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D-2642/2024

D-2642/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Das SEM nahm am 23. September 2022 die Personendaten auf (PA). Am 5. Oktober 2022 führte es das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch und am 11. Mai 2023 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. B.b Am 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.c Am 28. August 2023 fand im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine ergänzende zweite Anhörung statt. B.d Die damalige Rechtsvertreterin reichte am 30. August 2023 ein weiteres Beweismittel (Screenshot eines Medienberichts über die Festnahme von Attentätern) ein. C. C.a Am 7. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mittels Vollmacht an, dass er den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig forderte er es auf, einen Asylentscheid zu fällen. C.b Das SEM forderte den rubrizierten Rechtsvertreter am 18. März 2024 auf, eine schriftliche Bestätigung der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba) bezüglich der Mandatsniederlegung oder eine Bestätigung des Beschwerdeführers über einen schriftlich erfolgten Mandatswiderruf gegenüber der zba einzureichen. C.c Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte am 21. März 2024 (Datum Posteingang beim SEM) den schriftlichen Mandatswiderruf des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 ein. C.d Am 2. April 2024 bestätigte die ehemalige Rechtsvertretung den Mandatsentzug. D. Mit Eingabe vom 16. April 2024 erkundigte sich der rubrizierte Rechtsvertreter beim SEM nach dem Verfahrensstand. Das SEM beantwortete am 19. April 2024 die Verfahrensstandanfrage vom 7. März 2023 (recte: 2024; Eingang SEM: 21. März 2023 [recte: 2024]). E. Mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. April 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert habe und dieses sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über den Fall zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er lud das SEM dazu ein, bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. April 2024 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 14. Mai 2024 vernehmen. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Eine Replik ging innert Frist nicht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 18. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. April 2024 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor zirka eineinhalb Jahren in der Schweiz um Asyl ersucht. Er sei zu seinen Asylgründen angehört worden. Das Verfahren sei dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Es sei nötig, dass das SEM möglichst schnell einen Entscheid über sein Asylverfahren fälle. Über dieses Gesuch habe es gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 AsylG) in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die nötigen Beweismittel seien eingereicht worden und seien auch mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüft worden. Der Beschwerdeführer sei zwar seit der Einreichung des Asylgesuchs angehört und sein Verfahren inzwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Sämtliche seiner beim SEM seit Einreichung des Asylgesuchs gestellten Gesuche um Entscheidfällung und um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen zum Teil ignoriert worden. So sei kein Entscheid gefällt worden. Das SEM sei anzuweisen, unverzüglich ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu fällen.

E. 4.2 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, es treffe zu, dass im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Asylentscheid ergangen sei. Dies sei auf die amtsinterne Prioritätenordnung zur Behandlung von Asylgesuchen zurückzuführen. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als komplex einzustufen und bedürfe verschiedener Abklärungsschritte. Eine weitere Anhörung sei am 11. Juni 2024 vorgesehen, die Vorladung sei am 6. Mai 2024 verschickt worden. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde befinde sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bearbeitung. Das SEM könne an dieser Stelle versichern, dass es sein Asylgesuch in hoher Priorität weiterbehandle. Es handle sich somit bei der Tatsache, dass zum heutigen Zeitpunkt noch kein Asylentscheid vorliege, nicht um ein ungerechtfertigtes Verschleppen der nötigen Verfahrensschritte. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen beantrage das SEM die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.

E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass unter diesen Umständen nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6.4.1, D-1712/2024 vom 1. Mai 2024 E. 6.2.2, E-6277/2023 vom 16. Januar 2024 E. 8.2).

E. 5.3 Sodann ist hinsichtlich der Frage, ob eine ungerechtfertigte Verzögerung vorliegt, nicht einzig die Gesamtdauer des Verfahrens seit Einreichung des Asylgesuches am 18. September 2022 berücksichtigt werden. Das SEM hat nach Eingang des Asylgesuchs die Personendaten des Beschwerdeführers sofort aufgenommen und das Dublin-Gespräch zeitnah durchgeführt. Zwar hörte es den Beschwerdeführer erst am 11. Mai 2023 und somit mehr als ein halbes Jahr später erstmals zu den Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer jedoch fünfzehn - teils unübersetzte - Beweismittel ein (vgl. SEM-act. [...]-19/14, F54). Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln verursacht meist einen Mehraufwand und deutet gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hin. Das SEM wies deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers einen Tag nach der Anhörung dem erweiterten Verfahren zu. Am 28. August 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Verfahrens ergänzend zu den Asylgründen an (vgl. SEM-act. [...]-29/21). Zwei Tage später liess der Beschwerdeführer ein weiteres unübersetztes Beweismittel (Screenshot eines Medienberichts über die Festnahme von Attentätern) einreichen.

E. 5.4 Entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Mandatsanzeige des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 und in der Beschwerde (vgl. S. 5 unten) trifft es sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine damalige Rechtsvertretung an «verschiedenen Daten» um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, aber nie eine Antwort erhalten habe, beziehungsweise diese Anfragen vom SEM ignoriert worden seien. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das SEM vor dem Mandatswechsel zum aktuellen Rechtsvertreter je um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht worden wäre. Dem SEM kann diesbezüglich mithin kein Versäumnis vorgeworden werden.

E. 5.5 Schliesslich musste das SEM nach Eingang der Mandatsanzeige des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 zuerst das Mandatsverhältnis durch diesen klären, was wiederum zu einem Mehraufwand geführt hat. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu beanstanden, dass das SEM in seiner Antwort vom 19. April 2024 auf die in der Mandatsanzeige erstmals erfolgte und - nach Klärung des Mandatsverhältnis - vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. April 2024 erneuerte Anfrage betreffend den Verfahrensstand lediglich auf seine grosse Arbeitsbelastung Bezug nahm, zumal dies - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Dauer der einzelnen Verfahren hat.

E. 5.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die Verfahrensdauer von inzwischen rund eindreiviertel Jahren zwar als lang erscheint. Sie lässt sich aber durch die vorstehend dargelegten Umstände - namentlich den schwer vorhersehbaren massiven Anstieg von Gesuchen um Gewährung von vorübergehenden Schutz sowie um Gewährung von Asyl in den letzten beiden Jahren sowie angesichts der Komplexität des vorliegende Verfahrens, in dem drei Anhörungen erforderlich waren und in dem zahlreiche nicht unübersetzte fremdsprachige Beweismittel eingereicht wurden - objektiv betrachtet durchaus rechtfertigen. Damit liegt aktuell (noch) keine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor. Im Übrigen ist aufgrund der durchgeführten weiteren Anhörung am 11. Juni 2024 davon auszugehen, dass das SEM bemüht sein wird, das Asylverfahren des Beschwerdeführers baldmöglichst abzuschliessen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit 3. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und es den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2642/2024 law/blp Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Das SEM nahm am 23. September 2022 die Personendaten auf (PA). Am 5. Oktober 2022 führte es das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch und am 11. Mai 2023 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. B.b Am 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.c Am 28. August 2023 fand im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine ergänzende zweite Anhörung statt. B.d Die damalige Rechtsvertreterin reichte am 30. August 2023 ein weiteres Beweismittel (Screenshot eines Medienberichts über die Festnahme von Attentätern) ein. C. C.a Am 7. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mittels Vollmacht an, dass er den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig forderte er es auf, einen Asylentscheid zu fällen. C.b Das SEM forderte den rubrizierten Rechtsvertreter am 18. März 2024 auf, eine schriftliche Bestätigung der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba) bezüglich der Mandatsniederlegung oder eine Bestätigung des Beschwerdeführers über einen schriftlich erfolgten Mandatswiderruf gegenüber der zba einzureichen. C.c Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte am 21. März 2024 (Datum Posteingang beim SEM) den schriftlichen Mandatswiderruf des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 ein. C.d Am 2. April 2024 bestätigte die ehemalige Rechtsvertretung den Mandatsentzug. D. Mit Eingabe vom 16. April 2024 erkundigte sich der rubrizierte Rechtsvertreter beim SEM nach dem Verfahrensstand. Das SEM beantwortete am 19. April 2024 die Verfahrensstandanfrage vom 7. März 2023 (recte: 2024; Eingang SEM: 21. März 2023 [recte: 2024]). E. Mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. April 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert habe und dieses sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über den Fall zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er lud das SEM dazu ein, bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. April 2024 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 14. Mai 2024 vernehmen. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Eine Replik ging innert Frist nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 18. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. April 2024 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor zirka eineinhalb Jahren in der Schweiz um Asyl ersucht. Er sei zu seinen Asylgründen angehört worden. Das Verfahren sei dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Es sei nötig, dass das SEM möglichst schnell einen Entscheid über sein Asylverfahren fälle. Über dieses Gesuch habe es gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 AsylG) in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die nötigen Beweismittel seien eingereicht worden und seien auch mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüft worden. Der Beschwerdeführer sei zwar seit der Einreichung des Asylgesuchs angehört und sein Verfahren inzwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Sämtliche seiner beim SEM seit Einreichung des Asylgesuchs gestellten Gesuche um Entscheidfällung und um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen zum Teil ignoriert worden. So sei kein Entscheid gefällt worden. Das SEM sei anzuweisen, unverzüglich ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu fällen. 4.2 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, es treffe zu, dass im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Asylentscheid ergangen sei. Dies sei auf die amtsinterne Prioritätenordnung zur Behandlung von Asylgesuchen zurückzuführen. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als komplex einzustufen und bedürfe verschiedener Abklärungsschritte. Eine weitere Anhörung sei am 11. Juni 2024 vorgesehen, die Vorladung sei am 6. Mai 2024 verschickt worden. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde befinde sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bearbeitung. Das SEM könne an dieser Stelle versichern, dass es sein Asylgesuch in hoher Priorität weiterbehandle. Es handle sich somit bei der Tatsache, dass zum heutigen Zeitpunkt noch kein Asylentscheid vorliege, nicht um ein ungerechtfertigtes Verschleppen der nötigen Verfahrensschritte. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen beantrage das SEM die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass unter diesen Umständen nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6.4.1, D-1712/2024 vom 1. Mai 2024 E. 6.2.2, E-6277/2023 vom 16. Januar 2024 E. 8.2). 5.3 Sodann ist hinsichtlich der Frage, ob eine ungerechtfertigte Verzögerung vorliegt, nicht einzig die Gesamtdauer des Verfahrens seit Einreichung des Asylgesuches am 18. September 2022 berücksichtigt werden. Das SEM hat nach Eingang des Asylgesuchs die Personendaten des Beschwerdeführers sofort aufgenommen und das Dublin-Gespräch zeitnah durchgeführt. Zwar hörte es den Beschwerdeführer erst am 11. Mai 2023 und somit mehr als ein halbes Jahr später erstmals zu den Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer jedoch fünfzehn - teils unübersetzte - Beweismittel ein (vgl. SEM-act. [...]-19/14, F54). Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln verursacht meist einen Mehraufwand und deutet gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hin. Das SEM wies deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers einen Tag nach der Anhörung dem erweiterten Verfahren zu. Am 28. August 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Verfahrens ergänzend zu den Asylgründen an (vgl. SEM-act. [...]-29/21). Zwei Tage später liess der Beschwerdeführer ein weiteres unübersetztes Beweismittel (Screenshot eines Medienberichts über die Festnahme von Attentätern) einreichen. 5.4 Entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Mandatsanzeige des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 und in der Beschwerde (vgl. S. 5 unten) trifft es sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine damalige Rechtsvertretung an «verschiedenen Daten» um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, aber nie eine Antwort erhalten habe, beziehungsweise diese Anfragen vom SEM ignoriert worden seien. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das SEM vor dem Mandatswechsel zum aktuellen Rechtsvertreter je um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht worden wäre. Dem SEM kann diesbezüglich mithin kein Versäumnis vorgeworden werden. 5.5 Schliesslich musste das SEM nach Eingang der Mandatsanzeige des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 zuerst das Mandatsverhältnis durch diesen klären, was wiederum zu einem Mehraufwand geführt hat. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu beanstanden, dass das SEM in seiner Antwort vom 19. April 2024 auf die in der Mandatsanzeige erstmals erfolgte und - nach Klärung des Mandatsverhältnis - vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. April 2024 erneuerte Anfrage betreffend den Verfahrensstand lediglich auf seine grosse Arbeitsbelastung Bezug nahm, zumal dies - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Dauer der einzelnen Verfahren hat. 5.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die Verfahrensdauer von inzwischen rund eindreiviertel Jahren zwar als lang erscheint. Sie lässt sich aber durch die vorstehend dargelegten Umstände - namentlich den schwer vorhersehbaren massiven Anstieg von Gesuchen um Gewährung von vorübergehenden Schutz sowie um Gewährung von Asyl in den letzten beiden Jahren sowie angesichts der Komplexität des vorliegende Verfahrens, in dem drei Anhörungen erforderlich waren und in dem zahlreiche nicht unübersetzte fremdsprachige Beweismittel eingereicht wurden - objektiv betrachtet durchaus rechtfertigen. Damit liegt aktuell (noch) keine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor. Im Übrigen ist aufgrund der durchgeführten weiteren Anhörung am 11. Juni 2024 davon auszugehen, dass das SEM bemüht sein wird, das Asylverfahren des Beschwerdeführers baldmöglichst abzuschliessen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit 3. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und es den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer