Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ersuchte die Vorinstanz am 7. November 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 30. Januar 2017 mitteilte, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte. C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 und 20. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte des Universitätsspitals Basel vom 11. Oktober 2016 respektive zwei vom 25. Oktober 2016 sowie einen Arztbericht des Universitätsspitals Bern vom 12. Dezember 2016 ein. In den Arztberichten ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Fraktur des linken Oberschenkels an chronischen Knieschmerzen leide und deswegen am Universitätsspital Basel in Behandlung sei. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung; am 20. Oktober 2016 habe er aus Sorge über eine Ausschaffung einen Suizidversuch unternommen. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. An den Ausreisegesprächen vom 13. März 2017 und 12. April 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Einwände gegen eine Rückschaffung nach Italien im Mai 2017. Das genaue Datum der Rückschaffung, der 17. Mai 2017, wurde dem Beschwerdeführer Anfang Mai 2017 mitgeteilt. F. Nach einem Suizidversuch verfügte der zuständige Arzt der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vom 8.-10. Mai 2017. G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 an Bundesrätin Simonetta Sommaruga teilte die Katholische Kirche Region Bern mit, die Pfarrei Guthirt Ostermundigen gewähre dem Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2017 ein "stilles Kirchenasyl" und ersuche um einen Selbsteintritt der Schweiz. Das Schreiben ging am 17. Mai 2017 bei der Vorinstanz ein. H. Mit Fax vom 17. Mai 2017 benachrichtigte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz, der Beschwerdeführer gelte seit dem 17. Mai 2017 als vermisst. Es werde darum gebeten, bei den italienischen Behörden eine Fristverlängerung zu beantragen. Gleichentags informierte die Vorinstanz die italienischen Behörden, die heutige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien finde nicht statt, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Zudem ersuchte sie um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. I. Am 8. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ein, in welcher festzuhalten sei, dass die Schweiz aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 antwortete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Flug nach Italien nicht angetreten und gelte seit dem 17. Mai 2017 als verschwunden, weshalb die Überstellungsfrist verlängert worden sei. Die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei nicht auf die Schweiz übergegangen. J. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte die Pfarrei Guthirt Ostermundigen der Bundesrätin Simonetta Sommaruga mit, die sechsmonatige Dublin-Überstellungsfrist sei am 8. Juli 2017 abgelaufen. Sie gehe davon aus, die Schweiz sei trotz Verlängerung der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Das Kirchenasyl sei daher am 19. Juli 2017 beendet worden; der Beschwerdeführer befinde sich wieder in der regulären Unterkunft. K. Am 27. und 18. Juli 2017 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik der UPD. L. Mit Urteil vom 28. Juli 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 11. Juli 2017 mangels Feststellungsinteresses nicht ein (E-3949/2017). M. Am 7. August 2017 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mittels Tabletten und wurde im Notfallzentrum des UPD behandelt. N. Am 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei infolge Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz übergegangen. Er leide an schweren psychischen und körperlichen Beschwerden, weshalb Art. 3 EMRK zu prüfen sei und er einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantrage. Der Beschwerdeführer reichte zwei Berichte des Universitären Notfallzentrums der UPD vom 26. Juli 2017 und vom 7. August 2017, einen Zwischenbericht der UPD (inkl. Bericht der "Narrative Exposure Therapy") vom 2. August 2017, einen Mailverkehr zwischen dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Chefsekretariat der Orthopädie vom 13. April 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. O. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich seit dem 21. August 2017 freiwillig in stationärer Behandlung der Klinik der UPD, weil er erfahren habe, dass mehrere Familienmitglieder durch den Islamischen Staat getötet worden seien. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2017 aus der Klinik entlassen. P. Mit Verfügung vom 14. September 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 23. Januar 2017 fest, hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Q. Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Notfallzentrums der UPD vom 21. August 2017 ein. R. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 sei aufzuheben. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2017 sei ebenfalls aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt vollumfänglich zu erstellen, zu würdigen und in der Sache neu zu entscheiden. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Frist zur Überstellung unter Dublin-III-VO am 17. Mai 2017 um sechs Monate (bis 17. November 2017) verlängert werde. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des Spital Tiefenau vom 30. August 2017 sowie weitere, bereits eingereichte Berichte ein. S. Mit Vollzugsstopp vom 9. Oktober 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 2.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. Januar 2017 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt im Wiedererwägungsentscheid aus, die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei rechtens gewesen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens liege nach wie vor bei Italien. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist sei ihr der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen. Dass sein Aufenthaltsort später bekannt gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass er sich dem geplanten Vollzug der Wegweisung wissentlich und willentlich entzogen beziehungsweise mit seinem Weggang ins Kirchenasyl eine Vollzugshandlung der kantonalen Behörden vorsätzlich vereitelt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kirchgemeinderat Guthirt Ostermundigen habe ihm Mitte Mai 2017 ein "stilles Kirchenasyl" gewährt. Sein neuer Aufenthaltsort sei der Vorinstanz und den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 16. Mai 2017 umgehend mitgeteilt worden. Zudem habe er erfolglos versucht, die bisherige Unterkunft darüber zu informieren. Sein Aufenthaltsort sei den Behörden jederzeit bekannt gewesen. Er sei deshalb nicht "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen, weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht angezeigt gewesen sei. Die Frist für seine Überstellung sei demnach am 8. Juli 2017 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei auf die Schweiz übergegangen.
E. 3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
E. 3.3.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in de-nen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffind-bar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, un-abhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 29 K12). In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit den Behörden zu melden; insbesondere, wenn der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Person bekannt gewesen sein muss (vgl. Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar 2011). Die Pfarrei Guthirt Ostermundigen gewährte dem Beschwerdeführer vom 16. Mai 2017 bis zum 19. Juli 2017 "stilles Kirchenasyl". "Kirchenasyl" bedeutet die vorübergehende Aufnahme von Asylsuchenden durch eine Pfarrei oder Kirchengemeinde zur Abwendung einer von den Gemeindemitgliedern als für die Schutzsuchenden an Leib und Leben bedrohlich angesehenen Abschiebung. Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme oder erneute Überprüfung des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens beziehungsweise eine Härtefallprüfung durch die dafür zuständigen staatlichen Behörden. Beim "stillen Kirchenasyl" wird die Öffentlichkeit nicht über das gewährte Kirchenasyl informiert. Das Kirchenasyl wird beendet, wenn die Eröffnung eines (neuen) Asylverfahrens in der Schweiz erreicht worden ist. Wird keine Aufhebung der Ausschaffung erzielt, liegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen bei den Schutzsuchenden ( http://www.refbejuso.ch/fileadmin/user_upload/Downloads/Newsletter/PUB_NL_2016-12_Grundsaetze-zum-Kirchenasyl.pdf >, abgerufen am 13.11.2017). Das Kirchenasyl ist rechtlich nicht geregelt. Die staatlichen Behörden sehen in der Regel trotz der fehlenden rechtlichen Grundlage von einem Eindringen in sakrale Räumlichkeiten ab (< https://www.nzz.ch/schweiz/kirchenasyl-anwaeltin-der-schwaechsten-ld.10341 >, abgerufen am 13.11.2017). Im März 2015 besetzten in Lausanne eine Menschenrechtsgruppe und abgewiesene Asylsuchende eine reformierte Kirche und zogen später in eine katholische Pfarrei. Der Pfarrer gewährte ihnen Kirchenasyl; die Polizei respektierte den symbolischen Schutzraum der Kirche und sah von einem Eingreifen ab. Ausnahmsweise räumte die Polizei im Frühjahr 2016 die von Aktivisten und abgewiesenen Asylsuchenden besetzte Matthäuskirche in Basel, da die kantonalen Kirchenbehörden dieses Vorgehen als Hausfriedensbruch bezeichneten (< https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/kirchenasyl-schutz-fuer-asylsuchende-oder-rechtsbruch, abgerufen am 13.11.2017).
E. 3.3.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei nicht zulässig gewesen, da sein Aufenthaltsort der Vor-instanz jederzeit bekannt und er nicht "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anschliessend wurden mit dem Beschwerdeführer zwei Ausreisegespräche durchgeführt, in denen sich der Beschwerdeführer mit der Rückführung nach Italien einverstanden erklärte. Anfangs Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Datum der Rückschaffung nach Italien, der 17. Mai 2017, mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wusste demnach mit Sicherheit, wann die Rückführung stattfinden und er sich den Behörden bereithalten sollte. Aus einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern an die Vorinstanz vom 17. Mai 2017 ist ersichtlich, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückführung nicht bekannt war. Zwar teilte er den Behörden umgehend seinen neuen Aufenthaltsort mit, dies ändert aber nichts daran, dass er die Überstellung mit Antritt des "stillen Kirchenasyls" vereitelt hat. Hinzukommt, dass die Vereitelung in voller Absicht geschah. So führte die Pfarrei Guthirt im Schreiben vom 16. Mai 2017 aus, "das Team und der Kirchgemeinderat unserer Pfarrei entschieden sich gemeinsam für diese Notmassnahme [Anmerkung: stilles Kirchenasyl], weil eine Überstellung von Herrn A._______ nach Italien aus unserer Sicht nach Rücksprache mit den involvierten Ärzten unzumutbar ist". Auch wenn der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Vorinstanz nur kurzzeitig unbekannt war, so war der Beschwerdeführer aufgrund der absichtlichen Vereitelung der Rückführung nach Italien und der damit in grober Weise verletzten Mitwirkungspflicht dennoch "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Überstellungsfrist bereits am 17. Mai 2017 verlängern liess. Zwar hätte die Vorinstanz zugegebenermassen mit einer Verlängerung zuwarten können, da die Überstellungsfrist erst am 8. Juli 2017 endete. Die frühzeitige Verlängerung der Überstellungsfrist ist dennoch vertretbar, da die Vorinstanz aufgrund der Umstände davon ausgehen konnte, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien vor Ablauf der Überstellungsfrist nicht durchführbar sein werde. So wird das Kirchenasyl erfahrungsgemäss solange aufrechterhalten, bis ein endgültiger Entscheid über die Aufnahme eines (neuen) Asylverfahrens vorliegt. Auch im vorliegenden Fall war anzunehmen, dass das Kirchenasyl länger andauern würde, da sich der Beschwerdeführer durch ein Schreiben der Bundesrätin Simonetta Sommaruga vom 1. Juni 2017, in welchem sie ihn auf die fehlende rechtliche Grundlage des Kirchenasyls und die geltenden Rechtsgrundlagen hinwies, nicht zur Aufgabe des Kirchenasyls bewegen liess. Zudem war aufgrund der vorherrschenden Praxis zu erwarten, dass die staatlichen Behörden das von den Kirchenbehörden gewährte Kirchenasyl respektieren und den Beschwerdeführer nicht unter Zwang aus dem kirchlichen Schutzraum abführen würden. Das gewährte Kirchenasyl wurde schliesslich mit Schreiben des Kirchgemeinderats Ostermundigen vom 20. Juli 2017 für beendet erklärt, also erst nach Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist. In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz die Überstellungsfrist zu Recht (vorzeitig) auf 18 Monate verlängert.
E. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2017 beruft sich der Beschwerdeführer auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit der Verfügung vom 23. Januar 2017, da sich seither sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe.
E. 4.2 Es wurde festgestellt, dass Italien grundsätzlich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 23. Januar 2017 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Wiedererwägungsentscheid damit, sie habe sich bereits in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2017 ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung", "längere depressive Reaktion", anteilige somatoforme Schmerzstörung" und ein Suizidversuch mit Schmerzmitteln sowie der damit verbundene Therapiebedarf seien zum Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen und gewürdigt worden. Den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten medizinischen Berichten seien keine massgeblich anderen Diagnosen beziehungsweise Therapieempfehlungen zu entnehmen. Auch der Suizidversuch vom 7. August 2017 und der stationäre Aufenthalt in der Klinik der UPD würden kein grundsätzlich neues Zustandsbild ergeben. Der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers möglicherweise zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe, vermöge noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Das italienische Aufnahmesystem leide nicht an systemischen Mängeln. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten könnte. Die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29. Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei demnach nicht angezeigt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege in der Natur der psychischen Erkrankung, dass das Ausmass der Erkrankung erst nach einer gewissen Therapiedauer eingeschätzt werden könne. Gemäss dem medizinischen Zwischenbericht vom 2. August 2017 leide er an einer schweren, komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, was auf einen ungünstigen Spontanverlauf mit geringen Selbstheilungschancen schliessen lasse. Das Risiko des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei ohne entsprechende Langzeittherapie hoch. Nur dank einer engmaschigen Betreuung sei es knapp möglich, weitere Suizidversuche abzuwenden. Aufgrund dieses Berichts sei im Falle einer Überstellung mit einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, womit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege, zumal gemäss einem Urteil des EuGH bei einer Überstellung nicht nur die Transportfähigkeit, sondern auch alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen einer Überstellung berücksichtigt werden müssten. Es sei daher geboten, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch mache. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Aussagen zu seinem Gesundheitszustand. Es sei unhaltbar, angesichts des erneuten Suizidversuches auf die generelle, bereits bekannte Suizidgefahr zu verweisen. Zudem weise das italienische Aufnahmesystem systemische Mängel auf.
E. 4.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer unternahm seit seinem Aufenthalt in der Schweiz drei Suizidversuche mittels Tabletten, war drei Mal kurzzeitig in stationärer Behandlung und befindet sich in Therapie. Aufgrund dessen und der eingereichten medizinischen Berichte ist von einer erheblichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie von Beschwerden am linken Bein auszugehen. Dies wird von der Vorinstanz nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen der Verfügung vom 23. Januar 2017 und des Wiedererwägungsentscheides ergibt. Zwar wären gemäss Zwischenbericht der UPD vom 2. August 2017 ein verfrühter Therapieabbruch sowie ein Wechsel des therapeutischen Settings mit einer Gefahr eines massiven Rückfalls verknüpft und eine Chronifizierung des psychiatrischen Störungsbilds könnte nicht ausgeschlossen werden, indes vermag dies nicht eine Unzulässigkeit der Rückführung nach Italien im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung zu rechtfertigen, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - in Italien die Fortführung der nötigen Therapien offensteht. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor.
E. 4.5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.5.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, dass Italien grundsätzlich über eine genügende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36). Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6). Sodann liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichenoder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. EGMR: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27).
E. 4.5.4 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz aus Rücksicht auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits für die nicht durchgeführte Rückführung vom 17. Mai 2017 eine medizinische Begleitung während des Fluges vorsah. Zudem informierte sie die italienischen Behörden über seine gesundheitlichen Probleme und übermittelte entsprechende Arztberichte. Die Vorinstanz ist gehalten, diese Vorkehrungen sowie die Mitgabe der nötigen Medikamente im Sinne einer Erstversorgung auch für die neuanzusetzende Rückführung anzuordnen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien Rückkehrender nach der Ankunft Beratung und Betreuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumicino tätigen NGO erhalten kann. Für ihn stehen Betreuungsplätze in der ersten Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen (vgl. Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 67 und 6.9). Bei Einhaltung der genannten Überstellungsmodalitäten erweist sich die Überstellung des Beschwerdeführers als zulässig.
E. 4.5.5 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides der Vorinstanz zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in ihre Prüfung einbezogen hat.
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist das Gesuch um Beiordnung einer Rechtsvertreterin gutzuheissen, da der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen auf eine Rechtsvertreterin angewiesen war (vgl. Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für MLaw Adriana Romer auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- MLaw Adriana Romer wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5583/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Adriana Romer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ersuchte die Vorinstanz am 7. November 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 30. Januar 2017 mitteilte, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte. C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 und 20. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte des Universitätsspitals Basel vom 11. Oktober 2016 respektive zwei vom 25. Oktober 2016 sowie einen Arztbericht des Universitätsspitals Bern vom 12. Dezember 2016 ein. In den Arztberichten ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Fraktur des linken Oberschenkels an chronischen Knieschmerzen leide und deswegen am Universitätsspital Basel in Behandlung sei. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung; am 20. Oktober 2016 habe er aus Sorge über eine Ausschaffung einen Suizidversuch unternommen. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. An den Ausreisegesprächen vom 13. März 2017 und 12. April 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Einwände gegen eine Rückschaffung nach Italien im Mai 2017. Das genaue Datum der Rückschaffung, der 17. Mai 2017, wurde dem Beschwerdeführer Anfang Mai 2017 mitgeteilt. F. Nach einem Suizidversuch verfügte der zuständige Arzt der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vom 8.-10. Mai 2017. G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 an Bundesrätin Simonetta Sommaruga teilte die Katholische Kirche Region Bern mit, die Pfarrei Guthirt Ostermundigen gewähre dem Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2017 ein "stilles Kirchenasyl" und ersuche um einen Selbsteintritt der Schweiz. Das Schreiben ging am 17. Mai 2017 bei der Vorinstanz ein. H. Mit Fax vom 17. Mai 2017 benachrichtigte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz, der Beschwerdeführer gelte seit dem 17. Mai 2017 als vermisst. Es werde darum gebeten, bei den italienischen Behörden eine Fristverlängerung zu beantragen. Gleichentags informierte die Vorinstanz die italienischen Behörden, die heutige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien finde nicht statt, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Zudem ersuchte sie um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. I. Am 8. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ein, in welcher festzuhalten sei, dass die Schweiz aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 antwortete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Flug nach Italien nicht angetreten und gelte seit dem 17. Mai 2017 als verschwunden, weshalb die Überstellungsfrist verlängert worden sei. Die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei nicht auf die Schweiz übergegangen. J. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte die Pfarrei Guthirt Ostermundigen der Bundesrätin Simonetta Sommaruga mit, die sechsmonatige Dublin-Überstellungsfrist sei am 8. Juli 2017 abgelaufen. Sie gehe davon aus, die Schweiz sei trotz Verlängerung der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Das Kirchenasyl sei daher am 19. Juli 2017 beendet worden; der Beschwerdeführer befinde sich wieder in der regulären Unterkunft. K. Am 27. und 18. Juli 2017 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik der UPD. L. Mit Urteil vom 28. Juli 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 11. Juli 2017 mangels Feststellungsinteresses nicht ein (E-3949/2017). M. Am 7. August 2017 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mittels Tabletten und wurde im Notfallzentrum des UPD behandelt. N. Am 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei infolge Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz übergegangen. Er leide an schweren psychischen und körperlichen Beschwerden, weshalb Art. 3 EMRK zu prüfen sei und er einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantrage. Der Beschwerdeführer reichte zwei Berichte des Universitären Notfallzentrums der UPD vom 26. Juli 2017 und vom 7. August 2017, einen Zwischenbericht der UPD (inkl. Bericht der "Narrative Exposure Therapy") vom 2. August 2017, einen Mailverkehr zwischen dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Chefsekretariat der Orthopädie vom 13. April 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. O. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich seit dem 21. August 2017 freiwillig in stationärer Behandlung der Klinik der UPD, weil er erfahren habe, dass mehrere Familienmitglieder durch den Islamischen Staat getötet worden seien. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2017 aus der Klinik entlassen. P. Mit Verfügung vom 14. September 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 23. Januar 2017 fest, hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Q. Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Notfallzentrums der UPD vom 21. August 2017 ein. R. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 sei aufzuheben. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2017 sei ebenfalls aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt vollumfänglich zu erstellen, zu würdigen und in der Sache neu zu entscheiden. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Frist zur Überstellung unter Dublin-III-VO am 17. Mai 2017 um sechs Monate (bis 17. November 2017) verlängert werde. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des Spital Tiefenau vom 30. August 2017 sowie weitere, bereits eingereichte Berichte ein. S. Mit Vollzugsstopp vom 9. Oktober 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 2.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. Januar 2017 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt im Wiedererwägungsentscheid aus, die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei rechtens gewesen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens liege nach wie vor bei Italien. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist sei ihr der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen. Dass sein Aufenthaltsort später bekannt gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass er sich dem geplanten Vollzug der Wegweisung wissentlich und willentlich entzogen beziehungsweise mit seinem Weggang ins Kirchenasyl eine Vollzugshandlung der kantonalen Behörden vorsätzlich vereitelt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kirchgemeinderat Guthirt Ostermundigen habe ihm Mitte Mai 2017 ein "stilles Kirchenasyl" gewährt. Sein neuer Aufenthaltsort sei der Vorinstanz und den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 16. Mai 2017 umgehend mitgeteilt worden. Zudem habe er erfolglos versucht, die bisherige Unterkunft darüber zu informieren. Sein Aufenthaltsort sei den Behörden jederzeit bekannt gewesen. Er sei deshalb nicht "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen, weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht angezeigt gewesen sei. Die Frist für seine Überstellung sei demnach am 8. Juli 2017 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei auf die Schweiz übergegangen. 3.3 3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen. 3.3.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in de-nen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffind-bar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, un-abhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 29 K12). In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit den Behörden zu melden; insbesondere, wenn der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Person bekannt gewesen sein muss (vgl. Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar 2011). Die Pfarrei Guthirt Ostermundigen gewährte dem Beschwerdeführer vom 16. Mai 2017 bis zum 19. Juli 2017 "stilles Kirchenasyl". "Kirchenasyl" bedeutet die vorübergehende Aufnahme von Asylsuchenden durch eine Pfarrei oder Kirchengemeinde zur Abwendung einer von den Gemeindemitgliedern als für die Schutzsuchenden an Leib und Leben bedrohlich angesehenen Abschiebung. Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme oder erneute Überprüfung des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens beziehungsweise eine Härtefallprüfung durch die dafür zuständigen staatlichen Behörden. Beim "stillen Kirchenasyl" wird die Öffentlichkeit nicht über das gewährte Kirchenasyl informiert. Das Kirchenasyl wird beendet, wenn die Eröffnung eines (neuen) Asylverfahrens in der Schweiz erreicht worden ist. Wird keine Aufhebung der Ausschaffung erzielt, liegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen bei den Schutzsuchenden ( http://www.refbejuso.ch/fileadmin/user_upload/Downloads/Newsletter/PUB_NL_2016-12_Grundsaetze-zum-Kirchenasyl.pdf >, abgerufen am 13.11.2017). Das Kirchenasyl ist rechtlich nicht geregelt. Die staatlichen Behörden sehen in der Regel trotz der fehlenden rechtlichen Grundlage von einem Eindringen in sakrale Räumlichkeiten ab ( , abgerufen am 13.11.2017). Im März 2015 besetzten in Lausanne eine Menschenrechtsgruppe und abgewiesene Asylsuchende eine reformierte Kirche und zogen später in eine katholische Pfarrei. Der Pfarrer gewährte ihnen Kirchenasyl; die Polizei respektierte den symbolischen Schutzraum der Kirche und sah von einem Eingreifen ab. Ausnahmsweise räumte die Polizei im Frühjahr 2016 die von Aktivisten und abgewiesenen Asylsuchenden besetzte Matthäuskirche in Basel, da die kantonalen Kirchenbehörden dieses Vorgehen als Hausfriedensbruch bezeichneten (< https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/kirchenasyl-schutz-fuer-asylsuchende-oder-rechtsbruch, abgerufen am 13.11.2017). 3.3.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei nicht zulässig gewesen, da sein Aufenthaltsort der Vor-instanz jederzeit bekannt und er nicht "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anschliessend wurden mit dem Beschwerdeführer zwei Ausreisegespräche durchgeführt, in denen sich der Beschwerdeführer mit der Rückführung nach Italien einverstanden erklärte. Anfangs Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Datum der Rückschaffung nach Italien, der 17. Mai 2017, mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wusste demnach mit Sicherheit, wann die Rückführung stattfinden und er sich den Behörden bereithalten sollte. Aus einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern an die Vorinstanz vom 17. Mai 2017 ist ersichtlich, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückführung nicht bekannt war. Zwar teilte er den Behörden umgehend seinen neuen Aufenthaltsort mit, dies ändert aber nichts daran, dass er die Überstellung mit Antritt des "stillen Kirchenasyls" vereitelt hat. Hinzukommt, dass die Vereitelung in voller Absicht geschah. So führte die Pfarrei Guthirt im Schreiben vom 16. Mai 2017 aus, "das Team und der Kirchgemeinderat unserer Pfarrei entschieden sich gemeinsam für diese Notmassnahme [Anmerkung: stilles Kirchenasyl], weil eine Überstellung von Herrn A._______ nach Italien aus unserer Sicht nach Rücksprache mit den involvierten Ärzten unzumutbar ist". Auch wenn der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Vorinstanz nur kurzzeitig unbekannt war, so war der Beschwerdeführer aufgrund der absichtlichen Vereitelung der Rückführung nach Italien und der damit in grober Weise verletzten Mitwirkungspflicht dennoch "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Überstellungsfrist bereits am 17. Mai 2017 verlängern liess. Zwar hätte die Vorinstanz zugegebenermassen mit einer Verlängerung zuwarten können, da die Überstellungsfrist erst am 8. Juli 2017 endete. Die frühzeitige Verlängerung der Überstellungsfrist ist dennoch vertretbar, da die Vorinstanz aufgrund der Umstände davon ausgehen konnte, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien vor Ablauf der Überstellungsfrist nicht durchführbar sein werde. So wird das Kirchenasyl erfahrungsgemäss solange aufrechterhalten, bis ein endgültiger Entscheid über die Aufnahme eines (neuen) Asylverfahrens vorliegt. Auch im vorliegenden Fall war anzunehmen, dass das Kirchenasyl länger andauern würde, da sich der Beschwerdeführer durch ein Schreiben der Bundesrätin Simonetta Sommaruga vom 1. Juni 2017, in welchem sie ihn auf die fehlende rechtliche Grundlage des Kirchenasyls und die geltenden Rechtsgrundlagen hinwies, nicht zur Aufgabe des Kirchenasyls bewegen liess. Zudem war aufgrund der vorherrschenden Praxis zu erwarten, dass die staatlichen Behörden das von den Kirchenbehörden gewährte Kirchenasyl respektieren und den Beschwerdeführer nicht unter Zwang aus dem kirchlichen Schutzraum abführen würden. Das gewährte Kirchenasyl wurde schliesslich mit Schreiben des Kirchgemeinderats Ostermundigen vom 20. Juli 2017 für beendet erklärt, also erst nach Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist. In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz die Überstellungsfrist zu Recht (vorzeitig) auf 18 Monate verlängert. 4. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2017 beruft sich der Beschwerdeführer auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit der Verfügung vom 23. Januar 2017, da sich seither sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. 4.2 Es wurde festgestellt, dass Italien grundsätzlich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 23. Januar 2017 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Wiedererwägungsentscheid damit, sie habe sich bereits in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2017 ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung", "längere depressive Reaktion", anteilige somatoforme Schmerzstörung" und ein Suizidversuch mit Schmerzmitteln sowie der damit verbundene Therapiebedarf seien zum Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen und gewürdigt worden. Den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten medizinischen Berichten seien keine massgeblich anderen Diagnosen beziehungsweise Therapieempfehlungen zu entnehmen. Auch der Suizidversuch vom 7. August 2017 und der stationäre Aufenthalt in der Klinik der UPD würden kein grundsätzlich neues Zustandsbild ergeben. Der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers möglicherweise zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe, vermöge noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Das italienische Aufnahmesystem leide nicht an systemischen Mängeln. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten könnte. Die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29. Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei demnach nicht angezeigt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege in der Natur der psychischen Erkrankung, dass das Ausmass der Erkrankung erst nach einer gewissen Therapiedauer eingeschätzt werden könne. Gemäss dem medizinischen Zwischenbericht vom 2. August 2017 leide er an einer schweren, komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, was auf einen ungünstigen Spontanverlauf mit geringen Selbstheilungschancen schliessen lasse. Das Risiko des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei ohne entsprechende Langzeittherapie hoch. Nur dank einer engmaschigen Betreuung sei es knapp möglich, weitere Suizidversuche abzuwenden. Aufgrund dieses Berichts sei im Falle einer Überstellung mit einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, womit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege, zumal gemäss einem Urteil des EuGH bei einer Überstellung nicht nur die Transportfähigkeit, sondern auch alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen einer Überstellung berücksichtigt werden müssten. Es sei daher geboten, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch mache. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Aussagen zu seinem Gesundheitszustand. Es sei unhaltbar, angesichts des erneuten Suizidversuches auf die generelle, bereits bekannte Suizidgefahr zu verweisen. Zudem weise das italienische Aufnahmesystem systemische Mängel auf. 4.5 4.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer unternahm seit seinem Aufenthalt in der Schweiz drei Suizidversuche mittels Tabletten, war drei Mal kurzzeitig in stationärer Behandlung und befindet sich in Therapie. Aufgrund dessen und der eingereichten medizinischen Berichte ist von einer erheblichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie von Beschwerden am linken Bein auszugehen. Dies wird von der Vorinstanz nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen der Verfügung vom 23. Januar 2017 und des Wiedererwägungsentscheides ergibt. Zwar wären gemäss Zwischenbericht der UPD vom 2. August 2017 ein verfrühter Therapieabbruch sowie ein Wechsel des therapeutischen Settings mit einer Gefahr eines massiven Rückfalls verknüpft und eine Chronifizierung des psychiatrischen Störungsbilds könnte nicht ausgeschlossen werden, indes vermag dies nicht eine Unzulässigkeit der Rückführung nach Italien im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung zu rechtfertigen, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - in Italien die Fortführung der nötigen Therapien offensteht. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. 4.5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.5.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, dass Italien grundsätzlich über eine genügende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36). Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6). Sodann liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichenoder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. EGMR: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27). 4.5.4 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz aus Rücksicht auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits für die nicht durchgeführte Rückführung vom 17. Mai 2017 eine medizinische Begleitung während des Fluges vorsah. Zudem informierte sie die italienischen Behörden über seine gesundheitlichen Probleme und übermittelte entsprechende Arztberichte. Die Vorinstanz ist gehalten, diese Vorkehrungen sowie die Mitgabe der nötigen Medikamente im Sinne einer Erstversorgung auch für die neuanzusetzende Rückführung anzuordnen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien Rückkehrender nach der Ankunft Beratung und Betreuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumicino tätigen NGO erhalten kann. Für ihn stehen Betreuungsplätze in der ersten Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen (vgl. Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 67 und 6.9). Bei Einhaltung der genannten Überstellungsmodalitäten erweist sich die Überstellung des Beschwerdeführers als zulässig. 4.5.5 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides der Vorinstanz zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in ihre Prüfung einbezogen hat.
5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist das Gesuch um Beiordnung einer Rechtsvertreterin gutzuheissen, da der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen auf eine Rechtsvertreterin angewiesen war (vgl. Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für MLaw Adriana Romer auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. MLaw Adriana Romer wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner