Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter - beide kurdischer Ethnie aus C._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Ende April 2011 und gelangten über eine ihnen unbekannte Route am 2. Mai 2011 in die Schweiz. Am 9. Mai 2011 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2011 zu ihren Personalien sowie - summarisch - zu den Asylgründen befragt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM erfolgte am 31. Oktober 2011. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe schon früh zusammen mit ihrem Bruder M., einem Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi [Partei der Demokratie des Volkes]), deren Parteisitzungen besucht. Als ihr Bruder eine Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen, habe sie ihn mehrmals besucht. Dabei habe sie auch andere (weibliche) Gefangene, darunter B., kennengelernt und besucht. Diese und weitere Parteimitglieder seien später öfters bei ihr zu Hause vorbeigekommen, dies auch nachdem ihr Ehemann im Jahr 2005 nach F._______ ausgereist sei. In der Folge habe ein Onkel ihres Ehemannes Geld von ihr verlangt und sie wegen der Besuche von Parteimitgliedern beschuldigt, eine unanständige Frau zu sein. Als schliesslich auch noch ein Bruder ihres Ehemannes sie mit dem Tod bedroht habe, habe sie ihnen das ersparte Geld, das ihr Ehemann ihr geschickt habe, aus Angst übergeben und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Auch dort habe man sie indessen nicht in Ruhe gelassen. Die Verwandten ihres Ehemannes seien auch dorthin gekommen und hätten ihren Eltern schwere Vorwürfe gemacht. Selbst eine Anzeige bei den Behörden habe keinen Erfolg gehabt. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen an, angesichts der tatsachenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin zu den involvierten Parteien (HADEP, DTP [Demokratik Toplum Partisi] und BDP [Bari ve Demokrasi Partisi]) sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, welches auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung schliessen lasse. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Verwandten ihres Ehemannes sei von der Schutzwilligkeit und grundsätzlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (gemeint wohl des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurden diverse Dokumente als Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 20. August 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 15. August 2014 bezahlt. F. Mit Schreiben vom 31. August 2014 und vom 2. September 2014 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen lassen auf Beschwerdeebene vortragen, durch die eingereichten Dokumente - Anmeldeformular und Mitgliederausweis - sei die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) offensichtlich. Da es seit den 90-er Jahren sehr viele kurdische Parteien gegeben habe, spreche es nicht gegen die Beschwerdeführerin, wenn sie diese Namen nicht chronologisch habe aufzählen können. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme. Zurzeit werde sie in der Türkei gesucht, was durch ein entsprechendes Dokument belegt werde. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid ergangen sei, habe sie von ihren Eltern erfahren, dass ein Polizist eine Vorladung abgegeben habe, wonach die Beschwerdeführerin vor Gericht erscheinen müsse. Sie gehe davon aus, dass sie wegen Unterstützung der PKK angezeigt worden sei. Jedenfalls werde sie immer wieder von der Polizei bei den Eltern gesucht. Auch die legalen Parteien würden intensiv von den türkischen Behörden überwacht.
E. 5.2 Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausführlich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik der Reflexverfolgung wiedergegeben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, der grösste Teil der Familie habe die Türkei zwischenzeitlich verlassen. Ein Bruder sowie verschiedene Cousins lebten heute in der Schweiz und Deutschland, würden aber von den türkischen Behörden gesucht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland verstärkt in den Fokus der Behörden geraten würde. Es erscheine wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführerin zu befragen, um Informationen über ihre in der Schweiz lebenden, gesuchten Verwandten zu erhalten. Insofern sei das Interesse an ihr auch grösser als dasjenige an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten. Somit bestehe ein nicht abschätzbares Risiko, dass sie bereits bei der Einreise in die Türkei mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin habe damit begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex )Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin - am Rande - eine Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft in der DTP geltend macht, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festhielt, es sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Dabei mag zutreffen, dass genaue Angaben zu den Gründungsdaten der diversen, sich teilweise ablösenden prokurdischen Parteien nicht ohne weiteres erwartet werden können. Als wesentlich erweist sich indessen, dass das Gericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein politisches Profil, welches zu einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung führen würde. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Partei, auf deren Mitgliedschaft sich die Beschwerdeführerin bezieht, nur bis Ende 2009 aktiv war. Sodann gab die Beschwerdeführerin selber an, bei der Nachfolgepartei (BDP) habe sie nie mitgeholfen (vgl. Akten Vorinstanz A 14/17 S. 7). Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung (Beschwerdebeilage 5) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich zunächst auf die entsprechende Erwägung in der Zwischenverfügung vom 5. August 2014 (S. 2) verwiesen werden. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die türkischen Behörden Jahre nach der von der Beschwerdeführerin geduldeten Beherbergung von Parteimitgliedern (diese habe bis Mitte 2008 gedauert [vgl. A 14/17 S. 11]) sowie auch lange nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland im November 2012 deswegen aktiv geworden sein sollten. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben, wonach aktuell mehrmals nach ihr gefragt worden sein soll (Eingabe vom 31. August 2014, Beilagen 2 bis 4; BVGer-Akten act. 4), sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen am Gesagten nichts zu ändern.
E. 6.2 Was die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Bedrohung durch die Verwandten ihres Ehemannes anbelangt, wird den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist deshalb in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D 4592/2013 vom 8. Januar 2014 (E. 5.1 und 5.2) zu verweisen. Zu weiteren Ausführungen besteht kein Anlass.
E. 6.3 Auf Beschwerdeebene begründet die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor Verfolgung in erster Linie mit der Befürchtung, im Falle der Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 und Urteile des BVGer D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.2 Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Reflexverfolgung basiert im Wesentlichen auf dem Umstand, dass sich ihr Bruder sowie mehrere Cousins in der Schweiz aufhalten und ihnen hier Asyl gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat dazu verschiedene Schreiben dieser Personen zu den Akten gereicht. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) wie auch - jedenfalls teilweise - aus den eingereichten Schreiben geht indessen hervor, dass sich die betroffenen Personen schon seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten. So reiste der Bruder der Beschwerdeführerin, M.H., beispielsweise schon im Jahr 2000 ein, drei weitere Verwandte der Beschwerdeführerin zwischen 1998 und 2002 (vgl. Beschwerdebeilagen 9 bis 11). Dass die Beschwerdeführerin nun nach derart langjähriger Landesabwesenheit ihrer Verwandten bei einer allfälligen Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll, nachdem sie selber erst im Jahr 2011 ausreiste und bis dahin keine entsprechende Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hatte beziehungsweise geltend machte, erscheint abwegig. Hinzu kommt, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, konkret darzulegen und - soweit möglich - zu belegen, dass und weshalb der türkische Staat auch heute noch ein spezielles Interesse an den vor vielen Jahren ausgereisten Verwandten haben sollte. Solche substanziierte Angaben fehlen indessen in der Beschwerdeschrift.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in C._______ lebten (act. A 14/17 S. 3 f., A 3/8 S. 1), sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in ihren Heimatstaat.
E. 8.4.2 Sodann sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten würden, die Beschwerdeführerinnen könnten im Heimatland aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein. Die Beschwerdeführerinnen lebten vor ihrer Ausreise bei den Eltern beziehungsweise Grosseltern und diese kamen - nebst ihrem in der Schweiz lebenden Bruder respektive Onkel - auch für den Lebensunterhalt auf (vgl. A 14/17 S. 10). Dass dies mittlerweile nicht mehr möglich wäre, wird nicht dargetan. Auf Beschwerdeebene wird indessen vorgebracht, der Wegweisungsvollzug sei unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Angesichts des noch recht jungen Alters der Tochter ist davon auszugehen, dass die Beziehung zur Mutter noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülerinnen und -schülern oder anderen Freundinnen und Freunden. Aufgrund der Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann, unbesehen einer guten Integration, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zur Mutter ist der Bezug des Kindes zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Hinzu kommt, dass sich sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin, bei denen die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise wohnten, sowie weitere Verwandte in der Türkei befinden. Damit ist das Kind bei seiner Eingliederung in die heimatlichen Gesellschaftsstrukturen nicht allein auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen, und es ist ihm unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, in den Heimatstaat zurückzukehren.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4285/2014 Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie das Kind E._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter - beide kurdischer Ethnie aus C._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Ende April 2011 und gelangten über eine ihnen unbekannte Route am 2. Mai 2011 in die Schweiz. Am 9. Mai 2011 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2011 zu ihren Personalien sowie - summarisch - zu den Asylgründen befragt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM erfolgte am 31. Oktober 2011. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe schon früh zusammen mit ihrem Bruder M., einem Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi [Partei der Demokratie des Volkes]), deren Parteisitzungen besucht. Als ihr Bruder eine Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen, habe sie ihn mehrmals besucht. Dabei habe sie auch andere (weibliche) Gefangene, darunter B., kennengelernt und besucht. Diese und weitere Parteimitglieder seien später öfters bei ihr zu Hause vorbeigekommen, dies auch nachdem ihr Ehemann im Jahr 2005 nach F._______ ausgereist sei. In der Folge habe ein Onkel ihres Ehemannes Geld von ihr verlangt und sie wegen der Besuche von Parteimitgliedern beschuldigt, eine unanständige Frau zu sein. Als schliesslich auch noch ein Bruder ihres Ehemannes sie mit dem Tod bedroht habe, habe sie ihnen das ersparte Geld, das ihr Ehemann ihr geschickt habe, aus Angst übergeben und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Auch dort habe man sie indessen nicht in Ruhe gelassen. Die Verwandten ihres Ehemannes seien auch dorthin gekommen und hätten ihren Eltern schwere Vorwürfe gemacht. Selbst eine Anzeige bei den Behörden habe keinen Erfolg gehabt. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen an, angesichts der tatsachenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin zu den involvierten Parteien (HADEP, DTP [Demokratik Toplum Partisi] und BDP [Bari ve Demokrasi Partisi]) sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, welches auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung schliessen lasse. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Verwandten ihres Ehemannes sei von der Schutzwilligkeit und grundsätzlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (gemeint wohl des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurden diverse Dokumente als Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 20. August 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 15. August 2014 bezahlt. F. Mit Schreiben vom 31. August 2014 und vom 2. September 2014 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen lassen auf Beschwerdeebene vortragen, durch die eingereichten Dokumente - Anmeldeformular und Mitgliederausweis - sei die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) offensichtlich. Da es seit den 90-er Jahren sehr viele kurdische Parteien gegeben habe, spreche es nicht gegen die Beschwerdeführerin, wenn sie diese Namen nicht chronologisch habe aufzählen können. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme. Zurzeit werde sie in der Türkei gesucht, was durch ein entsprechendes Dokument belegt werde. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid ergangen sei, habe sie von ihren Eltern erfahren, dass ein Polizist eine Vorladung abgegeben habe, wonach die Beschwerdeführerin vor Gericht erscheinen müsse. Sie gehe davon aus, dass sie wegen Unterstützung der PKK angezeigt worden sei. Jedenfalls werde sie immer wieder von der Polizei bei den Eltern gesucht. Auch die legalen Parteien würden intensiv von den türkischen Behörden überwacht. 5.2 Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausführlich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik der Reflexverfolgung wiedergegeben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, der grösste Teil der Familie habe die Türkei zwischenzeitlich verlassen. Ein Bruder sowie verschiedene Cousins lebten heute in der Schweiz und Deutschland, würden aber von den türkischen Behörden gesucht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland verstärkt in den Fokus der Behörden geraten würde. Es erscheine wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführerin zu befragen, um Informationen über ihre in der Schweiz lebenden, gesuchten Verwandten zu erhalten. Insofern sei das Interesse an ihr auch grösser als dasjenige an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten. Somit bestehe ein nicht abschätzbares Risiko, dass sie bereits bei der Einreise in die Türkei mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin habe damit begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex )Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin - am Rande - eine Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft in der DTP geltend macht, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festhielt, es sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Dabei mag zutreffen, dass genaue Angaben zu den Gründungsdaten der diversen, sich teilweise ablösenden prokurdischen Parteien nicht ohne weiteres erwartet werden können. Als wesentlich erweist sich indessen, dass das Gericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein politisches Profil, welches zu einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung führen würde. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Partei, auf deren Mitgliedschaft sich die Beschwerdeführerin bezieht, nur bis Ende 2009 aktiv war. Sodann gab die Beschwerdeführerin selber an, bei der Nachfolgepartei (BDP) habe sie nie mitgeholfen (vgl. Akten Vorinstanz A 14/17 S. 7). Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung (Beschwerdebeilage 5) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich zunächst auf die entsprechende Erwägung in der Zwischenverfügung vom 5. August 2014 (S. 2) verwiesen werden. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die türkischen Behörden Jahre nach der von der Beschwerdeführerin geduldeten Beherbergung von Parteimitgliedern (diese habe bis Mitte 2008 gedauert [vgl. A 14/17 S. 11]) sowie auch lange nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland im November 2012 deswegen aktiv geworden sein sollten. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben, wonach aktuell mehrmals nach ihr gefragt worden sein soll (Eingabe vom 31. August 2014, Beilagen 2 bis 4; BVGer-Akten act. 4), sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen am Gesagten nichts zu ändern. 6.2 Was die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Bedrohung durch die Verwandten ihres Ehemannes anbelangt, wird den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist deshalb in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D 4592/2013 vom 8. Januar 2014 (E. 5.1 und 5.2) zu verweisen. Zu weiteren Ausführungen besteht kein Anlass. 6.3 Auf Beschwerdeebene begründet die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor Verfolgung in erster Linie mit der Befürchtung, im Falle der Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 und Urteile des BVGer D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Reflexverfolgung basiert im Wesentlichen auf dem Umstand, dass sich ihr Bruder sowie mehrere Cousins in der Schweiz aufhalten und ihnen hier Asyl gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat dazu verschiedene Schreiben dieser Personen zu den Akten gereicht. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) wie auch - jedenfalls teilweise - aus den eingereichten Schreiben geht indessen hervor, dass sich die betroffenen Personen schon seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten. So reiste der Bruder der Beschwerdeführerin, M.H., beispielsweise schon im Jahr 2000 ein, drei weitere Verwandte der Beschwerdeführerin zwischen 1998 und 2002 (vgl. Beschwerdebeilagen 9 bis 11). Dass die Beschwerdeführerin nun nach derart langjähriger Landesabwesenheit ihrer Verwandten bei einer allfälligen Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll, nachdem sie selber erst im Jahr 2011 ausreiste und bis dahin keine entsprechende Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hatte beziehungsweise geltend machte, erscheint abwegig. Hinzu kommt, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, konkret darzulegen und - soweit möglich - zu belegen, dass und weshalb der türkische Staat auch heute noch ein spezielles Interesse an den vor vielen Jahren ausgereisten Verwandten haben sollte. Solche substanziierte Angaben fehlen indessen in der Beschwerdeschrift. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in C._______ lebten (act. A 14/17 S. 3 f., A 3/8 S. 1), sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in ihren Heimatstaat. 8.4.2 Sodann sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten würden, die Beschwerdeführerinnen könnten im Heimatland aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein. Die Beschwerdeführerinnen lebten vor ihrer Ausreise bei den Eltern beziehungsweise Grosseltern und diese kamen - nebst ihrem in der Schweiz lebenden Bruder respektive Onkel - auch für den Lebensunterhalt auf (vgl. A 14/17 S. 10). Dass dies mittlerweile nicht mehr möglich wäre, wird nicht dargetan. Auf Beschwerdeebene wird indessen vorgebracht, der Wegweisungsvollzug sei unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Angesichts des noch recht jungen Alters der Tochter ist davon auszugehen, dass die Beziehung zur Mutter noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülerinnen und -schülern oder anderen Freundinnen und Freunden. Aufgrund der Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann, unbesehen einer guten Integration, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zur Mutter ist der Bezug des Kindes zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Hinzu kommt, dass sich sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin, bei denen die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise wohnten, sowie weitere Verwandte in der Türkei befinden. Damit ist das Kind bei seiner Eingliederung in die heimatlichen Gesellschaftsstrukturen nicht allein auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen, und es ist ihm unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, in den Heimatstaat zurückzukehren. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: