Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. B._______ (N […]) und C._______ (N […]) – Verwandte des Beschwerde- führers – sind anerkannte Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde.
B. B.a Der Beschwerdeführer selbst suchte am 30. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B.b Am 21. Februar 2024 hörte ihn das SEM – in Anwesenheit der zuge- wiesenen Rechtsvertretung – eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einer Be- handlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsver- tretung zur Folge hatte. Am 23. April 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B.c Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus einer politisch aktiven Familie. Zeit- lebens sei er seitens Angehöriger der türkischen Behörden schikaniert und bereits im Jahr 2011 – im Alter von (…) Jahren – ungerechtfertigt wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda kurzzeitig festgehalten worden. Das anschliessend durchgeführte Gerichtsverfahren habe mit einem Freispruch geendet. Im Jahr 2019 sei ausserdem ein Strafverfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und wegen Verstos- ses gegen das Waffengesetz eröffnet worden, weshalb er drei Monate in Untersuchungshaft verbracht habe. Zwar sei er im Jahr 2022 auch diesbe- züglich freigesprochen worden, allerdings werde das entsprechende Ver- fahren im türkischen Justiz-Informationssystem (UYAP) nach wie vor als pendent angezeigt. Darüber hinaus sei er abermals Drohungen seitens An- gehöriger der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen, nachdem er eine Zusammenarbeit als Spitzel abgelehnt habe. Aus Angst vor weiteren Be- helligungen habe er die Türkei im November 2023 auf legalem Weg ver- lassen.
Im März 2024 hätten sich die heimatlichen Behörden bei seinen in der Tür- kei verbliebenen Angehörigen mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt.
D-3569/2024 Seite 3 B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - türkische Identitätskarte (im Original); - Urteile abgeschlossener Strafverfahren (datiert vom 1. Oktober 2012, 12. Feb- ruar 2020, 9. Juni 2022 und 4. Oktober 2022); - UYAP-Auszug vom 13. Februar 2024; - Referenzschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei vom 5. Mai 2024; - Unterlagen im Zusammenhang mit Strafverfahren Dritter. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (frühestens eröffnet am 29. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Be- schwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän- dung – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Februar 2025 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
D-3569/2024 Seite 4 F. Am 24. Februar 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein. G. Mit Eingaben vom 5. März 2025 und 20. März 2025 reichte der Beschwer- deführer Beschwerdeergänzungen sowie folgende Unterlagen zu den Ak- ten: - UYAP-Auszug (undatiert); - zwei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: behördliche Suche nach seiner Person zeigend).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Asylakten von B._______ (N […]) und C._______ (N […]) berücksich- tigt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-3569/2024 Seite 5 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung hält es im Wesentlichen das Folgende fest:
E. 7.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die Aufforderung der türkischen Behörden zur Spitzeltätigkeit seien – auch auf mehrfache Nachfrage hin – in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, der Be- schwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
D-3569/2024 Seite 6 (insbesondere zum Ablauf der Behelligungen sowie zum Inhalt der Forde- rungen) auch unterschiedliche Angaben gemacht habe, wobei seine Erklä- rungsversuche (Missverständnisse und Befragungsumstände) die Wider- sprüche nicht aufzulösen vermöchten. Nach dem zuvor Dargelegten sei den geltend gemachten Behelligungen nach seiner Ausreise ebenfalls die Grundlage entzogen.
E. 7.1.2 Des Weiteren seien keine Hinweise für gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchungen aktenkundig. Gemäss den türkischen Straf- akten sei er am 1. Oktober 2012 vom Vorwurf der Terrorpropaganda ge- richtlich freigesprochen worden. Was die Vorwürfe der Mitgliedschaft in ei- ner bewaffneten Terrororganisation und des Verstosses gegen das Waffen- gesetz anbelange, sei er am 12. Februar 2020 zunächst erstinstanzlich verurteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei von der Be- schwerdeinstanz mit Urteil vom 9. Juni 2022 kassiert worden. Der Um- stand, dass der dazugehörige Eintrag im UYAP (Esas-Nr. […]) nach wie vor als «offen» aufgeführt werde, sei wohl darauf zurückzuführen, dass die- ser von den türkischen Behörden bisher nicht aktualisiert worden sei. Für diese Feststellung spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in vorgenannter Angelegenheit schliesslich mit Urteil vom 4. Oktober 2022 freigesprochen und der entsprechende Eintrag im UYAP (Esas-Nr. […]) als «geschlossen» aufgeführt werde.
E. 7.1.3 Auch seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Vielmehr sei darauf hinzu- weisen, dass seit den letzten von ihm geltend gemachten Ereignissen im Zusammenhang mit seinen Verwandten (diverse Hausdurchsuchungen) über zehn Jahre vergangen seien.
E. 7.1.4 Sodann gingen die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie gel- tend gemachten Probleme (insbesondere fehlender Zugang zu öffentlichen Institutionen sowie zuweilen fehlender Zugang zum Heimatdorf) in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten.
E. 7.2 Dem wird in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen – un- ter Wiederholung der bereits vorgetragenen Parteivorbringen – im
D-3569/2024 Seite 7 Wesentlichen entgegengehalten, dass gemäss Informationen seiner Rechtsvertretung in der Türkei drei weitere Strafverfahren im UYAP ersicht- lich seien und sie sich um entsprechende Akteneinsicht bemühe. Darüber hinaus gehe aus den eingereichten Beweismitteln (Videoaufnahmen) her- vor, dass sich Angehörige der heimatlichen Behörden vor Kurzem nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Auch dieses Ereignis belege das anhal- tende Interesse der türkischen Behörden an seiner Person. Vor diesem Hintergrund sei vom Vorliegen eines politischen Datenblattes auszugehen.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Auf die zutreffen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfol- genden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwer- deebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass auf dem eingereichten UYAP-Auszug weitere Dossiers zu sehen sind. Der Screenshot gibt aber keinen Aufschluss über den Inhalt der Dossiers. Er ist deshalb auch nicht geeignet, die Existenz der geltend gemachten Straf- verfahren zu belegen. Bezeichnenderweise wurden bis heute keine weite- ren Unterlagen zu den Akten gereicht.
E. 8.3 Was das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an seiner Per- son anbelangt, handelt es sich ebenso um eine unsubstantiierte Behaup- tung. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Videoauf- nahmen nichts zu ändern. Darauf ist lediglich zu sehen, wie in der Ferne ein schwarzes Fahrzeug vor einem Hauseingang erscheint und zwei Per- sonen aussteigen. Anzeichen für behördliche Drohungen oder Durchsu- chungen gehen daraus jedenfalls nicht hervor. Zudem ist nicht ersichtlich, wo und in welchem Zusammenhang diese Aufnahmen entstanden sind.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer in den nachgewiesenen Strafverfahren freigesprochen wurde und sein Heimatland auf legalem Weg verliess (vgl. SEM-Akte A15 F40 ff.), beste- hen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines politischen Datenblattes.
E. 8.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
D-3569/2024 Seite 8
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 10.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-3569/2024 Seite 9 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).
E. 10.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der verschiedenen Arbeitserfahrun- gen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A15 F29 ff.) ist davon auszu- gehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunter- halt zu bestreiten. Sodann verfügt er im Heimatland über ein grosses fami- liäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A15 F12, F14 f.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers anbelangt ([…] [vgl. SEM-Akte A26]), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5; D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.).
E. 10.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von
D-3569/2024 Seite 10 Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migra- tionsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3569/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3569/2024 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) - Verwandte des Beschwerdeführers - sind anerkannte Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. B. B.a Der Beschwerdeführer selbst suchte am 30. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 21. Februar 2024 hörte ihn das SEM - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 23. April 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B.c Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus einer politisch aktiven Familie. Zeitlebens sei er seitens Angehöriger der türkischen Behörden schikaniert und bereits im Jahr 2011 - im Alter von (...) Jahren - ungerechtfertigt wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda kurzzeitig festgehalten worden. Das anschliessend durchgeführte Gerichtsverfahren habe mit einem Freispruch geendet. Im Jahr 2019 sei ausserdem ein Strafverfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz eröffnet worden, weshalb er drei Monate in Untersuchungshaft verbracht habe. Zwar sei er im Jahr 2022 auch diesbezüglich freigesprochen worden, allerdings werde das entsprechende Verfahren im türkischen Justiz-Informationssystem (UYAP) nach wie vor als pendent angezeigt. Darüber hinaus sei er abermals Drohungen seitens Angehöriger der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen, nachdem er eine Zusammenarbeit als Spitzel abgelehnt habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er die Türkei im November 2023 auf legalem Weg verlassen. Im März 2024 hätten sich die heimatlichen Behörden bei seinen in der Türkei verbliebenen Angehörigen mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
- türkische Identitätskarte (im Original);
- Urteile abgeschlossener Strafverfahren (datiert vom 1. Oktober 2012, 12. Februar 2020, 9. Juni 2022 und 4. Oktober 2022);
- UYAP-Auszug vom 13. Februar 2024;
- Referenzschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei vom 5. Mai 2024;
- Unterlagen im Zusammenhang mit Strafverfahren Dritter. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (frühestens eröffnet am 29. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 24. Februar 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingaben vom 5. März 2025 und 20. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen sowie folgende Unterlagen zu den Akten:
- UYAP-Auszug (undatiert);
- zwei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: behördliche Suche nach seiner Person zeigend). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Asylakten von B._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung hält es im Wesentlichen das Folgende fest: 7.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die Aufforderung der türkischen Behörden zur Spitzeltätigkeit seien - auch auf mehrfache Nachfrage hin - in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten (insbesondere zum Ablauf der Behelligungen sowie zum Inhalt der Forderungen) auch unterschiedliche Angaben gemacht habe, wobei seine Erklärungsversuche (Missverständnisse und Befragungsumstände) die Widersprüche nicht aufzulösen vermöchten. Nach dem zuvor Dargelegten sei den geltend gemachten Behelligungen nach seiner Ausreise ebenfalls die Grundlage entzogen. 7.1.2 Des Weiteren seien keine Hinweise für gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchungen aktenkundig. Gemäss den türkischen Strafakten sei er am 1. Oktober 2012 vom Vorwurf der Terrorpropaganda gerichtlich freigesprochen worden. Was die Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und des Verstosses gegen das Waffengesetz anbelange, sei er am 12. Februar 2020 zunächst erstinstanzlich verurteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei von der Beschwerdeinstanz mit Urteil vom 9. Juni 2022 kassiert worden. Der Umstand, dass der dazugehörige Eintrag im UYAP (Esas-Nr. [...]) nach wie vor als «offen» aufgeführt werde, sei wohl darauf zurückzuführen, dass dieser von den türkischen Behörden bisher nicht aktualisiert worden sei. Für diese Feststellung spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in vorgenannter Angelegenheit schliesslich mit Urteil vom 4. Oktober 2022 freigesprochen und der entsprechende Eintrag im UYAP (Esas-Nr. [...]) als «geschlossen» aufgeführt werde. 7.1.3 Auch seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass seit den letzten von ihm geltend gemachten Ereignissen im Zusammenhang mit seinen Verwandten (diverse Hausdurchsuchungen) über zehn Jahre vergangen seien. 7.1.4 Sodann gingen die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme (insbesondere fehlender Zugang zu öffentlichen Institutionen sowie zuweilen fehlender Zugang zum Heimatdorf) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. 7.2 Dem wird in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen - unter Wiederholung der bereits vorgetragenen Parteivorbringen - im Wesentlichen entgegengehalten, dass gemäss Informationen seiner Rechtsvertretung in der Türkei drei weitere Strafverfahren im UYAP ersichtlich seien und sie sich um entsprechende Akteneinsicht bemühe. Darüber hinaus gehe aus den eingereichten Beweismitteln (Videoaufnahmen) hervor, dass sich Angehörige der heimatlichen Behörden vor Kurzem nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Auch dieses Ereignis belege das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an seiner Person. Vor diesem Hintergrund sei vom Vorliegen eines politischen Datenblattes auszugehen. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass auf dem eingereichten UYAP-Auszug weitere Dossiers zu sehen sind. Der Screenshot gibt aber keinen Aufschluss über den Inhalt der Dossiers. Er ist deshalb auch nicht geeignet, die Existenz der geltend gemachten Strafverfahren zu belegen. Bezeichnenderweise wurden bis heute keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht. 8.3 Was das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an seiner Person anbelangt, handelt es sich ebenso um eine unsubstantiierte Behauptung. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Videoaufnahmen nichts zu ändern. Darauf ist lediglich zu sehen, wie in der Ferne ein schwarzes Fahrzeug vor einem Hauseingang erscheint und zwei Personen aussteigen. Anzeichen für behördliche Drohungen oder Durchsuchungen gehen daraus jedenfalls nicht hervor. Zudem ist nicht ersichtlich, wo und in welchem Zusammenhang diese Aufnahmen entstanden sind. 8.4 Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den nachgewiesenen Strafverfahren freigesprochen wurde und sein Heimatland auf legalem Weg verliess (vgl. SEM-Akte A15 F40 ff.), bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines politischen Datenblattes. 8.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 10.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 10.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der verschiedenen Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A15 F29 ff.) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann verfügt er im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A15 F12, F14 f.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers anbelangt ([...] [vgl. SEM-Akte A26]), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5; D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). 10.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: