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E-3880/2020

E-3880/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, Kurde und Alewit türkischer Staatsangehörigkeit, ersuchte am 19. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Dezember 2017 und der Anhörung vom 5. Dezember 2019 führte er zu Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei im Jahr 1994 mit seiner Familie nach C._______ gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Seine Mutter und (...) seiner (...) Geschwister würden im Heimatstaat leben. (...) weitere Geschwister würden im Ausland leben, davon (...) Bruder und (...) Schwester als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, weshalb die Familie seit jeher unter Druck gestanden habe. Ihre Wohnung sei deshalb observiert worden und man habe bei Dritten Erkundigungen über die Familie eingeholt. Vor seiner Ausreise sei seine Nichte von Unbekannten verfolgt worden; sie habe sich in einen (...) des Onkels flüchten können. Es sei nicht bekannt, wer hinter dieser Verfolgung stecke. Er selbst sei seit dem Jahr 2014/2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und als solches bis drei oder vier Monate vor der Flucht aus der Türkei aktiv gewesen. Zu seinen Tätigkeiten führte er aus, er sei im Jahr 2015 als Wahlbeobachter und «Urnenpräsident» tätig gewesen. Er habe unter anderem auch propagandistische Hausbesuche für die HDP durchgeführt. Er sei wegen seiner Tätigkeiten für die HDP mehrfach für einen Tag inhaftiert worden, letztmals im September 2017, als er Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Im November 2017 sei er von Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, in ein Auto gedrängt, bedroht und dazu aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Man habe dabei auch erwähnt, dass man seine Familie und deren politische Einstellung kenne. Konkret habe er die HDP bespitzeln sollen. Aus Angst um sein Leben habe er in die Zusammenarbeit eingewilligt und danach mit Hilfe seines Cousins die Flucht aus dem Heimatstaat angetreten. Er könne nicht angeben, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei, oder ein Datenblatt existiere. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte einen Mitgliedernachweis der HDP datierend vom 10. September 2017 und seine Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde eingereicht wurden insbesondere ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020, sowie ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Schwester und ein solches eines Freundes vom 23. und 25. Juli 2020, Fotos, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz sowie einen Facebook-Ausschnitt zeigen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 7.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen seien widersprüchlich und in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert. Soweit er in der Anhörung geltend gemacht habe, dass er einen Monat vor seiner Ausreise von Unbekannten in einem Auto entführt und bedroht worden sei, sei festzustellen, dass er dies anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da es sich bei erwähntem Vorfall um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe, welches zum Ausreiseentschluss geführt habe. Das Vorbringen sei daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei zu Hause gesucht worden, würden sich diese Aussagen als unsubstanziiert und inkohärent erweisen. So habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich dazu geäussert, ob und von wem er gesucht worden sei. Er habe sodann zwar die Frage aufgeworfen, ob allenfalls ein Haftbefehl gegen ihn vorliege oder eine Ausreisesperre, entsprechende Nachforschungen aber nicht angestellt. Die Aussagen zur Ausreise, namentlich in Bezug auf den Reisepass seien diskrepant. Der Beschwerdeführer habe ausweichend geantwortet und die Ungereimtheiten in weiteren wesentlichen Aussagen nicht erklären können. Die Mitgliedschaft bei der HDP und seine Tätigkeiten für diese im Heimatstaat seien - ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftmachung - flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da er in keiner exponierten Stellung aktiv gewesen sei. Auch unter dem Aspekt der Reflexverfolgung sei vorliegend die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. (...) seiner Geschwister seien zwar in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und die Situation in der Türkei habe sich seit dem Jahr 2015 wahrnehmbar verschlechtert. Es sei jedoch weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung vorliege. Eine solche könne praxisgemäss dann gegeben sein, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in einem engen Kontakt stehe. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung könne sich erhöhen, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukomme beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt werde, oder wenn die betreffende Person bereits diesbezüglich schwerwiegende Nachteile erlitten habe. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie zum heutigen Zeitpunkt von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen seien. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Tätigkeit für die HDP, eine legale Partei, in einem unbedeutenden Umfang erfolgt sei und sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Ausreise und den (...) in der Schweiz lebenden Geschwistern ergebe, welche die Türkei bereits im Oktober (...) (recte: [...]) beziehungsweise im Februar (...) verlassen hätten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich sodann ableiten, dass die im Heimatstaat verbliebenen (...) Geschwister keine Probleme hätten. Hinsichtlich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements sei sodann festzustellen, dass sich Behörden oder Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben würden und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Massgeblich sei die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts von in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für die das politische System darstelle. Von einem solchen Exponierungsgrad könne vorliegend nicht gesprochen werden. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er habe in der Schweiz an verschiedenen Aktivitäten für die Rechte der Kurden teilgenommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Engagement über die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen sei.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der BzP nicht darauf hingewiesen worden, dass er im späteren Verfahren die vorgetragenen Ereignisse nur noch konkretisieren, aber keine neuen Ereignisse vorbringen dürfe. Er sei zudem dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Die Unterstellung des Nachschubs von Asylgründen sei nicht haltbar. Es hätte dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit gegeben werden müssen, während der Anhörung Widersprüche in Bezug auf Vorbringen anzusprechen und zu bereinigen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe bereits als Kind die Gewalt des Staates persönlich miterlebt, welche auch zur Umsiedlung der Familie nach C._______ geführt habe. Sein Bruder sei aufgrund seiner Mitgliedschaft für die D._______ zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Er lebe heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Gegen die in der Schweiz als Flüchtling lebende Schwester sei Strafanklage mit dem Antrag auf eine Freiheitsstrafe bis zu (...) Jahren wegen Mitgliedschaft in der E._______ erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe sodann gegenüber der Rechtsvertreterin erwähnt, dass er im Jahr 2013 an den Demonstrationen im F._______ teilgenommen habe. Über diese Aktivitäten habe er aufgrund des Befragungsstils anlässlich der Anhörung nichts vorbringen können. Er habe sodann seit seiner Anwesenheit in der Schweiz an vielen Demonstrationen gegen die türkische Regierung teilgenommen und viele Beiträge auf Facebook gepostet.

E. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden.

E. 8.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, er sei im November 2017 von Unbekannten auf der Strasse in ein Auto verbracht worden, in welchem man ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert habe, blieben in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert (vgl. act. A25 F58 ff.). Dies betrifft insbesondere die Aussagen, um was für Personen es sich gehandelt haben soll und die Schilderungen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang man Informationen von ihm verlangt haben soll (vgl. act. A25 F85 ff.). Seine Schilderung zur Situation nach diesem Ereignis erweist sich als nicht stimmig, dies vor allem im Hinblick auf die Personen, denen er sich anvertraut haben will (vgl. act. A25 F102 ff.). Abgesehen davon verweist das SEM zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt in der BzP nicht vorgebracht hat (vgl. act. A6).

E. 8.3 Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten im Heimatstaat als Mitglied der HDP erscheinen seine Aussagen in einigen wesentlichen Punkten nicht hinreichend konkret. So konnte der Beschwerdeführer weder die Adresse der von ihm besuchten HDP-Lokale angeben noch präzisieren, für welche Anliegen sich die HDP in seiner Heimatregion eingesetzt hat und welche konkreten Tätigkeiten er für die HDP zuletzt ausgeführt hat (vgl. act. A25 F140 ff., F145 ff.). Unstimmigkeiten ergeben sich sodann hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er sein Engagement für die HDP eingestellt hat (vgl. act. A25 F148 ff.). Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die von ihm eingereichte Mitgliederbestätigung vom 10. September 2017 datiert. Seine Erklärung hierzu, er sei schon früher Mitglied gewesen, die Dokumente seien infolge eines Brandes 2015 vernichtet worden, erscheint zweifelhaft (vgl. act. A25 F44).

E. 8.4 Auch unter dem Aspekt der Reflexverfolgung erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in keinen konkreten Zusammenhang zu seinen in der Schweiz mit dem Asylstatus lebenden Bruder und der Schwester, welche sich seit dem Jahr (...) respektive (...) hier aufhalten, stellen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Geschwister offenbar keine Probleme mit den Behörden haben und geregelten Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. act. A25 F33 f.). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist sodann keines der in der Türkei lebenden Familienmitglieder politisch aktiv (vgl. act. A25 F167 f.).

E. 8.5 Sofern auf Beschwerdeebene neu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 an Demonstrationen in C._______ teilgenommen, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu bewerten, zumal dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe darzulegen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die gesamten Fluchtgründe darzulegen, können nicht bestätigt werden. Aus diesem Grund kann - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - auch darauf verzichtet werden, die in türkischer Sprache eingereichten Schreiben zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.

E. 8.6 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit anbelangt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Anhörung keine substanziierten Ausführungen machte (vgl. act. A25 F169). Dieser Aspekt wird auch auf Beschwerdeebene nicht näher konkretisiert (vgl. Beschwerde S. 7). Die von ihm unkommentiert eingereichten Fotos dokumentieren seine Teilnahme an einer allenfalls zwei Demonstrationen. Aus diesen lässt sich auf kein relevantes exilpolitisches Profil schliessen. Auch die behauptete Exponierung auf Facebook blieb unsubstanziiert. Das ebenfalls unkommentierte Foto vom Screenshot eines Beitrages, ist nicht geeignet, ein massgebliches exilpolitisches Engagement zu begründen.

E. 8.7 Wie zuvor erwähnt, erhielt der Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit, seine Fluchtgründe zu schildern. Entgegen seinem Einwand in der Beschwerde wurde ihm zudem durch das SEM im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit erteilt, sich zu Widersprüchen zu äussern (vgl. act. A25 F48, F172 ff.). Die entsprechenden Vorwürfe in der Beschwerde erweisen daher als nicht stichhaltig. Eine Gehörsverletzung oder mangelnde Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt demnach nicht vor, weshalb der (eventualiter gestellte) Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung abzuweisen ist.

E. 8.8 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder objektiv drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist unter Berücksichtigung der exilpolitischen Aktivitäten zu verneinen.

E. 8.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer war den grössten Teil seines Lebens in C._______ wohnhaft, wo er zusammen mit seiner Familie zuletzt wohnte. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine gute Schulbildung und war vor seiner Ausreise eigenen Angaben gemäss berufstätig (vgl. act. A6/10 S. 3, A25/25 F 41). Er verfügt sodann in seinem Heimatstaat über ein breites familiäres Beziehungsnetz, insbesondere seine in C._______ lebende Mutter und seine Geschwister (vgl. act. A6/10 S. 4, act. A25/25 F 9, F29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei, sofern notwendig, unterstützen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 12.2 Da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinn von aArt. 110a AsylG abzuweisen.

E. 12.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3880/2020 Urteil vom 10. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Kurde und Alewit türkischer Staatsangehörigkeit, ersuchte am 19. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Dezember 2017 und der Anhörung vom 5. Dezember 2019 führte er zu Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei im Jahr 1994 mit seiner Familie nach C._______ gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Seine Mutter und (...) seiner (...) Geschwister würden im Heimatstaat leben. (...) weitere Geschwister würden im Ausland leben, davon (...) Bruder und (...) Schwester als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, weshalb die Familie seit jeher unter Druck gestanden habe. Ihre Wohnung sei deshalb observiert worden und man habe bei Dritten Erkundigungen über die Familie eingeholt. Vor seiner Ausreise sei seine Nichte von Unbekannten verfolgt worden; sie habe sich in einen (...) des Onkels flüchten können. Es sei nicht bekannt, wer hinter dieser Verfolgung stecke. Er selbst sei seit dem Jahr 2014/2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und als solches bis drei oder vier Monate vor der Flucht aus der Türkei aktiv gewesen. Zu seinen Tätigkeiten führte er aus, er sei im Jahr 2015 als Wahlbeobachter und «Urnenpräsident» tätig gewesen. Er habe unter anderem auch propagandistische Hausbesuche für die HDP durchgeführt. Er sei wegen seiner Tätigkeiten für die HDP mehrfach für einen Tag inhaftiert worden, letztmals im September 2017, als er Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Im November 2017 sei er von Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, in ein Auto gedrängt, bedroht und dazu aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Man habe dabei auch erwähnt, dass man seine Familie und deren politische Einstellung kenne. Konkret habe er die HDP bespitzeln sollen. Aus Angst um sein Leben habe er in die Zusammenarbeit eingewilligt und danach mit Hilfe seines Cousins die Flucht aus dem Heimatstaat angetreten. Er könne nicht angeben, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei, oder ein Datenblatt existiere. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte einen Mitgliedernachweis der HDP datierend vom 10. September 2017 und seine Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde eingereicht wurden insbesondere ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020, sowie ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Schwester und ein solches eines Freundes vom 23. und 25. Juli 2020, Fotos, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz sowie einen Facebook-Ausschnitt zeigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen seien widersprüchlich und in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert. Soweit er in der Anhörung geltend gemacht habe, dass er einen Monat vor seiner Ausreise von Unbekannten in einem Auto entführt und bedroht worden sei, sei festzustellen, dass er dies anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da es sich bei erwähntem Vorfall um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe, welches zum Ausreiseentschluss geführt habe. Das Vorbringen sei daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei zu Hause gesucht worden, würden sich diese Aussagen als unsubstanziiert und inkohärent erweisen. So habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich dazu geäussert, ob und von wem er gesucht worden sei. Er habe sodann zwar die Frage aufgeworfen, ob allenfalls ein Haftbefehl gegen ihn vorliege oder eine Ausreisesperre, entsprechende Nachforschungen aber nicht angestellt. Die Aussagen zur Ausreise, namentlich in Bezug auf den Reisepass seien diskrepant. Der Beschwerdeführer habe ausweichend geantwortet und die Ungereimtheiten in weiteren wesentlichen Aussagen nicht erklären können. Die Mitgliedschaft bei der HDP und seine Tätigkeiten für diese im Heimatstaat seien - ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftmachung - flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da er in keiner exponierten Stellung aktiv gewesen sei. Auch unter dem Aspekt der Reflexverfolgung sei vorliegend die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. (...) seiner Geschwister seien zwar in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und die Situation in der Türkei habe sich seit dem Jahr 2015 wahrnehmbar verschlechtert. Es sei jedoch weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung vorliege. Eine solche könne praxisgemäss dann gegeben sein, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in einem engen Kontakt stehe. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung könne sich erhöhen, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukomme beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt werde, oder wenn die betreffende Person bereits diesbezüglich schwerwiegende Nachteile erlitten habe. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie zum heutigen Zeitpunkt von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen seien. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Tätigkeit für die HDP, eine legale Partei, in einem unbedeutenden Umfang erfolgt sei und sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Ausreise und den (...) in der Schweiz lebenden Geschwistern ergebe, welche die Türkei bereits im Oktober (...) (recte: [...]) beziehungsweise im Februar (...) verlassen hätten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich sodann ableiten, dass die im Heimatstaat verbliebenen (...) Geschwister keine Probleme hätten. Hinsichtlich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements sei sodann festzustellen, dass sich Behörden oder Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben würden und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Massgeblich sei die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts von in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für die das politische System darstelle. Von einem solchen Exponierungsgrad könne vorliegend nicht gesprochen werden. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er habe in der Schweiz an verschiedenen Aktivitäten für die Rechte der Kurden teilgenommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Engagement über die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen sei. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der BzP nicht darauf hingewiesen worden, dass er im späteren Verfahren die vorgetragenen Ereignisse nur noch konkretisieren, aber keine neuen Ereignisse vorbringen dürfe. Er sei zudem dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Die Unterstellung des Nachschubs von Asylgründen sei nicht haltbar. Es hätte dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit gegeben werden müssen, während der Anhörung Widersprüche in Bezug auf Vorbringen anzusprechen und zu bereinigen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe bereits als Kind die Gewalt des Staates persönlich miterlebt, welche auch zur Umsiedlung der Familie nach C._______ geführt habe. Sein Bruder sei aufgrund seiner Mitgliedschaft für die D._______ zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Er lebe heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Gegen die in der Schweiz als Flüchtling lebende Schwester sei Strafanklage mit dem Antrag auf eine Freiheitsstrafe bis zu (...) Jahren wegen Mitgliedschaft in der E._______ erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe sodann gegenüber der Rechtsvertreterin erwähnt, dass er im Jahr 2013 an den Demonstrationen im F._______ teilgenommen habe. Über diese Aktivitäten habe er aufgrund des Befragungsstils anlässlich der Anhörung nichts vorbringen können. Er habe sodann seit seiner Anwesenheit in der Schweiz an vielen Demonstrationen gegen die türkische Regierung teilgenommen und viele Beiträge auf Facebook gepostet. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. 8.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, er sei im November 2017 von Unbekannten auf der Strasse in ein Auto verbracht worden, in welchem man ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert habe, blieben in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert (vgl. act. A25 F58 ff.). Dies betrifft insbesondere die Aussagen, um was für Personen es sich gehandelt haben soll und die Schilderungen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang man Informationen von ihm verlangt haben soll (vgl. act. A25 F85 ff.). Seine Schilderung zur Situation nach diesem Ereignis erweist sich als nicht stimmig, dies vor allem im Hinblick auf die Personen, denen er sich anvertraut haben will (vgl. act. A25 F102 ff.). Abgesehen davon verweist das SEM zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt in der BzP nicht vorgebracht hat (vgl. act. A6). 8.3 Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten im Heimatstaat als Mitglied der HDP erscheinen seine Aussagen in einigen wesentlichen Punkten nicht hinreichend konkret. So konnte der Beschwerdeführer weder die Adresse der von ihm besuchten HDP-Lokale angeben noch präzisieren, für welche Anliegen sich die HDP in seiner Heimatregion eingesetzt hat und welche konkreten Tätigkeiten er für die HDP zuletzt ausgeführt hat (vgl. act. A25 F140 ff., F145 ff.). Unstimmigkeiten ergeben sich sodann hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er sein Engagement für die HDP eingestellt hat (vgl. act. A25 F148 ff.). Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die von ihm eingereichte Mitgliederbestätigung vom 10. September 2017 datiert. Seine Erklärung hierzu, er sei schon früher Mitglied gewesen, die Dokumente seien infolge eines Brandes 2015 vernichtet worden, erscheint zweifelhaft (vgl. act. A25 F44). 8.4 Auch unter dem Aspekt der Reflexverfolgung erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in keinen konkreten Zusammenhang zu seinen in der Schweiz mit dem Asylstatus lebenden Bruder und der Schwester, welche sich seit dem Jahr (...) respektive (...) hier aufhalten, stellen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Geschwister offenbar keine Probleme mit den Behörden haben und geregelten Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. act. A25 F33 f.). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist sodann keines der in der Türkei lebenden Familienmitglieder politisch aktiv (vgl. act. A25 F167 f.). 8.5 Sofern auf Beschwerdeebene neu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 an Demonstrationen in C._______ teilgenommen, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu bewerten, zumal dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe darzulegen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die gesamten Fluchtgründe darzulegen, können nicht bestätigt werden. Aus diesem Grund kann - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - auch darauf verzichtet werden, die in türkischer Sprache eingereichten Schreiben zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen. 8.6 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit anbelangt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Anhörung keine substanziierten Ausführungen machte (vgl. act. A25 F169). Dieser Aspekt wird auch auf Beschwerdeebene nicht näher konkretisiert (vgl. Beschwerde S. 7). Die von ihm unkommentiert eingereichten Fotos dokumentieren seine Teilnahme an einer allenfalls zwei Demonstrationen. Aus diesen lässt sich auf kein relevantes exilpolitisches Profil schliessen. Auch die behauptete Exponierung auf Facebook blieb unsubstanziiert. Das ebenfalls unkommentierte Foto vom Screenshot eines Beitrages, ist nicht geeignet, ein massgebliches exilpolitisches Engagement zu begründen. 8.7 Wie zuvor erwähnt, erhielt der Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit, seine Fluchtgründe zu schildern. Entgegen seinem Einwand in der Beschwerde wurde ihm zudem durch das SEM im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit erteilt, sich zu Widersprüchen zu äussern (vgl. act. A25 F48, F172 ff.). Die entsprechenden Vorwürfe in der Beschwerde erweisen daher als nicht stichhaltig. Eine Gehörsverletzung oder mangelnde Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt demnach nicht vor, weshalb der (eventualiter gestellte) Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung abzuweisen ist. 8.8 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder objektiv drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist unter Berücksichtigung der exilpolitischen Aktivitäten zu verneinen. 8.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer war den grössten Teil seines Lebens in C._______ wohnhaft, wo er zusammen mit seiner Familie zuletzt wohnte. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine gute Schulbildung und war vor seiner Ausreise eigenen Angaben gemäss berufstätig (vgl. act. A6/10 S. 3, A25/25 F 41). Er verfügt sodann in seinem Heimatstaat über ein breites familiäres Beziehungsnetz, insbesondere seine in C._______ lebende Mutter und seine Geschwister (vgl. act. A6/10 S. 4, act. A25/25 F 9, F29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei, sofern notwendig, unterstützen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 12.2 Da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinn von aArt. 110a AsylG abzuweisen. 12.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: