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D-4719/2018

D-4719/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Das SEM führte keine Erstbefragung durch. Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ bei Afrin, Provinz Aleppo. Seit 2001 habe er mit der Familie in der Stadt Aleppo gelebt und in (...) und in (...) gearbeitet. Von 2006 bis 2008 habe er seinen Militärdienst absolviert. Im Jahr 2009 sei er von den syrischen Behörden aufgrund einer Namensverwechslung festgenommen und misshandelt worden, nach einer Nacht aber wieder freigekommen. Er habe sich an kurdischen Demonstrationen beteiligt, sei aber sonst nicht politisch aktiv gewesen. Ab 2011 habe er sich im Libanon aufgehalten und in (...) gearbeitet. In der Zeit seien alle Männer über die Medien zum Dienst in der syrischen Armee aufgefordert worden. Er habe aber keine persönliche Aufforderung erhalten. Zweimal sei er aus dem Libanon für Besuche ([...]) nach Syrien gereist. Er habe jeweils bei der Aus- und Einreise Bestechungsgeld gezahlt, um passieren zu können. Das letzte Mal sei er im September 2013 nach Syrien gereist. Beim Versuch der Wiederausreise am (...) 2014 in der Umgebung von Afrin sei er von Mitgliedern einer syrischen Bürgerkriegspartei in Bärten und schwarzen Kleidern entführt und für etwa zweieinhalb Monate festgehalten, misshandelt und zuletzt mit schweren Kopfverletzungen in ein Ambulatorium verbracht worden. Eine Person im Ambulatorium, die gleichzeitig beim Volkskomitee gearbeitet habe, habe ihn Mitgliedern des Volkskomitees übergeben. Einer von ihnen habe ihn zum Kampf für das Volkskomitee aufgefordert, was ihm aber aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sei. Die Person aus dem Ambulatorium habe in der Folge Kontakt mit Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgenommen. Nach deren Feststellung, er gehöre nicht zur syrischen Armee, hätten sie ihm gegen Entgelt Hilfe bei der illegalen Ausreise aus Syrien versprochen. Mit gefälschten Papieren und unterstützt durch FSA-Mitglieder sei er im Juli 2014 über Damaskus in den Libanon ausgereist. Dort habe er während zwanzig Tagen seine Verletzungen behandeln lassen und anschliessend seine Arbeit im (...) wiederaufgenommen. Bis zum Sommer 2015 habe er sich weiter im Libanon zu Arbeitszwecken aufgehalten und sei dann über den Landweg in die Türkei, weiter über Griechenland und entlang der Balkanroute in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Original einen provisorischen Rekrutierungsausweis aus dem Jahr 2006, ein Dienstbüchlein, eine Bestätigung über seine Militärdienstleistung sowie Fotos über seine Haft im Jahr 2014 und in Kopie einen Ausschnitt der Sonntagszeitung vom 8. Mai 2016 zu den Akten. B. Am 26. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Darlegung der Umstände und zur Einreichung eines allfälligen Aufgebots als Reservist in der syrischen Armee sowie zur Übersetzung der Militärdokumente in eine Amtssprache auf. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen ein und nahm zur Frage eines allfälligen Aufgebots als Reservist Stellung. Dabei gab er an, nicht zu wissen, ob ein schriftliches Aufgebot für ihn persönlich an seine letzte Adresse zugestellt worden sei. Er besässe keines. Da viele Männer nach dem Erhalt eines schriftlichen Aufgebots untergetaucht seien, hätten die Militärbehörden niemanden mehr schriftlich benachrichtigt. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 24. Juli 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 18. September 2018 eine Replik einreichte. H. Am 6. Januar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen Marschbefehl für den Reservedienst vom 13. Januar 2015 im Original samt Übersetzung ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Vollzug nicht angefochten).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest, mangels eines persönlichen Aufgebots fehle es an konkreten Hinweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Juli 2014 in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Daran vermöchten die weiteren Militärdokumente nichts zu ändern, zumal ihnen lediglich zu entnehmen sei, dass er 2006 als militärdiensttauglich eingestuft worden sei und von 2006 bis 2008 seinen Militärdienst in Syrien geleistet habe. Seine Angaben zur mündlichen Aufforderung eines Mitglieds des Volkskomitees, Dienst im Volkskomitee zu leisten, seien oberflächlich und ungenau ausgefallen (genaues Datum der Aufforderung, stattgefundene Gespräche, Reaktionsweise des Mitglieds auf seine Weigerung). Sein gesamtes Reiseverhalten seit seinem Aufenthalt im Libanon zeige auf, dass seitens der syrischen Armee keine Absicht bestanden habe, ihn bei seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2014 für den Reservedienst aufzubieten (Besuchsreisen nach Syrien offenbar mit syrischen Reisedokumenten, keine Festnahme als Reservedienstverweigerer bei den syrischen Grenzkontrollen, keine Verfolgungsmassnahmen nach der Rückreise in den Libanon im Anschluss an den ersten Syrienbesuch, keine Rekrutierungsversuche beim zweiten Aufenthalt in Syrien zwischen September 2013 und Ende Januar 2014, keine Festnahme bei der Ausreise aus Syrien über Damaskus in den Libanon im Juli 2014 trotz mehrerer Kontrollstellen der syrischen Militärbehörden auf der Reisestrecke). Seine Vorbringen hielten danach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Übergriff durch Mitglieder einer syrischen Bürgerkriegspartei sowie seine damit im Zusammenhang stehenden Verletzungen seien zudem nicht asylrelevant, sondern Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssituation in Syrien gewesen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Weiter brachte er an, die Anhörung habe auf Arabisch stattgefunden, obwohl seine Muttersprache Kurmanci sei. Die Dolmetscherin habe zudem Hocharabisch, er hingegen einen libanesischen Dialekt gesprochen, weshalb es grosse Verständigungsprobleme gegeben habe (etwa Übersetzung der von ihm erwähnten Aufforderung in den Reservedienst mit dem Begriff «Militärbüchlein»). Auch die Hilfswerksvertretung habe Verständigungsprobleme notiert (viele Korrekturen und Anmerkungen bei der Rückübersetzung, viele Nachfragen der Dolmetscherin während der Übersetzung). Weiter gehe aus dem Anhörungsprotokoll klar hervor, dass er über die Medien zum Militär aufgeboten worden sei. Diese Art der Mobilisierung von Reservisten sei bekannt. Seine Aussage decke sich zudem mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach alle syrischen Männer bis 42 Jahre sich nach dem Militärdienst als Reservisten bereithalten müssten. Aufgrund seiner Weigerungshaltung werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft und hätte im Falle der Rückkehr mit schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zudem gingen die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Konfliktausbruch im Jahr 2011 brutal und rücksichtslos gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Er habe aufgrund seiner illegalen Ausreise gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile befürchten müsse. Bei den Grenzkontrollen habe er - wie in der Anhörung erwähnt - Bestechungsgeld zahlen müssen. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz am Rekrutierungsversuch durch das Volkskomitee verwies er auf seine protokollierten und mit Fotos belegten Kopfverletzungen sowie die daraus resultierenden Probleme. Es falle ihm aus diesem Grund bis heute schwer, sich an das genaue Datum der Aufforderung sowie weitere Details der Ereignisse nach den Misshandlungen zu erinnern. Weiter machte er geltend, seine Schwester C._______ (N [...]), welche auch in der Schweiz sei, habe mittlerweile Asyl erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Im Weiteren äusserte er sich unter Bezug auf diverse Länderberichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein zur Reflexverfolgung von Familienangehörigen Oppositioneller, politisch aktiver oder gesuchter Personen in Syrien.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung von Familienangehörigen und merkte im konkreten Fall an, der Schwester des Beschwerdeführers sei Familienasyl gewährt worden, da ihr Lebenspartner als syrischer Refraktär die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Sie selber habe aber keine asylrelevanten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend gemacht, sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen oder behördlich gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe auch nie erwähnt, aufgrund seiner Schwester in Syrien Probleme bekommen zu haben. Überdies sei er bereits 2011 ausgereist und habe sich bis Sommer 2015 im Libanon aufgehalten, seine Schwester hingegen habe Syrien erst im März 2015 verlassen. Damit fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausreisen.

E. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Reflexverfolgung und verwies dazu auf bereits in der Beschwerde erwähnte Quellen.

E. 4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer mit Verweis auf den beigefügten Marschbefehl in den Reservedienst vom 13. Januar 2015 fest, dieser sei ausgestellt worden, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, weshalb er ihn weder habe abholen können noch überhaupt Kenntnis davon gehabt habe. Sein Bruder habe das Dokument annehmen müssen, als er sich beim Mokhtar (Gemeindeverwalter/Quartiervorsteher) Identitätspapiere habe beschaffen wollen. Im Weiteren legte er die näheren Umstände des Erhalts des Marschbefehls sowie seiner Zusendung in die Schweiz dar. Zudem wiederholte er seine Beschwerdevorbringen zu den Konsequenzen bei Wehrdienstverweigerung und gegenüber Regimegegnern.

E. 5 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage Übersetzungsprobleme bei der Anhörung bestanden. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde allerdings nicht geltend, dass und inwieweit aufgrund dieser Probleme der Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig ermittelt wurde. Ungeachtet der unzutreffenden Übersetzung der Aufforderung zum Reservedienst als Militärbüchlein sind den Akten jedenfalls die relevanten Umstände zu entnehmen, auf denen die Vorinstanz ihren Entscheid gründete und welche der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde zugrunde legte, namentlich die Aufforderung über Medien und das Fehlen eines persönlichen Aufgebots. Zudem geht aus den Akten hervor und wies er selbst darauf hin, dass er bei der Übersetzung Korrekturen anbringen konnte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er letztlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Asylvorbringen. Auch sonst sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht alle wesentlichen Aspekte seines Gesuchs vorbringen konnte. Der relevante Sachverhalt, auf den sich die nachfolgenden Erwägungen beziehen, ist als erstellt zu erachten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst vor.

E. 5.3.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3).

E. 5.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder ein Aufgebot in den Reservedienst der syrischen Armee noch einen Politmalus glaubhaft machen können. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass in den Medien ein allgemeines Aufgebot zum Reservedienst erging. Der Beschwerdeführer hat aber schon nicht hinreichend darlegen können, wann sich dieses zugetragen haben soll. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, bestätigen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Militärdokumente zudem nur, dass er 2006 als militärdiensttauglich eingestuft wurde und von 2006 bis 2008 seinen Militärdienst in Syrien leistete. Der Marschbefehl als weiteres Beweismittel wurde erst auf Beschwerdeebene im Rahmen der Replik eingereicht, obschon der Beschwerdeführer bereits im April 2016 von der Vorinstanz zur Beibringung eines allfälligen Aufgebots aufgefordert worden war. Die späte Einreichung lässt daher erste Zweifel am Dokument aufkommen, zumal der Beschwerdeführer zwar die Umstände seiner Beibringung schilderte, sich aber nicht zum genauen Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Dokument oder jener seines Bruders äusserte. Es erscheint aufgrund der Aktenlage jedenfalls wenig nachvollziehbar, dass er bis ins Jahr 2019 nichts von dem Marschbefehl gewusst haben soll. Im syrischen Kontext ist weiter nicht auszuschliessen, dass es sich bei dem Originaldokument um eine käufliche Fälschung handelt, weshalb dessen Beweiswert insgesamt als gering zu erachten ist. Die Zweifel an den Vorbringen zum Marschbefehl werden letztlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausstellung in der Schweiz aufgehalten haben will, mithin im Januar 2015, zuvor im Verfahren aber angab, im Sommer 2015 eingereist zu sein. Insgesamt drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument vorlegte, um seine Vorbringen nachträglich zu stützen.

E. 5.3.3 Massgeblich ist abgesehen davon, dass er bis zu seiner definitiven Ausreise keine gegen ihn gerichteten Massnahmen zur Durchsetzung des Reservedienstes geltend machte oder dass er aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchten musste, rekrutiert und für seine Weigerungshaltung sanktioniert zu werden. Vielmehr blieb er nach eigenen Angaben seit seinem Aufenthalt im Libanon 2011 trotz wiederholter Grenzübertritte, längerer Aufenthalte in Syrien (namentlich von September 2013 bis Januar 2014) und selbst der Ausreise aus der Region Afrin über Damaskus in den Libanon im Jahr 2014 mit Kontrollposten an der Reisestrecke von den syrischen Militärbehörden unbehelligt. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die Zahlung von Bestechungsgeldern an der Grenze nichts zu ändern, zumal er nur die ausbleibenden Behelligungen an der Grenze erklären könnte. Die Aussagen zu seinem Reiseverhalten zwischen 2011 und 2014 sprechen auch dafür, dass er sonst nicht im Visier der syrischen Behörden stand. Diese Annahme wird durch weitere Anhaltspunkte gestützt. Soweit er etwa in der Anhörung anbrachte, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sind seinen Schilderungen keine Folgen zu entnehmen, die auf eine Registrierung der Behörden schliessen lassen könnten. Stattdessen gab er selbst an, sonst nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Hinsichtlich der Festnahme und Misshandlungen im Jahr 2009 brachte er zudem vor, er sei nicht persönlich im Visier der Behörden gestanden, sondern verwechselt und kurz darauf freigelassen worden. Überdies konnte er im Libanon wiederholt die syrische Botschaft aufsuchen, ohne festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Schliesslich genügt die illegale Ausreise unter Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen nicht für die Annahme eines Politmalus. Mithin ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee drohte, noch, dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen hätte oder in asylrelevanter Weise für seine illegale Ausreise bestraft würde.

E. 5.4 Angesichts der eingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Übergriff durch eine Bürgerkriegspartei, zu den Mitgliedern dieser Gruppe, seiner Haftzeit und den Misshandlungen ist davon auszugehen, dass er diese tatsächlich selbst erlebt hat. Die eingereichten Fotos stützen seine substantiierten Angaben weiter. Zudem decken sie sich mit der allgemeinen Konfliktsituation in der Region Afrin im erwähnten Zeitraum. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Ereignisse auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen sind. Ein solches hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer erhebliches Leid zugefügt worden ist, was jedoch für sich alleine nicht zu einer Asylgewährung zu führen vermag. Der Übergriff und die Misshandlungen erweisen sich vielmehr als Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssituation, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat (vgl. E. 8).

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Dienst im Volkskomitee geltend machte, erachtete die Vorinstanz seine Vorbringen als oberflächlich und ungenau, weshalb sie deren Glaubhaftigkeit verneinte. Es trifft zwar zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich etwa an das genaue Datum der Aufforderung und ebenso an weitere Details der Ereignisse nach den Misshandlungen nicht erinnern konnte. Dazu zählen auch seine Vorbringen zur Aufforderung zum Dienst im Volkskomitee. Im Weiteren erübrigen sich jedoch Ausführungen zur Glaubhaftmachung und mithin zum beeinträchtigten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers aufgrund der Misshandlungen sowie zur Position dieses Volkskomitees im syrischen Konflikt. Im Sinne einer Motivsubstitution ist nämlich festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, der Beschwerdeführer sei in der Folge seiner Weigerung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe diese zu befürchten gehabt. Im Gegenteil verhalf ihm nach seinen eigenen Angaben ein Mitglied des Volkskomitees zur Kontaktaufnahme mit der FSA, mit deren Unterstützung er letztlich ausser Landes gelangen konnte.

E. 5.6 Schliesslich kann im vorliegenden Fall nicht auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Asylgewährung für seine Schwester C._______ (N [...]) in der Schweiz geschlossen werden. Praxisgemäss können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von tatsächlich oder vermeintlich politisch unliebsamen Personen als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1; Urteil D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, hat die Schwester aber weder selber asylrelevante Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend gemacht, noch war sie in Syrien politisch aktiv oder wurde behördlich gesucht. Ihre Asylgewährung beruhte allein auf dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien Probleme wegen seiner Schwester oder dessen Lebenspartner hatte. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in der Einschätzung, es fehle an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers (2011, spätestens 2014) und seiner Schwester (März 2015) aus Syrien. Schliesslich finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass seine in Syrien verbliebenen Eltern und einige Geschwister Problemen wegen der Schwester oder ihres Lebenspartners ausgesetzt sind. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester drohen würde.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, einschliesslich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.

E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4719/2018tsr Urteil vom 16. September 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Das SEM führte keine Erstbefragung durch. Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ bei Afrin, Provinz Aleppo. Seit 2001 habe er mit der Familie in der Stadt Aleppo gelebt und in (...) und in (...) gearbeitet. Von 2006 bis 2008 habe er seinen Militärdienst absolviert. Im Jahr 2009 sei er von den syrischen Behörden aufgrund einer Namensverwechslung festgenommen und misshandelt worden, nach einer Nacht aber wieder freigekommen. Er habe sich an kurdischen Demonstrationen beteiligt, sei aber sonst nicht politisch aktiv gewesen. Ab 2011 habe er sich im Libanon aufgehalten und in (...) gearbeitet. In der Zeit seien alle Männer über die Medien zum Dienst in der syrischen Armee aufgefordert worden. Er habe aber keine persönliche Aufforderung erhalten. Zweimal sei er aus dem Libanon für Besuche ([...]) nach Syrien gereist. Er habe jeweils bei der Aus- und Einreise Bestechungsgeld gezahlt, um passieren zu können. Das letzte Mal sei er im September 2013 nach Syrien gereist. Beim Versuch der Wiederausreise am (...) 2014 in der Umgebung von Afrin sei er von Mitgliedern einer syrischen Bürgerkriegspartei in Bärten und schwarzen Kleidern entführt und für etwa zweieinhalb Monate festgehalten, misshandelt und zuletzt mit schweren Kopfverletzungen in ein Ambulatorium verbracht worden. Eine Person im Ambulatorium, die gleichzeitig beim Volkskomitee gearbeitet habe, habe ihn Mitgliedern des Volkskomitees übergeben. Einer von ihnen habe ihn zum Kampf für das Volkskomitee aufgefordert, was ihm aber aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sei. Die Person aus dem Ambulatorium habe in der Folge Kontakt mit Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgenommen. Nach deren Feststellung, er gehöre nicht zur syrischen Armee, hätten sie ihm gegen Entgelt Hilfe bei der illegalen Ausreise aus Syrien versprochen. Mit gefälschten Papieren und unterstützt durch FSA-Mitglieder sei er im Juli 2014 über Damaskus in den Libanon ausgereist. Dort habe er während zwanzig Tagen seine Verletzungen behandeln lassen und anschliessend seine Arbeit im (...) wiederaufgenommen. Bis zum Sommer 2015 habe er sich weiter im Libanon zu Arbeitszwecken aufgehalten und sei dann über den Landweg in die Türkei, weiter über Griechenland und entlang der Balkanroute in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Original einen provisorischen Rekrutierungsausweis aus dem Jahr 2006, ein Dienstbüchlein, eine Bestätigung über seine Militärdienstleistung sowie Fotos über seine Haft im Jahr 2014 und in Kopie einen Ausschnitt der Sonntagszeitung vom 8. Mai 2016 zu den Akten. B. Am 26. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Darlegung der Umstände und zur Einreichung eines allfälligen Aufgebots als Reservist in der syrischen Armee sowie zur Übersetzung der Militärdokumente in eine Amtssprache auf. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen ein und nahm zur Frage eines allfälligen Aufgebots als Reservist Stellung. Dabei gab er an, nicht zu wissen, ob ein schriftliches Aufgebot für ihn persönlich an seine letzte Adresse zugestellt worden sei. Er besässe keines. Da viele Männer nach dem Erhalt eines schriftlichen Aufgebots untergetaucht seien, hätten die Militärbehörden niemanden mehr schriftlich benachrichtigt. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 24. Juli 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 18. September 2018 eine Replik einreichte. H. Am 6. Januar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen Marschbefehl für den Reservedienst vom 13. Januar 2015 im Original samt Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Vollzug nicht angefochten). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest, mangels eines persönlichen Aufgebots fehle es an konkreten Hinweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Juli 2014 in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Daran vermöchten die weiteren Militärdokumente nichts zu ändern, zumal ihnen lediglich zu entnehmen sei, dass er 2006 als militärdiensttauglich eingestuft worden sei und von 2006 bis 2008 seinen Militärdienst in Syrien geleistet habe. Seine Angaben zur mündlichen Aufforderung eines Mitglieds des Volkskomitees, Dienst im Volkskomitee zu leisten, seien oberflächlich und ungenau ausgefallen (genaues Datum der Aufforderung, stattgefundene Gespräche, Reaktionsweise des Mitglieds auf seine Weigerung). Sein gesamtes Reiseverhalten seit seinem Aufenthalt im Libanon zeige auf, dass seitens der syrischen Armee keine Absicht bestanden habe, ihn bei seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2014 für den Reservedienst aufzubieten (Besuchsreisen nach Syrien offenbar mit syrischen Reisedokumenten, keine Festnahme als Reservedienstverweigerer bei den syrischen Grenzkontrollen, keine Verfolgungsmassnahmen nach der Rückreise in den Libanon im Anschluss an den ersten Syrienbesuch, keine Rekrutierungsversuche beim zweiten Aufenthalt in Syrien zwischen September 2013 und Ende Januar 2014, keine Festnahme bei der Ausreise aus Syrien über Damaskus in den Libanon im Juli 2014 trotz mehrerer Kontrollstellen der syrischen Militärbehörden auf der Reisestrecke). Seine Vorbringen hielten danach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Übergriff durch Mitglieder einer syrischen Bürgerkriegspartei sowie seine damit im Zusammenhang stehenden Verletzungen seien zudem nicht asylrelevant, sondern Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssituation in Syrien gewesen. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Weiter brachte er an, die Anhörung habe auf Arabisch stattgefunden, obwohl seine Muttersprache Kurmanci sei. Die Dolmetscherin habe zudem Hocharabisch, er hingegen einen libanesischen Dialekt gesprochen, weshalb es grosse Verständigungsprobleme gegeben habe (etwa Übersetzung der von ihm erwähnten Aufforderung in den Reservedienst mit dem Begriff «Militärbüchlein»). Auch die Hilfswerksvertretung habe Verständigungsprobleme notiert (viele Korrekturen und Anmerkungen bei der Rückübersetzung, viele Nachfragen der Dolmetscherin während der Übersetzung). Weiter gehe aus dem Anhörungsprotokoll klar hervor, dass er über die Medien zum Militär aufgeboten worden sei. Diese Art der Mobilisierung von Reservisten sei bekannt. Seine Aussage decke sich zudem mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach alle syrischen Männer bis 42 Jahre sich nach dem Militärdienst als Reservisten bereithalten müssten. Aufgrund seiner Weigerungshaltung werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft und hätte im Falle der Rückkehr mit schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zudem gingen die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Konfliktausbruch im Jahr 2011 brutal und rücksichtslos gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Er habe aufgrund seiner illegalen Ausreise gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile befürchten müsse. Bei den Grenzkontrollen habe er - wie in der Anhörung erwähnt - Bestechungsgeld zahlen müssen. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz am Rekrutierungsversuch durch das Volkskomitee verwies er auf seine protokollierten und mit Fotos belegten Kopfverletzungen sowie die daraus resultierenden Probleme. Es falle ihm aus diesem Grund bis heute schwer, sich an das genaue Datum der Aufforderung sowie weitere Details der Ereignisse nach den Misshandlungen zu erinnern. Weiter machte er geltend, seine Schwester C._______ (N [...]), welche auch in der Schweiz sei, habe mittlerweile Asyl erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Im Weiteren äusserte er sich unter Bezug auf diverse Länderberichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein zur Reflexverfolgung von Familienangehörigen Oppositioneller, politisch aktiver oder gesuchter Personen in Syrien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung von Familienangehörigen und merkte im konkreten Fall an, der Schwester des Beschwerdeführers sei Familienasyl gewährt worden, da ihr Lebenspartner als syrischer Refraktär die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Sie selber habe aber keine asylrelevanten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend gemacht, sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen oder behördlich gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe auch nie erwähnt, aufgrund seiner Schwester in Syrien Probleme bekommen zu haben. Überdies sei er bereits 2011 ausgereist und habe sich bis Sommer 2015 im Libanon aufgehalten, seine Schwester hingegen habe Syrien erst im März 2015 verlassen. Damit fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausreisen. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Reflexverfolgung und verwies dazu auf bereits in der Beschwerde erwähnte Quellen. 4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer mit Verweis auf den beigefügten Marschbefehl in den Reservedienst vom 13. Januar 2015 fest, dieser sei ausgestellt worden, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, weshalb er ihn weder habe abholen können noch überhaupt Kenntnis davon gehabt habe. Sein Bruder habe das Dokument annehmen müssen, als er sich beim Mokhtar (Gemeindeverwalter/Quartiervorsteher) Identitätspapiere habe beschaffen wollen. Im Weiteren legte er die näheren Umstände des Erhalts des Marschbefehls sowie seiner Zusendung in die Schweiz dar. Zudem wiederholte er seine Beschwerdevorbringen zu den Konsequenzen bei Wehrdienstverweigerung und gegenüber Regimegegnern.

5. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage Übersetzungsprobleme bei der Anhörung bestanden. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde allerdings nicht geltend, dass und inwieweit aufgrund dieser Probleme der Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig ermittelt wurde. Ungeachtet der unzutreffenden Übersetzung der Aufforderung zum Reservedienst als Militärbüchlein sind den Akten jedenfalls die relevanten Umstände zu entnehmen, auf denen die Vorinstanz ihren Entscheid gründete und welche der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde zugrunde legte, namentlich die Aufforderung über Medien und das Fehlen eines persönlichen Aufgebots. Zudem geht aus den Akten hervor und wies er selbst darauf hin, dass er bei der Übersetzung Korrekturen anbringen konnte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er letztlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Asylvorbringen. Auch sonst sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht alle wesentlichen Aspekte seines Gesuchs vorbringen konnte. Der relevante Sachverhalt, auf den sich die nachfolgenden Erwägungen beziehen, ist als erstellt zu erachten. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst vor. 5.3.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). 5.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder ein Aufgebot in den Reservedienst der syrischen Armee noch einen Politmalus glaubhaft machen können. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass in den Medien ein allgemeines Aufgebot zum Reservedienst erging. Der Beschwerdeführer hat aber schon nicht hinreichend darlegen können, wann sich dieses zugetragen haben soll. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, bestätigen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Militärdokumente zudem nur, dass er 2006 als militärdiensttauglich eingestuft wurde und von 2006 bis 2008 seinen Militärdienst in Syrien leistete. Der Marschbefehl als weiteres Beweismittel wurde erst auf Beschwerdeebene im Rahmen der Replik eingereicht, obschon der Beschwerdeführer bereits im April 2016 von der Vorinstanz zur Beibringung eines allfälligen Aufgebots aufgefordert worden war. Die späte Einreichung lässt daher erste Zweifel am Dokument aufkommen, zumal der Beschwerdeführer zwar die Umstände seiner Beibringung schilderte, sich aber nicht zum genauen Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Dokument oder jener seines Bruders äusserte. Es erscheint aufgrund der Aktenlage jedenfalls wenig nachvollziehbar, dass er bis ins Jahr 2019 nichts von dem Marschbefehl gewusst haben soll. Im syrischen Kontext ist weiter nicht auszuschliessen, dass es sich bei dem Originaldokument um eine käufliche Fälschung handelt, weshalb dessen Beweiswert insgesamt als gering zu erachten ist. Die Zweifel an den Vorbringen zum Marschbefehl werden letztlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausstellung in der Schweiz aufgehalten haben will, mithin im Januar 2015, zuvor im Verfahren aber angab, im Sommer 2015 eingereist zu sein. Insgesamt drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument vorlegte, um seine Vorbringen nachträglich zu stützen. 5.3.3 Massgeblich ist abgesehen davon, dass er bis zu seiner definitiven Ausreise keine gegen ihn gerichteten Massnahmen zur Durchsetzung des Reservedienstes geltend machte oder dass er aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchten musste, rekrutiert und für seine Weigerungshaltung sanktioniert zu werden. Vielmehr blieb er nach eigenen Angaben seit seinem Aufenthalt im Libanon 2011 trotz wiederholter Grenzübertritte, längerer Aufenthalte in Syrien (namentlich von September 2013 bis Januar 2014) und selbst der Ausreise aus der Region Afrin über Damaskus in den Libanon im Jahr 2014 mit Kontrollposten an der Reisestrecke von den syrischen Militärbehörden unbehelligt. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die Zahlung von Bestechungsgeldern an der Grenze nichts zu ändern, zumal er nur die ausbleibenden Behelligungen an der Grenze erklären könnte. Die Aussagen zu seinem Reiseverhalten zwischen 2011 und 2014 sprechen auch dafür, dass er sonst nicht im Visier der syrischen Behörden stand. Diese Annahme wird durch weitere Anhaltspunkte gestützt. Soweit er etwa in der Anhörung anbrachte, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sind seinen Schilderungen keine Folgen zu entnehmen, die auf eine Registrierung der Behörden schliessen lassen könnten. Stattdessen gab er selbst an, sonst nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Hinsichtlich der Festnahme und Misshandlungen im Jahr 2009 brachte er zudem vor, er sei nicht persönlich im Visier der Behörden gestanden, sondern verwechselt und kurz darauf freigelassen worden. Überdies konnte er im Libanon wiederholt die syrische Botschaft aufsuchen, ohne festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Schliesslich genügt die illegale Ausreise unter Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen nicht für die Annahme eines Politmalus. Mithin ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee drohte, noch, dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen hätte oder in asylrelevanter Weise für seine illegale Ausreise bestraft würde. 5.4 Angesichts der eingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Übergriff durch eine Bürgerkriegspartei, zu den Mitgliedern dieser Gruppe, seiner Haftzeit und den Misshandlungen ist davon auszugehen, dass er diese tatsächlich selbst erlebt hat. Die eingereichten Fotos stützen seine substantiierten Angaben weiter. Zudem decken sie sich mit der allgemeinen Konfliktsituation in der Region Afrin im erwähnten Zeitraum. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Ereignisse auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen sind. Ein solches hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer erhebliches Leid zugefügt worden ist, was jedoch für sich alleine nicht zu einer Asylgewährung zu führen vermag. Der Übergriff und die Misshandlungen erweisen sich vielmehr als Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssituation, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat (vgl. E. 8). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Dienst im Volkskomitee geltend machte, erachtete die Vorinstanz seine Vorbringen als oberflächlich und ungenau, weshalb sie deren Glaubhaftigkeit verneinte. Es trifft zwar zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich etwa an das genaue Datum der Aufforderung und ebenso an weitere Details der Ereignisse nach den Misshandlungen nicht erinnern konnte. Dazu zählen auch seine Vorbringen zur Aufforderung zum Dienst im Volkskomitee. Im Weiteren erübrigen sich jedoch Ausführungen zur Glaubhaftmachung und mithin zum beeinträchtigten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers aufgrund der Misshandlungen sowie zur Position dieses Volkskomitees im syrischen Konflikt. Im Sinne einer Motivsubstitution ist nämlich festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, der Beschwerdeführer sei in der Folge seiner Weigerung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe diese zu befürchten gehabt. Im Gegenteil verhalf ihm nach seinen eigenen Angaben ein Mitglied des Volkskomitees zur Kontaktaufnahme mit der FSA, mit deren Unterstützung er letztlich ausser Landes gelangen konnte. 5.6 Schliesslich kann im vorliegenden Fall nicht auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Asylgewährung für seine Schwester C._______ (N [...]) in der Schweiz geschlossen werden. Praxisgemäss können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von tatsächlich oder vermeintlich politisch unliebsamen Personen als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1; Urteil D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, hat die Schwester aber weder selber asylrelevante Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend gemacht, noch war sie in Syrien politisch aktiv oder wurde behördlich gesucht. Ihre Asylgewährung beruhte allein auf dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien Probleme wegen seiner Schwester oder dessen Lebenspartner hatte. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in der Einschätzung, es fehle an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers (2011, spätestens 2014) und seiner Schwester (März 2015) aus Syrien. Schliesslich finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass seine in Syrien verbliebenen Eltern und einige Geschwister Problemen wegen der Schwester oder ihres Lebenspartners ausgesetzt sind. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester drohen würde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, einschliesslich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: