Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 8. Dezember 2022 erfolgte die Zuweisung an den Kanton. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Er reichte dabei mehrere Beweismittel ein. A.b Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Fall benötige weitere Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente. Sein Asylgesuch werde daher fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.c In der Folge erkundigte sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand, ersuchte unter Verweis auf die schwierige Lage seiner Familienangehörigen in der Türkei um rasche Verfahrenserledigung und reichte weitere Beweismittel (Fotos, Urteil eines türkischen Gerichts) zu den Akten. A.d Nach erfolgtem Wechsel der Rechtsvertretung forderte der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 5. März 2024 auf, innert dreier Wochen einen Asylentscheid zu erlassen, ansonsten er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. A.e Das SEM verwies in seinem Schreiben vom 15. März 2024 auf die ausserordentlich vielen Asyl- und Schutzstatus-Gesuche und die damit verbundenen Kapazitätsengpässe und versicherte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde gemäss der internen Prioritätenordnung schnellstmöglich entschieden. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren zu lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über sein Gesuch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Vollmacht vom 4. März 2024 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2024 einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 8. Mai 2024 zu den Akten. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 28. Mai 2024.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer am 22. November 2022 ein Asylgesuch gestellt hat, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann - innerhalb der Schranken von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Die Beschwerdeerhebung ist nicht als treuwidrig oder unangemessen zu erachten, und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bisher nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser, et.al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3, m.w.H.).
E. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden ständig durch die Behörden behelligt und übten daher Druck auf ihn aus. Er könne jedoch keinen Familiennachzug beantragen, solange sein Asylverfahren nicht entschieden sei. Inzwischen stehe er kurz vor der Scheidung, die Einheit seiner Familie sei in Gefahr. Daher müsse baldmöglichst ein Asylentscheid gefällt werden. Die gesetzliche Behandlungsfrist betrage im erweiterten Verfahren zwei Monate nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase. Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach Auskunft über den Verfahrensstand verlangt und um eine rasche Erledigung gebeten. Das SEM sei daher anzuweisen, unverzüglich einen Entscheid zu fällen.
E. 4.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die überdurchschnittlich hohen Asyl- und Schutzstatusgesuchszahlen der Jahre 2022 und 2023 und die damit verbundenen Engpässe beim Personal. Insbesondere hätten auch Gesuche von türkischen Staatsbürgern stark zugenommen. Gleichzeitig häuften sich die Fälle von gefälschten türkischen Ermittlungs- und Gerichtsdokumenten. Dadurch habe sich der Prüfungsaufwand erhöht. Zudem stünden für die Übersetzung der Dokumente zu wenig geprüfte Türkisch-Dolmetscher zur Verfügung, zumal diese auch mit den Anhörungen beschäftigt seien. Aufgrund seiner Komplexität habe das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Abklärungen entschieden werden können. Das SEM bemühe sich, insbesondere die überjährigen Pendenzen so schnell als möglich abzubauen und über das Gesuch des Beschwerdeführers baldmöglichst zu entscheiden. Es sei sich der Belastung für den Beschwerdeführer bewusst. Die von ihm angeführten Eheprobleme respektive Behelligungen der Ehefrau in der Türkei stellten indes keinen Priorisierungsgrund dar, zumal andere gesuchstellende Personen von ähnlichen Problemen betroffen seien.
E. 4.3 In der Replik wird entgegnet, die vom SEM angeführten Gründe vermöchten nicht zu überzeugen und seien keine Entschuldigung für die jahrelange Verschleppung des Verfahrens. Es gebe genügend Übersetzerinnen und Übersetzer, und die Ukraine-Krise sei nicht mehr aktuell. Dem Argument, der Fall sei komplex, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Das SEM hätte die Überprüfung der Dokumente ohne weiteres bereits vornehmen können.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann.
E. 5.2 Das SEM hat bereits kurz nach der Einreichung des Asylgesuchs in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2022 (vgl. A13 S. 4) darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des erheblichen Anstiegs der Asylgesuche vorzeitig in den Kanton austreten müsse. Die Anhörung erfolgte rund vier Monate später am 19. April 2023, was unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Gesuchen als vertretbar zu erachten ist. Im Anschluss an die Anhörung wies das SEM den Fall des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und führte dabei aus, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. und 23. August 2023 weitere Unterlagen zu den Akten (ein letztinstanzliches türkisches Urteil sowie dessen Übersetzung). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife offensichtlich noch nicht gegeben war. Inzwischen sind weitere neun Monate vergangen, ohne dass das SEM die Fallbearbeitung in ersichtlicher Weise vorangetrieben hätte; dies ist jedoch zweifellos den vom SEM in seiner Vernehmlassung geschilderten Umstän-den geschuldet. Eine hohe Geschäftslast vermag zwar Verfahrensverzögerungen grundsätzlich nicht per se zu rechtfertigen; es ist aber zu berücksichtigen, dass mit der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Migrationssituation im Jahr 2022 ein Ereignis eingetreten ist, welches in seiner Art und seinem Ausmass aussergewöhnlich und überdies unvorhersehbar war und welches die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend dargelegt hat, fielen in den Jahren 2022 und 2023 auch die übrigen Gesuchszahlen sehr hoch aus. Für das laufende Jahr ist festzustellen, dass sich die Zahlen weiterhin auf hohem Niveau bewegen (vgl. die Asylstatistik April 2024, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm. msg-id-101016.html). Die vom SEM geltend gemachten Kapazitätsengpässe erscheinen daher nachvollziehbar. Entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers trifft es sodann nicht zu, dass es ein Leichtes wäre, umgehend eine grosse Anzahl an geeigneten Türkisch-Übersetzern und -Übersetzerinnen zu rekrutieren; denn die im Asylverfahren im Übersetzungsbereich tätigen Personen müssen einem spezifischen Anforderungs- und Rollenprofil entsprechen, damit qualitativ einwandfreie und professionelle Übersetzungsleistungen sichergestellt werden können. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts von vermehrt aufgetretenen Fälschungen (vgl. dazu auch https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true) eine eingehende Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Dokumente notwendig ist, was - insbesondere angesichts der aktuell überdurchschnittlich vielen Asylgesuchen von türkischen Staatsbürgern und der beschränkten personellen Ressourcen - ebenfalls zeitaufwändig ist. Es ist nachvollziehbar, dass die lange Verfahrensdauer (inzwischen beträgt sie rund eineinhalb Jahre) den Beschwerdeführer belastet und er sich eine rasche Verfahrenserledigung wünscht. Die geltend gemachten Behelligungen seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden und die angeblich infolge der langen Verfahrensdauer entstandenen Eheprobleme stellen jedoch keinen Grund für eine prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs dar, da sich viele andere Gesuchstellende respektive deren Angehörige in einer vergleichbaren Situation befinden.
E. 5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Verfahrensdauer von inzwischen rund eineinhalb Jahren zwar als eher lang zu erachten ist, sie sich aber durch die vorstehend dargelegten Umstände - namentlich den unvorher-gesehenen und massiven Anstieg der Schutzstatus- und Asylgesuche in den letzten beiden Jahren - objektiv rechtfertigen lässt. Damit liegt aktuell (noch) keine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor. Im Übrigen ist aufgrund der Schlussbemerkung des SEM in seiner Vernehmlassung davon auszugehen, dass es bemüht sein wird, das Asylverfahren des Beschwerdeführers baldmöglichst abzuschliessen.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und er mit Eingabe vom 9. Mai 2024 eine Sozialhilfebestätigung vom 8. Mai 2024 eingereicht hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2699/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 8. Dezember 2022 erfolgte die Zuweisung an den Kanton. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Er reichte dabei mehrere Beweismittel ein. A.b Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Fall benötige weitere Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente. Sein Asylgesuch werde daher fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.c In der Folge erkundigte sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand, ersuchte unter Verweis auf die schwierige Lage seiner Familienangehörigen in der Türkei um rasche Verfahrenserledigung und reichte weitere Beweismittel (Fotos, Urteil eines türkischen Gerichts) zu den Akten. A.d Nach erfolgtem Wechsel der Rechtsvertretung forderte der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 5. März 2024 auf, innert dreier Wochen einen Asylentscheid zu erlassen, ansonsten er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. A.e Das SEM verwies in seinem Schreiben vom 15. März 2024 auf die ausserordentlich vielen Asyl- und Schutzstatus-Gesuche und die damit verbundenen Kapazitätsengpässe und versicherte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde gemäss der internen Prioritätenordnung schnellstmöglich entschieden. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren zu lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über sein Gesuch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Vollmacht vom 4. März 2024 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2024 einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 8. Mai 2024 zu den Akten. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 28. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer am 22. November 2022 ein Asylgesuch gestellt hat, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann - innerhalb der Schranken von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Die Beschwerdeerhebung ist nicht als treuwidrig oder unangemessen zu erachten, und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bisher nicht in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser, et.al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3, m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden ständig durch die Behörden behelligt und übten daher Druck auf ihn aus. Er könne jedoch keinen Familiennachzug beantragen, solange sein Asylverfahren nicht entschieden sei. Inzwischen stehe er kurz vor der Scheidung, die Einheit seiner Familie sei in Gefahr. Daher müsse baldmöglichst ein Asylentscheid gefällt werden. Die gesetzliche Behandlungsfrist betrage im erweiterten Verfahren zwei Monate nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase. Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach Auskunft über den Verfahrensstand verlangt und um eine rasche Erledigung gebeten. Das SEM sei daher anzuweisen, unverzüglich einen Entscheid zu fällen. 4.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die überdurchschnittlich hohen Asyl- und Schutzstatusgesuchszahlen der Jahre 2022 und 2023 und die damit verbundenen Engpässe beim Personal. Insbesondere hätten auch Gesuche von türkischen Staatsbürgern stark zugenommen. Gleichzeitig häuften sich die Fälle von gefälschten türkischen Ermittlungs- und Gerichtsdokumenten. Dadurch habe sich der Prüfungsaufwand erhöht. Zudem stünden für die Übersetzung der Dokumente zu wenig geprüfte Türkisch-Dolmetscher zur Verfügung, zumal diese auch mit den Anhörungen beschäftigt seien. Aufgrund seiner Komplexität habe das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Abklärungen entschieden werden können. Das SEM bemühe sich, insbesondere die überjährigen Pendenzen so schnell als möglich abzubauen und über das Gesuch des Beschwerdeführers baldmöglichst zu entscheiden. Es sei sich der Belastung für den Beschwerdeführer bewusst. Die von ihm angeführten Eheprobleme respektive Behelligungen der Ehefrau in der Türkei stellten indes keinen Priorisierungsgrund dar, zumal andere gesuchstellende Personen von ähnlichen Problemen betroffen seien. 4.3 In der Replik wird entgegnet, die vom SEM angeführten Gründe vermöchten nicht zu überzeugen und seien keine Entschuldigung für die jahrelange Verschleppung des Verfahrens. Es gebe genügend Übersetzerinnen und Übersetzer, und die Ukraine-Krise sei nicht mehr aktuell. Dem Argument, der Fall sei komplex, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Das SEM hätte die Überprüfung der Dokumente ohne weiteres bereits vornehmen können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das SEM hat bereits kurz nach der Einreichung des Asylgesuchs in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2022 (vgl. A13 S. 4) darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des erheblichen Anstiegs der Asylgesuche vorzeitig in den Kanton austreten müsse. Die Anhörung erfolgte rund vier Monate später am 19. April 2023, was unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Gesuchen als vertretbar zu erachten ist. Im Anschluss an die Anhörung wies das SEM den Fall des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und führte dabei aus, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. und 23. August 2023 weitere Unterlagen zu den Akten (ein letztinstanzliches türkisches Urteil sowie dessen Übersetzung). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife offensichtlich noch nicht gegeben war. Inzwischen sind weitere neun Monate vergangen, ohne dass das SEM die Fallbearbeitung in ersichtlicher Weise vorangetrieben hätte; dies ist jedoch zweifellos den vom SEM in seiner Vernehmlassung geschilderten Umstän-den geschuldet. Eine hohe Geschäftslast vermag zwar Verfahrensverzögerungen grundsätzlich nicht per se zu rechtfertigen; es ist aber zu berücksichtigen, dass mit der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Migrationssituation im Jahr 2022 ein Ereignis eingetreten ist, welches in seiner Art und seinem Ausmass aussergewöhnlich und überdies unvorhersehbar war und welches die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend dargelegt hat, fielen in den Jahren 2022 und 2023 auch die übrigen Gesuchszahlen sehr hoch aus. Für das laufende Jahr ist festzustellen, dass sich die Zahlen weiterhin auf hohem Niveau bewegen (vgl. die Asylstatistik April 2024, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm. msg-id-101016.html). Die vom SEM geltend gemachten Kapazitätsengpässe erscheinen daher nachvollziehbar. Entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers trifft es sodann nicht zu, dass es ein Leichtes wäre, umgehend eine grosse Anzahl an geeigneten Türkisch-Übersetzern und -Übersetzerinnen zu rekrutieren; denn die im Asylverfahren im Übersetzungsbereich tätigen Personen müssen einem spezifischen Anforderungs- und Rollenprofil entsprechen, damit qualitativ einwandfreie und professionelle Übersetzungsleistungen sichergestellt werden können. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts von vermehrt aufgetretenen Fälschungen (vgl. dazu auch https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true) eine eingehende Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Dokumente notwendig ist, was - insbesondere angesichts der aktuell überdurchschnittlich vielen Asylgesuchen von türkischen Staatsbürgern und der beschränkten personellen Ressourcen - ebenfalls zeitaufwändig ist. Es ist nachvollziehbar, dass die lange Verfahrensdauer (inzwischen beträgt sie rund eineinhalb Jahre) den Beschwerdeführer belastet und er sich eine rasche Verfahrenserledigung wünscht. Die geltend gemachten Behelligungen seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden und die angeblich infolge der langen Verfahrensdauer entstandenen Eheprobleme stellen jedoch keinen Grund für eine prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs dar, da sich viele andere Gesuchstellende respektive deren Angehörige in einer vergleichbaren Situation befinden. 5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Verfahrensdauer von inzwischen rund eineinhalb Jahren zwar als eher lang zu erachten ist, sie sich aber durch die vorstehend dargelegten Umstände - namentlich den unvorher-gesehenen und massiven Anstieg der Schutzstatus- und Asylgesuche in den letzten beiden Jahren - objektiv rechtfertigen lässt. Damit liegt aktuell (noch) keine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor. Im Übrigen ist aufgrund der Schlussbemerkung des SEM in seiner Vernehmlassung davon auszugehen, dass es bemüht sein wird, das Asylverfahren des Beschwerdeführers baldmöglichst abzuschliessen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und er mit Eingabe vom 9. Mai 2024 eine Sozialhilfebestätigung vom 8. Mai 2024 eingereicht hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: