Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht rechtsgenüglich hätte erstellt werden können, dass das SEM auch die persönlichen Lebensumstände des Beschwerde- führers entgegen den Vorbringen in der Beschwerde korrekt erfragt und bewertet hat, dass auf die Beschwerdevorbringen bezüglich einer asylrechtlich relevan- ten Verfolgung durch die irakischen Behörden ebenfalls nicht weiter einzu- gehen ist, da gemäss langjähriger und gefestigter Praxis eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt – das heisst nicht staatenlos ist – nur als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer E-5103/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3; sowie WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.), dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, weshalb die Flüchtlingseigenschaft allein in Bezug auf diesen Staat zu prüfen ist, dass das SEM eine entsprechende Prüfung in der angefochtenen Verfü- gung jedoch gänzlich unterlassen hat, dass es damit versäumt hat, erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht genügt und damit das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,
D-5583/2024 Seite 6 dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation führt und eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozess- ökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur unter bestimmten Vo- raussetzungen möglich ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.), dass vorliegend der Mangel in einer schwerwiegenden Verletzung der Be- gründungspflicht liegt, die eine vernünftige Prozesserledigung der Rechts- mittelinstanz verunmöglichen, zumal dem Beschwerdeführer durch eine Heilung des festgestellten Mangels eine Instanz verloren ginge, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass an dieser Stelle der guten Ordnung halber auch darauf hinzuweisen ist, dass die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise all- fälliger Vollzugshindernisse wegen Unzumutbarkeit nicht eine Abwägung «der Wegweisung in die Türkei gegenüber einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz» umfasst (vgl. E.III. 2 der angefochtenen Verfügung), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm keine Parteikosten erwachsen sind, dass sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach dem Gesag- ten und aufgrund des vorliegenden Urteils in der Hauptsache als gegen- standslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5583/2024 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5583/2024 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 19. Oktober 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte, dass er am 14. November 2022 summarisch befragt, am 14. August 2023 erstmals und am 16. Februar 2024 ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei angab, er sei türkischer Staatsangehöriger und im Jahr 1994 im Alter von zwölf Jahren mit seiner Familie in den Nordirak geflüchtet, nachdem ihr Dorf niedergebrannt worden sei, wobei sein Vater in der Türkei wegen seiner Unterstützung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ein Jahr im Gefängnis gewesen und auf der Flucht umgebracht worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) mit seiner Ehefrau, ebenfalls eine türkische Staatsangehörige, und seinen Kindern zuletzt in einem Flüchtlingslager für türkische Kurden im Gouvernement Dohuk in der ARK (Autonome Region Kurdistan) gelebt habe, wobei diverse Verwandte von ihm im B._______ leben oder der PKK angehören würden, dass er zu Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei von den nordirakischen Behörden behelligt worden, weil er die PKK mit Lebensmitteln und Transportdiensten mit seinem Taxi von der Grenze, wo er regelmässig das Grab seines Vaters besucht habe, nach B._______ unterstützt habe beziehungsweise dessen beschuldigt worden sei, und habe deshalb eine Verhaftung befürchtet, dass er auch nicht in die Türkei zurückgehen könne, weil die Türken seinen Vater umgebracht hätten und ihn dem Geheimdienst übergeben würden, welcher ihn umbringen würde, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien seines Flüchtlingszertifikats des UNHCR Dohuk, seiner Aufenthaltsbewilligung im Nordirak und seiner Heiratsbestätigung sowie seinen irakischen Führerschein zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2024 - eröffnet am 8. August 2024 - im Rahmen des erweiterten Verfahrens ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug derselben anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die nordirakischen Behörden seien unglaubhaft, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei zudem trotz fehlendem Beziehungsnetz und eingeschränkter Sprachkenntnisse zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlich geltend machte, seine Vorbringen bezüglich des Nordirak seien glaubhaft und seine Vorbringen bezüglich der Türkei seien nicht geprüft worden, obwohl er angegeben habe, dass er in der Türkei aufgrund seiner Familiengeschichte und seiner engen Beziehung zu B._______ verfolgt würde (A23 F99 f.), dass er zudem nicht in seiner Muttersprache Badini sondern in Kurmanci angehört worden sei, dass der Eingang der Beschwerde am 9. September 2024 bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil das SEM den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3), dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ergibt, wonach es der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in seiner Muttersprache angehört worden, diesbezüglich aber festzuhalten ist, dass zu Beginn der Befragung darüber diskutiert wurde, ob die Befragung mit einem Kurmanci-Dolmetscher durchgeführt werden könne und der Beschwerdeführer angab, er verstehe diesen und würde sich melden, wenn dies nicht der Fall sei, was er im Anschluss aber nicht getan hatte, und sich den Protokollen auch keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Sachverhalt aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht rechtsgenüglich hätte erstellt werden können, dass das SEM auch die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers entgegen den Vorbringen in der Beschwerde korrekt erfragt und bewertet hat, dass auf die Beschwerdevorbringen bezüglich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die irakischen Behörden ebenfalls nicht weiter einzugehen ist, da gemäss langjähriger und gefestigter Praxis eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - nur als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer E-5103/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3; sowie Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.), dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, weshalb die Flüchtlingseigenschaft allein in Bezug auf diesen Staat zu prüfen ist, dass das SEM eine entsprechende Prüfung in der angefochtenen Verfügung jedoch gänzlich unterlassen hat, dass es damit versäumt hat, erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht genügt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation führt und eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.), dass vorliegend der Mangel in einer schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht liegt, die eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen, zumal dem Beschwerdeführer durch eine Heilung des festgestellten Mangels eine Instanz verloren ginge, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass an dieser Stelle der guten Ordnung halber auch darauf hinzuweisen ist, dass die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise allfälliger Vollzugshindernisse wegen Unzumutbarkeit nicht eine Abwägung «der Wegweisung in die Türkei gegenüber einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz» umfasst (vgl. E.III. 2 der angefochtenen Verfügung), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm keine Parteikosten erwachsen sind, dass sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach dem Gesagten und aufgrund des vorliegenden Urteils in der Hauptsache als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: