Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens hörte das SEM den Beschwerdeführer am 19. August 2022 sowie ergänzend am 23. September 2022 zu seinen Asylgründen an. Am 28. September 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 4. August 2022, 24. August 2022, 6. September 2022 und 28. Oktober 2022 zahlreiche Beweismittel zum Beleg seiner Asylvorbringen zu den Akten und ersuchte um deren Übersetzung von Amtes wegen. A.c Am 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer persönlich mit einem Schreiben an das SEM und bat um einen baldigen Asylentscheid. A.d Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel betreffend die geltend gemachten, in der Türkei hängigen Strafverfahren (ein Verfahren bezüglich einfacher Körperverletzung sowie ein «politisches» strafrechtliches Ermittlungsverfahren) einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Eingabe vom 6. März 2023 mit, er habe bereits alle relevanten Dokumente eingereicht. Gleichzeitig kommentierte er die hängigen Verfahren, reichte mehrere weitere Dokumente zu den Akten und beantragte deren Übersetzung von Amtes wegen. A.e Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer, wann mit einem Abschluss seines Asylverfahrens gerechnet werden könne respektive weshalb sich die Entscheidfindung verzögere. Das SEM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (recte: 2023) und führte dabei aus, eine Entscheidfindung sei bislang noch nicht möglich gewesen, aber es sei bemüht, das Verfahren so bald als möglich abzuschliessen. A.f In seiner Eingabe an das SEM vom 12. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens. Er stellte für den Fall einer weiteren Verzögerung die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 mit, das Verfahren sei noch nicht spruchreif. Insbesondere seien in Bezug auf die politische Straftat noch nicht genügend Sachverhaltselemente aktenkundig. Es forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel betreffend die hängigen Strafverfahren einzureichen. Das SEM erklärte ferner, die mit Eingabe vom 6. März 2023 eingereichten Dokumente befänden sich nicht in den Akten, und forderte den Beschwerdeführer auf, diese erneut einzureichen. A.h Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Beweismitteleingabe vom 6. März 2023 nochmals ein und teilte dem SEM erneut mit, er habe bereits alle relevanten Dokumente eingereicht und verfüge zurzeit über keine weiteren Unterlagen. A.i Mit Eingabe vom 13. November 2023 machte (...) geltend, er sei vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden. Er machte Ausführungen zum Sachverhalt und reichte (per USB-Stick) mehrere (teils bereits aktenkundige) Beweismittel zu den Akten. Am 20. Dezember 2023 reichte er weitere Beweismittel nach. A.j Mittels Eingaben vom 4. März 2024 und 21. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer (wiederum handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin) geltend, gegen ihn seien neue Ermittlungen wegen Verdachts auf Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden; es liege eine entsprechende Anklageschrift sowie ein Haftbefehl vor. Er fügte an, das Ermittlungsverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei nach wie vor hängig, aber er habe immer noch keine Einsicht in die Akten. Er reichte insgesamt vier weitere Beweismittel ein und beantragte deren Übersetzung von Amtes wegen. Ausserdem ersuchte er um einen baldigen Asylentscheid. A.k Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 verwies der Beschwerdeführer auf die lange Verfahrensdauer, die gesetzlichen Behandlungsfristen und die lange Liegedauer seit dem letzten vom SEM getätigten Verfahrensschritt. Er ersuchte um Erlass eines Asylentscheids bis zum 15. August 2024 oder um Mitteilung eines konkreten Erledigungszeitpunkts, ansonsten erwogen werde, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. A.l Das SEM erklärte mit Schreiben vom 20. November 2024, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei aufgrund der hohen Geschäftslast sowie der Komplexität der Sache immer noch hängig, und es sei nicht möglich, einen konkreten Erledigungszeitpunkt in Aussicht zu stellen. Über sein Asylgesuch werde gemäss interner Prioritätenordnung so bald als möglich entschieden. A.m Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die türkischen Behörden hätten ihn zuhause gesucht. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren übermässig lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 11. Oktober 2022, eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2024 sowie zahlreiche vorinstanzliche Akten bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie dagegen ab. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2025 (nach gewährter Fristerstreckung) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 31. März 2025 und reichte eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 ein Asylgesuch gestellt hat, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann - innerhalb der Schranken von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Die Beschwerdeerhebung ist nicht als treuwidrig oder unangemessen zu erachten, und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bisher nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et.al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3, m.w.H.).
E. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich nun schon bald drei Jahre in der Schweiz auf. Seit dem letzten ihm bekannten Verfahrensschritt, der Aufforderung vom 16. Oktober 2023, weitere Beweismittel einzureichen, seien beinahe eineinhalb Jahre vergan-gen. Das SEM habe in seiner Antwort auf die dritte Verfahrensstandanfrage nicht geltend gemacht, es seien weitere Abklärungen notwendig. Es seien somit objektiv keine weiteren notwendigen Verfahrensschritte erkennbar, welche die Verzögerung rechtfertigen könnten. Der Hinweis auf die hohe Geschäftslast und die Komplexität der Sache vermöge die dreijährige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest hätten erfolgen können und die Sache spruchreif sei. Es liege daher eine übermässig lange Verfahrensdauer und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
E. 4.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die ausserordentlich hohen Asyl- und Schutzgesuchszahlen der Jahre 2022 und 2023. Diese hätten zu einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Es sei deswegen nicht möglich, über jedes Gesuch innerhalb einer wünschenswerten Frist zu entscheiden. Ferner seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das Gesuch des Beschwerdeführers vorzuziehen. Viele Gesuchstellende befänden sich in einer ähnlichen Situation, und es wäre stossend, wenn durch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Vorzugsbehandlung erreicht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sodann zahlreiche Beweismittel eingereicht, letztmals mit Eingabe vom 21. Mai 2024, welche jeweils hätten übersetzt werden müssten. Die lange Verfahrensdauer sei auch darauf zurückzuführen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bisher weder Dokumente betreffend ein hängiges Ermittlungsverfahren noch eine Kopie eines Geheimhaltungsbeschlusses eingereicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritten unternommen worden seien. Demnach habe der Beschwerdeführer das SEM nicht ausreichend über den Stand des geheimen Strafverfahrens informiert. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Das SEM sei jedoch bemüht, das Verfahren zeitnah abzuschliessen.
E. 4.3 In der Replik wird entgegnet, es sei öffentlich kommuniziert worden, dass Gesuche aus dem Jahr 2022 prioritär behandelt würden. Es sei unklar, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Priorisierung nicht auch vorgezogen werden könne. Das SEM habe sodann selber festgehalten, dass der Beschwerdeführer letztmals im Mai 2024 ein unübersetztes Beweismittel - ein einseitiges Anhörungsprotokoll - eingereicht habe. Seither seien erneut zehn Monate vergangen, ohne dass das SEM weitere Verfahrensschritte unternommen habe. Die übermässige Verzögerung lasse sich somit nicht durch die von Amtes wegen vorzunehmenden Übersetzungen begründen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellungspflicht gehalten sei, den Beschwerdeführer zur Einreichung von weiteren Beweismitteln und Informationen aufzufordern, falls sie diese für die Entscheidfindung benötige. Dies habe sie jedoch nicht gemacht. Es sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine weiteren Informationen zum Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda verfüge. Betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung habe er bereits einen Haftbefehl sowie ein Anhörungsprotokoll eingereicht. Da er (infolge seiner Landesabwesenheit) nicht an den Verhandlungen teilnehme, würden diese immer wieder vertagt. Daher lägen keine neuen und relevanten Informationen zum Verfahrensstand vor.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall dauert das vorinstanzliche Asylverfahren inzwischen allerdings bereits drei Jahre. Diese Verfahrensdauer ist nicht nur in absoluter Hinsicht, sondern auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten, beweismittelintensiven Fällen von türkischen Asylsuchenden als sehr lange zu bezeichnen. Das SEM verweist zur Erklärung beziehungsweise Rechtfertigung dieser langen Verfahrensdauer auf die anhaltend hohe Geschäftslast, die zeitintensive Übersetzung der eingereichten Beweismittel sowie sinngemäss auf die fehlende Entscheidreife.
E. 5.3 Den Grossteil der Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom 4. August 2022, 24. August 2022, 6. September 2022 und 28. Oktober 2022 ein. Die letzten (wenigen) Dokumente wurden am 4. März 2024 und 21. Mai 2024 nachgereicht. Alle eingereichten Beweismittel wurden bis am 1. Juli 2024 übersetzt (vgl. das Visum der übersetzenden Person auf den Übersetzungen). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt noch weiterer Abklärungen bedurft hätte. Dieser Auffassung war offensichtlich auch das SEM selber, hat es doch bereits seit dem 16. Oktober 2023 keine weiteren entsprechenden Massnahmen mehr getroffen und folgerichtig bei der Beantwortung der letzten Verfahrensstandanfrage auch nicht geltend gemacht, es seien noch weitere Abklärungen nötig beziehungsweise der Sachverhalt sei nicht spruchreif (vgl. das Schreiben vom 20. November 2024, A71). Soweit das SEM daher in der Vernehmlassung vorbringt, es habe bisher nicht entscheiden können, weil es nicht über genügend Informationen zu den hängigen türkischen Strafverfahren verfüge, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, zumal das SEM gleichzeitig hervorhebt, es sei bemüht, das Verfahren zeitnah abzuschliessen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt seit rund einem Jahr spruchreif ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein allfälliger lückenhafter Sachverhalt grundsätzlich kein Entscheidhindernis darstellt, sofern das SEM - wie im vorliegenden Fall mutmasslich geschehen - der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (beispielsweise mittels Aufforderungen zur Einreichung von weiteren Beweismitteln) nachgekommen ist.
E. 5.4 Soweit das SEM auf die hohe Geschäftslast verweist, gilt Folgendes festzustellen: Es ist unbestritten, dass die Gesuchszahlen (Asyl- und Schutzgesuche) in den Jahren 2022 und 2023 sehr hoch ausgefallen sind. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Zahlen seit dem Jahr 2024 wieder rückläufig sind und das SEM seit dem Jahr 2022 rund 300 zusätzliche Vollzeitstellen zur Bearbeitung der Asylgesuche geschaffen hat, was zu einer deutlichen Reduktion der pendenten Asylgesuche geführt hat (vgl. die Medienmitteilung vom 31. Januar 2025, https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104014, abgerufen am 1. Mai 2025). Zudem hat das SEM bereits im Jahr 2023 damit begonnen, die Asylgesuche aus dem Jahr 2022 zu erledigen, und hatte - wie ein Blick in die Geschäftsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - offensichtlich bereits im Jahr 2024 genügend Kapazitäten, um auch Fälle mit niedriger Priorität (wie beispielsweise dem erweiterten Verfahren zugeteilte Gesuche von türkischen Asylsuchenden; vgl. dazu die Behandlungsstrategie des SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/behandlungsstrategie.html, abgerufen am 1. Mai 2025) mit Eingangsdatum nach 2022 zu erledigen. Es erschliesst sich bei dieser Sachlage nicht, weshalb das seit Mai 2022 pendente, seit rund einem Jahr spruchreife und nicht übermässig komplex erscheinende Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor hängig ist und das SEM, soweit ersichtlich, in den letzten eineinhalb Jahren (seit dem 16. Oktober 2023) keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um diesen Altfall einem Entscheid zuzuführen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ersichtlich, inwiefern die umgehende Erledigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine ungerechtfertigte Vorzugsbehandlung darstellen könnte.
E. 5.5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers unangemessen lange dauert und damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zu bejahen ist.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 31. März 2025 wird ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.50 geltend gemacht, was im Lichte der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) angemessen erscheint. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 1'085.50 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'085.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-937/2025 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens hörte das SEM den Beschwerdeführer am 19. August 2022 sowie ergänzend am 23. September 2022 zu seinen Asylgründen an. Am 28. September 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 4. August 2022, 24. August 2022, 6. September 2022 und 28. Oktober 2022 zahlreiche Beweismittel zum Beleg seiner Asylvorbringen zu den Akten und ersuchte um deren Übersetzung von Amtes wegen. A.c Am 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer persönlich mit einem Schreiben an das SEM und bat um einen baldigen Asylentscheid. A.d Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel betreffend die geltend gemachten, in der Türkei hängigen Strafverfahren (ein Verfahren bezüglich einfacher Körperverletzung sowie ein «politisches» strafrechtliches Ermittlungsverfahren) einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Eingabe vom 6. März 2023 mit, er habe bereits alle relevanten Dokumente eingereicht. Gleichzeitig kommentierte er die hängigen Verfahren, reichte mehrere weitere Dokumente zu den Akten und beantragte deren Übersetzung von Amtes wegen. A.e Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer, wann mit einem Abschluss seines Asylverfahrens gerechnet werden könne respektive weshalb sich die Entscheidfindung verzögere. Das SEM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (recte: 2023) und führte dabei aus, eine Entscheidfindung sei bislang noch nicht möglich gewesen, aber es sei bemüht, das Verfahren so bald als möglich abzuschliessen. A.f In seiner Eingabe an das SEM vom 12. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens. Er stellte für den Fall einer weiteren Verzögerung die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 mit, das Verfahren sei noch nicht spruchreif. Insbesondere seien in Bezug auf die politische Straftat noch nicht genügend Sachverhaltselemente aktenkundig. Es forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel betreffend die hängigen Strafverfahren einzureichen. Das SEM erklärte ferner, die mit Eingabe vom 6. März 2023 eingereichten Dokumente befänden sich nicht in den Akten, und forderte den Beschwerdeführer auf, diese erneut einzureichen. A.h Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Beweismitteleingabe vom 6. März 2023 nochmals ein und teilte dem SEM erneut mit, er habe bereits alle relevanten Dokumente eingereicht und verfüge zurzeit über keine weiteren Unterlagen. A.i Mit Eingabe vom 13. November 2023 machte (...) geltend, er sei vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden. Er machte Ausführungen zum Sachverhalt und reichte (per USB-Stick) mehrere (teils bereits aktenkundige) Beweismittel zu den Akten. Am 20. Dezember 2023 reichte er weitere Beweismittel nach. A.j Mittels Eingaben vom 4. März 2024 und 21. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer (wiederum handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin) geltend, gegen ihn seien neue Ermittlungen wegen Verdachts auf Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden; es liege eine entsprechende Anklageschrift sowie ein Haftbefehl vor. Er fügte an, das Ermittlungsverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei nach wie vor hängig, aber er habe immer noch keine Einsicht in die Akten. Er reichte insgesamt vier weitere Beweismittel ein und beantragte deren Übersetzung von Amtes wegen. Ausserdem ersuchte er um einen baldigen Asylentscheid. A.k Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 verwies der Beschwerdeführer auf die lange Verfahrensdauer, die gesetzlichen Behandlungsfristen und die lange Liegedauer seit dem letzten vom SEM getätigten Verfahrensschritt. Er ersuchte um Erlass eines Asylentscheids bis zum 15. August 2024 oder um Mitteilung eines konkreten Erledigungszeitpunkts, ansonsten erwogen werde, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. A.l Das SEM erklärte mit Schreiben vom 20. November 2024, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei aufgrund der hohen Geschäftslast sowie der Komplexität der Sache immer noch hängig, und es sei nicht möglich, einen konkreten Erledigungszeitpunkt in Aussicht zu stellen. Über sein Asylgesuch werde gemäss interner Prioritätenordnung so bald als möglich entschieden. A.m Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die türkischen Behörden hätten ihn zuhause gesucht. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren übermässig lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 11. Oktober 2022, eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2024 sowie zahlreiche vorinstanzliche Akten bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie dagegen ab. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2025 (nach gewährter Fristerstreckung) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 31. März 2025 und reichte eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 ein Asylgesuch gestellt hat, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann - innerhalb der Schranken von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Die Beschwerdeerhebung ist nicht als treuwidrig oder unangemessen zu erachten, und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bisher nicht in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et.al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3, m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich nun schon bald drei Jahre in der Schweiz auf. Seit dem letzten ihm bekannten Verfahrensschritt, der Aufforderung vom 16. Oktober 2023, weitere Beweismittel einzureichen, seien beinahe eineinhalb Jahre vergan-gen. Das SEM habe in seiner Antwort auf die dritte Verfahrensstandanfrage nicht geltend gemacht, es seien weitere Abklärungen notwendig. Es seien somit objektiv keine weiteren notwendigen Verfahrensschritte erkennbar, welche die Verzögerung rechtfertigen könnten. Der Hinweis auf die hohe Geschäftslast und die Komplexität der Sache vermöge die dreijährige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest hätten erfolgen können und die Sache spruchreif sei. Es liege daher eine übermässig lange Verfahrensdauer und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 4.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die ausserordentlich hohen Asyl- und Schutzgesuchszahlen der Jahre 2022 und 2023. Diese hätten zu einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Es sei deswegen nicht möglich, über jedes Gesuch innerhalb einer wünschenswerten Frist zu entscheiden. Ferner seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das Gesuch des Beschwerdeführers vorzuziehen. Viele Gesuchstellende befänden sich in einer ähnlichen Situation, und es wäre stossend, wenn durch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Vorzugsbehandlung erreicht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sodann zahlreiche Beweismittel eingereicht, letztmals mit Eingabe vom 21. Mai 2024, welche jeweils hätten übersetzt werden müssten. Die lange Verfahrensdauer sei auch darauf zurückzuführen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bisher weder Dokumente betreffend ein hängiges Ermittlungsverfahren noch eine Kopie eines Geheimhaltungsbeschlusses eingereicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritten unternommen worden seien. Demnach habe der Beschwerdeführer das SEM nicht ausreichend über den Stand des geheimen Strafverfahrens informiert. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Das SEM sei jedoch bemüht, das Verfahren zeitnah abzuschliessen. 4.3 In der Replik wird entgegnet, es sei öffentlich kommuniziert worden, dass Gesuche aus dem Jahr 2022 prioritär behandelt würden. Es sei unklar, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Priorisierung nicht auch vorgezogen werden könne. Das SEM habe sodann selber festgehalten, dass der Beschwerdeführer letztmals im Mai 2024 ein unübersetztes Beweismittel - ein einseitiges Anhörungsprotokoll - eingereicht habe. Seither seien erneut zehn Monate vergangen, ohne dass das SEM weitere Verfahrensschritte unternommen habe. Die übermässige Verzögerung lasse sich somit nicht durch die von Amtes wegen vorzunehmenden Übersetzungen begründen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellungspflicht gehalten sei, den Beschwerdeführer zur Einreichung von weiteren Beweismitteln und Informationen aufzufordern, falls sie diese für die Entscheidfindung benötige. Dies habe sie jedoch nicht gemacht. Es sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine weiteren Informationen zum Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda verfüge. Betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung habe er bereits einen Haftbefehl sowie ein Anhörungsprotokoll eingereicht. Da er (infolge seiner Landesabwesenheit) nicht an den Verhandlungen teilnehme, würden diese immer wieder vertagt. Daher lägen keine neuen und relevanten Informationen zum Verfahrensstand vor. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Im vorliegenden Fall dauert das vorinstanzliche Asylverfahren inzwischen allerdings bereits drei Jahre. Diese Verfahrensdauer ist nicht nur in absoluter Hinsicht, sondern auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten, beweismittelintensiven Fällen von türkischen Asylsuchenden als sehr lange zu bezeichnen. Das SEM verweist zur Erklärung beziehungsweise Rechtfertigung dieser langen Verfahrensdauer auf die anhaltend hohe Geschäftslast, die zeitintensive Übersetzung der eingereichten Beweismittel sowie sinngemäss auf die fehlende Entscheidreife. 5.3 Den Grossteil der Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom 4. August 2022, 24. August 2022, 6. September 2022 und 28. Oktober 2022 ein. Die letzten (wenigen) Dokumente wurden am 4. März 2024 und 21. Mai 2024 nachgereicht. Alle eingereichten Beweismittel wurden bis am 1. Juli 2024 übersetzt (vgl. das Visum der übersetzenden Person auf den Übersetzungen). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt noch weiterer Abklärungen bedurft hätte. Dieser Auffassung war offensichtlich auch das SEM selber, hat es doch bereits seit dem 16. Oktober 2023 keine weiteren entsprechenden Massnahmen mehr getroffen und folgerichtig bei der Beantwortung der letzten Verfahrensstandanfrage auch nicht geltend gemacht, es seien noch weitere Abklärungen nötig beziehungsweise der Sachverhalt sei nicht spruchreif (vgl. das Schreiben vom 20. November 2024, A71). Soweit das SEM daher in der Vernehmlassung vorbringt, es habe bisher nicht entscheiden können, weil es nicht über genügend Informationen zu den hängigen türkischen Strafverfahren verfüge, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, zumal das SEM gleichzeitig hervorhebt, es sei bemüht, das Verfahren zeitnah abzuschliessen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt seit rund einem Jahr spruchreif ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein allfälliger lückenhafter Sachverhalt grundsätzlich kein Entscheidhindernis darstellt, sofern das SEM - wie im vorliegenden Fall mutmasslich geschehen - der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (beispielsweise mittels Aufforderungen zur Einreichung von weiteren Beweismitteln) nachgekommen ist. 5.4 Soweit das SEM auf die hohe Geschäftslast verweist, gilt Folgendes festzustellen: Es ist unbestritten, dass die Gesuchszahlen (Asyl- und Schutzgesuche) in den Jahren 2022 und 2023 sehr hoch ausgefallen sind. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Zahlen seit dem Jahr 2024 wieder rückläufig sind und das SEM seit dem Jahr 2022 rund 300 zusätzliche Vollzeitstellen zur Bearbeitung der Asylgesuche geschaffen hat, was zu einer deutlichen Reduktion der pendenten Asylgesuche geführt hat (vgl. die Medienmitteilung vom 31. Januar 2025, https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104014, abgerufen am 1. Mai 2025). Zudem hat das SEM bereits im Jahr 2023 damit begonnen, die Asylgesuche aus dem Jahr 2022 zu erledigen, und hatte - wie ein Blick in die Geschäftsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - offensichtlich bereits im Jahr 2024 genügend Kapazitäten, um auch Fälle mit niedriger Priorität (wie beispielsweise dem erweiterten Verfahren zugeteilte Gesuche von türkischen Asylsuchenden; vgl. dazu die Behandlungsstrategie des SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/behandlungsstrategie.html, abgerufen am 1. Mai 2025) mit Eingangsdatum nach 2022 zu erledigen. Es erschliesst sich bei dieser Sachlage nicht, weshalb das seit Mai 2022 pendente, seit rund einem Jahr spruchreife und nicht übermässig komplex erscheinende Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor hängig ist und das SEM, soweit ersichtlich, in den letzten eineinhalb Jahren (seit dem 16. Oktober 2023) keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um diesen Altfall einem Entscheid zuzuführen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ersichtlich, inwiefern die umgehende Erledigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine ungerechtfertigte Vorzugsbehandlung darstellen könnte. 5.5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers unangemessen lange dauert und damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zu bejahen ist.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 31. März 2025 wird ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.50 geltend gemacht, was im Lichte der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) angemessen erscheint. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 1'085.50 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'085.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: