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E-5682/2017

E-5682/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 stellte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss es aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 16. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht und als Kind nur sehr wenig sowie schlecht (...). Ab seinem (...) Lebensjahr sei er während mehr als (...) Jahren mit (...), der im Geheimen und entgegen den neuen Gesetzen den traditionellen tibetischen Warenhandel weitergeführt habe, von Ost nach West durch Tibet gereist. Es sei nur Hochtibetisch gesprochen worden, und sie seien jeweils in der Nacht im Versteckten gereist. Er sei nur schrittweise bereit gewesen, dieses langjährige Familiengeheimnis preiszugeben, was dazu geführt habe, dass er seine Herkunft bisher nicht habe glaubhaft machen können. Er leide zudem wohl an (...), zumal er seit (...) Jahren (...)schmerzen habe und heute mehr als (...) Kilogramm weniger wiege als vor seiner Ausreise aus Tibet. Der Hausarzt habe ihm ein Schmerzmittel verschrieben, das nicht gewirkt habe, und ein Medikament gegen (...), das er nicht eingenommen habe. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 16. März 2017, eine Gesprächsnotiz mit 2 Fotos sowie je ein Besprechungsprotokoll zur Befragung zur Person und zur Anhörung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren einreichen. C. C.a Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, am (...) sei im Auftrag des damaligen BFM ein telefonisches Interview mit seinem Mandanten geführt worden. Zwei sachverständige Personen hätten das aufgezeichnete Gespräch unabhängig voneinander ausgewertet und dazu ein Gutachten erstellt, das ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der Region B._______ und sehr wahrscheinlich nicht aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Vor dem Hintergrund der nun neu geltend gemachten Angaben zu seinem Lebenslauf habe eine weitere sachverständige Person das aufgezeichnete Gespräch erneut ausgewertet und ein zweites Gutachten dazu erstellt. Aufgrund des (...) Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sich sowohl seine Sprache als auch sein landeskundlich-kulturelle Wissen zwischenzeitlich verändert habe, weshalb keine zusätzliche Befragung zur Herkunft vorgenommen, sondern das kurz nach seiner angeblichen Ausreise aus Tibet durchgeführte Gespräch durch eine weitere sachverständige Person analysiert worden sei. In der Beilage erhalte er den Werdegang und die Qualifikation dieser sachverständigen Person. Das Gutachten vom 31. Juli 2017 könne als solches nicht offengelegt werden, weil es Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen könne, es sich dabei aber um Wissen handle, das erlernt werden könne. Demgegenüber fänden sich in seinen Aussagen Lücken und Unstimmigkeiten, die auch in Berücksichtigung seiner neu geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien. In seiner linguistischen Analyse des 2011 aufgenommenen Gesprächs halte der Experte vorab fest, dass nicht erklärlich sei, weshalb der Beschwerdeführer und (...) - zwei Sprecher aus (...) - miteinander "Hochtibetisch" gesprochen haben sollten. Zudem sei seine Angabe, er spreche seinen Heimatdialekt, aber nicht gut (...), nicht nur widersprüchlich, sondern auch unerwartet. Jemand, der in (...) aufgewachsen sei, müsse eine zumindest befriedigende Kompetenz eines (...)-Dialektes besitzen. Die Beherrschung des (...)-Tibetischen sei denn auch eine Voraussetzung für die Verständigung im angeblichen Heimatkreis des Beschwerdeführers, zumal das "Lhasa-Tibetisch", das er mit seiner Bezeichnung "Hochtibetisch" wohl meine, ausserhalb Zentraltibets, das heisse in (...) und (...), weder verstanden noch als Standardsprache akzeptiert werde. Vor dem Hintergrund der neu geltend gemachten Biografie seien Einflüsse anderer Varietäten in seiner Sprache (Handelstätigkeit, Akkommodation) bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Diese Einflüsse sollten jedoch auf der im Sprecher tiefer verankerten Morphologie/Morphosyntax weniger vorhanden sein. Zudem wäre auch im phonetisch/phonologischen und lexikalischen Bereich damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Formen verwende, die mit seinem heimatlichen Dialekt respektive einer Referenzvarietät nahe verwandt seien. Wegen des sehr kurzen Aufenthalts im Exil von rund (...) Monaten bis zum 2011 analysierten Gespräch wäre indessen kaum ein Einfluss des Exiltibetischen zu erwarten gewesen. Die Sprache des Beschwerdeführers habe aber wider Erwarten auf keiner der analysierten Ebenen Gemeinsamkeiten mit seinem heimatlichen Dialekt aufgewiesen. Demgegenüber habe seine Sprache ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von (...) respektive der exiltibetischen (...) aufgewiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch und unbekannt, aber kennzeichnend für die exiltibetische (...) seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets sei als von ihm angegeben. Der Experte habe zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer für eine in Tibet aufgewachsene Person über einen unerwartet eingeschränkten Wortschatz des Tibetischen verfüge, was auf eine Sozialisierung ausserhalb Tibets hinweise respektive vermuten lasse, dass Tibetisch nicht seine Primärsprache sei. Schliesslich wäre aufgrund seiner angegebenen Biografie damit zu rechnen, dass er zumindest über Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus dem Alltagsbereich verfüge. Seine Kenntnisse des Chinesischen würden diese Erwartungen aber nicht erfüllen. Zusammenfassend habe die Sprache des Beschwerdeführers keinerlei Gemeinsamkeiten mit seiner angeblichen Muttersprache respektive seinem angeblichen Heimatdialekt. Dieser Umstand und einige spezifische Merkmale in seiner Sprechweise könnten weder mit dem Einfluss des angeblich ab dem (...) Lebensjahr vornehmlich gesprochenen "Hochtibetischen" noch mit der Akkommodation an die Sprache des Interviewers erklärt werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine Person, die weder "(...)tibetisch" spreche noch über gute Chinesischkenntnisse verfüge, Schwierigkeiten haben dürfte, sich in der von ihm genannten Herkunftsregion überhaupt zu verständigen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse gelange der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm behauptet bis zum (...) Lebensjahr im Gebiet (...) respektive (...) in Tibet sozialisiert worden sei und sich danach bis zu seiner Ausreise 2011 in Tibet aufgehalten habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hautpsozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer erhalte hiermit die Gelegenheit, bis zum 31. August 2017 Stellung zum Abklärungsergebnis zu nehmen. Bei ungenutzter Frist oder nicht stichhaltiger Begründung werde aufgrund der Aktenlage entschieden. C.b In seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 (eingegangen beim SEM am 30. August 2017) führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, es seien nun erhellende neue Aspekte zutage gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mit (...) "Hochtibetisch" gesprochen, sondern auch zuhause mit seinen Eltern, zumal seine Mutter aus dem Dorf (...) in der Gegend von (...) im Westen Tibets stamme, nie "(...)tibetisch" gesprochen habe und im Heimatdorf seines Vaters immer eine fremde Person geblieben sei. Sie sei deshalb mit seinem Mandanten für jeweils mehrere Monate zu ihren Verwandten nach (...) gereist, weshalb er sowohl in der Heimat seines Vaters als auch in der Heimat seiner Mutter immer ein Aussenseiter geblieben und gehänselt worden sei. Aufgrund einer Sprachstörung habe er wohl auch den (...)-Dialekt nicht richtig beherrscht, was erkläre, dass er "(...)tibetisch", "Hochtibetisch" und "(...)tibetisch" vermischt habe. Zudem habe der Vater ab dem (...) Lebensjahr des Beschwerdeführers mit (...) zusammengelebt, weshalb sein Mandant weder in Ost- noch in West-Tibet richtig sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe inzwischen via Smartphone über eine (...) ein handschriftliches Schreiben anfordern können, das ihm vielleicht als weiterer Beweis seiner Herkunft helfen könne. Eine Kopie des handschriftlichen Schreibens und die Natel-Nummer der (...) seien der Stellungnahme beigelegt. Der Beschwerdeführer habe diese (...) (...) bisher nicht erwähnt, weil sie (...) sei und nie in (...) gelebt habe, weshalb sie von ihm nicht als (...) eingeschätzt worden sei. D. Mit am 12. September 2017 eröffneter Verfügung vom 11. September 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. Dezember 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, vorab erscheine zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die nun neu vorgebrachten Sachverhaltselemente in seinem Lebenslauf bereits im ordentlichen Verfahren oder spätestens in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Ungeachtet dieser Zweifel habe es aufgrund der spezifischen Aktenlage eine materielle Prüfung der neuen Vorbringen vorgenommen und das am (...) durchgeführte telefonische Interview vor dem Hintergrund der nun neu geltend gemachten Angaben zu seinem Lebenslauf von einer sachverständigen Person erneut auswerten lassen. Die sachverständige Person sei im zu dieser Auswertung erstellten Gutachten zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion gehabt habe, aber es sich dabei um Wissen handle, das erlernt werden könne. In seinen Aussagen fänden sich zudem Lücken und Unstimmigkeiten, die auch unter Berücksichtigung seiner neu geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien. Für die konkreten Feststellungen werde auf das Schreiben an den Rechtsvertreter vom 9. August 2017 (vgl. Bst. C.a vorstehend) verwiesen. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 19. August 2017 (vgl. Bst. C.b vorstehend) sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Einreichen seines Asylgesuchs auf seine Mitwirkungs- sowie Wahrheitspflicht und auch darauf, dass sich ein Missachten dieser Pflichten negativ auf den Asylentscheid auswirken könne, aufmerksam gemacht worden sei. Somit hätte ihm die Wichtigkeit der vollständigen Offenlegung seiner Lebensumstände bereits beim Erhalt des abschlägigen Asylentscheides bewusst gewesen sein sollen, zumindest aber bei der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter im Hinblick auf das Einreichen eines Wiedererwägungsgesuches. In der Stellungnahme werde nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Kindheitsjahren und der tatsächlichen familiären Situation zu machen. Insbesondere sei unerklärlich, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits das "Familiengeheimnis" (...) preisgegeben, aber andererseits weiterhin falsche Angaben zu seiner Kindheit und der Herkunft seiner Mutter gemacht habe. Insoweit geltend gemacht werde, es handle sich dabei um einen ganz "wunden Punkt", sei festzuhalten, dass die Vorbringen, sollten sie tatsächlich zutreffen, zwar auf eine schwierige Kindheit hindeuten würden, aber dieser Umstand weder zu rechtfertigen noch zu erklären vermöge, dass er diese zentralen Elemente seiner Herkunft und Biografie jener Behörde gegenüber verschweige, die er um Schutz ersuche. Zudem habe er sie auch gegenüber seinem Rechtsvertreter, zu dem er offenbar ein enges Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, nicht offengelegt. Diese erneute Anpassung des Sachverhalts im Rahmen der Stellungnahme erwecke den Eindruck, als würde der Rechtsvertreter versuchen, die Angaben zur Biografie und den familiären Verhältnissen seines Mandanten - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch - nachträglich an die ihm zur Kenntnis gebrachten Abklärungsergebnisse anzupassen. Die Vorbringen in der Stellungnahme seien deshalb klar als nachgeschoben und somit als unglaubhaft einzustufen. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Wissenslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. Einige dieser Wissenslücken könnten auch nicht mit dem nun weiter angepassten Sachverhalt in Bezug auf seinen Lebenslauf und familiären Hintergrund erklärt werden. So werde etwa der Personalausweis in ganz Tibet gleich ausgestellt und könne auch von einer Person, die nicht permanent im Heimatdorf gelebt habe, erwartet werden, dass sie den sehr nahe an diesem Dorf vorbeifliessenden Fluss kenne und wisse, dass die Berge in ihrer Heimat Namen tragen würden. Beim zusammen mit der Stellungnahme eingereichten, mehrheitlich in tibetischer und teilweise in chinesischer Schrift abgefassten handschriftlichen Schreiben einer (...) des Beschwerdeführers handle es sich um ein privat verfasstes Schreiben ohne jeglichen Beweiswert. Auch das Einreichen einer Handy-Nummer vermöge seine Sozialisierung in Tibet in keiner Weise zu beweisen, zumal auch Personen, die nicht in Tibet sozialisiert worden seien, problemlos ein derartiges Schreiben beschaffen und eine chinesische Handy-Nummer in Erfahreng bringen könnten. Die Erläuterungen im Wiedererwägungsgesuch vom 16. März 2017, der Beschwerdeführer beginne viele Sätze mit "Bei uns im Tibet mache man das so...." und äussere eine extreme "Allergie" gegenüber "Chinesen" und "Chinesischem", vermöchten die Schlussfolgerung nicht umzustossen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben bis 2011 in Tibet gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hautpsozialisiert worden sei. Auch der Einwand des Rechtsvertreters, sein Mandant habe emotional immer total überzeugt, und es habe für ihn nie den kleinsten Anlass gegeben, an seiner Ehrlichkeit zu zweifeln, vermöge an diese Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die neu geltend gemachten Tatsachen bezüglich der Lebensumstände und Biografie des Beschwerdeführers seien somit nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und vermöchten die Feststellung in der Verfügung vom 3. Dezember 2013, wonach es ihm nicht gelungen sei, eine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, nicht umzustossen. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheitlicher Probleme sei erst dann auszugehen, wenn die in der Schweiz erfolgende Behandlung im Heimatstaat nicht fortgesetzt werden könne, und ein Abbruch eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person und somit eine Gefährdung an Leib und Leben zur Folge hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (...) und zum Aufsuchen eines Hausarztes, der ihm Medikamente verschrieben habe, gehe hervor, dass seine Beschwerden nicht derart gravierend seien, dass er oder sein Hausarzt eine spezialisierte Behandlung für nötig erachteten. Auf das Einholen eines detaillierten Arztberichtes könne deshalb verzichtet werden. Zudem sei leicht nachvollziehbar, dass ein lange dauerndes Asylverfahren und insbesondere der Erhalt eines Wegweisungsentscheides für eine asylsuchende Person belastend seien. Daraus könne indessen nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verunmögliche dem SEM durch die Verschleierung seiner tatsächlichen Herkunft ohnehin, abzuklären, ob seine gesundheitlichen Beschwerden in seinem Herkunftsland behandelt werden könnten. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass er - es seien nur Schmerzmittel und ein Medikament gegen (...) verschrieben worden - offensichtlich nicht an derart schlimmen Erkrankungen leide, die eine komplexe, im Heimatland mutmasslich nicht erhältliche Behandlung erforderlich machen würden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Dezember 2013 und 11. September 2017 und unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl. Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung, des Schreibens des SEM vom 9. August 2017 und seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 9. Oktober 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, am (...) 2017 habe (...) Dr. (...) sein Blut untersucht. Am (...) 2017 habe er die Nachricht vom Arzt bekommen, dass er an (...) leide. Dem Schreiben lagen zwei Kopien eines Arzttermins der Ernährungsberatung des Spitals (...) für den (...) 2017 bei.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

E. 5 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Wahrheitsgehalt der in der Stellungnahme vom 19. August 2017 vorgenommenen Änderung des Sachverhalts in Bezug auf seine Kindheit und die Herkunft seiner Mutter zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Rüge, das SEM habe keine seriöse Prüfung dieser echt neuen Tatsachen vorgenommen, erweist sich als unbegründet, zumal diesbezüglich zu Recht ausgeführt wurde, der Rechtsvertreter habe es in seiner Stellungnahme unterlassen, sich konkret zu den aufgezeigten Wissenslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu äussern. Zudem könnten einige dieser Wissenslücken und realitätsfremden Angaben auch durch den nun weiter angepassten Sachverhalt hinsichtlich des familiären Hintergrundes und Lebenslaufs nicht erklärt werden, zumal die Ausstellung des Personalausweises in ganz Tibet gleich erfolge und auch von einer Person, die nicht permanent im Heimatdorf gelebt habe, erwartet werden dürfe, dass sie den sehr nahe an diesem Dorf vorbeifliessenden Fluss kenne und wisse, dass die Berge in ihrer Heimat Namen tragen würden. Angesichts des klaren Abklärungsergebnisses der erneuten Auswertung des am (...) durchgeführten telefonischen Interviews, wonach die Sprache des Beschwerdeführers keinerlei Gemeinsamkeiten mit seiner angeblichen Muttersprache respektive seinem angeblichen Heimatdialekt aufweise, und er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, erübrigen sich zusätzliche Abklärungen. Der Antrag in der Beschwerde, es sei ein Linguistik-Test durchzuführen, der Auskunft über die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vom "(...)-Dialekt" geben könne, ist abzuweisen. Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017, wonach der Arzt ihm mitgeteilt habe, dass er an (...) leide, und den beigelegten Kopien eines bei der Ernährungsberatung des Spitals (...) für den (...) 2017 vorgesehenen Arzttermins ist festzuhalten, dass einer dauerhaften (...) von (...) mit einer entsprechenden (...)umstellung begegnet werden kann. Im Zusammenhang mit den (...) wurde in der Beschwerde ausgeführt, eine "Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheitlicher Probleme" sei nie behauptet worden. Eine (...)-Therapie habe auf eine mögliche (...) hingewiesen, worauf die Essgewohnheiten total umgestellt worden seien und der Beschwerdeführer seine (...) nun seit (...) 2017 los sei. Somit bestehen auch in Berücksichtigung dieser Diagnose (...) keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein mutmassliches Herkunftsland aus medizinischen Gründen in eine Notlage geraten. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird die mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5682/2017 Urteil vom 29. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 stellte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss es aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 16. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht und als Kind nur sehr wenig sowie schlecht (...). Ab seinem (...) Lebensjahr sei er während mehr als (...) Jahren mit (...), der im Geheimen und entgegen den neuen Gesetzen den traditionellen tibetischen Warenhandel weitergeführt habe, von Ost nach West durch Tibet gereist. Es sei nur Hochtibetisch gesprochen worden, und sie seien jeweils in der Nacht im Versteckten gereist. Er sei nur schrittweise bereit gewesen, dieses langjährige Familiengeheimnis preiszugeben, was dazu geführt habe, dass er seine Herkunft bisher nicht habe glaubhaft machen können. Er leide zudem wohl an (...), zumal er seit (...) Jahren (...)schmerzen habe und heute mehr als (...) Kilogramm weniger wiege als vor seiner Ausreise aus Tibet. Der Hausarzt habe ihm ein Schmerzmittel verschrieben, das nicht gewirkt habe, und ein Medikament gegen (...), das er nicht eingenommen habe. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 16. März 2017, eine Gesprächsnotiz mit 2 Fotos sowie je ein Besprechungsprotokoll zur Befragung zur Person und zur Anhörung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren einreichen. C. C.a Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, am (...) sei im Auftrag des damaligen BFM ein telefonisches Interview mit seinem Mandanten geführt worden. Zwei sachverständige Personen hätten das aufgezeichnete Gespräch unabhängig voneinander ausgewertet und dazu ein Gutachten erstellt, das ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der Region B._______ und sehr wahrscheinlich nicht aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Vor dem Hintergrund der nun neu geltend gemachten Angaben zu seinem Lebenslauf habe eine weitere sachverständige Person das aufgezeichnete Gespräch erneut ausgewertet und ein zweites Gutachten dazu erstellt. Aufgrund des (...) Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sich sowohl seine Sprache als auch sein landeskundlich-kulturelle Wissen zwischenzeitlich verändert habe, weshalb keine zusätzliche Befragung zur Herkunft vorgenommen, sondern das kurz nach seiner angeblichen Ausreise aus Tibet durchgeführte Gespräch durch eine weitere sachverständige Person analysiert worden sei. In der Beilage erhalte er den Werdegang und die Qualifikation dieser sachverständigen Person. Das Gutachten vom 31. Juli 2017 könne als solches nicht offengelegt werden, weil es Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen könne, es sich dabei aber um Wissen handle, das erlernt werden könne. Demgegenüber fänden sich in seinen Aussagen Lücken und Unstimmigkeiten, die auch in Berücksichtigung seiner neu geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien. In seiner linguistischen Analyse des 2011 aufgenommenen Gesprächs halte der Experte vorab fest, dass nicht erklärlich sei, weshalb der Beschwerdeführer und (...) - zwei Sprecher aus (...) - miteinander "Hochtibetisch" gesprochen haben sollten. Zudem sei seine Angabe, er spreche seinen Heimatdialekt, aber nicht gut (...), nicht nur widersprüchlich, sondern auch unerwartet. Jemand, der in (...) aufgewachsen sei, müsse eine zumindest befriedigende Kompetenz eines (...)-Dialektes besitzen. Die Beherrschung des (...)-Tibetischen sei denn auch eine Voraussetzung für die Verständigung im angeblichen Heimatkreis des Beschwerdeführers, zumal das "Lhasa-Tibetisch", das er mit seiner Bezeichnung "Hochtibetisch" wohl meine, ausserhalb Zentraltibets, das heisse in (...) und (...), weder verstanden noch als Standardsprache akzeptiert werde. Vor dem Hintergrund der neu geltend gemachten Biografie seien Einflüsse anderer Varietäten in seiner Sprache (Handelstätigkeit, Akkommodation) bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Diese Einflüsse sollten jedoch auf der im Sprecher tiefer verankerten Morphologie/Morphosyntax weniger vorhanden sein. Zudem wäre auch im phonetisch/phonologischen und lexikalischen Bereich damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Formen verwende, die mit seinem heimatlichen Dialekt respektive einer Referenzvarietät nahe verwandt seien. Wegen des sehr kurzen Aufenthalts im Exil von rund (...) Monaten bis zum 2011 analysierten Gespräch wäre indessen kaum ein Einfluss des Exiltibetischen zu erwarten gewesen. Die Sprache des Beschwerdeführers habe aber wider Erwarten auf keiner der analysierten Ebenen Gemeinsamkeiten mit seinem heimatlichen Dialekt aufgewiesen. Demgegenüber habe seine Sprache ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von (...) respektive der exiltibetischen (...) aufgewiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch und unbekannt, aber kennzeichnend für die exiltibetische (...) seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets sei als von ihm angegeben. Der Experte habe zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer für eine in Tibet aufgewachsene Person über einen unerwartet eingeschränkten Wortschatz des Tibetischen verfüge, was auf eine Sozialisierung ausserhalb Tibets hinweise respektive vermuten lasse, dass Tibetisch nicht seine Primärsprache sei. Schliesslich wäre aufgrund seiner angegebenen Biografie damit zu rechnen, dass er zumindest über Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus dem Alltagsbereich verfüge. Seine Kenntnisse des Chinesischen würden diese Erwartungen aber nicht erfüllen. Zusammenfassend habe die Sprache des Beschwerdeführers keinerlei Gemeinsamkeiten mit seiner angeblichen Muttersprache respektive seinem angeblichen Heimatdialekt. Dieser Umstand und einige spezifische Merkmale in seiner Sprechweise könnten weder mit dem Einfluss des angeblich ab dem (...) Lebensjahr vornehmlich gesprochenen "Hochtibetischen" noch mit der Akkommodation an die Sprache des Interviewers erklärt werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine Person, die weder "(...)tibetisch" spreche noch über gute Chinesischkenntnisse verfüge, Schwierigkeiten haben dürfte, sich in der von ihm genannten Herkunftsregion überhaupt zu verständigen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse gelange der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm behauptet bis zum (...) Lebensjahr im Gebiet (...) respektive (...) in Tibet sozialisiert worden sei und sich danach bis zu seiner Ausreise 2011 in Tibet aufgehalten habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hautpsozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer erhalte hiermit die Gelegenheit, bis zum 31. August 2017 Stellung zum Abklärungsergebnis zu nehmen. Bei ungenutzter Frist oder nicht stichhaltiger Begründung werde aufgrund der Aktenlage entschieden. C.b In seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 (eingegangen beim SEM am 30. August 2017) führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, es seien nun erhellende neue Aspekte zutage gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mit (...) "Hochtibetisch" gesprochen, sondern auch zuhause mit seinen Eltern, zumal seine Mutter aus dem Dorf (...) in der Gegend von (...) im Westen Tibets stamme, nie "(...)tibetisch" gesprochen habe und im Heimatdorf seines Vaters immer eine fremde Person geblieben sei. Sie sei deshalb mit seinem Mandanten für jeweils mehrere Monate zu ihren Verwandten nach (...) gereist, weshalb er sowohl in der Heimat seines Vaters als auch in der Heimat seiner Mutter immer ein Aussenseiter geblieben und gehänselt worden sei. Aufgrund einer Sprachstörung habe er wohl auch den (...)-Dialekt nicht richtig beherrscht, was erkläre, dass er "(...)tibetisch", "Hochtibetisch" und "(...)tibetisch" vermischt habe. Zudem habe der Vater ab dem (...) Lebensjahr des Beschwerdeführers mit (...) zusammengelebt, weshalb sein Mandant weder in Ost- noch in West-Tibet richtig sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe inzwischen via Smartphone über eine (...) ein handschriftliches Schreiben anfordern können, das ihm vielleicht als weiterer Beweis seiner Herkunft helfen könne. Eine Kopie des handschriftlichen Schreibens und die Natel-Nummer der (...) seien der Stellungnahme beigelegt. Der Beschwerdeführer habe diese (...) (...) bisher nicht erwähnt, weil sie (...) sei und nie in (...) gelebt habe, weshalb sie von ihm nicht als (...) eingeschätzt worden sei. D. Mit am 12. September 2017 eröffneter Verfügung vom 11. September 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. Dezember 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, vorab erscheine zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die nun neu vorgebrachten Sachverhaltselemente in seinem Lebenslauf bereits im ordentlichen Verfahren oder spätestens in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Ungeachtet dieser Zweifel habe es aufgrund der spezifischen Aktenlage eine materielle Prüfung der neuen Vorbringen vorgenommen und das am (...) durchgeführte telefonische Interview vor dem Hintergrund der nun neu geltend gemachten Angaben zu seinem Lebenslauf von einer sachverständigen Person erneut auswerten lassen. Die sachverständige Person sei im zu dieser Auswertung erstellten Gutachten zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion gehabt habe, aber es sich dabei um Wissen handle, das erlernt werden könne. In seinen Aussagen fänden sich zudem Lücken und Unstimmigkeiten, die auch unter Berücksichtigung seiner neu geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien. Für die konkreten Feststellungen werde auf das Schreiben an den Rechtsvertreter vom 9. August 2017 (vgl. Bst. C.a vorstehend) verwiesen. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 19. August 2017 (vgl. Bst. C.b vorstehend) sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Einreichen seines Asylgesuchs auf seine Mitwirkungs- sowie Wahrheitspflicht und auch darauf, dass sich ein Missachten dieser Pflichten negativ auf den Asylentscheid auswirken könne, aufmerksam gemacht worden sei. Somit hätte ihm die Wichtigkeit der vollständigen Offenlegung seiner Lebensumstände bereits beim Erhalt des abschlägigen Asylentscheides bewusst gewesen sein sollen, zumindest aber bei der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter im Hinblick auf das Einreichen eines Wiedererwägungsgesuches. In der Stellungnahme werde nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Kindheitsjahren und der tatsächlichen familiären Situation zu machen. Insbesondere sei unerklärlich, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits das "Familiengeheimnis" (...) preisgegeben, aber andererseits weiterhin falsche Angaben zu seiner Kindheit und der Herkunft seiner Mutter gemacht habe. Insoweit geltend gemacht werde, es handle sich dabei um einen ganz "wunden Punkt", sei festzuhalten, dass die Vorbringen, sollten sie tatsächlich zutreffen, zwar auf eine schwierige Kindheit hindeuten würden, aber dieser Umstand weder zu rechtfertigen noch zu erklären vermöge, dass er diese zentralen Elemente seiner Herkunft und Biografie jener Behörde gegenüber verschweige, die er um Schutz ersuche. Zudem habe er sie auch gegenüber seinem Rechtsvertreter, zu dem er offenbar ein enges Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, nicht offengelegt. Diese erneute Anpassung des Sachverhalts im Rahmen der Stellungnahme erwecke den Eindruck, als würde der Rechtsvertreter versuchen, die Angaben zur Biografie und den familiären Verhältnissen seines Mandanten - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch - nachträglich an die ihm zur Kenntnis gebrachten Abklärungsergebnisse anzupassen. Die Vorbringen in der Stellungnahme seien deshalb klar als nachgeschoben und somit als unglaubhaft einzustufen. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Wissenslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. Einige dieser Wissenslücken könnten auch nicht mit dem nun weiter angepassten Sachverhalt in Bezug auf seinen Lebenslauf und familiären Hintergrund erklärt werden. So werde etwa der Personalausweis in ganz Tibet gleich ausgestellt und könne auch von einer Person, die nicht permanent im Heimatdorf gelebt habe, erwartet werden, dass sie den sehr nahe an diesem Dorf vorbeifliessenden Fluss kenne und wisse, dass die Berge in ihrer Heimat Namen tragen würden. Beim zusammen mit der Stellungnahme eingereichten, mehrheitlich in tibetischer und teilweise in chinesischer Schrift abgefassten handschriftlichen Schreiben einer (...) des Beschwerdeführers handle es sich um ein privat verfasstes Schreiben ohne jeglichen Beweiswert. Auch das Einreichen einer Handy-Nummer vermöge seine Sozialisierung in Tibet in keiner Weise zu beweisen, zumal auch Personen, die nicht in Tibet sozialisiert worden seien, problemlos ein derartiges Schreiben beschaffen und eine chinesische Handy-Nummer in Erfahreng bringen könnten. Die Erläuterungen im Wiedererwägungsgesuch vom 16. März 2017, der Beschwerdeführer beginne viele Sätze mit "Bei uns im Tibet mache man das so...." und äussere eine extreme "Allergie" gegenüber "Chinesen" und "Chinesischem", vermöchten die Schlussfolgerung nicht umzustossen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben bis 2011 in Tibet gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hautpsozialisiert worden sei. Auch der Einwand des Rechtsvertreters, sein Mandant habe emotional immer total überzeugt, und es habe für ihn nie den kleinsten Anlass gegeben, an seiner Ehrlichkeit zu zweifeln, vermöge an diese Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die neu geltend gemachten Tatsachen bezüglich der Lebensumstände und Biografie des Beschwerdeführers seien somit nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und vermöchten die Feststellung in der Verfügung vom 3. Dezember 2013, wonach es ihm nicht gelungen sei, eine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, nicht umzustossen. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheitlicher Probleme sei erst dann auszugehen, wenn die in der Schweiz erfolgende Behandlung im Heimatstaat nicht fortgesetzt werden könne, und ein Abbruch eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person und somit eine Gefährdung an Leib und Leben zur Folge hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (...) und zum Aufsuchen eines Hausarztes, der ihm Medikamente verschrieben habe, gehe hervor, dass seine Beschwerden nicht derart gravierend seien, dass er oder sein Hausarzt eine spezialisierte Behandlung für nötig erachteten. Auf das Einholen eines detaillierten Arztberichtes könne deshalb verzichtet werden. Zudem sei leicht nachvollziehbar, dass ein lange dauerndes Asylverfahren und insbesondere der Erhalt eines Wegweisungsentscheides für eine asylsuchende Person belastend seien. Daraus könne indessen nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verunmögliche dem SEM durch die Verschleierung seiner tatsächlichen Herkunft ohnehin, abzuklären, ob seine gesundheitlichen Beschwerden in seinem Herkunftsland behandelt werden könnten. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass er - es seien nur Schmerzmittel und ein Medikament gegen (...) verschrieben worden - offensichtlich nicht an derart schlimmen Erkrankungen leide, die eine komplexe, im Heimatland mutmasslich nicht erhältliche Behandlung erforderlich machen würden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Dezember 2013 und 11. September 2017 und unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl. Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung, des Schreibens des SEM vom 9. August 2017 und seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 9. Oktober 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, am (...) 2017 habe (...) Dr. (...) sein Blut untersucht. Am (...) 2017 habe er die Nachricht vom Arzt bekommen, dass er an (...) leide. Dem Schreiben lagen zwei Kopien eines Arzttermins der Ernährungsberatung des Spitals (...) für den (...) 2017 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 5. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Wahrheitsgehalt der in der Stellungnahme vom 19. August 2017 vorgenommenen Änderung des Sachverhalts in Bezug auf seine Kindheit und die Herkunft seiner Mutter zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Rüge, das SEM habe keine seriöse Prüfung dieser echt neuen Tatsachen vorgenommen, erweist sich als unbegründet, zumal diesbezüglich zu Recht ausgeführt wurde, der Rechtsvertreter habe es in seiner Stellungnahme unterlassen, sich konkret zu den aufgezeigten Wissenslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu äussern. Zudem könnten einige dieser Wissenslücken und realitätsfremden Angaben auch durch den nun weiter angepassten Sachverhalt hinsichtlich des familiären Hintergrundes und Lebenslaufs nicht erklärt werden, zumal die Ausstellung des Personalausweises in ganz Tibet gleich erfolge und auch von einer Person, die nicht permanent im Heimatdorf gelebt habe, erwartet werden dürfe, dass sie den sehr nahe an diesem Dorf vorbeifliessenden Fluss kenne und wisse, dass die Berge in ihrer Heimat Namen tragen würden. Angesichts des klaren Abklärungsergebnisses der erneuten Auswertung des am (...) durchgeführten telefonischen Interviews, wonach die Sprache des Beschwerdeführers keinerlei Gemeinsamkeiten mit seiner angeblichen Muttersprache respektive seinem angeblichen Heimatdialekt aufweise, und er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, erübrigen sich zusätzliche Abklärungen. Der Antrag in der Beschwerde, es sei ein Linguistik-Test durchzuführen, der Auskunft über die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vom "(...)-Dialekt" geben könne, ist abzuweisen. Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017, wonach der Arzt ihm mitgeteilt habe, dass er an (...) leide, und den beigelegten Kopien eines bei der Ernährungsberatung des Spitals (...) für den (...) 2017 vorgesehenen Arzttermins ist festzuhalten, dass einer dauerhaften (...) von (...) mit einer entsprechenden (...)umstellung begegnet werden kann. Im Zusammenhang mit den (...) wurde in der Beschwerde ausgeführt, eine "Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheitlicher Probleme" sei nie behauptet worden. Eine (...)-Therapie habe auf eine mögliche (...) hingewiesen, worauf die Essgewohnheiten total umgestellt worden seien und der Beschwerdeführer seine (...) nun seit (...) 2017 los sei. Somit bestehen auch in Berücksichtigung dieser Diagnose (...) keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein mutmassliches Herkunftsland aus medizinischen Gründen in eine Notlage geraten. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil wird die mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: