Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. April 2019 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 7. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Juli 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in B._______, C._______, D._______, zusammengewohnt. Zudem habe er mehrere Onkel und Tanten in der Türkei. Er habe die Sekundarschule abgeschlossen und ein Jahr das Gymnasium besucht. Danach habe er als Kellner, auf dem Bau und in einem (...)geschäft gearbeitet. In Bezug auf die Gesuchsgründe machte er geltend, Angehörige der «E._______» hätten im Jahr 2013 oder 2014 sowie im Jahr 2017 das kurdische (...), in dem er zum jeweiligen Zeitpunkt gearbeitet habe, attackiert. Die Angriffe hätten stattgefunden, weil sie Kurden gewesen seien. Immer, wenn es in der Türkei eine politische Bewegung betreffend die Kurdenfrage gebe oder ein Soldat getötet werde, griffen die Mitglieder dieser Gruppierung ziellos Kurden an. Ab 2014 habe er alle paar Wochen mit Freunden das Büro der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi; HDP) in C._______ besucht. Mitglied der Partei sei er nicht gewesen, und auch sonst habe er sich in der Türkei nie politisch engagiert. Als er im (...) 2018 das Büro der HDP verlassen habe, sei er von drei Männern angegriffen worden. Als die Polizei gekommen sei, hätten die drei Männer gesagt, er sei ein Kurde, ein Terrorist und aus dem Büro der HDP gekommen. Die Polizei habe darauf entgegnet, sie dürften ihn schlagen, solange sie ihn nicht töteten, und sei wieder weggegangen. Ein anderer Kurde habe ihm dann geholfen. Eigentlich hätte er schon damals die Türkei verlassen wollen. Er habe deshalb am (...) 2018 bei den (...) Behörden ein Visumsantrag eingereicht, welcher aber abgelehnt worden sei. Am (...) 2019 sei er in C._______ gewesen und habe Hilfeschreie einer Frau gehört. Zwei Männer hätten sie geschlagen. Er habe in die Situation eingegriffen und einem der Männer einen Nackenschlag versetzt, der daraufhin zu Boden gegangen sei. Den zweiten Mann habe er ebenfalls geschlagen. Dieser habe dann ein Messer gezückt. Er - der Beschwerdeführer - habe ihn geschubst, wodurch er hingefallen und sich am Messer verletzt habe. Der Mann habe ihm gedroht und gesagt, sein Vater sei Polizist. Er habe dann das Mädchen an der Hand genommen und sei mit ihm weggelaufen. Danach habe er die Ambulanz über die Verletzten informiert. Das Mädchen habe ihm gesagt, die beiden Männer hätten sie wegen des Singens von kurdischen Liedern angegriffen. Am Tag danach habe er einen Freund in C._______ angerufen und ihn darum gebeten, sich zu erkundigen, was mit dem durch das Messer verletzten Mann geschehen sei. Sein Freund habe ihm berichtet, dass keine Lebensgefahr bestehe, und bestätigt, dass der Vater des Verletzten Polizist sei. Nach den Identitäten dieser beiden Männer habe er - der Beschwerdeführer - sich nicht erkundigt. Ein weiterer Freund habe ihm berichtet, die beiden gehörten der Gruppierung «E._______» an. Er sei dann zu einem Onkel in F._______ gegangen. Dort habe er erfahren, dass in zivil gekleidete Personen sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und mit dem Tod gedroht hätten. Am (...) 2019 habe er die Türkei verlassen. In Bosnien habe ihm sein Vater mitgeteilt, diese Leute hätten ein zweites Mal nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihm zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorfälle mit den «E._______» im Zeitraum von 2013/14 und 2018 hielten mangels Intensität und/oder Gezieltheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Die Vorfälle mit den Mitgliedern der rechtsextremistischen «E._______»-Bewegung erreichten nicht die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität erlittener Nachteile, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Bei den geschilderten Nachteilen handle es sich grundsätzlich um bedauerliche Akte isolierter Gewaltanwendung gegen Personen kurdischer Ethnie, welche in ihrer Intensität jedoch nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Weiter seien die Vorfälle nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Er habe berichtet, die Vorfälle in den (...) in den Jahren 2013/14 und 2017 seien darauf zurückzuführen, dass es sich um kurdische Betriebe gehandelt habe. Die Schilderung des Vorfalles im Jahr 2018 lasse ebenfalls nicht auf gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer schliessen. Auch hierbei sei davon auszugehen, dass diese Personen wahllos eine Person kurdischer Ethnie für ihren Gewaltakt ausgewählt hätten und diesen auch eine andere Person hätte treffen können.
E. 5.2 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles mit den Mitgliedern der «E._______»-Bewegung vom (...) 2019 erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall sowie dessen genauen Ablauf mehrere Male und auch auf unterschiedliches Nachfragen hin gleich geschildert und den gleichen Wortlaut verwendet. Seine Schilderungen würden wenig konkret und undifferenziert erscheinen und keine Realitätsmerkmale aufweisen. Als er aufgefordert worden sei, ausführlicher zu schildern, was er genau gesehen habe, als er auf diese beiden Männer und die Frau getroffen sei, habe er die freie Rede zu den Asylgründen quasi wiederholt und sei nicht in der Lage gewesen, diese eine, konkrete Situation differenzierter zu schildern, sodass er in seinen Ausführungen habe unterbrochen werden müssen. Er sei nochmals aufgefordert worden, konkret und ausführlich zu berichten, was er in besagter Situation genau beobachtet habe. Auch die diesbezüglichen Schilderungen würden stereotyp und wenig substantiiert erscheinen. Wäre er tatsächlich an eine solche Situation herangekommen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und differenzierter hätte schildern können, was er genau gesehen habe. Dies insbesondere, da er sich dazu entschlossen haben wolle, in besagte gefährliche Situation einzugreifen. Ein Vergleich mit der Schilderung eines anderen, die Asylgründe nicht betreffenden Ereignisses (im Zusammenhang mit kroatischer Polizei) zeige die Fähigkeit des Beschwerdeführers, auf entsprechende Nachfrage zusätzliche Informationen zu geben und es nicht lediglich mehrfach mit dem gleichen Wortlaut zu wiederholen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er konkret vorgegangen sei, als er in die Situation eingegriffen habe, überzeugten nicht. Die diesbezüglichen Schilderungen würden pauschal und wenig konkret erscheinen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, substantiiert und nachvollziehbar zu schildern, wie sich der eine Mann mit dem Messer verletzt haben wolle. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wie seine Freunde herausgefunden haben wollten, um wen es sich bei den beiden Männern beim Vorfall im (...) 2019 gehandelt habe, wenig nachvollziehbar und unsubstantiiert. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht bei seinen Freunden danach erkundigt habe, wie sie die Identitäten der beiden Männer herausgefunden hätten. Auch die Aussage, er habe es nicht als nötig erachtet, sich danach zu erkundigen, und kenne deren Namen nicht, überzeuge nicht. Es scheine für die Beurteilung der persönlichen Gefährdungssituation wesentlich, so viel wie möglich über die Identitäten der in den Vorfall vom (...) 2019 involvierten Männer zu wissen, insbesondere auch, da der Vater einer der beiden ein Polizist in C._______ sein solle.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer bezüglich des Angriffs im (...) 2018 nach dem Besuch des Büros der HDP in C._______ geltend, bei diesem handle es sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz um einen gezielten Angriff gegen ihn als Person, die mit der HDP in Kontakt stehe beziehungsweise als Mitglied der HDP wahrgenommen werde. Die Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass dieser Vorfall keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme darstellt und die Intensität objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend ist, um ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - zu bejahen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Übergriffe von Angehörigen der «E._______» auf Personen kurdischer Ethnie respektive auf den Beschwerdeführer zu einer Verunsicherung führen. Es handelte sich um ein einmaliges Vorkommnis der direkten Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer. Anlässlich der Anhörung gab er selbst an, bis zum (...) 2019 sei es zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr gekommen (vgl. SEM-Akte A25/22 F111). Aufgrund der von ihm geschilderten Umstände dieses Ereignisses ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei ihm um ein lediglich zufällig ausgewähltes Opfer gehandelt hat. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann festzuhalten, dass es zwischen dem Übergriff im (...) 2018 und der Ausreise im (...) 2019 am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe die Türkei bereits früher verlassen wollen und deshalb bei den (...) Behörden im (...) 2018 ein Visumsantrag eingereicht (vgl. SEM-Akte A25/22 F67). Er ist aber nach der Ablehnung des Visumsantrags durch die (...) Behörden weiter in der Türkei geblieben.
E. 6.2 Hinsichtlich des Vorfalls im (...) 2019 hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Er habe differenziert darüber berichtet. Dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie der Mann mit dem Messer sich genau verletzt habe, könne nicht als Zeichen der Unglaubhaftigkeit gewertet werden. Er habe nicht darauf geachtet, wie dieser auf das Messer gefallen sei. In so einer Situation stehe man unter Schock und habe viel Adrenalin. Seine Schilderungen, wie er herausgefunden habe, wie es um das Wohlbefinden der beiden Angreifer stehe, seien glaubhaft gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Namen der beiden zu kennen, da es ihm nichts genützt hätte. Er habe nach dem Vorfall Angst vor Repressionsmassnahmen gehabt. Vom türkischen Staat würde er keinen Schutz erhalten. Der Umstand, dass der Vater des einen Angreifers Polizist gewesen sei, habe die Sache noch gefährlicher gemacht. Mit diesen Ausführungen zum Vorfall im (...) 2019 gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Ausführungen - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - zum Angriff auf das Mädchen respektive zu seinem Eingreifen undifferenziert und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich der Anhörung, das Ereignis konkreter und ausführlicher zu schildern (vgl. SEM-Akte A25/22 F127 ff.), blieben die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers oberflächlich und enthielten keine weiteren konkreten Einzelheiten (vgl. unter anderem a.a.O. F115 und F129). Sie waren weder durch Originalität noch hinreichende Präzision gekennzeichnet. Es wäre trotz Adrenalin zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, spezifische Einzelheiten zum Handgemenge mit den Männern, insbesondere zu jenem Angreifer mit dem Messer in der Hand, zu nennen. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Begründung, weshalb ihn die Identitäten der beiden Angreifer nicht interessiert haben sollen. Insbesondere wenn er sich vor Repressionen fürchtet und einer der Väter der Angreifer Polizist ist, wäre es zu seinem Nutzen, wenn er deren Namen kennen würde. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darlegungen in der Beschwerde den Vorfall vom (...) 2019 nicht glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3 Betreffend die Vorfälle in den kurdischen (...) in den Jahren 2013/14 und 2017 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vorbringt, mithin keine Bundesrechtsverletzung rügt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass diese Vorfälle zeitlich nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2019 gewesen sind.
E. 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E.7.3.2).
E. 8.6 Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist gesund (vgl. SEM-Akte A25/22 F5) und kann bei einer Rückkehr auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen. So leben gemäss seinen Angaben seine Eltern sowie fünf Geschwister weiterhin im Herkunftsort, B._______, C._______, Provinz D._______ (vgl. a.a.O. F30). Er hat die Sekundarschule abgeschlossen und Berufserfahrung als Kellner sowie als Mitarbeiter auf dem Bau und in einem (...)geschäft (vgl. a.a.O. F46 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
E. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3849/2019 Urteil vom 8. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. April 2019 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 7. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Juli 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in B._______, C._______, D._______, zusammengewohnt. Zudem habe er mehrere Onkel und Tanten in der Türkei. Er habe die Sekundarschule abgeschlossen und ein Jahr das Gymnasium besucht. Danach habe er als Kellner, auf dem Bau und in einem (...)geschäft gearbeitet. In Bezug auf die Gesuchsgründe machte er geltend, Angehörige der «E._______» hätten im Jahr 2013 oder 2014 sowie im Jahr 2017 das kurdische (...), in dem er zum jeweiligen Zeitpunkt gearbeitet habe, attackiert. Die Angriffe hätten stattgefunden, weil sie Kurden gewesen seien. Immer, wenn es in der Türkei eine politische Bewegung betreffend die Kurdenfrage gebe oder ein Soldat getötet werde, griffen die Mitglieder dieser Gruppierung ziellos Kurden an. Ab 2014 habe er alle paar Wochen mit Freunden das Büro der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi; HDP) in C._______ besucht. Mitglied der Partei sei er nicht gewesen, und auch sonst habe er sich in der Türkei nie politisch engagiert. Als er im (...) 2018 das Büro der HDP verlassen habe, sei er von drei Männern angegriffen worden. Als die Polizei gekommen sei, hätten die drei Männer gesagt, er sei ein Kurde, ein Terrorist und aus dem Büro der HDP gekommen. Die Polizei habe darauf entgegnet, sie dürften ihn schlagen, solange sie ihn nicht töteten, und sei wieder weggegangen. Ein anderer Kurde habe ihm dann geholfen. Eigentlich hätte er schon damals die Türkei verlassen wollen. Er habe deshalb am (...) 2018 bei den (...) Behörden ein Visumsantrag eingereicht, welcher aber abgelehnt worden sei. Am (...) 2019 sei er in C._______ gewesen und habe Hilfeschreie einer Frau gehört. Zwei Männer hätten sie geschlagen. Er habe in die Situation eingegriffen und einem der Männer einen Nackenschlag versetzt, der daraufhin zu Boden gegangen sei. Den zweiten Mann habe er ebenfalls geschlagen. Dieser habe dann ein Messer gezückt. Er - der Beschwerdeführer - habe ihn geschubst, wodurch er hingefallen und sich am Messer verletzt habe. Der Mann habe ihm gedroht und gesagt, sein Vater sei Polizist. Er habe dann das Mädchen an der Hand genommen und sei mit ihm weggelaufen. Danach habe er die Ambulanz über die Verletzten informiert. Das Mädchen habe ihm gesagt, die beiden Männer hätten sie wegen des Singens von kurdischen Liedern angegriffen. Am Tag danach habe er einen Freund in C._______ angerufen und ihn darum gebeten, sich zu erkundigen, was mit dem durch das Messer verletzten Mann geschehen sei. Sein Freund habe ihm berichtet, dass keine Lebensgefahr bestehe, und bestätigt, dass der Vater des Verletzten Polizist sei. Nach den Identitäten dieser beiden Männer habe er - der Beschwerdeführer - sich nicht erkundigt. Ein weiterer Freund habe ihm berichtet, die beiden gehörten der Gruppierung «E._______» an. Er sei dann zu einem Onkel in F._______ gegangen. Dort habe er erfahren, dass in zivil gekleidete Personen sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und mit dem Tod gedroht hätten. Am (...) 2019 habe er die Türkei verlassen. In Bosnien habe ihm sein Vater mitgeteilt, diese Leute hätten ein zweites Mal nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihm zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorfälle mit den «E._______» im Zeitraum von 2013/14 und 2018 hielten mangels Intensität und/oder Gezieltheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Die Vorfälle mit den Mitgliedern der rechtsextremistischen «E._______»-Bewegung erreichten nicht die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität erlittener Nachteile, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Bei den geschilderten Nachteilen handle es sich grundsätzlich um bedauerliche Akte isolierter Gewaltanwendung gegen Personen kurdischer Ethnie, welche in ihrer Intensität jedoch nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Weiter seien die Vorfälle nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Er habe berichtet, die Vorfälle in den (...) in den Jahren 2013/14 und 2017 seien darauf zurückzuführen, dass es sich um kurdische Betriebe gehandelt habe. Die Schilderung des Vorfalles im Jahr 2018 lasse ebenfalls nicht auf gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer schliessen. Auch hierbei sei davon auszugehen, dass diese Personen wahllos eine Person kurdischer Ethnie für ihren Gewaltakt ausgewählt hätten und diesen auch eine andere Person hätte treffen können. 5.2 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles mit den Mitgliedern der «E._______»-Bewegung vom (...) 2019 erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall sowie dessen genauen Ablauf mehrere Male und auch auf unterschiedliches Nachfragen hin gleich geschildert und den gleichen Wortlaut verwendet. Seine Schilderungen würden wenig konkret und undifferenziert erscheinen und keine Realitätsmerkmale aufweisen. Als er aufgefordert worden sei, ausführlicher zu schildern, was er genau gesehen habe, als er auf diese beiden Männer und die Frau getroffen sei, habe er die freie Rede zu den Asylgründen quasi wiederholt und sei nicht in der Lage gewesen, diese eine, konkrete Situation differenzierter zu schildern, sodass er in seinen Ausführungen habe unterbrochen werden müssen. Er sei nochmals aufgefordert worden, konkret und ausführlich zu berichten, was er in besagter Situation genau beobachtet habe. Auch die diesbezüglichen Schilderungen würden stereotyp und wenig substantiiert erscheinen. Wäre er tatsächlich an eine solche Situation herangekommen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und differenzierter hätte schildern können, was er genau gesehen habe. Dies insbesondere, da er sich dazu entschlossen haben wolle, in besagte gefährliche Situation einzugreifen. Ein Vergleich mit der Schilderung eines anderen, die Asylgründe nicht betreffenden Ereignisses (im Zusammenhang mit kroatischer Polizei) zeige die Fähigkeit des Beschwerdeführers, auf entsprechende Nachfrage zusätzliche Informationen zu geben und es nicht lediglich mehrfach mit dem gleichen Wortlaut zu wiederholen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er konkret vorgegangen sei, als er in die Situation eingegriffen habe, überzeugten nicht. Die diesbezüglichen Schilderungen würden pauschal und wenig konkret erscheinen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, substantiiert und nachvollziehbar zu schildern, wie sich der eine Mann mit dem Messer verletzt haben wolle. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wie seine Freunde herausgefunden haben wollten, um wen es sich bei den beiden Männern beim Vorfall im (...) 2019 gehandelt habe, wenig nachvollziehbar und unsubstantiiert. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht bei seinen Freunden danach erkundigt habe, wie sie die Identitäten der beiden Männer herausgefunden hätten. Auch die Aussage, er habe es nicht als nötig erachtet, sich danach zu erkundigen, und kenne deren Namen nicht, überzeuge nicht. Es scheine für die Beurteilung der persönlichen Gefährdungssituation wesentlich, so viel wie möglich über die Identitäten der in den Vorfall vom (...) 2019 involvierten Männer zu wissen, insbesondere auch, da der Vater einer der beiden ein Polizist in C._______ sein solle. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer bezüglich des Angriffs im (...) 2018 nach dem Besuch des Büros der HDP in C._______ geltend, bei diesem handle es sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz um einen gezielten Angriff gegen ihn als Person, die mit der HDP in Kontakt stehe beziehungsweise als Mitglied der HDP wahrgenommen werde. Die Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass dieser Vorfall keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme darstellt und die Intensität objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend ist, um ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - zu bejahen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Übergriffe von Angehörigen der «E._______» auf Personen kurdischer Ethnie respektive auf den Beschwerdeführer zu einer Verunsicherung führen. Es handelte sich um ein einmaliges Vorkommnis der direkten Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer. Anlässlich der Anhörung gab er selbst an, bis zum (...) 2019 sei es zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr gekommen (vgl. SEM-Akte A25/22 F111). Aufgrund der von ihm geschilderten Umstände dieses Ereignisses ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei ihm um ein lediglich zufällig ausgewähltes Opfer gehandelt hat. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann festzuhalten, dass es zwischen dem Übergriff im (...) 2018 und der Ausreise im (...) 2019 am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe die Türkei bereits früher verlassen wollen und deshalb bei den (...) Behörden im (...) 2018 ein Visumsantrag eingereicht (vgl. SEM-Akte A25/22 F67). Er ist aber nach der Ablehnung des Visumsantrags durch die (...) Behörden weiter in der Türkei geblieben. 6.2 Hinsichtlich des Vorfalls im (...) 2019 hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Er habe differenziert darüber berichtet. Dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie der Mann mit dem Messer sich genau verletzt habe, könne nicht als Zeichen der Unglaubhaftigkeit gewertet werden. Er habe nicht darauf geachtet, wie dieser auf das Messer gefallen sei. In so einer Situation stehe man unter Schock und habe viel Adrenalin. Seine Schilderungen, wie er herausgefunden habe, wie es um das Wohlbefinden der beiden Angreifer stehe, seien glaubhaft gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Namen der beiden zu kennen, da es ihm nichts genützt hätte. Er habe nach dem Vorfall Angst vor Repressionsmassnahmen gehabt. Vom türkischen Staat würde er keinen Schutz erhalten. Der Umstand, dass der Vater des einen Angreifers Polizist gewesen sei, habe die Sache noch gefährlicher gemacht. Mit diesen Ausführungen zum Vorfall im (...) 2019 gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Ausführungen - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - zum Angriff auf das Mädchen respektive zu seinem Eingreifen undifferenziert und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich der Anhörung, das Ereignis konkreter und ausführlicher zu schildern (vgl. SEM-Akte A25/22 F127 ff.), blieben die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers oberflächlich und enthielten keine weiteren konkreten Einzelheiten (vgl. unter anderem a.a.O. F115 und F129). Sie waren weder durch Originalität noch hinreichende Präzision gekennzeichnet. Es wäre trotz Adrenalin zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, spezifische Einzelheiten zum Handgemenge mit den Männern, insbesondere zu jenem Angreifer mit dem Messer in der Hand, zu nennen. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Begründung, weshalb ihn die Identitäten der beiden Angreifer nicht interessiert haben sollen. Insbesondere wenn er sich vor Repressionen fürchtet und einer der Väter der Angreifer Polizist ist, wäre es zu seinem Nutzen, wenn er deren Namen kennen würde. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darlegungen in der Beschwerde den Vorfall vom (...) 2019 nicht glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Betreffend die Vorfälle in den kurdischen (...) in den Jahren 2013/14 und 2017 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vorbringt, mithin keine Bundesrechtsverletzung rügt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass diese Vorfälle zeitlich nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2019 gewesen sind. 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E.7.3.2). 8.6 Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist gesund (vgl. SEM-Akte A25/22 F5) und kann bei einer Rückkehr auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen. So leben gemäss seinen Angaben seine Eltern sowie fünf Geschwister weiterhin im Herkunftsort, B._______, C._______, Provinz D._______ (vgl. a.a.O. F30). Er hat die Sekundarschule abgeschlossen und Berufserfahrung als Kellner sowie als Mitarbeiter auf dem Bau und in einem (...)geschäft (vgl. a.a.O. F46 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Michelle Nathalie Nef Versand: