Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 19. Juni 2017, der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Juni 2017, der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018, zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP) und am 14. Juni 2019 beziehungsweise am 29. Oktober 2019 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, am 18. Juli 2016 sei sie als Ärztin zu einer Untersuchung verletzter Soldaten ins Polizeigebäude gerufen worden. Dabei habe sie Misshandlungen festgestellt und die Soldaten nach erlittener Gewalt ge- fragt, worüber die anwesenden Polizisten und ihre Vorgesetzten nicht er- freut gewesen seien. Am 20. Juli 2016 sei sie vom Chefarzt des Spitals befragt worden und später habe ein Kollege von einer gegen sie eingelei- teten (arbeitsrechtlichen) Untersuchung gehört, die auch ihrem Ehemann mitgeteilt worden sei. Nachdem sie dem Vertreter G. von Amnesty Interna- tional (AI) von den beobachteten Misshandlungen erzählt habe, sei am
24. Juli 2016 ein auf ihren Angaben basierender Bericht über Folterungen durch türkische Behörden erschienen. Obwohl darin nicht namentlich als Quelle erwähnt, habe sie befürchtet, erkannt zu werden. Vom Beschwer- deführer, welcher sie als Verräterin gegenüber dem Staat betrachtet habe, habe sie getrennt gelebt. Vom 5. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 habe sie ihren Cousin in der Schweiz besucht und sei wegen ihrer Tochter sowie der Schwangerschaftskontrolluntersuchungen wieder in die Türkei zurückgereist. Nachdem der Leiter T. der türkischen Sektion von AI festge- nommen worden sei, sei sie am 10. Juni 2017 mit ihren Kindern legal in die Schweiz geflogen. Im Übrigen stehe sie seit ihrer Schulzeit in Kontakt mit der Hizmet Bewegung (Verein Kimse Yok Mu). Ihr Bruder habe aufgrund seines Kontakts zur Hizmet Bewegung Probleme, weshalb auch sie bei einer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten bekommen könne. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch hauptsächlich damit, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ernsthafter Bedrohung in die Schweiz gereist, wo er sie zunächst nur besucht habe. Auf Anraten eines Kollegen, der auf den Ernst der Situation für die Beschwerdeführerin hingewiesen habe, habe er ein Visum beantragt und sei am 5. Juni 2018 ebenfalls in die
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 3 Schweiz geflogen. Da er seine Arbeitsstelle vor der Ausreise nicht or- dentlich gekündigt habe und zur Hizmet-Bewegung gehöre, sei eine Unter- suchung gegen ihn eingeleitet worden. Die Beschwerdeführenden reichten nebst dem AI-Bericht vom 24. Juli 2016 weitere Internetberichte, WhatsApp-Konversationen, diverse Bestätigun- gen betreffend die Hizmet-Bewegung und Kimse Yok Mu, Bankauszüge sowie eine Mastercardkopie, Schreiben von Kollegen und Kolleginnen so- wie einer Gesundheitsstiftung, eine Liste des Gesundheitsministeriums, eine Entlassungsbestätigung und Fotoausdrucke zahlreicher Dokumente ein (Original Pässe und Identitätskarten, Kopie Familienbüchlein, Ab- schlussbestätigung Medizinstudium, Kopie Berufsausweis, Personenkar- ten, Diplomkopien). C. Das zunächst eröffnete Dublin Verfahren betreffend die Beschwerdeführe- rin und ihre Kinder wurde mit Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 bezie- hungsweise 26. Juli 2017 beendet. D. Am 7. Juli 2017 und 4. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Aargau zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020, 26. Februar 2020, 2. April 2020 und
17. April 2020 wurden die Beschwerdeführenden zur Übersetzung der von ihnen nicht in der Amtssprache eingereichten Unterlagen und Dokumente (beispielsweise von WhatsApp Konversationen und Briefen) aufgefordert. Am 17. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin, am 11. Mai 2020 der Beschwerdeführer diverse Übersetzungen ein. F. Mit am 12. Juni 2020 dem Beschwerdeführer und 14. Juni 2020 der Be- schwerdeführerin eröffneten separaten Entscheiden vom 11. Juni 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesu- che vom 19. Juni 2017 und 13. Juni 2018 ab, ordnete ihre Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. Juli 2020 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen die Entscheide des SEM vom 11. Juni 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 4 angefochtenen Verfügungen und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen eine Parteikostenentschädigung (gemäss Honorarnote) zuzusprechen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst den angefochtenen Verfügungen Kopien einer Bestätigung des Vereins «Verfolgt» vom 10. Juli 2020, einer Anklageschrift vom 24. Februar 2020 betreffend die Schwester F._______ sowie eines Schreibens eines Rechts- anwaltes vom 10. Juli 2020 betreffend den Bruder G._______ der Be- schwerdeführerin (inklusive Übersetzungen) sowie einen Ausdruck eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Januar 2019, ein. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der beiden Beschwerden. I. Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 27. Juli 2020 wur- den die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor- schuss von jeweils Fr. 750.– zu leisten, welche am 7. August 2020 fristge- recht bezahlt wurden. J. Mit Instruktionsverfügungen vom 20. August 2020 wurde das SEM zur Ver- nehmlassung zu den Beschwerden eingeladen, welche es mit Eingabe vom 26. August 2020 einreichte. K. Mit Instruktionsverfügungen vom 1. September 2020 erhielten die Be- schwerdeführenden Gelegenheit zur Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 26. August 2020. L. Innert mehrfach erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ihre Replik vom 5. November 2020 ein. Gleich- zeitig gab die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug der Aysa Bank zu den Akten und teilte ihre Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburts- termin vom 15. November 2020 mit.
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 5 M. Am 30. November 2020, 11. Februar 2022 und 16. Juni 2020 gingen beim Bundesverwaltungsgericht Orientierungsschreiben vom SEM zur Kennt- nisnahme betreffend Registrierung Geburt, Zustellung von Dokumenten und Hinterlegung von Ausweisschriften ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die beiden Beschwerdeverfahren D-3567/2020 und D-3568/2020 sind auf- grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu verei- nigen. Damit wird vorliegend ein einziger Entscheid erlassen, der für beide genannten Verfahren gilt.
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 6
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie trotz Besitzes der Beschwerdeführen- den eines Kontos bei der Asya Bank, der für eine Anklage wegen Mitglied- schaft und/oder Unterstützung einer terroristischen Organisation ausrei- che, keine Botschaftsabklärung gemacht habe.
E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Be- schwerdeführenden auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden be- mängeln die Einschätzung ihres Gefährdungsprofils (Möglichkeit geheim geführter Dossiers, Voraussetzungen für politisch motivierte Verfolgung, Beschwerde, S. 8 f.), weshalb die Vorinstanz die Asylrelevanz zu Unrecht verneint habe. Die Asylrelevanz ist jedoch eine Frage der rechtlichen Wür- digung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung: ihre Beur- teilung beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht auf das Einholen einer Botschaftsabklärung verzichtet.
E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es gebe keine Hinweise darauf, die türkischen Behörden könnten die Beschwerde- führerin als Informantin für den Bericht von AI identifizieren oder hätten sie bereits identifiziert, zumal sie eigens verschiedene Sicherheitsmassnah- men getroffen habe. Ebenso gebe es keine Hinweise auf eine Eröffnung irgendeines Verfahrens der türkischen Justizbehörden gegen die Be- schwerdeführenden. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Juli 2016 von einer im Spital gegen sie eröffneten Untersuchung erfahren, aber keine An- gaben zu negativen Konsequenzen gemacht. Vielmehr habe sie bis am 30. November 2016 weitergearbeitet und anschliessend auch im Schwanger- schaftsurlaub den regulären Lohn erhalten. Als unmittelbaren Ausreise- grund habe sie die Verhaftung von T., verbunden mit der Befürchtung von ihrer Preisgabe als Informantin, genannt. T. sei jedoch im August 2018 ge- gen Kaution freigelassen worden und es seien weder Hinweise auf Folter- vorwürfe während dessen Haft noch eine Verbindung ihrerseits mit dem Bericht bekannt. Im Weiteren würden die Örtlichkeiten (Polizeihauptquar- tier und Sporthalle), in welchen die Beschwerdeführerin Misshandlungen gesehen habe, zwar im Bericht genannt, es würden aber die nur allgemein genannten Quellenangaben (Anwälte, Ärzte, Aufseher, Gefängnisverant- wortliche und Gefangene) gegen eine Identifizierung ihrer Person spre- chen. Den Akten seien alsdann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin einge- leiteten Untersuchung im Spital mit einer Verfolgung der türkischen Behör- den rechnen müsste. Hinsichtlich der Verbindung zur und dem Engagement für die Hizmet Be- wegung hätten die Beschwerdeführenden weder besonders exponierte Ak- tivitäten beziehungsweise Tätigkeiten noch Schwierigkeiten deswegen er- wähnt, noch gebe es konkrete Hinweise auf mögliche Probleme oder ein eingeleitetes Gerichtsverfahren. Überdies habe die Beschwerdeführerin in der BzP keine Verbindung mit der Hizmet-Bewegung erwähnt, so dass sie zumindest im Zeitpunkt der Ausreise selbst davon ausgegangen sein
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 8 dürfte, keine Probleme deswegen zu bekommen. Aus der geltend gemach- ten Verfahrenseröffnung gegen ihren Bruder könne sie keine begründete Furcht vor einer Verfolgung ableiten. Im Weiteren habe die Untersuchung wegen nicht ordentlicher Kündigung gegen den Beschwerdeführer, der ge- mäss eigenen Angaben keine konkreten Probleme mit Behörden gehabt habe, gemäss der eingereichten Entlassungsbestätigung einzig zu einem einjährigen Berufsverbot als Hausarzt geführt, wobei hierzu keine Hinweise bestünden, die Hizmet-Mitgliedschaft hätte eine Rolle gespielt. Aus den Akten der Beschwerdeführenden (N […], N […]; D-3567/2020, D-3568/2020) seien keine gegenteiligen Informationen zu entnehmen, die die Einschätzung der beiden Asylvorbringen zu ändern vermöchten. Aus der Angabe eines Arbeitskollegen, die Untersuchung ge- gen die Beschwerdeführerin sei «ernst», lasse sich jedenfalls keine Identi- fizierung als Informantin für den AI-Bericht ableiten. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrele- vant und die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu än- dern.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde betreffend Asylrelevanz der Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, die allgemeine Nennung von Ärzten als Quelle für den AI-Bericht und die Örtlichkeit der Misshandlungen erlaube eine Eingrenzung der Verdächtigen und Rückschlüsse auf die Beschwer- deführerin. Im Ausreisezeitpunkt sei die subjektive Furcht vor Verfolgung deswegen und auch aufgrund der eingeleiteten Massnahmen gegen den AI-Mitarbeiter objektiv begründet gewesen. Die Ausreise werde von den türkischen Behörden als Schuldeingeständnis gewertet. Im Weiteren werde der Verdacht der erfolgten Identifizierung der Beschwerdeführerin, welche in einem staatlichen Krankenhaus gearbeitet habe, durch die An- gaben ihres Arbeitskollegen erhärtet (ernste Untersuchung; mögliche Ge- fahr für den Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführerin müsse in Miss- achtung der EMRK mit einem – mutmasslich geheimen – Strafverfahren wegen Landesverrat sowie einer langjährigen Haftstrafe und schlimmsten- falls Folter rechnen, was ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017 belege. Aufgrund der in der Türkei herrschenden Praxis sei die Angst des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt von Re- flexmassnahmen bedroht zu sein, begründet. Hinsichtlich des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin sei selbst bei einer fehlenden Identifizierung als Informantin von einer begründeten
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 9 Furch vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Gemäss dem erwähnten SFH-Bericht sowie dem Verwaltungsgericht Augsburg würden die türki- schen Behörden Mitglieder der Gülen-Bewegung und Personen mit per- sönlichen Beziehungen zu solchen oder Personen, die eine von der Bewe- gung betriebene Schule besuchten oder im Besitz von Schriften Gülens seien, als FETÖ-Terroristen einordnen. Besonders gefährdet seien Perso- nen mit finanziellen Beziehungen zu Einrichtungen, welche der Gülen-Be- wegung nahestünden. Diese Ausführungen würden durch die Anklage- schrift der Oberstaatsanwaltschaft Sanliurfa vom 24. Februar 2020 gegen die Schwester A. E. der Beschwerdeführerin untermauert (Vorwurf Mit- gliedschaft einer terroristischen Organisation infolge eines Bankkontos bei der Asya Bank, des Zeitschriftabonnements Zaman und der Unterstützung der Bewegung nahestehender Vereine). Deshalb sei entgegen der Ausfüh- rung der Vorinstanz keine exponierte Stellung innerhalb der Gülen-Bewe- gung dafür notwendig, asylrelevante Verfolgungshandlungen anzuneh- men. Das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden sei erheblich. Da- für sprächen bei beiden entsprechende Zeitschriftenabonnemente (Zaman, Taraf, Bugun), Besuche von Unterstützungskursen und das Be- wohnen des Internats beziehungsweise der Wohnung der Gülen-Bewe- gung. Die Gefährdung des Beschwerdeführers selbst werde zusätzlich durch die Ehe mit der Beschwerdeführerin, eine heruntergeladene (By- Lock-) App, Stipendien(be)zahlung, die Mitgliedschaft beim Verein Küresel Doktorlar, die Ausreise ohne ordentliche Arbeitsvertragskündigung sowie seine namentliche Erwähnung in der Anklageschrift von A. E. und bei Geld- überweisungen auf Konti der Asya Bank erhöht. Jene der Beschwerdefüh- rerin vergrössere sich als Informantin des AI-Berichts, mit der Teilnahme und Organisation von Anlässen und der jahrelangen Tätigkeit als Mentorin der Gülen-Bewegung, ihrer Freiwilligenarbeit und finanziellen Unterstüt- zung des Vereins Kimse Yok sowie dem Besitze eines Asya Kontos, wie auch wegen ihrem familiären Umfeld und der Mitgliedschaft bei der Gizmet- Bewegung nahestehenden Vereinen in der Schweiz. Aus diesen Gründen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr objektiv begründet und sie würden die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen. Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von nur einem Ehegatten sei der andere gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darin einzubezie- hen.
E. 6.3 Im Rahmen der Vernehmlassungen vom 26. August 2020 begründete die Vorinstanz den Verzicht auf eine Botschaftsabklärung im Wesentlichen
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 10 damit, dass es entgegen der Auffassung in der Beschwerde weder Hin- weise auf ein bestehendes Verfahren noch auf ein irgendwie auffälliges Profil im Zusammenhang mit der Hizmet-Bewegung gebe.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 5. November 2020 im Wesentlichen in Wiederholung der Beschwerdebegründung am Gefähr- dungsprofil der Beschwerdeführenden selbst bei Verneinung einer Expo- niertheit fest. Sie wiesen auf einen eingereichten Asya Kontoauszug der Beschwerdeführerin hin, auf welchem der Name ihrer Schwester A. E. auf- grund Geldtransfers ersichtlich sei. Deshalb sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei auch auf dem Auszug von A. E. zu lesen, der den Strafverfolgungsbehörden vorgelegen habe. Daher müsse von der Einlei- tung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin ausge- gangen werden. Leider habe der in der Türkei mandatierte Anwalt keine Informationen erhältlich machen können. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, werde eine Botschaftsabklärung analog dem Verfahren D-6197/2018 beantragt.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen 6.1 und 6.3 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2.1 Die Gegenargumente der Beschwerdeführenden betreffend mögli- che Identifizierung der Beschwerdeführerin als Quelle für den AI Bericht erschöpfen sich grösstenteils in einer Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgetragenen (Rückschlüsse infolge Örtlichkeit und Beruf, Disput mit ei- nem Polizisten am Abend der Misshandlungen). Die plausible Einschät- zung der Vorinstanz (keine Identifizierung als Informantin, nicht im Visier der türkischen Behörden) vermögen sie nicht zu entkräften, zumal diese insbesondere betreffend Zeitablauf zwischen dem Vorfall (Juni 2016) und der Ausreise (Juni 2017 beziehungsweise Juli 2018) zu Recht darauf hin- wies, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf irgendwelche asylrelevan- ten Probleme hervorgehen noch geltend gemacht wurden. Eine nach Ein-
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 11 schätzung eines Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin «ernste» Unter- suchung des Arbeitgebers (Spital) gegen die Beschwerdeführerin vermag weder den Verdacht auf eine strafrechtliche – geheime oder offizielle – Ver- folgung durch die türkischen Behörde noch eine Asylrelevanz herzuleiten, zumal die angebliche «Ernsthaftigkeit» bisher auch in keiner Weise sub- stantiiert dargelegt wurde. Ebenso sind der Hinweis auf einen öffentlich zu- gänglichen Bericht (SFH vom 19. Mai 2017) oder auf ein ausländisches Gerichtsurteil – welches für die Schweiz ohnehin nicht bindend ist – als Beweis für die individuelle Situation der Beschwerdeführerin unbehelflich. Es ist ferner unwahrscheinlich, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden automatisch als Schuldeingeständnis ver- standen werde, nachdem sie bereits im Dezember 2016 für mehrere Wo- chen in der Schweiz weilte, bevor sie in ihr Heimatland zurückreiste. Über- dies reiste auch der Beschwerdeführer im August 2017 für einen Monat in die Schweiz und kehrte problemlos ins Heimatland zurück. Keiner der Be- schwerdeführenden berichtete von daraus entstandenen Problemen (Be- schwerde S. 5 f. und 10). Ferner ist die arbeitsrechtliche Konsequenz eines einjährigen Berufsverbotes für den Beschwerdeführer infolge seiner unge- kündigt verlassenen Arbeitsstelle nicht illegitim und bereits von seiner In- tensität her asylrechtlich nicht relevant. Diesen Asylvorbringen fehlt es je- denfalls an der notwendigen Intensität und sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Damit ist auch die geltend ge- machte Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer als Ehemann der Be- schwerdeführerin zu verneinen. Was eine Reflexverfolgung der Beschwer- deführenden aufgrund anderer Familienmitglieder betrifft, wird in nachste- henden Erwägungen (E. 7.4) näher geprüft.
E. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Gefährdungspro- file in Verbindung mit der Hizmet-Bewegung eine – im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende – Verfolgungsgefahr geltend machen, ist fest- zustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Es ist zu- nächst mit der Vorinstanz ein fehlendes exponiertes Profil der Beschwer- deführenden festzustellen, welches in der Beschwerde – im Gegensatz zu dessen Erforderlichkeit –nicht explizit bestritten wird. Alsdann wurden die in der Beschwerde aufgelisteten Verbindungen zur Hizmet-Bewegung (S. 11 f., beispielsweise Kursteilnahmen, Wohnungsnutzung, Asya Bank- konto, einschlägige Zeitschriftenabonnements und Vereinsmitgliedschaf- ten) von der Vorinstanz nicht bestritten. Sie stellte aber zutreffend fest, es seien weder aus den Akten Hinweise für diesbezügliche Probleme bis zur oder nach der Ausreise zu entnehmen noch vorgebracht worden. Der Name des Beschwerdeführers wird zwar in der Anklage gegen A. E. (von
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 12 ihr selbst) genannt, jedoch einzig in nebensächlicher Weise und nur im Zu- sammenhang mit der gezielten Befragung zum Geldtransfer mit jemandem namens N.G. (Beschwerdebeilage 4, S. 8). Es ist deswegen – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – nicht ohne Weiteres von ei- nem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen oder dass sich deshalb Er- mittlungen gegen ihn nach sich ziehen würden. Die Beschwerdeführenden wurden keinen gezielten und ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt und machten auch keine solchen geltend, wobei die arbeitsrechtliche Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht asylrelevant ist. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf die Einleitung eines (geheimen) Ermittlungsverfahrens, zumal auch der von ihnen mandatierte Rechtsanwalt keine Informationen erhältlich machen konnte. Die Beschwerdeführenden konnten zwischenzeitlich unbehelligt und legal aus der Türkei aus- und (wieder) einreisen und auch nach der letzten Ausreise ist den Akten zufolge nichts geschehen, was auf ein ernst- haftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte (ver- schiedene Reisen nach England, Italien, Schweiz, Georgien, Ungarn, A14/5 N (…); A8/5, N (…)). Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass sie im Zusammenhang mit ihren Verbindungen zur Hizmet- Bewegung in asylbeachtlicher Weise verfolgt wurden oder zukünftig wer- den. Daher sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ei- ner für die Asylrelevanz mutmasslich fehlenden Erforderlichkeit einer ex- ponierten Tätigkeit nicht zielführend, zumal von gar keiner asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist.
E. 7.3 Aus diesen Gründen ist der im Rahmen der Replik gestellte Antrag auf eine Botschaftsabklärung abzuweisen. Der diesbezügliche Hinweis auf das Verfahren D-6197/2018 ist mangels vergleichbarer Ausgangslage unbehel- flich.
E. 7.4 Hinsichtlich behaupteter Reflexverfolgung wurde in der Beschwerde un- substantiiert vorgebracht, mehrere Familienangehörige der Beschwerde- führerin seien Anhänger der Gülenbewegung (Beschwerde, S. 7), weshalb für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine erhebliche asyl- rechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestünde. Als Nachweise für dieses Vorbringen reichten sie Kopien einer knapp formulierten Bestätigung vom
E. 7.5 Auf Beschwerdeebene werden exilpolitische Tätigkeiten der Beschwer- deführerin geltend gemacht, die sie darin bestehen sollen, dass sie in der Schweiz im Vorstand des Vereins Aare Kulturhuus sei und das Co-Präsi- dium des Vereins «Verfolgt» übernommen habe (Beschwerdebeilage 3).
Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats- feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfol- gung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhal- ten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Wie bereits festgehalten ist sowohl eine asylbeachtliche Vorverfolgung als auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bei bereits im Hei- matland bestehenden, zahlreichen Anknüpfungspunkten zur Hizmet-Be- wegung zu verneinen. Es darf davon ausgegangen werden, dass wegen der vorgebrachten niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten der Be- schwerdeführerin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung be- steht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den bei ihr einge- reichten Vereinsbestätigungen (N …], A28, Beilage 11) keine Indizien oder Beweise für entstandene Probleme ableiten lassen und auch diesbezüglich nicht ohne Weiteres von einem exponierten Profil aufgrund der ehrenamt- lichen Tätigkeiten auszugehen ist. Aus der auf Beschwerde eingereichten Vereinsbestätigung lässt sich auch nichts Gegenteiliges ableiten (Be- schwerdebeilage 3). Es bestehen vorliegend keine subjektive Nachflucht- gründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
E. 7.6 Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgehalten, dass die einge- reichten Beweismittel an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen nichts ändert, soweit sie überhaupt einen Bezug zu diesen haben. Beispielsweise belegt die Bestätigung von AI ein- zig die – unbestrittene – Weitergabe von Informationen. Jene von Kimse Yok Mu, die vier Schreiben von Bekannten sowie die Vereinsbestätigungen weisen alsdann nur auf das Bestehen einer Verbindung mit der Hizmet- Bewegung hin, jedoch beweisen sie nicht die von den Beschwerdeführen- den vorgebrachten dadurch entstandenen oder künftige Probleme. Ebenso verhält es sich mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 15 (vgl. vorstehende Ausführungen in E. 7.2.2, 7.4, 7.5) und die Beschwerde- führenden können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7.7 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder gelun- gen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich rele- vante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver- neint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 16 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung – der Beschwerde- führenden weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie bereits erwähnt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung un- terzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 17 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom
17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stam- men ursprünglich aus der Provinz Sanliurfa (Birecik) beziehungsweise To- kat. Sie lebten und arbeiteten zuletzt viele Jahre in Ankara. Es nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszu- gehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung - der Beschwerde-führenden weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits erwähnt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus der Provinz Sanliurfa (Birecik) beziehungsweise Tokat. Sie lebten und arbeiteten zuletzt viele Jahre in Ankara. Es nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden, welche keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachten, verfügen über gute Schul- und Berufsausbildungen beziehungsweise beide haben in der Türkei Medizin studiert (Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer arbeitete als Hausarzt in einer Anstellung beim Gesundheitsministerium, wobei das Berufsverbot zwischenzeitlich abgelaufen ist, und die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin beim staatlichen Bildungs- und Forschungsspital. Diese Umstände werden ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleichtern. Die Beschwerdeführenden kehren mit ihren drei Kindern gemeinsam als Familie zurück. Nebst ihren Onkeln und Tanten leben jeweils ihre Eltern und insgesamt zehn Geschwister in der Türkei (A14/6, N 695 466; A17/5, N 707 497). Sie können damit in ihrem Heimatstaat auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das sie dort im Rahmen der Möglichkeiten bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen wird. Betreffend Kindeswohl sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, weshalb eine Rückkehr der drei gemeinsamen, (knapp) acht-, fünf- und zweijährigen Kinder in den Heimatstaat nicht mit diesem zu vereinbaren wäre. Zu Recht wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen türkischen Identitätskarten und Pässe sowie des Familienbüchleins sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Juli 2020 eines Anwaltes, wonach seit dem 14. Dezember 2016 Ermitt- lungen gegen M. C. (Bruder) aufgrund einer Mitgliedschaft beim Hilfs- und Solidaritätsvereins Rojava pendent seien, sowie einer Anklageschrift vom
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 13 Februar 2020 gegen A.E. (Schwester), gemäss derer ihr aufgrund der vor- geworfenen Straftat die Nutzung bestimmter Rechte gemäss Art. 53 des türkischen Strafgesetzbuches aberkannt werden sollte, ein (Beschwerde, Beilagen 4 und 5).
Nebst dem mangels überprüfbarer Echtheit niedrigen Beweiswert der ein- gereichten Kopien anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi- schen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht aber in aller Regel nicht einmal bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit, Op- fer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn- det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er- höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der re- flexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be- ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrschein- lichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff., E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H. sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2012 E. 5.2.2 m.w.H.).
Aus diesen Gründen vermögen die Beschwerdeführenden weder aus den Akten noch aus den eingereichten Beweismitteln eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung abzuleiten, zumal es bereits an einer asyl- rechtlich notwendigen Intensität einer Verfolgung der genannten beiden Familienmitglieder mangelt. Weitere Familienmitglieder werden in der Be- schwerde nicht genannt. Aus den Beschwerdevorbringen können weder konkrete, negative rechtliche Konsequenzen zum mutmasslichen Vorwurf gegenüber dem Bruder abgeleitet noch solche nachgewiesen werden und ebensowenig ist aus der Anklageschrift gegen A. E. eine asylrechtlich rele- vante Bestrafung ersichtlich (Strafantrag: Verweigerung der Ausübung be- stimmter Rechte; vgl. https://www.ecoi.net/de/laender/tuerkei/gesetzesu- ebersicht, Türkisches Strafgesetzbuch; zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023).
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 14
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Parteientschädigung ist abzuweisen, da sie im Verfahren unterlegen sind.
E. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit den in gleicher Höhe bereits geleisteten zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden, welche keinerlei gesund- heitlichen Einschränkungen vorbrachten, verfügen über gute Schul- und Berufsausbildungen beziehungsweise beide haben in der Türkei Medizin studiert (Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer arbeitete als Hausarzt in einer Anstellung beim Gesundheitsministerium, wobei das Berufsverbot zwischenzeitlich abgelaufen ist, und die Beschwerdeführerin als Assistenz- ärztin beim staatlichen Bildungs- und Forschungsspital. Diese Umstände werden ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleichtern. Die Beschwerdeführenden kehren mit ihren drei Kindern gemeinsam als Fami- lie zurück. Nebst ihren Onkeln und Tanten leben jeweils ihre Eltern und insgesamt zehn Geschwister in der Türkei (A14/6, N 695 466; A17/5, N 707 497). Sie können damit in ihrem Heimatstaat auf ein grosses familiäres Be- ziehungsnetz zurückgreifen, das sie dort im Rahmen der Möglichkeiten bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen wird. Betreffend Kindeswohl sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, wes- halb eine Rückkehr der drei gemeinsamen, (knapp) acht-, fünf- und zwei- jährigen Kinder in den Heimatstaat nicht mit diesem zu vereinbaren wäre. Zu Recht wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 18 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen türkischen Identitätskarten und Pässe sowie des Familienbüch- leins sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellte (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Parteientschädigung ist ab- zuweisen, da sie im Verfahren unterlegen sind.
11.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit den in gleicher Höhe bereits geleisteten zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3567/2020, D-3568/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren D-3567/2020 und D-3568/2020 werden verei- nigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen beglichen. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3567/2020, D-3568/2020 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, und B._______, (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, (...), D._______, (...), E._______, (...), alle Türkei alle vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Anwältinnenbüro, Schwarztorstrasse 22, Postfach 2728, 3001 Bern, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 11. Juni 2020, N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 19. Juni 2017, der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Juni 2017, der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018, zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP) und am 14. Juni 2019 beziehungsweise am 29. Oktober 2019 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 18. Juli 2016 sei sie als Ärztin zu einer Untersuchung verletzter Soldaten ins Polizeigebäude gerufen worden. Dabei habe sie Misshandlungen festgestellt und die Soldaten nach erlittener Gewalt gefragt, worüber die anwesenden Polizisten und ihre Vorgesetzten nicht erfreut gewesen seien. Am 20. Juli 2016 sei sie vom Chefarzt des Spitals befragt worden und später habe ein Kollege von einer gegen sie eingeleiteten (arbeitsrechtlichen) Untersuchung gehört, die auch ihrem Ehemann mitgeteilt worden sei. Nachdem sie dem Vertreter G. von Amnesty International (AI) von den beobachteten Misshandlungen erzählt habe, sei am 24. Juli 2016 ein auf ihren Angaben basierender Bericht über Folterungen durch türkische Behörden erschienen. Obwohl darin nicht namentlich als Quelle erwähnt, habe sie befürchtet, erkannt zu werden. Vom Beschwerdeführer, welcher sie als Verräterin gegenüber dem Staat betrachtet habe, habe sie getrennt gelebt. Vom 5. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 habe sie ihren Cousin in der Schweiz besucht und sei wegen ihrer Tochter sowie der Schwangerschaftskontrolluntersuchungen wieder in die Türkei zurückgereist. Nachdem der Leiter T. der türkischen Sektion von AI festgenommen worden sei, sei sie am 10. Juni 2017 mit ihren Kindern legal in die Schweiz geflogen. Im Übrigen stehe sie seit ihrer Schulzeit in Kontakt mit der Hizmet Bewegung (Verein Kimse Yok Mu). Ihr Bruder habe aufgrund seines Kontakts zur Hizmet Bewegung Probleme, weshalb auch sie bei einer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten bekommen könne. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch hauptsächlich damit, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ernsthafter Bedrohung in die Schweiz gereist, wo er sie zunächst nur besucht habe. Auf Anraten eines Kollegen, der auf den Ernst der Situation für die Beschwerdeführerin hingewiesen habe, habe er ein Visum beantragt und sei am 5. Juni 2018 ebenfalls in die Schweiz geflogen. Da er seine Arbeitsstelle vor der Ausreise nicht ordentlich gekündigt habe und zur Hizmet-Bewegung gehöre, sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Die Beschwerdeführenden reichten nebst dem AI-Bericht vom 24. Juli 2016 weitere Internetberichte, WhatsApp-Konversationen, diverse Bestätigungen betreffend die Hizmet-Bewegung und Kimse Yok Mu, Bankauszüge sowie eine Mastercardkopie, Schreiben von Kollegen und Kolleginnen sowie einer Gesundheitsstiftung, eine Liste des Gesundheitsministeriums, eine Entlassungsbestätigung und Fotoausdrucke zahlreicher Dokumente ein (Original Pässe und Identitätskarten, Kopie Familienbüchlein, Abschlussbestätigung Medizinstudium, Kopie Berufsausweis, Personenkarten, Diplomkopien). C. Das zunächst eröffnete Dublin Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurde mit Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 beziehungsweise 26. Juli 2017 beendet. D. Am 7. Juli 2017 und 4. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Aargau zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020, 26. Februar 2020, 2. April 2020 und 17. April 2020 wurden die Beschwerdeführenden zur Übersetzung der von ihnen nicht in der Amtssprache eingereichten Unterlagen und Dokumente (beispielsweise von WhatsApp Konversationen und Briefen) aufgefordert. Am 17. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin, am 11. Mai 2020 der Beschwerdeführer diverse Übersetzungen ein. F. Mit am 12. Juni 2020 dem Beschwerdeführer und 14. Juni 2020 der Beschwerdeführerin eröffneten separaten Entscheiden vom 11. Juni 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche vom 19. Juni 2017 und 13. Juni 2018 ab, ordnete ihre Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Entscheide des SEM vom 11. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen eine Parteikostenentschädigung (gemäss Honorarnote) zuzusprechen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst den angefochtenen Verfügungen Kopien einer Bestätigung des Vereins «Verfolgt» vom 10. Juli 2020, einer Anklageschrift vom 24. Februar 2020 betreffend die Schwester F._______ sowie eines Schreibens eines Rechtsanwaltes vom 10. Juli 2020 betreffend den Bruder G._______ der Beschwerdeführerin (inklusive Übersetzungen) sowie einen Ausdruck eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Januar 2019, ein. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der beiden Beschwerden. I. Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 27. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von jeweils Fr. 750.- zu leisten, welche am 7. August 2020 fristgerecht bezahlt wurden. J. Mit Instruktionsverfügungen vom 20. August 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung zu den Beschwerden eingeladen, welche es mit Eingabe vom 26. August 2020 einreichte. K. Mit Instruktionsverfügungen vom 1. September 2020 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 26. August 2020. L. Innert mehrfach erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ihre Replik vom 5. November 2020 ein. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug der Aysa Bank zu den Akten und teilte ihre Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin vom 15. November 2020 mit. M. Am 30. November 2020, 11. Februar 2022 und 16. Juni 2020 gingen beim Bundesverwaltungsgericht Orientierungsschreiben vom SEM zur Kenntnisnahme betreffend Registrierung Geburt, Zustellung von Dokumenten und Hinterlegung von Ausweisschriften ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die beiden Beschwerdeverfahren D-3567/2020 und D-3568/2020 sind aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen. Damit wird vorliegend ein einziger Entscheid erlassen, der für beide genannten Verfahren gilt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie trotz Besitzes der Beschwerdeführenden eines Kontos bei der Asya Bank, der für eine Anklage wegen Mitgliedschaft und/oder Unterstützung einer terroristischen Organisation ausreiche, keine Botschaftsabklärung gemacht habe. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden bemängeln die Einschätzung ihres Gefährdungsprofils (Möglichkeit geheim geführter Dossiers, Voraussetzungen für politisch motivierte Verfolgung, Beschwerde, S. 8 f.), weshalb die Vorinstanz die Asylrelevanz zu Unrecht verneint habe. Die Asylrelevanz ist jedoch eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung: ihre Beurteilung beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht auf das Einholen einer Botschaftsabklärung verzichtet. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es gebe keine Hinweise darauf, die türkischen Behörden könnten die Beschwerdeführerin als Informantin für den Bericht von AI identifizieren oder hätten sie bereits identifiziert, zumal sie eigens verschiedene Sicherheitsmassnahmen getroffen habe. Ebenso gebe es keine Hinweise auf eine Eröffnung irgendeines Verfahrens der türkischen Justizbehörden gegen die Beschwerdeführenden. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Juli 2016 von einer im Spital gegen sie eröffneten Untersuchung erfahren, aber keine Angaben zu negativen Konsequenzen gemacht. Vielmehr habe sie bis am 30. November 2016 weitergearbeitet und anschliessend auch im Schwangerschaftsurlaub den regulären Lohn erhalten. Als unmittelbaren Ausreisegrund habe sie die Verhaftung von T., verbunden mit der Befürchtung von ihrer Preisgabe als Informantin, genannt. T. sei jedoch im August 2018 gegen Kaution freigelassen worden und es seien weder Hinweise auf Foltervorwürfe während dessen Haft noch eine Verbindung ihrerseits mit dem Bericht bekannt. Im Weiteren würden die Örtlichkeiten (Polizeihauptquartier und Sporthalle), in welchen die Beschwerdeführerin Misshandlungen gesehen habe, zwar im Bericht genannt, es würden aber die nur allgemein genannten Quellenangaben (Anwälte, Ärzte, Aufseher, Gefängnisverantwortliche und Gefangene) gegen eine Identifizierung ihrer Person sprechen. Den Akten seien alsdann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Untersuchung im Spital mit einer Verfolgung der türkischen Behörden rechnen müsste. Hinsichtlich der Verbindung zur und dem Engagement für die Hizmet Bewegung hätten die Beschwerdeführenden weder besonders exponierte Aktivitäten beziehungsweise Tätigkeiten noch Schwierigkeiten deswegen erwähnt, noch gebe es konkrete Hinweise auf mögliche Probleme oder ein eingeleitetes Gerichtsverfahren. Überdies habe die Beschwerdeführerin in der BzP keine Verbindung mit der Hizmet-Bewegung erwähnt, so dass sie zumindest im Zeitpunkt der Ausreise selbst davon ausgegangen sein dürfte, keine Probleme deswegen zu bekommen. Aus der geltend gemachten Verfahrenseröffnung gegen ihren Bruder könne sie keine begründete Furcht vor einer Verfolgung ableiten. Im Weiteren habe die Untersuchung wegen nicht ordentlicher Kündigung gegen den Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben keine konkreten Probleme mit Behörden gehabt habe, gemäss der eingereichten Entlassungsbestätigung einzig zu einem einjährigen Berufsverbot als Hausarzt geführt, wobei hierzu keine Hinweise bestünden, die Hizmet-Mitgliedschaft hätte eine Rolle gespielt. Aus den Akten der Beschwerdeführenden (N [...], N [...]; D-3567/2020, D-3568/2020) seien keine gegenteiligen Informationen zu entnehmen, die die Einschätzung der beiden Asylvorbringen zu ändern vermöchten. Aus der Angabe eines Arbeitskollegen, die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin sei «ernst», lasse sich jedenfalls keine Identifizierung als Informantin für den AI-Bericht ableiten. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant und die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde betreffend Asylrelevanz der Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, die allgemeine Nennung von Ärzten als Quelle für den AI-Bericht und die Örtlichkeit der Misshandlungen erlaube eine Eingrenzung der Verdächtigen und Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin. Im Ausreisezeitpunkt sei die subjektive Furcht vor Verfolgung deswegen und auch aufgrund der eingeleiteten Massnahmen gegen den AI-Mitarbeiter objektiv begründet gewesen. Die Ausreise werde von den türkischen Behörden als Schuldeingeständnis gewertet. Im Weiteren werde der Verdacht der erfolgten Identifizierung der Beschwerdeführerin, welche in einem staatlichen Krankenhaus gearbeitet habe, durch die Angaben ihres Arbeitskollegen erhärtet (ernste Untersuchung; mögliche Gefahr für den Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführerin müsse in Missachtung der EMRK mit einem - mutmasslich geheimen - Strafverfahren wegen Landesverrat sowie einer langjährigen Haftstrafe und schlimmstenfalls Folter rechnen, was ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017 belege. Aufgrund der in der Türkei herrschenden Praxis sei die Angst des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt von Reflexmassnahmen bedroht zu sein, begründet. Hinsichtlich des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin sei selbst bei einer fehlenden Identifizierung als Informantin von einer begründeten Furch vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Gemäss dem erwähnten SFH-Bericht sowie dem Verwaltungsgericht Augsburg würden die türkischen Behörden Mitglieder der Gülen-Bewegung und Personen mit persönlichen Beziehungen zu solchen oder Personen, die eine von der Bewegung betriebene Schule besuchten oder im Besitz von Schriften Gülens seien, als FETÖ-Terroristen einordnen. Besonders gefährdet seien Personen mit finanziellen Beziehungen zu Einrichtungen, welche der Gülen-Bewegung nahestünden. Diese Ausführungen würden durch die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Sanliurfa vom 24. Februar 2020 gegen die Schwester A. E. der Beschwerdeführerin untermauert (Vorwurf Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation infolge eines Bankkontos bei der Asya Bank, des Zeitschriftabonnements Zaman und der Unterstützung der Bewegung nahestehender Vereine). Deshalb sei entgegen der Ausführung der Vorinstanz keine exponierte Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung dafür notwendig, asylrelevante Verfolgungshandlungen anzunehmen. Das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden sei erheblich. Dafür sprächen bei beiden entsprechende Zeitschriftenabonnemente (Zaman, Taraf, Bugun), Besuche von Unterstützungskursen und das Bewohnen des Internats beziehungsweise der Wohnung der Gülen-Bewegung. Die Gefährdung des Beschwerdeführers selbst werde zusätzlich durch die Ehe mit der Beschwerdeführerin, eine heruntergeladene (ByLock-) App, Stipendien(be)zahlung, die Mitgliedschaft beim Verein Küresel Doktorlar, die Ausreise ohne ordentliche Arbeitsvertragskündigung sowie seine namentliche Erwähnung in der Anklageschrift von A. E. und bei Geldüberweisungen auf Konti der Asya Bank erhöht. Jene der Beschwerdeführerin vergrössere sich als Informantin des AI-Berichts, mit der Teilnahme und Organisation von Anlässen und der jahrelangen Tätigkeit als Mentorin der Gülen-Bewegung, ihrer Freiwilligenarbeit und finanziellen Unterstützung des Vereins Kimse Yok sowie dem Besitze eines Asya Kontos, wie auch wegen ihrem familiären Umfeld und der Mitgliedschaft bei der Gizmet-Bewegung nahestehenden Vereinen in der Schweiz. Aus diesen Gründen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr objektiv begründet und sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von nur einem Ehegatten sei der andere gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darin einzubeziehen. 6.3 Im Rahmen der Vernehmlassungen vom 26. August 2020 begründete die Vorinstanz den Verzicht auf eine Botschaftsabklärung im Wesentlichen damit, dass es entgegen der Auffassung in der Beschwerde weder Hinweise auf ein bestehendes Verfahren noch auf ein irgendwie auffälliges Profil im Zusammenhang mit der Hizmet-Bewegung gebe. 6.4 Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 5. November 2020 im Wesentlichen in Wiederholung der Beschwerdebegründung am Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden selbst bei Verneinung einer Exponiertheit fest. Sie wiesen auf einen eingereichten Asya Kontoauszug der Beschwerdeführerin hin, auf welchem der Name ihrer Schwester A. E. aufgrund Geldtransfers ersichtlich sei. Deshalb sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei auch auf dem Auszug von A. E. zu lesen, der den Strafverfolgungsbehörden vorgelegen habe. Daher müsse von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Leider habe der in der Türkei mandatierte Anwalt keine Informationen erhältlich machen können. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, werde eine Botschaftsabklärung analog dem Verfahren D-6197/2018 beantragt. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen 6.1 und 6.3 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 7.2.1 Die Gegenargumente der Beschwerdeführenden betreffend mögliche Identifizierung der Beschwerdeführerin als Quelle für den AI Bericht erschöpfen sich grösstenteils in einer Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgetragenen (Rückschlüsse infolge Örtlichkeit und Beruf, Disput mit einem Polizisten am Abend der Misshandlungen). Die plausible Einschätzung der Vorinstanz (keine Identifizierung als Informantin, nicht im Visier der türkischen Behörden) vermögen sie nicht zu entkräften, zumal diese insbesondere betreffend Zeitablauf zwischen dem Vorfall (Juni 2016) und der Ausreise (Juni 2017 beziehungsweise Juli 2018) zu Recht darauf hinwies, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf irgendwelche asylrelevanten Probleme hervorgehen noch geltend gemacht wurden. Eine nach Einschätzung eines Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin «ernste» Untersuchung des Arbeitgebers (Spital) gegen die Beschwerdeführerin vermag weder den Verdacht auf eine strafrechtliche - geheime oder offizielle - Verfolgung durch die türkischen Behörde noch eine Asylrelevanz herzuleiten, zumal die angebliche «Ernsthaftigkeit» bisher auch in keiner Weise substantiiert dargelegt wurde. Ebenso sind der Hinweis auf einen öffentlich zugänglichen Bericht (SFH vom 19. Mai 2017) oder auf ein ausländisches Gerichtsurteil - welches für die Schweiz ohnehin nicht bindend ist - als Beweis für die individuelle Situation der Beschwerdeführerin unbehelflich. Es ist ferner unwahrscheinlich, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden automatisch als Schuldeingeständnis verstanden werde, nachdem sie bereits im Dezember 2016 für mehrere Wochen in der Schweiz weilte, bevor sie in ihr Heimatland zurückreiste. Überdies reiste auch der Beschwerdeführer im August 2017 für einen Monat in die Schweiz und kehrte problemlos ins Heimatland zurück. Keiner der Beschwerdeführenden berichtete von daraus entstandenen Problemen (Beschwerde S. 5 f. und 10). Ferner ist die arbeitsrechtliche Konsequenz eines einjährigen Berufsverbotes für den Beschwerdeführer infolge seiner ungekündigt verlassenen Arbeitsstelle nicht illegitim und bereits von seiner Intensität her asylrechtlich nicht relevant. Diesen Asylvorbringen fehlt es jedenfalls an der notwendigen Intensität und sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Damit ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer als Ehemann der Beschwerdeführerin zu verneinen. Was eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund anderer Familienmitglieder betrifft, wird in nachstehenden Erwägungen (E. 7.4) näher geprüft. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Gefährdungsprofile in Verbindung mit der Hizmet-Bewegung eine - im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende - Verfolgungsgefahr geltend machen, ist festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Es ist zunächst mit der Vorinstanz ein fehlendes exponiertes Profil der Beschwerdeführenden festzustellen, welches in der Beschwerde - im Gegensatz zu dessen Erforderlichkeit -nicht explizit bestritten wird. Alsdann wurden die in der Beschwerde aufgelisteten Verbindungen zur Hizmet-Bewegung (S. 11 f., beispielsweise Kursteilnahmen, Wohnungsnutzung, Asya Bankkonto, einschlägige Zeitschriftenabonnements und Vereinsmitgliedschaften) von der Vorinstanz nicht bestritten. Sie stellte aber zutreffend fest, es seien weder aus den Akten Hinweise für diesbezügliche Probleme bis zur oder nach der Ausreise zu entnehmen noch vorgebracht worden. Der Name des Beschwerdeführers wird zwar in der Anklage gegen A. E. (von ihr selbst) genannt, jedoch einzig in nebensächlicher Weise und nur im Zusammenhang mit der gezielten Befragung zum Geldtransfer mit jemandem namens N.G. (Beschwerdebeilage 4, S. 8). Es ist deswegen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - nicht ohne Weiteres von einem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen oder dass sich deshalb Ermittlungen gegen ihn nach sich ziehen würden. Die Beschwerdeführenden wurden keinen gezielten und ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und machten auch keine solchen geltend, wobei die arbeitsrechtliche Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht asylrelevant ist. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf die Einleitung eines (geheimen) Ermittlungsverfahrens, zumal auch der von ihnen mandatierte Rechtsanwalt keine Informationen erhältlich machen konnte. Die Beschwerdeführenden konnten zwischenzeitlich unbehelligt und legal aus der Türkei aus- und (wieder) einreisen und auch nach der letzten Ausreise ist den Akten zufolge nichts geschehen, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte (verschiedene Reisen nach England, Italien, Schweiz, Georgien, Ungarn, A14/5 N (...); A8/5, N (...)). Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass sie im Zusammenhang mit ihren Verbindungen zur Hizmet-Bewegung in asylbeachtlicher Weise verfolgt wurden oder zukünftig werden. Daher sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu einer für die Asylrelevanz mutmasslich fehlenden Erforderlichkeit einer exponierten Tätigkeit nicht zielführend, zumal von gar keiner asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist. 7.3 Aus diesen Gründen ist der im Rahmen der Replik gestellte Antrag auf eine Botschaftsabklärung abzuweisen. Der diesbezügliche Hinweis auf das Verfahren D-6197/2018 ist mangels vergleichbarer Ausgangslage unbehelflich. 7.4 Hinsichtlich behaupteter Reflexverfolgung wurde in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht, mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin seien Anhänger der Gülenbewegung (Beschwerde, S. 7), weshalb für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine erhebliche asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestünde. Als Nachweise für dieses Vorbringen reichten sie Kopien einer knapp formulierten Bestätigung vom 10. Juli 2020 eines Anwaltes, wonach seit dem 14. Dezember 2016 Ermittlungen gegen M. C. (Bruder) aufgrund einer Mitgliedschaft beim Hilfs- und Solidaritätsvereins Rojava pendent seien, sowie einer Anklageschrift vom Februar 2020 gegen A.E. (Schwester), gemäss derer ihr aufgrund der vorgeworfenen Straftat die Nutzung bestimmter Rechte gemäss Art. 53 des türkischen Strafgesetzbuches aberkannt werden sollte, ein (Beschwerde, Beilagen 4 und 5). Nebst dem mangels überprüfbarer Echtheit niedrigen Beweiswert der eingereichten Kopien anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht aber in aller Regel nicht einmal bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff., E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H. sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2012 E. 5.2.2 m.w.H.). Aus diesen Gründen vermögen die Beschwerdeführenden weder aus den Akten noch aus den eingereichten Beweismitteln eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung abzuleiten, zumal es bereits an einer asylrechtlich notwendigen Intensität einer Verfolgung der genannten beiden Familienmitglieder mangelt. Weitere Familienmitglieder werden in der Beschwerde nicht genannt. Aus den Beschwerdevorbringen können weder konkrete, negative rechtliche Konsequenzen zum mutmasslichen Vorwurf gegenüber dem Bruder abgeleitet noch solche nachgewiesen werden und ebensowenig ist aus der Anklageschrift gegen A. E. eine asylrechtlich relevante Bestrafung ersichtlich (Strafantrag: Verweigerung der Ausübung bestimmter Rechte; vgl. https://www.ecoi.net/de/laender/tuerkei/gesetzesuebersicht, Türkisches Strafgesetzbuch; zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023). 7.5 Auf Beschwerdeebene werden exilpolitische Tätigkeiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die sie darin bestehen sollen, dass sie in der Schweiz im Vorstand des Vereins Aare Kulturhuus sei und das Co-Präsidium des Vereins «Verfolgt» übernommen habe (Beschwerdebeilage 3). Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Wie bereits festgehalten ist sowohl eine asylbeachtliche Vorverfolgung als auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bei bereits im Heimatland bestehenden, zahlreichen Anknüpfungspunkten zur Hizmet-Bewegung zu verneinen. Es darf davon ausgegangen werden, dass wegen der vorgebrachten niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den bei ihr eingereichten Vereinsbestätigungen (N ...], A28, Beilage 11) keine Indizien oder Beweise für entstandene Probleme ableiten lassen und auch diesbezüglich nicht ohne Weiteres von einem exponierten Profil aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeiten auszugehen ist. Aus der auf Beschwerde eingereichten Vereinsbestätigung lässt sich auch nichts Gegenteiliges ableiten (Beschwerdebeilage 3). Es bestehen vorliegend keine subjektive Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 7.6 Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen nichts ändert, soweit sie überhaupt einen Bezug zu diesen haben. Beispielsweise belegt die Bestätigung von AI einzig die - unbestrittene - Weitergabe von Informationen. Jene von Kimse Yok Mu, die vier Schreiben von Bekannten sowie die Vereinsbestätigungen weisen alsdann nur auf das Bestehen einer Verbindung mit der Hizmet-Bewegung hin, jedoch beweisen sie nicht die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten dadurch entstandenen oder künftige Probleme. Ebenso verhält es sich mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. vorstehende Ausführungen in E. 7.2.2, 7.4, 7.5) und die Beschwerdeführenden können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.7 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder gelungen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung - der Beschwerde-führenden weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits erwähnt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus der Provinz Sanliurfa (Birecik) beziehungsweise Tokat. Sie lebten und arbeiteten zuletzt viele Jahre in Ankara. Es nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden, welche keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachten, verfügen über gute Schul- und Berufsausbildungen beziehungsweise beide haben in der Türkei Medizin studiert (Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer arbeitete als Hausarzt in einer Anstellung beim Gesundheitsministerium, wobei das Berufsverbot zwischenzeitlich abgelaufen ist, und die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin beim staatlichen Bildungs- und Forschungsspital. Diese Umstände werden ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleichtern. Die Beschwerdeführenden kehren mit ihren drei Kindern gemeinsam als Familie zurück. Nebst ihren Onkeln und Tanten leben jeweils ihre Eltern und insgesamt zehn Geschwister in der Türkei (A14/6, N 695 466; A17/5, N 707 497). Sie können damit in ihrem Heimatstaat auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das sie dort im Rahmen der Möglichkeiten bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen wird. Betreffend Kindeswohl sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, weshalb eine Rückkehr der drei gemeinsamen, (knapp) acht-, fünf- und zweijährigen Kinder in den Heimatstaat nicht mit diesem zu vereinbaren wäre. Zu Recht wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen türkischen Identitätskarten und Pässe sowie des Familienbüchleins sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellte (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Parteientschädigung ist abzuweisen, da sie im Verfahren unterlegen sind. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit den in gleicher Höhe bereits geleisteten zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-3567/2020 und D-3568/2020 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen beglichen. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser