Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Irak) – reiste am 18. November 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Erstbefra- gung vom 11. Januar 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Feb- ruar 2022 im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf C._______ in der Nähe von D._______ (Provinz Şırnak, Türkei) geboren. Im Jahr 1994 sei er – damals noch ein Kind – gemeinsam mit seiner Familie vor dem bewaffne- ten Konflikt zwischen den türkischen Streitkräften und den kurdischen Wi- derstandsbewegungen in den Irak geflüchtet. Dort hätten sie in den Flücht- lingslagern E._______, F._______ und G._______ in der Autonomen Re- gion Kurdistan (ARK) gelebt. Im Frühling 1998 sei die Familie in das Flücht- lingslager H._______ verlegt worden, im Jahr 1999 habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) von ihnen verlangt, nach B._______ zu ziehen. Sein älterer Bruder sei im Jahr 1999 in die Tür- kei zurückgekehrt, wo er von den türkischen Behörden getötet worden sei. Im Jahr 2004 habe er seine Schwägerin geheiratet, gemeinsam hätten sie sieben Kinder, eine Tochter stamme aus der Ehe mit seinem Bruder. Er habe die PKK in der Grenzregion zur Türkei unterstützt, indem er Lebens- mittel, Medikamente und Alltagsgegenstände besorgt habe und als Fahrer tätig gewesen sei. Im Jahr 2008 habe er eine dreimonatige nichtmilitärische Ausbildung bei der PKK absolviert, bewaffneten Dienst habe er nie geleis- tet. Im Laufe des bewaffneten Konflikts habe er mehrere Familienangehö- rige verloren. Ab dem Jahr 2013 hätten die türkischen Behörden seine Festnahme beschlossen, zum damaligen Zeitpunkt habe er aber davon keine Kenntnis gehabt. Daraufhin sei er mehrmals von der Partiya Demo- krata Kurdistanê (Demokratische Partei Kurdistans, KDP) festgenommen und geschlagen worden. Da sein Vater als Peschmerga zusammen mit Mustafa Barzani, dem damaligen Führer der KDP und Vater von Masud Barzani, für die kurdische Sache gekämpft habe, sei er jeweils wieder frei- gelassen, dabei aber ermahnt worden, sich von der PKK zu distanzieren. Einmal, im Jahr 2014 oder 2015 beziehungsweise im Jahr 2021, sei er vom Asayesch (Inlandsgeheimdienst der ARK) vorgeladen worden. Die Beam- ten des Asayesch hätten sein Auto konfisziert, nach fünf Tagen sei es ihm zurückgegeben worden. Ein paar Tage später habe er mit seinem Auto Me- dikamente, Lebensmittel und Zigaretten zu in der Grenzregion stationierten
D-5212/2022 Seite 3 PKK-Kämpfern bringen wollen. Dabei sei ihm ein Auto gefolgt, das bei ei- nem PKK-Kontrollposten jedoch wieder umgekehrt sei. Beim Kontrollpos- ten sei ihm erklärt worden, dass der Asayesch sein Auto wohl mit einem GPS-Gerät versehen habe. Um die PKK nicht in Gefahr zu bringen, sei er anschliessend alleine zurück nach B._______ gefahren. Auf dem Weg hät- ten ihm KDP-Angehörige aufgelauert und ihn festgenommen. Er sei für etwa 15 Tage in Gewahrsam gehalten und gefoltert worden. Dabei habe man ihm mitgeteilt, dass die KDP ihn bei den türkischen Behörden als PKK- Kämpfer melden und ihn in die Türkei ausliefern würde. Nur wegen des Einflusses seines Vaters sei er aus der Haft entlassen worden. Nach die- sen Ereignissen habe er anschliessend vermehrt in den Städten der ARK Propaganda für die PKK betrieben. Im Jahr 2021 sei sein Vater gestorben, weshalb er ihn nicht länger vor der KDP habe schützen können. In der Folge sei er mehrere Male vom Asayesch für jeweils drei oder vier Tage festgehalten worden. Als er – etwa sieben oder acht Monate nach dem Tod seines Vaters – ein weiteres Mal auf den Posten des Asayesch gebracht worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass die türkischen Behörden von seinem Engagement für die PKK wüssten. Nach diesem Vorfall habe er seine Ausreise geplant und sei ein paar Monate später, am 3. November 2021, gemeinsam mit seinem Neffen I._______ (N […]) mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der ARK ausgereist und über den Landweg in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau und die Kinder würden sich weiterhin in B._______ in der ARK aufhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Un- terlagen ins Recht: • Registrierungen des UNO-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, die ge- meinsamen Kinder, die Adoptivtochter, seine Mutter und seine Schwester (in Kopie); • türkische Identitätskarten seiner Ehefrau, seiner Kinder, seiner Adoptivtochter, seiner Mutter und seiner Schwester (in Kopie); • Auszug aus einem Familienregister vom 18. Februar 2022 (in Ko- pie); • Verfügung des 1. Richteramts J._______ vom (…) 2013 (in Kopie und in beglaubigter Kopie); • Haftbefehl des 1. Richteramts von J._______ vom (…) 2013 (Ko- pie);
D-5212/2022 Seite 4 • Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2014 betreffend ihre Unzuständigkeit im betreffenden Verfahren (in Ko- pie); • Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Şırnak betreffend die Tren- nung der Dossiers, ohne Datum (in Kopie); • Anwaltsschreiben von K._______ vom 17. Februar 2022 (in Kopie); • türkischer Strafregisterauszug vom (…) 2022 (in Kopie); • Beschluss des 10. Friedensstrafrichters L._______ vom (…) 2022 (in Kopie); • Nachweis des türkischen Innenministeriums betreffend Ein- und Ausreisen aus der Türkei zwischen dem (…) 2009 und dem (…) 2022 (in Kopie); • diverse Fotos (in Kopie).
C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 28. März 2022 kam er dieser Aufforderung nach. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 – eröffnet am 13. Oktober 2022 – stellt das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte jedoch das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ordnete es eine vor- läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei die Rechtskraft der Dispositiv- ziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen; die Dispositivziffern 2– 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventu- aliter seien die Dispositivziffern 2–7 der angefochtenen Verfügung aufzu- heben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Akteneinsicht in die Ak- tenstücke 11/2, 30/3, 32/1, 39/11, 47/3, 48/1, 50/33, 52/2 sowie 53/2 zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den genannten
D-5212/2022 Seite 5 Aktenstücken zu gewähren; nach Gewährung der Akteneinsicht bezie- hungsweise nach eventualiter erfolgtem rechtlichen Gehör sei eine ange- messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; im Übrigen sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten seines Neffen I._______ (N […]) zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie der Aufent- haltsbewilligung seiner Schwester M._______, eine weitere Kopie einer Aufenthaltsbewilligung sowie eine Liste mit Personen ein, die über ein mit dem seinen vergleichbares Profil verfügen würden. F. Mit Schreiben vom 16. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, ein Gesuch um unent- geltliche Prozessführung zu stellen oder – bei Verzicht – einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Einverständniser- klärung seines Neffen I._______ betreffend Einsicht in dessen Akten beim SEM einzureichen. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung betreffend Einsichtnahme in die Verfahrensakten von I._______ beim SEM ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht betreffend die Akte 39/11 und die Verfahrensakten N 739 463 zu behandeln sowie das rechtli- che Gehör betreffend die Aktenstücke 30/3, 47/3, 48/1 und 50/33 im Sinne der Erwägungen zu gewähren.
D-5212/2022 Seite 6 K. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die (…) Bera- tungsstelle für Asylsuchende ([…]) um Mitteilung, ob I._______ eine Ein- verständniserklärung betreffend Akteneinsicht abgegeben habe, da Zweifel an der Echtheit der Unterschrift in der Eingabe vom 14. Dezember 2022 bestünden. L. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 teilte die (…) dem SEM mit, I._______ habe in die Einsichtnahme seiner Verfahrensakten eingewilligt. M. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, es habe ihm bereits Einsicht in das Aktenstück 39/11 gewährt. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu den übrigen Akten- stücken. Ebenfalls am 22. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten von I._______. N. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beanstandete der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in das – allenfalls anonymisierte – Aktenstück 50/33 zu gewähren, andernfalls sei ihm im Rahmen der Gehörsgewährung eine Zu- sammenfassung des Inhalts des betreffenden Aktenstücks offenzulegen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Einsicht in das Aktenstück 50/33 zu Recht verweigert und das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei. Gleichzeitig räumte sie ihm die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ein. P. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung ein. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. R. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2023 hielt die Vorinstanz an der an- gefochtenen Verfügung fest.
D-5212/2022 Seite 7 S. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2023 räumte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. T. In seiner Replik vom 27. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. U. U.a Am 24. August 2023 suchten N._______, geboren am (…) – die Ehe- gattin des Beschwerdeführers – und ihre Kinder O._______, geboren am (…), P._______, geboren am (…), Q._______, geboren am (…), R._______, geboren am (…) und S._______, geboren am (…), in der Schweiz um Asyl nach. U.b Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch von N._______ und ihren Kindern ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es jedoch ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG feststellte, ordnete es eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5212/2022 Seite 8
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Betreffend die Vorbringen, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Einsicht in die Aktenstücke 11/2, 30/3, 32/1, 39/11, 47/3, 48/1, 50/33, 52/2 und 53/2 beziehungsweise das rechtliche Gehör zu den erwähnten Aktenstücken sowie Einsicht in die Verfahrensakten von I._______ verweigert, wodurch sein Anspruch auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, stellt das Gericht Folgendes fest: Die Instruktionsrich- terin wies die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 an, das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht betreffend die Akte 39/11 und – unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Einverständniserklä- rung von I._______ – die Verfahrensakten von N (…) zu behandeln sowie das rechtliche Gehör betreffend die Aktenstücke 30/3, 47/3, 48/1 und 50/33 zu gewähren. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei ihm bereits Einsicht in das Aktenstück 39/11 gewährt worden. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu den weiteren Aktenstücken. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2022 gewährte das SEM ihm ausserdem Einsicht in die Verfahrensakten des Neffen I._______. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer zudem die Mög- lichkeit zur Beschwerdeergänzung ein. Dieser Aufforderung ist er mit der Eingabe vom 30. Januar 2023 nachgekommen. Sowohl die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht betreffend die Verfahrensakten von I._______ als auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Aktenstücke 30/3, 47/3, 48/1 und 50/33 konnten somit auf Beschwerdeebene geheilt werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache
D-5212/2022 Seite 9 rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen dazu nichts weiter geltend gemacht wird. Die Rüge ist somit als unbegründet abzuwei- sen. Die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist jedoch im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen.
E. 3.3 Sodann rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Unter- suchungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu prüfen. Ferner habe das SEM die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 54 AsylG, insbesondere in Hinblick auf den Wortlaut «wegen seines Verhaltens», nicht geprüft. Auch diesbezüglich sei eine Verletzung der Un- tersuchungspflicht festzustellen. Ausserdem sei dadurch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt worden.
E. 3.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Untersu- chungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tra- gen (Art. 7 AsylG).
E. 3.3.2 Mit Blick auf die Rüge, das SEM habe das Vorliegen der Flüchtlings- eigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht geprüft, stellt das Gericht Folgendes fest: Nach der Zerstörung des Heimatdorfs C._______ im Jahr 1994 verliess der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie die Türkei (vgl. SEM-eAkte […]-22/20 [nachfolgend A22/20] F16); er war damals ungefähr neun Jahre alt. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der von ihm geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse deutet nichts darauf hin, dass die Flucht aus seinem Heimatstaat im Zu- sammenhang mit seiner Person gestanden hätte. Da der Beschwerdefüh- rer in der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe keine Vorbringen im Zusammenhang mit der Flucht aus der Türkei im Jahr 1994 geltend machte, sondern das Jahr 1999 – als er bereits in der ARK gewesen ist – wählte (vgl. A22/20 F55), war die Vorinstanz nicht gehalten, ihm weitere Fragen zu den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 1994 zu stellen. Viel- mehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er – im
D-5212/2022 Seite 10 Rahmen seiner Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht gemäss Art. 7 und 8 AsylG – von sich aus Verfolgungsgründe betreffend die Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vorgebracht hätte. Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ist daher nicht zu erkennen.
E. 3.3.3 Weiter ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer auf- grund des ihm in der Türkei drohenden Strafverfahrens als Flüchtling an- erkannte. Die Einleitung eines Strafverfahrens nach Verlassen des Heimat- staates stellt in aller Regel einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. In der Folge hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt; im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang an seine Mitwirkungs- und Substantiie- rungspflicht zu erinnern.
E. 3.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, mit Blick auf den Vor- führ- und Festnahmebefehl vom 16. April 2013, gemäss welchem die ihm vorgeworfene Straftat im Jahr 2012 begangen worden sei, wäre zu prüfen gewesen, ob es sich dabei um einen subjektiven oder objektiven Nach- fluchtgrund gehandelt habe. Dies wäre – im Sinne der Untersuchungs- pflicht – die Aufgabe des SEM gewesen; durch das Unterlassen habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ge- willt war, weitere Angaben zu seinem Verhalten zu machen, welches zur Eröffnung eines türkischen Strafverfahrens geführt hat (vgl. A22/20 F73; SEM-eAkte […]-34/22 [nachfolgend A34/22] F67). Die Darlegung der Um- stände, die zu einem Strafverfahren in der Türkei geführt haben, fallen je- doch in die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, hierzu weitere Nachforschungen anzustellen, sofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber bewusst Sachumstände ver- schweigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 3.5 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
E. 3.5.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
D-5212/2022 Seite 11 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet hat. Auch ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, eine umfangrei- che Beschwerdeschrift einzureichen und den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist dem- nach nicht ersichtlich.
E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 3.7 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben soll. Eine geltend gemachte Verletzung von Art. 9 BV ist nicht erkennbar.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2022 führte die Vor- instanz an, die geschilderte Ausreise aus der ARK sei unglaubhaft, zumal I._______, der Neffe des Beschwerdeführers, in seiner Anhörung angeben habe, sie seien gemeinsam mit einem Lastwagen über Istanbul gereist, während der Beschwerdeführer verneint habe, über Istanbul gefahren zu
D-5212/2022 Seite 12 sein. Im Übrigen seien auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus der ARK vage und widersprüchlich, weshalb das SEM davon ausgehe, dass er nicht wie geschildert aus der ARK aus- gereist sei. Somit bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aktivi- täten und Mitgliedschaft in der PKK sei festzustellen, dass er versucht habe, das SEM diesbezüglich im Unklaren zu lassen. Somit habe er gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen. Widersprüchlich seien auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen seitens der KDP, zumal er einmal ange- geben habe, im Jahr 2021 inhaftiert und gefoltert worden zu sein, während er an anderer Stelle dargelegt habe, dies sei im Jahr 2014 oder 2015 ge- schehen. Eine zeitliche Differenz von sieben Jahren in der chronologischen Einordnung der geltend gemachten Inhaftierung in der ARK sei nicht nach- vollziehbar, die diesbezüglichen Vorbringen in der Folge nicht glaubhaft. Des Weiteren könne auch die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters die ARK verlassen habe, nicht geglaubt wer- den, zumal er betreffend die Rolle seines Vaters bei der KDP und der PKK unterschiedliche Angaben gemacht habe. Da es ihm jedoch gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass in der Türkei ein Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Orga- nisation gegen ihn eingeleitet worden sei – kombiniert mit dem Umstand, dass er Mitglied der PKK sei und einer Familie aus der Provinz L._______ mit mehreren Bezügen zur PKK entstamme –, sei er als Flüchtling anzuer- kennen. Allerdings sei der flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalt erst nach seiner Ausreise entstanden, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei.
E. 5.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer, er sei bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 1994 Flüchtling gewe- sen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Er habe angegeben, dass er ge- meinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, weil im Kontext des bewaffneten Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK sein Heimatdorf zer- stört worden sei. Damit seien die Elemente der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats erfüllt. Ferner sei die Begründung des SEM, wonach der in der ARK stattgefun- dene Sachverhalt nicht glaubhaft sei, für die Frage der Asylgewährung
D-5212/2022 Seite 13 nicht von Bedeutung, da lediglich seine Fluchtgründe in Bezug auf den Hei- mat-, nicht aber den Herkunftsstaat zu prüfen seien. Insofern könne es auch nicht entscheidrelevant sein, ob er das SEM über seine Mitgliedschaft in der PKK im Unklaren gelassen habe. Er werde in der Türkei auch aufgrund der Aktivitäten seines Bruders ver- folgt; dessen Tod stelle einen objektiven – und nicht einen subjektiven – Nachfluchtgrund dar. Da lediglich objektive Nachfluchtgründe in Bezug auf die Türkei bestünden, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 In Hinblick auf die Umstände der Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei im Jahr 1994 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer da- mals ein neunjähriges Kind war, was nicht auf eine gezielte Verfolgung sei- tens des türkischen Staats hindeutet; es ist nicht davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse an seiner Person be- standen hätte. Auch die angegebenen Fluchtgründe – sein Heimatdorf sei im Kontext des bewaffneten Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK zerstört worden – weisen nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers hin. Es wäre jedoch an ihm gelegen, die fluchtauslö- senden Ereignisse – wären sie für sein Asylgesuch ausschlaggebend ge- wesen – im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht sub- stantiiert darzulegen, was weder im Rahmen der Anhörungen noch auf Be- schwerdeebene erfolgt ist.
E. 6.2 Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die als unglaubhaft ein- gestuften Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der ARK seien für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, ist Folgen- des festzuhalten: Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass die Flüchtlingseigenschaft einer nicht staatenlosen Person in Bezug zu deren Heimatstaat zu prüfen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5583/2024 vom 13. September 2024 und E-5103/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3). Vorlie- gend ist es jedoch dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Um- stände, die zu seinem türkischen Strafverfahren geführt haben, offensicht- lich bewusst verschwiegen hat. Insofern muss er sich vorhalten lassen, seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt zu haben. Aufgrund sei- nes Verhaltens ist es dem SEM nicht möglich gewesen, die Umstände des Strafverfahrens in der Türkei zu ergründen.
E. 6.3 In Bezug auf das Vorbringen, die nach seiner Flucht aus der Türkei entstandenen Fluchtgründe seien nicht subjektive, sondern objektive
D-5212/2022 Seite 14 Nachfluchtgründe, hält das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nach- fluchtgründe sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden; dazu gehören ins- besondere exilpolitische Tätigkeiten, die illegale Ausreise aus einem Land oder das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland, sofern dieses Verhal- ten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 und 2009/29 E. 5).
E. 6.3.1 Mit Blick auf das in der Türkei laufende Strafverfahren ist festzustel- len, dass ein solches als subjektiver Nachfluchtgrund zu gelten hat, zumal ein Strafverfahren in aller Regel aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person – vorliegend die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation
– eingeleitet wird. Der Umstand, dass die Einschätzung der ausländischen Behörden möglicherweise unzutreffend ist, ändert daran indes nichts. In- sofern ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz nicht zu bean- standen.
E. 6.3.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine ob- jektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Der Umstand, dass die flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zumindest auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Bruders zu- sammenhängen dürfte, stellt keinen objektiven Nachfluchtgrund dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tod seines Bruders im Jahr 1999 eine Reflexverfolgung zu begründen vermochte.
E. 6.4 Nach dem Gesagten sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würde, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte und auch keine ob- jektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind demnach nicht zu beanstanden.
D-5212/2022 Seite 15
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausfüh- rungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. De- zember 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Paxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3.2), eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5212/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5212/2022 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Irak) - reiste am 18. November 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Erstbefragung vom 11. Januar 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Februar 2022 im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf C._______ in der Nähe von D._______ (Provinz irnak, Türkei) geboren. Im Jahr 1994 sei er - damals noch ein Kind - gemeinsam mit seiner Familie vor dem bewaffneten Konflikt zwischen den türkischen Streitkräften und den kurdischen Widerstandsbewegungen in den Irak geflüchtet. Dort hätten sie in den Flüchtlingslagern E._______, F._______ und G._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gelebt. Im Frühling 1998 sei die Familie in das Flüchtlingslager H._______ verlegt worden, im Jahr 1999 habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) von ihnen verlangt, nach B._______ zu ziehen. Sein älterer Bruder sei im Jahr 1999 in die Türkei zurückgekehrt, wo er von den türkischen Behörden getötet worden sei. Im Jahr 2004 habe er seine Schwägerin geheiratet, gemeinsam hätten sie sieben Kinder, eine Tochter stamme aus der Ehe mit seinem Bruder. Er habe die PKK in der Grenzregion zur Türkei unterstützt, indem er Lebensmittel, Medikamente und Alltagsgegenstände besorgt habe und als Fahrer tätig gewesen sei. Im Jahr 2008 habe er eine dreimonatige nichtmilitärische Ausbildung bei der PKK absolviert, bewaffneten Dienst habe er nie geleistet. Im Laufe des bewaffneten Konflikts habe er mehrere Familienangehörige verloren. Ab dem Jahr 2013 hätten die türkischen Behörden seine Festnahme beschlossen, zum damaligen Zeitpunkt habe er aber davon keine Kenntnis gehabt. Daraufhin sei er mehrmals von der Partiya Demokrata Kurdistanê (Demokratische Partei Kurdistans, KDP) festgenommen und geschlagen worden. Da sein Vater als Peschmerga zusammen mit Mustafa Barzani, dem damaligen Führer der KDP und Vater von Masud Barzani, für die kurdische Sache gekämpft habe, sei er jeweils wieder freigelassen, dabei aber ermahnt worden, sich von der PKK zu distanzieren. Einmal, im Jahr 2014 oder 2015 beziehungsweise im Jahr 2021, sei er vom Asayesch (Inlandsgeheimdienst der ARK) vorgeladen worden. Die Beamten des Asayesch hätten sein Auto konfisziert, nach fünf Tagen sei es ihm zurückgegeben worden. Ein paar Tage später habe er mit seinem Auto Medikamente, Lebensmittel und Zigaretten zu in der Grenzregion stationierten PKK-Kämpfern bringen wollen. Dabei sei ihm ein Auto gefolgt, das bei einem PKK-Kontrollposten jedoch wieder umgekehrt sei. Beim Kontrollposten sei ihm erklärt worden, dass der Asayesch sein Auto wohl mit einem GPS-Gerät versehen habe. Um die PKK nicht in Gefahr zu bringen, sei er anschliessend alleine zurück nach B._______ gefahren. Auf dem Weg hätten ihm KDP-Angehörige aufgelauert und ihn festgenommen. Er sei für etwa 15 Tage in Gewahrsam gehalten und gefoltert worden. Dabei habe man ihm mitgeteilt, dass die KDP ihn bei den türkischen Behörden als PKK-Kämpfer melden und ihn in die Türkei ausliefern würde. Nur wegen des Einflusses seines Vaters sei er aus der Haft entlassen worden. Nach diesen Ereignissen habe er anschliessend vermehrt in den Städten der ARK Propaganda für die PKK betrieben. Im Jahr 2021 sei sein Vater gestorben, weshalb er ihn nicht länger vor der KDP habe schützen können. In der Folge sei er mehrere Male vom Asayesch für jeweils drei oder vier Tage festgehalten worden. Als er - etwa sieben oder acht Monate nach dem Tod seines Vaters - ein weiteres Mal auf den Posten des Asayesch gebracht worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass die türkischen Behörden von seinem Engagement für die PKK wüssten. Nach diesem Vorfall habe er seine Ausreise geplant und sei ein paar Monate später, am 3. November 2021, gemeinsam mit seinem Neffen I._______ (N [...]) mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der ARK ausgereist und über den Landweg in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau und die Kinder würden sich weiterhin in B._______ in der ARK aufhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: Registrierungen des UNO-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, die Adoptivtochter, seine Mutter und seine Schwester (in Kopie); türkische Identitätskarten seiner Ehefrau, seiner Kinder, seiner Adoptivtochter, seiner Mutter und seiner Schwester (in Kopie); Auszug aus einem Familienregister vom 18. Februar 2022 (in Kopie); Verfügung des 1. Richteramts J._______ vom (...) 2013 (in Kopie und in beglaubigter Kopie); Haftbefehl des 1. Richteramts von J._______ vom (...) 2013 (Kopie); Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2014 betreffend ihre Unzuständigkeit im betreffenden Verfahren (in Kopie); Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft irnak betreffend die Trennung der Dossiers, ohne Datum (in Kopie); Anwaltsschreiben von K._______ vom 17. Februar 2022 (in Kopie); türkischer Strafregisterauszug vom (...) 2022 (in Kopie); Beschluss des 10. Friedensstrafrichters L._______ vom (...) 2022 (in Kopie); Nachweis des türkischen Innenministeriums betreffend Ein- und Ausreisen aus der Türkei zwischen dem (...) 2009 und dem (...) 2022 (in Kopie); diverse Fotos (in Kopie). C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 28. März 2022 kam er dieser Aufforderung nach. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 13. Oktober 2022 - stellt das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte jedoch das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ordnete es eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei die Rechtskraft der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen; die Dispositivziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die Dispositivziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Akteneinsicht in die Aktenstücke 11/2, 30/3, 32/1, 39/11, 47/3, 48/1, 50/33, 52/2 sowie 53/2 zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren; nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach eventualiter erfolgtem rechtlichen Gehör sei eine ange-messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; im Übrigen sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten seines Neffen I._______ (N [...]) zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seiner Schwester M._______, eine weitere Kopie einer Aufenthaltsbewilligung sowie eine Liste mit Personen ein, die über ein mit dem seinen vergleichbares Profil verfügen würden. F. Mit Schreiben vom 16. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen oder - bei Verzicht - einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Einverständniserklärung seines Neffen I._______ betreffend Einsicht in dessen Akten beim SEM einzureichen. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung betreffend Einsichtnahme in die Verfahrensakten von I._______ beim SEM ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht betreffend die Akte 39/11 und die Verfahrensakten N 739 463 zu behandeln sowie das rechtliche Gehör betreffend die Aktenstücke 30/3, 47/3, 48/1 und 50/33 im Sinne der Erwägungen zu gewähren. K. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ([...]) um Mitteilung, ob I._______ eine Einverständniserklärung betreffend Akteneinsicht abgegeben habe, da Zweifel an der Echtheit der Unterschrift in der Eingabe vom 14. Dezember 2022 bestünden. L. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 teilte die (...) dem SEM mit, I._______ habe in die Einsichtnahme seiner Verfahrensakten eingewilligt. M. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe ihm bereits Einsicht in das Aktenstück 39/11 gewährt. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu den übrigen Aktenstücken. Ebenfalls am 22. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten von I._______. N. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beanstandete der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in das - allenfalls anonymisierte - Aktenstück 50/33 zu gewähren, andernfalls sei ihm im Rahmen der Gehörsgewährung eine Zusammenfassung des Inhalts des betreffenden Aktenstücks offenzulegen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Einsicht in das Aktenstück 50/33 zu Recht verweigert und das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei. Gleichzeitig räumte sie ihm die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ein. P. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. R. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. S. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. T. In seiner Replik vom 27. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. U. U.a Am 24. August 2023 suchten N._______, geboren am (...) - die Ehegattin des Beschwerdeführers - und ihre Kinder O._______, geboren am (...), P._______, geboren am (...), Q._______, geboren am (...), R._______, geboren am (...) und S._______, geboren am (...), in der Schweiz um Asyl nach. U.b Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch von N._______ und ihren Kindern ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es jedoch ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG feststellte, ordnete es eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Betreffend die Vorbringen, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Einsicht in die Aktenstücke 11/2, 30/3, 32/1, 39/11, 47/3, 48/1, 50/33, 52/2 und 53/2 beziehungsweise das rechtliche Gehör zu den erwähnten Aktenstücken sowie Einsicht in die Verfahrensakten von I._______ verweigert, wodurch sein Anspruch auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, stellt das Gericht Folgendes fest: Die Instruktionsrichterin wies die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 an, das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht betreffend die Akte 39/11 und - unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Einverständniserklärung von I._______ - die Verfahrensakten von N (...) zu behandeln sowie das rechtliche Gehör betreffend die Aktenstücke 30/3, 47/3, 48/1 und 50/33 zu gewähren. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei ihm bereits Einsicht in das Aktenstück 39/11 gewährt worden. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu den weiteren Aktenstücken. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2022 gewährte das SEM ihm ausserdem Einsicht in die Verfahrensakten des Neffen I._______. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ein. Dieser Aufforderung ist er mit der Eingabe vom 30. Januar 2023 nachgekommen. Sowohl die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht betreffend die Verfahrensakten von I._______ als auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Aktenstücke 30/3, 47/3, 48/1 und 50/33 konnten somit auf Beschwerdeebene geheilt werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen dazu nichts weiter geltend gemacht wird. Die Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen. Die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist jedoch im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen. 3.3 Sodann rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu prüfen. Ferner habe das SEM die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 54 AsylG, insbesondere in Hinblick auf den Wortlaut «wegen seines Verhaltens», nicht geprüft. Auch diesbezüglich sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen. Ausserdem sei dadurch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt worden. 3.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 3.3.2 Mit Blick auf die Rüge, das SEM habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht geprüft, stellt das Gericht Folgendes fest: Nach der Zerstörung des Heimatdorfs C._______ im Jahr 1994 verliess der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie die Türkei (vgl. SEM-eAkte [...]-22/20 [nachfolgend A22/20] F16); er war damals ungefähr neun Jahre alt. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der von ihm geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse deutet nichts darauf hin, dass die Flucht aus seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Person gestanden hätte. Da der Beschwerdeführer in der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe keine Vorbringen im Zusammenhang mit der Flucht aus der Türkei im Jahr 1994 geltend machte, sondern das Jahr 1999 - als er bereits in der ARK gewesen ist - wählte (vgl. A22/20 F55), war die Vorinstanz nicht gehalten, ihm weitere Fragen zu den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 1994 zu stellen. Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er - im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht gemäss Art. 7 und 8 AsylG - von sich aus Verfolgungsgründe betreffend die Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vorgebracht hätte. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist daher nicht zu erkennen. 3.3.3 Weiter ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer aufgrund des ihm in der Türkei drohenden Strafverfahrens als Flüchtling anerkannte. Die Einleitung eines Strafverfahrens nach Verlassen des Heimatstaates stellt in aller Regel einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. In der Folge hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt; im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang an seine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht zu erinnern. 3.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, mit Blick auf den Vorführ- und Festnahmebefehl vom 16. April 2013, gemäss welchem die ihm vorgeworfene Straftat im Jahr 2012 begangen worden sei, wäre zu prüfen gewesen, ob es sich dabei um einen subjektiven oder objektiven Nachfluchtgrund gehandelt habe. Dies wäre - im Sinne der Untersuchungspflicht - die Aufgabe des SEM gewesen; durch das Unterlassen habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt war, weitere Angaben zu seinem Verhalten zu machen, welches zur Eröffnung eines türkischen Strafverfahrens geführt hat (vgl. A22/20 F73; SEM-eAkte [...]-34/22 [nachfolgend A34/22] F67). Die Darlegung der Umstände, die zu einem Strafverfahren in der Türkei geführt haben, fallen jedoch in die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, hierzu weitere Nachforschungen anzustellen, sofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber bewusst Sachumstände verschweigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.5 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.5.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet hat. Auch ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, eine umfangreiche Beschwerdeschrift einzureichen und den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 3.7 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben soll. Eine geltend gemachte Verletzung von Art. 9 BV ist nicht erkennbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2022 führte die Vor-instanz an, die geschilderte Ausreise aus der ARK sei unglaubhaft, zumal I._______, der Neffe des Beschwerdeführers, in seiner Anhörung angeben habe, sie seien gemeinsam mit einem Lastwagen über Istanbul gereist, während der Beschwerdeführer verneint habe, über Istanbul gefahren zu sein. Im Übrigen seien auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus der ARK vage und widersprüchlich, weshalb das SEM davon ausgehe, dass er nicht wie geschildert aus der ARK ausgereist sei. Somit bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aktivitäten und Mitgliedschaft in der PKK sei festzustellen, dass er versucht habe, das SEM diesbezüglich im Unklaren zu lassen. Somit habe er gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen. Widersprüchlich seien auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen seitens der KDP, zumal er einmal angegeben habe, im Jahr 2021 inhaftiert und gefoltert worden zu sein, während er an anderer Stelle dargelegt habe, dies sei im Jahr 2014 oder 2015 geschehen. Eine zeitliche Differenz von sieben Jahren in der chronologischen Einordnung der geltend gemachten Inhaftierung in der ARK sei nicht nachvollziehbar, die diesbezüglichen Vorbringen in der Folge nicht glaubhaft. Des Weiteren könne auch die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters die ARK verlassen habe, nicht geglaubt werden, zumal er betreffend die Rolle seines Vaters bei der KDP und der PKK unterschiedliche Angaben gemacht habe. Da es ihm jedoch gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass in der Türkei ein Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen ihn eingeleitet worden sei - kombiniert mit dem Umstand, dass er Mitglied der PKK sei und einer Familie aus der Provinz L._______ mit mehreren Bezügen zur PKK entstamme -, sei er als Flüchtling anzuerkennen. Allerdings sei der flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalt erst nach seiner Ausreise entstanden, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. 5.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer, er sei bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 1994 Flüchtling gewesen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Er habe angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, weil im Kontext des bewaffneten Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK sein Heimatdorf zerstört worden sei. Damit seien die Elemente der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats erfüllt. Ferner sei die Begründung des SEM, wonach der in der ARK stattgefundene Sachverhalt nicht glaubhaft sei, für die Frage der Asylgewährung nicht von Bedeutung, da lediglich seine Fluchtgründe in Bezug auf den Heimat-, nicht aber den Herkunftsstaat zu prüfen seien. Insofern könne es auch nicht entscheidrelevant sein, ob er das SEM über seine Mitgliedschaft in der PKK im Unklaren gelassen habe. Er werde in der Türkei auch aufgrund der Aktivitäten seines Bruders verfolgt; dessen Tod stelle einen objektiven - und nicht einen subjektiven - Nachfluchtgrund dar. Da lediglich objektive Nachfluchtgründe in Bezug auf die Türkei bestünden, sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 In Hinblick auf die Umstände der Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei im Jahr 1994 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damals ein neunjähriges Kind war, was nicht auf eine gezielte Verfolgung seitens des türkischen Staats hindeutet; es ist nicht davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte. Auch die angegebenen Fluchtgründe - sein Heimatdorf sei im Kontext des bewaffneten Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK zerstört worden - weisen nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers hin. Es wäre jedoch an ihm gelegen, die fluchtauslösenden Ereignisse - wären sie für sein Asylgesuch ausschlaggebend gewesen - im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht substantiiert darzulegen, was weder im Rahmen der Anhörungen noch auf Beschwerdeebene erfolgt ist. 6.2 Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die als unglaubhaft eingestuften Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der ARK seien für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass die Flüchtlingseigenschaft einer nicht staatenlosen Person in Bezug zu deren Heimatstaat zu prüfen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5583/2024 vom 13. September 2024 und E-5103/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3). Vorliegend ist es jedoch dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Umstände, die zu seinem türkischen Strafverfahren geführt haben, offensichtlich bewusst verschwiegen hat. Insofern muss er sich vorhalten lassen, seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt zu haben. Aufgrund seines Verhaltens ist es dem SEM nicht möglich gewesen, die Umstände des Strafverfahrens in der Türkei zu ergründen. 6.3 In Bezug auf das Vorbringen, die nach seiner Flucht aus der Türkei entstandenen Fluchtgründe seien nicht subjektive, sondern objektive Nachfluchtgründe, hält das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden; dazu gehören insbesondere exilpolitische Tätigkeiten, die illegale Ausreise aus einem Land oder das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 und 2009/29 E. 5). 6.3.1 Mit Blick auf das in der Türkei laufende Strafverfahren ist festzustellen, dass ein solches als subjektiver Nachfluchtgrund zu gelten hat, zumal ein Strafverfahren in aller Regel aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person - vorliegend die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation - eingeleitet wird. Der Umstand, dass die Einschätzung der ausländischen Behörden möglicherweise unzutreffend ist, ändert daran indes nichts. Insofern ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.3.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Der Umstand, dass die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zumindest auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Bruders zusammenhängen dürfte, stellt keinen objektiven Nachfluchtgrund dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tod seines Bruders im Jahr 1999 eine Reflexverfolgung zu begründen vermochte. 6.4 Nach dem Gesagten sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würde, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte und auch keine objektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind demnach nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Paxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3.2), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: