Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
sei nicht genügend abgeklärt worden, weil die psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin, wie unter anderem die bestehenden Angstzu- stände, bislang mangelhaft untersucht und dokumentiert worden seien, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen noch einmal auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engage- ments ihres Ehemannes und weiterer Verwandten sowie deren diesbezüg- lich erlittene Nachteile verwiesen wurde, dass nach der Ausreise des Ehemannes die Beschwerdeführerin selber ins Visier der Behörden geraten sei und die Intensität der unangekündigten Besuche der Polizei von Besuch zu Besuch angestiegen sei, so dass sie schliesslich auch das Haus unbewilligt durchsucht hätten, was bei der Be- schwerdeführerin Angstzustände und damit eine schwere psychische Be- lastung verursacht habe und im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes hätte berücksichtigt werden müssen,
D-4836/2023 Seite 5 dass die blosse Begründung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht vorgeladen oder festgenommen worden sei, unzureichend sei, dass die türkische Polizei wohl davon ausgehe, dass sich die Beschwer- deführerin zu ihrem Mann abgesetzt habe und die Repressalien gegen sie bei einer Rückkehr an Intensität gewinnen würden, dass sie aufgrund der Coronapandemie, benötigter finanzieller Unterstüt- zung und der Verantwortung für die Kinder erst jetzt ausgereist seien, dass in der Beschwerde weiter auf die angeblich asylrelevanten Benach- teiligungen alevitischer Glaubensangehöriger und alleinstehender Frauen eingegangen wird, dass in Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug noch einmal auf die Gefährdung der Beschwerdeführerinnen, die politische Stimmung sowie das konservative Frauenbild in der Türkei, die benötigte medizinische Be- handlung, deren Verfügbarkeit negiert wird, das Kindeswohl und die gut mögliche Integration in der Schweiz verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
11. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Septem- ber 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwer- deführerinnen aufforderte, bis zum 3. Oktober 2023 einen Kostenvor- schuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. September 2023 fristge- recht geleistet wurde,
und zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
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D-4836/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4836/2023 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Patricia Bührer, AsyLex, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den beiden minderjährigen Töchtern am 31. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, ihr Ehemann habe sich in der Türkei für die PKK engagiert, indem er an Veranstaltungen teilgenommen und verbotene Bücher verteilt habe, und sei deshalb mehrmals kurzfristig festgenommen worden, dass er im Jahr 2019 das Land verlassen habe, weil Freunde von ihm verhaftet und gefoltert worden seien, und sich seither mutmasslich in Frankreich aufhalte, wobei sie nur wegen der Kinder sporadisch in Kontakt stünden, dass die Polizei nach der Ausreise ihres Ehemannes viermal - zuletzt im Oktober 2022 - bei ihnen zu Hause nach diesem gesucht habe und dabei auch ihre Wohnung einmal durchsucht habe, einmal eine ausgedehnte ldentitätskontrolle bei ihr vorgenommen habe und auch nach ihrer eigenen Ausreise einmal zu ihnen nach Hause gekommen sei, dass diese polizeilichen Massnahmen sie und ihre Kinder verängstigt hätten und sie aufgrund dessen sowie wegen ihres alevitischen Glaubens im Quartier geächtet worden seien, dass sie auch als alleinstehende Frau belästigt worden sei, dass zudem ein Cousin von ihr unter ihr unbekannten Umständen von der Polizei umgebracht worden sei, viele Verwandte ihres Ehemannes in der Schweiz politisches Asyl hätten und die Polizei zuweilen mit Wasserwerfern in ihrem kurdischen Quartier aufgetaucht sei, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Gerichtsurteil betreffend ihren Ehemann, wonach er im Jahr 2008 vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration im Jahr 2004 freigesprochen worden sei, und ein anwaltliches Bestätigungsschreiben betreffend die polizeilichen Behelligungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2023 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten polizeilichen Vorgehensweisen würden im Rahmen der behördlichen Nachforschungen, welche Familienmitglieder politisch missliebiger Personen in der Türkei hinnehmen müssten, bezüglich ihrer Intensität kein flüchtlingsrelevantes Ausmass erreichen, ebenso wenig der geschilderte Polizeiangriff mit Wasserwerfern auf die kurdischen Quartierbewohnenden und die vorgebrachte ausgedehnte ldentitätskontrolle, dass die Beschwerdeführerinnen auch keine zukünftige Verfolgung zu befürchten hätten, da der Ehemann sowie sämtliche Mitangeklagten gerichtlich freigesprochen worden seien und keine Hinweise bestünden, dass er seither verfolgt worden wäre beziehungsweise, dass ein anhaltendes lnteresse seitens des türkischen Staates bestehe, dass auch gegen die Beschwerdeführerin kein hängiges Strafverfahren bestehe, sie angebe, nie politisch aktiv gewesen zu sein, und davon ausgegangen werden könne, dass der türkische Staat zwischenzeitlich auch gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte, bestünde ein ernsthaftes Interesse an ihrem Ehemann oder an ihrer Person, dass auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen erst jüngst zu einer Ausreise entschlossen hätten und problemlos legal hätten ausreisen können, dies bestätige, dass die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben zu den Verwandten ihres Ehemannes in der Schweiz habe machen können und aus ihren Schilderungen nicht hervorgehe, dass sie diesbezüglich jemals Probleme gehabt hätte, dass es sich bei den Benachteiligungen alevitischer Glaubensangehöriger in der Türkei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle und sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Belästigungen als alleinstehende Frau an die türkischen Behörden wenden könne, dass auch der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin über eine schulische Bildung, eine Eigentumswohnung, welche zwar vom Erdbeben im Februar 2023 beschädigt worden aber weiterhin bewohnbar sei, und ein stabiles soziales Netz sowohl in der Türkei als auch im Ausland verfüge, dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, da ihre psychischen Beschwerden in der Türkei behandelbar seien, weshalb diesbezüglich in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne, dass schliesslich auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr spreche, da sich die Kinder erst seit knapp drei Monaten in der Schweiz aufhalten würden, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 11. August 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 11. September 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und - jedenfalls gemäss Titel auf S. 12 der Beschwerde - die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragen, dass in der Beschwerde zunächst geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, weil die psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin, wie unter anderem die bestehenden Angstzustände, bislang mangelhaft untersucht und dokumentiert worden seien, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen noch einmal auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres Ehemannes und weiterer Verwandten sowie deren diesbezüglich erlittene Nachteile verwiesen wurde, dass nach der Ausreise des Ehemannes die Beschwerdeführerin selber ins Visier der Behörden geraten sei und die Intensität der unangekündigten Besuche der Polizei von Besuch zu Besuch angestiegen sei, so dass sie schliesslich auch das Haus unbewilligt durchsucht hätten, was bei der Beschwerdeführerin Angstzustände und damit eine schwere psychische Belastung verursacht habe und im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes hätte berücksichtigt werden müssen, dass die blosse Begründung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht vorgeladen oder festgenommen worden sei, unzureichend sei, dass die türkische Polizei wohl davon ausgehe, dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Mann abgesetzt habe und die Repressalien gegen sie bei einer Rückkehr an Intensität gewinnen würden, dass sie aufgrund der Coronapandemie, benötigter finanzieller Unterstützung und der Verantwortung für die Kinder erst jetzt ausgereist seien, dass in der Beschwerde weiter auf die angeblich asylrelevanten Benachteiligungen alevitischer Glaubensangehöriger und alleinstehender Frauen eingegangen wird, dass in Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug noch einmal auf die Gefährdung der Beschwerdeführerinnen, die politische Stimmung sowie das konservative Frauenbild in der Türkei, die benötigte medizinische Behandlung, deren Verfügbarkeit negiert wird, das Kindeswohl und die gut mögliche Integration in der Schweiz verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, bis zum 3. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. September 2023 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und auch die geltend gemachten niederschwelligen und in der Türkei behandelbaren psychischen Probleme zu Recht in antizipierender Beweiswürdigung keinen weiteren Abklärungen unterzog, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern ist, wonach sie ihren Gesundheitszustand selber darlegen muss, wozu sie an der Anhörung auch aufgefordert wurde, dass der diesbezügliche Rückweisungsantrag vor diesem Hintergrund abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die geltend gemachten Benachteiligungen durch die türkische Polizei in Form von einigen wenigen Besuchen, einer Hausdurchsuchung und einer ausgedehnten Identitätskontrolle würde es an asylrechtlich relevanter Intensität fehlen, dass auch ein unerträglicher psychischer Druck, trotz der subjektiv empfundenen Angst vor weiteren Kontrollen, vorliegend nicht zu erkennen oder aus dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuleiten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt, und sich das Risiko erhöht, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile BVGer E-2882/2021 vom 19. September 2023 E. 8.3.1 und D-5602/2020 vom 17. November 2021 E. 5.3 je m.w.H.), dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerinnen keine zukünftige Verfolgung zu befürchten haben und der neuerliche Verweis in der Beschwerde auf deren Gefährdung in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Ehemanns und weiterer Verwandten - zu denen sie auch auf Beschwerdeebene keine näheren Angaben macht - sowie die befürchtete rein hypothetische Intensivierung der polizeilichen Besuche angesichts der in den vergangenen Jahren fehlenden asylrelevanten Behelligungen nichts an diesen Schlussfolgerungen ändern, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann offenbar seit Jahren nur noch sporadisch wegen der Kinder in Kontakt steht, dass dabei auch relevant ist, dass die Beschwerdeführerin selber bisher keiner Strafverfolgung unterzogen wurde, und es sich dabei, anders als in der Beschwerde dargestellt, nur um ein Argument von vielen in der Verfügung handelt, dass sich die erst jüngst erfolgte Ausreise nicht allein durch die Coronapandemie und organisatorische Belange erklären lässt und vielmehr auf eine fehlende asylrelevante Verfolgung schliessen lässt, dass in Bezug auf die Benachteiligungen wegen der alevitischen Glaubenszugehörigkeit und als alleinstehende Frau vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist und der blosse Umstand, dass in der Beschwerde bezüglich dieser Schlussfolgerungen allgemein eine andere Meinung vertreten wird, daran nichts zu ändern vermag, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM insbesondere angesichts der familiären und der Wohnsituation auch richtig auf die Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat, und der nochmalige allgemeine Verweis in der Beschwerde auf die Gefährdung der Beschwerdeführerinnen, die politische Stimmung sowie das konservative Frauenbild in der Türkei daran nichts zu ändern vermögen, dass das SEM schliesslich auch zu Recht auf die Verfügbarkeit psychologischer Behandlungen in der Türkei geschlossen hat und deren Negierung in der Beschwerde daran wiederum nichts zu ändern mag, dass auch die gut mögliche Integration in der Schweiz praxisgemäss zu keiner anderen Schlussfolgerung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug führt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner