollzug der Wegweisung nach E._______ sei als unzumutbar zu qualifizieren. Die Einschätzung im erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei nicht mehr aktuell. Die Sicherheitslage in E._______ habe sich seit Erlass des erwähnten Urteils erheblich verschlechtert, was diverse Berichte und Zeitungsmeldungen belegten. Es sei daher fraglich, ob das Referenzurteil aus dem Jahr 2017 derzeit noch die aktuelle Sicherheitslage in E._______ reflektiere, und nicht bereits aus diesem Grund ein noch strengerer Massstab bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung angelegt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch auch die Bedeutung der Voraussetzung eines "tragfähigen soziales Netzes" seit dem Referenzurteil weiter präzisiert und angeführt, dass bloss lockere Beziehungen aufgrund der Arbeit nicht als stabiles Beziehungsnetz bezeichnet und bei innerfamiliären Spannungen nicht auf ein tragfähiges familiäres Netz geschlossen werden könne. Noch strengere Voraussetzungen gälten, wenn E._______ wie vorliegend lediglich als Wohnsitzalternative in Frage komme, was vom SEM verkannt worden sei. Er stamme zwar aus der Provinz E._______, jedoch nicht aus der Stadt E._______. Dort habe er lediglich ein halbes Jahr verbracht und sei während (Nennung Dauer) keiner Arbeit nachgegangen. Das SEM habe zudem mit der falschen Bezeichnung der Geschäftstätigkeit seines Vaters - dieser verkaufe zwar wertvolle (Nennung Ware), aber nicht (Nennung Gegenstände) - den Anschein erwecken wollen, dass sein Vater steinreich sei, was nicht stimme. Seine Familie habe normal gelebt und keine finanzielle Unterstützung benötigt. Aufgrund der schlechten politischen Lage sei der Geschäftsgang in den letzten Jahren nicht gut gewesen. Die Kaufkraft der Bevölkerung habe abgenommen und seine Familie habe sämtliche Ersparnisse für seine Reisekosten aufgebraucht. Aufgrund der Pandemie und des damit verbundenen Lockdowns habe sein Vater das Geschäft nicht betreiben können, aber weiterhin Miete für das Geschäftslokal bezahlen müssen. Sein Vater gehöre zur Risikogruppe, habe keine staatliche Entschädigung für die Umsatzeinbussen erhalten und müsse daher das Geschäft aufgeben, zumal der Vater dieses ohne seine Hilfe nicht weiterführen könne und den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Die Familie habe in E._______ in eine günstigere Mietwohnung umziehen müssen und könne ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. Der Mann seiner (Nennung Verwandte) besitze keinen (Nennung Geschäft) - wie er im Rahmen der Anhörung fälschlicherweise ausgeführt habe - sondern arbeite in einem solchen. Die finanziellen Verhältnisse der Familie von (Nennung Verwandte) seien angespannt, weshalb seine (Nennung Verwandte), zu welcher er bereits vor seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt habe, ebenfalls nicht in der Lage sei, ihn zu unterstützen. Ebenfalls kein Kontakt bestehe zu seiner ausserhalb von E._______ lebenden (Nennung Verwandte). Da deren Ehemann gestorben sei, vermöge sie wohl kaum für sich selber und die Kinder zu sorgen, geschweige denn, ihn noch zu unterstützen. Zu den wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten sei festzuhalten, dass er unbestrittenermassen während (Nennung Dauer) die Schule besucht und im Geschäft seines Vaters mitgeholfen habe. Diese Tätigkeit sei jedoch lediglich mit einem geringen Lohn abgegolten worden. Das SEM lasse diesbezüglich unerwähnt, dass seine Familie ihre finanziellen Mittel für seine Flucht habe ausgeben müssen. Zudem sei gerade niemand mehr in der (Nennung Berufsbranche) tätig und bei den von der Vorinstanz erwähnten Geschäftskontakten handle es sich um blosse Mutmassungen. Ohne Ausbildung und Kontakte in E._______, wo er nur (Nennung Dauer) gelebt habe, sei es ihm nicht möglich, eine Stelle zu finden. Zudem wäre er der ständigen Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Das Grundstück in seinem Dorf sei wertlos und könne nicht zur Sicherung seines Lebensbedarfs dienen. Ausserdem handle es sich bei seinem Vater im afghanischen Kontext bereits um einen alten Mann, der in wirtschaftlicher Hinsicht nicht für Reintegrationsmöglichkeiten sorgen könne. Zudem sei zu bedenken, dass er spätestens nach dem Tod seines Vaters in der Pflicht stünde, für die Kernfamilie aufzukommen. Schliesslich seien auch die Auswirkungen der Pandemie auf die Lebensbedingungen in Afghanistan im Allgemeinen und in E._______ im Speziellen zu berücksichtigen.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie vor der Pandemie seien als nachgeschoben sowie als wenig substanziiert zu erachten und stünden im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Es sei grundsätzlich plausibel, dass die Pandemie auch in Afghanistan zu gewissen Einschränkungen im Alltags- und Wirtschaftsleben geführt habe. Die angeblich daraus resultierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sei jedoch als wenig begründet zu beurteilen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie seine Familie für die Miete einer günstigeren Wohnung im für afghanische Verhältnisse teuren E._______ aufkommen könne, zumal sie sämtliche Ersparnisse für seine Flucht aufgebraucht haben und eine künftige Einkommensquelle nicht gesichert sein soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Familie nach wie vor gewisse Einkünfte erziele und/oder Ersparnisse habe, welche er verheimliche. Überdies erscheine im afghanischen Kontext - ohne staatliche soziale Sicherungsnetze - nicht plausibel, dass sein Vater sein Geschäft einfach so aufgeben würde. Schliesslich sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, worin die Asylgründe des Beschwerdeführers in einlässlicher Weise als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Vor diesem Hintergrund seien die neuen Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie im Zuge der Pandemie als wenig glaubhaft zu erachten.
E. 4.5 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz. Er habe die vom SEM in Frage gestellten Vorbringen bezüglich der infolge der Pandemie erschwerten wirtschaftlichen Situation seiner Familie nicht eher äussern können, zumal die Anhörung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in welchem sich die Pandemie noch nicht verbreitet gehabt habe. Zwar erachte es das SEM als plausibel, dass die Pandemie auch in Afghanistan zu Einschränkungen im Alltags- und Wirtschaftsleben geführt habe, ohne jedoch Abklärungen zu deren Auswirkungen auf seine persönliche Situation zu tätigen. Weshalb lediglich seine Familie von der Pandemie und deren Folgen hätte verschont bleiben sollen, vermöge die Vorinstanz nicht substanziiert zu begründen. Es sei nachvollziehbar, dass in E._______, wo die Ansteckungszahlen und die Preise für Nahrungsmittel massiv gestiegen seien, derzeit niemand daran denke, (Nennung Ware) zu kaufen. Weiter könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass E._______ laut dem (Nennung Amt) zufolge die am schwersten von der Pandemie betroffene Region des Landes sei. Da er seine Familie derzeit nicht erreiche, wisse er nicht, wie es ihr gesundheitlich gehe und wo sie aktuell weile.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______) in der Provinz E._______ (vgl. act. A5, Ziff. 1.07), wo er bis zu seinem Umzug nach Kabul - zirka im (Nennung Zeitpunkt) - mit seiner Familie lebte. Die letzten (Nennung Dauer) vor dem Verlassen Afghanistans lebte er sodann zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ und dort im Stadtteil H._______ in einem Miethaus (vgl. act. A5, Ziff. 7.01; A15, F19, F42 ff.). Seinen Angaben zufolge besuchte er während (...) Jahren die Schule, schloss diese jedoch wegen des Umzugs in die Stadt E._______ nicht ab (vgl. act. A15, F46, F49). Neben der Schule half er dreimal in der Woche seinem Vater in dessen Geschäft im Stadtteil F._______ in der Stadt E._______. Sein Vater arbeitete im eigenen Geschäft und handelte seit (Nennung Dauer) mit (Nennung Ware) (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.05; A15, F20, F51; act. A15, F56). Die Familie konnte aus den Einkünften dieses Geschäfts in dem Sinne gut leben, dass sie ein normales Leben führen konnten und von niemandem Unterstützung benötigten (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.05; A15, F55). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie in der Stadt E._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das er als tragfähige Basis wiederaufleben lassen kann, und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Daher kann dem Einwand, Kabul stelle lediglich eine Wohnsitzalternative dar, weshalb noch strengere Voraussetzungen an das Vorliegen eines tragfähigen familiären Netzes gelten würden, nicht gefolgt werden, zumal gemäss Beschwerdeführer die gesamte Familie in die Stadt E._______ umgezogen ist und niemand von der Familie in ihrem Haus im Dorf C._______ mehr lebt (vgl. act. A15, F41 und F49). Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher über eine Schulbildung bis zur (...) Klasse verfügt und während einigen Jahren im Geschäft seines Vaters mehrmals in der Woche aushalf und dabei einige Berufserfahrungen sammeln konnte, auch wenn er über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt. Daran ändert nichts, dass diese Tätigkeit seinerzeit nur mit einem geringen Lohn abgegolten worden ist, zumal er seinem Vater - folgt man den Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 8 oben) - eine wertvolle Hilfe gewesen sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das SEM habe mit der falschen Bezeichnung der Geschäftstätigkeit seines Vaters - dieser verkaufe (Nennung Ware), nicht jedoch (Nennung Gegenstände) - den Anschein erwecken wollen, dass sein Vater steinreich sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Wohl hat das SEM in seinem Asylentscheid angeführt, sein Vater besitze ein (Nennung Geschäft) in E._______. Angesichts des Umstandes, dass als (Nennung Gegenstand und dessen Definition) bezeichnet werden, und die Vorinstanz auch nicht behauptete, der Vater handle mit (Nennung Gegenstände), ist die vom SEM gewählte Bezeichnung (Nennung Geschäft) nicht wirklich unzutreffend. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch weniger die genaue Bezeichnung der Ware, mit welcher der Vater des Beschwerdeführers gehandelt hat, sondern der Umstand, dass aus den Erwägungen des SEM keineswegs ersichtlich ist, dass sie seinen Vater als "steinreich" erachtet hätte. So bezog es sich darin durchwegs auf die Äusserungen des Beschwerdeführers (Familie könne vom Geschäft gut leben, welches der Vater seit [Nennung Dauer] führe; problemlose Zahlung der hohen Reisekosten [vgl. act. A17, S. 12]) und bejahte in diesem Zusammenhang aufgrund der finanziellen Begebenheiten des Vaters und dessen Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie sind als nicht stichhaltig zu erachten. Einerseits werden diese - wie beispielsweise die lediglich behauptete Geschäftsaufgabe seines Vaters - durch keinerlei Belege untermauert und erweisen sich andererseits als unstimmig und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu verstehen, dass die Reise von seinem gut verdienenden Vater bezahlt worden sei, ohne dass er dabei auch nur ansatzweise angedeutet hätte, es habe sich bei den aufgebrachten Reisekosten um sämtliche Ersparnisse der Familie gehandelt (vgl. act. A5, Ziff. 5.02; A15, F104). Zwar gab er in der Anhörung an, er wisse nicht, woher sein Vater das Geld gehabt habe; jedoch hätten sie ein normales Leben geführt und Geld gehabt, was wiederum den Schluss zulässt, dass nach der Bezahlung der Reisekosten noch weitere finanzielle Ressourcen vorhanden gewesen sein müssen (vgl. act. A5, F104). Diese Schlussfolgerung wird auch durch den in diesem Zusammenhang in der BzP gemachten Verweis des Beschwerdeführers auf die guten Einkommensverhältnisse seines Vaters gestützt (vgl. act. A5, Ziff. 5.02). Soweit er auf die Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen für seine Familie verweist, ist zunächst festzustellen, dass die Pandemie erst (Nennung Zeitpunkt) nach der Ausreise des Beschwerdeführers ihren Anfang nahm und demnach das Geschäft des Vaters der Familie bis mindestens zu diesem Zeitpunkt ein regelmässiges und gutes Einkommen gesichert haben dürfte, selbst für den Fall, dass seine Familie tatsächlich sämtliche Ersparnisse für seine Flucht aufgebraucht hätte. Da es überdies der Familie möglich sein soll, weiterhin in E._______ in einer Mietwohnung - wenn auch in einer günstigeren als bis anhin - zu leben, lässt dies den Schluss zu, dass seine Familie nach wie vor von einem Einkommen profitiert. Sodann erscheint die Begründung für die angebliche Geschäftsaufgabe seines Vaters als nicht nachvollziehbar, wäre die Weiterführung des Geschäfts doch mit Blick auf die finanzielle Alterssicherung von existenziellem Interesse. Ausserdem stellt das Vorbringen, sein Vater müsse das Geschäft aufgeben, weil er dieses ohne seine Hilfe nicht weiterführen könne, angesichts der vorgängigen, (...)langen Geschäftstätigkeit ohne eine Beteiligung des Beschwerdeführers, eine blosse Schutzbehauptung dar. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass es seinem Vater angesichts dessen (...)langer Geschäftstätigkeit und -kontakte möglich ist, ihm eine bezahlte Erwerbstätigkeit zu vermitteln, selbst wenn ein Einstieg in das familieneigene Geschäft nicht möglich sein sollte. Das Gericht erachtet insgesamt das erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte Vorbringen, der Vater habe sein Geschäft aufgeben müssen, als nicht glaubhaft. Diese Schlussfolgerung scheint auch insofern gerechtfertigt, als die Kundschaft des Handels mit (Nennung Ware) aus einer höheren und daher von der Pandemie weniger gebeutelten Einkommensschicht stammen dürfte. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in E._______ über weitere Verwandte, die ihn bei einer Reintegration - gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht respektive bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle - unterstützen könnten. So lebt angeblich seine (Nennung Verwandte), deren Mann einen Laden besitze, ebenfalls in der Stadt E._______ (vgl. act. A15, F22 ff.). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe in der Anhörung fälschlicherweise ausgeführt, dass der Mann seiner (Nennung Verwandte) einen (Nennung Geschäft) besitze. Dieser arbeite bloss in einem solchen Geschäft. Dieses Vorbringen stellt angesichts der unterschriftlich bestätigten Korrektheit und Vollständigkeit seiner Ausführungen eine blosse Schutzbehauptung dar (vgl. act. A15, S. 14). Es ist daher denkbar, dass dem Beschwerdeführer nicht nur mit Hilfe seines Vaters, sondern auch über seinen (Nennung Verwandter) eine Arbeitsstelle vermittelt werden könnte. Vorliegend bestehen demnach über das in E._______ ansässige familiäre Beziehungsnetz die Voraussetzungen zur Annahme einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung respektive von Möglichkeiten, sich mit der (finanziellen) Unterstützung der Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen braucht auf das Vorbringen, die ebenfalls in E._______ wohnhafte (Nennung Verwandte) - zu welcher er keinen Kontakt habe - vermöge nicht für ihn aufzukommen, nicht weiter eingegangen zu werden. An dieser Einschätzung vermag der in der Replik vorgebrachte Umstand, dass er seine Familie derzeit nicht erreiche und nicht wisse, wie es dieser gesundheitlich gehe und wo sie aktuell weile, nichts zu ändern, zumal er seit seiner Einreise in die Schweiz bis anhin auch nur sehr selten mit seinem Vater in Kontakt gestanden sei (vgl. act. A15, F28). Insgesamt kann beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach E._______ von besonders begünstigenden Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.4 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 wurde eine Kostennote und mit Eingabe vom 12. August 2020 deren Ergänzung ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf insgesamt 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- belaufen. Der gesamte Aufwand sowie der angeführte Stundenansatz sind als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 1990.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1990.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2858/2020 Urteil vom 9. Juli 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer B._______, suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 11. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ geboren, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater besitze im Stadtteil F._______ in der Stadt E._______ einen Laden, wo dieser (Nennung Ware) verkaufe. Während seiner (...)jährigen Schulzeit habe er mehrmals in der Woche im Geschäft seines Vaters ausgeholfen. Im (Nennung Zeitpunkt) seien die Taliban zu seinem Vater gekommen und hätten Geld verlangt. Sein Vater habe den Taliban das Geld jedoch nicht geben können oder wollen, worauf diese die Auslieferung eines Sohnes gefordert hätten. Da sich sein Vater geweigert habe, hätten er und sein (Nennung Verwandter) von den Taliban je einen Drohbrief erhalten, den er aber nicht gelesen habe. Ausserdem hätten die Taliban in der gleichen Zeit einmal in der Nacht auf ihre Haustüre geschossen. In der Folge seien er und sein (Nennung Verwandter) nach E._______ umgezogen, wo sie zirka (Nennung Dauer) gelebt hätten. Angehörige der Taliban seien dann im (Nennung Zeitpunkt) zweimal im Geschäft seines Vaters in der Stadt E._______ erschienen. Er habe einmal gesehen, wie zwei Personen in den Laden gekommen seien und mit seinem Vater gesprochen hatten. Obwohl diese in der Folge wiederholt das Geschäft seines Vaters aufgesucht und diesen belästigt hätten, habe er sich weiterhin regelmässig im Laden aufgehalten. Seine Familie habe sich wegen dieser Behelligungen an die Behörden im Distrikt D._______ gewandt, jedoch ohne Erfolg, da sich in deren Reihen Angehörige der Taliban befänden. Anlässlich ihres letzten Besuchs hätten die Taliban seinem Vater gedroht, dass sie beim nächsten Mal nicht mehr nur zum Reden kommen, sondern ihn oder seinen (Nennung Verwandter) mitnehmen würden. Aufgrund dieser Situation habe er seine Heimat schliesslich verlassen A.c Am 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei machte er geltend, sein Vater habe das Ansinnen der Taliban, ihn und seinen (Nennung Verwandter) für den heiligen Krieg gegen die Amerikaner zur Verfügung zu stellen, abgelehnt. Darauf hätten die Taliban Geld von seinem Vater verlangt, was dieser ebenfalls verweigert habe, da die Taliban sonst mit diesem Geld unschuldige Menschen umbringen würden. Die Taliban hätten sodann ihr Haus mit Steinen beworfen, wiederholt das Dorf aufgesucht und dort geschossen. Etliche Dorfbewohner wie auch einige Verwandte hätten sich den Taliban angeschlossen. Nach der Tötung eines Dorfbewohners, der auch ihr Verwandter gewesen sei und mit der Regierung zusammengearbeitet habe, sei die ganze Familie nach E._______ geflohen. Dort seien sie von den Taliban ebenfalls belästigt worden. Auch hätten diese Drohbriefe an sie zugestellt. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er sich im Geschäft seines Vaters in E._______ aufgehalten, als zwei Personen mit Bart und Turban gekommen seien und mit seinem Vater gesprochen hätten. Sein Vater habe ihm später erzählt, dass dies Taliban gewesen seien, weshalb er danach zuhause geblieben sei. Die Taliban hätten nach zwei Besuchen bei seinem Vater im Laden angekündigt, dass bei einem dritten Besuch nicht mehr geredet, sondern gehandelt würde. Sein Vater habe deshalb beschlossen, dass er und sein (Nennung Verwandter) Afghanistan verlassen sollten. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban seinen Vater weiterhin belästigt und seien einmal auch nachts zu ihrem Haus in E._______ gekommen. Nachdem die Taliban damals mitbekommen hätten, dass er und sein (Nennung Verwandter) das Land verlassen hätten, hätten die Taliban keine weiteren Schritte mehr unternommen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ordnete dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 nebst ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 6. August 2020. H. Mit Eingabe vom 12. August 2020 reichte der Rechtsvertreter (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 aus, es seien im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände zu bejahen. Er stamme aus der Provinz E._______ und habe vor seiner Ausreise mindestens (Nennung Dauer) mit seiner Familie zusammen in der Stadt E._______ im Stadtteil H._______ gelebt. Zuvor habe er sich mehrmals wöchentlich in der Stadt E._______ aufgehalten, um im Geschäft seines Vaters auszuhelfen. Weitere Verwandte würden ebenfalls in E._______ leben, so (Nennung Verwandte). Der Vater - ein (...)händler - führe in der Stadt E._______ im Stadtteil F._______ seit (Nennung Dauer) ein Geschäft, von dem die Familie gut leben könne, und habe die Reisekosten nach Europa ohne Probleme bezahlen können. Auch der Ehemann seiner (Nennung Verwandte) besitze in E._______ einen Laden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Vater in Kontakt stehe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut bei seiner Kernfamilie in E._______ wohnen und Unterstützung durch diese erhalten könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine (...)-jährige Schulbildung und habe im Geschäft seines Vaters regelmässig ausgeholfen. Es sei anzunehmen, dass er diese Tätigkeit auch künftig ausüben und so weitere Berufserfahrung in der Branche sammeln könne. Ferner dürfte es seinem Vater angesichts dessen geschäftlichen Kontakten möglich sein, ihm allenfalls eine andere Beschäftigung bei einem Geschäftspartner zu vermitteln. Zudem bestehe die Möglichkeit, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über einen guten Gesundheitszustand. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.3 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, ein Vollzug der Wegweisung nach E._______ sei als unzumutbar zu qualifizieren. Die Einschätzung im erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei nicht mehr aktuell. Die Sicherheitslage in E._______ habe sich seit Erlass des erwähnten Urteils erheblich verschlechtert, was diverse Berichte und Zeitungsmeldungen belegten. Es sei daher fraglich, ob das Referenzurteil aus dem Jahr 2017 derzeit noch die aktuelle Sicherheitslage in E._______ reflektiere, und nicht bereits aus diesem Grund ein noch strengerer Massstab bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung angelegt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch auch die Bedeutung der Voraussetzung eines "tragfähigen soziales Netzes" seit dem Referenzurteil weiter präzisiert und angeführt, dass bloss lockere Beziehungen aufgrund der Arbeit nicht als stabiles Beziehungsnetz bezeichnet und bei innerfamiliären Spannungen nicht auf ein tragfähiges familiäres Netz geschlossen werden könne. Noch strengere Voraussetzungen gälten, wenn E._______ wie vorliegend lediglich als Wohnsitzalternative in Frage komme, was vom SEM verkannt worden sei. Er stamme zwar aus der Provinz E._______, jedoch nicht aus der Stadt E._______. Dort habe er lediglich ein halbes Jahr verbracht und sei während (Nennung Dauer) keiner Arbeit nachgegangen. Das SEM habe zudem mit der falschen Bezeichnung der Geschäftstätigkeit seines Vaters - dieser verkaufe zwar wertvolle (Nennung Ware), aber nicht (Nennung Gegenstände) - den Anschein erwecken wollen, dass sein Vater steinreich sei, was nicht stimme. Seine Familie habe normal gelebt und keine finanzielle Unterstützung benötigt. Aufgrund der schlechten politischen Lage sei der Geschäftsgang in den letzten Jahren nicht gut gewesen. Die Kaufkraft der Bevölkerung habe abgenommen und seine Familie habe sämtliche Ersparnisse für seine Reisekosten aufgebraucht. Aufgrund der Pandemie und des damit verbundenen Lockdowns habe sein Vater das Geschäft nicht betreiben können, aber weiterhin Miete für das Geschäftslokal bezahlen müssen. Sein Vater gehöre zur Risikogruppe, habe keine staatliche Entschädigung für die Umsatzeinbussen erhalten und müsse daher das Geschäft aufgeben, zumal der Vater dieses ohne seine Hilfe nicht weiterführen könne und den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Die Familie habe in E._______ in eine günstigere Mietwohnung umziehen müssen und könne ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. Der Mann seiner (Nennung Verwandte) besitze keinen (Nennung Geschäft) - wie er im Rahmen der Anhörung fälschlicherweise ausgeführt habe - sondern arbeite in einem solchen. Die finanziellen Verhältnisse der Familie von (Nennung Verwandte) seien angespannt, weshalb seine (Nennung Verwandte), zu welcher er bereits vor seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt habe, ebenfalls nicht in der Lage sei, ihn zu unterstützen. Ebenfalls kein Kontakt bestehe zu seiner ausserhalb von E._______ lebenden (Nennung Verwandte). Da deren Ehemann gestorben sei, vermöge sie wohl kaum für sich selber und die Kinder zu sorgen, geschweige denn, ihn noch zu unterstützen. Zu den wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten sei festzuhalten, dass er unbestrittenermassen während (Nennung Dauer) die Schule besucht und im Geschäft seines Vaters mitgeholfen habe. Diese Tätigkeit sei jedoch lediglich mit einem geringen Lohn abgegolten worden. Das SEM lasse diesbezüglich unerwähnt, dass seine Familie ihre finanziellen Mittel für seine Flucht habe ausgeben müssen. Zudem sei gerade niemand mehr in der (Nennung Berufsbranche) tätig und bei den von der Vorinstanz erwähnten Geschäftskontakten handle es sich um blosse Mutmassungen. Ohne Ausbildung und Kontakte in E._______, wo er nur (Nennung Dauer) gelebt habe, sei es ihm nicht möglich, eine Stelle zu finden. Zudem wäre er der ständigen Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Das Grundstück in seinem Dorf sei wertlos und könne nicht zur Sicherung seines Lebensbedarfs dienen. Ausserdem handle es sich bei seinem Vater im afghanischen Kontext bereits um einen alten Mann, der in wirtschaftlicher Hinsicht nicht für Reintegrationsmöglichkeiten sorgen könne. Zudem sei zu bedenken, dass er spätestens nach dem Tod seines Vaters in der Pflicht stünde, für die Kernfamilie aufzukommen. Schliesslich seien auch die Auswirkungen der Pandemie auf die Lebensbedingungen in Afghanistan im Allgemeinen und in E._______ im Speziellen zu berücksichtigen. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie vor der Pandemie seien als nachgeschoben sowie als wenig substanziiert zu erachten und stünden im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Es sei grundsätzlich plausibel, dass die Pandemie auch in Afghanistan zu gewissen Einschränkungen im Alltags- und Wirtschaftsleben geführt habe. Die angeblich daraus resultierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sei jedoch als wenig begründet zu beurteilen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie seine Familie für die Miete einer günstigeren Wohnung im für afghanische Verhältnisse teuren E._______ aufkommen könne, zumal sie sämtliche Ersparnisse für seine Flucht aufgebraucht haben und eine künftige Einkommensquelle nicht gesichert sein soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Familie nach wie vor gewisse Einkünfte erziele und/oder Ersparnisse habe, welche er verheimliche. Überdies erscheine im afghanischen Kontext - ohne staatliche soziale Sicherungsnetze - nicht plausibel, dass sein Vater sein Geschäft einfach so aufgeben würde. Schliesslich sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, worin die Asylgründe des Beschwerdeführers in einlässlicher Weise als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Vor diesem Hintergrund seien die neuen Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie im Zuge der Pandemie als wenig glaubhaft zu erachten. 4.5 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz. Er habe die vom SEM in Frage gestellten Vorbringen bezüglich der infolge der Pandemie erschwerten wirtschaftlichen Situation seiner Familie nicht eher äussern können, zumal die Anhörung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in welchem sich die Pandemie noch nicht verbreitet gehabt habe. Zwar erachte es das SEM als plausibel, dass die Pandemie auch in Afghanistan zu Einschränkungen im Alltags- und Wirtschaftsleben geführt habe, ohne jedoch Abklärungen zu deren Auswirkungen auf seine persönliche Situation zu tätigen. Weshalb lediglich seine Familie von der Pandemie und deren Folgen hätte verschont bleiben sollen, vermöge die Vorinstanz nicht substanziiert zu begründen. Es sei nachvollziehbar, dass in E._______, wo die Ansteckungszahlen und die Preise für Nahrungsmittel massiv gestiegen seien, derzeit niemand daran denke, (Nennung Ware) zu kaufen. Weiter könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass E._______ laut dem (Nennung Amt) zufolge die am schwersten von der Pandemie betroffene Region des Landes sei. Da er seine Familie derzeit nicht erreiche, wisse er nicht, wie es ihr gesundheitlich gehe und wo sie aktuell weile. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______) in der Provinz E._______ (vgl. act. A5, Ziff. 1.07), wo er bis zu seinem Umzug nach Kabul - zirka im (Nennung Zeitpunkt) - mit seiner Familie lebte. Die letzten (Nennung Dauer) vor dem Verlassen Afghanistans lebte er sodann zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ und dort im Stadtteil H._______ in einem Miethaus (vgl. act. A5, Ziff. 7.01; A15, F19, F42 ff.). Seinen Angaben zufolge besuchte er während (...) Jahren die Schule, schloss diese jedoch wegen des Umzugs in die Stadt E._______ nicht ab (vgl. act. A15, F46, F49). Neben der Schule half er dreimal in der Woche seinem Vater in dessen Geschäft im Stadtteil F._______ in der Stadt E._______. Sein Vater arbeitete im eigenen Geschäft und handelte seit (Nennung Dauer) mit (Nennung Ware) (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.05; A15, F20, F51; act. A15, F56). Die Familie konnte aus den Einkünften dieses Geschäfts in dem Sinne gut leben, dass sie ein normales Leben führen konnten und von niemandem Unterstützung benötigten (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.05; A15, F55). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie in der Stadt E._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das er als tragfähige Basis wiederaufleben lassen kann, und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Daher kann dem Einwand, Kabul stelle lediglich eine Wohnsitzalternative dar, weshalb noch strengere Voraussetzungen an das Vorliegen eines tragfähigen familiären Netzes gelten würden, nicht gefolgt werden, zumal gemäss Beschwerdeführer die gesamte Familie in die Stadt E._______ umgezogen ist und niemand von der Familie in ihrem Haus im Dorf C._______ mehr lebt (vgl. act. A15, F41 und F49). Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher über eine Schulbildung bis zur (...) Klasse verfügt und während einigen Jahren im Geschäft seines Vaters mehrmals in der Woche aushalf und dabei einige Berufserfahrungen sammeln konnte, auch wenn er über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt. Daran ändert nichts, dass diese Tätigkeit seinerzeit nur mit einem geringen Lohn abgegolten worden ist, zumal er seinem Vater - folgt man den Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 8 oben) - eine wertvolle Hilfe gewesen sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das SEM habe mit der falschen Bezeichnung der Geschäftstätigkeit seines Vaters - dieser verkaufe (Nennung Ware), nicht jedoch (Nennung Gegenstände) - den Anschein erwecken wollen, dass sein Vater steinreich sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Wohl hat das SEM in seinem Asylentscheid angeführt, sein Vater besitze ein (Nennung Geschäft) in E._______. Angesichts des Umstandes, dass als (Nennung Gegenstand und dessen Definition) bezeichnet werden, und die Vorinstanz auch nicht behauptete, der Vater handle mit (Nennung Gegenstände), ist die vom SEM gewählte Bezeichnung (Nennung Geschäft) nicht wirklich unzutreffend. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch weniger die genaue Bezeichnung der Ware, mit welcher der Vater des Beschwerdeführers gehandelt hat, sondern der Umstand, dass aus den Erwägungen des SEM keineswegs ersichtlich ist, dass sie seinen Vater als "steinreich" erachtet hätte. So bezog es sich darin durchwegs auf die Äusserungen des Beschwerdeführers (Familie könne vom Geschäft gut leben, welches der Vater seit [Nennung Dauer] führe; problemlose Zahlung der hohen Reisekosten [vgl. act. A17, S. 12]) und bejahte in diesem Zusammenhang aufgrund der finanziellen Begebenheiten des Vaters und dessen Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie sind als nicht stichhaltig zu erachten. Einerseits werden diese - wie beispielsweise die lediglich behauptete Geschäftsaufgabe seines Vaters - durch keinerlei Belege untermauert und erweisen sich andererseits als unstimmig und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu verstehen, dass die Reise von seinem gut verdienenden Vater bezahlt worden sei, ohne dass er dabei auch nur ansatzweise angedeutet hätte, es habe sich bei den aufgebrachten Reisekosten um sämtliche Ersparnisse der Familie gehandelt (vgl. act. A5, Ziff. 5.02; A15, F104). Zwar gab er in der Anhörung an, er wisse nicht, woher sein Vater das Geld gehabt habe; jedoch hätten sie ein normales Leben geführt und Geld gehabt, was wiederum den Schluss zulässt, dass nach der Bezahlung der Reisekosten noch weitere finanzielle Ressourcen vorhanden gewesen sein müssen (vgl. act. A5, F104). Diese Schlussfolgerung wird auch durch den in diesem Zusammenhang in der BzP gemachten Verweis des Beschwerdeführers auf die guten Einkommensverhältnisse seines Vaters gestützt (vgl. act. A5, Ziff. 5.02). Soweit er auf die Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen für seine Familie verweist, ist zunächst festzustellen, dass die Pandemie erst (Nennung Zeitpunkt) nach der Ausreise des Beschwerdeführers ihren Anfang nahm und demnach das Geschäft des Vaters der Familie bis mindestens zu diesem Zeitpunkt ein regelmässiges und gutes Einkommen gesichert haben dürfte, selbst für den Fall, dass seine Familie tatsächlich sämtliche Ersparnisse für seine Flucht aufgebraucht hätte. Da es überdies der Familie möglich sein soll, weiterhin in E._______ in einer Mietwohnung - wenn auch in einer günstigeren als bis anhin - zu leben, lässt dies den Schluss zu, dass seine Familie nach wie vor von einem Einkommen profitiert. Sodann erscheint die Begründung für die angebliche Geschäftsaufgabe seines Vaters als nicht nachvollziehbar, wäre die Weiterführung des Geschäfts doch mit Blick auf die finanzielle Alterssicherung von existenziellem Interesse. Ausserdem stellt das Vorbringen, sein Vater müsse das Geschäft aufgeben, weil er dieses ohne seine Hilfe nicht weiterführen könne, angesichts der vorgängigen, (...)langen Geschäftstätigkeit ohne eine Beteiligung des Beschwerdeführers, eine blosse Schutzbehauptung dar. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass es seinem Vater angesichts dessen (...)langer Geschäftstätigkeit und -kontakte möglich ist, ihm eine bezahlte Erwerbstätigkeit zu vermitteln, selbst wenn ein Einstieg in das familieneigene Geschäft nicht möglich sein sollte. Das Gericht erachtet insgesamt das erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte Vorbringen, der Vater habe sein Geschäft aufgeben müssen, als nicht glaubhaft. Diese Schlussfolgerung scheint auch insofern gerechtfertigt, als die Kundschaft des Handels mit (Nennung Ware) aus einer höheren und daher von der Pandemie weniger gebeutelten Einkommensschicht stammen dürfte. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in E._______ über weitere Verwandte, die ihn bei einer Reintegration - gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht respektive bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle - unterstützen könnten. So lebt angeblich seine (Nennung Verwandte), deren Mann einen Laden besitze, ebenfalls in der Stadt E._______ (vgl. act. A15, F22 ff.). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe in der Anhörung fälschlicherweise ausgeführt, dass der Mann seiner (Nennung Verwandte) einen (Nennung Geschäft) besitze. Dieser arbeite bloss in einem solchen Geschäft. Dieses Vorbringen stellt angesichts der unterschriftlich bestätigten Korrektheit und Vollständigkeit seiner Ausführungen eine blosse Schutzbehauptung dar (vgl. act. A15, S. 14). Es ist daher denkbar, dass dem Beschwerdeführer nicht nur mit Hilfe seines Vaters, sondern auch über seinen (Nennung Verwandter) eine Arbeitsstelle vermittelt werden könnte. Vorliegend bestehen demnach über das in E._______ ansässige familiäre Beziehungsnetz die Voraussetzungen zur Annahme einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung respektive von Möglichkeiten, sich mit der (finanziellen) Unterstützung der Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen braucht auf das Vorbringen, die ebenfalls in E._______ wohnhafte (Nennung Verwandte) - zu welcher er keinen Kontakt habe - vermöge nicht für ihn aufzukommen, nicht weiter eingegangen zu werden. An dieser Einschätzung vermag der in der Replik vorgebrachte Umstand, dass er seine Familie derzeit nicht erreiche und nicht wisse, wie es dieser gesundheitlich gehe und wo sie aktuell weile, nichts zu ändern, zumal er seit seiner Einreise in die Schweiz bis anhin auch nur sehr selten mit seinem Vater in Kontakt gestanden sei (vgl. act. A15, F28). Insgesamt kann beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach E._______ von besonders begünstigenden Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.4 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 wurde eine Kostennote und mit Eingabe vom 12. August 2020 deren Ergänzung ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf insgesamt 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- belaufen. Der gesamte Aufwand sowie der angeführte Stundenansatz sind als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 1990.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1990.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: