Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ suchte zusammen mit den beiden Kindern am 20. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Mai 2022 wurde sie vom SEM zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. Sie gab dabei an, dass ihr Ehemann noch in Griechenland sei. A.b Am 18. Juni 2022 reichte auch der Beschwerdeführer A._______ ein Asylgesuch ein. Seine Personalien wurden vom SEM am 23. Juni 2022 aufgenommen. B. B.a Am 24. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche fremdsprachige Beweismittel ein. B.b Am 29. August 2022 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen angehört. B.c Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 stellte das SEM fest, dass zur Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden noch weitere Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Beweismittel, notwendig seien. Es teilte die Asylgesuche deshalb in Anwendung von Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zu. Mit separater Zwischenverfügung vom 8. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zugewiesen. C.b Mit Schreiben vom 7. September 2022 informierte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. D.a Mit Schreiben vom 27. September 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (Vollmacht vom 27. September 2022). Sie erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und bat um Zustellung einer Auflistung der Beweismittel. Zudem wurde ein weiteres Beweismittel zu den Akten gereicht. D.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung des Verfahrensstands. Das SEM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 9. Januar 2023. D.c Mit Eingabe vom 11. April 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand. D.d Auf eine E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand vom 1. Juni 2023 antwortete das SEM mit Schreiben vom 8. Juni 2023. D.e Am 6. Juli 2023 ging beim SEM eine weitere Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertreterin ein. D.f Auf eine E-Mail-Anfrage der Beschwerdeführenden vom 5. August 2023 antwortete das SEM mit Schreiben vom 17. August 2023. D.g Mit an den stellvertretenden Direktor des SEM gerichtetem Schreiben vom 30. August 2023 bat die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihres Asylgesuchs. D.h Eine weitere Verfahrensstandanfrage vom 11. Oktober 2023 beantwortete das SEM am 18. Oktober 2023. Es verwies darin auch auf sein Schreiben vom 17. August 2023 und hielt fest, dass das Schreiben an den Vizedirektor derzeit beantwortet werde. D.i Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 30. August 2023 wurde vom SEM mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 beantwortet. D.j Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr das an die Beschwerdeführenden adressierte Schreiben des SEM vom 17. August 2023 nicht vorliege, weshalb sie um Zustellung bitte. Das SEM kam der Bitte per E-Mail vom 26. Oktober 2023 nach. D.k Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand und drohte für den Fall des Ausbleibens einer Antwort an, im Februar 2024 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Das SEM beantwortete die Anfrage am 19. Januar 2024. Es teilte mit, dass ein Besprechungstermin mit dem Länderspezialisten angesetzt sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller UYAP-Auszüge (Anmerkung Gericht: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei) auf. D.l Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden UYAP-Auszüge sowie weitere Beweismittel ein. D.m Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die Prüfung aller Dokumente ergeben habe, dass der Sachverhalt noch nicht genügend erstellt sei. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, vier Dokumente betreffend die türkischen Strafverfahren der Beschwerdeführerin nachzureichen. D.n Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die vier fremdsprachigen Dokumente ohne Übersetzung zu den Akten und baten das SEM, für die Übersetzung besorgt zu sein. E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, und welche Abklärungen im Gang seien beziehungsweise welche Abklärungen noch vorgenommen werden müssten. Weiter sei das SEM anzuweisen, ihre Asylgesuche beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Januar 2024 - zudem beantragt, den Beschwerdeführen sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihnen die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beizuordnen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. März 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2024 führte das SEM an, die zahlreichen Dokumente, welche von den Beschwerdeführenden unübersetzt zu den Akten gereicht worden seien, würden am 15. April 2024 einem Dolmetscher zur Übersetzung vorgelegt. Nach Abschluss der Übersetzungen werde der Fall prioritär entschieden werden. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stellten am 20. Mai 2022 respektive 18. Juni 2022 in der Schweiz Asylgesuche. Über diese hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Nachdem eine solche noch nicht ergangen ist, sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2).
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfahren der Beschwerdeführenden würden ungewöhnlich lange dauern, ohne dass dafür ein objektiver Grund ersichtlich wäre. Seit der letzten Verfahrenshandlung, die in den Anhörungen vom 29. August 2022 bestanden habe, seien neunzehn Monate vergangen. Seither habe das SEM wenig bis gar nichts unternommen. Mit diesem Untätigbleiben habe das SEM das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Auf Anfragen nach dem Stand des Verfahrens hätten sie nur Standardantworten erhalten und die von ihnen im Februar 2024 einverlangten Unterlagen hätten vom SEM schon früher angefordert werden können. Seit der Beweismitteleingabe vom 8. Februar 2024 sei wieder ein Monat vergangen, ohne dass seitens des SEM ein Entscheid gefällt worden sei.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht begründet ist.
E. 4.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, und welche Abklärungen noch vorgenommen werden müssten, mit den Darlegungen des SEM in der Vernehmlassung 11. April 2024 gegenstandslos ist.
E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. Die Beschwerdeführenden haben am 20. Mai 2022 und am 18. Juni 2022 um Asyl nachgesucht. Die Anhörungen wurden am 29. August 2022 und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang der Asylgesuche durchgeführt. Mit Blick auf die im beschleunigten Verfahren vorgelegten Beweismittel zu diversen türkischen Strafverfahren ist es auch nachvollziehbar, dass das SEM die Asylgesuche am 6. September 2022 mit der Begründung, es bedürfe namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen, ins erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführenden einem Kanton zugewiesen hat. In seiner Gesamtheit von bald einmal zwei Jahren betrachtet, dauert das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zwar tatsächlich bereits lange. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen dürfte. Die einerseits von der Rechtsvertretung und andererseits aber auch von den Beschwerdeführenden selbst teils in relativ kurzen Abständen verschickten Verfahrensstandsanfragen hat das SEM (mehrheitlich) beantwortet. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass das SEM die Rechtsvertretung in Bezug auf den Verfahrensfortgang mit E-Mail-Schreiben vom 19. Januar 2024 informiert hat, dass eine Besprechung mit dem Türkeispezialisten in der Folgewoche angesetzt sei. Gleichzeitig hat es die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller UYAP-Auszüge aufgefordert. Nebst den verlangten UYAP-Auszügen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2024 weitere Dokumente aus den türkischen Strafverfahren - ohne Übersetzung - ein. Daraufhin teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Februar 2024 mit, dass eine eingehende Prüfung aller Dokumente ergeben habe, dass der Sachverhalt noch nicht genügend erstellt sei und es für die Entscheidfindung weiterer Abklärungen bedürfe. Es forderte die Beschwerdeführenden zur Nachreichung von vier spezifischen Dokumenten aus den türkischen Strafverfahren auf. Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung mit Eingabe vom 8. Februar 2024 nach, wobei die verlangten Dokumente wiederum ohne Übersetzung zu den Akten gereicht wurden und auch diesbezüglich um amtliche Übersetzung gebeten wurde. Die Akten zeigen somit, dass das SEM in jüngster Vergangenheit verfahrensleitende Handlungen vorgenommen hat. Darin, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt am 1. Februar 2024 als noch nicht genügend erstellt erachtete und von den Beschwerdeführenden weitere Dokumente einforderte, ist keine unrechtmässige Entscheidverzögerung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünschen. Nach der Einreichung von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten im Umfang von 86 Seiten ohne Übersetzung am 8. Februar 2024 hätte ihnen aber bewusst sein müssen, dass die Übersetzung und Prüfung dieser Dokumente Zeit in Anspruch nehmen wird und folglich nicht mit einem umgehenden Entscheiderlass gerechnet werden konnte. Aufgrund der spezifischen Konstellation ist vorliegend nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. März 2024 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 18. März 2024 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 24. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1712/2024 Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Patrizia Testori, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ suchte zusammen mit den beiden Kindern am 20. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Mai 2022 wurde sie vom SEM zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. Sie gab dabei an, dass ihr Ehemann noch in Griechenland sei. A.b Am 18. Juni 2022 reichte auch der Beschwerdeführer A._______ ein Asylgesuch ein. Seine Personalien wurden vom SEM am 23. Juni 2022 aufgenommen. B. B.a Am 24. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche fremdsprachige Beweismittel ein. B.b Am 29. August 2022 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen angehört. B.c Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 stellte das SEM fest, dass zur Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden noch weitere Abklärungen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Beweismittel, notwendig seien. Es teilte die Asylgesuche deshalb in Anwendung von Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zu. Mit separater Zwischenverfügung vom 8. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zugewiesen. C.b Mit Schreiben vom 7. September 2022 informierte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. D.a Mit Schreiben vom 27. September 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (Vollmacht vom 27. September 2022). Sie erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und bat um Zustellung einer Auflistung der Beweismittel. Zudem wurde ein weiteres Beweismittel zu den Akten gereicht. D.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung des Verfahrensstands. Das SEM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 9. Januar 2023. D.c Mit Eingabe vom 11. April 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand. D.d Auf eine E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand vom 1. Juni 2023 antwortete das SEM mit Schreiben vom 8. Juni 2023. D.e Am 6. Juli 2023 ging beim SEM eine weitere Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertreterin ein. D.f Auf eine E-Mail-Anfrage der Beschwerdeführenden vom 5. August 2023 antwortete das SEM mit Schreiben vom 17. August 2023. D.g Mit an den stellvertretenden Direktor des SEM gerichtetem Schreiben vom 30. August 2023 bat die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihres Asylgesuchs. D.h Eine weitere Verfahrensstandanfrage vom 11. Oktober 2023 beantwortete das SEM am 18. Oktober 2023. Es verwies darin auch auf sein Schreiben vom 17. August 2023 und hielt fest, dass das Schreiben an den Vizedirektor derzeit beantwortet werde. D.i Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 30. August 2023 wurde vom SEM mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 beantwortet. D.j Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr das an die Beschwerdeführenden adressierte Schreiben des SEM vom 17. August 2023 nicht vorliege, weshalb sie um Zustellung bitte. Das SEM kam der Bitte per E-Mail vom 26. Oktober 2023 nach. D.k Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand und drohte für den Fall des Ausbleibens einer Antwort an, im Februar 2024 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Das SEM beantwortete die Anfrage am 19. Januar 2024. Es teilte mit, dass ein Besprechungstermin mit dem Länderspezialisten angesetzt sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller UYAP-Auszüge (Anmerkung Gericht: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei) auf. D.l Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden UYAP-Auszüge sowie weitere Beweismittel ein. D.m Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die Prüfung aller Dokumente ergeben habe, dass der Sachverhalt noch nicht genügend erstellt sei. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, vier Dokumente betreffend die türkischen Strafverfahren der Beschwerdeführerin nachzureichen. D.n Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die vier fremdsprachigen Dokumente ohne Übersetzung zu den Akten und baten das SEM, für die Übersetzung besorgt zu sein. E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, und welche Abklärungen im Gang seien beziehungsweise welche Abklärungen noch vorgenommen werden müssten. Weiter sei das SEM anzuweisen, ihre Asylgesuche beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Januar 2024 - zudem beantragt, den Beschwerdeführen sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihnen die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beizuordnen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. März 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2024 führte das SEM an, die zahlreichen Dokumente, welche von den Beschwerdeführenden unübersetzt zu den Akten gereicht worden seien, würden am 15. April 2024 einem Dolmetscher zur Übersetzung vorgelegt. Nach Abschluss der Übersetzungen werde der Fall prioritär entschieden werden. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stellten am 20. Mai 2022 respektive 18. Juni 2022 in der Schweiz Asylgesuche. Über diese hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Nachdem eine solche noch nicht ergangen ist, sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfahren der Beschwerdeführenden würden ungewöhnlich lange dauern, ohne dass dafür ein objektiver Grund ersichtlich wäre. Seit der letzten Verfahrenshandlung, die in den Anhörungen vom 29. August 2022 bestanden habe, seien neunzehn Monate vergangen. Seither habe das SEM wenig bis gar nichts unternommen. Mit diesem Untätigbleiben habe das SEM das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Auf Anfragen nach dem Stand des Verfahrens hätten sie nur Standardantworten erhalten und die von ihnen im Februar 2024 einverlangten Unterlagen hätten vom SEM schon früher angefordert werden können. Seit der Beweismitteleingabe vom 8. Februar 2024 sei wieder ein Monat vergangen, ohne dass seitens des SEM ein Entscheid gefällt worden sei. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht begründet ist. 4.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, und welche Abklärungen noch vorgenommen werden müssten, mit den Darlegungen des SEM in der Vernehmlassung 11. April 2024 gegenstandslos ist. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. Die Beschwerdeführenden haben am 20. Mai 2022 und am 18. Juni 2022 um Asyl nachgesucht. Die Anhörungen wurden am 29. August 2022 und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang der Asylgesuche durchgeführt. Mit Blick auf die im beschleunigten Verfahren vorgelegten Beweismittel zu diversen türkischen Strafverfahren ist es auch nachvollziehbar, dass das SEM die Asylgesuche am 6. September 2022 mit der Begründung, es bedürfe namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen, ins erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführenden einem Kanton zugewiesen hat. In seiner Gesamtheit von bald einmal zwei Jahren betrachtet, dauert das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zwar tatsächlich bereits lange. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen dürfte. Die einerseits von der Rechtsvertretung und andererseits aber auch von den Beschwerdeführenden selbst teils in relativ kurzen Abständen verschickten Verfahrensstandsanfragen hat das SEM (mehrheitlich) beantwortet. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass das SEM die Rechtsvertretung in Bezug auf den Verfahrensfortgang mit E-Mail-Schreiben vom 19. Januar 2024 informiert hat, dass eine Besprechung mit dem Türkeispezialisten in der Folgewoche angesetzt sei. Gleichzeitig hat es die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller UYAP-Auszüge aufgefordert. Nebst den verlangten UYAP-Auszügen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2024 weitere Dokumente aus den türkischen Strafverfahren - ohne Übersetzung - ein. Daraufhin teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Februar 2024 mit, dass eine eingehende Prüfung aller Dokumente ergeben habe, dass der Sachverhalt noch nicht genügend erstellt sei und es für die Entscheidfindung weiterer Abklärungen bedürfe. Es forderte die Beschwerdeführenden zur Nachreichung von vier spezifischen Dokumenten aus den türkischen Strafverfahren auf. Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung mit Eingabe vom 8. Februar 2024 nach, wobei die verlangten Dokumente wiederum ohne Übersetzung zu den Akten gereicht wurden und auch diesbezüglich um amtliche Übersetzung gebeten wurde. Die Akten zeigen somit, dass das SEM in jüngster Vergangenheit verfahrensleitende Handlungen vorgenommen hat. Darin, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt am 1. Februar 2024 als noch nicht genügend erstellt erachtete und von den Beschwerdeführenden weitere Dokumente einforderte, ist keine unrechtmässige Entscheidverzögerung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünschen. Nach der Einreichung von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten im Umfang von 86 Seiten ohne Übersetzung am 8. Februar 2024 hätte ihnen aber bewusst sein müssen, dass die Übersetzung und Prüfung dieser Dokumente Zeit in Anspruch nehmen wird und folglich nicht mit einem umgehenden Entscheiderlass gerechnet werden konnte. Aufgrund der spezifischen Konstellation ist vorliegend nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. März 2024 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 18. März 2024 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 24. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: