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E-8067/2016

E-8067/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-22 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. April 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien und den Vollzug an. Mit Urteil vom 5. Juli 2016 (E-4045/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 2. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragte aufgrund der veränderten Sachlage die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung nach Italien bis zur konkreten Klärung der individuellen Garantien für sie und das ungeborene Kind, eventualiter bis zu ihrer Heirat mit dem Kindsvater (...), aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs mit der Anweisung an das Migrationsamt des Kantons C._______, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Zudem sei das Migrationsamt des Kantons C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Als Beilagen liess sie die auf Seite 8 der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente einreichen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe am (...) erfahren, dass sie schwanger sei. Im Arztzeugnis vom (...) seien ihr mit der Schwangerschaft einhergehende Schwangerschaftsbeschwerden attestiert worden. Sie befinde sich mittlerweile am Anfang des (...) Schwangerschaftsmonats. Mit Schreiben vom (...) sei sie vom Zivilstandskreis D._______ darüber informiert worden, dass ihr Gesuch um Ehevorbereitung mangels Nachweises ihres rechtmässigen Aufenthalts nicht weiter bearbeitet werden könne. Beide Dokumente würden die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe belegen. Die Frist von 30 Tagen sei mithin gewahrt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Juni 2016 bereits mit dem Kindsvater zusammen gewesen. Sie leide unter (...). Mit Schreiben vom (...) habe ihr der (...) mitgeteilt, man habe für den (...) einen Rückführungsflug nach (...) gebucht. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation, der Druck des (...) und das Schreiben des Zivilstandskreises D._______ vom (...), wonach man das Ehevorbereitungsverfahren nicht fortführen könne, würden ihr enorm zusetzen. Sie sei verängstigt, bedrückt und erschöpft. Sie sei mit dem Kindsvater verlobt. Er leide an (...) und sei als (...) unzumutbaren Repressalien in seinem Heimatland ausgesetzt, weshalb ihm die Schweiz zu Recht den nötigen Schutz gewährt und ihn (...) vorläufig aufgenommen habe. Er absolviere zurzeit eine Ausbildung als (...) und schliesse diese im (...) ab. Die baldige Ablösung vom Sozialdienst habe für ihn oberste Priorität. Es sei davon auszugehen, dass er die nächsten Jahre auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und längerfristig hier bleiben werde. Mit der Schwangerschaft und dem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert, womit die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juni 2016 gegeben seien. Gemäss BVGE 2015/4 sei vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie über die kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung einzuholen. Eine solche Garantie stelle keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sei eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und das Kind werde im (...) oder (...) zur Welt kommen. Mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und den besonderen Schutzbedarf von Schwangeren und ungeborenen Kindern dürfe deren Überstellung an ein anderes Land nur erfolgen, wenn eine bedarfsgerechte Unterbringung und eine entsprechende medizinische Versorgung sichergestellt seien. Diese Bedingungen müssten in Form von individuellen Garantien erfüllt sein. Vorliegend bestätige das "Ministero dell'Interno" mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die Rückübernahme der Beschwerdeführerin lediglich mit dem Hinweis, die Überstellung habe über den Flughafen von (...) zu erfolgen, wo sie sich beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle. Weitere Unterlagen der italienischen Behörden oder Abklärungsergebnisse durch (...) lägen nicht vor. Es sei weder geprüft noch irgendwo erwähnt worden, was mit der Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Italien geschehen werde, wo und in welcher Form sie untergebracht werde, und wie dort eine medizinische Betreuung für sie und das ungeborene Kind sichergestellt werden solle. Aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 gehe hervor, dass für Dublin-Rückkehrende ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen fehle. Viele Personen würden in der Obdachlosigkeit oder in besetzten Häusern landen, die besonders für alleinstehende Frauen mit Kindern gefährlich seien. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei mangelhaft, weil Asylsuchende die nötige Bestätigung zur Befreiung vom Selbstbehalt oft monatelang nicht erhalten würden und deshalb keine unentgeltliche Untersuchung in Anspruch nehmen könnten. Gestützt auf diese aktuellen Ergebnisse sei festzustellen, dass Italien vorliegend keine ausreichenden individuellen Garantien geliefert habe und die Schweizer Behörden auch keine solchen eingefordert hätten. Damit liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vor. Die Schweiz müsse klären, ob eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin und ihr erwartetes Kind in Italien konkret garantiert sei und bis dahin vom Wegweisungsvollzug absehen. Sollten entsprechende Garantien nicht geliefert werden, werde die Schweiz zum zuständigen Staat für die Behandlung des Asylgesuchs. Des Weiteren bestehe ein Anspruch auf Eheschliessung. Die Ehevorbereitung sei bereits weit fortgeschritten, es werde nur noch der Nachweis des legalen Aufenthaltes in der Schweiz benötigt. Das Interesse der Verlobten an einer Eheschliessung sei angesichts der Schwangerschaft und der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Pfingstgemeinde (...) besonders gross und nachvollziehbar. Eine Hochzeit könne wegen des Ausweises F des Verlobten vernünftigerweise nicht ausserhalb der Schweiz erfolgen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat habe, weil sie sowieso keinen Anspruch auf Verbleib beim Ehemann hätte, werde von den kantonalen Behörden noch zu prüfen sein. Aber selbst wenn eine solche nicht erteilt werden könne, müsse die Heirat doch mit einer anderen provisorischen Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie, wie vorliegend, in keinem anderen Land zumutbar durchgeführt werden könne. Es gehe nicht an, die schwangere, heiratswillige Beschwerdeführerin als ledige Frau nach Italien abzuschieben und damit bis auf weiteres eine Ehe mit ihrem Verlobten und dem Kindsvater zu vereiteln. Daher müsse im Rahmen der Wiedererwägung mindestens der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben werden. Ausserdem sei die Migrationsbehörde anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat auszustellen. Die Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung seien gehalten, die Einheit der Familie und das Wohl des Kindes uneingeschränkt zu achten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kindsvater und seinem Kind gelte als verbindliches Zuständigkeitskriterium. Es werde bereits durch die Schwangerschaft begründet. Vorliegend sei unbestritten, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin der Vater des ungeborenen Kindes sei. Das Anerkennungsverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Mit einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien würde ihm die Teilhabe an der Geburt wie auch der Kontakt zu seinem Kind auf ungewisse Zeit untersagt. Das Abhängigkeitsverhältnis begründe ein verbindliches Zuständigkeitskriterium. Die Schweizer Behörden sollten daher mit Blick auf das Kindeswohl und die Familieneinheit auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und ihren Anspruch prüfen. Sie seien aufgrund der Souveränitätsklausel ohnehin dazu berechtigt. Zudem werde in der Dublin-Verordnung festgehalten, dass die Mitgliedstaaten gehalten seien, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzuführen. Diese Möglichkeit sei ebenfalls in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 17. November 2016 einen Betrag von Fr. (...) als Gebührenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung ab. Der Kostenvorschuss wurde am (...) fristgerecht bezahlt. B.c Mit Eingabe vom 15. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Gebührenvorschuss sei aus formellen Gründen geleistet worden. Sie gehe jedoch davon aus, dass das Begehren ihrer Mandantin nicht aussichtslos sei, weshalb auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses hätte verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutgeheissen werden müssen. Aus den gleichzeitig eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass das Zivilstandsamt die Verlobten auffordere, einen Termin zu vereinbaren, um die Kindsanerkennung und die gemeinsame elterliche Sorge zu erklären, die ihnen zustehe. Eine Ausschaffung nach Italien würde die Kindsmutter davon abhalten, was einschneidende rechtliche Konsequenzen für sie, den Kindsvater und das ungeboren Kind hätte. Ein derart einschneidender Eingriff in die betroffenen Interessen lasse sich vorliegend nicht rechtfertigen. Es wäre für das Paar aus Kostengründen einfacher, die vorbereitete Ehe schliessen zu können. Aus der Bestätigung des Zivilstandskreises C._______ vom (...) gehe hervor, dass einer Hochzeit lediglich noch der Nachweis eines legalen Aufenthaltes entgegenstehe. Eine Heirat im Ausland sei nicht möglich, weshalb die Verlobten einen Anspruch auf Eheschliessung in der Schweiz hätten. Dies gelte selbst dann, wenn man zum Schluss kommen sollte, dass ein anschliessendes Zusammenleben in der Schweiz nicht möglich sei. Somit sei das Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 des Wiedererwägungsgesuchs alles andere als aussichtslos. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb wenigstens bis zur Hochzeit aufzuschieben und (...) des Kantons C._______ anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen bis auf weiteres zu stoppen und der Beschwerdeführerin einen (befristeten oder provisorischen) Aufenthalt für die Eheschliessung zu bewilligen. Des Weiteren ergebe sich aus der beigelegten E-Mail von (...) vom (...), dass der Verlobte die Beschwerdeführerin regelmässig in E._______ besucht und ihn sowie andere Mitarbeitende kennengelernt habe. Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin so oft wie möglich während mehreren Tagen bei ihrem Verlobten gewohnt habe. Es gebe vorliegend keinen Grund zur Annahme, dass es sich nicht um eine verbindliche Beziehung zwischen zwei angehenden Eltern handle. Des Weiteren ergebe sich die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aus der beigelegten Unterstützungsbestätigung der (...) vom (...). Eine weitere Bestätigung könne sie aufgrund ihrer aktuellen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht beibringen. Zur finanziellen Situation des Verlobten könne unter Verweis auf seine beigelegte Bewerbung vom (...) erwähnt werden, dass er von der Stiftung (...) zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Schliesslich werde die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wie folgt ergänzt: Der Verlobte habe eine (...) und könne als (...) nicht in seinen Heimatstaat weggewiesen werden, weil ihm dort unzumutbare Repressalien durch seine Landsleute drohen würden. Die Schweiz habe ihm aus diesem Grund den Schutzstatus der vorläufigen Aufnahme erteilt. Damit sei er Begünstigter von internationalem Schutz. Mit der schriftlichen Kundgabe des entsprechenden Wunsches der Betroffenen sei die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, weil sie als Verlobte des Schutzinhabers und Mutter des gemeinsamen Kindes als Familienangehörige zu gelten habe. B.d Am 10. November 2016 informierte das SEM die italienischen Behörden dahingehend, die Beschwerdeführerin sei untergetaucht, weshalb es um eine Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate ersuche. C. Mit am 29. November 2016 eröffneter Verfügung vom 23. November 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, die durch den am 14. November 2016 geleisteten Gebührenvorschuss vollumfänglich gedeckt sei, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt anwaltlicher Verbeiständung ab und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in der Schweiz kennengelernt hätten. Die Personen seien an unterschiedlichen Adressen gemeldet und es sei keine finanzielle Abhängigkeit ersichtlich. Die nachgereichte Bestätigung des Durchgangszentrums E._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu ihrem Verlobten könne somit nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden, womit die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich eine Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne, wenn sie eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren in Italien weiterzuführen. Auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin seit kurzem schwanger sei und ihr Verlobter seine Vaterschaft anerkenne, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zur angeblich fehlenden individuellen Garantie der italienischen Behörden in Bezug auf die kindsgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung sei festzuhalten, dass es den italienischen Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, dem SEM die erwähnten individuellen Garantien zukommen zu lassen, zumal das Kind noch nicht geboren sei. Das sogenannteTarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) habe für das vorliegende Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Bewandtnis. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung nach Italien um Zustellung der erforderlichen Garantien bitten. Letztlich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) als verschwunden gelte. Gemäss Art. 8 AsylG hätten sich Asylsuchende den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Jede Adressänderung sei der kantonalen Behörden sofort mitzuteilen. Dieser Pflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juni 2016 beseitigen könnten. Das Widererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegner sowie das Migrationsamt (...) des Kantons C._______ seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während des hängigen Verfahrens auszusetzen. Des Weiteren seien sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, eventualiter das Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Heirat mit ihrem Verlobten (...) zu sistieren. Zudem sei sie gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und ihre Rechtsvertreterin sei ihr gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtliche Anwältin beizuordnen. Als Beilagen liess sie die im separaten Verzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, bis am 13. Januar 2017 den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihrer Mandantin persönlich unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens hervorgehe. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte handschriftliche Erklärung ihrer Mandantin gleichen Datums die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin mit. Der Verlobte sei aktuell dabei, (...). Die Vollmacht vom (...) habe nach wie vor Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten sich (...) zu einer Besprechung in (...) eingefunden, anlässlich derer sie die handschriftliche Erklärung erstellt und unterzeichnet habe. Als weitere Beilage werde ein Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend Kindsanerkennung eingereicht, den der Verlobte (...) am (...) beim Zivilstandskreis C. abgegeben habe. H. Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Beschwerdeführerin nebst einem (aktualisierten) Beilagenverzeichnis zur Beschwerde einen Bericht der Frauenklinik C._______ vom (...) einreichen. I. Am 26. Juli 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des (...) zum Verfahrensstand gleichen Datums.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung seitens Italiens nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).

E. 5.2 Vorliegend ist im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2016 festzustellen, dass (...) der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten (...) (...) am (...) in der Frauenklinik C._______ zur Welt gekommen ist. Wie bereits in E. 5.1 ausgeführt worden ist, müsste für eine Überstellung der Beschwerdeführerin und (...) in der Schweiz geborenen (...) im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter (...) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, zumal die Vorinstanz im Dublin-Verfahren keine Kenntnis von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hatte und sich deshalb auch nicht veranlasst sah, vor dem Erlass ihrer Verfügung entsprechende Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Aussage in der Verfügung vom 17. Juni 2016, sollte das Kind der Beschwerdeführerin noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung um Zustellung der erforderlichen Garantien bitten, als nicht vereinbar mit BVGE 2015/4, wonach diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3) darstellen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und vom 23. November 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den am (...) geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. (...) zurückzuerstatten.

E. 5.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, insbesondere auch auf die Ausführungen zur Einheit der Familie und zum Kindeswohl, und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-fahrens - sei es in einem erneuten Dublin-Verfahren oder in einem nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren - sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und vom 23. November 2016 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den am (...) geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. (...) zurückzuerstatten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8067/2016 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und (...) B._______, geboren am (...), Nigeria, beide vertreten durch Sandra Künzi, Fürsprecherin, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Dublinverfahren (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. April 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien und den Vollzug an. Mit Urteil vom 5. Juli 2016 (E-4045/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 2. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragte aufgrund der veränderten Sachlage die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung nach Italien bis zur konkreten Klärung der individuellen Garantien für sie und das ungeborene Kind, eventualiter bis zu ihrer Heirat mit dem Kindsvater (...), aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs mit der Anweisung an das Migrationsamt des Kantons C._______, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Zudem sei das Migrationsamt des Kantons C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Als Beilagen liess sie die auf Seite 8 der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente einreichen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe am (...) erfahren, dass sie schwanger sei. Im Arztzeugnis vom (...) seien ihr mit der Schwangerschaft einhergehende Schwangerschaftsbeschwerden attestiert worden. Sie befinde sich mittlerweile am Anfang des (...) Schwangerschaftsmonats. Mit Schreiben vom (...) sei sie vom Zivilstandskreis D._______ darüber informiert worden, dass ihr Gesuch um Ehevorbereitung mangels Nachweises ihres rechtmässigen Aufenthalts nicht weiter bearbeitet werden könne. Beide Dokumente würden die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe belegen. Die Frist von 30 Tagen sei mithin gewahrt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Juni 2016 bereits mit dem Kindsvater zusammen gewesen. Sie leide unter (...). Mit Schreiben vom (...) habe ihr der (...) mitgeteilt, man habe für den (...) einen Rückführungsflug nach (...) gebucht. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation, der Druck des (...) und das Schreiben des Zivilstandskreises D._______ vom (...), wonach man das Ehevorbereitungsverfahren nicht fortführen könne, würden ihr enorm zusetzen. Sie sei verängstigt, bedrückt und erschöpft. Sie sei mit dem Kindsvater verlobt. Er leide an (...) und sei als (...) unzumutbaren Repressalien in seinem Heimatland ausgesetzt, weshalb ihm die Schweiz zu Recht den nötigen Schutz gewährt und ihn (...) vorläufig aufgenommen habe. Er absolviere zurzeit eine Ausbildung als (...) und schliesse diese im (...) ab. Die baldige Ablösung vom Sozialdienst habe für ihn oberste Priorität. Es sei davon auszugehen, dass er die nächsten Jahre auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und längerfristig hier bleiben werde. Mit der Schwangerschaft und dem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert, womit die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juni 2016 gegeben seien. Gemäss BVGE 2015/4 sei vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie über die kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung einzuholen. Eine solche Garantie stelle keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sei eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und das Kind werde im (...) oder (...) zur Welt kommen. Mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und den besonderen Schutzbedarf von Schwangeren und ungeborenen Kindern dürfe deren Überstellung an ein anderes Land nur erfolgen, wenn eine bedarfsgerechte Unterbringung und eine entsprechende medizinische Versorgung sichergestellt seien. Diese Bedingungen müssten in Form von individuellen Garantien erfüllt sein. Vorliegend bestätige das "Ministero dell'Interno" mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die Rückübernahme der Beschwerdeführerin lediglich mit dem Hinweis, die Überstellung habe über den Flughafen von (...) zu erfolgen, wo sie sich beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle. Weitere Unterlagen der italienischen Behörden oder Abklärungsergebnisse durch (...) lägen nicht vor. Es sei weder geprüft noch irgendwo erwähnt worden, was mit der Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Italien geschehen werde, wo und in welcher Form sie untergebracht werde, und wie dort eine medizinische Betreuung für sie und das ungeborene Kind sichergestellt werden solle. Aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 gehe hervor, dass für Dublin-Rückkehrende ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen fehle. Viele Personen würden in der Obdachlosigkeit oder in besetzten Häusern landen, die besonders für alleinstehende Frauen mit Kindern gefährlich seien. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei mangelhaft, weil Asylsuchende die nötige Bestätigung zur Befreiung vom Selbstbehalt oft monatelang nicht erhalten würden und deshalb keine unentgeltliche Untersuchung in Anspruch nehmen könnten. Gestützt auf diese aktuellen Ergebnisse sei festzustellen, dass Italien vorliegend keine ausreichenden individuellen Garantien geliefert habe und die Schweizer Behörden auch keine solchen eingefordert hätten. Damit liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vor. Die Schweiz müsse klären, ob eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin und ihr erwartetes Kind in Italien konkret garantiert sei und bis dahin vom Wegweisungsvollzug absehen. Sollten entsprechende Garantien nicht geliefert werden, werde die Schweiz zum zuständigen Staat für die Behandlung des Asylgesuchs. Des Weiteren bestehe ein Anspruch auf Eheschliessung. Die Ehevorbereitung sei bereits weit fortgeschritten, es werde nur noch der Nachweis des legalen Aufenthaltes in der Schweiz benötigt. Das Interesse der Verlobten an einer Eheschliessung sei angesichts der Schwangerschaft und der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Pfingstgemeinde (...) besonders gross und nachvollziehbar. Eine Hochzeit könne wegen des Ausweises F des Verlobten vernünftigerweise nicht ausserhalb der Schweiz erfolgen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat habe, weil sie sowieso keinen Anspruch auf Verbleib beim Ehemann hätte, werde von den kantonalen Behörden noch zu prüfen sein. Aber selbst wenn eine solche nicht erteilt werden könne, müsse die Heirat doch mit einer anderen provisorischen Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie, wie vorliegend, in keinem anderen Land zumutbar durchgeführt werden könne. Es gehe nicht an, die schwangere, heiratswillige Beschwerdeführerin als ledige Frau nach Italien abzuschieben und damit bis auf weiteres eine Ehe mit ihrem Verlobten und dem Kindsvater zu vereiteln. Daher müsse im Rahmen der Wiedererwägung mindestens der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben werden. Ausserdem sei die Migrationsbehörde anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat auszustellen. Die Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung seien gehalten, die Einheit der Familie und das Wohl des Kindes uneingeschränkt zu achten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kindsvater und seinem Kind gelte als verbindliches Zuständigkeitskriterium. Es werde bereits durch die Schwangerschaft begründet. Vorliegend sei unbestritten, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin der Vater des ungeborenen Kindes sei. Das Anerkennungsverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Mit einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien würde ihm die Teilhabe an der Geburt wie auch der Kontakt zu seinem Kind auf ungewisse Zeit untersagt. Das Abhängigkeitsverhältnis begründe ein verbindliches Zuständigkeitskriterium. Die Schweizer Behörden sollten daher mit Blick auf das Kindeswohl und die Familieneinheit auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und ihren Anspruch prüfen. Sie seien aufgrund der Souveränitätsklausel ohnehin dazu berechtigt. Zudem werde in der Dublin-Verordnung festgehalten, dass die Mitgliedstaaten gehalten seien, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzuführen. Diese Möglichkeit sei ebenfalls in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 17. November 2016 einen Betrag von Fr. (...) als Gebührenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung ab. Der Kostenvorschuss wurde am (...) fristgerecht bezahlt. B.c Mit Eingabe vom 15. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Gebührenvorschuss sei aus formellen Gründen geleistet worden. Sie gehe jedoch davon aus, dass das Begehren ihrer Mandantin nicht aussichtslos sei, weshalb auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses hätte verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutgeheissen werden müssen. Aus den gleichzeitig eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass das Zivilstandsamt die Verlobten auffordere, einen Termin zu vereinbaren, um die Kindsanerkennung und die gemeinsame elterliche Sorge zu erklären, die ihnen zustehe. Eine Ausschaffung nach Italien würde die Kindsmutter davon abhalten, was einschneidende rechtliche Konsequenzen für sie, den Kindsvater und das ungeboren Kind hätte. Ein derart einschneidender Eingriff in die betroffenen Interessen lasse sich vorliegend nicht rechtfertigen. Es wäre für das Paar aus Kostengründen einfacher, die vorbereitete Ehe schliessen zu können. Aus der Bestätigung des Zivilstandskreises C._______ vom (...) gehe hervor, dass einer Hochzeit lediglich noch der Nachweis eines legalen Aufenthaltes entgegenstehe. Eine Heirat im Ausland sei nicht möglich, weshalb die Verlobten einen Anspruch auf Eheschliessung in der Schweiz hätten. Dies gelte selbst dann, wenn man zum Schluss kommen sollte, dass ein anschliessendes Zusammenleben in der Schweiz nicht möglich sei. Somit sei das Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 des Wiedererwägungsgesuchs alles andere als aussichtslos. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb wenigstens bis zur Hochzeit aufzuschieben und (...) des Kantons C._______ anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen bis auf weiteres zu stoppen und der Beschwerdeführerin einen (befristeten oder provisorischen) Aufenthalt für die Eheschliessung zu bewilligen. Des Weiteren ergebe sich aus der beigelegten E-Mail von (...) vom (...), dass der Verlobte die Beschwerdeführerin regelmässig in E._______ besucht und ihn sowie andere Mitarbeitende kennengelernt habe. Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin so oft wie möglich während mehreren Tagen bei ihrem Verlobten gewohnt habe. Es gebe vorliegend keinen Grund zur Annahme, dass es sich nicht um eine verbindliche Beziehung zwischen zwei angehenden Eltern handle. Des Weiteren ergebe sich die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aus der beigelegten Unterstützungsbestätigung der (...) vom (...). Eine weitere Bestätigung könne sie aufgrund ihrer aktuellen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht beibringen. Zur finanziellen Situation des Verlobten könne unter Verweis auf seine beigelegte Bewerbung vom (...) erwähnt werden, dass er von der Stiftung (...) zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Schliesslich werde die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wie folgt ergänzt: Der Verlobte habe eine (...) und könne als (...) nicht in seinen Heimatstaat weggewiesen werden, weil ihm dort unzumutbare Repressalien durch seine Landsleute drohen würden. Die Schweiz habe ihm aus diesem Grund den Schutzstatus der vorläufigen Aufnahme erteilt. Damit sei er Begünstigter von internationalem Schutz. Mit der schriftlichen Kundgabe des entsprechenden Wunsches der Betroffenen sei die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, weil sie als Verlobte des Schutzinhabers und Mutter des gemeinsamen Kindes als Familienangehörige zu gelten habe. B.d Am 10. November 2016 informierte das SEM die italienischen Behörden dahingehend, die Beschwerdeführerin sei untergetaucht, weshalb es um eine Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate ersuche. C. Mit am 29. November 2016 eröffneter Verfügung vom 23. November 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, die durch den am 14. November 2016 geleisteten Gebührenvorschuss vollumfänglich gedeckt sei, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt anwaltlicher Verbeiständung ab und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in der Schweiz kennengelernt hätten. Die Personen seien an unterschiedlichen Adressen gemeldet und es sei keine finanzielle Abhängigkeit ersichtlich. Die nachgereichte Bestätigung des Durchgangszentrums E._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu ihrem Verlobten könne somit nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden, womit die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich eine Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne, wenn sie eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren in Italien weiterzuführen. Auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin seit kurzem schwanger sei und ihr Verlobter seine Vaterschaft anerkenne, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zur angeblich fehlenden individuellen Garantie der italienischen Behörden in Bezug auf die kindsgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung sei festzuhalten, dass es den italienischen Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, dem SEM die erwähnten individuellen Garantien zukommen zu lassen, zumal das Kind noch nicht geboren sei. Das sogenannteTarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) habe für das vorliegende Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Bewandtnis. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung nach Italien um Zustellung der erforderlichen Garantien bitten. Letztlich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) als verschwunden gelte. Gemäss Art. 8 AsylG hätten sich Asylsuchende den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Jede Adressänderung sei der kantonalen Behörden sofort mitzuteilen. Dieser Pflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juni 2016 beseitigen könnten. Das Widererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegner sowie das Migrationsamt (...) des Kantons C._______ seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während des hängigen Verfahrens auszusetzen. Des Weiteren seien sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, eventualiter das Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Heirat mit ihrem Verlobten (...) zu sistieren. Zudem sei sie gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und ihre Rechtsvertreterin sei ihr gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtliche Anwältin beizuordnen. Als Beilagen liess sie die im separaten Verzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, bis am 13. Januar 2017 den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihrer Mandantin persönlich unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens hervorgehe. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte handschriftliche Erklärung ihrer Mandantin gleichen Datums die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin mit. Der Verlobte sei aktuell dabei, (...). Die Vollmacht vom (...) habe nach wie vor Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten sich (...) zu einer Besprechung in (...) eingefunden, anlässlich derer sie die handschriftliche Erklärung erstellt und unterzeichnet habe. Als weitere Beilage werde ein Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend Kindsanerkennung eingereicht, den der Verlobte (...) am (...) beim Zivilstandskreis C. abgegeben habe. H. Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Beschwerdeführerin nebst einem (aktualisierten) Beilagenverzeichnis zur Beschwerde einen Bericht der Frauenklinik C._______ vom (...) einreichen. I. Am 26. Juli 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des (...) zum Verfahrensstand gleichen Datums. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung seitens Italiens nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). 5.2 Vorliegend ist im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2016 festzustellen, dass (...) der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten (...) (...) am (...) in der Frauenklinik C._______ zur Welt gekommen ist. Wie bereits in E. 5.1 ausgeführt worden ist, müsste für eine Überstellung der Beschwerdeführerin und (...) in der Schweiz geborenen (...) im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter (...) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, zumal die Vorinstanz im Dublin-Verfahren keine Kenntnis von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hatte und sich deshalb auch nicht veranlasst sah, vor dem Erlass ihrer Verfügung entsprechende Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Aussage in der Verfügung vom 17. Juni 2016, sollte das Kind der Beschwerdeführerin noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung um Zustellung der erforderlichen Garantien bitten, als nicht vereinbar mit BVGE 2015/4, wonach diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3) darstellen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und vom 23. November 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den am (...) geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. (...) zurückzuerstatten. 5.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, insbesondere auch auf die Ausführungen zur Einheit der Familie und zum Kindeswohl, und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-fahrens - sei es in einem erneuten Dublin-Verfahren oder in einem nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren - sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und vom 23. November 2016 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den am (...) geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. (...) zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: