Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2015, der Anhörung vom 18. März 2016 sowie der Ergänzungsanhörung vom 2. Juni 2016 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er habe die Schule mit der 12. Klasse abgeschlossen und sei (...). Er habe ein Geschäft geführt, in dem er Autoteile und zwischenzeitlich Lebensmittel verkauft habe. Ab etwa dem Jahr 2012 bis zur Ausreise sei er als (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er geheiratet, sei jedoch seit (...) geschieden. Die gemeinsame Tochter (geb. [...]) lebe bei seiner Ex-Frau in B._______. Ihre Familie sei sehr religiös respektive konservativ und eine Hisbollahi-Familie. Ihr Vater und Bruder würden für die C._______ arbeiten, weitere Familienmitglieder für die Regierung, beim Militär oder als Anwälte. Die Eltern der Ex-Frau seien gegen die Ehe gewesen und würden nicht wollen, dass er seine Tochter sehe. Die Familie seiner Ex-Frau habe ihn mittels Falschaussagen und gefälschten Beweisen der oppositionspolitischen Aktivitäten bezichtigt, weshalb er zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Die Familie der Ex-Frau habe auch die Scheidung erzwungen und jahrelang Druck auf ihn ausgeübt. Unter anderem habe sie mit der Vergiftung seiner Tochter gedroht, wenn er den Kontakt mit dieser nicht abbrechen würde, die Bremsen seines Autos manipuliert und den Nachrichtendienst zu seinen Eltern geschickt. Einmal respektive zweimal sei er festgenommen und mehrere Tage an einem inoffiziellen Haftort festgehalten und misshandelt worden. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Freilassung sei er von B._______ nach D._______ geflogen. Später sagte er aus, er habe als eines nachts drei Personen vor seinem Elternhaus auf ihn gewartet hätten nach Teheran und weiter nach D._______ fliehen können. Hiernach sei er mit einem Schlepper in die Türkei und über Griechenland und Italien schliesslich in die Schweiz eingereist. Er habe im Ausland Fuss fassen wollen, um seine Tochter zu sich zu holen respektive wäre er bei Verbleib im Iran von der Familie seiner Ex-Frau umgebracht worden. Die Familie der Ex-Frau habe ihm auch gedroht, ihn bei einer Rückkehr zu töten respektive dafür zu sorgen, dass er seine Tochter nie wiedersehen würde. Der Beschwerdeführer reichte seinen iranischen Führerausweis sowie Kopien der ersten Seite seines Geburtsbüchleins, einer Quittung des Erhalts seines alten Führerausweises von den iranischen Ordnungskräften, einer Vollmacht und eines Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und einem Anwalt betreffend die Zahlung des Brautgeldes, eines Schreibens des stellvertretenden Direktors des "E._______" von B._______ an den Direktor des (...) und eines Schreibens eines "Procureur/Conseiller ([...])" an den Strafvollzugsrichter in B._______ zu den Akten (vgl. SEM-Akten A20, BM6). B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 (eröffnet am 28. Dezember 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gutheissung des Asylgesuches. Eventualtiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Artikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft nach Art. 7 AsylG noch asylrelevant nach Art. 3 AsylG, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau (insb. Gefängnisstrafen aufgrund untergeschobener politischer Aktivitäten, Festhaltung und Misshandlung an einem unbekannten Haftort, Manipulation der Autobremsen) seien aus mehreren Gründen unglaubhaft. So habe er in der BzP viele dieser Probleme ohne zwingenden Grund nicht erwähnt respektive in den Anhörungen nachgeschoben. Zudem seien die Verfolgungsvorbringen in verschiedenen zentralen Punkten widersprüchlich (insb. das auslösende Motiv und die Umstände der Ausreise, die Reiseroute, die Anzahl und Dauer der Haftstrafe[n] sowie die Gründe für die Haft bzw. Entlassung). Ferner seien die eingereichten Beweismittel untauglich, da sie sich - selbst bei Annahme ihrer Authentizität - nicht eignen würden den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu beweisen. Schliesslich würden seine Vorbringen, soweit diese mit der Scheidung und den Sorgerechtsstreitigkeiten betreffend die Tochter zu tun hätten, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylrechts darstellen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde mit einigen Modifizierungen und Präzisierungen (vgl. unten E. 6.2.2) seine Verfolgungs- und Gefährdungslage, welche sich daraus ergäben, dass ihn die Familie seiner Ex-Frau aus der Familie habe drängen wollen und dafür bereit gewesen sei ihn umzubringen. Dazu hätte sie auch ihre Machtposition, die sie durch ihre Posten im Staatsapparat besässe, missbraucht. Da er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, habe er den Iran verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Weiter rügt er die Einschätzung des SEM, dass seine Aussagen unglaubhaft seien. Dies treffe nicht zu, da zwischen den Anhörungen gar keine Widersprüche bestünden. Hierbei verweist er auf den summarischen Charakter der BzP. Daher habe er sich kurzfassen müssen und die Fluchtgründe nicht detailliert darlegen können. Er habe geltend gemacht, sämtliche im Iran erlittenen Schwierigkeiten, einschliesslich jenen mit dem iranischen Regime, seien auf die Familie seiner Ex-Frau zurückzuführen. Da er keine anderweitigen Probleme mit dem Regime gehabt habe, bestünde somit entgegen der Auffassung des SEM kein Widerspruch zu seinen späteren Aussagen. Auch bei seinen Ausführungen zur Reiseroute gäbe es keine Ungereimtheiten. Um von B._______ nach D._______ zu gelangen, führe der Weg über Teheran, weil es keine Direktflüge gäbe. Bei der vermeintlichen Unstimmigkeit in seinen Vorbringen bezüglich der Gefängnisstrafe habe die Vorinstanz verkannt, dass er in der BzP die Gesamtdauer seiner Gefängnisstrafen angegeben und dies in der Anhörung präzisiert habe. Zudem würden die eingereichten Unterlagen entgegen der Meinung des SEM klar belegen, er sei im (...) in Untersuchungshaft und anschliessend zur Haftverbüssung im (...) Gefängnis gewesen. Dem vom SEM erkannten Widerspruch betreffend die Ausreisegründe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe in den Anhörungen deutlich gemacht, den Iran aufgrund der Machenschaften der Familie seiner Ex-Frau verlassen haben zu müssen, da er sonst umgebracht worden wäre. Seine angeblich getätigte Aussage, es wäre ihm bei weiterem Verbleib im Iran nichts Besonderes zugestossen, würde somit eigentlich dem gesamten Sachverhalt widersprechen. Es müsse sich daher wohl um einen Übersetzungsfehler handeln. Die Übersetzung und Protokollierung der ersten Anhörung seien ohnehin mangelhaft gewesen, wie den Anmerkungen des Hilfswerkvertreters entnommen werden könne. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt worden. Zudem habe das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit fast ausschliesslich aus dieser mangelhaften Anhörung abgeleitet. Schliesslich macht er noch geltend, die Familienmitglieder seiner Ex-Frau seien selbst Regimeangehörige. Er habe daher keinen staatlichen Schutz beantragen können. Um ihn von seiner Tochter fernzuhalten, seien sie ferner bereit alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen. Dies sei asylrelevant und die Voraussetzungen zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung folglich erfüllt.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen des SEM und deren Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
E. 6.2 Die Beschwerdevorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis.
E. 6.2.1 Zunächst ist betreffend die angeblich mangelhafte erste Anhörung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung bis auf ein paar kleinere Korrekturen keine Anmerkungen respektive Änderungen anbrachte. Vielmehr unterschrieb er das Protokoll anstandslos. Zudem ist, wie vom Hilfswerkvertreter vermerkt, der zuständige SEM-Sachbearbeiter des Farsi mächtig (vgl. A16, insb. S. 23 f.). Daher kann davon ausgegangen werden, dieser hätte die Anhörung abgebrochen oder anderweitige Massnahmen ergriffen, hätte er Übersetzungs- oder Kommunikationsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer festgestellt. Das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6232/2009 vom 11. März 2010 ist in casu nicht einschlägig. Die Anhörung respektive deren Übersetzung und Protokollierung ist gestützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Somit ist auch eine Abstützung auf diese Akte zur Beurteilung des vorliegenden Falles statthaft.
E. 6.2.2 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, bestehen zwischen den einzelnen Anhörungen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten und der Beschwerdeführer hat zentrale Ereignisse erst in der ersten und/oder zweiten Anhörung vorgebracht (vgl. oben E. 5.1). Auch die diesbezüglich gemachten Ausführungen in der Beschwerde bleiben weitgehend oberflächlich oder erschöpfen sich in Gegenbehauptungen zu den Erwägungen der Vorinstanz sowie in Bekräftigungen und Wiederholungen früherer Aussagen des Beschwerdeführers, ohne die Widersprüche stichhaltig auszuräumen. Vielmehr sind die Ausführungen zum Teil selbst konträr zu seinen vorherigen Vorbringen, ohne jedoch die Widersprüche zu entkräften. Dies ist insbesondere betreffend den Haftentlassungsgrund (Einwilligung in die Scheidung bzw. Verbüssung der Strafe), die Anzahl Festhaltungen sowie die Geschehnisse vor der Ausreise (Freilassung nach Festhaltung, erneuter Festhaltungsversuch bzw. Auflauern vor dem Elternhaus) der Fall. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hauptsächlich aus der ersten, seiner Meinung nach mangelhaften Anhörung abgeleitet worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Anhörung nicht mit Mängel behaftet (vgl. oben E. 6.2.1.) und zum andern ergibt sich die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus den Gesamtakten. Namentlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch in der ergänzenden Anhörung in wesentlichen Punkten wiederholt, erwähnte vorgängig Vorgebrachtes nicht mehr, nannte dafür aber neue Ereignisse, wie unter anderem der Ablauf der Festnahme, die Festhaltungsdauer, die Flucht in B._______, die Manipulation seiner Autobremsen, Stockschläge, Polizeikontrollen und die zweite Festhaltung. Weiter sind etliche Sachverhaltsschilderungen lebensfremd, wie beispielsweise die angebliche Flucht vor der Familie seiner Ex-Frau in B._______ von (...) bis zu seiner Ausreise (...) 2015. Obschon er sich in diesem Zeitraum auf der Flucht befunden haben will, soll er zweimal von der Familie seiner Ex-Frau aufgespürt und an einem inoffiziellen Haftort festgehalten worden sein. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich um sein Leben und sich vor erneuten Festnahmen fürchtete, ist nicht nachvollziehbar, warum er so lange versucht haben will, sich genau in der Stadt vor der Familie seiner Ex-Frau zu verstecken, in der diese lebt - zumal in einem solch exponierten Beruf wie als (...). Es ist auch nicht verständlich, weshalb er sich durch seine angeblich mehrmaligen Versuche seine Tochter zu sehen, noch einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt haben will in die Hände der Familie seiner Ex-Frau zu fallen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er unter diesen Umständen spätestens nach der angeblich ersten Festhaltung etwas unternommen hätte, um sich Zugriffen dieser Familie zu entziehen. Im Weiteren kann auch nicht erklärt werden, weshalb der Beschwerdeführer zentrale Punkte, wie insbesondere die angeblich zweite Festhaltung und mehrjährige Flucht, erstmals in der ergänzenden Anhörung nannte. Das SEM bemängelte zu Recht, er habe in der (obgleich summarischen) BzP diese weiteren für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft essentiellen Vorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dies ist auch bei der ersten Anhörung zu beanstanden. Die immer neuen Vorbringen erwecken vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine familiären Probleme auszuschmücken und zu dramatisieren, um dadurch seinen Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen.
E. 6.2.3 Betreffend die eingereichten Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II.3). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, belegen die Beweismittel - sofern diese als echt einzustufen sind - lediglich einen Gefängnisaufenthalt im Jahr (...) und dass es Probleme mit der Bezahlung der Brautgabe gab. Jedoch beweisen sie gerade nicht, dass die Gründe der Gefängnisstrafe in angeblich fabrizierten Anschuldigungen seitens der Familie seiner Ex-Frau lagen. Die Beweismittel sind folglich nicht beweistauglich, um die gelten gemachten Verfolgungsvorbringen zu belegen.
E. 6.3 Wie dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau nicht glaubhaft. Daran vermögen auch seine Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, zumal die aufgezeigten Widersprüche und die teilweise realitätsfremden Vorbringen dazu führen, dass seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erachten werden müssen. Seine Argumentation vermag die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen folglich nicht zu entkräften und somit auch nicht ihre Asylrelevanz zu beweisen. Sie sind daher untauglich um seine geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Demnach ist auch der Verweis auf die Gerichtspraxis bezüglich die sogenannte Schutztheorie in casu nicht einschlägig. Wie das SEM richtig erkannt hat und vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten wird, sind zudem die Scheidung und der Sorgerechtsstreit betreffend die Tochter nicht asylrelevant, da sie keine ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG darstellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht asylrelevante Tatsachen im Sinne von Art. 3 AsylG vorzubringen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Folglich ist es ihm nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr dieselben Misshandlungen und fabrizierten Strafverfolgungen wie vor seiner Ausreise drohen, weshalb die Wegweisung in den Iran Art. 10 Abs. 3 BV respektive Art. 3 EMRK verletzen würde, kann nicht gefolgt werden. Wie oben in E. 6 dargelegt, sind die Vorbringen bezüglich der Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2.2 Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-312/2019 vom 12. Februar 2019 E. 8.31; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1, jeweils m.w.H). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumutbar. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass er die Schule bis zur 12. Klasse besuchte und danach einen eigenen Laden führte. Ab etwa dem Jahr 2012 bis zur Ausreise war er als (...) tätig (vgl. A3 F1.17.04 f.; A16, F56 ff., F62 ff.). Er bestritt somit seinen eigenen Lebensunterhalt und konnte sich mit Hilfe seines Vaters auch die Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Schwester, mit denen er bis zur Ausreise zusammenlebte und weiterhin in Kontakt steht, sind immer noch in B._______. Zudem lebt die Mehrheit seiner Verwandten dort (vgl. A16, F38 ff., F56 ff., F62 ff.). Daher ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Schliesslich führte das SEM zu recht aus, es würden keine gesundheitlichen Wegweisungsvollzughindernisse bestehen. Folglich erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 8.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Februar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-528/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2015, der Anhörung vom 18. März 2016 sowie der Ergänzungsanhörung vom 2. Juni 2016 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er habe die Schule mit der 12. Klasse abgeschlossen und sei (...). Er habe ein Geschäft geführt, in dem er Autoteile und zwischenzeitlich Lebensmittel verkauft habe. Ab etwa dem Jahr 2012 bis zur Ausreise sei er als (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er geheiratet, sei jedoch seit (...) geschieden. Die gemeinsame Tochter (geb. [...]) lebe bei seiner Ex-Frau in B._______. Ihre Familie sei sehr religiös respektive konservativ und eine Hisbollahi-Familie. Ihr Vater und Bruder würden für die C._______ arbeiten, weitere Familienmitglieder für die Regierung, beim Militär oder als Anwälte. Die Eltern der Ex-Frau seien gegen die Ehe gewesen und würden nicht wollen, dass er seine Tochter sehe. Die Familie seiner Ex-Frau habe ihn mittels Falschaussagen und gefälschten Beweisen der oppositionspolitischen Aktivitäten bezichtigt, weshalb er zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Die Familie der Ex-Frau habe auch die Scheidung erzwungen und jahrelang Druck auf ihn ausgeübt. Unter anderem habe sie mit der Vergiftung seiner Tochter gedroht, wenn er den Kontakt mit dieser nicht abbrechen würde, die Bremsen seines Autos manipuliert und den Nachrichtendienst zu seinen Eltern geschickt. Einmal respektive zweimal sei er festgenommen und mehrere Tage an einem inoffiziellen Haftort festgehalten und misshandelt worden. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Freilassung sei er von B._______ nach D._______ geflogen. Später sagte er aus, er habe als eines nachts drei Personen vor seinem Elternhaus auf ihn gewartet hätten nach Teheran und weiter nach D._______ fliehen können. Hiernach sei er mit einem Schlepper in die Türkei und über Griechenland und Italien schliesslich in die Schweiz eingereist. Er habe im Ausland Fuss fassen wollen, um seine Tochter zu sich zu holen respektive wäre er bei Verbleib im Iran von der Familie seiner Ex-Frau umgebracht worden. Die Familie der Ex-Frau habe ihm auch gedroht, ihn bei einer Rückkehr zu töten respektive dafür zu sorgen, dass er seine Tochter nie wiedersehen würde. Der Beschwerdeführer reichte seinen iranischen Führerausweis sowie Kopien der ersten Seite seines Geburtsbüchleins, einer Quittung des Erhalts seines alten Führerausweises von den iranischen Ordnungskräften, einer Vollmacht und eines Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und einem Anwalt betreffend die Zahlung des Brautgeldes, eines Schreibens des stellvertretenden Direktors des "E._______" von B._______ an den Direktor des (...) und eines Schreibens eines "Procureur/Conseiller ([...])" an den Strafvollzugsrichter in B._______ zu den Akten (vgl. SEM-Akten A20, BM6). B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 (eröffnet am 28. Dezember 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gutheissung des Asylgesuches. Eventualtiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Artikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft nach Art. 7 AsylG noch asylrelevant nach Art. 3 AsylG, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau (insb. Gefängnisstrafen aufgrund untergeschobener politischer Aktivitäten, Festhaltung und Misshandlung an einem unbekannten Haftort, Manipulation der Autobremsen) seien aus mehreren Gründen unglaubhaft. So habe er in der BzP viele dieser Probleme ohne zwingenden Grund nicht erwähnt respektive in den Anhörungen nachgeschoben. Zudem seien die Verfolgungsvorbringen in verschiedenen zentralen Punkten widersprüchlich (insb. das auslösende Motiv und die Umstände der Ausreise, die Reiseroute, die Anzahl und Dauer der Haftstrafe[n] sowie die Gründe für die Haft bzw. Entlassung). Ferner seien die eingereichten Beweismittel untauglich, da sie sich - selbst bei Annahme ihrer Authentizität - nicht eignen würden den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu beweisen. Schliesslich würden seine Vorbringen, soweit diese mit der Scheidung und den Sorgerechtsstreitigkeiten betreffend die Tochter zu tun hätten, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylrechts darstellen. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde mit einigen Modifizierungen und Präzisierungen (vgl. unten E. 6.2.2) seine Verfolgungs- und Gefährdungslage, welche sich daraus ergäben, dass ihn die Familie seiner Ex-Frau aus der Familie habe drängen wollen und dafür bereit gewesen sei ihn umzubringen. Dazu hätte sie auch ihre Machtposition, die sie durch ihre Posten im Staatsapparat besässe, missbraucht. Da er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, habe er den Iran verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Weiter rügt er die Einschätzung des SEM, dass seine Aussagen unglaubhaft seien. Dies treffe nicht zu, da zwischen den Anhörungen gar keine Widersprüche bestünden. Hierbei verweist er auf den summarischen Charakter der BzP. Daher habe er sich kurzfassen müssen und die Fluchtgründe nicht detailliert darlegen können. Er habe geltend gemacht, sämtliche im Iran erlittenen Schwierigkeiten, einschliesslich jenen mit dem iranischen Regime, seien auf die Familie seiner Ex-Frau zurückzuführen. Da er keine anderweitigen Probleme mit dem Regime gehabt habe, bestünde somit entgegen der Auffassung des SEM kein Widerspruch zu seinen späteren Aussagen. Auch bei seinen Ausführungen zur Reiseroute gäbe es keine Ungereimtheiten. Um von B._______ nach D._______ zu gelangen, führe der Weg über Teheran, weil es keine Direktflüge gäbe. Bei der vermeintlichen Unstimmigkeit in seinen Vorbringen bezüglich der Gefängnisstrafe habe die Vorinstanz verkannt, dass er in der BzP die Gesamtdauer seiner Gefängnisstrafen angegeben und dies in der Anhörung präzisiert habe. Zudem würden die eingereichten Unterlagen entgegen der Meinung des SEM klar belegen, er sei im (...) in Untersuchungshaft und anschliessend zur Haftverbüssung im (...) Gefängnis gewesen. Dem vom SEM erkannten Widerspruch betreffend die Ausreisegründe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe in den Anhörungen deutlich gemacht, den Iran aufgrund der Machenschaften der Familie seiner Ex-Frau verlassen haben zu müssen, da er sonst umgebracht worden wäre. Seine angeblich getätigte Aussage, es wäre ihm bei weiterem Verbleib im Iran nichts Besonderes zugestossen, würde somit eigentlich dem gesamten Sachverhalt widersprechen. Es müsse sich daher wohl um einen Übersetzungsfehler handeln. Die Übersetzung und Protokollierung der ersten Anhörung seien ohnehin mangelhaft gewesen, wie den Anmerkungen des Hilfswerkvertreters entnommen werden könne. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt worden. Zudem habe das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit fast ausschliesslich aus dieser mangelhaften Anhörung abgeleitet. Schliesslich macht er noch geltend, die Familienmitglieder seiner Ex-Frau seien selbst Regimeangehörige. Er habe daher keinen staatlichen Schutz beantragen können. Um ihn von seiner Tochter fernzuhalten, seien sie ferner bereit alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen. Dies sei asylrelevant und die Voraussetzungen zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung folglich erfüllt. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen des SEM und deren Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. 6.2 Die Beschwerdevorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis. 6.2.1 Zunächst ist betreffend die angeblich mangelhafte erste Anhörung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung bis auf ein paar kleinere Korrekturen keine Anmerkungen respektive Änderungen anbrachte. Vielmehr unterschrieb er das Protokoll anstandslos. Zudem ist, wie vom Hilfswerkvertreter vermerkt, der zuständige SEM-Sachbearbeiter des Farsi mächtig (vgl. A16, insb. S. 23 f.). Daher kann davon ausgegangen werden, dieser hätte die Anhörung abgebrochen oder anderweitige Massnahmen ergriffen, hätte er Übersetzungs- oder Kommunikationsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer festgestellt. Das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6232/2009 vom 11. März 2010 ist in casu nicht einschlägig. Die Anhörung respektive deren Übersetzung und Protokollierung ist gestützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Somit ist auch eine Abstützung auf diese Akte zur Beurteilung des vorliegenden Falles statthaft. 6.2.2 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, bestehen zwischen den einzelnen Anhörungen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten und der Beschwerdeführer hat zentrale Ereignisse erst in der ersten und/oder zweiten Anhörung vorgebracht (vgl. oben E. 5.1). Auch die diesbezüglich gemachten Ausführungen in der Beschwerde bleiben weitgehend oberflächlich oder erschöpfen sich in Gegenbehauptungen zu den Erwägungen der Vorinstanz sowie in Bekräftigungen und Wiederholungen früherer Aussagen des Beschwerdeführers, ohne die Widersprüche stichhaltig auszuräumen. Vielmehr sind die Ausführungen zum Teil selbst konträr zu seinen vorherigen Vorbringen, ohne jedoch die Widersprüche zu entkräften. Dies ist insbesondere betreffend den Haftentlassungsgrund (Einwilligung in die Scheidung bzw. Verbüssung der Strafe), die Anzahl Festhaltungen sowie die Geschehnisse vor der Ausreise (Freilassung nach Festhaltung, erneuter Festhaltungsversuch bzw. Auflauern vor dem Elternhaus) der Fall. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hauptsächlich aus der ersten, seiner Meinung nach mangelhaften Anhörung abgeleitet worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Anhörung nicht mit Mängel behaftet (vgl. oben E. 6.2.1.) und zum andern ergibt sich die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus den Gesamtakten. Namentlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch in der ergänzenden Anhörung in wesentlichen Punkten wiederholt, erwähnte vorgängig Vorgebrachtes nicht mehr, nannte dafür aber neue Ereignisse, wie unter anderem der Ablauf der Festnahme, die Festhaltungsdauer, die Flucht in B._______, die Manipulation seiner Autobremsen, Stockschläge, Polizeikontrollen und die zweite Festhaltung. Weiter sind etliche Sachverhaltsschilderungen lebensfremd, wie beispielsweise die angebliche Flucht vor der Familie seiner Ex-Frau in B._______ von (...) bis zu seiner Ausreise (...) 2015. Obschon er sich in diesem Zeitraum auf der Flucht befunden haben will, soll er zweimal von der Familie seiner Ex-Frau aufgespürt und an einem inoffiziellen Haftort festgehalten worden sein. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich um sein Leben und sich vor erneuten Festnahmen fürchtete, ist nicht nachvollziehbar, warum er so lange versucht haben will, sich genau in der Stadt vor der Familie seiner Ex-Frau zu verstecken, in der diese lebt - zumal in einem solch exponierten Beruf wie als (...). Es ist auch nicht verständlich, weshalb er sich durch seine angeblich mehrmaligen Versuche seine Tochter zu sehen, noch einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt haben will in die Hände der Familie seiner Ex-Frau zu fallen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er unter diesen Umständen spätestens nach der angeblich ersten Festhaltung etwas unternommen hätte, um sich Zugriffen dieser Familie zu entziehen. Im Weiteren kann auch nicht erklärt werden, weshalb der Beschwerdeführer zentrale Punkte, wie insbesondere die angeblich zweite Festhaltung und mehrjährige Flucht, erstmals in der ergänzenden Anhörung nannte. Das SEM bemängelte zu Recht, er habe in der (obgleich summarischen) BzP diese weiteren für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft essentiellen Vorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dies ist auch bei der ersten Anhörung zu beanstanden. Die immer neuen Vorbringen erwecken vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine familiären Probleme auszuschmücken und zu dramatisieren, um dadurch seinen Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. 6.2.3 Betreffend die eingereichten Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II.3). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, belegen die Beweismittel - sofern diese als echt einzustufen sind - lediglich einen Gefängnisaufenthalt im Jahr (...) und dass es Probleme mit der Bezahlung der Brautgabe gab. Jedoch beweisen sie gerade nicht, dass die Gründe der Gefängnisstrafe in angeblich fabrizierten Anschuldigungen seitens der Familie seiner Ex-Frau lagen. Die Beweismittel sind folglich nicht beweistauglich, um die gelten gemachten Verfolgungsvorbringen zu belegen. 6.3 Wie dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau nicht glaubhaft. Daran vermögen auch seine Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, zumal die aufgezeigten Widersprüche und die teilweise realitätsfremden Vorbringen dazu führen, dass seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erachten werden müssen. Seine Argumentation vermag die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen folglich nicht zu entkräften und somit auch nicht ihre Asylrelevanz zu beweisen. Sie sind daher untauglich um seine geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Demnach ist auch der Verweis auf die Gerichtspraxis bezüglich die sogenannte Schutztheorie in casu nicht einschlägig. Wie das SEM richtig erkannt hat und vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten wird, sind zudem die Scheidung und der Sorgerechtsstreit betreffend die Tochter nicht asylrelevant, da sie keine ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG darstellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht asylrelevante Tatsachen im Sinne von Art. 3 AsylG vorzubringen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Folglich ist es ihm nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr dieselben Misshandlungen und fabrizierten Strafverfolgungen wie vor seiner Ausreise drohen, weshalb die Wegweisung in den Iran Art. 10 Abs. 3 BV respektive Art. 3 EMRK verletzen würde, kann nicht gefolgt werden. Wie oben in E. 6 dargelegt, sind die Vorbringen bezüglich der Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.2 Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-312/2019 vom 12. Februar 2019 E. 8.31; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1, jeweils m.w.H). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumutbar. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass er die Schule bis zur 12. Klasse besuchte und danach einen eigenen Laden führte. Ab etwa dem Jahr 2012 bis zur Ausreise war er als (...) tätig (vgl. A3 F1.17.04 f.; A16, F56 ff., F62 ff.). Er bestritt somit seinen eigenen Lebensunterhalt und konnte sich mit Hilfe seines Vaters auch die Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Schwester, mit denen er bis zur Ausreise zusammenlebte und weiterhin in Kontakt steht, sind immer noch in B._______. Zudem lebt die Mehrheit seiner Verwandten dort (vgl. A16, F38 ff., F56 ff., F62 ff.). Daher ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Schliesslich führte das SEM zu recht aus, es würden keine gesundheitlichen Wegweisungsvollzughindernisse bestehen. Folglich erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Februar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand: