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E-1525/2021

E-1525/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 6. Januar 2020 wurde er zu seinen Persona- lien befragt. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer gemäss den im System erfassten Angaben am (…) 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und dort am (…) 2018 als Flüchtling anerkannt worden ist; darüber hinaus hatte er am (…) 2019 im Vereinigten Königreich um Asyl ersucht. B.b Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2020 zufolge habe er in Griechenland in- ternationalen Schutz erhalten. In England habe er lediglich einen Freund besuchen wollen, sei jedoch am Flughafen kontrolliert und nach einem Tag wieder nach Griechenland zurückgeschickt worden. B.c Einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. Februar 2020 stimmten die griechischen Behörden am 6. März 2020 zu. Gleichzeitig teil- ten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (…) 2021 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Griechen- land. C.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-2714/2020 vom 9. Juni 2020 ab. C.c Am 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer sowohl eine Be- schwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Commit- tee Against Torture, CAT) als auch ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Am 18. August 2020 hob das SEM die Verfügung vom 18. Mai 2020

E-1525/2021 Seite 3 auf und nahm das Asyl- und Wegweisungsverfahren wiedererwägungs- weise wieder auf. In der Folge schrieb das CAT das Verfahren am 9. Feb- ruar 2021 ab. II. D. D.a Am 14. September 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) und am 30. November 2020 eine ergän- zende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Muslim, ethnischer C._______ und stamme aus dem Dorf D._______, welches etwa 50 km von E._______ (eine Stadt im Norden des Landes, Anm. des Gerichts) entfernt sei. Seine Mutter sei gestorben, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Fortan habe sich seine ältere Schwester um ihn gekümmert, bis er 15 Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 2011/2012 habe er die Matura erlangt und anschliessend dank der finanziellen Unterstützung seines Vaters (…) an der Universität in Bangui studiert. Sein Vater und seine zwei Brüder seien im (…)bereich – unter anderem als (…)händler – tätig gewesen. Ab Dezember 2012 sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die hauptsächlich aus Muslimen bestehende Rebellengruppe Séléka unter der Führung von Michel Djotodia habe versucht, die Hauptstadt zu erobern und den amtie- renden Präsidenten François Bozizé zu stürzen. Michel Djotodia stamme aus Gordil, was in der Nähe seines Heimatorts D._______ liege. Er kenne Michel Djotodia seit seiner Kindheit und dieser sei wie ein Elternteil für ihn, respektive habe er ihn von früher zwar nicht persönlich gekannt, aber Mi- chel Djotodia und seine Eltern hätten sich gekannt. Unter den regierungs- treuen Studenten seien Macheten verteilt worden, um die Studenten aus Vakaga (nördliche Präfektur der Zentralafrikanischen Republik) zu mas- sakrieren. In dieser Zeit habe er sich in einem Gespräch mit einem Profes- sor zur Séléka geäussert. Eine ihm unbekannte Person habe das Ge- spräch mitgehört. Ab diesem Zeitpunkt sei er bedroht worden. Wenige Tage nach diesem Gespräch sei er mit einer Gruppe junger Leute seines Quar- tiers unterwegs gewesen. Ein Taxi mit zwei Polizisten habe angehalten, welche ihn aufgefordert hätten, einzusteigen. Er habe dies verweigert und seine Kollegen hätten Steine auf das Taxi geworfen, woraufhin dieses wei- tergefahren sei. Die Séléka sei immer weiter vorgerückt. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe er sich drei Monate lang in seiner

E-1525/2021 Seite 4 Wohnung versteckt. In dieser Zeit habe er regelmässig Drohanrufe von verschiedenen Personen erhalten. Die Séléka habe schliesslich gesiegt, die Macht über die Hauptstadt erlangt und Bozizé gestürzt. Er habe sein normales Leben wieder aufnehmen und wie gewohnt an die Universität ge- hen können, wobei er immer wieder von vielen Leuten gefragt worden sei, ob er den ebenfalls aus den Norden stammenden neuen Präsidenten Mi- chel Djotodia kenne oder mit ihm gar verwandt sei. Während des Studiums sei er im Jahr 2013 der Vereinigung der Studenten aus Vakaga beigetreten, um die Interessen von Michel Djotodia und der Leute aus Vakaga zu ver- treten. Eines Tages sei er von einem Kommissar namens F._______, den er ebenfalls von früher aus Vakaga kenne, zu diesem nachhause eingela- den worden, wobei ihm ein Posten im Geheimdienst angeboten worden sei. Er habe nach Absprache mit seinem Vater das Angebot dankend ab- gelehnt und dem Kommissar mitgeteilt, dass er vorerst sein Studium ab- schliessen und dann gegebenenfalls auf das Angebot zurückkommen würde. Am 5. Dezember 2013 hätten die Truppen der christlichen Anti-Balaka Mi- lizen die Hauptstadt attackiert, um sie von den Séléka-Rebellen zurückzu- erobern. Er habe daraufhin fluchtartig sein Quartier verlassen und sei ins Quartier G._______ zu seinen Brüdern geflohen. Fünf Tage lang habe es intensive Gefechte zwischen den Séléka und Anti-Balaka gegeben. Am

10. Dezember 2013 habe die Séléka erneut gesiegt. Erleichtert habe er beschlossen, in seine Wohnung zurückzukehren, um seine notwendigsten Sachen zu holen. In diesem Augenblick sei er in eine Falle der Anti-Balaka geraten, niedergeschlagen und entführt worden. Seine Entführer hätten ihn in eine Hütte gebracht. Dort sei er während drei Wochen von einem Gene- ral namens H._______ respektive I._______ verhört, massiv gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Er sei verdächtigt worden, ein Spion, ein Ge- heimdienstagent und verwandt mit Michel Djotodia zu sein. Am 1. Januar 2014 sei es erneut zu Gefechten zwischen Truppen der Séléka und der Anti-Balaka gekommen. Im resultierenden Durcheinander sei es ihm ge- lungen, aus der Haft zu entkommen. Er sei zu seinem Bruder gerannt. Dort sei er medizinisch behandelt worden und habe sich bis auf Weiteres ver- steckt. Am 10. Januar 2014 habe er im Radio vernommen, dass Michel Djotodia zurückgetreten sei und sich in der Hauptstadt des Tschad auf- halte. Am Abend desselben Tages seien Granaten / Bomben in den Hof des Hauses gefallen. Einer seiner Brüder sei dabei tödlich verletzt worden. Der andere Bruder sei seither verschollen. Er sei von dort geflohen und habe sich in ein Lager der Vereinten Nationen retten können. Am (…) 2014 habe er das Lager verlassen und sei in den Tschad und von dort aus weiter

E-1525/2021 Seite 5 nach Kamerun und Benin gereist. Am (…) 2014 sei sein Vater gestorben – er habe gehört, dieser sei von den Anti-Balaka getötet worden. In Benin habe er Michel Djotodia getroffen, der ihm umgerechnet rund EUR 2'000.– überreicht habe für die Rückkehr nach Vakaga. Er habe sich aber gegen eine Rückkehr entschieden und sich stattdessen nach Mauretanien bege- ben. Von den dortigen Behörden sei er zwei Mal inhaftiert und während seiner Haftstrafen erniedrigt und geschlagen worden. Die mauretanischen Behörden hätten ihn einmal nach Senegal ausgeschafft. Anschliessend sei er von Mauretanien in die Türkei geflogen. Auch dort sei er angehalten, geschlagen und während neun Monaten inhaftiert worden. Erst in der Tür- kei habe er beschlossen, nach Europa weiterzureisen. Er sei nach Grie- chenland gereist, wo er dreieinhalb Jahre gelebt habe. Am (…) 2019 sei er als Sprecher zu einer Konferenz in Genf eingeladen worden, um die Situation von Folteropfern in Griechenland zu erklären. Im Anschluss sei er wieder nach Griechenland zurückgekehrt. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylver- fahrens drei Fotos von Auszügen seines Facebook-Profils betreffend die Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe «J._______» sowie diverse medi- zinische Berichte (einen medizinischen Bericht der «K._______» vom

25. August 2020, zwei ärztlich-psychologische Berichte von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 2. Juli 2020 und 29. Oktober 2020 sowie einen Arztbericht des […] vom 12. November 2020) ein. E. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wies die Vorinstanz das Asylge- such des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. Okto- ber 2020 wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Berücksichtigung des positiven griechischen Asylentscheids und machte geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7879/2015 vom 27. September 2016 lasse auf eine Anerkennung einer Kollektivver- folgung der muslimischen Bevölkerung in der Zentralafrikanischen Repub- lik für den Zeitraum Dezember 2013 bis Frühjahr 2014 schliessen; jeden- falls sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit allein schon aus religiösen Grün- den verfolgt, gefangengenommen und gefoltert worden.

E-1525/2021 Seite 6 G. Mit Verfügung vom 17. März 2021 – eröffnet am 19. März 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur nachvollziehbaren Begründung und Neubeurteilung, eventuali- ter die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft sowie subeventualiter die Gewährung von Zweitasyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2021 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Rechtsvertreter mangels ausgewiesenem Vertretungs- verhältnis auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andern- falls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. J. Mit Eingabe vom 21. April 2021 (vorab per Fax) reichte der Rechtsvertreter eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht vom 21. April 2021 im Original ein. K. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsver- treter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. L. L.a Mit Verfügung vom 20. November 2023 lud das Bundesverwaltungsge- richt das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen.

E-1525/2021 Seite 7 L.b Am 1. Dezember 2023 reichte das SEM fristgerecht eine Vernehmlas- sung ein. Im Resultat hielt es an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. L.c Mit Replik vom 11. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer frist- gerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. M. Aus organisatorischen Gründen wurde im vorliegenden Verfahren am

3. Januar 2025 der vorsitzende Richter durch die Abteilungsleitung einge- setzt. N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer sei- nen Standpunkt und bat um eine baldige Urteilsfällung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-1525/2021 Seite 8 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten.

E. 2 Auf den Eventualantrag auf Gewährung von Zweitasyl (Art. 50 AsylG) ist nicht einzutreten, da diesbezüglich die erstinstanzliche Zuständigkeit beim SEM liegt und ein allfälliges Gesuch dort einzureichen wäre. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erweist sich das entsprechende Begehren indes ohnehin als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft nicht zu genügen.

E-1525/2021 Seite 9 Anlässlich der Anhörung habe er mehrmals erwähnt, bedroht worden zu sein, ohne genau anzugeben, warum ausgerechnet er ins Visier der Anti- Balaka-Milizen gerückt sei. So habe er angegeben, nicht zu wissen, warum die Verfolgung sich gegen ihn gerichtet habe. An anderer Stelle habe er behauptet, aufgrund politischer Anschuldigungen, gemäss denen er für den Geheimdienst aktiv sein würde, viele Feinde gehabt zu haben. Indes hätten weder seine Funktion noch sein Engagement für die Séléka respek- tive die Vereinigung der Studenten aus Vakaga ein massgebendes Aus- mass angenommen, welches im Sinne eines überdurchschnittlichen Ge- fährdungsprofils seiner Person zu werten wäre. Alleine seine Behauptung, dass man ihn mutmasslich mit dem Kommissar des Geheimdienstes der Séléka gesehen habe, weise nicht auf ein politisches Profil hin. Auch seine Familienmitglieder seien gemäss seinen Angaben in keiner Weise als poli- tische Akteure aufgefallen. Ob die geltend gemachte Festnahme und die beschriebene Folter durch die Anti-Balaka-Miliz einer tatsächlich erlebten Situation entspreche und glaubhaft sei, könne offengelassen werden. Tat- sache sei, dass keine stichhaltigen Indizien vorlägen, die auf eine ernst- hafte Verfolgung seiner Person hindeuteten, die mit seinem politischen En- gagement oder seinem politischen Profil in Verbindung gebracht werden könne. Derartige Verfolgungen seitens der Anti-Balaka-Milizen hätten ins- besondere gegen Ende 2013 bis im Frühjahr 2014 keine Seltenheit darge- stellt. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die politische Situation in der Zentral- afrikanischen Republik nach wie vor sehr unsicher sei. Im Falle der Mus- lime in der Zentralafrikanischen Republik verneine die Rechtsprechung in- des das Vorliegen einer Kollektivverfolgung. Die Zugehörigkeit zum musli- mischen Glauben genüge bei Staatsangehörigen der Zentralafrikanischen Republik für sich alleine genommen nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seinem Vorbringen, es drohe ihm aufgrund seiner ethni- schen Zugehörigkeit eine Kollektivverfolgung, komme daher keine flücht- lingsrechtlich relevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vor- bringen einzugehen. In diesem Sinne sei auch dem eingereichten Beweis- mittel keine Evidenz zu entnehmen, welche zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöge.

E-1525/2021 Seite 10

E. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Asylpunkt im We- sentlichen Folgendes geltend: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefangennahme, die Verhöre und die er- littene Folter einen politischen oder auch ethnischen Hintergrund hätten, sei aufgrund seines Profils als sehr hoch zu werten. Die Formulierungen des SEM implizierten jedoch, dass es ihm nicht so richtig glaube. Wer indes die eindrücklichen Arztberichte und die Akten des Verfahrens vor dem CAT gelesen und einmal mit ihm gesprochen habe, dürfe nicht daran zweifeln, dass er gefoltert worden sei. Das SEM müsse heute davon ausgehen, dass sich alles wie von ihm geschildert zugetragen habe und dies auch so in der angefochtenen Verfügung deklarieren. Sollten Zweifel an der geschilderten Folter bestehen, sei dies vom SEM nachvollziehbar zu begründen. Das SEM schreibe in der Verfügung gar selber, dass eine derartige Verfolgung seitens der Anti-Balaka-Milizen zwischen Ende 2013 und Frühjahr 2014 keine Seltenheit darstelle. Auch dies spreche dafür, dass er tatsächlich ge- foltert worden sei. Weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht klar von der Glaubhaftigkeit der Folter ausgehe, bleibe ein Rätsel. Die Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik sei nach wie vor äusserst besorgniserregend. Seit den Wahlen im Dezember 2020 tobten neue Konflikte, zehntausende seien auf der Flucht. Das Land werde zu einem grossen Teil von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen mit un- terschiedlichem Hintergrund kontrolliert. Unter Berücksichtigung seiner An- gaben, seines Lebenslaufes und der Situation im Heimatland müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht einfach ein Zufallsopfer gewesen sei, sondern aus politischen und ethnischen Gründen gefangen gehalten, ver- hört und gefoltert worden sei. Aufgrund seiner Tätigkeiten und aller dama- ligen Verdachtsmomente sei er auch heute noch bei einer Rückkehr der Gefahr ausgeliefert, asylrelevant verfolgt zu werden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass keine Kollektivverfolgung der Ethnie der (…) bekannt sei. Das Bundesverwal- tungsgericht habe sich auch bereits in mehreren Urteilen dazu geäussert, dass keine Kollektivverfolgung von Muslimen in der Zentralafrikanischen Republik vorliege. Wie der Beschwerdeführer zudem selbst behauptet habe, seien allgemeine Unruhen der Auslöser für die Übergriffe gewesen. Er habe sodann weder «im Entscheid» (gemeint ist wohl: während des erstinstanzlichen Asylverfahrens; Anm. des Gerichts) noch auf Beschwer- destufe konkrete Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie darge- legt. Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung könne hingegen

E-1525/2021 Seite 11 entnommen werden, dass es seinen Verfolgern nicht abschliessend klar gewesen sei, welcher Ethnie er zugehöre. Im Asylentscheid sei sodann auf sein fehlendes politisches Profil hingewiesen worden. Er selber habe die Frage verneint, ob er in irgendeiner Weise politisch oder religiös engagiert gewesen sei. Abgesehen von Unterstützungsleistungen in der Studenten- vereinigung habe er kein markant auffälliges und unliebsames Profil ge- habt. In diesem Lichte sei auch das Vorbringen, er sei mit dem Geheim- dienst in Verbindung gebracht worden, zu beurteilen. Es sei nicht plausibel, dass ihm die heimatlichen Behörden eine solche Verbindung hätten unter- stellen sollen. In der Beschwerdeschrift seien auch keine zusätzlichen ex- ponierenden Faktoren erwähnt worden, welche darauf schliessen lassen würden, dass er als Regimegegner angesehen werde und somit aus poli- tischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte oder das ihn zum Ziel ethnisch-motivierter Angriffe machen würde.

E. 5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2023 mit Schreiben vom 21. November 2023 an das SEM gewandt mit der Bitte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm im Rahmen eines erneuten Nichteintretensentscheides die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. Dies würde ihm ermöglichen, ein Gesuch um Zweitasyl zu stellen, ohne dass sich die Schweizer Asylbehörden vertieft mit seiner Fluchtge- schichte auseinandersetzen müssten. Alternativ habe er das SEM gebe- ten, im Rahmen der Vernehmlassung nachvollziehbar zu begründen, wes- halb ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden sollte. Dies erachte er als sehr wichtig, zumal er erwiesenermassen Opfer von erheblicher Folter geworden sei. Davon auszugehen, er sei nicht aus einem asylrelevanten Grund gefoltert worden, wäre stossend. Es gebe keine Folter, die keine Asylrelevanz entfalte. Entgegen der Annahme des SEM habe er an der ergänzenden Anhörung eindeutig geltend gemacht, aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt worden zu sein, zumal sich seine Peiniger mehrmals auf seine Religion bezogen hätten. Davon auszugehen, die erlebte Folter entfalte keine Asyl- relevanz, weil den Folterern nicht klar gewesen sei, ob sie einen (…), einen (…) oder einen (…) folterten, wäre wenig nachvollziehbar. Das SEM habe sich sodann entgegen der Anweisung des Gerichts nicht spezifisch und vertieft mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass das SEM ihm nicht glaube, gefoltert wor- den zu sein.

E-1525/2021 Seite 12

E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob für die Prüfung der flüchtlings- rechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers vom Sach- verhalt auszugehen ist, wie er vom Beschwerdeführer geschildert wurde.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der «offensichtlich» feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen und verzichtete da- her darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seines muslimischen Glaubens und seiner Affinität zu Michel Djotodia und den Séléka im Rahmen der Kämpfe um die Vorherr- schaft in Bangui von den Anti-Balaka gefangengenommen und gefoltert worden zu sein, da diese ihn für einen Spion der Séléka gehalten hätten. Seine Schilderungen der zentralen fluchtauslösenden Ereignisse – die Ge- fangenname und Folter mit der anschliessend gelungenen Flucht zu sei- nem Bruder, dem Granatenangriff auf das Haus, welche zum Tod seines Bruders geführt habe, sowie die anschliessende Rettung in ein Lager der Vereinten Nationen – enthalten zahlreiche Realkennzeichen (wie bspw. ausgefallene Einzelheiten, Schilderung unverstandener Handlungsele- mente, raum-zeitliche Verknüpfungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Gedanken und Gefühlen, Eingeständnis von Wissens- lücken), sind insgesamt substanziiert, anschaulich, nachvollziehbar und frei von wesentlichen Widersprüchen (vgl. vorinstanzliche Akten […]-80/19 [nachfolgend: act. 80] F48 f., F69 ff.; act. 97 F41, F43, F70, F77 ff.). Her- vorzuheben ist in dieser Hinsicht beispielsweise die eindrückliche Schilde- rung seiner Rückkehr ins Haus des Bruders und des zehn Tage später er- folgten Granatenangriffs, wobei einer seiner Brüder getötet worden sei und ein anderer Bruder die Flucht ergriffen habe und seither verschollen sei (vgl. act. 80 F49). Die Schilderung der Ereignisse anlässlich der Befragun- gen führte stellenweise zu (protokollierten) emotionalen Reaktionen sei- tens des Beschwerdeführers. Festzustellen ist überdies, dass der Be- schwerdeführer seine Asylgründe nicht nur im Rahmen zweier Anhörungen beim SEM, sondern auch gegenüber seinen Ärzten in den zentralen Punk- ten stets übereinstimmend, detailliert und anschaulich geschildert hat (vgl. Arztberichte in act. 81 f. sowie act. 94 f.). Anlässlich der Anhörung zeigte er sich ebenfalls sichtlich bewegt, weshalb das SEM ihm mitteilte, er brau- che dies nicht so detailliert zu schildern (vgl. act. 80 F49). Gemäss dem Arztbericht vom 29. Oktober 2020 (vgl. act. 95) habe sich die Exploration der erlittenen Gewalt – für Folteropfer typisch – als sehr schwierig erwie- sen; der Beschwerdeführer habe wiederholt nicht mehr weiter darüber

E-1525/2021 Seite 13 sprechen können. Die eingereichten Arztberichte – teilweise erstellt von auf Folteropfer spezialisierten Fachärzten – stützen sodann die Annahme, dass die körperlichen und psychischen Spuren der Folter (zahlreiche Nar- ben am ganzen Körper, schwere posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], kumulative Traumatisierung, Verdacht auf rezidivierende depres- sive Störung gegenwärtig schwerer Episode) auf die von ihm geschilderten Ereignisse in der Heimat und nicht etwa auf die teilweisen Misshandlungen und Inhaftierungen in Mauretanien und der Türkei zurückzuführen sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf derart schwerwie- gende Misshandlungen und Folter in Drittländern. Die Vorbringen fügen sich schliesslich sowohl in zeitlicher als auch inhalt- licher Hinsicht nahtlos ein in Berichte zur Situation in Bangui zwischen dem Dezember 2013 und dem Frühjahr 2014 und erscheinen auch in dieser Hinsicht plausibel (vgl. bspw. Amnesty International, Ethnic Cleansing and Sectarian Killings in the Central African Republic, Februar 2014, < https://www.amnesty.org/en/documents/afr19/004/2014/en/ >, abgeru- fen am 25.04.2025 sowie Urteil des BVGer E-7879/2015 vom 27. Septem- ber 2016 E. 4 m.w.H.).

E. 6.3 In Betrachtung sämtlicher relevanter Umstände sind die Kernvorbrin- gen des Beschwerdeführers daher insgesamt als glaubhaft zu qualifizie- ren. Allfällige Unglaubhaftigkeitselemente (bspw. gewisse Zweifel an der geschilderten Beziehung zu Michel Djotodia, vereinzelte Unstimmigkeiten) vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 7.1 Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, sie hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für

E-1525/2021 Seite 14 eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit wei- teren Hinweisen).

E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorstehend zitierten Urteil E-7879/2015 eine umfassende Analyse der Situation in der Zentralafrika- nischen Republik – und insbesondere in Bangui – vorgenommen und an- erkannte, dass muslimische Personen zumindest im Zeitraum vom Dezem- ber 2013 bis Ende Frühjahr 2014 allein aufgrund ihrer Religionszugehörig- keit einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren, das sich für den grössten Teil dieser Gemeinschaft auch konkretisiert habe, wobei es die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative verneint hat (vgl. a.a.O. E. 4.2). Die Frage, ob die damalige Situation die hohen Anforderungen an eine Kol- lektivverfolgung erfüllt, hat es indes unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Verbesserung der Situation explizit offengelassen (vgl. a.a.O. E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann sich demnach grundsätzlich bereits aus diesem Grund auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise berufen (vgl. a.a.O. sowie Urteil des BVGer E-7123/2018 vom 3. Dezember 2019 E. 3). Da er darüber hinaus, wie vorstehend ausgeführt, glaubhaft geltend machte, im Rahmen dieses Konflikts unter anderem aus religiösen und ethnischen Gründen gefoltert worden zu sein, muss dies für ihn umso mehr gelten.

E. 7.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz entfaltet die erlittene Folter vorliegend keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da der Beschwerdeführer kein politi- sches oder sonstiges Profil aufweist, weshalb es an einem Verfolgungsmo- tiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob die verfolgte Person tatsächlich ein relevantes Profil im Sinne verfolgungs- begründender Eigenschaften aufweist oder ob dieses ihr von Verfolger- seite (glaubhaft) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit lediglich zuge- schrieben wird (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer D-23/2024 vom

28. Januar 2025 E. 6.7.1 m.w.H). Aus den Schilderungen des Beschwer- deführers geht klar hervor, dass die Mitglieder der christlichen Anti-Balaka ihn aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seines musli- mischen Glaubens und seiner Ethnie bezichtigten, ein Spion der damaligen Machthaber respektive der muslimischen Séléka zu sein. Auf welcher Grundlage die Anti-Balaka korrekt auf seine Herkunft schlossen, kann grundsätzlich offenbleiben, zumal sich aus seinen Ausführungen zahlrei- che Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verdachtsmoment ergeben. So habe er sich beispielsweise an der Universität noch vor der

E-1525/2021 Seite 15 Machtübernahme der Séléka gegenüber mehreren Personen offen als Un- terstützer der Rebellen und deren Anführer – Michel Djotodia – geäussert und sich später in einem Verein für Studenten aus Vakaga engagiert sowie sich gar mit einem hochrangigen Kommissar im Hinblick auf eine allfällige Anstellung beim Geheimdienst getroffen, wobei ihn zahlreiche Personen auf eine Verwandtschaft mit Michel Djotodia angesprochen hätten (vgl. act. 80 F35 ff., F48, F65 f., F84 f.; act. 97 F87). Es ist sodann nicht über- zeugend, wenn die Vorinstanz geltend macht, solche Entführungen durch die Anti-Balaka hätten im relevanten Zeitraum keine Seltenheit dargestellt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1). Insofern sie damit sinngemäss das Argument der fehlenden Gezieltheit der Verfolgungshandlung beziehungs- weise die fehlende persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers im Vergleich zur restlichen muslimischen Bevölkerung von Bangui bemüht, verkennt sie, dass die Folter im vorliegenden Fall gezielt dem Beschwer- deführer gegolten hat, zumal die Anti-Balaka scheinbar bereits über Infor- mationen über ihn verfügt hatten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung an- gesichts der geschilderten rund dreiwöchigen Gefangenschaft mit Folter sodann zum Schluss gelangt, es lägen keine stichhaltigen Indizien für eine ernsthafte Verfolgung vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1) respek- tive der Beschwerdeführer habe «weder im Entscheid noch auf Beschwer- destufe keine konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie dargelegt» (vgl. Vernehmlassung Ziff. 1).

E. 7.1.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Zentralafrikanischen Republik am (…) 2014 unter Berücksichtigung der erlebten Gefangenname und Folter aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seiner Ethnie, seines muslimischen Glaubens und der (ihm teilweise unterstellten) Verbindungen zur Séléka die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte.

E. 7.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si- tuation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol- gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Si- tuation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Las- ten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f.; jeweils m.w.H.).

E-1525/2021 Seite 16

E. 7.2.2 Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers verbessert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Gerichts im vorgenannten Urteil E-7123/2018 (E. 3.3 m.w.H.) verwiesen werden, soweit sie sich auf die Zeit zwischen dem Jahr 2013 bis Dezember 2019 beziehen. Die Situation hat sich seither nicht der- art verändert, dass für Muslime generell von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist. Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2020 wurde Präsident Faustin-Archange Touadéra wiedergewählt, wobei das Verfassungsgericht die Kandidatur von François Bozizé für ungültig erklärt hat. Letzterer wird zurzeit per internationalem Haftbefehl gesucht (vgl. < https://www.africanews.com/2024/05/01/car-arrest-warrant-issued- for-ex-president-francois-bozize// >, abgerufen am 25.04.2025). Am

19. September 2020 wurde der Anführer der Anti-Balaka in Paris verhaftet (vgl. < https://www.bbc.com/news/world-africa-54217290 >, abgerufen am 25.04.2025). In der Umsetzung des Friedensabkommens vom Februar 2019 zwischen der Regierung und zahlreichen bewaffneten Rebellengrup- pen sind Fortschritte zu verzeichnen. Zwar kommt es nach wie vor zu Ge- fechten zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen, erstere kon- trollieren indes einen Grossteil des Landes (vgl. zum Ganzen < https:// www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=5&created= >, < htt ps://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/violence-central-african-re- public#RecentDevelopments-1 >, abgerufen am 25.04.2025).

E. 7.2.3 Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Ver- folgung durch die Anti-Balaka ist im heutigen Zeitpunkt daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach im heutigen Zeitpunkt die Anforde- rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 7.3.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist indessen ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK (Asyl- rekurskommission) die entsprechende Formulierung der Ausnahmebe- stimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bei. Als zwin- gende oder triftige Gründe sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegen- der Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer

E-1525/2021 Seite 17 Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4).

E. 7.3.2 Nach den vorstehend als glaubhaft beurteilten Vorbringen des Be- schwerdeführers und den aktenkundigen Arztberichten, wonach die bei ihm diagnostizierte schwere PTBS auf die Foltererfahrung in der Heimat zurückzuführen sei und im Falle einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit eine Retraumatisierung drohe (vgl. act. 94 f.), ist von einer Langzeittraumatisie- rung und damit von einem «zwingenden Grund» im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt verunmöglicht.

E. 7.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt sind. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Auf die weiteren, mit der Beschwerde vorgetragenen (Ver- fahrens-) Rügen ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde nicht nä- her einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom

4. Mai 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszu- richtende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihm notwen- digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– zuzusprechen.

E-1525/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2021 wird aufgehoben, der Be- schwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1525/2021 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Zentralafrikanische Republik, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 6. Januar 2020 wurde er zu seinen Personalien befragt. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer gemäss den im System erfassten Angaben am (...) 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und dort am (...) 2018 als Flüchtling anerkannt worden ist; darüber hinaus hatte er am (...) 2019 im Vereinigten Königreich um Asyl ersucht. B.b Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2020 zufolge habe er in Griechenland internationalen Schutz erhalten. In England habe er lediglich einen Freund besuchen wollen, sei jedoch am Flughafen kontrolliert und nach einem Tag wieder nach Griechenland zurückgeschickt worden. B.c Einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. Februar 2020 stimmten die griechischen Behörden am 6. März 2020 zu. Gleichzeitig teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2021 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Griechenland. C.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2714/2020 vom 9. Juni 2020 ab. C.c Am 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) als auch ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Am 18. August 2020 hob das SEM die Verfügung vom 18. Mai 2020 auf und nahm das Asyl- und Wegweisungsverfahren wiedererwägungsweise wieder auf. In der Folge schrieb das CAT das Verfahren am 9. Februar 2021 ab. II. D. D.a Am 14. September 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) und am 30. November 2020 eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Muslim, ethnischer C._______ und stamme aus dem Dorf D._______, welches etwa 50 km von E._______ (eine Stadt im Norden des Landes, Anm. des Gerichts) entfernt sei. Seine Mutter sei gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Fortan habe sich seine ältere Schwester um ihn gekümmert, bis er 15 Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 2011/2012 habe er die Matura erlangt und anschliessend dank der finanziellen Unterstützung seines Vaters (...) an der Universität in Bangui studiert. Sein Vater und seine zwei Brüder seien im (...)bereich - unter anderem als (...)händler - tätig gewesen. Ab Dezember 2012 sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die hauptsächlich aus Muslimen bestehende Rebellengruppe Séléka unter der Führung von Michel Djotodia habe versucht, die Hauptstadt zu erobern und den amtierenden Präsidenten François Bozizé zu stürzen. Michel Djotodia stamme aus Gordil, was in der Nähe seines Heimatorts D._______ liege. Er kenne Michel Djotodia seit seiner Kindheit und dieser sei wie ein Elternteil für ihn, respektive habe er ihn von früher zwar nicht persönlich gekannt, aber Michel Djotodia und seine Eltern hätten sich gekannt. Unter den regierungstreuen Studenten seien Macheten verteilt worden, um die Studenten aus Vakaga (nördliche Präfektur der Zentralafrikanischen Republik) zu massakrieren. In dieser Zeit habe er sich in einem Gespräch mit einem Professor zur Séléka geäussert. Eine ihm unbekannte Person habe das Gespräch mitgehört. Ab diesem Zeitpunkt sei er bedroht worden. Wenige Tage nach diesem Gespräch sei er mit einer Gruppe junger Leute seines Quartiers unterwegs gewesen. Ein Taxi mit zwei Polizisten habe angehalten, welche ihn aufgefordert hätten, einzusteigen. Er habe dies verweigert und seine Kollegen hätten Steine auf das Taxi geworfen, woraufhin dieses weitergefahren sei. Die Séléka sei immer weiter vorgerückt. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe er sich drei Monate lang in seiner Wohnung versteckt. In dieser Zeit habe er regelmässig Drohanrufe von verschiedenen Personen erhalten. Die Séléka habe schliesslich gesiegt, die Macht über die Hauptstadt erlangt und Bozizé gestürzt. Er habe sein normales Leben wieder aufnehmen und wie gewohnt an die Universität gehen können, wobei er immer wieder von vielen Leuten gefragt worden sei, ob er den ebenfalls aus den Norden stammenden neuen Präsidenten Michel Djotodia kenne oder mit ihm gar verwandt sei. Während des Studiums sei er im Jahr 2013 der Vereinigung der Studenten aus Vakaga beigetreten, um die Interessen von Michel Djotodia und der Leute aus Vakaga zu vertreten. Eines Tages sei er von einem Kommissar namens F._______, den er ebenfalls von früher aus Vakaga kenne, zu diesem nachhause eingeladen worden, wobei ihm ein Posten im Geheimdienst angeboten worden sei. Er habe nach Absprache mit seinem Vater das Angebot dankend abgelehnt und dem Kommissar mitgeteilt, dass er vorerst sein Studium abschliessen und dann gegebenenfalls auf das Angebot zurückkommen würde. Am 5. Dezember 2013 hätten die Truppen der christlichen Anti-Balaka Milizen die Hauptstadt attackiert, um sie von den Séléka-Rebellen zurückzuerobern. Er habe daraufhin fluchtartig sein Quartier verlassen und sei ins Quartier G._______ zu seinen Brüdern geflohen. Fünf Tage lang habe es intensive Gefechte zwischen den Séléka und Anti-Balaka gegeben. Am 10. Dezember 2013 habe die Séléka erneut gesiegt. Erleichtert habe er beschlossen, in seine Wohnung zurückzukehren, um seine notwendigsten Sachen zu holen. In diesem Augenblick sei er in eine Falle der Anti-Balaka geraten, niedergeschlagen und entführt worden. Seine Entführer hätten ihn in eine Hütte gebracht. Dort sei er während drei Wochen von einem General namens H._______ respektive I._______ verhört, massiv gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Er sei verdächtigt worden, ein Spion, ein Geheimdienstagent und verwandt mit Michel Djotodia zu sein. Am 1. Januar 2014 sei es erneut zu Gefechten zwischen Truppen der Séléka und der Anti-Balaka gekommen. Im resultierenden Durcheinander sei es ihm gelungen, aus der Haft zu entkommen. Er sei zu seinem Bruder gerannt. Dort sei er medizinisch behandelt worden und habe sich bis auf Weiteres versteckt. Am 10. Januar 2014 habe er im Radio vernommen, dass Michel Djotodia zurückgetreten sei und sich in der Hauptstadt des Tschad aufhalte. Am Abend desselben Tages seien Granaten / Bomben in den Hof des Hauses gefallen. Einer seiner Brüder sei dabei tödlich verletzt worden. Der andere Bruder sei seither verschollen. Er sei von dort geflohen und habe sich in ein Lager der Vereinten Nationen retten können. Am (...) 2014 habe er das Lager verlassen und sei in den Tschad und von dort aus weiter nach Kamerun und Benin gereist. Am (...) 2014 sei sein Vater gestorben - er habe gehört, dieser sei von den Anti-Balaka getötet worden. In Benin habe er Michel Djotodia getroffen, der ihm umgerechnet rund EUR 2'000.- überreicht habe für die Rückkehr nach Vakaga. Er habe sich aber gegen eine Rückkehr entschieden und sich stattdessen nach Mauretanien begeben. Von den dortigen Behörden sei er zwei Mal inhaftiert und während seiner Haftstrafen erniedrigt und geschlagen worden. Die mauretanischen Behörden hätten ihn einmal nach Senegal ausgeschafft. Anschliessend sei er von Mauretanien in die Türkei geflogen. Auch dort sei er angehalten, geschlagen und während neun Monaten inhaftiert worden. Erst in der Türkei habe er beschlossen, nach Europa weiterzureisen. Er sei nach Griechenland gereist, wo er dreieinhalb Jahre gelebt habe. Am (...) 2019 sei er als Sprecher zu einer Konferenz in Genf eingeladen worden, um die Situation von Folteropfern in Griechenland zu erklären. Im Anschluss sei er wieder nach Griechenland zurückgekehrt. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens drei Fotos von Auszügen seines Facebook-Profils betreffend die Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe «J._______» sowie diverse medizinische Berichte (einen medizinischen Bericht der «K._______» vom 25. August 2020, zwei ärztlich-psychologische Berichte von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 2. Juli 2020 und 29. Oktober 2020 sowie einen Arztbericht des [...] vom 12. November 2020) ein. E. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. Oktober 2020 wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Berücksichtigung des positiven griechischen Asylentscheids und machte geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7879/2015 vom 27. September 2016 lasse auf eine Anerkennung einer Kollektivverfolgung der muslimischen Bevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik für den Zeitraum Dezember 2013 bis Frühjahr 2014 schliessen; jedenfalls sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit allein schon aus religiösen Gründen verfolgt, gefangengenommen und gefoltert worden. G. Mit Verfügung vom 17. März 2021 - eröffnet am 19. März 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur nachvollziehbaren Begründung und Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Gewährung von Zweitasyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter mangels ausgewiesenem Vertretungsverhältnis auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. J. Mit Eingabe vom 21. April 2021 (vorab per Fax) reichte der Rechtsvertreter eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht vom 21. April 2021 im Original ein. K. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. L. L.a Mit Verfügung vom 20. November 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. L.b Am 1. Dezember 2023 reichte das SEM fristgerecht eine Vernehmlassung ein. Im Resultat hielt es an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. L.c Mit Replik vom 11. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. M. Aus organisatorischen Gründen wurde im vorliegenden Verfahren am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter durch die Abteilungsleitung eingesetzt. N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und bat um eine baldige Urteilsfällung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten.

2. Auf den Eventualantrag auf Gewährung von Zweitasyl (Art. 50 AsylG) ist nicht einzutreten, da diesbezüglich die erstinstanzliche Zuständigkeit beim SEM liegt und ein allfälliges Gesuch dort einzureichen wäre. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erweist sich das entsprechende Begehren indes ohnehin als gegenstandslos.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Anlässlich der Anhörung habe er mehrmals erwähnt, bedroht worden zu sein, ohne genau anzugeben, warum ausgerechnet er ins Visier der Anti-Balaka-Milizen gerückt sei. So habe er angegeben, nicht zu wissen, warum die Verfolgung sich gegen ihn gerichtet habe. An anderer Stelle habe er behauptet, aufgrund politischer Anschuldigungen, gemäss denen er für den Geheimdienst aktiv sein würde, viele Feinde gehabt zu haben. Indes hätten weder seine Funktion noch sein Engagement für die Séléka respektive die Vereinigung der Studenten aus Vakaga ein massgebendes Ausmass angenommen, welches im Sinne eines überdurchschnittlichen Gefährdungsprofils seiner Person zu werten wäre. Alleine seine Behauptung, dass man ihn mutmasslich mit dem Kommissar des Geheimdienstes der Séléka gesehen habe, weise nicht auf ein politisches Profil hin. Auch seine Familienmitglieder seien gemäss seinen Angaben in keiner Weise als politische Akteure aufgefallen. Ob die geltend gemachte Festnahme und die beschriebene Folter durch die Anti-Balaka-Miliz einer tatsächlich erlebten Situation entspreche und glaubhaft sei, könne offengelassen werden. Tatsache sei, dass keine stichhaltigen Indizien vorlägen, die auf eine ernsthafte Verfolgung seiner Person hindeuteten, die mit seinem politischen Engagement oder seinem politischen Profil in Verbindung gebracht werden könne. Derartige Verfolgungen seitens der Anti-Balaka-Milizen hätten insbesondere gegen Ende 2013 bis im Frühjahr 2014 keine Seltenheit dargestellt. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die politische Situation in der Zentralafrikanischen Republik nach wie vor sehr unsicher sei. Im Falle der Muslime in der Zentralafrikanischen Republik verneine die Rechtsprechung indes das Vorliegen einer Kollektivverfolgung. Die Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben genüge bei Staatsangehörigen der Zentralafrikanischen Republik für sich alleine genommen nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seinem Vorbringen, es drohe ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine Kollektivverfolgung, komme daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. In diesem Sinne sei auch dem eingereichten Beweismittel keine Evidenz zu entnehmen, welche zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöge. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Asylpunkt im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefangennahme, die Verhöre und die erlittene Folter einen politischen oder auch ethnischen Hintergrund hätten, sei aufgrund seines Profils als sehr hoch zu werten. Die Formulierungen des SEM implizierten jedoch, dass es ihm nicht so richtig glaube. Wer indes die eindrücklichen Arztberichte und die Akten des Verfahrens vor dem CAT gelesen und einmal mit ihm gesprochen habe, dürfe nicht daran zweifeln, dass er gefoltert worden sei. Das SEM müsse heute davon ausgehen, dass sich alles wie von ihm geschildert zugetragen habe und dies auch so in der angefochtenen Verfügung deklarieren. Sollten Zweifel an der geschilderten Folter bestehen, sei dies vom SEM nachvollziehbar zu begründen. Das SEM schreibe in der Verfügung gar selber, dass eine derartige Verfolgung seitens der Anti-Balaka-Milizen zwischen Ende 2013 und Frühjahr 2014 keine Seltenheit darstelle. Auch dies spreche dafür, dass er tatsächlich gefoltert worden sei. Weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht klar von der Glaubhaftigkeit der Folter ausgehe, bleibe ein Rätsel. Die Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik sei nach wie vor äusserst besorgniserregend. Seit den Wahlen im Dezember 2020 tobten neue Konflikte, zehntausende seien auf der Flucht. Das Land werde zu einem grossen Teil von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen mit unterschiedlichem Hintergrund kontrolliert. Unter Berücksichtigung seiner Angaben, seines Lebenslaufes und der Situation im Heimatland müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht einfach ein Zufallsopfer gewesen sei, sondern aus politischen und ethnischen Gründen gefangen gehalten, verhört und gefoltert worden sei. Aufgrund seiner Tätigkeiten und aller damaligen Verdachtsmomente sei er auch heute noch bei einer Rückkehr der Gefahr ausgeliefert, asylrelevant verfolgt zu werden. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass keine Kollektivverfolgung der Ethnie der (...) bekannt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch bereits in mehreren Urteilen dazu geäussert, dass keine Kollektivverfolgung von Muslimen in der Zentralafrikanischen Republik vorliege. Wie der Beschwerdeführer zudem selbst behauptet habe, seien allgemeine Unruhen der Auslöser für die Übergriffe gewesen. Er habe sodann weder «im Entscheid» (gemeint ist wohl: während des erstinstanzlichen Asylverfahrens; Anm. des Gerichts) noch auf Beschwerdestufe konkrete Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie dargelegt. Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung könne hingegen entnommen werden, dass es seinen Verfolgern nicht abschliessend klar gewesen sei, welcher Ethnie er zugehöre. Im Asylentscheid sei sodann auf sein fehlendes politisches Profil hingewiesen worden. Er selber habe die Frage verneint, ob er in irgendeiner Weise politisch oder religiös engagiert gewesen sei. Abgesehen von Unterstützungsleistungen in der Studentenvereinigung habe er kein markant auffälliges und unliebsames Profil gehabt. In diesem Lichte sei auch das Vorbringen, er sei mit dem Geheimdienst in Verbindung gebracht worden, zu beurteilen. Es sei nicht plausibel, dass ihm die heimatlichen Behörden eine solche Verbindung hätten unterstellen sollen. In der Beschwerdeschrift seien auch keine zusätzlichen exponierenden Faktoren erwähnt worden, welche darauf schliessen lassen würden, dass er als Regimegegner angesehen werde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte oder das ihn zum Ziel ethnisch-motivierter Angriffe machen würde. 5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2023 mit Schreiben vom 21. November 2023 an das SEM gewandt mit der Bitte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm im Rahmen eines erneuten Nichteintretensentscheides die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dies würde ihm ermöglichen, ein Gesuch um Zweitasyl zu stellen, ohne dass sich die Schweizer Asylbehörden vertieft mit seiner Fluchtgeschichte auseinandersetzen müssten. Alternativ habe er das SEM gebeten, im Rahmen der Vernehmlassung nachvollziehbar zu begründen, weshalb ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden sollte. Dies erachte er als sehr wichtig, zumal er erwiesenermassen Opfer von erheblicher Folter geworden sei. Davon auszugehen, er sei nicht aus einem asylrelevanten Grund gefoltert worden, wäre stossend. Es gebe keine Folter, die keine Asylrelevanz entfalte. Entgegen der Annahme des SEM habe er an der ergänzenden Anhörung eindeutig geltend gemacht, aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt worden zu sein, zumal sich seine Peiniger mehrmals auf seine Religion bezogen hätten. Davon auszugehen, die erlebte Folter entfalte keine Asylrelevanz, weil den Folterern nicht klar gewesen sei, ob sie einen (...), einen (...) oder einen (...) folterten, wäre wenig nachvollziehbar. Das SEM habe sich sodann entgegen der Anweisung des Gerichts nicht spezifisch und vertieft mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass das SEM ihm nicht glaube, gefoltert worden zu sein. 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob für die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er vom Beschwerdeführer geschildert wurde. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der «offensichtlich» fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen und verzichtete daher darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seines muslimischen Glaubens und seiner Affinität zu Michel Djotodia und den Séléka im Rahmen der Kämpfe um die Vorherrschaft in Bangui von den Anti-Balaka gefangengenommen und gefoltert worden zu sein, da diese ihn für einen Spion der Séléka gehalten hätten. Seine Schilderungen der zentralen fluchtauslösenden Ereignisse - die Gefangenname und Folter mit der anschliessend gelungenen Flucht zu seinem Bruder, dem Granatenangriff auf das Haus, welche zum Tod seines Bruders geführt habe, sowie die anschliessende Rettung in ein Lager der Vereinten Nationen - enthalten zahlreiche Realkennzeichen (wie bspw. ausgefallene Einzelheiten, Schilderung unverstandener Handlungselemente, raum-zeitliche Verknüpfungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Gedanken und Gefühlen, Eingeständnis von Wissens-lücken), sind insgesamt substanziiert, anschaulich, nachvollziehbar und frei von wesentlichen Widersprüchen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-80/19 [nachfolgend: act. 80] F48 f., F69 ff.; act. 97 F41, F43, F70, F77 ff.). Hervorzuheben ist in dieser Hinsicht beispielsweise die eindrückliche Schilderung seiner Rückkehr ins Haus des Bruders und des zehn Tage später erfolgten Granatenangriffs, wobei einer seiner Brüder getötet worden sei und ein anderer Bruder die Flucht ergriffen habe und seither verschollen sei (vgl. act. 80 F49). Die Schilderung der Ereignisse anlässlich der Befragungen führte stellenweise zu (protokollierten) emotionalen Reaktionen seitens des Beschwerdeführers. Festzustellen ist überdies, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht nur im Rahmen zweier Anhörungen beim SEM, sondern auch gegenüber seinen Ärzten in den zentralen Punkten stets übereinstimmend, detailliert und anschaulich geschildert hat (vgl. Arztberichte in act. 81 f. sowie act. 94 f.). Anlässlich der Anhörung zeigte er sich ebenfalls sichtlich bewegt, weshalb das SEM ihm mitteilte, er brauche dies nicht so detailliert zu schildern (vgl. act. 80 F49). Gemäss dem Arztbericht vom 29. Oktober 2020 (vgl. act. 95) habe sich die Exploration der erlittenen Gewalt - für Folteropfer typisch - als sehr schwierig erwiesen; der Beschwerdeführer habe wiederholt nicht mehr weiter darüber sprechen können. Die eingereichten Arztberichte - teilweise erstellt von auf Folteropfer spezialisierten Fachärzten - stützen sodann die Annahme, dass die körperlichen und psychischen Spuren der Folter (zahlreiche Narben am ganzen Körper, schwere posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], kumulative Traumatisierung, Verdacht auf rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwerer Episode) auf die von ihm geschilderten Ereignisse in der Heimat und nicht etwa auf die teilweisen Misshandlungen und Inhaftierungen in Mauretanien und der Türkei zurückzuführen sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf derart schwerwiegende Misshandlungen und Folter in Drittländern. Die Vorbringen fügen sich schliesslich sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht nahtlos ein in Berichte zur Situation in Bangui zwischen dem Dezember 2013 und dem Frühjahr 2014 und erscheinen auch in dieser Hinsicht plausibel (vgl. bspw. Amnesty International, Ethnic Cleansing and Sectarian Killings in the Central African Republic, Februar 2014, , abgerufen am 25.04.2025 sowie Urteil des BVGer E-7879/2015 vom 27. September 2016 E. 4 m.w.H.). 6.3 In Betrachtung sämtlicher relevanter Umstände sind die Kernvorbringen des Beschwerdeführers daher insgesamt als glaubhaft zu qualifizie-ren. Allfällige Unglaubhaftigkeitselemente (bspw. gewisse Zweifel an der geschilderten Beziehung zu Michel Djotodia, vereinzelte Unstimmigkeiten) vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 7. 7.1 Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, sie hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorstehend zitierten Urteil E-7879/2015 eine umfassende Analyse der Situation in der Zentralafrikanischen Republik - und insbesondere in Bangui - vorgenommen und anerkannte, dass muslimische Personen zumindest im Zeitraum vom Dezember 2013 bis Ende Frühjahr 2014 allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren, das sich für den grössten Teil dieser Gemeinschaft auch konkretisiert habe, wobei es die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative verneint hat (vgl. a.a.O. E. 4.2). Die Frage, ob die damalige Situation die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfüllt, hat es indes unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Verbesserung der Situation explizit offengelassen (vgl. a.a.O. E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann sich demnach grundsätzlich bereits aus diesem Grund auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise berufen (vgl. a.a.O. sowie Urteil des BVGer E-7123/2018 vom 3. Dezember 2019 E. 3). Da er darüber hinaus, wie vorstehend ausgeführt, glaubhaft geltend machte, im Rahmen dieses Konflikts unter anderem aus religiösen und ethnischen Gründen gefoltert worden zu sein, muss dies für ihn umso mehr gelten. 7.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz entfaltet die erlittene Folter vorliegend keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da der Beschwerdeführer kein politisches oder sonstiges Profil aufweist, weshalb es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob die verfolgte Person tatsächlich ein relevantes Profil im Sinne verfolgungsbegründender Eigenschaften aufweist oder ob dieses ihr von Verfolgerseite (glaubhaft) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit lediglich zugeschrieben wird (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer D-23/2024 vom 28. Januar 2025 E. 6.7.1 m.w.H). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass die Mitglieder der christlichen Anti-Balaka ihn aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seines muslimischen Glaubens und seiner Ethnie bezichtigten, ein Spion der damaligen Machthaber respektive der muslimischen Séléka zu sein. Auf welcher Grundlage die Anti-Balaka korrekt auf seine Herkunft schlossen, kann grundsätzlich offenbleiben, zumal sich aus seinen Ausführungen zahlreiche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verdachtsmoment ergeben. So habe er sich beispielsweise an der Universität noch vor der Machtübernahme der Séléka gegenüber mehreren Personen offen als Unterstützer der Rebellen und deren Anführer - Michel Djotodia - geäussert und sich später in einem Verein für Studenten aus Vakaga engagiert sowie sich gar mit einem hochrangigen Kommissar im Hinblick auf eine allfällige Anstellung beim Geheimdienst getroffen, wobei ihn zahlreiche Personen auf eine Verwandtschaft mit Michel Djotodia angesprochen hätten (vgl. act. 80 F35 ff., F48, F65 f., F84 f.; act. 97 F87). Es ist sodann nicht überzeugend, wenn die Vorinstanz geltend macht, solche Entführungen durch die Anti-Balaka hätten im relevanten Zeitraum keine Seltenheit dargestellt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1). Insofern sie damit sinngemäss das Argument der fehlenden Gezieltheit der Verfolgungshandlung beziehungsweise die fehlende persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers im Vergleich zur restlichen muslimischen Bevölkerung von Bangui bemüht, verkennt sie, dass die Folter im vorliegenden Fall gezielt dem Beschwerdeführer gegolten hat, zumal die Anti-Balaka scheinbar bereits über Informationen über ihn verfügt hatten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung angesichts der geschilderten rund dreiwöchigen Gefangenschaft mit Folter sodann zum Schluss gelangt, es lägen keine stichhaltigen Indizien für eine ernsthafte Verfolgung vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1) respektive der Beschwerdeführer habe «weder im Entscheid noch auf Beschwerdestufe keine konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie dargelegt» (vgl. Vernehmlassung Ziff. 1). 7.1.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Zentralafrikanischen Republik am (...) 2014 unter Berücksichtigung der erlebten Gefangenname und Folter aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seiner Ethnie, seines muslimischen Glaubens und der (ihm teilweise unterstellten) Verbindungen zur Séléka die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte. 7.2 7.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f.; jeweils m.w.H.). 7.2.2 Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers verbessert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Gerichts im vorgenannten Urteil E-7123/2018 (E. 3.3 m.w.H.) verwiesen werden, soweit sie sich auf die Zeit zwischen dem Jahr 2013 bis Dezember 2019 beziehen. Die Situation hat sich seither nicht derart verändert, dass für Muslime generell von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist. Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2020 wurde Präsident Faustin-Archange Touadéra wiedergewählt, wobei das Verfassungsgericht die Kandidatur von François Bozizé für ungültig erklärt hat. Letzterer wird zurzeit per internationalem Haftbefehl gesucht (vgl. , abgerufen am 25.04.2025). Am 19. September 2020 wurde der Anführer der Anti-Balaka in Paris verhaftet (vgl. , abgerufen am 25.04.2025). In der Umsetzung des Friedensabkommens vom Februar 2019 zwischen der Regierung und zahlreichen bewaffneten Rebellengruppen sind Fortschritte zu verzeichnen. Zwar kommt es nach wie vor zu Gefechten zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen, erstere kontrollieren indes einen Grossteil des Landes (vgl. zum Ganzen , , abgerufen am 25.04.2025). 7.2.3 Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung durch die Anti-Balaka ist im heutigen Zeitpunkt daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach im heutigen Zeitpunkt die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.3 7.3.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist indessen ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK (Asylrekurskommission) die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bei. Als zwingende oder triftige Gründe sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). 7.3.2 Nach den vorstehend als glaubhaft beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers und den aktenkundigen Arztberichten, wonach die bei ihm diagnostizierte schwere PTBS auf die Foltererfahrung in der Heimat zurückzuführen sei und im Falle einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit eine Retraumatisierung drohe (vgl. act. 94 f.), ist von einer Langzeittraumatisierung und damit von einem «zwingenden Grund» im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt verunmöglicht. 7.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt sind. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Auf die weiteren, mit der Beschwerde vorgetragenen (Verfahrens-) Rügen ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2021 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: