Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern (N [...]; D-5602/2020) am 26. Juni 2017 und gelangte in einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 29. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juli 2017 wurde er summarisch befragt und am 9. Juli 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, sie seien als Kurden von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Er habe den kurdischen Kulturverein besucht und sich an Protesten, Wahlen und Feiern beteiligt. Im Jahr 2013 habe sich seine Schwester der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Seine Mutter sei diese in den Bergen besuchen gegangen. Die Schwester sei im Jahr 2014 auch im Fernsehen gezeigt worden. Danach sei seine Mutter regelmässig von der Polizei angerufen worden. Sein Vater sei einmal auf den Posten mitgenommen und gefoltert worden. Er selber sei von der Polizei auf dem Weg zur Schule einmal nach seiner Schwester befragt worden. Nach deren Tod sei die Trauerfeier durch die Polizei gestürmt und ihr Haus durchsucht worden. Dabei sei sein Vater geschlagen worden. Seine Mutter habe ein Zeitungsinterview zu seiner Schwester gegeben. Eine Woche nach der Hausdurchsuchung hätten sie ihren Wohnort verlassen und seien später ausgereist. Da er damals minderjährig gewesen sei, habe er keine Wahl gehabt, als mit seinen Eltern mitzureisen. Sie hätten ihm erklärt, wenn man in der Türkei einen Märtyrertod in der Familie habe, gebe es keinen Lebensraum mehr. In der Schweiz habe er an Demonstrationen teilgenommen und davon Aufnahmen in den sozialen Medien veröffentlicht. Deshalb werde sein Name auf faschistischen türkischen Seiten erwähnt. Schliesslich erwähnte er, dass in der Türkei (...) verboten worden sei und er (...). Wenn er jemandem davon erzählen würde, würde er unter Umständen Probleme erhalten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-1787/2020). Dabei reichte er diverse Beweismittel zu Strafverfahren zu den Akten, welche inzwischen gegen ihn und seinen Vater in der Türkei eingeleitet worden seien. D. Am 20. April 2020 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 26. Februar 2020 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. E. Mit Entscheid vom 29. April 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 - eröffnet am 9. Oktober 2020 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe fest, wies dessen Asylgesuch aber ab. G. Mit Eingabe vom 9. November 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020, welche dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 22. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 6. April 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben. K. Am 6. Juni 2021 wurde eine abschliessende Kostennote zu den Akten gereicht. L. Am 2. Juli 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie auch die Vertretung des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) - welcher am 1. März 2021 wieder in die Schweiz eingereist war - übernommen habe. Dieser erhielt am 9. Juli 2021 in der Schweiz Asyl.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, staatliche Verfolgungsmassnahmen seien nur asylrelevant, wenn sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, die Behörden hätten ihn zweimal nach den Aktivitäten und dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt, ohne dass dies weitere Konsequenzen gehabt habe. Auch die von seinen Eltern geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, so die Mitnahme seines Vaters und die Hausdurchsuchung, seien nicht intensiv genug gewesen. In Bezug auf das Engagement seiner Schwester sei festzuhalten, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei seit dem Jahr 2015 verschlechtert habe. In bestimmten Einzelfällen komme es zu Reflexverfolgungen von Familienangehörigen, damit sich die gesuchten Personen stellen würden. Gemäss Rechtsprechung liege eine Reflexverfolgung nur in besonderen Situationen vor, wenn eine Person selber schon Nachteile erlitten habe, in Verdacht stehe, mit einem Aktivisten auf der Flucht oder im Ausland in Kontakt zu stehen oder selber politisch aktiv zu sein. Das SEM gehe deshalb in der Regel davon aus, dass Verwandte von inhaftierten oder bereits anderweitig verfolgten Personen nicht Opfer von Reflexverfolgungen würden. Zudem würden behördliche Untersuchungen gegenüber Verwandten von politisch unerwünschten Personen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Untersuchungsmassnahmen sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes in naher Zukunft Ziel von schweren Reflexverfolgungen werden könnte. Zudem habe die letzte Befragung durch die Polizei im Jahr 2015 stattgefunden, er sei aber erst im Jahr 2017 ausgereist. In Bezug auf die geltende gemachte (...) sei festzuhalten, dass er deswegen in der Türkei keine Verfolgung erlitten habe. Zudem würden (...)-Personen nicht verfolgt und (...) sei nicht verboten. Seine Befürchtungen seien überdies lediglich hypothetisch und er mache diesbezüglich keine konkreten Vorbringen geltend. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei aber in Anbetracht der zu den Akten gereichten Beweismittel und der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Von der Asylgewährung sei er aber gemäss Art. 54 AsylG auszuschliessen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erhob zusammen mit seinen Eltern Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten seien. Seit sich ihre Tochter beziehungsweise die Schwester der PKK angeschlossen habe, habe das Regime systematisch Druck auf die Familie ausgeübt. Mit ihrem Märtyrertod hätten sich die Verfolgungshandlungen bis zur Unerträglichkeit intensiviert. Sie hätten massive Eingriffe in ihre physische und psychische Integrität erlebt. Sie seien systematisch schweren und wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt gewesen und diese Eingriffe hätten eine derartige Intensität erreicht, dass ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht mehr möglich gewesen sei. Dass ihre Angst vor staatlichen Massnahmen bereits zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründet gewesen sei, untermauere sodann auch die gegenwärtige Situation der zurückgekehrten Familienmitglieder. Ihre Tochter beziehungsweise die Schwester habe sich auch durch ihre Heirat nicht dem behördlichen Druck entziehen können und werde immer wieder befragt. Ihr Sohn beziehungsweise der Bruder werde verfolgt, habe untertauchen müssen und suche zurzeit nach Ausreisemöglichkeiten. Zu berücksichtigen sei sodann, dass sie aufgrund angeblicher Propaganda für die Terrororganisation PKK gesucht würden. In diesem Zusammenhang würden die türkischen Behörden auch nicht davor zurückschrecken, die in der Türkei verbleibenden Familienangehörigen weiter unter Druck zu setzen. Es bestünden somit auch Anhaltspunkte, welche die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lassen würden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 4.4 Die Eingaben vom 22. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 6. April 2021 betrafen lediglich die Eltern des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend darauf nicht weiter eingegangen wird.
E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. D-1400/2021 vom 16. August 2021 E. 5.5, D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7 [teilweise publiziert als BVGE 2014/21] und allgemein zur Reflexverfolgung BVGE 2010/57 E. 4.1.3 letztere m. H. a. EMARK 2005 Nr. 21).
E. 5.4 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).
E. 5.5 Die Vorinstanz ist von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe ausgegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den geltend gemachten Ereignissen zu zweifeln. Vielmehr stellt sich nachfolgend die Frage, ob daraus für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation abzuleiten ist.
E. 5.6 Dem SEM ist zwar insoweit rechtzugeben, dass die kurzen Befragungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind. Entgegen den weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind aber die Nachteile, welche die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei durch die Behörden erlitten hat, nachdem das Engagement seiner Schwester für die PKK im Fernsehen publik gemacht wurde, als genügend intensiv im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Diesbezüglich ist auf das am gleichen Tag ergehende Urteil D-5602/2020 zu verweisen. Dabei war der Beschwerdeführer insbesondere von der gewaltsamen Auflösung der Beerdigung der Schwester und der Hausdurchsuchung mitbetroffen. So wurde der Grossanlass von mehreren hundert Personen mit Polizeigewalt aufgelöst und es mussten Ambulanzen aufgeboten werden. Im Anschluss wurde die Familie zu Hause von der Polizei erwartet. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers ein Interview zu ihrer Tochter in einer politischen Zeitschrift gegeben hatte, kam es zu einer erneuten Hausdurchsuchung, bei der die Eltern des Beschwerdeführers körperlich misshandelt wurden. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch selber schon persönlich von der Polizei angegangen und sein Vater von dieser gefoltert wurde, ist nachvollziehbar, dass er in Zukunft weitere beziehungsweise intensivere Nachteile befürchtete. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise hatte zumindest begründete Furcht vor solchen.
E. 5.7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob die Furcht vor weiterer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise noch begründet war. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit seiner Familie gemäss deren Angaben kurz beziehungsweise spätestens drei Monate nach der Hausdurchsuchung im Oktober 2016 als letzter Verfolgungsmassnahme von seinem Wohnort weggegangen und hat danach versteckt gelebt. Im Januar 2017 seien sie mit ihren offiziellen Pässen aus- und nach einem Tag wieder eingereist. Endgültig ausgereist seien sie im Juni 2017, also neun Monate nach den Ereignissen. Gemäss ihren Angaben haben sie sich während dieser Zeit aber stets versteckt bei Verwandten aufgehalten. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nach dem Tod der Schwester geendet hat, zumal es sich zunächst exzessiv gesteigert hat. So kann wie erwähnt, hinter einer Reflexverfolgung auch die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer für die Kurdenfrage engagierte. Dass er also zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern als Unterstützer der Ideologie der PKK in den Fokus der Behörden geraten ist, erscheint überwiegend wahrscheinlich, und eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen ist auch angesichts der Vorgeschichte der Familie objektiv begründet. Überdies gilt es zu betonen, dass diverse Verwandte auch nach deren Ausreise verschiedene Male nach diesen befragt wurden. Dass die Sicherheitskräfte die Familie in den Fokus genommen haben, zeigen insbesondere auch die Strafverfahren, welche in der Türkei gegen den Beschwerdeführer und auch gegen seinen Vater und seinen Bruder wegen ihrer Facebook-Aktivitäten eingeleitet wurden.
E. 5.8 Zwar erstaunt es, dass der Beschwerdeführer im Januar 2017 trotz der Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach einer ersten Ausreise nach Italien noch am gleichen Tag wieder nach Istanbul zurückreiste, weil die Familie getrennt worden war. Dies spricht an sich nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass er mit der Unterstützung einer Schlepperorganisation reiste, die über massgebliche Kontakte am Flughafen verfügen dürfte. Ausserdem machte er nicht geltend, er sei zu diesem Zeitpunkt aktiv gesucht worden oder es habe ein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden. Vielmehr befürchtete er den Weitergang der erlebten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Schwester beziehungsweise deren Intensivierung. Allein dieses Verhalten kann angesichts der vorgängigen Erwägungen insgesamt nicht zum Schluss führen, die Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr objektiv begründet gewesen. Dies gilt ebenso für den Aufenthalt von einigen Monaten in Istanbul, zumal sich die Familie dort nicht registriert, sondern bei Verwandten aufgehalten hat.
E. 5.9 Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, namentlich auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Angesichts der politischen Entwicklungen in der Türkei in den letzten Jahren und des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens ist die Furcht vor Verfolgung auch heute noch aktuell. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
E. 6 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Sie umfasst allerdings ebenfalls den Aufwand für das Beschwerdeverfahren der Eltern (D-5602/2020), weshalb die Entschädigung im vorliegenden Verfahren anteilmässig zu kürzen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1695.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1695.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5598/2020 Urteil vom 17. November 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern (N [...]; D-5602/2020) am 26. Juni 2017 und gelangte in einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 29. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juli 2017 wurde er summarisch befragt und am 9. Juli 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, sie seien als Kurden von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Er habe den kurdischen Kulturverein besucht und sich an Protesten, Wahlen und Feiern beteiligt. Im Jahr 2013 habe sich seine Schwester der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Seine Mutter sei diese in den Bergen besuchen gegangen. Die Schwester sei im Jahr 2014 auch im Fernsehen gezeigt worden. Danach sei seine Mutter regelmässig von der Polizei angerufen worden. Sein Vater sei einmal auf den Posten mitgenommen und gefoltert worden. Er selber sei von der Polizei auf dem Weg zur Schule einmal nach seiner Schwester befragt worden. Nach deren Tod sei die Trauerfeier durch die Polizei gestürmt und ihr Haus durchsucht worden. Dabei sei sein Vater geschlagen worden. Seine Mutter habe ein Zeitungsinterview zu seiner Schwester gegeben. Eine Woche nach der Hausdurchsuchung hätten sie ihren Wohnort verlassen und seien später ausgereist. Da er damals minderjährig gewesen sei, habe er keine Wahl gehabt, als mit seinen Eltern mitzureisen. Sie hätten ihm erklärt, wenn man in der Türkei einen Märtyrertod in der Familie habe, gebe es keinen Lebensraum mehr. In der Schweiz habe er an Demonstrationen teilgenommen und davon Aufnahmen in den sozialen Medien veröffentlicht. Deshalb werde sein Name auf faschistischen türkischen Seiten erwähnt. Schliesslich erwähnte er, dass in der Türkei (...) verboten worden sei und er (...). Wenn er jemandem davon erzählen würde, würde er unter Umständen Probleme erhalten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-1787/2020). Dabei reichte er diverse Beweismittel zu Strafverfahren zu den Akten, welche inzwischen gegen ihn und seinen Vater in der Türkei eingeleitet worden seien. D. Am 20. April 2020 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 26. Februar 2020 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. E. Mit Entscheid vom 29. April 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 - eröffnet am 9. Oktober 2020 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe fest, wies dessen Asylgesuch aber ab. G. Mit Eingabe vom 9. November 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020, welche dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 22. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 6. April 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben. K. Am 6. Juni 2021 wurde eine abschliessende Kostennote zu den Akten gereicht. L. Am 2. Juli 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie auch die Vertretung des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) - welcher am 1. März 2021 wieder in die Schweiz eingereist war - übernommen habe. Dieser erhielt am 9. Juli 2021 in der Schweiz Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, staatliche Verfolgungsmassnahmen seien nur asylrelevant, wenn sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, die Behörden hätten ihn zweimal nach den Aktivitäten und dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt, ohne dass dies weitere Konsequenzen gehabt habe. Auch die von seinen Eltern geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, so die Mitnahme seines Vaters und die Hausdurchsuchung, seien nicht intensiv genug gewesen. In Bezug auf das Engagement seiner Schwester sei festzuhalten, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei seit dem Jahr 2015 verschlechtert habe. In bestimmten Einzelfällen komme es zu Reflexverfolgungen von Familienangehörigen, damit sich die gesuchten Personen stellen würden. Gemäss Rechtsprechung liege eine Reflexverfolgung nur in besonderen Situationen vor, wenn eine Person selber schon Nachteile erlitten habe, in Verdacht stehe, mit einem Aktivisten auf der Flucht oder im Ausland in Kontakt zu stehen oder selber politisch aktiv zu sein. Das SEM gehe deshalb in der Regel davon aus, dass Verwandte von inhaftierten oder bereits anderweitig verfolgten Personen nicht Opfer von Reflexverfolgungen würden. Zudem würden behördliche Untersuchungen gegenüber Verwandten von politisch unerwünschten Personen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Untersuchungsmassnahmen sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes in naher Zukunft Ziel von schweren Reflexverfolgungen werden könnte. Zudem habe die letzte Befragung durch die Polizei im Jahr 2015 stattgefunden, er sei aber erst im Jahr 2017 ausgereist. In Bezug auf die geltende gemachte (...) sei festzuhalten, dass er deswegen in der Türkei keine Verfolgung erlitten habe. Zudem würden (...)-Personen nicht verfolgt und (...) sei nicht verboten. Seine Befürchtungen seien überdies lediglich hypothetisch und er mache diesbezüglich keine konkreten Vorbringen geltend. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei aber in Anbetracht der zu den Akten gereichten Beweismittel und der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Von der Asylgewährung sei er aber gemäss Art. 54 AsylG auszuschliessen. 4.2 Der Beschwerdeführer erhob zusammen mit seinen Eltern Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten seien. Seit sich ihre Tochter beziehungsweise die Schwester der PKK angeschlossen habe, habe das Regime systematisch Druck auf die Familie ausgeübt. Mit ihrem Märtyrertod hätten sich die Verfolgungshandlungen bis zur Unerträglichkeit intensiviert. Sie hätten massive Eingriffe in ihre physische und psychische Integrität erlebt. Sie seien systematisch schweren und wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt gewesen und diese Eingriffe hätten eine derartige Intensität erreicht, dass ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht mehr möglich gewesen sei. Dass ihre Angst vor staatlichen Massnahmen bereits zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründet gewesen sei, untermauere sodann auch die gegenwärtige Situation der zurückgekehrten Familienmitglieder. Ihre Tochter beziehungsweise die Schwester habe sich auch durch ihre Heirat nicht dem behördlichen Druck entziehen können und werde immer wieder befragt. Ihr Sohn beziehungsweise der Bruder werde verfolgt, habe untertauchen müssen und suche zurzeit nach Ausreisemöglichkeiten. Zu berücksichtigen sei sodann, dass sie aufgrund angeblicher Propaganda für die Terrororganisation PKK gesucht würden. In diesem Zusammenhang würden die türkischen Behörden auch nicht davor zurückschrecken, die in der Türkei verbleibenden Familienangehörigen weiter unter Druck zu setzen. Es bestünden somit auch Anhaltspunkte, welche die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lassen würden. 4.3 In der Vernehmlassung wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 4.4 Die Eingaben vom 22. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 6. April 2021 betrafen lediglich die Eltern des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend darauf nicht weiter eingegangen wird. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. D-1400/2021 vom 16. August 2021 E. 5.5, D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7 [teilweise publiziert als BVGE 2014/21] und allgemein zur Reflexverfolgung BVGE 2010/57 E. 4.1.3 letztere m. H. a. EMARK 2005 Nr. 21). 5.4 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 5.5 Die Vorinstanz ist von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe ausgegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den geltend gemachten Ereignissen zu zweifeln. Vielmehr stellt sich nachfolgend die Frage, ob daraus für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation abzuleiten ist. 5.6 Dem SEM ist zwar insoweit rechtzugeben, dass die kurzen Befragungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind. Entgegen den weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind aber die Nachteile, welche die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei durch die Behörden erlitten hat, nachdem das Engagement seiner Schwester für die PKK im Fernsehen publik gemacht wurde, als genügend intensiv im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Diesbezüglich ist auf das am gleichen Tag ergehende Urteil D-5602/2020 zu verweisen. Dabei war der Beschwerdeführer insbesondere von der gewaltsamen Auflösung der Beerdigung der Schwester und der Hausdurchsuchung mitbetroffen. So wurde der Grossanlass von mehreren hundert Personen mit Polizeigewalt aufgelöst und es mussten Ambulanzen aufgeboten werden. Im Anschluss wurde die Familie zu Hause von der Polizei erwartet. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers ein Interview zu ihrer Tochter in einer politischen Zeitschrift gegeben hatte, kam es zu einer erneuten Hausdurchsuchung, bei der die Eltern des Beschwerdeführers körperlich misshandelt wurden. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch selber schon persönlich von der Polizei angegangen und sein Vater von dieser gefoltert wurde, ist nachvollziehbar, dass er in Zukunft weitere beziehungsweise intensivere Nachteile befürchtete. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise hatte zumindest begründete Furcht vor solchen. 5.7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob die Furcht vor weiterer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise noch begründet war. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit seiner Familie gemäss deren Angaben kurz beziehungsweise spätestens drei Monate nach der Hausdurchsuchung im Oktober 2016 als letzter Verfolgungsmassnahme von seinem Wohnort weggegangen und hat danach versteckt gelebt. Im Januar 2017 seien sie mit ihren offiziellen Pässen aus- und nach einem Tag wieder eingereist. Endgültig ausgereist seien sie im Juni 2017, also neun Monate nach den Ereignissen. Gemäss ihren Angaben haben sie sich während dieser Zeit aber stets versteckt bei Verwandten aufgehalten. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nach dem Tod der Schwester geendet hat, zumal es sich zunächst exzessiv gesteigert hat. So kann wie erwähnt, hinter einer Reflexverfolgung auch die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer für die Kurdenfrage engagierte. Dass er also zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern als Unterstützer der Ideologie der PKK in den Fokus der Behörden geraten ist, erscheint überwiegend wahrscheinlich, und eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen ist auch angesichts der Vorgeschichte der Familie objektiv begründet. Überdies gilt es zu betonen, dass diverse Verwandte auch nach deren Ausreise verschiedene Male nach diesen befragt wurden. Dass die Sicherheitskräfte die Familie in den Fokus genommen haben, zeigen insbesondere auch die Strafverfahren, welche in der Türkei gegen den Beschwerdeführer und auch gegen seinen Vater und seinen Bruder wegen ihrer Facebook-Aktivitäten eingeleitet wurden. 5.8 Zwar erstaunt es, dass der Beschwerdeführer im Januar 2017 trotz der Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach einer ersten Ausreise nach Italien noch am gleichen Tag wieder nach Istanbul zurückreiste, weil die Familie getrennt worden war. Dies spricht an sich nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass er mit der Unterstützung einer Schlepperorganisation reiste, die über massgebliche Kontakte am Flughafen verfügen dürfte. Ausserdem machte er nicht geltend, er sei zu diesem Zeitpunkt aktiv gesucht worden oder es habe ein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden. Vielmehr befürchtete er den Weitergang der erlebten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Schwester beziehungsweise deren Intensivierung. Allein dieses Verhalten kann angesichts der vorgängigen Erwägungen insgesamt nicht zum Schluss führen, die Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr objektiv begründet gewesen. Dies gilt ebenso für den Aufenthalt von einigen Monaten in Istanbul, zumal sich die Familie dort nicht registriert, sondern bei Verwandten aufgehalten hat. 5.9 Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, namentlich auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Angesichts der politischen Entwicklungen in der Türkei in den letzten Jahren und des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens ist die Furcht vor Verfolgung auch heute noch aktuell. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
6. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Sie umfasst allerdings ebenfalls den Aufwand für das Beschwerdeverfahren der Eltern (D-5602/2020), weshalb die Entschädigung im vorliegenden Verfahren anteilmässig zu kürzen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1695.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1695.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: