opencaselaw.ch

D-6232/2009

D-6232/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau der Ethnie Papel aus Bissau, reiste am 13. Juli 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 28. Juli 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei reichte er seine Identitätskarte, seine Wählerkarte und seinen Familienausweis zu den Akten. Am 17. August 2009 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als K.___________ bei der Gruppe namens B.__________ für den C.___________ D.__________ gearbeitet. Am 23. November 2008 habe der Chef der (...), welchem Drogengeschäfte mit Südamerikanern nachgesagt würden, einen erfolglosen (...) gegen D.__________ unternommen, welcher das Drogenproblem habe lösen wollen. Nebst dem Drogenproblem gebe es ein ethnisches Problem. Die meisten Angehörigen der (...) unter dem E.__________ F.__________ seien ethnische Balante. Die (...) unter D.__________ seien ethnische Papel. Der C.___________ habe nach dem (...) den E.__________ F.__________ beschuldigt, zu spät reagiert zu haben. Daraufhin habe F.__________ einige Personen aus der Gruppe der B.__________ rausgeworfen und neue Leute engagiert, wobei die Gruppe durch Leute von F.__________ infiltriert worden sei. Am 1. März 2009 sei F.__________ umgebracht worden. Früh morgens am 2. März 2009, als er Dienst in der Privatresidenz von D.__________ gehabt habe, seien sie vom G._________ attackiert worden. Es sei zu einer Schiesserei gekommen. Als er festgestellt habe, dass seine Gruppe dem G._________ unterlegen ist, sei er geflüchtet und habe sich bis am Abend bei einem Nachbarn versteckt. Er habe dort die Uniform ausgezogen und sei nach H._________ zu Verwandten gegangen, wo er sich bis am 7. März 2009 aufgehalten habe. Mit Hilfe seines Cousins sei er am 8. März 2009 nach Senegal ausgereist. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2009 - eröffnet am 3. September 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juli 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 27. Oktober 2009 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält es unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, was seiner Gruppe vom E.__________ vorgeworfen worden sei. Während er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, sie seien beschuldigt worden, den E.__________ angegriffen zu haben, habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie seien beschuldigt worden, ein Attentat gegen den E.__________ geplant zu haben. Auch bezüglich seiner Arbeit habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er bei der Erstbefragung angegeben, er habe bis ein Jahr vor seiner Ausreise als K.___________ und dann als Maurer gearbeitet, kurz darauf habe er erklärt, er habe bis Oktober 2008 als K.___________ gearbeitet. Bei der Anhörung habe er zudem zuerst geltend gemacht, er sei einmal im Jahr 1991 in den Senegal gegangen, später habe er indessen festgehalten, nie im Senegal gewesen zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Er habe festgehalten, dass er keine Ausweisepapiere gehabt habe, welche ihn als K._______ des C.___________ identifiziert hätten; er habe einzig ein T-Shirt als Beweis seiner Funktion getragen. Da er direkten Zugang zum C.___________ gehabt habe, sei nicht glaubhaft, dass er sich ausschliesslich mit einem T-Shirt ausgewiesen haben soll, zumal er angegeben habe, er habe die Uniform ausgezogen, nachdem er geflohen sei. Somit hätte er kein T-Shirt, sondern eine Uniform getragen. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers vage und oberflächlich geblieben. Er könne weder den ganzen Namen seines Vorgesetzten noch die Grösse der (...) des C.___________ nennen. Zur Organisation der (...) habe er erklärt, es habe einen ersten, zweiten, dritten und vierten Chef gehabt; er selbst sei ein zweiter Chef gewesen. In Anbetracht seiner Position hätte er in der Lage sein müssen, die Struktur und Grösse dieser Einheit exakt zu nennen. Er wisse hingegen trotz seiner Position auch nicht, wie viele Personen des (...) am 2. März 2009 zum Schutz des C.___________ in der (...) gewesen seien. Damit könne er aber auch nicht wissen, dass die Angreifer unterlegen gewesen seien, was er aber als Grund für seine Flucht geltend mache. Schliesslich seien auch die Angaben zum Angriff auf den C.___________ vom (...) unsubstanziiert geblieben. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der C.___________ sei attackiert worden, worauf sie ihn bewacht und das Feuer erwidert hätte. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und seine Angaben würden in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken.

E. 4.2 In der Beschwerde vom 1. Oktober 2009 wird auf die von der Hilfswerkvertretung festgestellte mangelhafte Qualität der Übersetzungen bei der Anhörung vom 17. August 2009 hingewiesen und geltend gemacht, die Vorwürfe des BFM bezüglich den Anforderungen an die Glaubhaftmachung seien zu relativieren. Unter anderem werfe das BFM dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Angaben dazu gemacht zu haben, was seiner Gruppe vom E.__________ vorgeworfen worden sei. Dabei habe er an der Erstbefragung gesagt, sie seien beschuldigt worden, den E.__________ angegriffen zu haben, bei der Anhörung solle er jedoch gesagt haben, sie seien beschuldigt worden, ein Attentat gegen den E.__________ geplant zu haben. Während der Anhörung sei die Übersetzung seiner Angaben durch den Dolmetscher ungenügend gewesen, so dass die Frage der Beschuldigungen gegen seine Gruppe ungenau protokolliert worden sei. Im Protokoll der Anhörung sei auch ersichtlich, dass jeweils nicht unterschieden werde, wann vom "E.__________" und wann vom "L.__________" die Rede sei; die beiden Bezeichnungen würden beliebig vermischt. Auch für den angeblichen Widerspruch betreffend seine Anwesenheit in Senegal sei auf die ungenügende Übersetzung zurückzuführen.

E. 4.3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).

E. 4.4 Die Befragung im EVZ vom 28. Juli 2009 wie auch die Anhörung zu den Asylgründen vom 17. August 2009 wurden in portugiesischer Sprache durchgeführt, wobei in beiden Fällen dieselbe Dolmetscherin mitwirkte. Aus den Deutsch protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er das Portugiesisch der Dolmetscherin nicht verstanden hätte. Er erklärte denn auch, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. act. A1/8 S. 6) bzw. gut zu verstehen (act. A6/14 S. 2 F2). Hingegen hat die Hilfswerksvertretung im Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll festgehalten, dass die Qualität der Übersetzung mindestens im ersten Teil der Anhörung mangelhaft gewesen sei. Manche Deutschtranslationen der Dolmetscherin seien nicht verständlich gewesen und hätten interpretiert werden müssen. Nach der Intervention des Befragers in der Pause sei die Qualität zwar deutlich besser geworden und habe den weitgehend wünschenswerten Standard erreicht. Trotzdem könnten gewisse Ungereimtheiten im Protokoll auf Übersetzungsschwächen basieren. Tatsächlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter des BFM nach der Pause den Beschwerdeführer darum bitten musste, bei seinen Antworten klare Sätze zu bilden, damit die Dolmetscherin richtig übersetzen könne, da es sonst unnötige Missverständnisse gebe (vgl. act. A6/14 S. 6 F35). Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer - der sich nicht in seiner Muttersprache Kreol, sondern in Portugiesisch artikulierte (vgl. act. A1/8 S.2) - habe sich jeweils unklar ausgedrückt. Anlass für die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, klare Sätze zu bilden, bildete offenbar vielmehr der Umstand, dass die Dolmetscherin Mühe bekundete, die Portugiesisch formulierten Angaben des Beschwerdeführers in verständliches Deutsch zu übersetzen.

E. 4.5 Das BFM ging in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Feststellungen der Hilfswerksvertretung war die Qualität der Übersetzung der Ausführungen des Beschwerdeführers ins Deutsche anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen - zumindest vor der Pause, mithin bis zur Frage F35 - von mangelhafter Qualität. Gemäss deren Beobachtungen basieren die protokollierten Angaben zum Teil auf Interpretationen des Sachbearbeiters, wobei davon insbesondere die vor der Pause erfolgte freie Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer und damit die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Sachverhaltsangaben betroffen sind (vgl. act. A6/14 S. 4 F19). Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, werden im Protokoll insbesondere die Bezeichnungen "L.__________" und "E.__________" derart vermischt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Lektüre des Protokolls keinen Sinn ergeben (vgl. etwa act. A6/14 S. 4 F19). Es ist deshalb ohne weiteres denkbar, dass die vom BFM festgestellten Widersprüche nicht auf tatsächlich divergierende Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf bei der Übersetzung ins Deutsche aufgetretende Missverständnisse und Fehlinterpretationen bzw. auf eine unpräzise Übersetzung seiner Aussagen zurückzuführen sind. Auch der vom BFM festgestellte Widerspruch zum Aufenthalt in Senegal könnte somit auf eine mangelhafte Übersetzung oder falsche Interpretationen der Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein (vgl. act. A6/14 S. 4 F13 und S. 5 F23). Die Qualität der Übersetzung soll - so die Hilfswerksvertretung - nach der Pause zwar deutlich besser geworden sein, nachdem der Beschwerdeführer seitens des Sachbearbeiters gebeten wurde, "klare Sätze" zu bilden. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen fortan bestrebt war, seine Angaben zur Begründung des Asylgesuchs möglichst einfach zu formulieren und auf Präzisierungen und erläuternde Erklärungen zu verzichten, um der Dolmetscherin damit die Übersetzung ins Deutsche zu erleichtern. So betrachtet kann denn auch nicht erstaunen, dass seine Ausführungen einsilbig und wenig detailliert geblieben sind. Dem Beschwerdeführer kann folglich auch nicht zu seinen Ungunsten vorgeworfen werden, seine Vorbringen seien vage und oberflächlich bzw. unsubstanziiert geblieben und würden einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen. Die dahingehende Argumentation in der angefochtenen Verfügung vermag deshalb nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Rückübersetzung der Protokolls zwar einzelne Korrekturen angebracht (vgl. act. A6/14 S. 13 F19 und F67) und schliesslich mit seiner Unterschrift erklärt, das Protokoll sei vollständig und es entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A6/14 S. 13). Dies allein ändert jedoch nichts daran, dass nach dem Gesagten nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers teils unvollständig und fehlerhaft übersetzt worden sind bzw. dieser - aufgrund der Probleme der Dolmetscherin bei der Übersetzung dazu angehalten, "einfache Sätze" zu bilden - der Möglichkeit beraubt war, seine Asylvorbringen frei von sprachlich bedingten Sachzwängen zu schildern.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM infolge mangelhaft übersetzter und protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers unter Verletzung seiner Abklärungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben hat. Gleichzeitig hat es dadurch, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf das mit Mängeln behaftete Protokoll der Anhörung vom 17. August 2009 abgestellt hat, Art. 7 AsylG verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auch die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mithin als gegenstandslos.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6232/2009 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. März 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._________, geboren (...), Guinea-Bissau, vertreten durch Judith Huber, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau der Ethnie Papel aus Bissau, reiste am 13. Juli 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 28. Juli 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei reichte er seine Identitätskarte, seine Wählerkarte und seinen Familienausweis zu den Akten. Am 17. August 2009 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als K.___________ bei der Gruppe namens B.__________ für den C.___________ D.__________ gearbeitet. Am 23. November 2008 habe der Chef der (...), welchem Drogengeschäfte mit Südamerikanern nachgesagt würden, einen erfolglosen (...) gegen D.__________ unternommen, welcher das Drogenproblem habe lösen wollen. Nebst dem Drogenproblem gebe es ein ethnisches Problem. Die meisten Angehörigen der (...) unter dem E.__________ F.__________ seien ethnische Balante. Die (...) unter D.__________ seien ethnische Papel. Der C.___________ habe nach dem (...) den E.__________ F.__________ beschuldigt, zu spät reagiert zu haben. Daraufhin habe F.__________ einige Personen aus der Gruppe der B.__________ rausgeworfen und neue Leute engagiert, wobei die Gruppe durch Leute von F.__________ infiltriert worden sei. Am 1. März 2009 sei F.__________ umgebracht worden. Früh morgens am 2. März 2009, als er Dienst in der Privatresidenz von D.__________ gehabt habe, seien sie vom G._________ attackiert worden. Es sei zu einer Schiesserei gekommen. Als er festgestellt habe, dass seine Gruppe dem G._________ unterlegen ist, sei er geflüchtet und habe sich bis am Abend bei einem Nachbarn versteckt. Er habe dort die Uniform ausgezogen und sei nach H._________ zu Verwandten gegangen, wo er sich bis am 7. März 2009 aufgehalten habe. Mit Hilfe seines Cousins sei er am 8. März 2009 nach Senegal ausgereist. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2009 - eröffnet am 3. September 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juli 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 27. Oktober 2009 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält es unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, was seiner Gruppe vom E.__________ vorgeworfen worden sei. Während er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, sie seien beschuldigt worden, den E.__________ angegriffen zu haben, habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie seien beschuldigt worden, ein Attentat gegen den E.__________ geplant zu haben. Auch bezüglich seiner Arbeit habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er bei der Erstbefragung angegeben, er habe bis ein Jahr vor seiner Ausreise als K.___________ und dann als Maurer gearbeitet, kurz darauf habe er erklärt, er habe bis Oktober 2008 als K.___________ gearbeitet. Bei der Anhörung habe er zudem zuerst geltend gemacht, er sei einmal im Jahr 1991 in den Senegal gegangen, später habe er indessen festgehalten, nie im Senegal gewesen zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Er habe festgehalten, dass er keine Ausweisepapiere gehabt habe, welche ihn als K._______ des C.___________ identifiziert hätten; er habe einzig ein T-Shirt als Beweis seiner Funktion getragen. Da er direkten Zugang zum C.___________ gehabt habe, sei nicht glaubhaft, dass er sich ausschliesslich mit einem T-Shirt ausgewiesen haben soll, zumal er angegeben habe, er habe die Uniform ausgezogen, nachdem er geflohen sei. Somit hätte er kein T-Shirt, sondern eine Uniform getragen. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers vage und oberflächlich geblieben. Er könne weder den ganzen Namen seines Vorgesetzten noch die Grösse der (...) des C.___________ nennen. Zur Organisation der (...) habe er erklärt, es habe einen ersten, zweiten, dritten und vierten Chef gehabt; er selbst sei ein zweiter Chef gewesen. In Anbetracht seiner Position hätte er in der Lage sein müssen, die Struktur und Grösse dieser Einheit exakt zu nennen. Er wisse hingegen trotz seiner Position auch nicht, wie viele Personen des (...) am 2. März 2009 zum Schutz des C.___________ in der (...) gewesen seien. Damit könne er aber auch nicht wissen, dass die Angreifer unterlegen gewesen seien, was er aber als Grund für seine Flucht geltend mache. Schliesslich seien auch die Angaben zum Angriff auf den C.___________ vom (...) unsubstanziiert geblieben. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der C.___________ sei attackiert worden, worauf sie ihn bewacht und das Feuer erwidert hätte. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und seine Angaben würden in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken. 4.2 In der Beschwerde vom 1. Oktober 2009 wird auf die von der Hilfswerkvertretung festgestellte mangelhafte Qualität der Übersetzungen bei der Anhörung vom 17. August 2009 hingewiesen und geltend gemacht, die Vorwürfe des BFM bezüglich den Anforderungen an die Glaubhaftmachung seien zu relativieren. Unter anderem werfe das BFM dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Angaben dazu gemacht zu haben, was seiner Gruppe vom E.__________ vorgeworfen worden sei. Dabei habe er an der Erstbefragung gesagt, sie seien beschuldigt worden, den E.__________ angegriffen zu haben, bei der Anhörung solle er jedoch gesagt haben, sie seien beschuldigt worden, ein Attentat gegen den E.__________ geplant zu haben. Während der Anhörung sei die Übersetzung seiner Angaben durch den Dolmetscher ungenügend gewesen, so dass die Frage der Beschuldigungen gegen seine Gruppe ungenau protokolliert worden sei. Im Protokoll der Anhörung sei auch ersichtlich, dass jeweils nicht unterschieden werde, wann vom "E.__________" und wann vom "L.__________" die Rede sei; die beiden Bezeichnungen würden beliebig vermischt. Auch für den angeblichen Widerspruch betreffend seine Anwesenheit in Senegal sei auf die ungenügende Übersetzung zurückzuführen. 4.3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG). 4.4 Die Befragung im EVZ vom 28. Juli 2009 wie auch die Anhörung zu den Asylgründen vom 17. August 2009 wurden in portugiesischer Sprache durchgeführt, wobei in beiden Fällen dieselbe Dolmetscherin mitwirkte. Aus den Deutsch protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er das Portugiesisch der Dolmetscherin nicht verstanden hätte. Er erklärte denn auch, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. act. A1/8 S. 6) bzw. gut zu verstehen (act. A6/14 S. 2 F2). Hingegen hat die Hilfswerksvertretung im Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll festgehalten, dass die Qualität der Übersetzung mindestens im ersten Teil der Anhörung mangelhaft gewesen sei. Manche Deutschtranslationen der Dolmetscherin seien nicht verständlich gewesen und hätten interpretiert werden müssen. Nach der Intervention des Befragers in der Pause sei die Qualität zwar deutlich besser geworden und habe den weitgehend wünschenswerten Standard erreicht. Trotzdem könnten gewisse Ungereimtheiten im Protokoll auf Übersetzungsschwächen basieren. Tatsächlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter des BFM nach der Pause den Beschwerdeführer darum bitten musste, bei seinen Antworten klare Sätze zu bilden, damit die Dolmetscherin richtig übersetzen könne, da es sonst unnötige Missverständnisse gebe (vgl. act. A6/14 S. 6 F35). Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer - der sich nicht in seiner Muttersprache Kreol, sondern in Portugiesisch artikulierte (vgl. act. A1/8 S.2) - habe sich jeweils unklar ausgedrückt. Anlass für die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, klare Sätze zu bilden, bildete offenbar vielmehr der Umstand, dass die Dolmetscherin Mühe bekundete, die Portugiesisch formulierten Angaben des Beschwerdeführers in verständliches Deutsch zu übersetzen. 4.5 Das BFM ging in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Feststellungen der Hilfswerksvertretung war die Qualität der Übersetzung der Ausführungen des Beschwerdeführers ins Deutsche anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen - zumindest vor der Pause, mithin bis zur Frage F35 - von mangelhafter Qualität. Gemäss deren Beobachtungen basieren die protokollierten Angaben zum Teil auf Interpretationen des Sachbearbeiters, wobei davon insbesondere die vor der Pause erfolgte freie Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer und damit die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Sachverhaltsangaben betroffen sind (vgl. act. A6/14 S. 4 F19). Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, werden im Protokoll insbesondere die Bezeichnungen "L.__________" und "E.__________" derart vermischt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Lektüre des Protokolls keinen Sinn ergeben (vgl. etwa act. A6/14 S. 4 F19). Es ist deshalb ohne weiteres denkbar, dass die vom BFM festgestellten Widersprüche nicht auf tatsächlich divergierende Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf bei der Übersetzung ins Deutsche aufgetretende Missverständnisse und Fehlinterpretationen bzw. auf eine unpräzise Übersetzung seiner Aussagen zurückzuführen sind. Auch der vom BFM festgestellte Widerspruch zum Aufenthalt in Senegal könnte somit auf eine mangelhafte Übersetzung oder falsche Interpretationen der Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein (vgl. act. A6/14 S. 4 F13 und S. 5 F23). Die Qualität der Übersetzung soll - so die Hilfswerksvertretung - nach der Pause zwar deutlich besser geworden sein, nachdem der Beschwerdeführer seitens des Sachbearbeiters gebeten wurde, "klare Sätze" zu bilden. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen fortan bestrebt war, seine Angaben zur Begründung des Asylgesuchs möglichst einfach zu formulieren und auf Präzisierungen und erläuternde Erklärungen zu verzichten, um der Dolmetscherin damit die Übersetzung ins Deutsche zu erleichtern. So betrachtet kann denn auch nicht erstaunen, dass seine Ausführungen einsilbig und wenig detailliert geblieben sind. Dem Beschwerdeführer kann folglich auch nicht zu seinen Ungunsten vorgeworfen werden, seine Vorbringen seien vage und oberflächlich bzw. unsubstanziiert geblieben und würden einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen. Die dahingehende Argumentation in der angefochtenen Verfügung vermag deshalb nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Rückübersetzung der Protokolls zwar einzelne Korrekturen angebracht (vgl. act. A6/14 S. 13 F19 und F67) und schliesslich mit seiner Unterschrift erklärt, das Protokoll sei vollständig und es entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A6/14 S. 13). Dies allein ändert jedoch nichts daran, dass nach dem Gesagten nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers teils unvollständig und fehlerhaft übersetzt worden sind bzw. dieser - aufgrund der Probleme der Dolmetscherin bei der Übersetzung dazu angehalten, "einfache Sätze" zu bilden - der Möglichkeit beraubt war, seine Asylvorbringen frei von sprachlich bedingten Sachzwängen zu schildern. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM infolge mangelhaft übersetzter und protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers unter Verletzung seiner Abklärungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben hat. Gleichzeitig hat es dadurch, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf das mit Mängeln behaftete Protokoll der Anhörung vom 17. August 2009 abgestellt hat, Art. 7 AsylG verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auch die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mithin als gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: