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E-836/2020

E-836/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. November 2017. Am 3. Dezember 2017 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie, alawitischen Glaubens und stamme aus E._______. Er habe das (...) in Istanbul besucht, dieses indes in der (...) Klasse abgebrochen. Danach sei er verschiedenen Tätigkeiten, unter anderem im Geschäft seines (...) nachgegangen. Seit dem Jahr 20(...) sei er zusammen mit seinen (...) in Istanbul in der (...) tätig gewesen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Istanbul leben. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, zwischen 2010 und 2012 habe er zusammen mit Kollegen Wahlunterstützung für die Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) in F._______ geleistet. Ein Vertreter der BDP sei festgenommen worden. In der Folge hätten Polizisten in Zivil mehrmals sein Geschäft aufgesucht und ihn unter Druck gesetzt. Er habe deshalb viele Klienten verloren und grosse Verluste mit seinem Geschäft gemacht. Er sei daher im Jahr 20(...) gezwungen gewesen, mit seiner Familie nach Istanbul zu ziehen. Während der Ereignisse in Kobane im Jahr 2014 habe er zusammen mit seinen (...) (...) sowie (...) und (...) für (...) gesammelt und gespendet. 2015 sei er der Demokratischen Partei der Völker (HDP) beigetreten. Er sei ab und zu ins Parteibüro gegangen, um mit seinen Freunden zu diskutieren, politisch aber nicht aktiv gewesen. Ende (...) 2015 sei er von zwei Polizisten in Zivil festgehalten, nach Hause gefahren und dabei aufgefordert worden, das Büro der HDP nicht mehr zu besuchen. Im Nachgang zum Putschversuch vom Juli 2016 sei einer seiner (...), welcher Mitglied der HDP gewesen sei, festgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden. Er - der Beschwerdeführer - sei jeden Tag auf die Polizeistation gegangen, um nach dem Verbleib seines (...) zu fragen. Dadurch sei er der Polizei bekannt geworden. Während den Wahlen 2017 sei er als (...) tätig gewesen. Anfang (...) 2017 sei er von der Polizei festgenommen und einige Stunden in Gewahrsam genommen worden. Er sei nicht befragt worden. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und geschlagen. Er vermute, dass der Grund für die Festnahme seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe er bei Verwandten übernachtet und die Ausreise organisiert. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei kurdischer Ethnie, Alawitin und stamme aus G._______. Ihre Eltern und ihre drei Geschwister würden in Istanbul leben. (...) Jahre lang sei sie in der (...) tätig gewesen. Danach habe sie als (...) in (...) gearbeitet. Zuletzt habe sie das (...) per (...) absolviert. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Details dazu habe sie nicht wissen wollen, um psychisch nicht belastet zu werden. Sie wisse lediglich, dass er eines Abends anfangs (...) 2017 festgenommen worden sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (Nüfus) im Original, das Familienbüchlein im Original, eine Beobachterkarte der HDP, ein Anmeldungsformular der HDP, eine undatierte Bestätigung der HDP, ein Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2018 (inkl. Vollmacht) und einen Auszug aus dem Zivilstandsregister ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzuges aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Ausdruck eines Fotos und zwei Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. März 2020 fristgerecht geleistet. F. Am 17. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Indes substantiieren sie diese Rüge nicht ansatzweise, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 2012 und 2015 hätten sich fünf beziehungsweise zwei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zugetragen, weshalb sie nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer deswegen auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ohnehin sei sein Engagement für die BDP und die HDP in F._______ und Istanbul nicht derart gewesen, dass sich die heimatlichen Behörden für den Beschwerdeführer interessieren würden. Seine Furcht sei nicht begründet. Was die Festnahme im Jahr 2017 betreffe, habe der Beschwerdeführer als Grund dafür seine Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit angegeben. Die Benachteiligung von Kurden in der Türkei seien zwar notorisch, jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann fehle es der ein paar Stunden dauernden Festnahme und den damit einhergehenden Schikanen an der erforderlichen Intensität. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Schlussfolgerung nichts ändern.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vor-instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Festnahme des Beschwerdeführers am (...) 2017 die Folge der Verfolgungsmassnahmen aus den Jahren 2012 bis 2015 sein dürfte. Statt eine Gesamtschau vorzunehmen, betrachte das SEM jedes Element der Verfolgungsgeschichte separat. Sodann stelle die Vorinstanz die Verhaftung zu Unrecht in Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. Ferner verkenne es die aktuelle Lage in der Türkei. Dort gelte praktisch jedes Einstehen für die kurdische Sache als Unterstützung des Terrorismus. Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer auch im Exil für die kurdische Sache ein. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen der HDP teilgenommen und sei auf Facebook aktiv gewesen. Um seine Familienangehörigen in der Türkei nicht zu gefährden, habe er allerdings damit aufgehört.

E. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. In der angefochtenen Verfügung hat sie denn auch einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Soweit sie geltend machen, das SEM habe die Verhaftung des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie gestellt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, als Grund für seine Festnahme vermute er seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zur alawitischen Konfession. Er sei als Kurde und Alawit beschimpft worden. In der BzP gab er sodann an, er sei in der Türkei weder politisch noch religiös aktiv gewesen (vgl. SEM-Akten A18/11 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei zwar Mitglied der HDP und habe ab und zu das Parteibüro besucht, um mit seinen Freunden zu diskutieren. Er sei jedoch nicht politisch tätig gewesen (vgl. SEM-Akten A20/15 F58 und F93). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er im Jahr 2017 aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für die HDP festgenommen worden sei, sind demnach als Versuch zu werten, seine Festnahme in einen politischen Kontext zu setzen. Das Vorbringen, wonach er im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2017 zu deren Vorbereitung das Parteibüro öfter aufgesucht habe und dabei beobachtet worden sei, findet in den Akten ebenso keine Stütze. Ferner hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche eine allfällige Suche nach ihm belegen würden. Soweit er diesbezüglich ausführt, er werde weitere Informationen zu seinem Verfahren in der Türkei beschaffen, ist festzuhalten, dass er seit seiner Asylgesuchstellung im Dezember 2017 genügend Zeit dafür gehabt hätte.

E. 8.2 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements kein politisches Profil aufweist, welches ihn bei den Behörden als missliebige Person erscheinen lässt. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen. Das eingereichte Foto des Parteibüros und die Zeitungsartikel ändern an dieser Einschätzung nichts. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden.

E. 8.4 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).

E. 8.5 Betreffend das in der Beschwerde geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er ein solches anlässlich der Anhörung vom 17. Oktober 2019 nicht erwähnte. Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) keine Beweismittel eingereicht, welche entsprechende Aktivitäten belegen würden. Die blosse Behauptung, er sei in der Schweiz politisch aktiv, genügt jedenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in nicht nennenswerter Weise politisch aktiv war (vgl. E. 8.1). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang aus dem Hinweis auf ein Verfahren in der Türkei eines anderen Mandanten ihres Rechtsanwalts nichts für sich abzuleiten.

E. 8.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage für politisch aktive Personen in der Türkei vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicher-heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).

E. 10.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten mehrere Jahre in Istanbul gelebt, wo der Beschwerdeführer in der (...) tätig gewesen sei. Zudem verfügten sie mit ihren Eltern und Geschwistern sowie Cousins über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Istanbul.

E. 10.4.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vor-instanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 10.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über Identitätskarten und es obliegt ihnen, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-836/2020 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. November 2017. Am 3. Dezember 2017 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie, alawitischen Glaubens und stamme aus E._______. Er habe das (...) in Istanbul besucht, dieses indes in der (...) Klasse abgebrochen. Danach sei er verschiedenen Tätigkeiten, unter anderem im Geschäft seines (...) nachgegangen. Seit dem Jahr 20(...) sei er zusammen mit seinen (...) in Istanbul in der (...) tätig gewesen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Istanbul leben. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, zwischen 2010 und 2012 habe er zusammen mit Kollegen Wahlunterstützung für die Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) in F._______ geleistet. Ein Vertreter der BDP sei festgenommen worden. In der Folge hätten Polizisten in Zivil mehrmals sein Geschäft aufgesucht und ihn unter Druck gesetzt. Er habe deshalb viele Klienten verloren und grosse Verluste mit seinem Geschäft gemacht. Er sei daher im Jahr 20(...) gezwungen gewesen, mit seiner Familie nach Istanbul zu ziehen. Während der Ereignisse in Kobane im Jahr 2014 habe er zusammen mit seinen (...) (...) sowie (...) und (...) für (...) gesammelt und gespendet. 2015 sei er der Demokratischen Partei der Völker (HDP) beigetreten. Er sei ab und zu ins Parteibüro gegangen, um mit seinen Freunden zu diskutieren, politisch aber nicht aktiv gewesen. Ende (...) 2015 sei er von zwei Polizisten in Zivil festgehalten, nach Hause gefahren und dabei aufgefordert worden, das Büro der HDP nicht mehr zu besuchen. Im Nachgang zum Putschversuch vom Juli 2016 sei einer seiner (...), welcher Mitglied der HDP gewesen sei, festgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden. Er - der Beschwerdeführer - sei jeden Tag auf die Polizeistation gegangen, um nach dem Verbleib seines (...) zu fragen. Dadurch sei er der Polizei bekannt geworden. Während den Wahlen 2017 sei er als (...) tätig gewesen. Anfang (...) 2017 sei er von der Polizei festgenommen und einige Stunden in Gewahrsam genommen worden. Er sei nicht befragt worden. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und geschlagen. Er vermute, dass der Grund für die Festnahme seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe er bei Verwandten übernachtet und die Ausreise organisiert. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei kurdischer Ethnie, Alawitin und stamme aus G._______. Ihre Eltern und ihre drei Geschwister würden in Istanbul leben. (...) Jahre lang sei sie in der (...) tätig gewesen. Danach habe sie als (...) in (...) gearbeitet. Zuletzt habe sie das (...) per (...) absolviert. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Details dazu habe sie nicht wissen wollen, um psychisch nicht belastet zu werden. Sie wisse lediglich, dass er eines Abends anfangs (...) 2017 festgenommen worden sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (Nüfus) im Original, das Familienbüchlein im Original, eine Beobachterkarte der HDP, ein Anmeldungsformular der HDP, eine undatierte Bestätigung der HDP, ein Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2018 (inkl. Vollmacht) und einen Auszug aus dem Zivilstandsregister ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzuges aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Ausdruck eines Fotos und zwei Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. März 2020 fristgerecht geleistet. F. Am 17. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Indes substantiieren sie diese Rüge nicht ansatzweise, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 2012 und 2015 hätten sich fünf beziehungsweise zwei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zugetragen, weshalb sie nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer deswegen auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ohnehin sei sein Engagement für die BDP und die HDP in F._______ und Istanbul nicht derart gewesen, dass sich die heimatlichen Behörden für den Beschwerdeführer interessieren würden. Seine Furcht sei nicht begründet. Was die Festnahme im Jahr 2017 betreffe, habe der Beschwerdeführer als Grund dafür seine Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit angegeben. Die Benachteiligung von Kurden in der Türkei seien zwar notorisch, jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann fehle es der ein paar Stunden dauernden Festnahme und den damit einhergehenden Schikanen an der erforderlichen Intensität. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Schlussfolgerung nichts ändern. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vor-instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Festnahme des Beschwerdeführers am (...) 2017 die Folge der Verfolgungsmassnahmen aus den Jahren 2012 bis 2015 sein dürfte. Statt eine Gesamtschau vorzunehmen, betrachte das SEM jedes Element der Verfolgungsgeschichte separat. Sodann stelle die Vorinstanz die Verhaftung zu Unrecht in Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. Ferner verkenne es die aktuelle Lage in der Türkei. Dort gelte praktisch jedes Einstehen für die kurdische Sache als Unterstützung des Terrorismus. Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer auch im Exil für die kurdische Sache ein. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen der HDP teilgenommen und sei auf Facebook aktiv gewesen. Um seine Familienangehörigen in der Türkei nicht zu gefährden, habe er allerdings damit aufgehört. 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. In der angefochtenen Verfügung hat sie denn auch einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Soweit sie geltend machen, das SEM habe die Verhaftung des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie gestellt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, als Grund für seine Festnahme vermute er seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zur alawitischen Konfession. Er sei als Kurde und Alawit beschimpft worden. In der BzP gab er sodann an, er sei in der Türkei weder politisch noch religiös aktiv gewesen (vgl. SEM-Akten A18/11 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei zwar Mitglied der HDP und habe ab und zu das Parteibüro besucht, um mit seinen Freunden zu diskutieren. Er sei jedoch nicht politisch tätig gewesen (vgl. SEM-Akten A20/15 F58 und F93). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er im Jahr 2017 aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für die HDP festgenommen worden sei, sind demnach als Versuch zu werten, seine Festnahme in einen politischen Kontext zu setzen. Das Vorbringen, wonach er im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2017 zu deren Vorbereitung das Parteibüro öfter aufgesucht habe und dabei beobachtet worden sei, findet in den Akten ebenso keine Stütze. Ferner hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche eine allfällige Suche nach ihm belegen würden. Soweit er diesbezüglich ausführt, er werde weitere Informationen zu seinem Verfahren in der Türkei beschaffen, ist festzuhalten, dass er seit seiner Asylgesuchstellung im Dezember 2017 genügend Zeit dafür gehabt hätte. 8.2 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements kein politisches Profil aufweist, welches ihn bei den Behörden als missliebige Person erscheinen lässt. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen. Das eingereichte Foto des Parteibüros und die Zeitungsartikel ändern an dieser Einschätzung nichts. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. 8.4 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 8.5 Betreffend das in der Beschwerde geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er ein solches anlässlich der Anhörung vom 17. Oktober 2019 nicht erwähnte. Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) keine Beweismittel eingereicht, welche entsprechende Aktivitäten belegen würden. Die blosse Behauptung, er sei in der Schweiz politisch aktiv, genügt jedenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in nicht nennenswerter Weise politisch aktiv war (vgl. E. 8.1). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang aus dem Hinweis auf ein Verfahren in der Türkei eines anderen Mandanten ihres Rechtsanwalts nichts für sich abzuleiten. 8.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage für politisch aktive Personen in der Türkei vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicher-heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 10.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten mehrere Jahre in Istanbul gelebt, wo der Beschwerdeführer in der (...) tätig gewesen sei. Zudem verfügten sie mit ihren Eltern und Geschwistern sowie Cousins über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Istanbul. 10.4.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vor-instanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über Identitätskarten und es obliegt ihnen, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin