Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden C._______ und E._______ reisten am 14. Juli 2015 als unbegleitete Asylsuchende in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. C._______ wurde am 28. Juli 2015 zur Person, summarisch zu seinen Gesuchsgründen und dem Verbleib seiner Familie befragt (act. A11). E._______ wurde am 30. Juli 2015 ebenfalls zur Person, summarisch zu seinen Gesuchsgründen und dem Verbleib seiner Familie befragt (act. A12). Die beiden Brüder sagten aus, ihre Eltern und Geschwister unterwegs verloren zu haben (act. A11 Ziff. 1.16.04). B. Die weiteren Beschwerdeführenden (die Eltern A._______ [Vater] und B._______ [Mutter] sowie deren weitere drei Söhne D._______, F._______ und G._______) stellten am 19. September 2015 ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Eltern wurden am 23. September 2015 zur Person und zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], act. A34 und A35). Die BzP wurden aufgrund der hohen Belegung stark verkürzt durchgeführt (vgl. act. A34 S. 2 und act. A35 S. 2), weshalb die Gesuchsgründe nicht erfragt wurden (vgl. act. A34 S. 9 Ziff. 7 und A35 S. 7 Ziff. 7). C. Die Familie konnte am 1. Oktober 2015 wieder zusammengeführt und die Verfahren konnten vereinigt werden. D. Das SEM stellte sowohl an Rumänien als auch an Ungarn am 7. Oktober 2015 je ein Auskunftsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es legte dar, dass A._______ zusammen mit seiner Frau und seinen fünf Kindern ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Gemäss Eurodac-Treffer hätten sie sowohl in Rumänien als auch in Ungarn ebenfalls um Asyl ersucht. Gemäss Suchresultat sei der Ehefrau sowohl in Ungarn als auch in Rumänien mit gleichem Datum (am [...] Juli 2015) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden, weshalb es darum bitte, über das Resultat der Asylanträge der Familienmitglieder sowie darüber, wer überhaupt alles als Familienmitglied registriert worden sei, informiert zu werden (act. A46 und A48). E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM seine Mandatsübernahme an (act. A50). F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es habe von der Mandatsübernahme Kenntnis genommen; das Verfahren sei zurzeit noch hängig (act. A52). G. Mit Schreiben vom 4. November 2015 antwortete die Dublin-Unit Rumäniens auf das Auskunftsersuchen der Schweiz und teilte dem SEM mit, dass der Vater und die beiden älteren Söhne am (...) Januar 2014, die Mutter (für sich, nicht aber die drei jüngeren Söhne) am (...) Juli 2015 in Rumänien um Asyl nachgefragt hätten (act. A53). Es sei ihnen am (...) Oktober 2014 beziehungsweise am (...) Juli 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden. Gemäss Eurodac seien die Beschwerdeführenden nach Ungarn weitergereist. Allerdings seien sie (die rumänischen Behörden) von den ungarischen Behörden nicht um Rückübernahme angefragt worden. H. Mit Schreiben vom 30. November 2015 und vom 3. März 2016 erinnerte das SEM die ungarischen Behörden an ihre Informationsanfrage, mit der Bitte, die Anfrage möglichst bald zu beantworten. I. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 fragten die Beschwerdeführenden beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Sie teilten mit, davon auszugehen, dass das Dublin-Verfahren mittlerweile beendet worden sei und das nationale Asylverfahren durchgeführt werde. Daher würden sie um Auskunft ersuchen, ob in Kürze mit einer vertieften Anhörung gerechnet werden dürfe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. J. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand ihres Asylverfahrens (act. A57). Das SEM antwortete mit Schreiben vom 13. März 2017, es sei bekannt, dass ein lange andauerndes Verfahren und die Ungewissheit über dessen Ausgang für die Asylsuchenden belastend sei, dass in der letzten Zeit aber eine grosse Anzahl Gesuche eingegangen sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, einen definitiven Anhörungstermin bekannt zu geben, dass das fragliche Verfahren jedoch so rasch als möglich behandelt werde (act. A58). K. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 stellten die Beschwerdeführenden fest, dass sie sich mittlerweile seit September 2015 im Schweizer Asylverfahren befänden, ohne vertieft zu ihren Asylgründen angehört worden zu sein. Deshalb würden sie um Auskunft bitten, ob in Kürze mit einer vertieften Anhörung gerechnet werden dürfe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden - unter Bezugnahme auf die Verfahrensstandanfragen vom 20. Oktober 2016, 8. März 2017 und 12. Juni 2017 - ein erneutes Gesuch um Ansetzung einer Bundesanhörung beim SEM ein. Zur Begründung wurde betont, dass seit der Einreise der Familie über zwei Jahre vergangen seien. Obwohl ihnen vom SEM mit Schreiben vom 13. März 2017 zugesichert worden sei, ihr Verfahren so rasch als möglich zu behandeln, hätten sie in dieser Zeit keine Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe darzulegen. Ihr Schreiben vom 12. Juni 2017 sei erneut unbeantwortet geblieben. Unterdessen seien bereits wieder fast vier Monate vergangen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung erfüllt. Sie bäten deshalb eindringlich, die Bundesanhörung bis Ende 2017 vorzunehmen, andernfalls sähen sie sich gezwungen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieses Schreiben blieb abermals unbeantwortet. M. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 erinnerten die Beschwerdeführenden das SEM an das unbeantwortete Schreiben vom 9. Oktober 2017, wobei sie dieses erneut in Kopie beilegten. Sie forderten das SEM auf, ihnen innert der nächsten vier Wochen zu antworten und das weitere Vorgehen in diesem Asylverfahren zu erläutern. Falls sie bis Ende Januar 2018 auch auf dieses Schreiben keine Antwort erhielten, würden sie, wie bereits im Oktober 2017 angekündigt, ohne weiteres Zögern Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. N. Die Eingabe vom 2. Januar 2018 blieb offenbar erneut unbeantwortet, weshalb die Beschwerdeführenden am 24. April 2018 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Dieses sei anzuweisen, ihr Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten. Sie (die Beschwerdeführenden) seien zu den Asylgründen anzuhören und das Verfahren sei anschliessend zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 - eine Kopie davon geht mit dem vorliegenden Urteil an die Beschwerdeführenden - beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und durch ihren Rechtsvertreter wiederholt um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids ersucht haben, sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden müssen überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung haben (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderliche Verfahrenserledigung und insbesondere um Anberaumung einer Anhörung zu den Asylgründen ersuchen liessen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 In der Beschwerde vom 24. April 2018 rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe das Asylverfahren seit den BzP im Juli und September 2015 nicht weitergeführt. Sie betonen, sich diverse Male beim SEM nach dem Stand des Verfahrens erkundigt zu haben. Es sei jedoch einzig ihre Anfrage vom 8. März 2017 beantwortet worden. Die Schreiben vom 20. Oktober 2016 und vom 12. Juni 2017, mit welchen nachgefragt worden sei, wann mit der Ansetzung eines Anhörungstermins gerechnet werden könne, seien ebenso wenig behandelt worden wie die Eingaben vom 9. Oktober 2017 und vom 2. Januar 2018, mit welchen bei weiterer Untätigkeit die Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei. Dies obwohl es sich bei ihnen um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern handle und somit das Kindeswohl zu berücksichtigen und ihr Asylgesuch prioritär zu behandeln sei. Seit Einreichung ihres Asylgesuchs und der Durchführung der BzP seien bereits über zwei Jahre und sieben Monate vergangen, ohne dass sie sich zu ihren Asylgründen hätten äussern können. Es sei ihnen bekannt, dass das SEM eine hohe Arbeitslast habe und nicht jedes Gesuch innert der in Art. 29 AsylG genannten Frist bearbeiten könne. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht mit hohen Gesuchseingängen im Jahr 2015 zu rechtfertigen sei. Die Anhörung der asylsuchenden Person stelle den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und somit die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Asylvorbringen dar und sollte daher möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung stattfinden.
E. 4.2 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei nicht sein Fehler, dass das Verfahren vor ihm bereits lange dauere. Es habe das Dublin-Verfahren ohne Verzögerung eingeleitet. Da jedoch zwischen Ungarn und Rumänien keine Einigkeit über die Zuständigkeit habe erzielt und seitens der erwähnten Staaten keine weiteren Informationen hätten erhältlich gemacht werden können, sei das Dublin-Verfahren schliesslich beendet worden. Das Verfahren habe zwar viel Zeit in Anspruch genommen, da das SEM versucht habe, eine einheitliche Zuständigkeit für die gesamte Familie zu ermitteln, die Verfahrensverzögerung sei jedoch nicht ihm anzurechnen.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Monaten, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Hat eine Person bereits im Dublin-Raum internationalen Schutz erhalten, ist das Dublin-Verfahren auf sie nicht mehr anwendbar. Das SEM tritt daher in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), beziehungsweise wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Ist es sich nicht sicher, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, hat es die Möglichkeit des Informationsaustausches gemäss Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO. Führen die Abklärungen zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 5.2 Der Bundessrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Schweiz und Rumänien verfügen zudem über ein Rückübernahmeabkommen (Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen, SR 0.142.116.639). Dieses besagt, dass jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose übernimmt, die im Staatsgebiet der ersuchenden Partei die in Kraft getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist (Art. 4 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens).
E. 5.3 Nach dem Entscheid über die Zuweisung an den Kanton hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen zu den Asylgründen an (Art. 29 Abs. 1 Bst b AsylG). Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fest, dass seit den Anfragen des SEM im Rahmen des Informationsaustausches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Rumänien am 7. Oktober 2015 und bei Ungarn am 7. Oktober 2015, 30. November 2015 sowie 3. März 2016 keine verfahrensleitenden Handlungen des SEM mehr erfolgt sind.
E. 6.2 Das SEM argumentiert in seiner Vernehmlassung, es liege dennoch keine Rechtsverzögerung vor, es habe das Dublin-Verfahren umgehend eingeleitet. Da seitens Ungarn und Rumänien keine weiteren Informationen hätten erhältlich gemacht werden können, sei das Dublin-Verfahren schliesslich beendet worden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Die Dublin-Unit Rumäniens antwortete am 4. November 2015 auf die Informationsanfrage aus der Schweiz vom 7. Oktober 2015 (act. A53 und A48). Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien bekannt seien: Der Ehemann und zwei der Kinder hätten am (...) Januar 2014 in Rumänien um internationalen Schutz ersucht, welcher ihnen am (...) Oktober 2014 gewährt worden sei. Der letzte Kontakt zwischen ihnen und den rumänischen Behörden habe am 9. April 2015 stattgefunden. Danach seien sie unkontrolliert abgereist, wobei sie gemäss Eurodac-Suche am (...) Juli 2015 in Ungarn um internationalen Schutz ersucht hätten. Ungarn habe Rumänien jedoch nicht um Rückübernahme ersucht. Die Ehefrau sei mit den drei anderen Kindern am (...) Mai 2015 legal mit Visa nach Rumänien eingereist, worauf sie am (...) Juli 2015 für sich, nicht aber ihre Söhne, um Asyl ersucht habe. Am (...) Juli 2015 sei ihr subsidiärer Schutz gewährt worden. Am (...) Juli 2015 habe auch sie in Ungarn um internationalen Schutz ersucht. Rumänien bestätigte demnach bereits am 4. November 2015, dass die Beschwerdeführenden um internationalen Schutz ersucht hatten und ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden war. Dennoch unterliess es das SEM, Rumänien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des Abkommens vom 13. Juni 2008 zu ersuchen. Inwiefern für die drei jüngeren Söhne das Dublin-Verfahren zur Anwendung hätte kommen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben, da auch insofern von einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens ausgegangen werden müsste (vgl. E. 5.1).
E. 6.3 Seit dem 3. März 2016 unterblieben sodann jegliche Handlungen auf Seiten des SEM, dies trotz mehrmaligen Nachfragen der Beschwerdeführenden betreffend den Verfahrensstand. Erst nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde hat das SEM am 28. Mai 2018 - gleichentags wie es dem Gericht seine Vernehmlassung eingereicht hat - das Dublin-Verfahren abgeschlossen. In seinem Antwortschreiben an die Beschwerdeführenden vom 13. März 2017 (act. A58) hatte es demgegenüber ausgeführt, aufgrund der grossen Zahl an Gesuchseingängen noch keinen definitiven Anhörungstermin bestimmen zu können, das Verfahren jedoch so rasch als möglich zu behandeln. Die Beschwerdeführenden durften vor diesem Hintergrund und ihrer bereits zuvor am 20. Oktober 2016 gestellten - unbeantwortet respektive unbestritten gebliebenen - Anfrage (vgl. Sachverhalt Bst. I) zu Recht davon ausgehen, dass das Dublin-Verfahren in der Zwischenzeit beendet worden war.
E. 6.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass momentan nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, was auch in dessen Formulierung "in der Regel" zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt dagegen die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen, auch wenn es sich bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist handelt. Indessen vermag allein die grosse Geschäftslast die Untätigkeit des SEM seit den weit über zwei Jahren zurückliegenden BzP praxisgemäss nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 3.2). Die Anhörung zu den Asylgründen bildet - wie dies die Beschwerdeführenden richtig darlegen - den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen. Sie sollte möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen. Dass fünf minderjährige Kinder vom vorliegenden Asylverfahren betroffen sind, hätte weiter für eine prioritäre Behandlung der Gesuche gesprochen.
E. 6.5 Indem seit Einreichung der Asylgesuche über zweieinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass das SEM das Dublin-Verfahren beendete und die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragte, erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet. Nicht verständlich ist im Übrigen, dass das SEM die zahlreichen Anfragen der Beschwerdeführenden betreffend den Stand ihres Verfahrens unbeantwortet liess (vgl. Sachverhalt Bst. I-M), die Schreiben der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2017, 9. Oktober 2017 und 2. Januar 2018 zudem in den vorinstanzlichen Akten nicht abgelegt wurden. Nachdem sich das SEM diesbezüglich nicht anderweitig vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass ihm die fraglichen Schreiben sehr wohl zugekommen waren.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen, Anhörungstermine festzusetzen und die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zügig einem Entscheid zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Honorarnote zukommen lassen, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festgelegt. Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM bis dahin zu lange gedauert hat.
- Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden umgehend an die Hand zu nehmen, Anhörungstermine festzusetzen und beförderlich zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2399/2018 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
7. G._______, geboren am (...), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden C._______ und E._______ reisten am 14. Juli 2015 als unbegleitete Asylsuchende in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. C._______ wurde am 28. Juli 2015 zur Person, summarisch zu seinen Gesuchsgründen und dem Verbleib seiner Familie befragt (act. A11). E._______ wurde am 30. Juli 2015 ebenfalls zur Person, summarisch zu seinen Gesuchsgründen und dem Verbleib seiner Familie befragt (act. A12). Die beiden Brüder sagten aus, ihre Eltern und Geschwister unterwegs verloren zu haben (act. A11 Ziff. 1.16.04). B. Die weiteren Beschwerdeführenden (die Eltern A._______ [Vater] und B._______ [Mutter] sowie deren weitere drei Söhne D._______, F._______ und G._______) stellten am 19. September 2015 ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Eltern wurden am 23. September 2015 zur Person und zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], act. A34 und A35). Die BzP wurden aufgrund der hohen Belegung stark verkürzt durchgeführt (vgl. act. A34 S. 2 und act. A35 S. 2), weshalb die Gesuchsgründe nicht erfragt wurden (vgl. act. A34 S. 9 Ziff. 7 und A35 S. 7 Ziff. 7). C. Die Familie konnte am 1. Oktober 2015 wieder zusammengeführt und die Verfahren konnten vereinigt werden. D. Das SEM stellte sowohl an Rumänien als auch an Ungarn am 7. Oktober 2015 je ein Auskunftsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es legte dar, dass A._______ zusammen mit seiner Frau und seinen fünf Kindern ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Gemäss Eurodac-Treffer hätten sie sowohl in Rumänien als auch in Ungarn ebenfalls um Asyl ersucht. Gemäss Suchresultat sei der Ehefrau sowohl in Ungarn als auch in Rumänien mit gleichem Datum (am [...] Juli 2015) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden, weshalb es darum bitte, über das Resultat der Asylanträge der Familienmitglieder sowie darüber, wer überhaupt alles als Familienmitglied registriert worden sei, informiert zu werden (act. A46 und A48). E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM seine Mandatsübernahme an (act. A50). F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es habe von der Mandatsübernahme Kenntnis genommen; das Verfahren sei zurzeit noch hängig (act. A52). G. Mit Schreiben vom 4. November 2015 antwortete die Dublin-Unit Rumäniens auf das Auskunftsersuchen der Schweiz und teilte dem SEM mit, dass der Vater und die beiden älteren Söhne am (...) Januar 2014, die Mutter (für sich, nicht aber die drei jüngeren Söhne) am (...) Juli 2015 in Rumänien um Asyl nachgefragt hätten (act. A53). Es sei ihnen am (...) Oktober 2014 beziehungsweise am (...) Juli 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden. Gemäss Eurodac seien die Beschwerdeführenden nach Ungarn weitergereist. Allerdings seien sie (die rumänischen Behörden) von den ungarischen Behörden nicht um Rückübernahme angefragt worden. H. Mit Schreiben vom 30. November 2015 und vom 3. März 2016 erinnerte das SEM die ungarischen Behörden an ihre Informationsanfrage, mit der Bitte, die Anfrage möglichst bald zu beantworten. I. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 fragten die Beschwerdeführenden beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Sie teilten mit, davon auszugehen, dass das Dublin-Verfahren mittlerweile beendet worden sei und das nationale Asylverfahren durchgeführt werde. Daher würden sie um Auskunft ersuchen, ob in Kürze mit einer vertieften Anhörung gerechnet werden dürfe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. J. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand ihres Asylverfahrens (act. A57). Das SEM antwortete mit Schreiben vom 13. März 2017, es sei bekannt, dass ein lange andauerndes Verfahren und die Ungewissheit über dessen Ausgang für die Asylsuchenden belastend sei, dass in der letzten Zeit aber eine grosse Anzahl Gesuche eingegangen sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, einen definitiven Anhörungstermin bekannt zu geben, dass das fragliche Verfahren jedoch so rasch als möglich behandelt werde (act. A58). K. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 stellten die Beschwerdeführenden fest, dass sie sich mittlerweile seit September 2015 im Schweizer Asylverfahren befänden, ohne vertieft zu ihren Asylgründen angehört worden zu sein. Deshalb würden sie um Auskunft bitten, ob in Kürze mit einer vertieften Anhörung gerechnet werden dürfe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden - unter Bezugnahme auf die Verfahrensstandanfragen vom 20. Oktober 2016, 8. März 2017 und 12. Juni 2017 - ein erneutes Gesuch um Ansetzung einer Bundesanhörung beim SEM ein. Zur Begründung wurde betont, dass seit der Einreise der Familie über zwei Jahre vergangen seien. Obwohl ihnen vom SEM mit Schreiben vom 13. März 2017 zugesichert worden sei, ihr Verfahren so rasch als möglich zu behandeln, hätten sie in dieser Zeit keine Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe darzulegen. Ihr Schreiben vom 12. Juni 2017 sei erneut unbeantwortet geblieben. Unterdessen seien bereits wieder fast vier Monate vergangen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung erfüllt. Sie bäten deshalb eindringlich, die Bundesanhörung bis Ende 2017 vorzunehmen, andernfalls sähen sie sich gezwungen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieses Schreiben blieb abermals unbeantwortet. M. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 erinnerten die Beschwerdeführenden das SEM an das unbeantwortete Schreiben vom 9. Oktober 2017, wobei sie dieses erneut in Kopie beilegten. Sie forderten das SEM auf, ihnen innert der nächsten vier Wochen zu antworten und das weitere Vorgehen in diesem Asylverfahren zu erläutern. Falls sie bis Ende Januar 2018 auch auf dieses Schreiben keine Antwort erhielten, würden sie, wie bereits im Oktober 2017 angekündigt, ohne weiteres Zögern Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. N. Die Eingabe vom 2. Januar 2018 blieb offenbar erneut unbeantwortet, weshalb die Beschwerdeführenden am 24. April 2018 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Dieses sei anzuweisen, ihr Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten. Sie (die Beschwerdeführenden) seien zu den Asylgründen anzuhören und das Verfahren sei anschliessend zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 - eine Kopie davon geht mit dem vorliegenden Urteil an die Beschwerdeführenden - beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und durch ihren Rechtsvertreter wiederholt um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids ersucht haben, sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden müssen überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung haben (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderliche Verfahrenserledigung und insbesondere um Anberaumung einer Anhörung zu den Asylgründen ersuchen liessen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 In der Beschwerde vom 24. April 2018 rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe das Asylverfahren seit den BzP im Juli und September 2015 nicht weitergeführt. Sie betonen, sich diverse Male beim SEM nach dem Stand des Verfahrens erkundigt zu haben. Es sei jedoch einzig ihre Anfrage vom 8. März 2017 beantwortet worden. Die Schreiben vom 20. Oktober 2016 und vom 12. Juni 2017, mit welchen nachgefragt worden sei, wann mit der Ansetzung eines Anhörungstermins gerechnet werden könne, seien ebenso wenig behandelt worden wie die Eingaben vom 9. Oktober 2017 und vom 2. Januar 2018, mit welchen bei weiterer Untätigkeit die Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei. Dies obwohl es sich bei ihnen um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern handle und somit das Kindeswohl zu berücksichtigen und ihr Asylgesuch prioritär zu behandeln sei. Seit Einreichung ihres Asylgesuchs und der Durchführung der BzP seien bereits über zwei Jahre und sieben Monate vergangen, ohne dass sie sich zu ihren Asylgründen hätten äussern können. Es sei ihnen bekannt, dass das SEM eine hohe Arbeitslast habe und nicht jedes Gesuch innert der in Art. 29 AsylG genannten Frist bearbeiten könne. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht mit hohen Gesuchseingängen im Jahr 2015 zu rechtfertigen sei. Die Anhörung der asylsuchenden Person stelle den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und somit die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Asylvorbringen dar und sollte daher möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung stattfinden. 4.2 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei nicht sein Fehler, dass das Verfahren vor ihm bereits lange dauere. Es habe das Dublin-Verfahren ohne Verzögerung eingeleitet. Da jedoch zwischen Ungarn und Rumänien keine Einigkeit über die Zuständigkeit habe erzielt und seitens der erwähnten Staaten keine weiteren Informationen hätten erhältlich gemacht werden können, sei das Dublin-Verfahren schliesslich beendet worden. Das Verfahren habe zwar viel Zeit in Anspruch genommen, da das SEM versucht habe, eine einheitliche Zuständigkeit für die gesamte Familie zu ermitteln, die Verfahrensverzögerung sei jedoch nicht ihm anzurechnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Monaten, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Hat eine Person bereits im Dublin-Raum internationalen Schutz erhalten, ist das Dublin-Verfahren auf sie nicht mehr anwendbar. Das SEM tritt daher in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), beziehungsweise wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Ist es sich nicht sicher, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, hat es die Möglichkeit des Informationsaustausches gemäss Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO. Führen die Abklärungen zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 5.2 Der Bundessrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Schweiz und Rumänien verfügen zudem über ein Rückübernahmeabkommen (Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen, SR 0.142.116.639). Dieses besagt, dass jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose übernimmt, die im Staatsgebiet der ersuchenden Partei die in Kraft getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist (Art. 4 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens). 5.3 Nach dem Entscheid über die Zuweisung an den Kanton hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen zu den Asylgründen an (Art. 29 Abs. 1 Bst b AsylG). Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fest, dass seit den Anfragen des SEM im Rahmen des Informationsaustausches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Rumänien am 7. Oktober 2015 und bei Ungarn am 7. Oktober 2015, 30. November 2015 sowie 3. März 2016 keine verfahrensleitenden Handlungen des SEM mehr erfolgt sind. 6.2 Das SEM argumentiert in seiner Vernehmlassung, es liege dennoch keine Rechtsverzögerung vor, es habe das Dublin-Verfahren umgehend eingeleitet. Da seitens Ungarn und Rumänien keine weiteren Informationen hätten erhältlich gemacht werden können, sei das Dublin-Verfahren schliesslich beendet worden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Die Dublin-Unit Rumäniens antwortete am 4. November 2015 auf die Informationsanfrage aus der Schweiz vom 7. Oktober 2015 (act. A53 und A48). Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien bekannt seien: Der Ehemann und zwei der Kinder hätten am (...) Januar 2014 in Rumänien um internationalen Schutz ersucht, welcher ihnen am (...) Oktober 2014 gewährt worden sei. Der letzte Kontakt zwischen ihnen und den rumänischen Behörden habe am 9. April 2015 stattgefunden. Danach seien sie unkontrolliert abgereist, wobei sie gemäss Eurodac-Suche am (...) Juli 2015 in Ungarn um internationalen Schutz ersucht hätten. Ungarn habe Rumänien jedoch nicht um Rückübernahme ersucht. Die Ehefrau sei mit den drei anderen Kindern am (...) Mai 2015 legal mit Visa nach Rumänien eingereist, worauf sie am (...) Juli 2015 für sich, nicht aber ihre Söhne, um Asyl ersucht habe. Am (...) Juli 2015 sei ihr subsidiärer Schutz gewährt worden. Am (...) Juli 2015 habe auch sie in Ungarn um internationalen Schutz ersucht. Rumänien bestätigte demnach bereits am 4. November 2015, dass die Beschwerdeführenden um internationalen Schutz ersucht hatten und ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden war. Dennoch unterliess es das SEM, Rumänien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des Abkommens vom 13. Juni 2008 zu ersuchen. Inwiefern für die drei jüngeren Söhne das Dublin-Verfahren zur Anwendung hätte kommen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben, da auch insofern von einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens ausgegangen werden müsste (vgl. E. 5.1). 6.3 Seit dem 3. März 2016 unterblieben sodann jegliche Handlungen auf Seiten des SEM, dies trotz mehrmaligen Nachfragen der Beschwerdeführenden betreffend den Verfahrensstand. Erst nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde hat das SEM am 28. Mai 2018 - gleichentags wie es dem Gericht seine Vernehmlassung eingereicht hat - das Dublin-Verfahren abgeschlossen. In seinem Antwortschreiben an die Beschwerdeführenden vom 13. März 2017 (act. A58) hatte es demgegenüber ausgeführt, aufgrund der grossen Zahl an Gesuchseingängen noch keinen definitiven Anhörungstermin bestimmen zu können, das Verfahren jedoch so rasch als möglich zu behandeln. Die Beschwerdeführenden durften vor diesem Hintergrund und ihrer bereits zuvor am 20. Oktober 2016 gestellten - unbeantwortet respektive unbestritten gebliebenen - Anfrage (vgl. Sachverhalt Bst. I) zu Recht davon ausgehen, dass das Dublin-Verfahren in der Zwischenzeit beendet worden war. 6.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass momentan nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, was auch in dessen Formulierung "in der Regel" zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt dagegen die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen, auch wenn es sich bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist handelt. Indessen vermag allein die grosse Geschäftslast die Untätigkeit des SEM seit den weit über zwei Jahren zurückliegenden BzP praxisgemäss nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 3.2). Die Anhörung zu den Asylgründen bildet - wie dies die Beschwerdeführenden richtig darlegen - den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen. Sie sollte möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen. Dass fünf minderjährige Kinder vom vorliegenden Asylverfahren betroffen sind, hätte weiter für eine prioritäre Behandlung der Gesuche gesprochen. 6.5 Indem seit Einreichung der Asylgesuche über zweieinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass das SEM das Dublin-Verfahren beendete und die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragte, erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet. Nicht verständlich ist im Übrigen, dass das SEM die zahlreichen Anfragen der Beschwerdeführenden betreffend den Stand ihres Verfahrens unbeantwortet liess (vgl. Sachverhalt Bst. I-M), die Schreiben der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2017, 9. Oktober 2017 und 2. Januar 2018 zudem in den vorinstanzlichen Akten nicht abgelegt wurden. Nachdem sich das SEM diesbezüglich nicht anderweitig vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass ihm die fraglichen Schreiben sehr wohl zugekommen waren. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen, Anhörungstermine festzusetzen und die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Honorarnote zukommen lassen, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festgelegt. Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM bis dahin zu lange gedauert hat.
2. Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden umgehend an die Hand zu nehmen, Anhörungstermine festzusetzen und beförderlich zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: