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E-4045/2016

E-4045/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. April 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Am 11. April 2016 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Vertretung in Nigeria am (...) 2016 ein vom (...) 2016 bis am (...) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden ist. A.c Am 14. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Sie machte geltend, sie sei mit ihrem italienischen Visum am 20. März 2016 auf dem Luftweg von Nigeria nach Italien gelangt, wo sie sich zwei Wochen und zehn Tage lang bei einem Cousin ihres Fluchthelfers - letzterer sei im Übrigen ein Pastor - aufgehalten habe. Von Italien aus sei sie anschliessend in die Schweiz eingereist. Aufgrund dieser Aussagen sowie dem Ergebnis der CS-Vis-Abfrage wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Gegen eine Überstellung nach Italien brachte sie vor, der Cousin habe von ihr gefordert, sich zu prostituieren, wenn sie in Italien von ihm Schutz erhalten möchte. Sie wolle aber nicht in die Prostitution abgleiten, denn sie sei Christin. Sie möchte in der Schweiz bleiben, wo die Leute einander mit Respekt begegnen würden, Ordnung und Gesetz herrsche. Sodann sei sie gesund. A.d Im Rahmen einer ergänzenden Befragung zur Person vom 2. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens gewährt. Sie wendete gegen ihre Überstellung nach Italien ein, sie wolle kein Leben beginnen, das nicht zur Ehre Gottes verlaufe. Ihre Ausreise sei vom Pastor finanziert worden. Diesem habe sie die Rückzahlung ihrer Schulden versprochen. An dessen Cousin, der im Auftrag des Pastors handle, hätte sie die Summe zurückerstatten müssen, um ihren Reisepass wieder zu erhalten. Der Cousin habe ihr klar gemacht, dass sich oftmals asylsuchende Frauen in Italien prostituieren müssten. Sie selber besitze kein Geld und wolle sich nicht prostituieren. A.e Am 20. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Das SEM setzte die italienischen Behörden zudem darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sein könnte. Am 17. Juni 2016 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM gut. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. E. Am 4. Juli 2016 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juli 2016 ein.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4045/2016 Urteil vom 5. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. April 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Am 11. April 2016 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Vertretung in Nigeria am (...) 2016 ein vom (...) 2016 bis am (...) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden ist. A.c Am 14. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Sie machte geltend, sie sei mit ihrem italienischen Visum am 20. März 2016 auf dem Luftweg von Nigeria nach Italien gelangt, wo sie sich zwei Wochen und zehn Tage lang bei einem Cousin ihres Fluchthelfers - letzterer sei im Übrigen ein Pastor - aufgehalten habe. Von Italien aus sei sie anschliessend in die Schweiz eingereist. Aufgrund dieser Aussagen sowie dem Ergebnis der CS-Vis-Abfrage wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Gegen eine Überstellung nach Italien brachte sie vor, der Cousin habe von ihr gefordert, sich zu prostituieren, wenn sie in Italien von ihm Schutz erhalten möchte. Sie wolle aber nicht in die Prostitution abgleiten, denn sie sei Christin. Sie möchte in der Schweiz bleiben, wo die Leute einander mit Respekt begegnen würden, Ordnung und Gesetz herrsche. Sodann sei sie gesund. A.d Im Rahmen einer ergänzenden Befragung zur Person vom 2. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens gewährt. Sie wendete gegen ihre Überstellung nach Italien ein, sie wolle kein Leben beginnen, das nicht zur Ehre Gottes verlaufe. Ihre Ausreise sei vom Pastor finanziert worden. Diesem habe sie die Rückzahlung ihrer Schulden versprochen. An dessen Cousin, der im Auftrag des Pastors handle, hätte sie die Summe zurückerstatten müssen, um ihren Reisepass wieder zu erhalten. Der Cousin habe ihr klar gemacht, dass sich oftmals asylsuchende Frauen in Italien prostituieren müssten. Sie selber besitze kein Geld und wolle sich nicht prostituieren. A.e Am 20. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Das SEM setzte die italienischen Behörden zudem darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sein könnte. Am 17. Juni 2016 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM gut. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. E. Am 4. Juli 2016 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juli 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 2.3 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weni­ger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin ein Visum erteilt und innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen zustimmend Stellung bezogen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte sich in Italien prostituieren müssen, sei festzustellen, dass Italien die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert habe. Das SEM habe Italien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sein könnte, und werde es im Überstellungszeitpunkt erneut tun. Die Beschwerdeführerin habe dann die Möglichkeit, allfällige Straftaten in diesem Zusammenhang den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Zudem existierten in Italien Organisationen, die sich Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Insgesamt würden somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 17. Dezember 2016 zu erfolgen. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht. 4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien vor, sie schulde dem Pastor nach wie vor Geld und dieser habe ihr gedroht, sie überall zu finden, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren könne. Darüber hinaus werde sie bei einer Rückkehr zur Prostitution gezwungen. Italien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionieren Milizsystem und verfügt über eine funktionierende Polizeibehörde, und gilt als schutzfähig und schutzwillig. Sodann hat Italien, wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach an die zuständigen Behörden beziehungsweise allenfalls auch an eine Organisation wenden, welche sich um Opfer von Menschenrechtshandel und den damit verbundenen Zwang zur Prostitution annimmt. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann ausführt, ist Italien bereits in Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Opfer von Menschenrechtshandel sein könnte und wird dies anlässlich der konkreten Überstellung den italienischen Behörden nochmals kund tun. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern Italien in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 2 bzw. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: