Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 12. Oktober 1998 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. März 2000 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab. B. Am 10. Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und seiner Tochter C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das am 9. September 2003 in der Schweiz geborene Kind D._______ wurde in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. Mit Urteil vom 7. Juli 2005 wies die ARK die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich ab. C. Eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als "Antrag um Wiedererwägung" bezeichnete, vom 21. Juli 2005 datierende und am 26. Juli 2005 beim Bundesamt per Telefax eingereichte Eingabe wurde vom BFM in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 27. Juli 2005 mit den Akten zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. Zur Begründung des Begehrens vom 21. Juli 2005 brachten die Beschwerdeführenden vor, dass sie zu einer grossen Sippe gehören würden, welche sich am kurdischen Nationalkampf beteiligt habe. Fast alle Mitglieder ihrer Sippe seien gefoltert und unterdrückt worden und mehrere Verwandte seien in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Ferner wurden im Verlaufe des Revisionsverfahrens türkische Verfahrensdokumente (Schreiben der Polizeidirektion E._______ vom 10. Oktober 2005 an den Rechtsanwalt der Familie des Beschwerdeführers, Schreiben der Polizeidirektion E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. Oktober 2005, Schreiben der Polizeidirektion F._______ an die Polizeidirektion E._______ vom 3. Oktober 2005, Schreiben der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion von G._______), welche sich auf ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahrens beziehen würden, sowie eine Vorladung des Polizeipostens H._______ für den 10. Februar 2006, betreffend den Vater des Beschwerdeführers, eingereicht. Zudem wiesen die Beschwerdeführenden auf die gesundheitlichen Probleme der Eltern und der Tochter C._______ hin, welche eine ärztliche Behandlung erforderten. D. Mit Urteil vom 16. November 2007 (...) wies das neu seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Revisionsgesuch ab, überwies die Akten an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Urteilserwägungen und ordnete die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Erlass einer diesbezüglichen Verfügung des Bundesamtes an. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Gerichtsverfahren. Dieses Schreiben sowie der entsprechende Bericht der Botschaft vom 16. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt. F. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2008 eine entsprechende Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 22. September 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 20. Februar 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. September 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2009 (...) gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung als drittes Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen. I. Am 16. Oktober 2009 führte das BFM erneute Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von A._______ und B._______ durch. J. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2009 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Kostennote ihres Rechtsvertreters folgende Dokumente ein: den Asylentscheid des BFM vom 27. März 2008 betreffend den Bruder I._______ des Beschwerdeführers, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 betreffend den Bruder J._______, Unterstützungsschreiben des Cousins K._______ sowie von dessen Sohn L._______, eine Kopie des Schreibens der Sicherheitsdirektion an den Anwalt der Mutter des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2005, einen Auszug aus einer Medienmitteilung von Amnesty International vom 7. September 2006 betreffend den aus der Schweiz ausgeschafften Kurden M._______, einen Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums N._______ vom 02. Juli 2009 betreffend den Beschwerdeführer, ein Schreiben des Psychiatrischen Zentrums N._______ an den Beschwerdeführer vom 5. Februar 2008, sowie eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 betreffend die Beschwerdeführenden. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 5. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu prüfenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Revisionsbegehren vom 21. Juli 2005 eingereichten Dokumente hätten ergeben, dass zumindest drei derselben authentisch seien. Ein im Jahre 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Denunziation eingeleitetes Verfahren wegen Unterstützung einer illegalen Organisation sei mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 eingestellt worden, und auch hinsichtlich des gemäss Auskunft des Anwalts angehobenen Verfahrens wegen Dokumentenfälschung sei vor den Gerichten in E._______ nichts gegen den Beschwerdeführer anhängig. Zudem werde dieser gemäss Botschaftsauskunft nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot. Dem mit den eingereichten Dokumenten belegten, gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren komme somit keine asylrelevante Bedeutung zu. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen aufgrund ihres familiären Hintergrundes sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion gebessert habe, weil die PKK dort faktisch nicht mehr existent sei. Ausserdem habe die Türkei im Hinblick auf die Annäherung an die EU eine Reihe von Reformen beschlossen, welche zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Die behördliche Willkür habe massiv abgenommen und es gebe heute Möglichkeiten, sich gegen eine unrechtmässige Behandlung durch Behördenvertreter zur Wehr zu setzen. Eine asylbeachtliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden könne demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es sei auch zu beachten, dass die Brüder I._______ und J._______ des Beschwerdeführers keine hochkarätigen Regimegegner seien, an deren Ergreifung die türkischen Behörden ein grosses Interesse hätten. Die Vorbringen, Personen mit vergleichbarem Profil seien nach der Rückkehr in die Türkei verschwunden, und der Vater der Beschwerdeführerin sei von den Behörden wiederholt mitgenommen und nach den Beschwerdeführenden befragt worden, seien unbelegte Parteibehauptungen, welche nicht geeignet seien, die Einschätzung ihrer Lage durch das Bundesamt in Frage zu stellen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stellte das Bundesamt fest, die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, welche in direktem Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren gestanden hätten, würden praxisgemäss kein Vollzugshindernis darstellen. Ferner sei eine adäquate medizinische Behandlung in der Türkei gewährleistet und sie würden in der Heimat über ein familiäres Netz verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen könnten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass durch die von ihnen eingereichten Dokumente, welche sich als echt erwiesen hätten, erstellt sei, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK eröffnet worden seien. Aufgrund dessen sei er durch die türkischen Behörden fichiert worden, was im Falle der Rückkehr in die Türkei zu Repressalien führen würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zahlreiche Familienangehörige in der Schweiz und anderen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Familie sei den türkischen Behörden daher einschlägig bekannt. Zudem sei die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nach wie vor schwierig. So sei die Kurdenpartei DEP verboten worden, und es seien gegen fast alle Mitglieder Strafverfahren eingeleitet worden. Das Bundesamt habe ihre Situation nicht hinreichend gewürdigt und sei der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 gemachten Aufforderung zur Neubeurteilung ihrer Asylvorbringen nicht hinreichend nachgekommen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der psychischen Probleme der ganzen Familie sowie der fortgeschrittenen Integration insbesondere der Kinder als unzumutbar.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers beziehungsweise zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin und der Kinder nur zu prüfen ist, ob nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens mit Urteil der ARK vom 7. Juli 2005 Ereignisse eingetreten sind, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermögen.
E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Verfahrensdokumenten keine Nachfluchtgründe ableiten lassen. Die von der Vorinstanz veranlasste Botschaftsabklärung hat ergeben, dass das Verfahren, auf welches sich die als authentisch erkannten Dokumente beziehen, eingestellt wurde und dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht gesucht wird und keinem Passverbot unterliegt. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund gegen ihn hängiger Gerichtsverfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die Authentizität der Dokumente betont wird, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 5.3 In der schriftlichen Vorladung des Polizeipostens H._______ für den 10. Februar 2006 betreffend den Vater des Beschwerdeführers wird der Grund der Vorladung nicht genannt, weshalb ein Zusammenhang mit den Beschwerdeführern nicht ersichtlich ist und dieses Dokument nicht geeignet ist, eine Gefährdung zu belegen.
E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl. zum Ganzen: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Menschenrechtssituation der Kurden in der letzten Zeit nicht wesentlich verbessert hat. Die 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Nach wie vor finden Strafverfahren statt, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird. Vorschläge zur Einrichtung unabhängiger Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte werden nicht umgesetzt. Es sind weiterhin Berichte über Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter und andere Misshandlungen, zu verzeichnen (Human Rights Watch, World Report 2011 - Turkey; U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Turkey, 8. April 2011; Amnesty International Report 2011 - Türkei).
E. 5.4.2 Bezüglich des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers hat sich seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens insoweit eine Veränderung ergeben, als dass seinen beiden Brüdern I._______ (N (...), (...)) und J._______ (N (...), (...)) mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 das Asyl gewährt wurde. Die Asylgewährung erfolgte in beiden Fällen unter Hinweis auf eine begründete Furcht der betreffenden Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung, welche umso naheliegender erscheine, weil die türkischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen würden, sie seien mit den Verwandten in der Schweiz in Kontakt gestanden und weil davon auszugehen sei, dass sie aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes festgenommen würden. Ferner wurde die Schwester O._______ des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juli 2005 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das ihrem Ehemann gewährte Asyl einbezogen. Sie verzichtete allerdings mit Erklärung vom 23. März 2011 auf das Asyl, um in die Türkei reisen zu können.
E. 5.4.3 Aufgrund dieser Umstände ergibt sich folgende Situation: Der grösste Teil der Familie des Beschwerdeführers hat zwischenzeitlich die Türkei verlassen. Seine beiden Brüder und fünf seiner Schwestern ebenso wie sechs Cousins leben als anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise mit fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz und in Deutschland. Die Eltern und zwei Schwestern sowie ein Onkel sind nach wie vor in der Herkunftsregion in der Türkei wohnhaft. Den beigezogenen Akten der Verwandten des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass zumindest zwei seiner Cousins, welchen in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt wurde, von den türkischen Behörden gesucht werden. Nachdem abgesehen vom Vater und Onkel sämtliche männlichen Verwandten die Türkei verlassen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verstärkt in den Fokus der Behörden geraten würde. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über seine in der Schweiz lebenden, gesuchten Verwandten zu erhalten. Demzufolge hätten die Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Schwestern). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie durch die vorerwähnten Dokumente und die Botschaftsabklärungen erstellt, bereits in der Vergangenheit von den türkischen Behörden verdächtigt wurde, die PKK zu unterstützen. Es besteht nach dem Gesagten ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu Personen mit einem politischen Hintergrund mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.
E. 5.4.4 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ausserdem liegen keine Asylausschlussgründe vor. Der Ehemann ist somit als Flüchtling anzuerkennen, und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden ausserdem auch die Ehefrau sowie die Kinder als Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung des Asyls einbezogen, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, welche dagegen sprechen würden.
E. 7 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von total 22 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, zumal lediglich der Vertretungsaufwand für das am 18. Dezember 2009 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren abzugelten ist, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 7 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 200. -, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 106. wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 1506. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1506. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7915/2009 Urteil vom 8. August 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 12. Oktober 1998 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. März 2000 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab. B. Am 10. Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und seiner Tochter C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das am 9. September 2003 in der Schweiz geborene Kind D._______ wurde in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. Mit Urteil vom 7. Juli 2005 wies die ARK die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich ab. C. Eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als "Antrag um Wiedererwägung" bezeichnete, vom 21. Juli 2005 datierende und am 26. Juli 2005 beim Bundesamt per Telefax eingereichte Eingabe wurde vom BFM in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 27. Juli 2005 mit den Akten zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. Zur Begründung des Begehrens vom 21. Juli 2005 brachten die Beschwerdeführenden vor, dass sie zu einer grossen Sippe gehören würden, welche sich am kurdischen Nationalkampf beteiligt habe. Fast alle Mitglieder ihrer Sippe seien gefoltert und unterdrückt worden und mehrere Verwandte seien in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Ferner wurden im Verlaufe des Revisionsverfahrens türkische Verfahrensdokumente (Schreiben der Polizeidirektion E._______ vom 10. Oktober 2005 an den Rechtsanwalt der Familie des Beschwerdeführers, Schreiben der Polizeidirektion E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. Oktober 2005, Schreiben der Polizeidirektion F._______ an die Polizeidirektion E._______ vom 3. Oktober 2005, Schreiben der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion von G._______), welche sich auf ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahrens beziehen würden, sowie eine Vorladung des Polizeipostens H._______ für den 10. Februar 2006, betreffend den Vater des Beschwerdeführers, eingereicht. Zudem wiesen die Beschwerdeführenden auf die gesundheitlichen Probleme der Eltern und der Tochter C._______ hin, welche eine ärztliche Behandlung erforderten. D. Mit Urteil vom 16. November 2007 (...) wies das neu seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Revisionsgesuch ab, überwies die Akten an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Urteilserwägungen und ordnete die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Erlass einer diesbezüglichen Verfügung des Bundesamtes an. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Gerichtsverfahren. Dieses Schreiben sowie der entsprechende Bericht der Botschaft vom 16. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt. F. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2008 eine entsprechende Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 22. September 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 20. Februar 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. September 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2009 (...) gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung als drittes Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen. I. Am 16. Oktober 2009 führte das BFM erneute Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von A._______ und B._______ durch. J. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2009 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Kostennote ihres Rechtsvertreters folgende Dokumente ein: den Asylentscheid des BFM vom 27. März 2008 betreffend den Bruder I._______ des Beschwerdeführers, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 betreffend den Bruder J._______, Unterstützungsschreiben des Cousins K._______ sowie von dessen Sohn L._______, eine Kopie des Schreibens der Sicherheitsdirektion an den Anwalt der Mutter des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2005, einen Auszug aus einer Medienmitteilung von Amnesty International vom 7. September 2006 betreffend den aus der Schweiz ausgeschafften Kurden M._______, einen Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums N._______ vom 02. Juli 2009 betreffend den Beschwerdeführer, ein Schreiben des Psychiatrischen Zentrums N._______ an den Beschwerdeführer vom 5. Februar 2008, sowie eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 betreffend die Beschwerdeführenden. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 5. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu prüfenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Revisionsbegehren vom 21. Juli 2005 eingereichten Dokumente hätten ergeben, dass zumindest drei derselben authentisch seien. Ein im Jahre 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Denunziation eingeleitetes Verfahren wegen Unterstützung einer illegalen Organisation sei mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 eingestellt worden, und auch hinsichtlich des gemäss Auskunft des Anwalts angehobenen Verfahrens wegen Dokumentenfälschung sei vor den Gerichten in E._______ nichts gegen den Beschwerdeführer anhängig. Zudem werde dieser gemäss Botschaftsauskunft nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot. Dem mit den eingereichten Dokumenten belegten, gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren komme somit keine asylrelevante Bedeutung zu. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen aufgrund ihres familiären Hintergrundes sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion gebessert habe, weil die PKK dort faktisch nicht mehr existent sei. Ausserdem habe die Türkei im Hinblick auf die Annäherung an die EU eine Reihe von Reformen beschlossen, welche zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Die behördliche Willkür habe massiv abgenommen und es gebe heute Möglichkeiten, sich gegen eine unrechtmässige Behandlung durch Behördenvertreter zur Wehr zu setzen. Eine asylbeachtliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden könne demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es sei auch zu beachten, dass die Brüder I._______ und J._______ des Beschwerdeführers keine hochkarätigen Regimegegner seien, an deren Ergreifung die türkischen Behörden ein grosses Interesse hätten. Die Vorbringen, Personen mit vergleichbarem Profil seien nach der Rückkehr in die Türkei verschwunden, und der Vater der Beschwerdeführerin sei von den Behörden wiederholt mitgenommen und nach den Beschwerdeführenden befragt worden, seien unbelegte Parteibehauptungen, welche nicht geeignet seien, die Einschätzung ihrer Lage durch das Bundesamt in Frage zu stellen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stellte das Bundesamt fest, die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, welche in direktem Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren gestanden hätten, würden praxisgemäss kein Vollzugshindernis darstellen. Ferner sei eine adäquate medizinische Behandlung in der Türkei gewährleistet und sie würden in der Heimat über ein familiäres Netz verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen könnten. 4.2. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass durch die von ihnen eingereichten Dokumente, welche sich als echt erwiesen hätten, erstellt sei, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK eröffnet worden seien. Aufgrund dessen sei er durch die türkischen Behörden fichiert worden, was im Falle der Rückkehr in die Türkei zu Repressalien führen würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zahlreiche Familienangehörige in der Schweiz und anderen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Familie sei den türkischen Behörden daher einschlägig bekannt. Zudem sei die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nach wie vor schwierig. So sei die Kurdenpartei DEP verboten worden, und es seien gegen fast alle Mitglieder Strafverfahren eingeleitet worden. Das Bundesamt habe ihre Situation nicht hinreichend gewürdigt und sei der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 gemachten Aufforderung zur Neubeurteilung ihrer Asylvorbringen nicht hinreichend nachgekommen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der psychischen Probleme der ganzen Familie sowie der fortgeschrittenen Integration insbesondere der Kinder als unzumutbar. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers beziehungsweise zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin und der Kinder nur zu prüfen ist, ob nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens mit Urteil der ARK vom 7. Juli 2005 Ereignisse eingetreten sind, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermögen. 5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Verfahrensdokumenten keine Nachfluchtgründe ableiten lassen. Die von der Vorinstanz veranlasste Botschaftsabklärung hat ergeben, dass das Verfahren, auf welches sich die als authentisch erkannten Dokumente beziehen, eingestellt wurde und dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht gesucht wird und keinem Passverbot unterliegt. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund gegen ihn hängiger Gerichtsverfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die Authentizität der Dokumente betont wird, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 5.3. In der schriftlichen Vorladung des Polizeipostens H._______ für den 10. Februar 2006 betreffend den Vater des Beschwerdeführers wird der Grund der Vorladung nicht genannt, weshalb ein Zusammenhang mit den Beschwerdeführern nicht ersichtlich ist und dieses Dokument nicht geeignet ist, eine Gefährdung zu belegen. 5.4. 5.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl. zum Ganzen: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Menschenrechtssituation der Kurden in der letzten Zeit nicht wesentlich verbessert hat. Die 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Nach wie vor finden Strafverfahren statt, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird. Vorschläge zur Einrichtung unabhängiger Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte werden nicht umgesetzt. Es sind weiterhin Berichte über Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter und andere Misshandlungen, zu verzeichnen (Human Rights Watch, World Report 2011 - Turkey; U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Turkey, 8. April 2011; Amnesty International Report 2011 - Türkei). 5.4.2. Bezüglich des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers hat sich seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens insoweit eine Veränderung ergeben, als dass seinen beiden Brüdern I._______ (N (...), (...)) und J._______ (N (...), (...)) mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 das Asyl gewährt wurde. Die Asylgewährung erfolgte in beiden Fällen unter Hinweis auf eine begründete Furcht der betreffenden Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung, welche umso naheliegender erscheine, weil die türkischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen würden, sie seien mit den Verwandten in der Schweiz in Kontakt gestanden und weil davon auszugehen sei, dass sie aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes festgenommen würden. Ferner wurde die Schwester O._______ des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juli 2005 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das ihrem Ehemann gewährte Asyl einbezogen. Sie verzichtete allerdings mit Erklärung vom 23. März 2011 auf das Asyl, um in die Türkei reisen zu können. 5.4.3. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich folgende Situation: Der grösste Teil der Familie des Beschwerdeführers hat zwischenzeitlich die Türkei verlassen. Seine beiden Brüder und fünf seiner Schwestern ebenso wie sechs Cousins leben als anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise mit fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz und in Deutschland. Die Eltern und zwei Schwestern sowie ein Onkel sind nach wie vor in der Herkunftsregion in der Türkei wohnhaft. Den beigezogenen Akten der Verwandten des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass zumindest zwei seiner Cousins, welchen in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt wurde, von den türkischen Behörden gesucht werden. Nachdem abgesehen vom Vater und Onkel sämtliche männlichen Verwandten die Türkei verlassen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verstärkt in den Fokus der Behörden geraten würde. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über seine in der Schweiz lebenden, gesuchten Verwandten zu erhalten. Demzufolge hätten die Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Schwestern). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie durch die vorerwähnten Dokumente und die Botschaftsabklärungen erstellt, bereits in der Vergangenheit von den türkischen Behörden verdächtigt wurde, die PKK zu unterstützen. Es besteht nach dem Gesagten ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu Personen mit einem politischen Hintergrund mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. 5.4.4. Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ausserdem liegen keine Asylausschlussgründe vor. Der Ehemann ist somit als Flüchtling anzuerkennen, und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden ausserdem auch die Ehefrau sowie die Kinder als Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung des Asyls einbezogen, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, welche dagegen sprechen würden.
7. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von total 22 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, zumal lediglich der Vertretungsaufwand für das am 18. Dezember 2009 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren abzugelten ist, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 7 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 200. -, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 106. wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 1506. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1506. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: